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Urteil

10 K 1990/16.F

VG Frankfurt 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2016:1216.10K1990.16.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2016 sowie der Kostenbescheid vom gleichen Tage sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 113 Abs. 1, 2 HwO werden durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehende Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 HwO nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 HwO kann die Handwerkskammer als Beiträge unter anderem Grundbeiträge und Zusatzbeiträge erheben, wie dies die Beklagte in § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 6 ihrer Beitragsordnung bestimmt hat. Weiter wurde in § 5 Abs. 2 der Beitragsordnung in Übereinstimmung mit § 113 Abs. 2 Satz 2 und 3 HwO vorgesehen, dass Staffelungen und Zuschläge bei der Beitragsbemessung nach dem Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb und/oder der Rechtsform sowie nach sonstigen Kriterien der Leistungskraft der Betriebe festgesetzt werden können. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung ist Bemessungsgrundlage für den Zusatzbeitrag der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, wenn für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Der Gesetzgeber ist ersichtlich davon ausgegangen, dass eine sachgerechte leistungsabhängige Staffelung der Kammerbeiträge sich an dem Gewerbesteuermessbetrag, dem Gewerbeertrag oder dem Gewinn aus Gewerbebetrieb orientieren kann. Entsprechend wurde in § 113 Abs. 2 Satz 3 HwO i.V.m. § 31 der Abgabenordnung - AO - eine Rechtsgrundlage für die Mitteilung der erforderlichen Bemessungsgrundlagen durch die Finanzbehörden vorgesehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin ist als Mitglied der Beklagten (vgl. § 90 Abs. 2 HwO) gemäß § 113 Abs. 1, 2 HwO in Verbindung mit § 2 der Beitragsordnung der Beklagten vom 1. Januar 2012 beitragspflichtig. Die gesetzlich vorgegebene Genehmigung der vorgenannten Beitragsordnung erfolgte am 23. November 2015 durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (Az.: III 4-1 - 040-c-06-11#010). Entgegen den mit der Klage verfolgten Erwägungen betreibt die Klägerin auch ein handwerksähnliches Gewerbe. Nach § 18 Abs. 2 HwO ist ein Gewerbe ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne der HwO, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung aufgeführt ist. Das von der Klägerin als Bestattungsinstitut betriebene Gewerbe wird in Nr. 50 Anlage B Abschnitt 2 zur HwO explizit als handwerksähnliches Gewerbe aufgeführt. Die Aufzählung in der Liste stellt ein Indiz für die Zugehörigkeit eines diese Gewerbe ausübenden Betriebes zum handwerksähnlichen Gewerbe dar, ein weiteres Unterscheidungsmerkmal bleibt die Betriebsform (Detterbeck, Handwerksordnung, Kommentar, 4. Auflage, § 18 Rn. 9 ff). Ein handwerksähnliches Gewerbe wird erst dann betrieben, wenn in handwerksähnlicher Betriebsform die zu einem der in Abschnitt 2 der Anlage B genannten Gewerbe typischerweise gehörenden Arbeiten in einem Betrieb ausgeübt werden. Die Entscheidung ist im Einzelfall danach zu treffen, ob nach Maßgabe eines bestehenden Meisterprüfungsberufsbildes oder eines Ausbildungsberufsbildes und vor allem nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Ansicht der beteiligten Wirtschaftskreise, ein Unternehmen ein Gewerbe zum Gegenstand hat, das in Abschnitt 2 der Anlage B genannt ist. Es kommt dabei auf das technische und wirtschaftliche Gesamtbild des einzelnen Betriebes und nicht auf eine kleinliche und schematische Bewertung einzelner Verrichtungen an. Erst wenn sich ein Betrieb nach seinem Gegenstand so sehr von anderen Betrieben des betreffenden Gewerbes unterscheidet und sich vom Prototyp eines Unternehmens des in