Urteil
11 K 100/22.F.A
VG Frankfurt 11. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2023:0512.11K100.22.F.A.00
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Leitsätze
Frauen, die in Afghanistan über keinen Familienverbund (mehr) verfügen, unterliegen unter der Herrschaft der Taliban im Jahr 2023 einer geschlechtsspezifischen Verfolgung durch den afghanischen Staat.
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.01.2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Frauen, die in Afghanistan über keinen Familienverbund (mehr) verfügen, unterliegen unter der Herrschaft der Taliban im Jahr 2023 einer geschlechtsspezifischen Verfolgung durch den afghanischen Staat. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.01.2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 87a Abs. 2 VwGO durch den Vorsitzenden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags, die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtswidrig, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde, wodurch die Klägerin in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Von einer „Verfolgung" kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, welche aufgrund ihrer Intensität so gravierend sind, dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen (vgl. HessVGH, Urteil vom 04.09.2014, - 8 A 2434/11.A, -juris). Die Verfolgungshandlung muss weiter mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG verknüpft sein, § 3a Abs. 3 AsylG, und es muss an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, e AsylG). Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (vgl. § 3c AsylG). Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 3a AsylG vorliegt, ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifizierungsrichtlinie in der Neufassung vom 13. Dezember 2011 Richtlinie 2011/95/EU -QRL-) ergänzend anzuwenden. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 Rn. 14, m.w.N., juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zu. Die Klägerin befindet sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihres Geschlechtes (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 am Ende AsylG) außerhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit Afghanistan. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die aktuelle Erkenntnismittellage nunmehr den Schluss zulässt, dass jede afghanische Frau im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt wäre oder ob es hierfür weiterhin eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf, das heißt die individuelle Situation der Frau nach ihrer Stellung und dem regionalen und sozialen, insbesondere familiären Hintergrund zu berücksichtigen ist. Für die Klägerin ergibt sich jedenfalls ausgehend von einer umfassenden Gesamtwürdigung aller individuellen Umstände ihres Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr. Anders als das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Klägerin darauf verwiesen werden kann sich dem Schutz ihres in Afghanistan lebenden Bruders zu unterstellen. Der Bruder ist nach den insoweit glaubhaften Angaben der Klägerin Tagelöhner und lebt in prekären Umständen, weshalb er nicht in der Lage sein wird die Klägerin aufzunehmen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in dem angefochtenen Bescheid insofern selbst ausgeführt: „Afghanistan war bereits vor der Machtübernahme der Taliban eines der ärmsten Länder der Welt. Die bereits vor der Machtübernahme der Taliban angespannte wirtschaftliche Lage hat sich weiter verschlechtert. Zahlreiche Haushalte, die von Gehältern im öffentlichen Dienst oder im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit oder von Tätigkeiten bei internationalen Akteuren abhängig waren, haben ihre Einkommensquellen verloren (Bericht über die Lage in Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 22. Oktober 2021, S. 5). Den eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten und dem gesunkenen Lohnniveau stehen erhöhte Lebensunterhaltungskosten bzw. Nahrungsmittelpreise gegenüber. