Urteil
10 E 857/06
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:0517.10E857.06.0A
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die im übrigen zulässige Leistungsklage ist in der Sache unbegründet. Eine Rechtsgrundlage für die von der Klägerin behauptete Zahlungspflicht der Beklagten besteht nicht. Einschlägige Vorschrift für die Beurteilung der Kostentragungspflicht für das Verlangen der Beklagten nach Verlegung des auf Seite 3 der Klageschrift bezeichneten Kabelkanals in der Straße „Am Römerhof“ ist § 56 Telekommunikationsgesetz i. d. F. vom 15. Juli 1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.05.2002 (BGBl. I Seite 1529) – TKG a. F. - . Danach ist dem Verlangen nach Verlegung oder Veränderung einer auf der Grundlage des § 50 TKG a. F. in einen öffentlichen Verkehrsweg verlegten Telekommunikationslinie dann auf Kosten des Nutzungsberechtigten – hier der Klägerin – statt zu geben, wenn ohne die Verlegung oder Veränderung die Herstellung einer späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert werden würde, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltungspflichtigen oder unter überwiegender Beteiligung eines oder mehrerer derselben zur Ausführung gebracht werden soll. Die mit dem Planfeststellungsbeschluss Nr. 44 vom 14.03.2000 Plan festgestellte Straßenbahnlinie stellt eine besondere Anlage in diesem Sinne dar, was sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG a. F. ohne weiteres ergibt. Aus den im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens gemachten Angaben der Beteiligten sowie der im Tatbestand zitierten Textziffer 15.6.1 des Erläuterungsberichts vom April 1999 ergibt sich, dass der im Bereich der Straße Am Römerhof vorhandene Kabelschacht die Herstellung der Straßenbahntrasse wesentlich erschweren würde, falls er nicht verlegt würde. Die Gesichtspunkte, die bei der Trassenauswahl und im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der Trasse bei der Linienführung Ausschlag gebend waren, werden auf Seite 12 und 18 des Planfeststellungsbeschlusses dargelegt, worauf Bezug genommen wird (vgl. Blatt 426 und 432 der Gerichtsakte). Daraus ergibt sich unter anderem, dass alle anderen Trassenführungen schlechtere Kosten – Nutzen – Indikatoren nach sich gezogen hätten. Soweit die Klägerin bestreitet, dass die Straßenbahnlinie aus Gründen des öffentlichen Interesses, wozu insbesondere volkswirtschaftliche Erwägungen oder Verkehrsrücksichten zählen, errichtet wurde, kann dies nicht nachvollzogen werden. Aus der im Planfeststellungsbeschluss niedergelegten Planrechtfertigung drängt sich die hohe Verkehrsbedeutung dieser Straßenbahnlinie zur verkehrstechnischen Erschließung und Anbindung des neuen Stadtteils „City – West“ der Beklagten geradezu auf. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhand darauf abhebt, dass es sich bei der Vorhabensträgerin, der Verkehrsgesellschaft B-Stadt mbh, um ein privatrechtlich geführtes Unternehmen handele, welches mit Gewinnerzielungsabsicht tätig werde, ist dies im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, sodass es keiner dahingehenden Prüfung, ob tatsächlich Gewinne erzielt werden, bedarf. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 01. Juli 1999 (Az.: 4 A 17/98; juris Rechtsprechung; = NVwZ 2000, 316 – 318 ) dargelegt, dass konkurrierende Nutzungsrechte an vorhandenen öffentlichen Verkehrswegen aufeinander abgestimmt werden müssen und dafür die §§ 53, 55 und 56 TKG a. F. ein abschließendes Sonderregime darstellen. Wörtlich heißt es in diesem Zusammenhang: “Regelungsgegenstand der §§ 55 und 56 TKG sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber der Kommunikationslinie (Nutzungsberechtigten) und den anderen privaten und öffentlichen Aufgabenträgern, die den Verkehrsweg für eine „besondere Anlage“ in Anspruch zu nehmen berechtigt sind (sonstige Nutzungsberechtigte). Auf welchem Rechtstitel diese sonstige Nutzung beruht, ist für die Anwendung der §§ 55, 56 TKG ohne Bedeutung“. Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Bereits daraus folgt, dass es unerheblich ist, ob ein privater oder öffentlicher Aufgabenträger den Verkehrsweg für eine besondere Anlage in Anspruch nehmen will. Dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses wird nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG a. F. damit hinreichend Rechnung getragen, dass es ausreicht, wenn – falls der Wegeunterhaltspflichtige nicht selbst Vorhabensträger ist – unter seiner überwiegenden Beteiligung das Vorhaben zur Ausführung gebracht wird. Dies ist vorliegend der Fall, da die VGF aus der Umwandlung eines Eigenbetriebs der Stadtwerke B-Stadt entstanden ist und die Beklagte 100% der Gesellschaftsrechte der VGF hält. Bereits in diesem Rahmen ist die Stadt B-Stadt bei der Vorhabensträgerschaft hinreichend in Erscheinung getreten, was sich im weiteren Verlauf auch aus ihrer Beteiligung an der Durchführung der planfestgestellten Trasse ergibt. Im übrigen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher das erkennende Gericht folgt, die Wahrnehmung eigener Interessen nicht zu den unabdingbaren Wesensmerkmalen des Vorhabensbegriffes (vgl. BVerwG a. a. O.). Darüber hinaus hat sich die Beklagte auch an der Finanzierung des Vorhabens i. S. von § 3 Nr. 3 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz beteiligt. Ferner ist der Begriff „aus Gründen des öffentlichen Interesses“ auch dadurch hinreichend erfüllt, dass die VGF als Aufgabenträgerorganisation i. S. d. § 6 Abs. 1 ÖPNVG die Aufgabe der Beklagten im öffentlichen Personennahverkehr i. S. d. § 5 ÖPNVG erfüllt und damit öffentlichen Interessen i. S. d. §§ 3 und 4 ÖPNVG dient. Es kann vorliegend auch dahinstehen, ob es sich um die Verlegung eines Hauptkabels gehandelt hat, dessen Verlegung nicht ohne Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten i. S. d. § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. möglich war. Diese Ausnahme von der Verlegungspflicht dient dem Schutz der – gegenüber den örtlichen – technisch aufwendiger gebauten überörtlichen Fernmeldelinien und soll im Rahmen der in Rede stehenden Kollisionsnorm einen Ausgleich zwischen den Beteiligten herstellen. Die Vorschrift gibt dem Rechtsträger der vorhandenen Kommunikationslinie, hier der Klägerin, allerdings keinerlei Ausgleichs- oder Ersatzansprüche (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.1975 – VII C 25.73; juris Rechtsprechung = NJW 1976, 906 ; VG Münster, Urteil vom 26.06.1985, DÖV 1987, 163 f; VG B-Stadt, Urteil vom 06.09.2005 – 10 E 1207/05 (V) - ). Vielmehr gibt § 56 Satz 2 TKG a. F. der Klägerin eine Einwendung, die sie als Betreiberin der Telekommunikationslinie dem Verlegungsanspruch zu Gunsten der bevorrechtigten Anlage entgegen halten kann (vgl. die vor zitierten Entscheidungen sowie Scheurle/Mayen Telekommunikationsgesetz, 2002, §§ 55/56 Rdnr. 173, 176). In diesem Fall hat eine Verlegung zu unterbleiben mit der Folge, dass der Betreiber keinerlei Kosten zu tragen hat. Eine Verlagerung der Kosten auf den Wegeunterhaltspflichtigen ist jedenfalls ohne dessen Einverständnis, nicht möglich. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift („kann nur dann verlangt werden“), aber auch aus deren Sinn, wonach die grundsätzliche Kostentragungspflicht im Rahmen des § 56 TKG a. F. einen Ausgleich für die unentgeltliche Benutzung der öffentliche Verkehrswege darstellen soll. Da es sich, wie oben dargelegt, bei den §§ 53, 55 und 56 TKG a. F. um abschließendes Recht handelt, kann die Klägerin bereits aus diesem Grunde ihren Zahlungsanspruch nicht auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung oder die Geschäftsführung ohne Auftrag stützen. Aus den vorstehenden Ausführungen, wonach die Klägerin die Kosten der in Rede stehenden Maßnahmen selbst zu tragen hat, folgt das der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ebenfalls unbegründet ist. