Beschluss
10 G 4107/06
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0619.10G4107.06.0A
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Leitsätze
Gewerbesteuer, Geschäftsführer, Haftung, Steuererklärungen, Depression, Niederlegung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 52.596,17 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gewerbesteuer, Geschäftsführer, Haftung, Steuererklärungen, Depression, Niederlegung Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 52.596,17 Euro festgesetzt. I Der Antragsteller war Geschäftsführer der am 07.02.2000 im Handelsregister (HRB 48774) eingetragenen „ICS GmbH“ (GmbH), über deren Vermögen das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 18.01.2005 das Insolvenzverfahren eröffnete. Ursache hierfür waren Pfändungen aller Bankguthaben der Gesellschaft durch das Finanzamt wegen Steuerforderungen für die Jahre 1999, 2000 und 2001. Das Verfahren über das Vermögen der GmbH wurde am 09.02.2006 (Schlusstermin) vorläufig beendet. Der Antragsgegnerin wurden nach der Schlussverteilung (am 28.02.2006) 1.818,17 Euro (Insolvenzquote) ausgeschüttet. Die Gesellschaft wurde aufgelöst. Am 07.07.2006 wurde das Gewerbe bei der Antragsgegnerin abgemeldet. Mit Gewerbesteuermessbescheid für 2000 vom 28.08.2002 (Blatt 8 der Behördenakten) hatte das Finanzamt Frankfurt am Main III einen Messbetrag von (490 DM =) 250,53 EUR festgesetzt, dessen Grundlagen geschätzt worden waren. Mit Gewerbesteuerbescheid für 2000 vom 02.09.2002 (Blatt 9 der Behördenakten) setzte das Kassen- und Steueramt der Antragsgegnerin (Behörde) die Steuer (490 DM Messbetrag mal 500%) auf 2450 DM fest, was mit dem Verspätungszuschlag (25 DM) zur einer Gesamtnachforderung von 1.296,45 Euro führte. Mit Gewerbesteuermessbescheid für 2001 vom 20.08.2003 (Blatt 13 der Behördenakten) hatte das Finanzamt einen Messbetrag von 21.279, 97 EUR (= 41.620,00 DM) festgesetzt, dessen Grundlagen ebenfalls geschätzt worden waren. Die (Behörde) veranlagte darauf mit Bescheid vom 01.09.2003 (Blatt 13 der Behördenakten) die Gewerbesteuer für 2001 (41.620 DM Messbetrag mal 490 % Hebesatz) mit 203.938 DM und setzte Nachzahlungszinsen (104.250 Euro mal 5 volle Monate zu 0,5 % = 2606,25 Euro) und einen Verspätungszuschlag (3120 DM) fest, was mit den bereits zuvor festgesetzten 104.272 Euro für das Jahr 2002 zu einer Gesamtnachforderung von 212.745,07 Euro führte. Mit Schreiben vom 03.03.2004, bei der Behörde am 04.03.2004 eingegangen, teilte der Antragsteller der Vollstreckungsbehörde der Antragsgegnerin mit, dass die GmbH infolge von Steuerpfändungen des Finanzamts über keine liquiden Mittel verfüge. Im Übrigen habe er die Steuererklärungen für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 im Februar 2004 dem Finanzamt vorgelegt. Es ergäben sich wesentlich geringere Beträge als die vom Finanzamt zuvor geschätzten. In der Folgezeit gelangten Durchschriften der beiden Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag der GmbH für 2000 und 2002 (beide vom 23.03.2004, Blatt 17 und 18 der Behördenakten) zu den Behördenakten, die den Messbetrag für 2000 auf 1.748,62 EUR (= 3.420 DM) sowie für 2002 auf 175 EUR festsetzten. Die Behörde veranlagte darauf die GmbH mit Bescheid vom 05.04.2004 (Blatt 19 der Behördenakten) auch die Gewerbesteuer 2000 (3.420 DM mal den Hebesatz von 500% auf 17.100 DM) sowie Zinsen (für 24 Monate auf 894 Euro) und Verspätungszuschlag (25 DM). Für das Jahr 2002 setzte die Behörde (175 Euro Messbetrag mal 490 % Hebesatz) auf 857 Euro fest. Die festgesetzte Vorauszahlung von 104.272 Euro verrechnete sie mit einer Gutschrift von 103.415 Euro, so dass in dem Bescheid eine Gesamtnachforderung von 8.384,43 Euro ausgewiesen sind. Mit Schreiben vom 07.03.2005 teilte die Behörde dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, ihn über den Betrag von 261.471,50 Euro nach §§ 91, 90 und 93 AO in Haftung zu nehmen, und zwar für Steuerrückstände für den Zeitraum vom 06.10.2003 bis 17.01.2005 („Haftungszeitraum“). Am 17.03.2004 erließ die Behörde eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung (gegen die GmbH) gegenüber der Frankfurter Sparkasse über 338.612,17 Euro. Mit Verfügung vom 31.03.2004 ermäßigte die Behörde die Forderung in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung auf 235.197,17 Euro. Die Behördenakten enthalten ein Schreiben der Frankfurter Sparkasse an die Behörde vom 08.04.2005, worin diese auf die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 17.03.2004 mitteilt, dass die betroffenen Konten bereits geschlossen seien, bei der Abrechnung habe sich kein an die Antragsgegnerin auszukehrendes Guthaben ergeben. In einem Vermerk vom 06.03.2006 in den Akten heißt es: Weitere Vollstreckungsmaßnahmen seien angesichts des Insolvenzantrags bzw. der Eröffnung des Verfahrens nicht mehr durchgeführt worden. Bei dem Zahlungseingang vom 28.02.2006 von 1.818,17 Euro handele es sich um die Ausschüttung der Insolvenzquote nach der Schlussverteilung. Gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 17.03.2004 richtete sich der mit Schreiben vom 22.04.2004 (Fax) erhobene Widerspruch (gleichzeitig mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über die Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts für 1999, 2000 und 2001, Blatt 21 der Behördenakten). Nach einem Telefonvermerk (Blatt 29 der Behördenakten) lehnte das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 03.06.2004 ab, da keine Begründung zu dessen Akten gelangt sei. Darauf teilte die Behörde dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 16.07.2004 mit, dass der Betrag vom 242.942,17 Euro vom Antragsteller zu entrichten sei. Nachdem der Antragsteller die Anhörungsgelegenheit auch nach Erinnerung nicht genutzt hatte, zog ihn die Behörde mit Haftungs- und Heranziehungsbescheid vom 23.08.2005 zur Zahlung von 157.788,50 Euro heran. Zur Begründung führte die Behörde aus: Der Forderung lägen die Gewerbesteuermessbescheide für die Erhebungszeiträume 2001 sowie für 2000 und 2002 zu Grunde. Für diese Rückstände hafte der Antragsteller neben der GmbH nach § 69 AO i.V.m. §§ 34, 35 AO, da er grob fahrlässig die ihm auferlegten Pflichten - Begleichung der Gewerbesteuerforderungen - nicht erfüllt habe, denn gemäß § 191 Abs. 1 AO könne jemand, der kraft Gesetzes für eine Steuer hafte, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Der Antragsteller sei nach der Eintragung im Handelsregister zum Geschäftsführer der GmbH bestellt gewesen. In dieser Eigenschaft hafte er für Schulden der GmbH, wenn er seine Pflichten als Geschäftsführer vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt habe und dieses Verhalten zu Steuerausfällen führe. Dies sei hier der Fall, denn die dem Gewerbesteuermessbescheid für 2001 zu Grunde liegenden Besteuerungsgrundlagen seien vom Finanzamt nach § 162 AO nur deshalb geschätzt worden, weil der Antragsteller keine Steuererklärungen für die GmbH abgegeben habe. Dies erfülle den Haftungstatbestand der nicht rechtzeitig festgesetzten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, infolge der Pflichtverletzung durch die verspätete Abgabe der Steuererklärungen gemäß § 34 AO. Weiterhin sei der Tatbestand der Nichterfüllung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erfüllt, da bis zum heutigen Tage die fälligen Forderungen nicht vollständig entrichtet worden seien, was nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes entspreche. Er sei verpflichtet, für eine termingerechte Begleichung der Steuerforderung zu sorgen. Dieser Verpflichtung sei er im Haftungszeitraum nicht nachgekommen. Die Haftungssumme sei durch Schätzung, nämlich in voller Höhe der rückständigen Steuerforderungen festgesetzt worden, da der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht gereiche dem Haftungsschuldner zum Nachteil, insbesondere bei der Haftung nach den §§ 34, 69 AO könne die Steuerbehörde im Wege der Schätzung die Höhe der Haftungssumme - ohne Abstriche von der Steuerschuld vorzunehmen - festlegen, wenn der Haftungsschuldner die Mittelverwendung nicht nachweise. Die Antragsgegnerin beruft sich auf BFH 09.10.1985, BFH/NV 1986, 321 ; BFH 26.09.1989, BFH/NV 1990,351 ; Klein, AO Kommentar zu § 69, Rz 109. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes seien bei der Entscheidung über die Heranziehung die Interessen der Antragsgegnerin an einer Steuererhebung mit den privaten Interessen des Antragstellers abzuwägen. Eine sorgfältige Prüfung anhand der Aktenlage, habe jedoch ergeben, dass derartige Umstände nicht gegeben oder zumindest nicht erkennbar seien, so dass eine Heranziehung ermessensgerecht sei und erfolgen müsse, denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung aller Bürger wegen des Verfassungsgebotes in Artikel 3 Grundgesetz einen höheren Rang habe. Deshalb könnten nur triftige Beweggrunde im privaten Umfeld dazu führen, dass von einer Verfolgung des Gewerbesteueranspruches abgesehen werde. Der Bescheid ist am 23.08.2005 zugestellt worden (Zustellungsurkunde Blatt 59 der Behördenakten). Dagegen richtete sich der am 09.09.2005 erhobene Widerspruch, den der Antragsteller wie folgt begründete: Der angegriffene Haftungs- und Heranziehungsbescheid sei rechtswidrig, weil die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Insbesondere könne sich die Antragsgegnerin nicht auf § 191 Abs. 1 AO berufen, denn sie sei nicht Steuerbehörde i. S. des § 6 Abs. 2 AO. Im Übrigen hafte der Antragsteller nicht für Steuerschulden der GmbH i. L., da die Haftungsgrundlagen gem. §§ 69, 34, 35 AO, die eine "grob fahrlässige" Verletzung seiner Pflichten voraussetzten, nicht vorlägen. Eine Haftung für den Zeitraum „vom“ 25.10.2004 komme schon deshalb nicht mehr in Frage, weil der Steuerschuldner, die GmbH, zu diesem Zeitpunkt bereits Insolvenz angemeldet und er als Geschäftsführer zurückgetreten sei. Auch für den davor liegenden Zeitraum vom 06.10.2003 bis 24.10.2004 könne der Antragsteller nicht als verantwortlicher Vertreter der Gesellschaft in Anspruch genommen werden. Er sei in diesem Zeitraum körperlich und geistig nicht in der Lage gewesen sei, als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter der GmbH zu handeln, weil er seit 2002 an schweren Depressionen erkrankt gewesen sei, die ihn an der Ausübung jedweder Geschäftstätigkeit hinderten. Es sei ihm krankheitsbedingt auch nicht gelungen, einen Ersatz-Geschäftsführer zu finden. Im Übrigen beinhalte der geltend gemachte Haftungsanspruch Steuerbeträge, die auf unzutreffend geschätzten Gewerbesteuermessbeträgen des Finanzamts für die Jahre 1999, 2000 und 2001 beruhten. Denn nachdem der Antragsteller gesundheitlich wieder hergestellt gewesen war, habe er dem Finanzamt die Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2003 vorgelegt und die Berichtigung der geschätzten Gewerbesteuermessbeträge 1999, 2000, 2001 und 2002 beantragt sowie Einspruch gegen die Gewerbesteuermessbeträge 2000 und 2001 eingelegt. Auch die Zahlungsaufforderung sei unzulässig, da die Antragsgegnerin ebenso wie das Finanzamt die verfügbaren finanziellen Mittel aufgrund der unrichtig geschätzten Gewerbesteuer(-mess)bescheide 1999 bis 2002 gepfändet habe. Damit habe die Antragsgegnerin selbst dafür gesorgt, dass die Steuerschuldnerin, die GmbH, keine Zahlungen mehr habe leisten können. Die Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers widerspreche daher Treu und Glauben. Mit Schreiben vom 13.07.2006 erinnerte die Behörde den Antragsteller an die Vorlage eines ärztlichen Attestes über sein krankheitsbedingtes Unvermögen seinen Geschäftsführerpflichten nachzukommen und mit Bescheid vom 01.09.2006 mahnte die Behörde den Betrag von 170.308,33 Euro bei dem Antragsteller zur Zahlung an. Mit Schriftsatz vom 04.10.2006 (Fax) hat der Antragsteller Klage erhoben und will die „Verurteilung“ der Antragsgegnerin erreichen, den Widerspruch des Antragstellers vom 07.09.2005 zu bescheiden. Gleichzeitig hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Haftungsbescheid anzuordnen. Der Antrag sei gemäß § 80 Abs. 5 und 6 VwGO zulässig, weil dem Antragsteller gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO die Vollstreckung drohe. Mit einem förmlichen Mahnschreiben vom 01.09.2006 habe die Antragsgegnerin einen nunmehr auf 170.308,33 Euro erhöhten Zahlungsbetrag angefordert und auf Seite 2 dieser Mahnung unter "Erläuterungen zur Mahnung" ausgeführt, dass der angeforderte Betrag innerhalb einer Woche nach Erhalt der Mahnung an sie zu zahlen sei, und dass nach Ablauf dieser Frist der Forderungsbetrag im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden müsse. Der Antrag sei auch begründet, da, solange über den Widerspruch des Antragstellers nicht entschieden ist, die Rechtmäßigkeit des in Frage stehenden Haftungsbescheides nicht überprüft und Einwände dagegen nicht vorgebracht werden könnten. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 07.09.2005 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Haftungsgrundlagen gem. §§ 69, 34 und 35 AO lägen vor, da der Antragsteller als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft dafür Sorge zu tragen hatte, dass die im Haftungszeitraum vom 06.10.2003 bis 17.01.2005 fälligen Steuerforderungen beglichen werden. Zahlungen seien im Haftungszeitraum jedoch nicht geleistet worden. Bei der Prüfung der Haftungsvoraussetzungen sei der Antragsteller gem. § 91 AO i.V.m. §§ 90 u. 93 AO aufgefordert worden, Gründe darzulegen, die gegen eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für die Gewerbesteuerrückstände der GmbH sprächen: Vorlage von Unterlagen (Dienstverträge, Gesellschafterbeschlüsse), die ggf. Zuständigkeitsabgrenzungen für steuerliche Angelegenheiten belegten, Anzeige welche Eigen- und Fremdmittel bei der Gesellschaft zu Beginn und Ende des Haftungszeitraumes vorhanden waren und in welcher Höhe Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge der Gesellschaft im Haftungsraum vorgelegen hätten. Für die Behörde seien die Gewerbesteuermessbescheide 2000, 2001 und 2002 der Besteuerung zugrunde zu legen. Bei dem Finanzamt Frankfurt am Main III lägen Einsprüche und Steuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 vor. Die Besteuerungsgrundlagen der Gewerbesteuermessbescheide 2000 und 2001 seien seinerzeit vom Finanzamt geschätzt worden, da auch nach mehrmaliger Aufforderung keine Erklärungen eingereicht worden seien. Die Schätzungen enthielten keinen Vorbehalt, etwa den der Nachprüfung. Nachdem im Februar 2004 die Erklärungen eingegangen waren, habe das Finanzamt für 2000 und 2001 keine Änderungen mehr durchgeführt, weil die Gewerbesteuermessbescheide bereits bestandskräftig gewesen waren. Dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, den gesetzlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer nachzukommen, habe er nicht nachweisen, insbesondere habe er keine ärztliche Atteste vorgelegt und den Nachweis über die Niederlegung seiner Geschäftsführertätigkeit geführt. Daher hätten die Haftungstatbestände nicht abschließend geprüft und auch über den Widerspruch nicht sachgemäß entschieden werden können. Der Antragsteller habe jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides, wie sich schon aus der Regelung des § 75 VwGO ergebe (VGH BW, NVwZ 1995, 280 ). Die Steuerakten der Behörde haben vorgelegen. II Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Gericht der Hauptsache kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben ganz oder teilweise anordnen (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) , wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig (§ 80 Abs. 6 VwGO), insbesondere weil die Behörde den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entweder ganz abgelehnt hat (Schreiben vom 16.07.2004) oder aber - falls man in dem genannten Schreiben keine eindeutigen Regelung sieht - keine Entscheidung über den Aussetzungsantrag vom 14.09.2005 (Schriftsatz vom 07.09.2005) getroffen hat. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Haftungsbescheides bestehen nicht. Grundlage des Vorgehens der Antragsgegnerin ist § 191 Abs. 1 Abgabenordnung -- AO --. Danach kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Diese Bestimmung setzt zunächst das Vorliegen des gesetzlichen Haftungstatbestandes voraus, erst dann steht es im behördlichen Ermessen, ob die Haftung geltend gemacht wird (zu dieser zweigliedrigen Struktur des § 191 Abs.1 AO ausführlich Klein/Rüsken, AO, 8. Aufl., § 191 Rz. 31 mit weiteren Nachweisen). Der Antragsteller hat seine Geschäftsführerpflichten (§ 34 AO) grob fahrlässig verletzt und haftet daher gemäß § 69 AO. Er war als Geschäftsführer einer GmbH Träger der in § 34 Abs. 1 AO geregelten Pflicht, da er als gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 GmbHG) die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen, insbesondere dafür zu sorgen hatte, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltete (§ 34 Abs. 1 Satz AO). Diese Pflicht des Geschäftsführers besteht nicht erst mit Fälligkeit der Steuerschuld. Der gesetzliche Vertreter ist vielmehr verpflichtet, bereits vor Fälligkeit der Steuern die Mittel des Steuerschuldners so zu verwalten, dass dieser zur pünktlichen Zahlung erst später fällig werdender Steuerschulden in der Lage ist. Eine Pflichtverletzung liegt deshalb dann vor, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstige Weise vorsätzlich oder fährlässig außer Stande setzt, eine bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen (BVerwG 9.12.1988 - 8 C 13/87 -, NJW 1989, 1873). Die Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH beziehen sich in zeitlicher Hinsicht nicht nur auf den Zeitraum nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer sondern, jedenfalls soweit es die steuerlichen Verpflichtungen betrifft, auch auf Umstände, die vor der Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit liegen. So obliegt dem Geschäftsführer die Pflicht sich in angemessener Weise einen Überblick über den gegenwärtigen Status der Gesellschaft zu verschaffen und einer möglichen Gefährdung der Interessen der Gesellschafter und der öffentlichen Interessen entgegenzuwirken. Dazu gehört auch die Aufklärung darüber, ob die steuerlichen Pflichten für die Vergangenheit erfüllt sind (VG Frankfurt am Main 12.9.2002 -10 G 3288/02 -, Internet-Entscheidungsdatenbank des Landes [LaReDa]; Kühn/Hofmann, AO, Komm., 17. Aufl., § 34 Anm. 3). Falls der Geschäftsführer feststellt, dass dies nicht der Fall ist, sind die entsprechenden Mittel bereitzustellen bzw. die Steuerforderungen zu begleichen. Dies hat der Antragsteller ersichtlich nicht getan. Zu den steuerlichen Pflichten gehört gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 49 Abs. 1 des Körperschaftssteuergesetzes - KStG -- und § 25 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -- auch die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen. Gemäß § 149 Abs. 2 AO, gegebenenfalls i.V.m. § 109 AO, sind sie rechtzeitig und gemäß § 150 Abs. 2 AO wahrheitsgemäß zu erstellen. Nach § 149 Abs. 2 AO sind Steuererklärungen, die sich auf Veranlagungssteuern beziehen, grundsätzlich spätestens zum 31. Mai des auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahres abzugeben, eine Verlängerung ist nach § 109 AO möglich. Für im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes - StbG -- durch steuerliche Bevollmächtigte vertretene Steuerpflichtige sehen die Verwaltungsvorschriften zu § 109 AO eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 30. September des Folgejahres vor, in zwingenden Ausnahmefällen eine Verlängerung bis 28. Februar des nächsten Jahres (vgl. Tipke/Kruse, AO und FGO, Stand: Oktober 2005, Rn. 9 zu § 149 AO). Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller in Bezug auf die Jahre 2000, 2001 und 2002 nicht nachgekommen. Er hat für diesen Veranlagungszeitraum erst ein gutes halbes Jahr vor seiner Amtsniederlegung als Geschäftsführer am 25.10.2004 erstmals Steuererklärungen für die GmbH abgegeben (im Übrigen auch für 1999, als die GmbH noch nicht bestand), obwohl dies nach den oben genannten Vorschriften spätestens am 31. September des jeweils darauf folgenden Jahres hätte erfolgen müssen. Die Tatsache, dass die Steuererklärungen erst angesichts der Pfändung nachgereicht wurden, kann die zu diesem Zeitpunkt bereits verwirklichte Pflichtverletzung des Antragstellers nicht mehr rückgängig machen. Dabei ist es auch unerheblich, ob außer der Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters im Sinne von § 34 AO noch andere Umstände zum Haftungsschaden beigetragen haben. Die Haftung wird auch nicht dadurch wieder aufgehoben, dass nachträglich ein völlig neues Ereignis eintritt, das ohne die Pflichtverletzung ebenfalls zur Nichtfestsetzung der Ansprüche usw. geführt hätte, dass z.B. die Schuld später gestundet wird (BFH BStBl 1972 II, 364, 366). Dem Antragsteller ist hinsichtlich seines Verstoßes gegen die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Grobfahrlässig im Sinne des § 69 Satz 1 AO handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet ist, in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, er also unbeachtet lässt, was jedem hätte einleuchten müssen oder die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt (Tipke/Kruse, Stand: Oktober 2004, Rn. 26 zu § 69 AO). An einen Geschäftsführer sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen (FG Köln vom 15.3.1994, EFG 1994, 1027 ). Ein Geschäftsführer muss wissen, dass für die von ihm vertretene GmbH Steuererklärungen abzugeben sind. Dies gehört in steuerrechtlicher Hinsicht zu den elementaren Verpflichtungen. Diesen Verpflichtungen hätte der Antragsteller nachkommen können und müssen, er hat es aber nicht getan. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 2 VwGO an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides bestehen auch unter Berücksichtigung des übrigen Vorbringens des Antragsteller nicht. Indes kann die Nichtabgabe der Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2000, 2001 und 2002 dem Antragsteller - entgegen seinem Vortrag - auch angelastet werden. Zu der Zeit, in der diese Erklärungen abzugeben waren, war er nämlich noch Geschäftsführer der GmbH und hatte daher deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Trotz des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist in Rechtsprechung (vgl. BGH 9.2.1978, NJW 1978, 1435, und vom 14.7.1980, NJW 1980, 2415 ; BFH, 22.1.1985, BStBl. II 1985, 562 (565) = DB 1985, 1324 (1326)) und Literatur allgemein anerkannt, dass der Geschäftsführer einer GmbH einseitig sein Amt nach außen sofort oder zu einem von ihm benannten Termin wirksam niederlegen darf. Hierzu reicht eine gegenüber der Gesellschaft abzugebende Willenserklärung des Geschäftsführers und die Geltendmachung eines wichtigen Grundes für die Beendigung der organschaftlichen Stellung (OVG Saarland 27.03.1990 - 1 R 281/87 -, juris). Ob der Antragsteller sein Amt als Geschäftsführer wirksam niedergelegt hat, kann hier auf sich beruhen. Nach seinem Vortrag in diesem Verfahren hat er es erst getan, als die Pflichtverletzungen verwirklicht waren, nämlich erst als der Insolvenz-Antrag gestellt worden ist. Auch die vom Antragsteller weiter vorgetragene “Hinderung an der Ausübung jedweder Geschäftstätigkeit" (wegen körperlichen und geistigen Unvermögens infolge einer 2002 aufgetretenen schweren Depressionen als Geschäftsführer und damit als gesetzlicher Vertreter der GmbH zu handeln), kann seine Haftung nicht hindern, denn er hat weder vorgetragen, welcher Art die Depression gewesen ist, wer davon Kenntnis hatte noch welche Personen ihn behandelt haben. Er hat insbesondere keinerlei ärztliche Atteste vorlegen können, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Verhinderung nicht bestanden hat bzw. deren Auswirkungen nicht seine Handlungsfähigkeit derart gravierend beeinträchtigt haben, dass er seinen Pflichten nicht nachkommen konnte. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der Vorläufigkeit des beantragten Rechtsschutzes wegen lediglich 1/3 des Betrages der Zahlungsaufforderung zugrunde gelegt worden ist (vgl. auch Nr. 1.5 des „Streitwertkataloges 2004“, DVBl. 2004, 1525).