Betracht kommenden Gewerbes so sehr entfernt hat, dass nach der Verkehrsauffassung nicht mehr dieses Gewerbe, sondern ein anderes nicht in der Anlage B Abschnitt 2 genanntes ausgeübt wird, scheidet dieser Betrieb aus dem Kreis der handwerksähnlichen Gewerbetreibenden aus (Detterbeck, a.a.O. § 18 Rn. 12). Bei Handwerksbetrieben genügt es, dass wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes handwerksmäßig verrichtet werden. Im Gegensatz dazu wird ein Gewerbe nach § 18 Abs. 2 Satz 2 nur dann in handwerksähnlicher Betriebsform ausgeübt, wenn die Tätigkeiten zu einem der in der Anlage B Abschnitt 2 der HwO genannten Gewerbe typischerweise gehören (Detterbeck, a.a.O., § 18). Bestattungsgewerbe sind unter Nr. 50 in der Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung als handwerksähnliches Gewerbe benannt. Die typischerweise hierzu gehörenden Arbeiten und das entsprechende Berufsbild ergeben sich aus der Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft vom 7. Mai 2007 und der Verordnung über das Meisterprüfungsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Bestattungsgewerbe - Bestattermeisterverordnung - vom 15. September 2009 (Detterbeck, a.a.O., § 18 Rn. 12; vgl. auch: Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 28. Juni 2012 - 5 K 1125/11 - zitiert nach Juris). In beiden Verordnungen werden detailliert Fertigkeiten und Kenntnisse aufgeführt, die als Qualifikationen sowohl für die Ausbildung als auch für die Ausübung des Gewerbes zu berücksichtigen sind. Nach § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft werden die berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten wie das Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen, das Bearbeiten von Bestattungsaufträgen, Riten und Gebräuche, berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen, das Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, das Durchführen warenkundlicher Arbeiten, psychologische Maßnahmen, die Bestattungsvorsorge, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, das Planen von Arbeitsabläufen, das Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen, das Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischer Einrichtungen, qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung vermittelt. Nach § 2 der Bestattermeisterverordnung umfasst das Berufsbild die Fähigkeiten, einen Betrieb zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. Es gehören insbesondere die Ermittlung der Kundenwünsche, das Anbieten von Serviceleistungen, das Führen von Auftragsverhandlungen und das Festlegen von Auftragszielen, die Kalkulation von Leistungen und das Erstellen von Angeboten, sowie das Schließen von Verträgen zu den in der Meisterprüfung erwarteten Qualifikationen. Darüber hinaus gehören hierzu noch eine Vielzahl von Fähigkeiten und Kenntnissen, die in § 2 Abs. 2 Bestattungsmeisterverordnung aufgeführt werden und auf die Bezug genommen werden kann. Das Bestattungsinstitut der Klägerin bietet zwar nicht alle dort in den Verordnungen aufgeführten Tätigkeiten an, aber sie erbringt auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine Vielzahl von Leistungen, die typischerweise und nach der Verkehrsauffassung der beteiligten Kreise zu einer handwerksähnlichen Betriebsform eines Bestattungsgewerbes gehören. Im Einzelnen führt die Klägerin die folgenden Leistungen auf: - Übernahme aller Formalitäten in der Wohnung, im Krankenhaus oder Altenheim für Erd- und Feuerbestattungen - Beschaffung der ärztlichen Todesbescheinigung - Beschaffung der Sterbeurkunden beim zuständigen Standesamt - Anmeldung beim Friedhofsamt einschließlich Grabwahl - Festlegung des Bestattungstermins - Benachrichtigung der Kirchengemeinde oder des freireligiösen Predigers - Überführung vom Sterbeort zu allen Friedhöfen