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO, im übrigen hat die Klägerin gemäß § 54 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Verkehrsgesellschaft A-Stadt mbH (VGF) führte als Vorhabensträgerin im Jahre 1998 für das Bauvorhaben in A-Stadt „Straßenanbindung der City-West und des Rebstockgeländes“ ein Planfeststellungsverfahren durch. Mit Planfeststellungsbeschluss Nr. 44 vom 14.03.2000 stellte das Regierungspräsidium in Darmstadt den Plan für „den Straßenbau in A-Stadt – Straßenanbindung der City-West und des Rebstockgeländes von der Hamburger Allee über die Voltastraße,. Opel-Rondell, Am Römerhof bis in die Ost-West-Haupterschließungsstraße“ gemäß §§ 28 bis 30 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) fest. Zur Planrechtfertigung ist darin ausgeführt: „Die geplante Strecke konnte planfestgestellt werden; sie findet ihre Rechtfertigung darin, dass für das Vorhaben nach den Zielsetzungen des PBefG ein Bedürfnis besteht. Bei dieser Feststellung sind insbesondere die Regelungen des Hessischen Gesetzes zur Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs in Hessen (Hess.ÖPNV-G) in der Fassung vom 19.01.1996 – GVBl. I S. 50) zugrunde gelegt worden. Nach § 1 Abs. 2 soll der ÖPNV als Teil des Umweltverbundes dem Umweltschutz, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse dienen und als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zur Verfügung stehen. Entsprechend § 1 Abs. Hess. ÖPNV-G soll bei Ausbau und Finanzierung dem öffentlichen Personennahverkehr Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden, soweit dies zur Ordnung der nahverkehrlichen Verbindungen erforderlich ist, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht und sich von der Nachfrage her rechtfertigt. Die Straßenbahn ist – wie im Erläuterungsbericht dargestellt – Teil des vom zuständigen Aufgabenträger erstellten Nahverkehrsplanes (§ 8 Abs. 3 PBefG i. V. m. § 12 ÖPNV-G). Sie stellt eine schienengebundene Nahverkehrsanbindung der Innenstadt von B-Stadt, des Hauptbahnhofs und der Hamburger Allee mit den Wohn- und Arbeitsquartieren City-West und Rebstockgelände dar. Damit ist die Planung als eine mit den Zielen des Personenbeförderungsgesetzes vereinbare und sinnvolle Maßnahme anzusehen. Die verkehrstechnische Anbindung des Stadtteils City-West der Stadt B-Stadt bedarf wegen der Neuerschließung des Gebietes und der damit zunehmenden Verkehrsentwicklung einer Verbesserung, die sinnvoll und bedarfsgerecht durch die Erschließung mittels einer Straßenbahnstrecke erfolgen soll. Der Erweiterung des Busverkehrsnetzes ist wegen der immer stärkeren Ausdehnung des Individualverkehrs mit Kraftfahrzeugen Grenzen gesetzt, die für die Ausdehnung des Straßenbahnnetzes der Stadt B-Stadt nicht bestehen. Dieses Vorhaben liegt damit im besonderen öffentlichen Interesse an einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr.“ Die Straßenbahnlinie wurde in der planfestgestellten Form in das Programm nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz aufgenommen. Dies hat unter anderem zur Voraussetzung, dass das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist, wozu es einer fachgerechten Kosten-Nutzen-Untersuchung bedarf. Die Stellungnahme der Klägerin, die sich mit Einwendungen am Planfeststellungsverfahren beteiligt hatte, wurde in Abschnitt „I“ des Planfeststellungsbeschlusses“ aufgrund der mit dem Vorhabenträger getroffenen Vereinbarung vom 06.12.1999 „für erledigt erklärt“. Im Erläuterungsbericht vom April 1999 des Straßenbauamtes