Urteil
10 E 1134/06.A
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0612.10E1134.06.A.0A
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid vom 20.03.2006 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtkosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 20.03.2006 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtkosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Infolge der Übertragung des Rechtsstreits entscheidet der Einzelrichter allein (§ 6 VwGO). Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Das Bundesamt hat seine Widerrufsentscheidung rechtsfehlerhaft allein auf der Grundlage von § 73 Abs. 1 AsylVfG getroffen, ohne die im Hinblick auf § 73 Abs. 2 a AsylVfG hier erforderlichen Ermessenserwägungen angestellt zu haben. Allerdings hat die Prüfung, ob die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG a. F. zu widerrufen sind, sich zunächst auf die in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG genannten Voraussetzungen zu erstrecken; diese Vorschrift ist nach wie vor maßgebliche Rechtsgrundlage für einen Widerruf. § 73 AsylVfG ist jedoch in der seit dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) am 01. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden. Das ergibt sich ohne weiteres aus § 77 Abs. 1 AsylVfG, wonach das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat. Mangels entsprechender Übergangsvorschriften hatte bereits das Bundesamt im laufenden Widerrufsverfahren die neue Fassung der Vorschrift zu berücksichtigen; denn neue verfahrensrechtliche Vorschriften gelten jedenfalls für solche Verwaltungsverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Vorschriften noch nicht abgeschlossen sind, sodass die geänderte Fassung des § 73 AsylVfG für alle Verwaltungsverfahren maßgebend ist, in denen der Widerrufsbescheid nach dem 01. Januar 2005 ergangen ist (vgl. auch HessVGH 24. August 2005 - 7 UZ 1707/05.A m. w. N.; BayVGH 25. April 2005 - 21 ZP 05.30260; VG Köln 10. Juni 2005 - 18 K 4074/04.A - Juris m. w. N.). Die Anwendbarkeit der Vorschrift begegnet auch im Hinblick darauf keinen Zweifeln, dass das Widerrufsverfahren bereits im Jahr 2004 und damit vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Regelung eingeleitet wurde; denn die das Widerrufsverfahren abschließende Entscheidung ist erst nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der genannten Vorschrift ergangen. Folglich hatte das Bundesamt die durch das Zuwanderungsgesetz bewirkten verfahrensrechtlichen Neuerungen seit dem 01. Januar 2005 in allen zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Verwaltungsverfahren zu beachten, mithin auch in dem die Klägerin betreffenden Verfahren. Zwar bezieht sich der ausdrückliche Wortlaut des § 73 Abs. 1 AsylVfG in der geltenden Fassung nur auf die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Gleichwohl kann auf dieser Rechtsgrundlage auch - wie hier - die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01. Januar 2005 außer Kraft getreten ist (so auch VG Köln, a. a. O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2005 - A 2 K 12193/03 - Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2005 - 4 K 553/04.A - Juris). Das Bundesamt hat darüber hinaus zutreffend berücksichtigt, dass für einen Widerruf auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG neben dem nachträglichen Wegfall der für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. maßgeblichen Umstände zusätzlich auch festgestellt werden muss, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch die Voraussetzungen des mit einem weiteren Anwendungsbereich versehenen § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Insoweit begegnet der angefochtene Bescheid rechtlichen Bedenken nicht. Darauf kommt es jedoch für die Entscheidung im Ergebnis nicht an. Der Widerrufsbescheid erweist sich nämlich deswegen als rechtswidrig, weil seit dem Eintritt der Bestandskraft der widerrufenen Entscheidung zu Gunsten der Klägerin mehr als drei Jahre vergangen sind und ein Widerruf aus diesem Grund im Hinblick auf § 73 Abs. 2 a S. 2 AsylVfG nur noch im Wege einer Ermessensentscheidung im Einzelfall hätte ausgesprochen werden dürfen, das Bundesamt jedoch keinerlei Ermessenserwägungen angestellt