Beschluss
10 L 320/08.F
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:0415.10L320.08.F.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Verfahrenskosten hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 144,76 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Verfahrenskosten hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 144,76 Euro festgesetzt. I Die Antragstellerin hielt sich in der Vergangenheit in Frankfurt am Main auf und hielt ein Rundfunkempfangsgerät bereit. Über den Beginn des Aufenthaltes waren die Beteiligten verschiedener Ansicht. Nach Ansicht des Antragsgegners hat die Antragstellerin jedoch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachgewiesen, dass sie die Frankfurter Wohnung erst seit 01.04.2005 innehatte. Darauf erklärte der Antragsgegner “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht", dass er davon ausgeht, das Anmeldedatum für die Rundfunkempfangsgeräte sei der 01.04.2005, er erklärt ferner, der Gebührenbescheid vom 03.03.2006 (Blatt 13 der Behördenakten) habe sich für den Monat März 2005 “erledigt". Die weiteren Festsetzungen bis 11/2005 und die Folgezeiträume sind davon nicht betroffen. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Außendienstmitarbeiterin des Antragsgegners prüfte bei der Antragstellerin am 14.10.2005, ca. ein halbes Jahr nach ihren Einzug in die Frankfurter Wohnung, ob diese dort Rundfunkgeräte zum Empfang bereithält. Sie erhielt von der Antragstellerin die Auskunft, dass sie seit März 2005 in ihrer Wohnung in Frankfurt ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten habe und weiter bereithalte. Das von der Außendienstmitarbeiterin ausgefüllte Anmeldeformular (Blatt 2 der Behördenakten) unterschrieb die Antragstellerin, worauf hin der Antragsgegner ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät jeweils ab 01.03.2005 anmeldete. Mit Bescheid vom 03.11.2005 bestätigte die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) die Anmeldung und übersandte einen Kontoauszug über die am 15.11.2005 fälligen Gebühren (Blatt 6 der Behördenakten). Dagegen wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.11.2005 (Blatt 7 der Behördenakten) und “zog ihre Anmeldung zurück", da diese falsch sei. Sie habe der Außendienstmitarbeiterin nur deshalb die Wohnungstür geöffnet, weil sie glaubte, es handele sich um ihre Vermieterin. Die Mitarbeiterin des Antragsgegners habe den Überraschungseffekt ausgenutzt und Aussagen notiert, die die Antragstellerin so nicht stehen lasse wolle. Die Antragstellerin habe ihren Wohnsitz bei ihren Eltern, diese seien bei der GEZ gemeldet. Sie halte sich nur vorübergehend in Frankfurt am Main auf. Mit Gebührenbescheid vom 03.03.2006 (Blatt 13 der Behördenakten) setzte der Antragsgegner die „rückständigen“ Rundfunkgebühren von 03/2005 bis 11/2005 mit 152,39 Euro fest. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Antragstellerin vom 05.03.2006, bei der Behörde am 07.03.2006 eingegangen (Blatt 14 der Behördenakten). Nach Ansicht der Antragstellerin hätte es keiner Anmeldung bedurft, weil sie sich nur kurzzeitig in Frankfurt aufgehalten habe. Am 01.07.2006 richtete der Antragsgegner ein Vollstreckungsersuchen an das Kassen- und Steueramt der Stadt Frankfurt am Main über den Betrag von 152,39 Euro (Blatt 21 der Behördenakten). Bereits mit weiterem Gebührenbescheid vom 02.06.2006 (Blatt 20 der Behördenakten) hatte der Antragsgegner die Gebühren für den Zeitraum 12/2005 bis 05/2006 auf 107,29 Euro festgesetzt und die Zahlung von 259,68 Euro angemahnt. Mit Bescheid vom 21.08.2006 (Blatt 24 und 25 der Behördenakten) teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass sie die Angaben auf dem Anmeldeformular mit ihrer Unterschrift bestätigt und somit den Sachverhalt anerkannt habe. Sie sei sich darüber im Klaren gewesen, dass es sich um eine Anmeldung von gebührenpflichtigen Rundfunkgeräten gehandelt habe und müsse sich daher zurechnen lassen, dass sie mit dem Inhalt einverstanden gewesen war. Die unterschriebene Anmeldung sei ein Beweiszeichen mit so hohem Beweiswert, dass sie regelmäßig den Schluss zulasse, dass die angemeldeten Rundfunkempfangsgeräte auch tatsächlich bereitgehalten werden würden. Insoweit müsse sie den Rechtsschein, den sie gesetzt habe, gegen sich gelten lassen und berief sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19.03.1997 - 3 K 15/87. Die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Außendienstmitarbeiter und die Anmeldung sei der § 4 Abs. 