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um 17 % stiegen. Aufgrund verschiedener Maßnahmen haben sich die Preise mit Stand März 2021 zwar wieder stabilisiert, dies allerdings auf einem nach wie vor hohen Niveau, das - bezogen auf Weizen - 11 % über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag (International Organization for Migration, Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Afghanistan, March 2021, S. 7; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, 9. April 2021, S. 15). Nach der Machtübernahme der Taliban hat sich diese Situation weiter verschlechtert. Besonders besorgniserregend ist die Lebensmittelknappheit. Die bereits zuvor angestiegenen Lebensmittelpreise sind aufgrund der instabilen politischen Lage, Dürre und Wasserknappheit weiter angestiegen (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Security and humanitarian situation, Version 8.0, October 2021, S. 44 f.; Human Rights Watch, Afghanistan: Humanitarian Crisis Needs Urgent Response, 3. September 2021). Anfang Oktober 2021 wurde berichtet, dass sich die Nahrungsmittelpreise seit Mitte August verdoppelt hätten (BAMF, Briefing Notes vom 4. Oktober 2021, S. 2). Die International Crisis Group geht davon aus, dass die Lebensmittel in vielen Städten knapp werden. In Kabul, wo Arbeitsplatzverluste und wachsende Inflation es noch schwieriger gemacht hätten, Lebensmittel und andere Waren zu erwerben, sei der Druck für die Bevölkerung besonders groß. Die Preise für Gemüse auf dem Kabuler Markt sollen danach um 50 % gestiegen sein (International Crisis Group, Afghanistan’s Growing Humanitarian Crisis, 2. September 2021). Andere Quellen verweisen sogar auf eine Preissteigerung bis zu 63 % für Waren wie Mehl, Öl, Bohnen und Gas (Save the Children, Afghanistan: Price Hikes Push Food Out Of Reach For Millions Of Children, 24. August 2021). Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht damit in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps. Rückkehrende verfügen aufgrund des gewaltsamen Konflikts und der damit verbundenen Binnenflucht der Angehörigen nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern (Bericht über die Lage in Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 22. Oktober 2021, S. 14). Ab November 2021 ist mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung von akuter Ernährungsunsicherheiten betroffen (Bericht des OCHA „Afghanistan - Weekly Humanitarian Update, 18 - 24 October 2021, S. 2). (VG Magdeburg, Urteil vom 29. November 2021 – 5 A 192/20 MD –, Rn. 21, juris)“ Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Diese Situation hat sich seit der Entscheidung des Bundesamtes vom 03.01.2022 nicht verbessert. Weiter kam das Bundesamt zu der zutreffenden Einschätzung, dass ein ausreichend leistungsfähiges familiäres Netzwerk in Afghanistan, das zusätzlich zum eigenen Lebensunterhalt auch die Existenz der Klägerin dauerhaft sichern kann, nicht erkennbar ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Bruder die Klägerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht aufnehmen kann. Da ein Leben als alleinstehende Frau außerhalb eines Familienverbandes in Afghanistan nicht möglich ist, wäre die Klägerin bei einer Rückkehr gezwungen, sich dem vorgetragenen Ansinnen ihres Schwagers ihn zu heiraten und ihm zu dienen zu beugen. Dieses Ansinnen des Schwagers ist trotz des vorgerückten Alters der Klägerin glaubhaft, da es zum einen den aus den Erkenntnismitteln bekannten gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Afghanistan entspricht und zum anderen der Schwager hieran auch ein wirtschaftliches Interesse hat, da die Klägerin insoweit glaubhaft dargelegt hat, dass sie das Haus des Schwiegervaters geerbt habe. Wegen der berichteten und insoweit glaubhaften feindseligen Haltung des Schwagers der Klägerin gegenüber ist es auch beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin dann Opfer häuslicher Gewalt wird. Die der Klägerin durch ihren Schwager drohende häusliche Gewalt ist dem afghanischen Staat zurechenbar, da sie dessen Schutz wegen ihrem Geschlechtes nicht in Anspruch nehmen kann. Der Zugang zur Justiz ist für Frauen in solchen Fällen eingeschränkt. Vorfälle von Gewalt gegen Frauen und Mädchen werden, wenn sie angezeigt werden, stattdessen de facto von Gerichten als persönliche und nicht als strafrechtliche Angelegenheit behandelt oder an traditionelle Streitbeilegungsmechanismen verwiesen, die in der Regel Frauen diskriminieren (UN-Bericht – Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 15. Juni 2022, Seite 2, 8f; EUAA-country guidance Afghanistan Update 2022.04, Seite 94f.). Dies fügt sich in die derzeitige Situation von Frauen in Afghanistan. Das VG Bremen hat hierzu in seinem Urteil vom 17. Februar 2023 – 3 K 2741/19 –, juris, Rn. 28-33 überzeugend ausgeführt: „Bereits vor der (erneuten) Machtübernahme der Taliban im Sommer 2021 wurden Frauen und Mädchen trotz der Stärkung der Rechte der Frauen in der afghanischen Verfassung und Gesetzgebung in der afghanischen Gesellschaft sowie von der Polizei und Justiz massiv benachteiligt. Staatliche Akteure aller drei Gewalten