Beschluss
10 E 5726/04
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0927.10E5726.04.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. I Die 1978 geborene Klägerin nahm zum Wintersemester 2003/2004 ein Studium der Allgemeinen Informatik an der Fachhochschule Wiesbaden auf und beantragte zunächst bei der Landeshauptstadt Wiesbaden und nach Abgabe am 12.09.2003 bei der Behörde des Beklagten Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Am 25.09. und 22.10.2003 gab sie weitere Erklärungen zu ihrem Antrag ab und reichte weitere Unterlagen bei der Behörde ein, zu deren Abgabe sie mit Schreiben vom 15.08. und 16.09.2007 aufgefordert worden war. Mit Bescheid vom 28.11.2003 wurde ihr für den Bewilligungszeitraum September 2003 bis August 2004 Ausbildungsförderung von monatlich 221 € bewilligt. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mit bei der Behörde am 19.12.2003 eingegangen Schreiben (vom 17.12.2003, Blatt 50 der Behördenakten) Widerspruch und machte geltend, dass das Einkommen ihrer Mutter fehlerhaft berechnet worden sei (Halbierung des Verdienstes ab September 2003). Außerdem habe ihre Mutter ihren pflegebedürftigen Bruder in deren Haushalt aufgenommen, dieser sei als schwerbehindert anerkannt. Mit am 23.12.2003 bei der Behörde eingegangenem Schreiben (vom 19.12.2003, Blatt 53 der Behördenakten) gab die Klägerin persönlich eine Erklärung über ihr Einkommen ab und legte eine Erklärung ihrer Mutter über deren Einkommen und die Aufnahme des pflegebedürftigen und schwerbehinderten Bruders der Klägerin in den Haushalt der Mutter vor. Mit Bescheid vom 31.12.2003 wurde der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung von monatlich 276 € bewilligt, da bei der Bedarfsfestsetzung der Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag nach Vorlage einer Bescheinigung der Krankenversicherung berücksichtigt wurde. Mit am 23.01.2004 bei der Behörde eingegangenem Formularantrag auf Aktualisierung (vom 19.01.2004, Blatt 70 der Behördenakten) legte die Klägerin - wiederum persönlich - neben dem Antrag Verdienstabrechnungen ihrer Mutter Feststellungsbescheid und Schwerbehindertenausweis ihres Bruders und den Mietvertrag ihrer Mutter sowie weitere Unterlagen vor. Mit weiterem Bescheid vom 30.01.2004 wurde ihr für den Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung von monatlich 502 € bewilligt, da bei der Berechnung des Einkommens ihrer Mutter ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG für ihren Bruder gewährt wurde, nachdem ihre Mutter eine entsprechende Erklärung vom 17.12.2003 übersandt hatte. Nach Aufforderung am 23.01.2004 unterschrieb die Klägerin den Aktualisierungsantrag und reichte ihn - wiederum persönlich - bei der Behörde ein. Schließlich wurde ihr mit Bescheid vom 31.03.2004 für den Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung von monatlich 585 € (das ist der volle Bedarfssatz) bewilligt, da nach Vorlage des Schwerbehindertenausweises ihres Bruders ein Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG gewährt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2004 stellte die Behörde des Beklagten fest, dass der Bescheid vom 28.11.2003 mit den Bescheiden vom 31.12.2003, 31.01.2004 und 31.03.2004 aufgehoben und der Klägerin (zuletzt mit Bescheid vom 31.03.2004) Ausbildungsförderung von monatlich 585 € bewilligt worden sei. Weiter enthält der Widerspruchsbescheid die Entscheidung, dass die Aufwendungen für die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht übernommen werden. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kostenentscheidung beruhe auf §§ 63 Abs.1, 2, 64 Abs.1 SGB X. Die Vorschrift des § 63 Abs.1 SGB X bestimme, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, habe der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren seien nach § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen war. Dies sei im Vorverfahren aber nur dann der Fall, wenn es den Parteien nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten gewesen war, das Verfahren selbst zu führen. Im Fall der Klägerin sei nicht erkennbar, dass das Widerspruchsverfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht einen so schwierigen Sachverhalt zum Gegenstand gehabt hatte, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen war, ihre Rechte ausreichend zu wahren. Soweit der Klägerin zuletzt mit Bescheid vom 31.03.2004 der volle Bedarfssatz bewilligt worden sei, habe die Abhilfe allein aufgrund der Erklärung der Mutter der Klägerin vom 17.12.2003 und der Vorlage des Schwerbehindertenausweises ihres Bruders erfolgen können. Auch hinsichtlich des Aktualisierungsantrages nach § 24 Abs. 3 BAföG hätte es nicht der Beauftragung eines Rechtsanwalts bedurft. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 29.09.2004 zugestellt. Bereits mit am 20.09.2004 bei der Behörde eingegangenem Schreiben meldete sich der Vertreter der Klägerin bei der Behörde und übersandte eine Gebührenrechnung über 440,22 Euro mit der Bitte um Erstattung (Blatt 127 der Behördenakten). Mit Schriftsatz vom 25.10.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie will die Aufhebung des Widerspruchsbescheides insoweit erreichen, als die Aufwendungen für die Beauftragung eines Rechtsanwalts von dem Beklagten nicht übernommen wurden und die Erklärung der Notwendigkeit für die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten sei notwendig gewesen. Die Klägerin habe bei dem Studentenwerk mehrfach vorgesprochen. Gleichwohl sei ihrem Begehren zunächst nicht entsprochen worden. Nach Erlass des Bescheides vom 28.11.2003 sei die Einschaltung der Bevollmächtigten geboten gewesen. Die Angelegenheit sei sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht einfach gelagert gewesen. Das gehe bereits daraus hervor, dass das beklagte Studentenwerk eine völlig falsche Berechnung zugrunde gelegt hatte. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen gewesen, dass für den schwerbehinderten und pflegebedürftigen Bruder der Klägerin ein Freibetrag zu berücksichtigen war, und dass sich die Einkünfte der Mutter der Klägerin im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringert hätten. Soweit in dem Widerspruchsbescheid erwähnt ist, dass die Abhilfe aufgrund der Erklärung der Mutter und der Vorlage des Schwerbehindertenausweises des Bruders erfolgt sei, sei dies zutreffend. Das beklagte Studentenwerk habe sich damit der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin angeschlossen, die darauf bereits mit dem Widerspruchsschreiben vom 17.12.2003 hingewiesen und dargelegt hätte, dass die zugrunde gelegte Berechnung unzutreffend sei. Daraufhin habe die Behörde des Beklagten den Widerspruchsbescheid erlassen. Die Beschwer der Klägerin ergebe sich daraus, dass diese nunmehr die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren selbst zu tragen habe. Die Behörde des Beklagten tritt der Klage entgegen. Das Verlangen der Übernahme der Aufwendungen für die Beauftragung eines Rechtsanwalts in dem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 28.11.2003 sei unbegründet. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides sei festzustellen gewesen, dass die den bisherigen Bescheiden zugrundeliegende Annahme, dass im Falle des Vaters der Klägerin die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2a BAföG erfüllt sind, tatsächlich nicht gegeben gewesen ist. Nach Vorliegen der Einkommensnachweise des Vaters habe eine Neuberechnung der Förderungsleistungen zu erfolgen. Zusätzlich hätten sich Anhaltspunkte ergeben, dass der bisher für den Bruder der Klägerin gewährte Freibetrag fehlerhaft bemessen war, da dessen Einkommensnachweise verspätet eingereicht wurden. Auch unter diesem Aspekt sei eine Neuberechnung der Förderungsleistungen zu prüfen. Zusätzlich sei eine Entscheidung nach § 47a BAföG hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Mutter der Klägerin zu treffen. Die Behördenakten des Beklagten (Blatt 1 bis 220) haben vorgelegen. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (Beschluss vom 18.01.2005). II Mit der Klage begehrt die Klägerin die Änderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22.09.2004 sowie die Feststellung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Der hierfür gestellte Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag hat keinen Erfolg. Eine Partei erhält nur dann Prozesskostenhilfe, eine Art besonderer Sozialhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann (Prozesskostenhilfebedürftigkeit), die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 ZPO, der im Verwaltungsstreitverfahren wegen § 166 VwGO gilt). Die Klägerin ist aber nicht prozesskostenhilfebedürftig. Zum einen, weil in Verfahren der Ausbildungsförderung Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben werden (§ 188 Satz 2 VwGO). Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur bewirken würde, dass die Gerichtskasse die entstehenden Gerichtskosten nicht gegen die Partei geltend machen kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), und in dem vorliegenden Verfahren kraft Gesetzes Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist nicht ersichtlich, welchen Sinn die Gewährung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Falle insoweit haben könnte. Zum anderen hätte die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in jedem Fall selbst zu tragen. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, falls ein Erfordernis für eine anwaltliche Prozessvertretung besteht. Dann kann nach § 121 Abs. 2 ZPO, der hier ebenfalls wegen § 166 VwGO gilt, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet werden, obwohl eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist aber nicht erforderlich. Für eine Rechtsverfolgung war zwar eine Klageerhebung erforderlich, weil sonst der die Kostenerstattung ablehnende Widerspruchsbescheid unanfechtbar geworden wäre. Für die Klageerhebung und -begründung war aber keine Prozessvertretung erforderlich, weil wegen des im Verwaltungsstreitverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) und der geringen Anforderungen für die Klageschrift (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO) keine nennenswerten Sperren für den "Zugang" zum Verwaltungsgericht erkennbar sind. Die zulässige Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie nicht begründet ist. Die Kostenerstattungsregelung in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid sind nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 VwGO) und die Klägerin hat kein Recht auf Kostenerstattung. Nach § 63 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren beurteilt sich im Anwendungsbereich von SGB X, VwVfG und VwGO nach denselben Maßstäben (BVerwG vom 10.4.1978 - 6 C 27.77 -; BVerwGE 55, 299, 306; OVG NRW vom 28.11.1995 - 8 A 5370/94 -; OVG NRW 13.2.2004 juris).Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren ist auf den Einzelfall abzustellen; die Notwendigkeit ist dabei nicht die Regel, sondern die Ausnahme (BVerwG 14.11.1979, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 2 zu der mit § 63 Abs. 2 SGB X identischen Vorschrift des § 80 VwVfG). Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nur notwendig, wenn es der beteiligten Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbst zu führen (BVerwG 26.02.1993 - 8 C 68/91 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 34 = BayVBl. 1994, 285 f.). Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsbeistandes bedient hätte (OVG NRW 13.02.2004 - 16 A 2221/02 -, juris m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall, entgegen der Behauptung der Klägerin ist in den Behördenakten nichts darüber dokumentiert, dass sie mehrmals vorgesprochen und (zumindest) unklare Auskünfte erhalten hat. Es ist lediglich ein einschlägiges Telefongespräch nach der Antragstellung dokumentiert. Die Behörde hat vielmehr nach Eingang ihres Antrags die Klägerin (detailliert) zur Abgabe von Erklärung bzw. Beibringung von Unterlagen aufgefordert (Schreiben vom 15. und 30.08. und 16.09.2004). Diese Erklärungen hat die Klägerin entweder selbst (18.08. und 06.09.2004, Blatt 111, 122 der Behördenakten) beigebracht oder ihre Mutter (31.07.2004, Blatt 98 der Behördenakten). Die Tätigkeiten des Bevollmächtigten beschränken sich auf den Schriftsatz vom 17.12.2003 (Blatt 50 der Behördenakten), in dem eine Widerspruchsbegründung nach Akteneinsicht angekündigt wird. In dem Schriftsatz wird auf die der Behörde bereits vorliegenden (!) Unterlagen zur Halbierung des Verdienstes der Mutter der Klägerin und der Haushaltsaufnahme des pflegebedürftigen Bruders der Klägerin verwiesen, wonach zusätzliche Pflege- und Betreuungskosten zu berücksichtigen seien. Auch das Erfordernis einer rechtlichen Beratung vor Klageerhebung kann eine Beiordnung nicht rechtfertigen. Sofern eine anwaltliche Beratung vor Klageerhebung geboten ist, wird eine Gleichstellung wirtschaftlich schwächerer Personen mit wirtschaftlich stärkeren durch die Bereitstellung der hierzu erforderlichen Mittel nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG -) gewährleistet. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BerHG kann sich ein Ratsuchender sogar unmittelbar an einen Rechtsanwalt wenden und den Antrag auf Beratungshilfe nachträglich stellen.