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Beschluss

10 G 1106/07

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:0625.10G1106.07.0A
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Leitsätze
Rundfunkgebührenbefreiung über drei Jahre, Schwerbehindertenausweis, Gerichtskostenfreiheit
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen. Der Streitwert wird auf 73,23 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rundfunkgebührenbefreiung über drei Jahre, Schwerbehindertenausweis, Gerichtskostenfreiheit Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen. Der Streitwert wird auf 73,23 Euro festgesetzt. I Der 1943 geborene Antragsteller ist seit Geburt blind. Er ist Rundfunkteilnehmer. In dem früher anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren 10 E 5650/02 über rückständige Rundfunkgebühren schlossen die Beteiligten am 13.2.2003 einen Vergleich. In diesem Verfahren hatte der Kläger versäumt einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zu stellen. Der Kläger wurde gleichwohl bis einschließlich März 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, weil er einen gültigen Schwerbehinderten-Ausweis vorgelegt hatte, der bis Juni 2008 gültig war und das "RF"-Merkzeichen enthielt. Die Befreiung war für die Dauer von drei Jahren, die längste zulässige Befreiungsdauer erteilt worden. Mit Schreiben vom 15.2.2006 (Blatt 2 der Behördenakten) teilte die Behörde des Antragsgegners (Behörde) dem Antragsteller mit, dass seine Gebührenbefreiung mit Ablauf des Monats März 2006 ende. Die Behörde des Antragsgegners legte dem Schreiben ein Formular für die Gebührenbefreiung bei und bat den Antragsteller dieses ausgefüllt und mit dem erforderlichen Nachweis an die Behörde zurückzusenden. Der Antragsteller muss einen entsprechenden Befreiungsantrag am 14.4.2006 gestellt haben (die Behördenakten enthalten diesen Antrag nicht), denn die Behörde forderte ihn mit Bescheid 31.5.2006 auf, den Nachweis nachzureichen. Mit Kontoauszug vom 1.7.2006 teilte die GEZ (Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland) dem Antragsteller mit, dass er Rundfunkgebühren für die Zeit von April bis Juni 2006 schulde und forderte ihn auf den Betrag zu zahlen. Mit Bescheid vom 30.8.2006 (Blatt 10 der Behördenakten) lehnte die Behörde den Befreiungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht seien durch die Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu belegen, dieser Verpflichtung sei der Antragsteller nicht nachgekommen, obwohl er dazu eigens aufgefordert worden sei. Dagegen richtete sich der Widerspruch vom 7.12.2006 (Blatt 7 der Gerichtsakten), der sich allerdings nicht in den Behördenakten befindet. Offenbar hat der Antragsteller keinerlei Zahlungen geleistet, weil die GEZ ihm gegenüber unter dem Datum vom 2.10.2006 einen Gebührenbescheid für den Zeitraum von April bis Juni 2006 (Blatt 12 der Behördenakten) erließ. Mit Datum vom 3.11.2006 erließ die GEZ einen weiteren im Gebührenbescheid für den Zeitraum von Juli bis September 2006 und setzte einen Säumniszuschlag fest (Blatt 14 der Behördenakten). Gegen die beiden Gebührenbescheide richtete sich der Widerspruch vom 7.12.2006 (Blatt 7 der Gerichtsakten), der sich nicht im den Behördenakten befindet. Die GEZ erließ unter dem Datum vom 5.1.2007 (Blatt 17 der Behördenakten) einen weiteren Gebührenbescheid für die Rundfunkgebühren von Oktober bis Dezember 2006 und setzte erneut einen Säumniszuschlag fest. Dagegen richtete sich der Widerspruch vom 24.1.2007 (Blatt 19 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 3.3.2007 (Blatt 22 der Behördenakten) mahnte die GEZ den Antragsteller wegen der rückständigen Rundfunkgebühren für die Zeit von April bis Dezember 2006 und übersandte erneut einen Kontoauszug. Da auch daraufhin keine Zahlung erfolgte, kündigte die GEZ mit Schreiben vom 1.4.2007 (Blatt 26 der Behördenakten) die „Zwangsvollstreckung“ an. Sie werde in Kürze den für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Eintreibung des genannten Betrages beauftragen und die Empfehlung aussprechen, das Konto des Antragstellers zu pfänden oder ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden zu lassen. Darauf wandte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 3.4.2007 (Blatt 29 der Behördenakten) an das Sozialgericht in Frankfurt am Main mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 7.12.2006 und 24.1.2007 anzuordnen. Offenbar ist es zu einer Entscheidung des Sozialgerichts nicht gekommen. Mit Antrag vom 14.4.2007, bei