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Urteil

10 E 1886/03.A

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2006:1010.10E1886.03.A.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist, denn der klägerseits begehrte Verwaltungsakt auf eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 und § 53 AuslG ist auch nach In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes (§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 bis 7) zu Recht abgelehnt worden. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtens. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Bescheides des Bundesamtes folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG und § 117 Abs. 5 VwGO). Auch das Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung, weil eine asylrelevante Rückkehrgefährdung nach wie vor nicht besteht. Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger politische Aktivitäten für die DEHAP entfaltet hat. Da er noch nicht einmal Mitglied der Partei gewesen ist und seine politische Betätigung sich erst im Wahlkampf (circa einen Monat vor der Wahl) manifestiert hat, kann er nicht zu dem Kreis der herausgehobenen Aktivisten oder Führern gehört haben, die mit Maßnahmen der türkischen Staatsorgane zu rechnen haben. Ebenso verhält es sich mit dem PKK-Vorwurf - unterstellt der Zeuge hätte diesen bestätigt -. Auch hier besteht keine Rückkehrgefährdung lediglich aufgrund einer polizeilich geäußerten Vermutung. Auch aus der im Auftrag der schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) erstellten Stellungnahme Kienholz vom 18.5.2005 ergibt sich nichts positives für die Klage. Der Kläger ist nach eigenem Bekunden kein Mitglied der DEHAP gewesen. Ferner geben auch die weiter im "Schlusswort" von dem Kläger zitierten Erkenntnisquellen keine Anhaltspunkte für den Erfolg der Klage. Dass es in dokumentierten Einzelfällen Übergriffe gibt, rechtfertigt nicht die Prognose, dass dem Kläger bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit diese Gefahren drohen. Die von der Kläger-Bevollmächtigten zitierte Stellungnahme vom 29.05.2006 der SFH ist im Publikationsverzeichnis der Organisation nicht enthalten und auch nicht vorgelegt worden. Wegen der Unerheblichkeit der von dem Kläger angebotenen Beweise wird auf die Begründung des die Beweiserhebung ablehnenden Beschlusses und der für nicht erheblich erachteten Gegenvorstellung verwiesen. Der im Termin überreichte Schriftsatz vom 9.10.2006 (offenbar eine "vorbeugende" Anhörungsrüge) geht ins Leere, weil das Gericht keine anderen "Erkenntnisquellen" verwandt hat, als die den Beteiligten aus der übersandten "Quellenlisten" bekannten, beziehungsweise die von dem Kläger in diesem Verfahren eigens zitierten Dokumente. Dass sich aus der Quellenlage auf zwei gegensätzliche Auffassungen schließen lasse - wie es der Kläger behauptet -, ist nicht ersichtlich, weil auf den Kläger bereits das Merkmal "Mitglied“ der DEHAP nicht passt. Der Kläger steht aber auch nicht - im Hinblick auf die Gefährdungslage - einem Mitglied gleich. Das gilt auch für eine Mitgliedschaft bei der PKK oder einer ihrer Nachfolgeorganisationen. Für beide Varianten liegen nach dem Vortrag des Klägers und auch sonst keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nach der gesetzlichen Anordnung nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten. Der Kläger behauptet, am 15.11.2002 mit dem Flugzeug nach Deutschland gekommen zu sein, und zwar über den Flughafen Frankfurt. Die Behördenakten des Bundesamtes enthalten einen Vermerk über eine „ED-Behandlung“ vom 18.12.2002 und einen Asylantrag vom 08.01.2003. Sie enthalten weiter eine Formularerklärung der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung Schwalbach mit dem Datum vom 18.12.2003 nach der der Kläger angibt, seinen Nüfus in der Türkei gelassen zu haben. Andere Unterlagen über seine Identität legte er nicht vor. Die Akten enthalten ferner ein Schreiben des Anwaltsbüros der Vertreterin des Klägers mit dem Datum 06.12.2002, gerichtet an das Bundesamt in Schwalbach mit einem Asylantrag, in dem folgende Begründung enthalten ist: „Der Antragsteller hat aus Furcht vor weiterer Verfolgung die Türkei verlassen. Der Antragsteller wird die Einzelheiten der fluchtauslösenden Verfolgung schildern. Herr Z. macht Verfolgung auch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft geltend. Unter anderem wurde der Bruder M des Antragstellers als Asylberechtigter anerkannt, ebenso die Cousins S. Z., M. Z. und V. Z.. Die Beiziehung der als asylberechtigt anerkannten Verwandten wird beantragt um die Richtigkeit des Vortrags zu belegen.“ Weitere Angaben zu seiner Identität und zu seinen Fluchtgründen machte der Kläger erst wieder bei der Anhörung am 27.01.2003. Aufgrund der Anhörung und der vorher gemachten Angaben sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung am 18.12.2002 ist das Bundesamt von der Identität des Klägers - wie im Urteilseingang genannt - ausgegangen. Es ging weiter davon aus, dass der Kläger 1973 in Pazarcik geboren und türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit, sowie alevitischer Religionszugehörigkeit ist. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt machte der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal folgende Angaben: Sein Leben sei in Gefahr gewesen, weil er bei der Wahl am 03.11.2002 für die DEHAP habe stimmen wollen. Er habe deshalb mit anderen in seiner Heimat und in seinem Dorf Propaganda gemacht, in dem seine Gesinnungsgenossen und er Versammlungen in Privathäusern durchgeführt hätten. Deswegen sei er bedroht worden. Er sei am 20.10.2002 früh morgens abgeholt und zum Revier der Gendarmerie in seinem Dorf gebracht worden, dort habe man ihn 24 Stunden festgehalten und verhört. Dort sei ihm gesagt worden, dass er da und dort gewesen sei in den Häusern, und dass er Wahlpropaganda betrieben habe. Falls jemand in dem Dorf für die DEHAP stimmen werde, werde man ihn töten. Er sei dann am Wahltag nicht zur Wahl gegangen, sondern schon am 24.10.2002 zu seiner älteren Schwester nach Gaziantep gefahren und habe sich dort aufgehalten. Mitglied der HADEP oder der DEHAP sei er nie gewesen, er sei aus Angst nicht beigetreten, er sei auch bisher politisch nie aktiv gewesen, von der Wahlpropaganda im September/Oktober 2002 abgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen (Blatt 20 bis 25 der Behördenakten).Das hat das Bundesamt nicht überzeugt, so dass der Antrag des Klägers mit Bescheid vom 01.04.2003 abgelehnt wurde (ebenso die Feststellungen für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 AuslG). Der Bescheid enthielt die Aufforderung, die Bundesrepublik zu verlassen und für den Fall, dass das nicht geschehe, die Androhung der Abschiebung in die Türkei. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es an einem lebensnahen und detaillierten Sachvortrag mangele. Der Kläger belasse es vielmehr bei vagen Behauptungen. Auch der Vortrag der Bevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 06.12.2002 hinsichtlich der Gefährdung durch Sippenhaft wegen seines als asylberechtigt anerkannten Bruders könne nicht zum Erfolg des Antrages führen. Der Kläger habe bei seiner Anhörung diesen Gesichtspunkt mit keinem Wort erwähnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Bescheid verwiesen (Blatt 22 bis 32 der Gerichtsakten).Der Bescheid ist durch das Bundesamt als Übergabeeinschreiben am 01.04.2003 zur Post gegeben worden. Mit Schriftsatz vom 15.04.2003 - bei Gericht am 16.04.2003 (per Fax) eingegangen - hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung Bezug auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren genommen. Eine weitergehende Klagebegründung erfolgte trotz Ankündigung vor der mündlichen Verhandlung nicht. In der mündlichen Verhandlung wies der Kläger darauf hin, dass seine beiden Brüder Va. und M. als Asylberechtigte anerkannt seien, außerdem seine Cousins V., S. und M. ebenfalls. Er trägt weiter vor, dass einem weiteren Verwandten anlässlich dessen Festnahme von den Ordnungskräften vorgehalten worden sei, der Kläger habe sich der PKK angeschlossen, damit liege der Verdacht der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vor. In der mündlichen Verhandlung wies die Bevollmächtigte des Klägers auf dessen geringen Bildungsstand hin; ausführliche Schilderungen über die einzelnen Aktivitäten und die Bedrohung könnten deshalb von ihm nicht verlangt werden. Sie wies auf die allgemeine Lage während des Zeitraums der Parlamentswahlen und das diesbezügliche Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.03.2004 (10 A 11952/03) hin. Auch nach der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 29.05.2006 ergebe sich, dass für den Kläger eine Gefahr bestehe. Zahlreiche führende Mitglieder der DTP/DEHAP seien mit Verfahren wegen Propaganda für eine illegale Organisation, Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation und/oder Unterstützung einer illegalen Organisation, wegen Verstoßes gegen das Parteiengesetz (kurdische Sprache) oder wegen Aufstachelung des Volkes überzogen worden. Deshalb komme es regelmäßig zu Festnahmen und teilweise auch zur Inhaftierung. Auch die Reformbewegung in der Türkei habe nicht bewirkt, dass Personen, die bei Sicherheitskräften in Verdacht stünden, mit der militanten kurdischen Bevölkerung zum sympathisieren, keine inländische Fluchtalternative hätten, weil sie bei allgemeinen Kontrollen oder Razzien in allen Landesteilen auffielen. Wegen der Einzelheiten wird auf das zu den Gerichtsakten überreichte schriftliche „Schlusswort“ (Blatt 108 und 109 der Gerichtsakten) verwiesen. Der Kläger stellt den Antrag aus der Klageschrift, und zwar unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 01.04.2003 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als asylberechtigt im Sinne des Art. 16a GG anzuerkennen und festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, sowie hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. Das Bundesamt ist dem schriftsätzlich entgegengetreten (Schriftsatz vom 29.04.2003, Blatt 36 der Gerichtsakten). Die Behördenakten des Bundesamtes, den Kläger betreffend (Blatt 1 bis 44), haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Dem Kläger ist eine „Quellenliste Türkei“ (Stand: 17.01.2006) über die bei der Bibliothek des Gerichts vorliegenden sogenannten Erkenntnisquellen übersandt worden. Das Gericht hat im übrigen die von dem Kläger bezeichneten Urteile und sonstigen Dokumente zur Kenntnis genommen, außer der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 29.05.2006, die nicht erreichbar gewesen ist. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (Beschluss vom 21.11.2005, Blatt 43 der Gerichtsakten).