OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 L 5638/17.F

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:ECLI:DE:VGFFM:2017:0717.10L5638.17.00
7Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Mit dem Erwerb immaterieller Vermögenswerte einer GmbH durch eine Privatprson kann die der jursitischen Person erteilten Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO nicht auf die Privatperson übertragen werden.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit dem Erwerb immaterieller Vermögenswerte einer GmbH durch eine Privatprson kann die der jursitischen Person erteilten Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO nicht auf die Privatperson übertragen werden. Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Schließung einer Spielhalle in Form der Versiegelung der Gewerberäume. Sie betreibt eigenen Angaben zufolge eine Spielhalle in der A-Straße in A-Stadt . Diese Spielhalle wurde seinerzeit von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH - unter gleichem Namen eröffnet. Die Antragsgegnerin erteilte der GmbH unter dem 23. Februar 2010 eine unbefristete Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle in der A-Straße in A-Stadt nach § 33i GewO. In einer der Erlaubnis beigefügten und wie folgt überschriebenen Anlage "Hinweise zur Erlaubnis gemäß § 33i Abs. 1 GewO vom 23.02.2010" wird unter Ziffer 1 aufgeführt: "Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar. Bei einem Wechsel in der Person des Betriebsinhabers ist eine neue Erlaubnis erforderlich." In der Folge kam es bereits sehr frühzeitig zu Beanstandungen gegen Vorgaben der Erlaubnis. Auch hatte die GmbH entgegen ihrer Verpflichtung keine Gewerbeanmeldung vorgenommen, so dass es zu unterschiedlichen Bußgeldbescheiden kam. Mit Schreiben vom 20. August 2012 hörte die Antragsgegnerin die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung der Ausübung des Gewerbes durch den seinerzeitigen Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit an. Erst am 24. September 2012 meldete die Klägerin ihr Gewerbe bei der Stadt A-Stadt. In der Folge kam es zu weiteren Verstößen gegen die Spielhallenerlaubnis, die im Rahmen von Kontrollen der Spielhalle festgestellt worden waren. Mit weiterer Anhörung vom 18. Juni 2014 drohte die Antragsgegnerin der Klägerin den Widerruf der am 23. Februar 2010 nach § 33iGewO erteilten Erlaubnis, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Spielhallengesetz als Erlaubnis nach § 9 Hess SpielhG fortgelte, an, da erhebliche Steuerrückstände in Höhe von 373.154 € festzustellen seien. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten ließ die Klägerin unter dem 27. August 2014 ihre Überschuldung anzeigen und verwies auf den vom seinerzeitigen Geschäftsführer gestellten Insolvenzantrag. Unabhängig davon untersagte das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 31. Januar 2013, aufgrund fehlender steuerrechtlicher Mitwirkung und aufgelaufener Steuerrückstände, der Klägerin das vorgenannte Gewerbe sowie jede selbstständige gewerbliche Tätigkeit soweit diese unter § 35 GewO fällt. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobene Klage (2 K 1448/13.F) nahm die Klägerin zurück, nachdem ihr mit Schreiben des Regierungspräsidium vom 29. Januar 2014 eine - jederzeit widerrufliche - Vollstreckungsaussetzung bis zum 31. Dezember 2014 unter der Voraussetzung, dass sie den laufenden abgaberechtlichen Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nachkomme, zugesagt worden war. Das Schreiben enthielt die Zusage, dass nach Ablauf der vereinbarten Frist - sofern keine neuen Unzuverlässigkeitsgründe in dieser Zeit auftreten - einer kostenpflichtigen Wiedergestattung stattgegeben werde, aber auch den weiteren Hinweis, dass die Vollstreckungsaussetzung widerrufen werde, wenn - auch bei Einhaltung der Vereinbarung - weitere Untersagungsgründe i. S. d. § 35 Abs. 1 GewO hinzukämen. Damit war die Gewerbeuntersagung gegenüber der Klägerin nach § 35 GewO rechtskräftig geworden. Mit Schreiben vom 5. September 2014 beantragte die Klägerin gegenüber dem Regierungspräsidium, ihr die Ausübung des Gewerbes über den 31. Dezember 2014 zu gestatten. Unter dem 12. September 2014 teilte das Finanzamt Frankfurt am Main dem Beklagten mit, dass bei der Klägerin Rückstände in Höhe von 12.038,50 Euro bestünden und die Jahreserklärung 2012 nicht abgegeben worden sei. Mit an den Insolvenzverwalter gerichtetem Schreiben vom 14. Oktober 2014 widerrief der Beklagte die Vollstreckungsaussetzung vom 29. Januar 2014 und teilte mit, dass die Klägerin nicht mehr gewerblich tätig sein dürfe. Mit Beschluss vom 24. September 2014 ordnete das AG Frankfurt am Main die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Klägerin an. Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 810 IN 1022/14I) vom 10. November 2014 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft wurde gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst. Beides wurde unter dem 19. November 2014 ins Handelsregister eingetragen (Fall 5). Die Klägerin hatte am 24. Oktober 2014 Klage (2 K 3884/14.F) gegen die "Verfügung des Beklagten vom 14. Oktober 2014" erhoben und weiterhin beantragt, "die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen." Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 begehrte die Klägerin nunmehr die Erteilung einer Wiedergestattung gemäß § 35 Abs. 6 GewO. Mit Urteil vom 8. April 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage zurück. Über das hiergegen erhobene Rechtsmittel ist noch nicht entschieden (Hessischer Verwaltungsgerichtshof Az.: 8 A 975/16.Z). Mit "Kaufvertrag über immaterielle Vermögensgegenstände" überschriebenen Vertrag vom 18. November 2014, verkaufte der vom Insolvenzgericht bestellte Insolvenzverwalter an einen Herrn V gemäß § 1 Immaterielle Vermögensgegenstände. § 1 des Kaufvertrages hat folgenden Wortlaut: 1. "Der Veräußerer verkauft und übereignet mit wirtschaftlicher Wirkung zum Übergangszeitpunkt gemäß § 4 dieses Vertrags (nachfolgend nur "Übergangszeitpunkt" genannt) an den dies annehmenden Erwerber sämtliche immateriellen Vermögensgegenstände sowie den eingeführten Geschäftsbetrieb insgesamt, insbesondere die vorhandenen Kundenbeziehungen der Insolvenzschuldnerin und den mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen Firmenwert und "good will". 2. "Die Parteien sind sich darüber einig, dass die vorstehend bezeichneten Vermögensgegenstände mit Wirkung zum Übergangszeitpunkt auf den Erwerber übergehen. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche zur Übertragung notwendigen Rechtshandlungen zu übernehmen. Die Kosten hierfür übernimmt der Erwerber." 3. "Ausdrücklich nicht verkauft und übertragen werden die Geschäftspapiere, die für die Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin notwendig sind, nebst Originalbelegen." § 7 des Kaufvertrages erhielt folgenden Wortlaut: "Die Nutzung der Geschäftsräume wird direkt von dem Erwerber als zukünftigen Mieter mit dem Eigentümer/Vermieter geregelt. Der vorliegende Kaufvertrag und der abzuschließende Mietvertrag stellen kein einheitliches Geschäft dar, d.h. sie sind in ihrem Bestand voneinander unabhängig. Gleiches gilt für die weitere Zusammenarbeit mit der S-GmbH. Auch hier wird sich der Erwerber gegebenenfalls direkt mit dem Automatenaufsteller in Verbindung setzen, d.h. der vorliegende Vertrag und ein zu schließender Aufstellungsvertrag sind in ihrem Bestand ebenfalls voneinander unabhängig. Sämtliche Dauerschuldverhältnisse, die für den Geschäftsbetrieb abgeschlossen sind, insbesondere der vorerwähnte Mietvertrag und mit der S-GmbH bestehende Verträge sowie Strom-, Gas-, Wasserlieferungsverträge etc., werden vom Veräußerer zum nächst möglichen Termin gekündigt bzw. es wird der Nichteintritt gemäß § 103 InsO erklärt. Der Erwerber stellt den Veräußerer von etwaigen Ansprüchen, die aus diesen Verträgen nach dem Übergangszeitpunkt fällig werden, im Innenverhältnis frei. § 10 öffentlich-rechtliche Genehmigungen Der Veräußerer übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Erwerber das Unternehmen im eigenen Namen betreiben darf. Es ist ausschließlich Sache des Erwerbers, etwaige erforderlich behördliche Genehmigungen zum Betrieb des Unternehmens einzuholen bzw. auf sich umschreiben zu lassen." Die Klägerin betreibt in der Folge die Spielhalle in der A-Straße in A-Stadt unter dem gleichen Namen wie zuvor, nämlich "I-GmbH" fort. Mit Schriftsatz vom 7. April 2017 teilt der Insolvenzverwalter der GmbH der Antragsgegnerin mit, dass das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 30. März 2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der "I-GmbH" gemäß § 200 InsO aufgehoben habe. Mit Beendigung des Verfahrens werde die Firma von Amts wegen gelöscht. Eine