Urteil
10 E 5709/06
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0727.10E5709.06.0A
3mal zitiert
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Rundfunkteilnehmer trägt die Beweislast für den Zugang der Anzeige bei der Rundfunkgebührenanstalt bzw. der GEZ, dass ein angemeldetes Gerät nicht mehr zum Empfang bereit gehalten wird.
2. Bei Bestreiten des Zugangs dieser Anzeige mittels Computer-Fax kann der Beweis nicht durch die Angabe erbracht werden, auf dem PC sei der Sendebericht mit einem "Ok-Vermerk" eingegangen.
3. Verwendet ein Rundfunkteilnehmer für die vorgenannte Anzeige nicht das gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vorgesehene Formular, geht der Umstand, nicht alle erforderlichen Angaben gemacht zu haben, zu seinen Lasten.
Er kann sich nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, welche Angaben erforderlich sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rundfunkteilnehmer trägt die Beweislast für den Zugang der Anzeige bei der Rundfunkgebührenanstalt bzw. der GEZ, dass ein angemeldetes Gerät nicht mehr zum Empfang bereit gehalten wird. 2. Bei Bestreiten des Zugangs dieser Anzeige mittels Computer-Fax kann der Beweis nicht durch die Angabe erbracht werden, auf dem PC sei der Sendebericht mit einem "Ok-Vermerk" eingegangen. 3. Verwendet ein Rundfunkteilnehmer für die vorgenannte Anzeige nicht das gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vorgesehene Formular, geht der Umstand, nicht alle erforderlichen Angaben gemacht zu haben, zu seinen Lasten. Er kann sich nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, welche Angaben erforderlich sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist in der Sache unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.04.2006 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 25.10.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin war für den in den vorbezeichneten Bescheiden des Beklagten erfassten Zeitraum rundfunkgebührenpflichtig. Gemäß § 4 Abs. 1 RGebStV in der jeweils geltenden Fassung, welche durch Verkündung in den einzelnen Gesetz- und Verordnungsblättern der Länder Gesetzeskraft erlangt (vgl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I, 1991, Seite 392 ff. sowie 2005, Seite 123 ff.) beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Gebührenpflicht mit dem Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Nach dem Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Behördenakte ging eine Mitteilung über die Beendigung des Bereithaltens eines Fernsehgerätes ab dem 01. Oktober 2004, verbunden mit der Wiederanmeldung ab dem 01. Dezember 2005 erstmals per e-Mail beim Beklagten am 13.12.2005 ein (vgl. Blatt 3 des Behördenvorgangs).Um ungeachtet des Umstandes, dass diese Mitteilung nicht den Vorgaben des § 3 Abs. 2 RGebStV in der jeweils geltenden Fassung sowie den Formerfordernissen des § 3 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 12. November 1993 in der Fassung der ersten Änderung durch Satzung vom 13. Dezember 1996 (Staatsanzeiger für das Land Hessen, Seite 957) entspricht, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzestextes eine rückwirkende Abmeldung - mit anderen Worten: eine Anzeige des nicht mehr Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten für die Vergangenheit - nicht rechtswirksam. Die Klägerin hat dem Beklagten auch nicht die Möglichkeit eröffnet, seine Faxeingangs-Datenbank einer konkreten Überprüfung zu unterziehen, in dem sie die vom Beklagten mit Schreiben vom 10.08.2006 erbetene Kopie des Sendeberichts des verwendeten Faxgerätes, aus welchem sich die Faxnummer des Beklagten und die Sendezeit ergeben würden, nicht vorgelegt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte wider besseres Wissen den Eingang der Mitteilung bei ihm verschweigt oder den Behördenvorgang dem Gericht nicht vollständig vorgelegt hat, bestehen nicht. Mithin ist die für den Zugang der Anzeige gemäß § 3 Abs. 2 RGebStV beweispflichtige Klägerin insoweit beweisfällig geblieben. Es obliegt nämlich dem Rundfunkteilnehmer, das Wirksamwerden der Abmeldung durch Zugang des Schreibens beim Empfänger im Bestreitensfall nachzuweisen und hierfür schon bei Absendung der Abmeldung in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen (ständige Rechtsprechung, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 02.02.2007 - 7 ZB 06.3257 - juris m.w.N.; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 19.02.2007 - M 6a S - juris; VG Augsburg, Urteil vom 11.11.2002 - Au 7 S 