im gesamten In- und Ausland mit modernen Bestattungsfahrzeugen - Einbetten und Ankleiden des Verstorbenen - den Entwurf und die Aufgabe von Todesanzeigen und Danksagungen in allen Zeitungen - die Herstellung von Trauerbriefen oder -karten, auf Wunsch die Adressierung und den Versand - die Sargdekoration und Kränze - die musikalische Umrahmung der Trauerfeier - das Auslegen der Kondolenzliste - Benachrichtigung von Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften zwecks Anforderung der Sterbegelder bzw. Lebensversicherungssummen Abmeldung von Renten Beantragung der Überbrückungsrenten für Ehegatten direkter Abrechnung mit Krankenkassen und Versicherungen - Organisation vollständiger Haushaltsauflösungen. Auch wenn die Klägerin nicht alle die in ihrem Internetauftritt dargestellten Leistungen persönlich im Unternehmen erbringt, sie vielmehr durch Drittanbieter erbringen lässt, wie beispielsweise die Fertigung von Särgen und ihre Ausstattung und das Binden der Kränze oder die Herstellung der Sargdekoration und des Sargblumenschmuckes oder auch das Abholen und Überführen des Leichnams, umfasst das Angebot der Klägerin jedoch den Kernbereich der Leistungen, die für das Bestattungsgewerbe kennzeichnend sind. Sie bietet nicht nur einen marginalen Teilbereich des Bestattungsgewerbes als Dienstleistung an. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in der Lage war, diejenigen Leistungen zu benennen, die die Klägerin tatsächlich noch selbst ausführt und nicht von Drittanbietern beschafft oder ausführen lässt, ergibt sich für die Kammer jedoch der Eindruck, dass die Klägerin dennoch die typischen Leistungen eines Bestattungsgewerbes anbietet. Mit dem von ihr angebotenen Leistungsspektrum unterscheidet sie sich nicht so sehr von anderen Betrieben des Bestattungsgewerbes, dass nach der Verkehrsauffassung nicht mehr dieses, sondern ein anderes Gewerbe ausgeübt wird. Die Klägerin erfüllt nach der Überzeugung der Kammer auch das zweite Kriterium eines handwerksähnlichen Betriebes, nämlich die handwerksähnliche Betriebsform. Diese muss der handwerklichen ähnlich sein, weshalb die Abgrenzungsmerkmale, die bei der Unterscheidung des Handwerks zur Industrie bedeutsam sind, entsprechend zur Bestimmung der handwerksähnlichen Betriebsform herangezogen werden können (Detterbeck, a.a.O., § 18 Rn. 13). Der Begriff handwerksmäßig ist in der HwO nicht umschrieben. Die Handwerksmäßigkeit eines Betriebes hängt nicht davon ab, ob bei ihm gerade ein bestimmtes einzelnes Merkmal, das für die handwerksmäßige Betriebsform kennzeichnend ist, erfüllt ist. Vielmehr kommt es auf das technische und wirtschaftliche Gesamtbild des Produktionsablaufs an. Es ist nur entscheidend, ob nach diesem Gesamtbild des Betriebes die industrielle oder handwerksmäßige Betriebsform überwiegt (Detterbeck, a.a.O., § 1 Rn. 45 ff). § 18 Abs. 2 enthält im Gegensatz zu § 1 Abs. 2 HwO keine Regelung zur Wesentlichkeit der ausgeübten Tätigkeit. Es ist daher unerheblich, in welchem Umfang der Inhaber eines handwerksähnlichen Gewerbebetriebs die in Betracht kommenden handwerksähnlichen Tätigkeiten selbst oder von einem Dritten - Subunternehmer - ausführen lässt (Erbs/Kohlhaas/Ambs, HwO § 18 Rn. 1- 6, ). Nach diesen Kriterien wird der Betrieb der Klägerin handwerksmäßig im Sinne von § 18 Abs. 2 HwO betrieben. Soweit die Klägerin geltend macht, die Leistungen, die einem Bestattungsgewerbe entsprechen, intern nicht selbst auszuüben, sondern an Subunternehmer zu delegieren, ergibt sich hieraus keine Abweichung. Zwar liegt bei bloßer Vermittlung handwerklicher Arbeitsaufträge kein eintragungsfähiger Handwerksbetrieb vor (Erbs/Kohlhaas/Ambs, HwO, § 1 Rn. 8 -16, ). Von einer bloßen Vermittlung kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, inwieweit die Klägerin "wesentliche" Tätigkeiten des Bestattungsgewerbes selbst ausübt. Das Verwaltungsgericht Leipzig führt diesbezüglich in seinem Urteil vom 28. Juni 2012 aus: "Es ist das Wesen eines handwerksähnlichen Gewerbes, dass es gerade kein Handwerk ist, also grundsätzlich weder handwerksmäßig noch in einer rein industriellen Betriebsform ausgeübt wird (vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 13. März 1973, GewArch, 1973, 157 ff.). Dem Gesetzgeber ging es mit der Aufnahme der handwerksähnlichen Gewerbe in die Zuständigkeit der Handwerkskammer statt in die der IHK nur darum, eine insgesamt sachnähere Betreuung der Gewerbetreibenden sicher zu stellen. Hierbei spielte für das Bestattergewerbe eine Rolle, dass diese oft von Handwerkern (Tischler/Schreiner) zusätzlich ausgeübt wurden und werden, ohne dass dieser Zusammenhang notwendig ist, wie etwa auch das Gewerbe des Klägers zeigt. Auf die Frage, ob die vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten noch "wesentlich" zum Bestattergewerbe gehören oder nicht, kommt es also nicht an. Stattdessen ist neben der Benennung in Nr. 50 Anlage B Abschnitt 2 HwO nach § 18 Abs. 2 HwO nur noch entscheidend, ob eine handwerksähnliche Betriebsform besteht. Obwohl das Wort "handwerksähnlich" einen Bezug zum inhaltlich Handwerklichen nahelegt, ist damit kein bestimmter Inhalt gemeint, sondern eine bestimmte Betriebsform. Die Grenze der handwerksähnlichen Betriebsform ist immer dort zu ziehen, wo einerseits die handwerksmäßige Betriebsform und andererseits die fabrikmäßige (industrielle) Betriebsform vorliegt. Der Maßstab hierfür lässt sich nicht aus der Zahl der Beschäftigten, der Höhe des Umsatzes, der Gewerbesteuerpflicht und dergleichen herleiten. Vielmehr wird ein Gewerbe handwerksähnlich ausgeübt, wenn es sich um einen selbstständigen Gewerbebetrieb handelt, Tätigkeiten mittleren Schwierigkeitsgrades der zur Anwendung kommenden Arbeitstechniken den Zweck darstellen und weder die handwerkliche noch die industrielle Struktur ausschließlich vorhanden sind. Entscheidend ist nur die Frage nach der Quantität der verrichteten Tätigkeiten und ihrer Bedeutung für das betreffende Gewerbe, nicht aber hinsichtlich der Qualität im Sinne der Ausübung wesentlicher Tätigkeiten (Stork, a. a. O., Rdnrn. 9 und 10). Das Bestattungsgewerbe ist eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Die von ihm ausgeübten Bestattertätigkeiten erfordern alle Fachkenntnisse, die ein Bestatter braucht. Dazu gehören auch und gerade Fachkenntnisse in dem Bereich, in dem der Kläger nach seinem Vorbringen nicht selbst, sondern nur über Subunternehmer tätig ist. Denn der Kläger muss die Subunternehmer nach ihrer Qualität aussuchen, überwachen und erforderlichenfalls in Haftung nehmen. Er muss ständig überprüfen, ob die Leistung seiner Subunternehmer fachgerecht ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 8 Bestattermeisterverordnung: "Einsatz von Waren und Dienstleistungen unter ökonomischen, biologischen, gestalterischen, ethischen und eugenischen Aspekten planen, koordinieren und kontrollieren"). Hierfür haftet der Kläger seiner Kundschaft. Eine solche Qualitätskontrolle kann fachgerecht nicht geleistet werden, ohne eingehende Kenntnisse auch in diesen Bereichen. Die vom Kläger übernommene Organisation der Bestattung erfordert auch in den von ihm selbst abgedeckten Bereichen eine Fülle von Kenntnissen, die nicht leicht und in kürzester Zeit zu erlernen sind (vgl. etwa § 1 Abs. 2 Nr. 5 Bestattermeistervorordnung: Formalitäten mit Behörden sowie privaten und öffentlich-rechtlichen Dienstleistungseinrichtungen abwickeln, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit planen und veranlassen, insbesondere im Hinblick auf die Bestattungsvorsorge, sowie die Bestattungs-, Trauer-, Erinnerungs- und Friedhofskultur"; § 1 Abs. 2 Nr. 6 Bestattermeisterverordnung: "religiöse Grundlagen sowie regionale, soziale und weltanschauliche Besonderheiten der Bestattung-, Trauer-, Änderungs- und Friedhofskultur berücksichtigen")."