hat. Unmittelbar ergibt sich aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 2 a AsylVfG allerdings nur, dass das Bundesamt spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Asylentscheidung zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 oder eine Rücknahme nach Abs. 2 vorliegen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG steht sodann, wenn nach dieser Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt ist, eine spätere Entscheidung nach Abs. 1 oder Abs. 2 im Ermessen des Bundesamts. Hingegen bezieht sich § 73 Abs. 2 a AsylVfG nicht ausdrücklich auf die Fälle, in denen - wie hier - die in der Vorschrift erwähnte Prüfung nicht stattgefunden hat, weil eine solche Prüfung nach alter Rechtslage nicht ausdrücklich vorgesehen war. Eine Regelung für diese Fälle trifft das AsylVfG auch nicht an anderer Stelle. Insofern liegt nach Auffassung des Gerichts eine planwidrige Regelungslücke vor; denn der Gesetzgeber hat andererseits durch § 77 Abs. 1 AsylVfG klar und ohne jede Einschränkung zum Ausdruck gebracht, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG in dieser Fassung anzuwenden ist. Diese Regelungslücke kann nach Auffassung der Kammer nur im Weg einer analogen Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG in diesen Fällen geschlossen werden. Dafür spricht nicht nur die Überlegung, dass es als evident sach- und gleichheitswidrig erschiene, in allen Fällen, in denen die Prüfung nach Abs. 2 a nach Maßgabe der alten Rechtslage nicht stattgefunden hat, die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit einer Ermessensentscheidung über einen etwaigen Widerruf um weitere 3 Jahre bis zu der dann nach Abs. 2 a erforderlich werdenden Prüfung durch das Bundesamt aufzuschieben (BayVGH 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217 - und vom 30. Mai 2005 - 23 B 05.30189), obwohl im Einzelfall weit mehr als 3 Jahre nach dem Eintritt der Bestandskraft der zu widerrufenden Bescheide vergangen sein können und im Fall der Klägerin auch vergangen sind. Vielmehr entspricht in diesen Fällen allein eine entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG den mit der Einfügung dieser Regelung verfolgten Intentionen des Gesetzgebers (so auch VG Köln a. a. O.). Rechtsfolge einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift ist, dass nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausgangsentscheidung auch unabhängig von der Durchführung der in Abs. 2 a vorgesehenen Prüfung ein Widerruf nur noch im Weg einer Ermessensentscheidung möglich ist. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: Der Gesetzgeber wollte mit seiner Neuregelung und der Einführung einer obligatorischen Prüfpflicht nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit einer asylrechtlichen Entscheidung den Vorschriften über den Widerruf, die in der Praxis weitgehend leergelaufen seien, mehr Bedeutung verleihen (so die Begründung der Bundesregierung, BT-Drucksache 15/420 vom 07. Februar 2003, S. 112). Daneben trägt die in § 73 Abs. 2 a AsylVfG aufgenommene Drei-Jahres-Frist jedoch auch dem Umstand Rechnung, dass Asylberechtigten und anderen Personen, die die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, nach Ablauf von drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird, sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung entfallen sind (§ 26 Abs. 3 AufenthG). Auch diese Regelung wurde durch das Zuwanderungsgesetz eingeführt und trat zum 01. Januar 2005 in Kraft. Den von diesen Bestimmungen betroffenen Personen sollte mit der gesetzlichen Gesamtregelung eine Perspektive für eine dauerhafte Lebensplanung in Deutschland eröffnet werden (so die Begründung der Bundesregierung, a. a. O., S. 80). Die 3-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2 a AsylVfG verfolgt mithin auch den Zweck, zu einer Verfestigung der aufenthaltsrechtlichen Stellung der betroffenen Asylberechtigten schon nach Ablauf von drei Jahren beizutragen, wenn die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf der asylrechtlichen Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen. § 26 Abs. 3 AufenthG knüpft diese Perspektive der Betroffenen jedoch nicht an die Prüfpflicht des Bundesamts und ihre Erfüllung, sondern verleiht