der Beklagten heißt es unter Tz. 15.6.1 u. a.: „Von der geplanten Straßenbahntrasse sind die Kabelkanalanlagen und Kabelschächte der Deutschen Telekom AG in erheblichem Umfang betroffen. Dies bezieht sich insbesondere auf den Bereich der Voltastraße. Hier befindet sich ein 56-zügiger Kabelkanal mit entsprechend großen Schächten. Die Anlage führt eine Vielzahl hochwertiger Fernmeldekabel, die nicht nur der Versorgung des Gebietes dienen, sondern ein wesentlicher Bestandteil des bundesweiten Fernnetzes der Deutschen Telekom AG darstellen. Aufgrund der bezeichneten Wertigkeit der Anlagen beschränken sich die Umbaumaßnahmen im Wesentlichen auf die Oberflächenanpassung von Schachtbauwerken, einschließlich der Erhöhung der Tragfähigkeit der Schachtabdeckungen von ……. Der ersatzweise Neubau von Kabelschächten einschließlich Anpassung der Kabeleinführung ist nur für zwei untergeordnete Kabelschächte im Knotenbereich Volta-/Kuhwaldstraße und für eine zu künftig im unmittelbaren Straßenbahntrassenbereich befindlichen Kabelschacht in der Straße am Römerhof Nr. 35 geplant. ……….. Bereich Am Römerhof: Schacht – Nr. 72233 in Kilometer 1,634: Schachtneubau als Ersatz für abzubrechenden vorhandenen Schacht und anpassen der Kabelanlage zwischen Opel-Rondell und Ost-West-Erschließung“. Mit Schreiben vom 02.06.2006 versuchte die Klägerin die Beklagte zu veranlassen, eine Bauvariante zu prüfen, die eine Minimierung der geplanten Kabelumlegungsarbeiten zum Ziel hatte. Wörtlich heißt es dann: „Für den Fall einer tatsächlich nötigen Umlegung unserer Telekomunikationsanlagen bleibt unsere Rechtsposition weiterhin bestehen. Die Verlegung der Anlagen erfolgte auf der Basis des Telegraphenwegegesetzes das am 01.01.1995 durch das Telekomunikationsgesetz abgelöst wurde. Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG gilt für die Verlegung des Kabelkanals in den drei oben beschriebenen Fällen, dass die Verlegung einer nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienenden kabelgebundenen Telekomunikationslinie nur dann verlangt werden kann, wenn die kabelgebundene Telekomunikationslinie ohne Aufwendungen unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann. Eine Umlegung unserer Kabelkanalanlagen mit den darin befindlichen Kabeln kann deswegen nur zu ihren Lasten erfolgen“. Mit Schreiben vom 19.07.2001 erwiderte die Beklagte wie folgt: „Die Umlegung Ihrer Kabeltrasse erfolgt aufgrund des geänderten Straßenquerschnittes in der Straße „Am Römerhof“ gemäß den rechtsverbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Rebstock“ vom 23.11.1999. Aus dem genannten Grund weisen wir darauf hin, dass es sich um eine Änderung des Verkehrsweges i. S. v. § 53 Abs. 1 TKG handelt, die Folgepflicht zu Lasten einer in der Straße verlegten Telekommunikationseinrichtung hat. Die Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung kann somit seitens der Stadt Frankfurt nicht erfolgen. Die Gesamttrassenplanung für die Bereiche Haupterschließungsstraße und Straße „Am Römerhof“ wurde von der AG durchgeführt und mit dem jeweiligen Leistungsträger aktuell koordiniert. Auf die Zusendung des aktualisierten Rahmenterminplanes vom 19.03.01, in dem die Eckdaten für die Straße „Am Römerhof“ dargestellt sind, wird verwiesen. Mit den Bauleistungen in der Straße „Am Römerhof“ ist am 16.07.2001 bereits begonnen worden. Die Verlegung der Telekomleitungen muss somit ab dem 06.08.2001 erfolgen. Damit kann sichergestellt werden, dass es zu keinem Baustillstand kommt. Die AG hat bereits in Ihrem Auftrage die erforderliche Ausschreibung durchgeführt, so dass bei kurzfristiger Vergabe Ihrerseits ein Zeitverzug bzw. Baustillstand vermieden werden kann. Die Kosten eines ggf. erforderlichen Baustillstandes wären Ihnen anzulasten.