(VG Leipzig, Urteil vom 28. Juni 2012 - 5 K 1125/11 -). So liegt es auch hier. Zwar nutzt die Klägerin für die Ausführung der von ihr angebotenen gewerblichen Leistungen Sub- oder Drittunternehmer. Sie vermittelt jedoch nicht bloß diese Leistungen, sondern lässt sie unter ihrer Organisation ausführen. Sie beaufsichtigt die Leistungen und führt alle Leistungen für einen Auftraggeber zusammen. Hieran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass die Klägerin im Rahmen der Rechnungsstellung auf die Fremdleistung aufmerksam macht. Denn der Bevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal deutlich gemacht, dass der Kunde, der die Bestattertätigkeit der Klägerin nachfragt, nur eine Rechnung von der Klägerin erhält und damit alle Leistungen - auch solche, die von ihr "eingekauft" werden, über die Klägerin abgerechnet werden. So stellt sich die Klägerin ihren Kunden als ein Unternehmen dar, das die gesamte Bestattung, also all das, was die Bestattung eines Verstorbenen üblicherweise erfordert, aus einer Hand erbringt. Zudem ist die Klägerin nach den Ausführungen ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch alleinige Ansprechpartnerin für Beschwerden oder Mängelrügen, auch wenn diese Leistungen betreffen, die sie von Drittanbietern bezogen und ihrem Kunden angeboten hatte. All diese im Zusammenhang mit einer Bestattung erforderlichen Dienstleistungen erbringt die Klägerin einheitlich nach außen hin als ihre Leistungen in einer handwerksmäßigen Betriebsform, in dem sie alle Fähigkeit, Fertigkeiten und Kenntnisse eines Bestatters zur Realisierung des erteilten Auftrages erbringt. Soweit die Klägerin auch die Aufhebung des Gebührenbescheids vom 17. Mai 2016 begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Gründe, weshalb der Gebührenbescheid der Beklagten rechtswidrig sein sollte, hat die Klägerin nicht dargetan. Für das Gericht sind solche Gründe auch nicht ersichtlich. Das ab 1. Januar 2015 gültige und von der obersten Landesbehörde genehmigte Gebührenverzeichnis der Beklagten sieht unter laufender Nummer 46 für Entscheidungen im Widerspruchsverfahren eine Gebühr zwischen 10 und 100 € vor. Dass die von der Beklagten für die Entscheidung im Widerspruchsverfahren mit dem Gebührenbescheid festgesetzte Gebühr von 60 € zu hoch sein könnte, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Das Begehren der Klägerin, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, kann schon keinen Erfolg haben, da die Klage erfolglos geblieben ist und sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO sämtliche Kosten des Verfahrens und damit auch sämtliche Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat (Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. 'Aufl., § 162 Rn. 94). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ein Handwerk oder eine handwerksähnliche Tätigkeit mit der Folge ausübt, dass sie von der Beklagten zu Beiträgen zur Handwerkskammer herangezogen werden kann. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, firmiert unter der Firma S GmbH. Mit Beitragsbescheid vom 5. Februar 2016 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Handwerkskammerbeitrag in Höhe von 962,00 € für das Jahr 2016 fest. Die Klägerin zahlte den Betrag unter Vorbehalt der Rückforderung. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23. Februar 2016 ließ die Klägerin Widerspruch gegen den Beitragsbescheid 2016 erheben und begründete diesen damit, dass sie weder ein Handwerk noch eine handwerksähnliche Tätigkeit ausübe, sondern lediglich kaufmännische Dienstleistung erbringe. So stelle die Klägerin keine Särge oder Sargausstattungen her, überführe keine Verstorbene, behandele, desinfiziere, präpariere sie nicht und sarge sie auch nicht ein. Es fänden keine Aufbahrungen statt und Trauerfeiern würden weder ausgestaltet noch durchgeführt. Gräber würden weder hergestellt, noch geöffnet oder geschlossen, auch Exhumierungen würden nicht vorgenommen. Reine kaufmännische Tätigkeiten begründeten keine Zwangsmitgliedschaft der Klägerin. Wesentliche von der Beklagten aufgeführten Leistungen seien ausgelagert und würden durch andere Firmen durchgeführt. Andere gewerbliche Tätigkeiten der Bestattungsbranche, wie die Exhumierung und Entnahme Verstorbener führe die Klägerin überhaupt nicht in ihrem Leistungsspektrum. Der Betrieb der Klägerin habe weder eine handwerkliche noch eine industrielle Struktur. Weder handwerkliche noch industrielle Leistungen würden erbracht. Die Tätigkeit der Klägerin beschränke sich auf Dienstleistungen im Trauerfall durch kaufmännische und beratende Leistungen durch eigene Mitarbeiter sowie der Vermittlung und Beauftragung anderer Unternehmen für solche Leistungen, die für die Bestattung eines Verstorbenen erforderlich seien und nicht im eigenen Namen erbracht würden. Die Auslagerung dieser Leistungen werde gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber deutlich und auch im Rahmen der Abrechnung als Fremdleistung geltend gemacht. Die Tätigkeiten, die im Bestattungsgewerbe handwerksähnlich sein könnten, würden daher im Unternehmen der Klägerin nicht ausgeführt, sodass sie IHK-zugehörig sein könne, jedoch kein handwerksähnlicher Betrieb sei. Ein Unternehmen, das Waren und Dienstleistungen vermittle, könne nicht so eingestuft werden wie ein Unternehmen, das diese Ware herstelle oder die vermittelten Dienstleistungen tatsächlich erbringe. Mit Bescheid vom 17. Mai 2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und setzte mit Gebührenbescheid vom gleichen Tag die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 60,00 € fest. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klägerin zu Recht im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe der Handwerkskammer Rhein-Main eingetragen worden sei. Die Klägerin werbe in ihrer Internetpräsenz damit, dem Kunden im Sterbefall bei der Organisation der Bestattung zur Seite zu stehen und ihn in allen Formalitäten zu beraten. Namentlich gehöre zum Leistungsspektrum des Unternehmens die Übernahme aller Formalitäten in der Wohnung, im Krankenhaus oder im Altenheim, für Erd- und Feuerbestattungen, die Beschaffung der ärztlichen Todesbescheinigung und der Sterbeurkunde, die Anmeldung beim Friedhofsamt einschließlich der Grabwahl, die Festlegung des Bestattungstermins, die Benachrichtigung der Kirchengemeinde bzw. des freireligiösen Predigers, die Überführung vom Sterbeort zu allen Friedhöfen im In- und Ausland sowie das Einbetten und Ankleiden des Verstorbenen. Ferner besorge das Bestattungsinstitut den Entwurf und die Aufgabe von Todesanzeigen und Danksagungen in allen Zeitungen, die Herstellung von Trauerbriefen/ -karten (auf Wunsch mit Adressierung und Versand), die Sargdekoration und Kränze, die musikalische Umrahmung der Trauerfeier sowie das Auslegen der Kondolenzliste. Das Unternehmen benachrichtige ferner die Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften zwecks Anforderung der Sterbegelder bzw. Lebensversicherungssummen, der Abmeldung der Renten, der Beantragung der Überbrückungsrenten für Ehegatten und der direkten Abrechnung mit Krankenkassen und Versicherungen. Zudem enthalte das Sortiment der Firma verschiedene Särge, Urnen, Decken, Kissen, Talare, Kreuze und Schmuck. Die Firma trage damit nicht nur die Bezeichnung "Bestattungsinstitut", sondern biete auch einen Großteil der typischen Tätigkeiten eines