waren häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertvorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Das Personenstandsgesetz enthielt diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Sorgerecht, Erbschaft und Bewegungsfreiheit. Frauen konnten sich, abgesehen von urbanen Zentren wie z. B. Kabul oder Herat, grundsätzlich nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen. Selbst die Einhaltung strenger Kleidungsnormen schützte sie nicht vor Belästigung. Die Entwicklung einer eigenständigen Lebensperspektive war Frauen ohne familiäre Unterstützung kaum möglich. Allgemein war sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt unabhängig von der Ethnie weit verbreitet. Frauen wurden Opfer von Zwangsverheiratung, Vergewaltigung, Entführung, Ehrenmorden und häuslicher Gewalt. Dies betraf insbesondere alleinstehende Frauen und Frauen ohne männlichen Schutz (vgl. zum Vorstehenden Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 15.07.2021, S. 12 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update v. 31.10.2021, S. 9). Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen hat sich diese für Frauen in Afghanistan zu keinem Zeitpunkt einfache Situation seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 weiter verschlechtert. Zwar versprachen Sprecher der Talibanführung auf ihrer ersten Pressekonferenz zunächst, Menschenrechte einzuhalten, einschließlich der Rechte von Frauen und Mädchen, soweit diese nicht dem islamischen Recht widersprechen. Die Taliban gingen jedoch nicht näher darauf ein, wie diese Grenzen in der Praxis aussehen würden. In der Folge kam es zu einer lokal uneinheitlichen Anwendungspraxis, insbesondere bei der Umsetzung und Durchsetzung von Bekleidungsvorschriften und der Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Afghanistan, vom 16.09.2021, S. 82; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update v. 31.10.2021, S. 10; EASO - Afghanistan Country Focus, January 2022, S. 25, 27, 37; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 22.10.2021, S. 11). Nicht nur die vagen Formulierungen, sondern insbesondere Berichte über Beschäftigungsverbote, Zwangsverheiratungen (insbesondere von jungen Mädchen), Misshandlungen, Inhaftierungen und Hinrichtungen sowie massive Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (insbesondere Verbote, das Haus ohne Hidschab und ohne männlichen Begleiter zu verlassen) aus verschiedenen Landesteilen ließen jedoch schon bald an der Glaubwürdigkeit dieser Aussagen zweifeln. Bereits im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA in den von den Taliban kontrollierten Gebieten Vorfälle von Tötungen und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung von Frauen für angebliche Übertretungen von moralischen oder geschlechtsspezifischen Normen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update v. 31.10.2021, S. 10). Die mit der Machtübernahme der Taliban vorherrschende Atmosphäre der Angst und Verunsicherung führte dann dazu, dass Frauen schrittweise aus dem öffentlichen Leben zurückgedrängt wurden und nur noch über einen sehr eingeschränkten Zugang zu Bildung, Gesundheit, Schutz, Politik und Arbeit verfügen. Die aus letzterem resultierenden Einkommensverluste führen zu starken Abhängigkeiten und lösen bei vielen Ängste und Depressionen aus. Da eine Vielzahl von Frauenhäusern, die bereits vor der Machtübernahme der Taliban seitens konservativer und patriarchalischer Kräfte bedroht wurden, seit August 2021 geschlossen wurden, gibt es für Frauen in Afghanistan kaum noch Zufluchtsorte (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update v. 31.10.2021, S. 11). Als Zeichen für die Einschränkung von Frauenrechten wird vielfach die noch im September 2021 vollzogene Umwandlung des Frauenministeriums in ein Ministerium für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters (kurz: „Tugendministerium“) genannt. Ein solches Ministerium soll bereits zwischen 1996 und 2001 unter anderem für die öffentlichen Auspeitschungen und Steinigungen von Frauen verantwortlich gewesen sein (vgl. BAMF - Länderreport 48 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 - 2022, S. 14). Eine alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz konnte und durfte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan kaum bewegen. Sie hatte so gut wie keine Möglichkeit mehr, Arbeit zu finden und sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder gar Unterkunft zu finden (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 11.10.2021 – A 15 K 4778/17 – juris Rn. 27). Das