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages i.V.m. der von der Hessischen Landesregierung genehmigten Satzung des Hessischen Rundfunks vom 12.11.1993, Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr. 51, S. 3180 i.d.F. vom 13.12.1996. Nach § 9 der Satzung sei der Außendienst berechtigt, Auskünfte über das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten zu verlangen und entsprechende Anmeldungen vorzunehmen. Weiter ist dort ausgeführt: Gemäß § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages habe jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät die entsprechende Gebühr zu entrichten. Da die Rundfunkgebührenpflicht gem. § 4 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages beginne, sobald ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, sei die Anmeldung gemäß den Angaben der Antragstellerin am 01.03.2005 erfolgt. Die Anmeldepflicht gelte auch für Hörfunk- und Fernsehgeräte, die in einer Zweit- oder Ferienwohnung oder im Wochenendhaus zum Empfang bereitgehalten werden unabhängig davon, ob der Rundfunkteilnehmer bereits für in der Hauptwohnung vorhandene Geräte Gebühren entrichte. Der Anmelde- und Gebührenpflicht unterliegen auch tragbare Hörfunk- und Fernsehgeräte. Für die Wohnung der Eltern der Antragstellerin sei keine weitere Anmeldung festgestellt worden. Darauf übersandte die Antragstellerin einen Mietvertrag über die Wohnung in Frankfurt am Main und teilte unter Hinweis auf die Bestimmung in dem Vertrag mit, dass sie sich seit dem 01.04.2005 in Frankfurt aufhalte. Entsprechend dem Angebot der Behörde verlange sie einen förmlichen Widerspruchsbescheid, den die Behörde am 27.12.2006 mit dem Inhalt des Bescheides vom 21.08.2006 erließ und der am 29.12.2006 an der Frankfurter Anschrift der Antragstellerin zugestellt wurde (Zustellungsurkunde der Deutschen Post AG, Blatt 33 der Behördenakten). Mit weiterem Schreiben vom 03.04.2007 (Blatt 34 der Behördenakten) teilte die Behörde der Antragstellerin mit, da sie keine Klage erhoben hätte, sei der Gebührenbescheid vom 03.03.2006 bestandskräftig geworden, die Rundfunkgebühren bis 02/2006 von 244,41 Euro seien damit fällig. Mit Bescheid vom 20.04.2007 teilte die Behörde mit, dass auch die Rundfunkgebühren bis 05/2007 von 295,50 Euro fällig seien. Darauf wandte sich die Antragstellerin an die GEZ und teilte mit, dass sie sich seit dem 01.10.2006 nicht mehr in Frankfurt am Main aufhalte. Sie habe auf Grund der Vollstreckungsankündigung der Stadt Frankfurt am Main am 10.09.2006 den Betrag von 169,94 Euro unter Vorbehalt überwiesen. Mit weiterem Schreiben vom 22.04.2007 (Blatt 39 der Behördenakten) teilte sie mit, dass sie einen Widerspruchsbescheid nicht erhalten habe. Im Zeitraum 12/2006 bis 05/2007 habe sich nicht in Frankfurt am Main aufgehalten. Auch gegen die Zahlungsaufforderung vom 05.04.2007 habe sie mit Schreiben vom 15.04.2007 Widerspruch eingelegt. Die Behördenakten enthalten eine weitere Zahlungserinnerung der GEZ mit Kontoauszug vom 01.07.2007 (Blatt 47 der Behördenakten) über 295,50 Euro. Die Antragstellerin teilte darauf mit Schreiben vom 02.07.2007 mit, dass sie den Widerspruchsbescheid nicht erhalten habe, Post sei ihr nicht nachgesandt worden. Im Übrigen erwarte sie auch noch einen Widerspruchsbescheid auf ihren Widerspruch im Schreiben vom 15.04.2007 (Blatt 38 der Behördenakten) gegen die Zahlungsaufforderung vom 05.04.2007 (Blatt 36 der Behördenakten). Die GEZ teilte der Antragstellerin mit Kontoauszug vom 07.12.2007 (Blatt 53 der Behördenakten) mit, dass am 15.12.2007 Rundfunkgebühren von 397,68 Euro fällig seien. Mit Schreiben vom 03.12.2007, bei der Behörde am 12.12.2007 eingegangen, rügte die Antragstellerin, dass der Antragsgegner stets eine andere Anschrift verwende, als die die sie ihm mitgeteilt habe. Seit 28.02.2006 sei der Behörde ihre Anschrift bei ihren Eltern bekannt, sie habe diesen Wohnsitz nie aufgegeben. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids sei an einer Adresse erfolgt, die sie nie angegeben habe. Sie gehe davon aus, dass ihr Vermieter ihren Namen vom Briefkasten nach ihrem Auszug am 30.09.2006 entfernt habe. Da sie bei der Zustellung Ende Dezember 2006 dort nicht mehr gewohnt habe, sei die Zustellung fehlerhaft. In der Sache weist sie darauf hin, dass Gebühren für die Zeit nach ihrem Auszug Ende September 2006 nicht entstanden sein könnten. Sie sei bereit 170,30 Euro vorbehaltlich einer Entscheidung des Gerichts zu begleichen. Die GEZ teilte der Antragstellerin mit Kontoauszug vom 01.02.2008 (Blatt 62 der Behördenakten) mit, dass am 15.02.2008 Rundfunkgebühren von 453,88 Euro fällig seien. Mit Schriftsatz vom 28.01.2008, bei Gericht am 04.02.2008 eingegangen, erhob die Antragstellerin Klage und will die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 03.03.2006 (Rundfunkgebühren von 03/2005 bis 11/2005 von 152,39 Euro) sowie die „Zurückweisung“ der Gebührenforderungen von Oktober 2006 bis Februar 2008 erreichen. Den Widerspruchsbescheid habe sie am 15.01.2008 erhalten. Sie erneuert ihre Bereitschaft die ihrer Ansicht nach zutreffende Summe von 170,30 Euro zu zahlen. Für die restliche Zeit bestehe keine Schuld. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und den sonstigen Schreiben an die Antragstellerin. Er versteht die Klage als gegen den gesamten derzeitigen Gebührenrückstand der Klägerin von zunächst 453,88 € gerichtet. Ungeachtet der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen seien die Klageanträge zu unbestimmt, die Klägerin begehre im Grunde die Rechtmäßigkeit sämtlicher seitens der Beklagten in Ansatz gebrachten Rundfunkgebühren (in Höhe von insgesamt 606,27 €) einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Er hält die Klage für unzulässig, weil der Widerspruchsbescheid der Antragstellerin zugestellt und diese dagegen nicht vorgegangen sei. Gegen den mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen und ausweislich der Postzustellungsurkunde am 28.12.2006 zugestellten Bescheid hätte in Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 74 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden müssen. Da es sich bei dem 28.01.2007 um einen Sonntag gehandelt habe, hätte die Klägerin spätestens am 29.01.2007 Klage erheben müssen. Die Klage mit Schriftsatz vom 28.01.2008 sei jedoch erst am 04.02.2008 und somit mehr als ein Jahr nach Ablauf der Klagefrist bei dem Verwaltungsgericht erhoben worden. Die Klage sei daher verspätet, der Gebührenbescheid vom 03.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2006 sei damit unanfechtbar geworden, so dass er der gerichtlichen Nachprüfung entzogen sei. Die Klägerin könne sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie den Widerspruchsbescheid nicht erhalten habe. Ausweislich der Postzustellungsurkunde habe der Postzusteller die Klägerin nicht angetroffen, so dass eine Zustellung gemäß § 177 ZPO nicht möglich gewesen war. Da der Postzusteller auch sonst keine andere Person angetroffen hatte, sei eine Ersatzzustellung im Sinne des § 178 ZPO ebenfalls ausgeschieden. Der Widerspruchsbescheid sei daher in den Briefkasten eingelegt worden und gelte in Anwendung der §§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG in Verbindung mit § 180 Satz 1 und Satz 2 ZPO als wirksam zugestellt. Von einem Zustellungsempfänger könne erwartet werden, dass er klare und vollständige Angaben über seine Wohnverhältnisse mache; sollte die Antragstellerin dort nicht mehr gewohnt haben, trage sie das Risiko, wenn ihr nicht zugestellt werden könne; BGH 04.10.1989 - IV b ZB 47/89 -, SaMRZ 1990, 143. Es sei unerheblich, ob der Betroffene zusätzlich auch an anderen Orten - wie hier in der elterlichen Wohnung - einen weiteren Wohnsitz gehabt habe. Selbst wenn eine Zweitwohnung vorhanden gewesen sei, bleibe die Zustellung in der bisherigen Wohnung weiterhin zulässig (Zöller, ZPO, Kommentar, 25. Auflage 2005, § 178 Randnummer 51). Das gelte entsprechend auch umgekehrt, da ansonsten bei Vorliegen von zwei Wohnsitzen jegliche Zustellung verhindert werden könnte, indem man sich stets darauf berufen könnte, tatsächlich beziehungsweise hauptsächlich an dem jeweils anderen Ort gewohnt zu haben. Im Übrigen habe die Klägerin aufgrund der vorstehenden Ausführungen