Bestatters an, zu denen auch die Beratung in Bestattungsangelegenheiten und Bestattungsvorsorge, der Abschluss von Bestattungsverträgen und die Übernahme, Vorbereitung, Ausgestaltung, Leitung und Durchführung von Bestattungen gehöre. Die Firma sei daher ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 2 HwO und unterliege der Beitragspflicht nach § 113 Abs. 1 HwO. Hierbei sei unerheblich, dass die Tätigkeiten teilweise von Subunternehmen wahrgenommen würden, da das Unternehmen im Rahmen der Internetpräsenz im eigenen Namen mit den Tätigkeiten werbe und letztlich gegenüber dem Kunden auch die Verantwortung trage. Zwar biete die Klägerin keine Behandlung, Desinfektion, Präparation und Einsargung von Verstorbenen, keine Ausgestaltung und Durchführung von Aufbahrungen, keine Herstellung, Öffnung und Schließung von Gräbern und keine Durchführung von Exhumierungen und Entnahme von Verstorbenen sowie die Leitung und Durchführung von Trauerfeiern an. Dennoch unterscheide sie sich angesichts des geringen Kreises derjenigen typischen Tätigkeiten eines Bestattungsgewerbes, die die Firma nicht anbiete, nach der Verkehrsauffassung hierdurch nicht so weit vom Prototyp eines Bestattungsunternehmens, dass sie nicht mehr unter das Bestattungsgewerbe falle, sondern ein anderes Gewerbe ausübe. Das Gewerbe der Klägerin werde zudem handwerksähnlich betrieben. Das Wesen eines handwerksähnlichen Betriebes bestehe darin, dass der Betrieb weder rein handwerksmäßig noch rein industriell sei. Die Klägerin nehme durch die Überführungen, das Einbetten und Ankleiden der Verstorbenen sowie durch die Sargdekoration, die Kränze und den Trauerdruck handwerkliche Tätigkeiten war. Die Klägerin sei bei der Industrie- und Handelskammer als rein handwerkskammerzugehörig geführt und entsprechend nicht zu einem IHK-Beitrag verpflichtet. Mit am 20. Juni 216 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten hat die Klägerin hiergegen Klage erheben lassen. Zur Begründung wiederholt sie das Vorbringen aus dem Widerspruchverfahren und trägt ergänzend vor, dass in der Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung Gewerbe verzeichnet seien, die handwerksähnlich betrieben werden könnten. Dies bedeute nicht, dass ein dort gelistetes Gewerbe, wie das Bestattungsgewerbe zwingend auch ein handwerklicher Betrieb sein müsse. An der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen 1 und 2 der Meisterprüfung im Bestattungsgewerbe vom 15. September 2009 - Bestattermeisterverordnung - zeige sich deutlich, dass die Klägerin einen Großteil der dort gelisteten Leistungen und Anforderungen für die Meisterprüfung gerade nicht erbringe und damit vom typischen Leistungsbild abweiche. Sie lasse diese Tätigkeiten in erheblichem Umfang von Drittunternehmen erbringen. Sie verfüge nicht einmal über das notwendige Personal. Die Beklagte stelle hinsichtlich der Einstufung der Klägerin als handwerksähnliches Gewerbe allein auf den Außenauftritt in Form des Internetauftritts und der Werbung der Klägerin ab. Dies gehe fehl, da es auf das tatsächliche Betreiben der Leistungen der Klägerin ankomme. Tatsächlich nehme die Klägerin aber keine handwerklichen Tätigkeiten wahr, sondern beauftrage Dritte, worin keine handwerksähnliche Tätigkeit liege. Dass sie darüber nicht auf ihrer Internetseite informiere, sei branchenüblich. Entgegen der Behauptung der Beklagten besitze sie seit 20 Jahren kein Bestattungsfahrzeug, verfüge lediglich über Personenwagen für die Mitarbeiter, die allesamt kaufmännisch tätig seien. Die Klägerin beantragt den Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2016, Betriebsnummer xxx, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2016 sowie den Gebührenbescheid vom 17. Juni 2016 aufzuheben, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2016 