02.1329; juris m.w.N.). Die Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV als Voraussetzung für die Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Verwaltung der Rundfunkteilnehmerkonten um ein Massenverfahren handelt, welches die Rundfunkanstalten der Länder und die Gebühreneinzugszentrale verwaltungstechnisch und organisatorisch zu bewältigen haben, erscheint es sachgerecht, die Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht an eine entsprechende Anzeigepflicht des Rundfunkteilnehmers zu knüpfen. Indem es auf den Zugang der Erklärung nebst der in § 3 Abs. 2 RGebStV vorgeschriebenen Angaben ankommt, lässt sich die Beendigung der Gebührenpflicht anhand eines leicht feststellbaren Ereignisses verlässlich bestimmen, ohne dass sich die Verwaltung zu einer umfangreichen und zeitraubenden Prüfung von Einzelfällen genötigt sieht. Andererseits ist es dem Rundfunkteilnehmer auch zumutbar, die Beendigung des Teilnehmerverhältnisses anzuzeigen. Dies gilt umso mehr, als entsprechende Formulare kostenlos und für jedermann zugänglich bei Banken und Postämtern bereitgehalten werden. Der Beweisantrag der Klägerin, wonach sie Herrn L. B., welchen sie am 21.08.2004 geheiratet hat (vgl. Blatt 79 der Gerichtsakte), als Zeugen dafür benennt, dass nach Absendung der Mitteilung an den Beklagten von ihrem Homeoffice aus über das Firmenfax ihrer Arbeitgeberin ein Sendebericht mit „Ok-Vermerk“ erschienen war, war nach alledem unerheblich, weil selbst die Abbildung dieses „Ok-Vermerks“ nicht den Nachweis des ordnungsgemäßen Eingangs beim Beklagten erbracht hätte. Darüber hinaus enthält das Schreiben, welches die Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat (Blatt 18 des Behördenvorgangs), nicht alle in § 3 Abs. 2 RGebStV geforderten Angaben, insbesondere nicht den neuen Familiennamen der Klägerin (B.), Unklarheiten bestehen auch im Hinblick darauf, dass das Rundfunkgerät nicht abgemeldet, die neue Adresse aber nicht mitgeteilt wurde. Da die Klägerin auch nicht das für die Anzeige des Endes des Bereithaltens eines Empfangsgerätes vorgesehene Formular verwendete, obwohl dies nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren in der geltenden Fassung vom 13. Dezember 1996 verwendet werden soll, geht der Umstand, nicht alle erforderlichen Angaben gemacht zu haben, zu ihren Lasten, sie kann sich nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, welche Angaben erforderlich sind. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit Gebührenbescheid vom 01.04.2006 setzte der Beklagte gegen die Klägerin Rundfunk- und Fernsehgebühren für den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2006 nebst einem Säumniszuschlag von 5,11 Euro in Höhe von insgesamt 306,37 Euro fest. Dagegen legte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 25.04.2006 Widerspruch ein. Mit weiterem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 06.06.2006 teilte die Klägerin mit, dass die Gebühren für Dezember 2005 bis Juni 2006 in Höhe von 113,05 Euro bezahlt worden seien und wies unter Beifügung einer Kopie eines Schreibens vom 02.09.2004 darauf hin, dass sie ihr TV-Gerät mit Wirkung vom 01.10.2004 abgemeldet habe mit der Begründung, nicht mehr im Besitz eines Fernsehers zu sein.Bereits mit e-Mail vom 13.12.2005 hatte die Klägerin dem Beklagten folgendes mitgeteilt: „Betreff: Zahlungserinnerung für Beiträge 2004 Nachricht: Sehr geehrte Damen und Herren, kurioserweise erhielt ich in den letzten Tagen durch Zufall eine Zahlungserinnerung an meine alte Adresse für Beiträge 10-12.2004 ??? Finde es ja sehr kundenfreundlich, dass Sie erst 1 Jahr später mahnen, allerdings hatte ich diese Anmeldung im vergangenen Jahr bereits zum 30.09.2004 gekündigt, da kein TV mehr vorhanden (da ich GEZ-seitig seit dem auch nichts mehr gehört hatte), bin ich natürlich davon ausgegangen, dass diese Kündigung bei Ihnen eingegangen war. Zwischenzeitlich habe ich geheiratet und bin umgezogen, u. würde gerne eine neue Anmeldung für ein TV-Gerät vornehmen, und zwar unter o.g. neuen Anschrift. Gleichzeitig möchte ich Sie bitten, meinen alten Namen /“K./“ zu löschen, ebenso die R-Straße, da wir dort nicht mehr wohnen. Die neue Anmeldung würde ich Sie bitten ab 1.12. vorzunehmen. Herzlichen Dank & Gruss A. B.(geb. K.)