“ In der Folgezeit führte die Klägerin die von ihr geforderten Verlegungsarbeiten unter Verwahrung gegen eine eigene Kostentragungspflicht durch. Sie stellte der Beklagten Kosten in Höhe von 230.488,22 € in Rechnung (Schreiben vom 22.07.2004). Mit Schreiben vom 15.08.2004 setzte sie der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 28.08.2004. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten ab. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.12.2004 Leistungsklage vor dem Landgericht B-Stadt erhoben. Dieses hat mit Beschluss vom 29.11.2005 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Die Klägerin meint, da die Verkehrsgesellschaft B-Stadt mbH und nicht die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Straßenbaulast die Straßenbahnlinie geplant und / oder errichtet habe bzw. diese betreibe, lägen die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 TKG a. F. für den Eintritt ihrer Folgepflicht nicht vor. Die VGF betreibe die Straßenbahnlinie nicht im öffentlichen, sondern im privaten Gewinninteresse. Die Klägerin stützt ihren Leistungsanspruch auf § 56 Abs. 5 und Abs. 4 TKG a. F.. Bei der VGF handele es sich um einen „anderen Unternehmer“ i. S. v. § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG a. F.. Sie handele auf der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes und nicht in Ausführung der aus der Straßenbaulast erwachsenden Verpflichtungen. Außerdem erwähnt die Klägerin die §§ 12 ff. BGB sowie die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag als Anspruchsgrundlage. In der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage hinsichtlich des Betrages von 184,86 € zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klägerin 230.303,36 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 05.08.2004 sowie den weiteren Betrag in Höhe von 7.416,26 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten der Kabelumverlegungsmaßnahme „Am Römerhof“ zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist darauf, dass die VGF eine hundertprozentige Tochter der Stadtwerke B-Stadt Holding GmbH sei. Sie sei 1996 durch Ausgliederung der Verkehrssparte aus dem Eigenbetrieb der Stadtwerke B-Stadt entstanden. Sie verweist diesbezüglich auf den Magistratsbeschluss vom 23.06.1995 betreffend die „Umwandlung des Eigenbetriebs Stadtwerke B-Stadt in eine Stadtwerke B-Stadt GmbH“. Dort heißt es unter Ziffer 9.: „Die Stadt B-Stadt überträgt der zur gründenden Stadtwerke B-Stadt GmbH ihren Eigenbetrieb Stadtwerke B-Stadt gegen Gewährung von 100 v. H. der Gesellschaftsrechte der Stadtwerke B-Stadt GmbH.“. Weiter trägt sie vor, die Stadt B-Stadt habe sich auch – neben der Bauplanung und Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 14.03.2000 wirtschaftlich an der Herstellung der späteren besonderen Anlage Straßenbahn beteiligt, indem sie die Finanzierung des Vorhabens i. S. v. § 3 Nr. 3 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gewährleistet habe. Darüber hinaus habe sie ihren öffentlichen Verkehrsweg zum Betrieb der Straßenbahn kostenlos überlassen. Damit stehe das qualifizierte öffentliche Interesse an der privilegierten Anlage fest. Zudem sei die Beklagte als Aufgabenträgerin i. S. v. §§ 5, 6 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVG) tätig geworden. Da die Klägerin mithin folgepflichtig sei, könne sie sich auch nicht auf die §§ 812 ff. BGB bzw. die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag berufen, denn die §§ 53 ff. TKG a. F. stellten eine abschließende Regelung über die Kostentragungspflicht der Lizenznehmer dar. Ein Leitzordner das vorliegende Verfahren betreffende Unterlagen der Beklagten hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird, ebenso wie auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte (3 Bände) zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.