und trägt ergänzend vor, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einem dynamischen Handwerksbegriff auszugehen sei, wonach handwerkliche Berufsbilder sich parallel zur technischen und zur wirtschaftlichen Entwicklung fortbildeten. So sehe die Bestattermeisterverordnung unter anderem vor, Leistungen zu kalkulieren, Angebote zu erstellen, Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrzunehmen, Auftragsabwicklungen zu planen, zu organisieren, durchzuführen und zu überwachen, Formalitäten mit Behörden sowie privaten und öffentlich rechtlichen Dienstleistungseinrichtungen abzuwickeln, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu planen und zu veranlassen, insbesondere in Hinblick auf die Bestattungsvorsorge, religiöse Grundlagen sowie regionale, soziale und weltanschauliche Besonderheiten der Bestattung, Trauer, Erinnerung und Friedhofskultur zu berücksichtigen, Organisationspläne zu erstellen, Logistikkonzepte zu erstellen und Vieles mehr. Hieraus ergebe sich, dass es sich beim Bestattungsgewerbe um ein modernes Dienstleistungsgewerbe handele und das Berufsbild sich heute nicht mehr darin erschöpfe, Särge zu zimmern und Beerdigungen vorzunehmen. Auch die Organisationsvereinbarung der Spitzenverbände von Industrie, Handel und Handwerk stuften das Bestattungsgewerbe unabhängig von Modifikationen als handwerksähnlich ein. Notwendige Voraussetzung eines handwerklichen Gewerbes sei, neben dem Vorliegen einer der in Anlage B der Handwerksordnung gelisteten Tätigkeit, die konkrete handwerksähnliche Ausübung. Die Frage, ob ein Betrieb, der Teiltätigkeiten eines handwerklichen Gewerbes ausübe, insgesamt diesem unterliege, richte sich zuvörderst nach der Auffassung der beteiligten Wirtschaftskreise. Demnach betreibe derjenige ein handwerksähnliches Gewerbe, der aufgrund des technischen und wirtschaftlichen Gesamtbildes diejenigen Arbeitsgebiete wahrnehme, die das betreffende Gewerbe nach der Verkehrsauffassung ausmache. Zwar übe die Klägerin nicht alle Tätigkeiten aus, die ein idealtypischer Bestatter, wie er als Leitbild der Bestattermeisterverordnung zu Grunde liege, ausüben würde. Die Klägerin biete jedoch die typischen und wesentlichen Aufgaben eines Bestatters im Sinne der Nr. 50 Anlage B zur HwO an. Gewerbeanmeldung, Unternehmensgegenstand, Firmierung und der aktuelle Internetauftritt der Klägerin gingen übereinstimmend davon aus, und könnten von den beteiligten Verkehrskreisen auch nur so verstanden werden, dass es sich bei dem Unternehmen der Klägerin um ein Bestattungsunternehmen handele. Sie biete auf ihrer Internetseite die Übernahme aller Formalitäten für Erd- und Feuerbestattungen, die Beschaffung der ärztlichen Todesbescheinigung, die Beschaffung von Sterbeurkunden beim zuständigen Standesamt, die Anmeldung beim Friedhofsamt einschließlich Grabwahl, die Benachrichtigung der Kirchengemeinde sowie die Überführung vom Sterbeort zur allen Friedhöfen an. Diese angebotenen Dienstleistungen seien ihrer Natur nach typisch für Bestattungsunternehmen. Es erscheine auch nicht der Hinweis, dass diese Dienstleistungen durch Drittunternehmen durchgeführt würden. Sie werbe auch damit, dem Netzwerk qualifizierter Bestatter anzugehören. Ferner ergebe sich aus dem Internetauftritt, dass die Klägerin acht Mitarbeiter beschäftige sowie über ein Bestattungsfahrzeug verfüge. Letztendlich komme es für die Einstufung der Klägerin als handwerksähnlicher Betrieb nicht darauf an, ob sie Bestattertätigkeit überwiegend selbst ausübe oder durch Subunternehmer ausüben lasse. Denn auch dort, wo die Klägerin nicht tätig sein sollte, benötige sie trotzdem die erforderlichen Fachkenntnisse zur Beratung ihrer Kunden und zur Koordination und Kontrolle der eingesetzten Subunternehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.