den betroffenen Asylberechtigten ganz unabhängig davon sogar einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis, der notfalls auch im Klageweg durchgesetzt werden kann. Dieser durch § 26 Abs. 3 AufenthG seit dem 01. Januar 2005 begründeten Rechtsstellung der Asylberechtigten wäre in Altfällen nicht hinreichend Rechnung getragen, wollte man § 73 Abs. 2 a AsylVfG für diese Fälle nur dahin verstehen, dass die Vorschrift lediglich die Prüfpflicht des Bundesamts statuierte mit der Folge, dass Entscheidungen über einen Widerruf erst nach Ablauf von weiteren drei Jahren seit dem 1. Januar 2005 im Ermessen des Bundesamts stehen könnten, in allen Widerrufsverfahren, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden oder werden, ein Widerruf hingegen wie schon nach alter Rechtslage generell nur als gebundene Entscheidung ergehen könnte. Im Hinblick auf die mit dem Zuwanderungsgesetz verfolgten Ziele erscheint vielmehr allein eine entsprechende Anwendung der Vorschrift dahingehend sachgerecht, dass auch im Fall von asylrechtlichen Entscheidungen, die bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 73 Abs. 2 a AsylVfG seit drei Jahren oder länger unanfechtbar waren, ein Widerruf unabhängig von einer vorgängigen Prüfung durch das Bundesamt lediglich im Ermessensweg erfolgen kann (so ausdrücklich auch VG Köln, a. a. O.). Dafür spricht auch, dass die Regelung in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG unverändert erhalten geblieben ist. Danach ist unverzüglich nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Widerruf der Asylberechtigung oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots vorzunehmen. Es bestand also schon für die Altfälle ein Gebot der möglichst raschen Entscheidung zum Status von Asylberechtigten. Zwar begründete dieses Gebot keine subjektiven Rechte der Betroffenen, sondern statuierte nur eine objektive Rechtspflicht der Behörde. Die Einfügung des Abs. 2 a in § 73 AsylVfG verleiht nun dieser immer schon bestehenden Verpflichtung des Bundesamts auch eine subjektivrechtliche Komponente, indem schon nach Ablauf von drei Jahren ein Widerruf lediglich unter Beachtung der Regelung zur Betätigung pflichtgemäßen Ermessens ermöglicht wird. Damit wird ein ansonsten berechtigter Widerruf zugunsten des durch einen längeren Aufenthalt in Deutschland gekennzeichneten Asylberechtigten zusätzlich erschwert; denn unter dieser zeitlichen Voraussetzung muss das Bundesamt bei seiner Entscheidung trotz Wegfalls der Voraussetzungen für den Fortbestand der Asylberechtigung auch die für einen weiteren Aufenthalt des Asylberechtigten in Deutschland sprechenden Belange in die Entscheidung einbeziehen, selbst wenn sie nicht das Niveau der Unzumutbarkeit im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG erreichen. Würde man § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Fälle wie denjenigen der Klägerin nicht anwenden, würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigen Ungleichbehandlung im Vergleich mit denjenigen führen, die ihre Asylanerkennung erst nach dem 1. Januar 2005 erhalten. Bei ihnen würde schon ein dreijähriger Bestand der Asylanerkennung zur relativen Verfestigung ihres Aufenthaltsstatus führen, auch wenn die Voraussetzungen für den Fortbestand der Asylanerkennung als solche nicht mehr vorliegen sollten. Demgegenüber müssten Asylberechtigte, die wie die Klägerin für einen weit längeren Zeitraum als drei Jahre unangefochten - und trotz des Unverzüglichkeitsgebots in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG - den Status eines Asylberechtigten innehatten, nochmals weitere drei Jahre warten, bis sie den Schutz der Ermessensregelung des § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG erlangen könnten. Ein hinreichender sachlicher Grund für eine derartige Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht im Hinblick auf das unverändert gebliebene Unverzüglichkeitsgebot des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Das Bundesamt durfte sich daher hier aufgrund des langjährigen Fortbestands der Asylberechtigung der Klägerin nicht damit begnügen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG festzustellen. Vielmehr hatte es darüber hinaus auch nach Ermessen über die Frage