“ Darauf hatte der Beklagte mit Schreiben vom 23.03.2006 folgendes erwidert: „Sehr geehrte Frau B., bitte entschuldigen Sie, dass wir wegen des ungewöhnlich hohen Arbeitsaufkommens Ihre Mitteilung erst jetzt bearbeitet haben. Sie teilten in Ihrem Schreiben vom 13.12.2005 mit, dass Sie Ihr Rundfunkteilnehmerkonto bereits im Jahr 2004 zum 30.09.2004 gekündigt haben, da kein Fernsehgerät mehr vorhanden war. Danach sind sie umgezogen und haben geheiratet: Jetzt A. B., nicht mehr A. K.. Sie bitten um eine Neuanmeldung eines Fernsehgerätes ab 01.12.2005. Zum Sachverhalt: Im Jahr 2004 ist keine Abmeldung bei der GEZ eingetroffen. Postalisch waren Sie nicht mehr zu erreichen, da uns außer Ihrer alten Anschrift „R-Straße in 60389 Frankfurt am Main“ keine andere Anschrift bekannt war. Erst durch Anfragen bei Post und Einwohnermeldeamt konnten wir Ihre aktuelle Anschrift ermitteln. Das erklärt, dass für eine gewisse Zeit keine Zahlungsaufforderungen mehr bei Ihnen eingetroffen sind. Ihren durch Heirat geänderten Nachnamen haben wir jetzt ebenfalls vermerkt. Da mangels Abmeldung das Radio und das Fernsehgerät durchgehend angemeldet waren, haben wir keine Neuanmeldung eines Fernsehgerätes ab Dezember 2005 durchgeführt, ansonsten wären jetzt zwei Fernsehgeräte gemeldet. Eine rückwirkende Änderung des Fernsehgerätes für einen Zeitraum in der Vergangenheit ist nicht möglich, denn: Die Rundfunkgebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der GEZ angezeigt worden ist (§ 4 Absatz 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird (§ 4 Absatz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Mit diesem Brief erhalten Sie die Daten des Teilnehmerkontos.Bitte prüfen Sie die Daten und nehmen Sie den Auszug zu Ihren Unterlagen.“ Mit Schreiben vom 10.07.2006 teilte die Klägerin dem Beklagten weiter mit, sie habe das Abmeldeschreiben vom 02.09.2004 seinerzeit im Beisein von Herrn L. B. (ihrem Ehemann) von ihrem Home Office, welches sie in ihrer Wohnung für ihre Arbeitgeberin KLM Royal Dutch Airlines unterhalten habe, versandt. Die mit Schreiben des Beklagten vom 10.08.2006 erbetene Faxnummer ihres Gerätes sowie einer Kopie des Sendeberichts ihres Faxgerätes, aus welchem die Faxnummer des Beklagten sowie die Sendezeit hervorgingen, übersandte die Klägerin in der Folgezeit nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2006 wies der Beklagte den Widerspruch vom 25.04.2006 zurück. Zur Begründung ist im wesentlichen darauf abgehoben, dass das Ende der Gebührenpflicht an zwei Voraussetzungen gebunden sei, nämlich, dass keine Rundfunk- bzw. Fernsehgeräte mehr zum Empfang bereit gehalten würden und dass dieser Sachverhalt der Rundfunkgebühreneinzugszentrale oder der Rundfunkanstalt mitgeteilt worden sei. Eine rückwirkende Abmeldung sehe der Staatsvertrag nicht vor. Erstmals mit e-Mail vom 13.12.2005 habe der Beklagte Kenntnis über den neuen Sachverhalt erhalten. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt wieder ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten habe, sei keine Abmeldung erfolgt. Nach § 3 Abs. 4 der auf der Grundlage von § 4 Abs. 7 RGebStV erlassenen Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren trage der Rundfunkteilnehmer die Beweislast für den Zugang einer rechtswirksamen Anzeige bei der Gebühreneinzugszentrale. Da die Klägerin diesen Nachweis nicht vorgelegt habe, sei eine frühere Abmeldung nicht möglich gewesen. Der Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 Euro beruhe auf § 6 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren. Dem Widerspruchsbescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach die Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zu erheben sei. Am 05.12.2006 hat die Klägerin aufgrund des am 06.11.2006 zugestellten Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben, mit welcher sie die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 01.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2006 begehrt. Nach Verweisung durch das Verwaltungsgericht Köln ist die Klage am 14.12.2006 beim erkennenden Gericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 22.01.2007 begründet die Klägerin die Klage dahingehend, dass der Gebührenanspruch, den der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.04.2006 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 25.10.2006 erhebe, unbegründet sei. Der Beklagte habe in dem Gebührenbescheid Rundfunkgebühren für ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät in Höhe von 48,45 Euro sowie einen Säumniszuschlag von 5,11 Euro, insgesamt also eine Gebühr von 53,56 Euro festgesetzt. Im September 2004 habe die Klägerin ihren Fernsehapparat entsorgt und sei in der Folge nicht mehr im Besitz eines Fernsehgerätes gewesen. Diese Tatsache habe sie mit