zumindest den ihr zurechenbaren Anschein begründet. Durch das Vorhalten des Briefkastens und Anbringung des Namensschildes - ohne welches das Einlegen in den Briefkasten gar nicht möglich gewesen wäre - habe die Klägerin nach außen hin für Dritte sichtbar gemacht beziehungsweise den Rechtsschein gesetzt, dass sie weiterhin unter der Frankfurter Anschrift wohnhaft und postalisch erreichbar sei. Trotz hinreichender Korrespondenz habe die Klägerin der Behörde nicht mitgeteilt, dass sie nicht mehr unter der Frankfurter Anschrift wohnhaft sei. Vielmehr hätte es ihr oblegen, geeignete Vorkehrungen für ihre postalische Erreichbarkeit, beispielsweise durch Einrichten eines Nachsendeauftrages, zu schaffen. Höchst vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der per Postzustellungsurkunde zugestellte Widerspruchsbescheid nicht mit dem Post-Vermerk “Empfänger unbekannt" an die Beklagte zurück gelangt sei. Es obliege der Klägerin, dafür Sorge zu tragen, dass an sie gerichtete Schriftstücke sie auch tatsächlich erreichten. Über den Gebührenbescheid vom 02.06.2006 (Blatt 20 der Behördenakten) könne in Ermangelung eines fristgerecht eingelegten Rechtsmittels nicht entschieden werden. Der Gebührenbescheid sei unanfechtbar geworden. Mit Antrag vom gleichen Tage wie dem der Klageerhebung hat die Antragstellerin einen Eilantrag gestellt und beantragt, die „Aussetzung der sofortigen Vollziehung“ der Rundfunkgebühren, soweit sie für die Zeit nach dem 30.09.2006 gefordert werden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag „zurückzuweisen“. Die Behörde habe das Mahnverfahren für das Rundfunkteilnehmerkonto der Antragstellerin bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt (Schriftsatz vom 27.02.2008 zum Hauptsacheverfahren). Der Aussetzungsantrag der Antragstellerin sei jedoch unzulässig, weil die Antragstellerin vor Stellung ihres Antrages bei Gericht nicht den gemäß § 80 Absatz 6 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheides bei dem Antragsgegner gestellt habe. Ein solcher Antrag und dessen Ablehnung durch die Behörde sei eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung dafür, dass ein gerichtlicher Antrag auf “Aussetzung der Vollziehung" nach § 80 Absatz 5 in Verbindung mit § 80 Absatz 2 Nummer 1 VwGO gestellt werden dürfe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist er auf die Klageerwiderung im Hauptsacheverfahren. Gegen den Gebührenbescheid vom 02.06.2006 (Blatt 20 der Behördenakten) über Gebühren für den Zeitraum 12/2005 bis 05/2006 von 107,29 Euro habe die Antragstellerin nicht fristgerecht widersprochen. Er sei somit bestandskräftig geworden und könne vollstreckt werden. Die Kammer hat den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Die Behördenakten haben vorgelegen. II Die Antragstellerin will mit ihrem Antrag auf “Aussetzung" die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichen, eine Aussetzung - wie von ihr beantragt - käme aber nur nach § 80 Abs. 4 VwGO in Betracht, dazu ist das Gericht aber nicht befugt, sondern nur die Behörde wie sich unzweifelhaft aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Dieser Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Das liegt nicht daran, dass das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nicht das örtlich zuständige Gericht für die Entscheidung des Eilantrages wäre. Die Zuständigkeit des Frankfurter Verwaltungsgericht folgt zwingend aus dem Gesetz (§ 52 Nr. 1 VwGO). Es ist auch keine Rechtsnorm ersichtlich, wonach ein anderes Gericht von den Beteiligten gewählt werden könnte. Eine Abgabe - wenn man sie als Verweisung versteht - an das Verwaltungsgericht Cottbus - wie die Antragstellerin es will - ist nicht rechtens, weil nur an ein zuständiges Gericht verwiesen werden darf; das Gericht in Cottbus ist aber unzuständig. Zweifel, dass der Antragsgegner der "richtige" Beklagte/Antragsgegner, d.h. dass er formell und materiell berechtigt ist, die Bescheide zu seinen Gunsten vollstrecken zu lassen, ergeben sich angesichts der Regelung in § 7 Abs. 