Weiterbetreibung der Spielhalle werde nicht erfolgen (Blatt 237 der Behördenakte). Dies nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, beim Insolvenzverwalter nachzufragen, wann mit der Löschung der GmbH zu rechnen sei, da das Gewerbe nach wie vor angemeldet und der Betrieb derzeit weiter geführt würde. Sie bat um Mitteilung, wann mit der Abmeldung und Schließung des Betriebes zu rechnen sei, andernfalls sie das Widerrufsverfahren durchführen müsse. Mit Schriftsatz vom 27. April 2017 teilte der Insolvenzverwalter erstmals der Antragsgegnerin mit, dass der Geschäftsbetrieb zu keiner Zeit im eröffneten Verfahren fortgeführt worden sei. Da eine mittel- bzw. langfristige Fortführung des Geschäftsbetriebes im eröffneten Verfahren unter Kostengesichtspunkten nicht möglich gewesen sei, habe er mit Herrn V einen Kaufvertrag über die immateriellen Vermögensgegenstände in Form des eingeführten Geschäftsbetriebs, der vorhandenen Kundenbeziehungen und des mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen Firmenwerts und "good will" geschlossen. Die Löschung der GmbH aus dem Handelsregister erfolge von Amts wegen (Blatt 240 der Behördenakte). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Mai 2017 zeigte die Klägerin erstmals gegenüber der Antragsgegnerin den Wechsel in der Geschäftsführung an. Danach wurde mit Bestellungsbeschluss vom 12. April 2017 der bisherige Geschäftsführer K abberufen und Frau B zur neuen Geschäftsführerin berufen. Ihre Eintragung ins Handelsregister erfolgte als "Liquidatorin" unter dem 6. Juli 2017. Aufgrund der Mitteilung, dass das Insolvenzverfahren abgeschossen worden sei und eine Löschung der "I-GmbH" von Amts wegen erfolge, die Spielhalle auch nicht mehr durch die I-GmbH betrieben werde, ein neuer Betreiber nicht bekannt sei und eine neue Erlaubnis wegen des Verbots der Mehrfachhallen und der Abstandsregelung auch nicht erteilt werden könne, veranlasste die Antragsgegnerin eine Vorortkontrolle und bat um Schließung und Versiegelung der Spielhalle, sollte sie noch betrieben werden. Im Rahmen einer am 12. Juni 2017 durchgeführten Kontrolle konnte der Spielbetrieb festgestellt werden. Eine Angestellte erklärte, dass Herr K der Betreiber der Spielhalle sei. Im Rahmen eines Telefonats mit Herrn A, dem Aufsteller der Spielgeräte, wurde jedoch erklärt, dass nicht der K Betreiber der Spielhalle sei, sondern eine Frau B. Die Spielhalle wurde am 12. Juni 2017 im Zuge der Kontrolle wegen fehlender Spielhallenerlaubnis geschlossen und die Türschlösser versiegelt. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 widerrief die Antragsgegnerin unter Ziffer 1. die am 23. Februar 2010 erteilte Erlaubnis gemäß § 33i GewO zum Betrieb der Spielhalle in der A-Straße in A-Stadt nach § 49 Abs. 1, 2 Nr. 3 HessVwVfG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 sowie § 15 Abs. 1 Satz 1 Hess SpielhG. Unter Ziffer 2. der Verfügung wird die am 12. Juni 2017 gemäß § 40 Nr. 1 und Nr. 4 HSOG verfügte Maßnahme (Sicherstellung und Versiegelung des Gewerbebetriebs angeordnet und bestätigt (§ 1 Abs. 1, 2 Ziffer 2, § 72 HessVwVG in Verbindung mit den Vorschriften des HSOG). Unter Ziffer 3. der Verfügung wird der Betrieb der bezeichneten Spielhalle gemäß § 15 Abs. 2 GewO in Verbindung mit § 9 Hess SpielhG untersagt. Mit am 14. Juni 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten hat die Klägerin Klage als auch den vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen die Schließung der Spielhalle und deren Versiegelung erheben lassen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin betreibe die Spielhalle in der A-Straße in A-Stadt aufgrund der ihr am 23. Februar 2010 erteilen Erlaubnis. Im Zuge des über das Vermögen der "I-GmbH" eröffneten Insolvenzverfahrens sei der Insolvenzverwalter nicht bereit gewesen, den Spielhallenbetrieb selbst fortzuführen und habe deshalb die Fortführung des Spielbetriebes durch Kaufvertrag dem Investor, Herrn V, überlassen. Der Investor sei auch zum Geschäftsführer bestellt worden. Zuletzt habe jedoch Frau B die Geschäftsführung übernommen. Dies sei der Antragsgegnerin auch mitgeteilt worden. Soweit die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass die Klägerin nach Abschluss des Insolvenzverfahrens von Amts wegen gelöscht werde, sei dies unzutreffend, da die Voraussetzungen zur Löschung der Gesellschaft nach § 394 FamFG nicht vorlägen. Er