Gericht am 16.4.2007 eingegangen, beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche vom 7.12.2006 und 24.1.2007 anzuordnen, weil dem Antragsgegner bekannt gewesen sei, dass er einen Schwerbehindertenausweis habe, der regelmäßig zu den Verwaltungsvorgängen gereicht worden sei und zur Gebührenbefreiung führe. Der Schwerbehindertenausweis sei bis 2008 gültig. Die Behörde hätte § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I beachten müssen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen den Ablehnungsbescheid und die Gebührenbescheide vom 17.12.2006 und 24.1.2007 anzuordnen. Der Antragsgegner teilt zu den Gerichtsakten mit, dass der Antragsteller für die Dauer von April 2006 bis einschließlich Juni 2008 wegen seiner Schwerbehinderung von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werde. Ein entsprechender Befreiungsbescheid gehe dem Antragsteller gesondert zu. Er hält den Rechtsstreit für erledigt und regt an, dass der Antragsteller ebenfalls eine Erledigungserklärung gibt. Nach dem Vergleich in dem Verfahren 10 E 5650/02 sei der Antragsteller bis einschließlich März 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden. Die Befreiung sei lediglich für die Dauer von drei Jahren ausgesprochen worden, weil es sich dabei um die längste Befreiung nach den Vorschriften handele. Es obliege dem Antragsteller sich um die erneute rechtzeitige Stellung des Befreiungsantrages zu kümmern. Er sei außerdem auf den Ablauf der Gebührenbefreiung hingewiesen worden, habe aber seinen aktuellen Schwerbehindertenausweis der GEZ nicht vorgelegt. Auch seine Adressenänderung habe der Antragsteller der GEZ oder der Behörde nicht mitgeteilt. Bei dem Massengeschäft der Rundfunkgebührenbefreiung könne die Behörde nicht die alten Unterlagen daraufhin überprüfen, ob sich dort noch gültige Schwerbehindertenausweise befänden. Das gelte umso mehr als der Antragsteller Rechtsanwalt sei und auch in den vorhergehenden Verwaltungsverfahren genügend Erfahrung im Rundfunkgebührenrecht gesammelt habe. Auf diese Mitteilung und die Anregung der Erledigungserklärung des Antragsgegners hat sich der Antragsteller zu dem Verfahren nicht weiter geäußert. Die Behördenakten (Blatt 1 bis 31) haben vorgelegen. Die Kammer hatte den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.9.2006 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. II Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Es kann insbesondere dahinstehen, ob dem Antrag beim Verwaltungsgericht die Rechtshängigkeit des bereits früher gestellten Antrags beim Sozialgericht entgegensteht (§ 90 VwGO). Weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus den Behördenakten ist ersichtlich, ob der Antrag beim Sozialgericht zurückgenommen oder sonst wie erledigt ist. Auf die Aufklärung dieser Zulässigkeitsfrage kann jedoch verzichtet werden, weil der Antrag auf jeden Fall an einer anderen „Zulässigkeitshürde“ scheitert. Da der Antragsgegner dem Antragsteller für den vom ihm beanstandeten Zeitraum Gebührenbefreiung erteilt hat, besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr für eine gerichtliche Entscheidung der Hauptsache. Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskostenfreiheit besteht nicht, weil Rundfunkgebührenstreitigkeiten, auch solche über Gebührenbefreiung, nicht unter die Gerichtskostenfreiheitsvorschrift des § 188 Satz 2 VwGO fallen (HessVGH 02.02.2005 - 10 TG 302/05 - n.v. aber mit zahlreichen weiteren Nachweisen unter Angabe seiner früheren Rechtsprechung, etwa HessVGH 27.10.1994 - 5 UE 851/94 -, DÖV 1995, 786). Der Antragsteller wäre jedoch voraussichtlich auch bei einer Erledigungserklärung mit den Kosten belastet worden. Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO wäre abzuwägen gewesen, ob er als Rechtsanwalt und - wie gerichtsbekannt - in zahlreichen Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren geübt, nicht hätte erkennen können, dass der (zugegeben „unrichtigen“) Vollstreckungsankündigung nur mit einem gerichtlichen Antrag wirksam entgegen getreten werden kann oder ob nicht ein Vollstreckungsschutzantrag bei der Behörde (§ 80) angemessen gewesen wäre, um effektiven Schutz zu erlangen. Die Abwägung hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu seiner Kostenlast geführt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der Vorläufigkeit des beantragten Rechtsschutzes wegen lediglich 1/3 des Betrages der Zahlungsaufforderung zugrunde gelegt worden ist (vgl. auch Nr. 1.5 des „Streitwertkataloges 2004“, DVBl. 2004, 1525).