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nicht. Dieser Staatsvertrag ist in Hessen Gesetz (Art. 4 d des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 13.12.1991 [GVBl. I S. 367], RGebStV vom 31.08.1991 [GVBl. I S. 370], zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15.10.2004 [GVBl. I S. 119]). Danach wird die Rundfunkgebührenschuld durch die nach Absatz 1 zuständige Landesrundfunkanstalt (... Landesrundfunkanstalt ... in deren Bereich das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.) festgesetzt. Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren können anstelle der nach Absatz 1 zuständigen Landesrundfunkanstalt auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer zur Zeit des Erlasses des Bescheides wohnt, sich ständig aufhält oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, und demgemäß auch im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden (§ 7 Abs. 6 Satz 1 RGebStV). Der hier angegriffene Bescheid ist bereits erlassen, und zwar vom Antragsgegner zu Zeiten als die Antragstellerin sich in Frankfurt am Main aufhielt; hier hat sie auch ihren Eilantrag angebracht. Damit sind Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Behörde des Antragsgegners gegeben. Der Antrag ist vielmehr unzulässig, weil im Zeitpunkt der Antragstellung die in § 80 Abs. 6 VwGO geregelte Zugangsvoraussetzung für die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben nicht erfüllt war. § 80 Abs. 6 VwGO ist anwendbar, denn bei Rundfunkgebühren handelt es sich um eine Anforderung von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, bei der kraft gesetzlicher Anordnung die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt. Nach § 80 Abs. 6 VwGO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von dem Widerspruch oder der Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben nur zulässig, wenn die Behörde einen zuvor bei ihr gestellten Aussetzungsantrag ganz oder teilweise abgelehnt hat, es sei denn, die Behörde hat über einen Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht entschieden oder es droht die Vollstreckung. Diese gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht vorliegen, da es sich nicht um eine nachholbare Sachurteilsvoraussetzung handelt (HessVGH 26.07.1993 - 5 TH 826/93 - m.w.N.). Der mit § 80 Abs. 6 VwGO verfolgte Zweck, durch das Vorschalten eines behördlichen Aussetzungsverfahrens die verwaltungsinterne Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten, wird nicht oder nur unvollkommen erreicht, wenn erst im Laufe des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens eine behördliche Ablehnungsentscheidung - die dann möglicherweise schon in der Antragserwiderung der Behörde im gerichtlichen Verfahren mit der Bitte um Ablehnung des Aussetzungsantrages enthalten wäre - ergehen würde. Ein derartiger Aussetzungsantrag ist - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - in dem Widerspruchsschreiben vom 21.08.2000 nicht enthalten. Aus dem letzten Satz der Widerspruchsbegründung ist eher das Gegenteil zu schließen. Gerade mit der Formulierung "von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzusehen" wird in der gerichtlichen Praxis etwas anderes gemeint als der förmliche Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 VwGO. Jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Antragstellern besteht kein Anlass zu Zweifeln an der Eindeutigkeit einer derartigen Erklärung. Eine der in § 80 Abs. 6 VwGO geregelten Ausnahmefälle liegt nicht vor. Der Antragstellerin droht nach ihrem Vortrag keine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO, weil die Behörde konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung nicht getroffen hat. Die Vollstreckung droht erst dann, wenn sie bereits begonnen hat, ihr Beginn von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen (OVG des Saarlandes, 22.06.1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490). Derartige Maßnahmen sind weder vorgetragen noch sonst wie erkennbar. Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Verfahrenkosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Streitwert ist aufgrund §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmt worden. Es wurde von Rundfunkgebühren von 17 Monaten ausgegangen (10.2006 bis 02.2008 = 17 x 17,03 Euro monatlich = 289,51 Euro), die wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung im Eilverfahren halbiert worden sind.