habe gegen die Löschung der Gesellschaft Widerspruch erhoben. Die Antragsgegnerin leite aus den Schriftsätzen des Insolvenzverwalters vom 7. und 27. April 2017 zu Unrecht und irrtümlich ab, dass die Klägerin die Spielhalle illegal betreibe. Die Voraussetzungen der Schließung und Versiegelung der Spielhalle nach § 40 HSOG lägen nicht vor. Es handele sich um eine willkürliche Maßnahme der Antragsgegnerin. Nach dem die Antragstellerin zunächst beantragt hatte, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, bat sie nach entsprechendem Hinweis des Gerichts, dass nicht die Klage, sondern ein Widerspruch der statthafte Rechtsbehelf darstelle und ein solcher Widerspruch bislang nicht erhoben worden sei, den Antrag in einen solchen nach § 123 Abs. 1 VwGO umzudeuten. Die Klägerin sei nämlich weiterhin im Besitz der Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO vom 23. Februar 2010. Der Eilantrag sei auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig (Blatt 41 d.GA). Die Antragstellerin ließ sodann noch mitteilen, dass sie am 14. Juni 2017 Widerspruch gegen die Schließung und Sicherstellung der Spielhalle erhoben habe. Nunmehr beantragt die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. Juni 2017 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, gegebenenfalls, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO anzuweisen, der Antragstellerin zu ermöglichen, die Spielhalle bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortzuführen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, dass bereits Bedenken gegen die Antragsbefugnis der I-GmbH bestünden. Der GmbH sei bestandskräftig die Ausübung des Gewerbes nach § 35 GewO mit Bescheid vom 31. Januar 2013 durch das Regierungspräsidium Darmstadt untersagt worden. Zudem sei das Insolvenzverfahren mit Beschluss des Insolvenzgerichts Amtsgericht A-Stadt am Main vom 30. März 2017 aufgehoben worden, nachdem die Schlussverteilung vollzogen worden sei (§ 200 InsO). Die Löschung der GmbH werde von Amts wegen vorgenommen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerein lägen auch die Voraussetzungen der Löschung der GmbH gemäß § 394 FamFG vor, da die GmbH nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vermögenslos sei. Es bestünden sowohl bei der Finanzverwaltung als auch bei der Stadt A-Stadt Steuerrückstände in nicht unerheblicher Höhe. Nach Durchführung des Liquidationsverfahrens und ihrer Löschung im Handelsregister sei die Gesellschaft grundsätzlich beendet. Da der Insolvenzverwalter der I-GmbH der Antragsgegnerin schon frühzeitig mitgeteilt habe, dass der Geschäftsbetrieb zu keiner Zeit im eröffneten Verfahren fortgeführt worden sei, da eine mittel- und langfristige Fortführung des Geschäftsbetriebs im eröffneten Verfahren unter Kostengesichtspunkten nicht möglich sei. Aufgrund der Erlöschensgründe die GmbH betreffend und wegen des Betreiberwechsels habe die Ausgangsbehörde davon ausgehen können, dass auch die Spielhallenerlaubnis der I-GmbH erloschen sei. Aus dem vorliegenden Kaufvertrag vom 18. November 2014 ergebe sich zudem, dass die Parteien davon ausgegangen waren, dass der Erwerber den Betrieb der Spielhalle im eigenen Namen beabsichtige zu führen und eine neue Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle zu beantragen habe. Nachdem die Spielhallenerlaubnis durch den neuen Erwerber der Spielhalle nicht beantragt worden sei und auch über Jahre verspätet den Geschäftsführerwechsel erst angezeigt habe, sei die Behörde nach der Mitteilung des Insolvenzverwalters tätig geworden, um die Identität des Betreibers der Spielhalle erst einmal zu ermitteln. Geschäftsführerwechsel seien auch in der Vergangenheit nur sehr zögerlich und erst nach Aufforderung verspätet mitgeteilt worden. So habe es sich auch in Bezug auf den Erwerber Herr V verhalten. Seine Eintragung ins Handelsregister sei zudem erst am 24. Februar 2016 erfolgt. Die Mitteilung des Erwerbers und die Auskünfte des Insolvenzverwalters der I-GmbH hätten sich zudem widersprochen, da nach Auskunft des Insolvenzverwalters der Erwerber lediglich die immateriellen Vermögensgegenstände der GmbH als Privatperson erworben habe und die Spielhallenerlaubnis davon nicht erfasst worden sei. Auch bei der Kontrolle am 12. Juni 2017 seien zu dem Betreiber unterschiedliche Angaben getätigt worden. So habe die seit sieben Jahre dort tätige Angestellte als Betreiber