Kündigungsschreiben vom 02.09.2004 dem Beklagten angezeigt und somit ordnungsgemäß das Rundfunkgerät abgemeldet. Dies sei noch unter ihrem Mädchennamen K. erfolgt. Sie habe seinerzeit die Mitteilung über die Abmeldung von ihrem Homeoffice aus über das Firmenfax ihrer Arbeitgeberin versandt. Daraufhin habe sie über ein Jahr nichts mehr von dem Beklagten gehört. Erst mit Datum vom 03.12.2005 habe sie ein Schreiben des Beklagten und zwar einen Kontoauszug vom 03.12.2005 erhalten, welcher eine Belastung von 48,45 Euro aufweise. Daraufhin habe sie mit e-Mail vom 13.12.2005 erneut den Sachverhalt dem Beklagten geschildert. Sie sei auch bis zum 26.10.2005 unter der dem Beklagten bekannten Anschrift Rohrbachstraße gemeldet gewesen. Mit Schriftsatz vom 15.03.2007 trägt die Klägerin weiter vor, entgegen der Ansicht des Beklagten gehe es vorliegend nicht um eine rückwirkende Abmeldung von der Rundfunkgebührenpflicht. Sie habe nämlich mit Datum vom 02.09.2004 die Abmeldung ordnungsgemäß vorgenommen. Die Abmeldung sei von ihrem Homeoffice aus über das Firmenfax ihrer Arbeitgeberin erfolgt. Nach dem Sendebericht läge eine ordnungsgemäße Übertragung vor, da der Ok-Vermerk auf dem Sendebericht abgebildet gewesen sei, wofür sie ihren Ehemann als Zeugen benennen könne. Daher sei von einem Ausdruck beim Empfangsgerät des Beklagten auszugehen, wonach diesem das Abmeldeschreiben zugegangen sei. Für eine fehlerhafte Funktion des Empfangsgerätes des Beklagten bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Eine Zahlungserinnerung vom 05.01.2005 sei ihr nicht zugegangen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 01.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2006 - Az.: 497 010 775 - aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, er habe das auf den 02. September 2004 datierte und auf Blatt 18 des beigezogenen Behördenvorgangs wiedergegebene Abmeldeschreiben der Klägerin bezüglich ihres TV-Gerätes erstmals im Verwaltungsvorverfahren erhalten. Im Januar 2005 habe eine Zahlungserinnerung vom 05. Januar 2005 die Klägerin nicht erreicht, da diese ihren Umzug von der „R-Straße“ in die Straße „L-Straße“ in Frankfurt am Main nicht mitgeteilt habe. Die neue Anschrift der Klägerin sei sodann über das Einwohnermeldeamt ermittelt und ihr eine erneute Zahlungserinnerung übersandt worden. Mit e-Mail vom 13.12.2005 habe die Klägerin erstmals mitgeteilt, seit Oktober 2004 kein Fernsehgerät mehr zum Empfang bereitzuhalten, ab dem 01.12.2005 habe sie aber erneut ein Fernsehgerät angemeldet. Die Klägerin habe auch trotz Aufforderung, den Faxbericht vorzulegen, diesen nicht vorgelegt und somit keinen Nachweis für die Absendung des Abmeldeschreibens erbracht. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei eine rückwirkende Abmeldung nicht möglich. Die Anzeige über die Beendigung des Bereithaltens eines Rundfunk- oder Fernsehgerätes („Abmeldung“) sei eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst in dem Zeitpunkt wirksam werde, in welchem sie dem Empfänger zugehe. Den Beweis für den Zugang trage nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung derjenige, der den Zugang behaupte. Dies ergebe sich im übrigen auch aus § 3 Abs. 4 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren. Der Beweis des Zugangs könne auch nicht dadurch erbracht werden, dass das Abmeldeschreiben in Kopie vorgelegt oder dessen Absendung unter Beweis gestellt werde. Der Zugang könne lediglich durch Vorlage des dem Absender übersandten Rückscheins der Post oder durch Vorlage der entsprechenden Bestätigung der Post geführt werden. Im übrigen müsse die Abmeldung eines Gerätes nach § 3 Abs. 2 Ziffer 9 RGebStV den Grund der Abmeldung enthalten, was der vorgelegten Kopie ausweislich Blatt 18 der Behördenakte nicht zu entnehmen sei. Ebenso wenig wie für normale Postsendungen ein Beweis des ersten Anscheins dafür bestehe, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch tatsächlich erreicht habe, komme dem Sendeprotokoll über die Versendung eines Telefaxes der Wert eines Anscheinsbeweises zu, da auch hier eine fehlerhafte Übermittlung nicht ausgeschlossen werden könne. Dies gelte auch, wenn der Sendebericht einen „Ok-Vermerk“ ausdrucke (Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24.10.2005 - 8 K 2814/04 -). Ein Heftstreifen das Verfahren betreffende Unterlagen des Beklagten hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird, ebenso wie auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, zur Ergänzung des Sachverhaltes Bezug genommen.