zu entscheiden, ob der Ausgangsbescheid im Fall der Klägerin widerrufen werden soll oder nicht. An derartigen Ermessenserwägungen fehlt es hier. Das Bundesamt hat seine Entscheidung ausschließlich auf Erwägungen zu § 73 Abs. 1 AsylVfG gestützt und nicht einmal im Ansatz erkennen lassen, dass dem Widerruf seiner ursprünglichen Entscheidung noch weitere Ermessenserwägungen zugrunde liegen. Der Widerrufsbescheid leidet folglich an einem Ermessensdefizit und ist deshalb rechtswidrig. Eine Ergänzung des Widerrufsbescheids um Ermessenserwägungen, die sonst im Hinblick auf § 114 VwGO grundsätzlich möglich ist, kommt hier im Hinblick auf das Fehlen jeglicher Ermessenserwägungen nicht in Betracht. Da der Widerrufsbescheid schon wegen des dargelegten Ermessensdefizits rechtswidrig ist, kommt es für die Entscheidung nicht mehr auf die Frage an, ob die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG in der geltenden Fassung gegenüber der früheren Gesetzesfassung verschärft worden sind (so VG Köln, a. a. O.) und der Widerrufsbescheid diesem strengeren Maßstab für einen Widerruf genügt. Weitere Erwägungen hierzu erübrigen sich infolgedessen. Dagegen muss die Klage scheitern, soweit letztlich eine Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt wird. Durch die Aufhebung des Widerrufsbescheides ist der Anerkennungsbescheid nach wie vor existent, so dass die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Verpflichtung der Beklagten hat. Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der geringe Unterliegensanteil der Klägerin fällt kostenmäßig nicht ins Gewicht (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Vollstreckungsabwehrbefugnis ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten. Die Klägerin, türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, geboren am 01.06.1985 in K., reiste mit ihren Eltern am 17.11.1991 in das Inland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 24.01.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen im genannten Bescheid (Blatt 33 ff. der Behördenakten C 1240 006-163) Bezug genommen. Dagegen richtete sich die Klage vom 29.01.1994 (10 E 30274/94.A). Im August 1996 teilte der damalige Klägerbevollmächtigte mit, dass die Voraussetzungen für das Familienasyl vorlägen, weil das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Vater der Klägerin durch Urteil vom 13.10.1995 als Asylberechtigten anerkannt habe (VIII/2 E 5674/90). Daraufhin hob das Bundesamt den ablehnenden Bescheid vom 24.01.1994 auf (Bescheid vom 30.09.1996) und erkannte die Klägerin als Asylberechtigte an. Der Vater der Klägerin ist inzwischen eingebürgert worden. Mit Verfügung vom 16.12.2005 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein, weil die Berechtigung der Klägerin auf Familienasyl dadurch weggefallen sei, dass ihr Vater (als sogenannter Stammberechtigter) in Folge seiner Einbürgerung keine Asylberechtigung mehr habe. Dies wurde der Klägerin mit Schreiben vom 26.01.2006 mitgeteilt; zugleich gab ihr das Bundesamt Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2006 machte die Klägerin geltend, dass ein Widerrufsbescheid eine Ermessensentscheidung voraussetze. Ermessenserwägungen seien dem Schreiben vom 26.01.2006 nicht zu entnehmen. Mit Bescheid vom 20.03.2006 (Blatt 22 ff. der Behördenakten 5198463-163) widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Der Bescheid wurde „als Einschreiben“ am 23.03.2006 zur Post gegeben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24.03.2006, bei Gericht am 27.03.2006 eingegangen, Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren; wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 25.04.2006, 14.05. und 12.06.2007 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.03.2006 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz sowie hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts. Die Kammer hat den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (Beschluss vom 22.11.2006). Die Akten des die Klägerin betreffenden Asylverfahrens sowie die Akten des Widerrufsverfahrens wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, ebenso die Erkenntnisquellen der Kammer, wie sie in der der Klägerin übersandten Erkenntnisquellenliste aufgeführt sind.