Herrn K benannt, Herr A, der sich als Automatenaufsteller der Spielhalle benannte, habe Frau B als Betreiberin benannt. Die Sicherstellung der Schlüssel und die Versiegelung der Spielgeräte in der Spielhalle sei rechtmäßig erfolgt. Nach § 40 Nr. 4 HSOG könnten die Polizeibehörden und die Gefahrenabwehrbehörden eine Sache sicherstellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht werden solle. Das unerlaubte Glücksspiel stelle eine Straftat dar und gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 20 Hess SpielhG handele ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Hess SpielhG eine Spielhalle ohne Erlaubnis nach diesem Gesetz betreibe. Da die Spielhalle ohne Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 4 Hess SpielhG betrieben worden sei, sei ein unerlaubtes Glücksspiel betrieben worden. Aufgrund der Auflösung der I-GmbH, der nicht erfolgten Anzeige eines Weiterbetriebs der Spielhalle durch die Privatperson V, der fehlenden Spielhallenerlaubnis für diese Person und dem bestandskräftigen Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums, sei die Spielhalle ohne Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 Hess SpielhG, mithin ein unerlaubtes Glücksspiel betrieben worden. Die Antragstellerin habe deswegen weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es bestehe nicht die Gefahr, dass durch die Sicherstellung und Versiegelung nicht mehr ohne weiteres rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, da die Antragstellerin bereits nach dem rechtskräftigen Gewerbeuntersagungsbescheid und der fehlenden Spielhallenerlaubnis zur Nutzung der Räume als Spielhalle nicht befugt gewesen sei. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen (Blatt 104 ff der GA). II. Es spricht Vieles dafür, dass die Anträge der Antragstellerin mit Ablauf des 30. Juni 2017 ohne eine entsprechende Anpassung der Anträge an die neue rechtliche Situation bereits unzulässig sein dürften. Denn unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerein im Besitz der der I-GmbH am 23. Februar 2010 erteilten Erlaubnis war, berechtigt diese spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2017 nicht mehr zum Betrieb der Spielhalle in der A-Straße. Die Antragstellerin benötigt ab dem 1. Juli 2017 zum Betrieb der Spielhalle eine Spielhallenerlaubnis nach § 9 Abs. 1 Hess SpielhG. Eine solche Spielhallenerlaubnis besitzt sie nicht. Letztendlich kann dies aber dahingestellt bleiben, denn die Anträge sind nicht begründet. Soweit die Antragstellerin mit ihrem letzten Antrag, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Versiegelung und Schließung ihrer Spielhalle begehrt, dürfte der Antrag nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen sein, dass nunmehr, nachdem die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 3. Juli 2017 die Maßnahme vom 12. Juni 2017 angeordnet und bestätigt hat, sowie die sofortige Vollziehung der Maßnahme nach § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO angeordnet hatte, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs begehrt wird. Der so ausgelegt Antrag ist unbegründet, da die Schließung und Versiegelung der Spielhalle am 12. Juni 2017 durch die Antragsgegnerin rechtmäßig gewesen sein dürfte. Es besteht deshalb kein Anlass, dem Widerspruch gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entgegen der Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Schließung und Versiegelung der Spielhalle in der A-Straße als offensichtlich rechtmäßig. Die im Rahmen der Vorortkontrolle mündlich erfolgte Schließungsanordnung konnte durch Versiegelung der Spielhalle nach § 72 Abs. 1 HessVwVG abweichend von § 2 Ziffer 1 HessVwVG auch bevor sie unanfechtbar geworden ist, vollstreckt werden, da eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden war. Dies hat die Antragsgegnerin zutreffend und ausführlich auch in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2017 dargelegt, so dass sich das Gericht diesen Ausführungen anschließen kann, § 117 Abs. 5 VwGO. Im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren hat die Antragstellerin auch keine Tatsachen darlegen können, die eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen könnten. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin auch zuständig für die durchgeführte Sicherstellung und Schließung der Spielhalle. Ihre sachliche Zuständigkeit folgt aus § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Satz 2 und 3 sowie § 89 Abs. 1 und 2 HSOG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 sowie Abs. 9 der 219. Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung, dem Hessischen Gaststättengesetz und dem Hessischen Spielhallengesetz - GewZustV -, da sie die für die Erteilung der Spielhallenerlaubnis zuständige Behörde ist. Ihre örtliche Zuständigkeit dürfte nicht im Streit stehen. Die Antragstellerin irrt in ihrer Annahme, mit der Maßnahme sei die gegen sie durch das Regierungspräsidium am 31. Januar 2013 bestandskräftig verfügte Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO vollstreckt worden. Für die Annahme einer solchen Vollstreckung gibt weder der vorgetragene Sachverhalt etwas her, noch hat sich die Antragsgegnerin diesbezüglich eingelassen. Materiell ist die Grundverfügung auf § 40 Nr. 1 und Nr. 4 HSOG gestützt gewesen, nach der die Antragsgegnerin als Gefahrenabwehrbehörde eine Sache sicherstellen kann, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren bzw. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll. Auch diese Voraussetzungen liegen nach Überzeugung des Gerichts vor, da die Antragstellerin weder im Zeitpunkt der Maßnahme noch nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist am 1. Juli 2017 im Besitz einer zum Betrieb einer Spielhalle notwendigen Erlaubnis war. Jedenfalls hat die Antragstellerin nicht glaubhaft machen können, dass sie im Besitz der seinerzeit am 23. Februar 2010 der I-GmbH erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO war. Es ist bereits überaus fraglich, ob die Antragstellerin überhaupt identisch ist mit der im Insolvenzverfahren befindlichen I-GmbH. Diese Zweifel ergeben sich nach Überzeugung des Gerichts aus dem von der Antragstellerin zum Nachweis ihrer Rechtsstellung vorgelegten Kaufvertrag vom 18. November 2014. Anders als die Antragstellerin glauben machen möchte, hat sie mit diesem Kaufvertrag nicht die I-GmbH als juristische Person übernommen. Mit diesem Kaufvertrag wurden ausschließlich immaterielle Vermögensgegenstände übertragen, nicht jedoch Geschäftsanteile übertragen. Dies hat auf Anfrage auch das Büro des durch das Insolvenzgericht Amtsgericht Frankfurt am Main eingesetzten Insolvenzverwalters bestätigt und hatte dies auch mehrmals gegenüber der Antragsgegnerin schriftsätzlich mitgeteilt. So etwa in seinem Schriftsatz vom 7. April 2017 und noch einmal bestätigend im Schriftsatz vom 27. April 2017, in dem erstmals überhaupt mitgeteilt worden war, dass er als Insolvenzverwalter über immaterielle Vermögensgegenstände der GmbH verfügt hatte. Die I-GmbH ist im zwischenzeitlich beendeten Insolvenzverfahren liquidiert worden. Dies ergibt sich für das Gericht eindeutig aus dem auch von der Antragstellerin im Verfahren vorgelegten Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30. März 2017 im Verfahren 810 IN 1022/14 I-3-4. Dabei ist es unerheblich, dass die Antragstellerin gegen die nach der Schlussverteilung erfolgten Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der damit einhergehenden und vom Amts wegen vorzunehmenden Löschung der GmbH aus dem Handelsregister nach § 394 FamFG Widerspruch eingelegt hat. Denn sie ist nicht identisch mit der im Insolvenzverfahren liquidierten I-GmbH. Jedenfalls hat sie auch auf Anforderungen durch das Gericht mit Verfügung vom 11. Juli 2017 nicht im geboten Maße eine Übertragung von Geschäftsanteilen glaubhaft gemacht. Stattdessen geht sie selbst in Ihrem Schriftsatz vom 11. Juli 2017 davon aus (Zitat:) "Es gab zu keinem Zeitpunkt einen Betreiberwechsel" (Blatt 161 der Gerichtsakte). Die immateriellen Vermögenswerte wurden von der im Insolvenzverfahren befindlichen I-GmbH an eine Privatperson, nämlich Herrn V, veräußert und übertragen. Dass mit dieser Übertragung auch die der I-GmbH erteilte Spielhallenerlaubnis übertragen worden ist, konnte die Antragstellerin nicht glaubhaft machen. Die Antragstellerin hat auch eine entsprechende Erlaubnis im Verfahren nicht vorlegen können. Jedenfalls ergibt sich das in der für das Verfahren gebotenen Deutlichkeit auch nicht aus dem Kaufvertrag. Denn dort wird die Spielhallenerlaubnis mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr ergibt sich aus der Präambel des Kaufvertrages, hier insbesondere aus Ziffer 2, dass die Insolvenzschuldner, also die A. ihre Tätigkeit zuletzt ausschließlich auf die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten für den Betrieb einer Spielhalle beschränkte. Aus Ziffer 4 der Präambel wird deutlich, dass die Insolvenzschuldnerin über eine Erlaubnis gemäß § 33i GewO verfügt, die sie zum Betrieb der Spielhalle in der A-Straße berechtigte, sie aber wegen der gegen die Gesellschaft bestandskräftig gewordenen Gewerbeuntersagung nach § 325 GewO und auch unter Kostengesichtspunkten eine Fortführung des Geschäftsbetriebes nicht darstellbar sei. In § 10 des Kaufvertrages wird klargestellt, dass der Veräußerer keine Gewähr dafür übernimmt, dass der Erwerber das Unternehmen im eigenen Namen betreiben darf. Es sei ausschließlich Sache des Erwerbers, etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen zum Betrieb des Unternehmens einzuholen bzw. auf sich umschreiben zu lassen. Aus all diesen Gesichtspunkten wird deutlich, dass der Erwerber nicht die GmbH, sondern allenfalls immaterielle Vermögensgegenstände erworben hat und er erforderliche behördliche Genehmigungen für den Betrieb der Spielhalle einzuholen hat oder aber auf sich umzuschreiben hatte. Dies hatte der Erwerber aber nicht getan. Mit dem Kaufvertrag vom 18. November 2014 sind keine Geschäftsanteile der I-GmbH übertragen oder abgetreten worden. Mit der Übertragung von immateriellen Vermögensgegenständen der im Insolvenzverfahren befindlichen GmbH konnte der Antragstellerin auch nicht wirksam die der GmbH erteilte Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO übertragen werden. Dies ergibt sich zum einen aus der Erlaubnis selbst, denn Gegenstand der Erlaubnis war seinerzeit auch die ihr beigefügten Hinweise, aus denen sich ergibt, dass die Erlaubnis nicht übertragbar ist (Blatt 37ff der Behördenakte). Unabhängig davon geht das Gericht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei der Erlaubnis nach § 33 i GewO um eine an die Person und an die Räume, in denen das Gewerbe ausgeübt werden soll, gebundene Erlaubnis handelt, ähnlich der Gaststättenerlaubnis nach § 3 GastG. Die Erlaubnis berechtigte den Inhaber, in den Räumen, auf die sie sich bezieht, eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen zu betreiben. Sie wurde dem Gewerbetreibenden für bestimmte Räume erteilt, in denen die Geräte aufgestellt oder die Spiele veranstaltet werden können (so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 8.05 -, NVwZ 2006, 600 [601 Rn. 32]). Für den Bestand der Erlaubnis vom 23. Februar 2010 bedeutete das, dass sie nur so lange wirksam blieb, als keine dieser Bezugsgrößen geändert wurde (so Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, § 33i Rn. 20, Seite 20; Martinez in Pielow, GewO, § 33i Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2013 - Aktenzeichen: 4 K 342.12, zitiert nach Juris). Für das Spielhallengesetz gilt nichts anderes, da es die Regelungen des § 33i GewO übernahm und seine Regelungen auf die früheren Erlaubnisse nach § 33i GewO erstreckte (§§ 1 Satz 2, 9 Abs. 1 und 2Hess SpielhG). Da der Erwerber eine Privatperson war und die Erlaubnis im Rahmen der Übertragung immaterieller Vermögenswerte erfolgte, ist spätestens mit dieser Übertragung an eine andere Person die Spielhallenerlaubnis erloschen. Dass der Erwerber die ihm als Privatperson übertragene Spielhallenerlaubnis unter Umständen wieder zu einem Vermögensgegenstand einer juristischen Person - vielleicht sogar der I-GmbH - machte, als er Geschäftsanteile der Gesellschaft erwarb, ist weder vorgetragen worden noch ergibt sich das aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Aber selbst wenn man dies zum Vorteil der Antragstellerin unterstellen würde, ändert dies an dem Umstand nichts, dass die Erlaubnis mit der Übertragung auf ihn erloschen war, so dass sie auch nicht wirksam zu einem Vermögensgegenstand einer juristischen Person werden konnte. Höchst vorsorglich ist für diesen Fall auch noch festzustellen, dass selbst dann, wenn der Erwerber die Erlaubnis erworben haben sollte, sie spätestens dann erloschen ist, als er das von ihm als natürliche Person geführte Gewerbe in eine juristische Person umgewandelt haben sollte (vgl. Martinez in Pielow, GewO, § 33i Rn. 21) Im Übrigen dürfte auch bei juristischen Personen jedenfalls bei einem Wechsel der Vertretungsberechtigten eine neue Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Hess SpielhG erforderlich sein, da hinsichtlich der in § 33i Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 33c Abs. 2 Nr. 1 und 2 GewO erforderlichen Zuverlässigkeitsanforderungen - Vorstrafen bzw. Kenntnisse des Spieler- und Jugendschutzes - auf die Person des Vertretungsberechtigten abzustellen ist (Hess VGH, Beschluss vom 5. September 2014 - 8 B 1036/14 -, zitiert nach Juris; vgl. auch Hahn in Friauf, Kommentar zur GewO, Bd. I, § 33c, Stand: Oktober 2013, Rdnr. 24). Aus all dem wird ersichtlich, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Maßnahme am 12. Juni 2017 nicht im Besitz einer den Betrieb der Spielhalle in der A-Straße erlaubenden Konzession war. Da der Antragstellerin auch nach Auslaufen der Altkonzessionen zum 30. Juni 2017 keine neue Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Hess SpielhG erteilt worden ist, ist sie auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht berechtigt, die Spielhalle in der A-Straße zu betreiben. Die Antragsgegnerin hat also im Zeitpunkt der Maßnahme zutreffend davon ausgehen können, dass sie mit der Schließung der Spielhalle und Sicherstellung eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren hatte. Denn der Betrieb einer Spielhalle ohne Erlaubnis nach § 33i GewO bzw. § 9 Abs. Hess SpielhG ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Hess SpielhG als unerlaubtes Glückspiel verboten. Für die Antragsgegnerin lagen damit tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 40 Nr. 4 HSOG vor, dass die sichergestellte Sache zur Begehung einer Straftat, nämlich einer solchen nach § 284 StGB oder aber einer Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 20 Hess SpielhG gebraucht oder verwertet werden sollte. Den beabsichtigten Weiterbetrieb der Spielhalle hatte die Antragstellerin demnach gerade zur Vermeidung der vorgenannten gegenwärtigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch die Schließung der Halle und der Sicherstellung verhindern müssen. Soweit die Antragstellerin hilfsweise beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO anzuweisen, der Antragstellerin zu ermöglichen, die Spielhalle bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortzuführen, hat der Antrag keinen Erfolg. Der Antrag dürfte aus Gründen des fehlenden Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig sein. Die Antragstellerin hat nämlich nicht vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, dass sie einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt hat. Unabhängig davon dürfte der Antrag aber auch unbegründet sein. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustande in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO, dass der Antragsteller einen Anspruch glaubhaft macht, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass er Gründe glaubhaft macht, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Die Antragstellerin konnte einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen. Ein solcher Anspruch könnte allenfalls darauf gerichtet sein, ihr bis zur Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Hess SpielhG den Spielbetrieb vorläufig zu gestatten. Da die Antragstellerin nicht im Besitz einer sogenannten Altkonzession nach § 33i GewO war - insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden - kommt für sie allein eine Neuerteilung nach § 9 Abs. 1 Hess SpielhG in Betracht. Eine solche Neuerteilung ist an die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit §§ 2 ff HessSpielhG gebunden. Dass die Antragstellerin diese strengen Voraussetzungen erfüllt, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Nach den zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin scheitert die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis - unabhängig von den anderen Voraussetzungen - bereits an dem sogenannten Abstandsgebot des § 2 Abs. 2 Hess SpeilhG. Denn in unmittelbarere Umgebung - wenige Meter vom bisherigen Standort der Spielhalle entfernt -, befindet sich bereits eine andere Spielhalle, so dass der Mindestabstand von 300 Meter nicht eingehalten wird. Nach alledem waren die Anträge mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG, wobei zur Bestimmung des Wertes Ziffer 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde gelegt wird. Aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung wird dieser nur mit der Hälfte des dort ausgewiesenen Wertes, mithin mit 7.500,00 € in Ansatz gebracht.