Tugendministerium hat Berichten zufolge am 26.12.2021 einen Leitfaden herausgegeben, der besagt, dass Frauen keine Beförderung von mehr als 45 Meilen (72 Kilometer) angeboten werden sollte, wenn sie nicht von einem engen männlichen Verwandten (sog. Mahram) begleitet werden. Fahrer wurden aufgefordert, keine Fahrten für Frauen anzubieten, die keinen Hidschab tragen (vgl. EASO - Afghanistan Country Focus, January 2022, S. 8). Diese Entwicklung ist im Jahr 2022 und im Jahr 2023 weiter vorangeschritten. Ende Februar/Anfang März 2022 ordneten die Taliban an, dass männliche und weibliche Regierungsangestellte physisch getrennt sein müssten, und dass alle weiblichen Regierungsangestellten den Hidschab zu tragen hätten. Frauen, die ohne Hidschab erscheinen, sollten am Betreten der Räumlichkeiten gehindert werden. Ebenfalls im Februar 2022 sollen die Taliban bekannt gegeben haben, dass Afghaninnen an der Ausreise aus Afghanistan gehindert werden, wenn sie keinen triftigen Grund dafür hätten, und dass Frauen nur noch in Begleitung eines Mahram ins Ausland reisen dürften. Im März 2022 wurde verkündet, dass der Ausschluss von Mädchen von weitergehender Bildung vorerst weiter aufrecht erhalten bleibt. Ebenfalls ab März 2022 wurden Frauen vom Lufttransport ausgeschlossen, wenn sie nicht von einem männlichen Familienmitglied begleitet werden. Zudem wurden in diesem Monat nach Geschlecht getrennte Öffnungszeiten für öffentliche Einrichtungen, wie z.B. Parks, eingeführt. Das im März 2022 zunächst gegenüber weiblichen Staatsbediensteten und Studentinnen ausgesprochene Gebot, einen Hidschab zu tragen, wurde im Mai auf alle Frauen in der Öffentlichkeit ausgedehnt. Am 07.05.2022 soll eine Verordnung erlassen worden sein, die Frauen anweist, sich von Kopf bis Fuß zu bedecken, bzw. eine Burka oder einen langen, schwarzen Schleier zu tragen, der alles außer den Augen bedeckt. Der Erlass soll zunächst eine „Sensibilisierung“ vorsehen, gefolgt von Verwarnungen und Disziplinarmaßnahmen gegen Ehemänner, Väter und Brüder von Frauen, die sich nicht an die Verordnung halten. Seit dem 22.05.2022 müssen TV-Sprecherinnen ihr Gesicht - mit Ausnahme der Augen gänzlich bedecken. Zahlreiche Journalistinnen, die versucht hätten, Widerstand zu leisten, hätten sich den strengen Regeln jedoch rasch unterwerfen müssen (Schweizerische Flüchtlingshilfe - Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, v. 02.11.2022, S. 7). Im November 2022 soll das o.a. Tugendministerium bekanntgegeben haben, dass Frauen in ganz Afghanistan keinen Zugang mehr zu öffentlichen Parks haben. Berichten aus verschiedenen Provinzen zufolge sei Frauen auch der Zugang zu Turnhallen und Badehäusern verwehrt worden (vgl. UN General Assembly Security Council - The Situation in Afghanistan, v. 07.12.2022, S. 8). Am 20.12.2022 hätten die Taliban alle Universitäten dazu gezwungen, bis auf Weiteres keine Studentinnen mehr aufzunehmen. Am 24.12.2022 seien alle in- und ausländischen NGOs angewiesen worden, keine Frauen mehr einzustellen (vgl. Amnesty International v. 12.01.2023 „Afghanistan: UN-Sicherheitsrat muss Ende der Misshandlung von Frauen und Mädchen fordern“.). Im Januar 2023 haben die Taliban bestätigten Meldungen zufolge die Universitäten angewiesen, Frauen nicht mehr zu Aufnahmeprüfungen zuzulassen (Tagesschau.de v. 28.01.2023). Einhergehend mit dem weitgehenden Ausschluss aus der Öffentlichkeit wird für Frauen und Mädchen ein erhöhtes Risiko gesehen, Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Der Zugang zur Justiz sei für Frauen in solchen Fällen eingeschränkt. Vorfälle von Gewalt gegen Frauen und Mädchen würden, wenn sie angezeigt werden, stattdessen de facto von Gerichten als persönliche und nicht als strafrechtliche Angelegenheiten behandelt oder an traditionelle Streitbeilegungsmechanismen verwiesen, die in der Regel Frauen diskriminieren würden (vgl. UN-Bericht - The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 15. Juni 2022, S. 2, 8f; OMCT - Gender-based torture in Asia 2022, S. 127f.; EUAA - Country Guidance Afghanistan Update 2022.04, S. 94f.). Schon vor der erneuten Machtübernahme durch die Taliban wurde für Frauen aufgrund der traditionellen Rollenzuweisung ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes für kaum möglich erachtet und gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16.07.2020, S. 15). Die European Union Agency for Asylum (EUAA) kommt in einer Analyse vom April 2022 zu dem Schluss, dass für alleinstehende Frauen oder weibliche Haushaltsvorstände ein erhöhtes Risiko bestehe, Handlungen ausgesetzt zu sein, die aufgrund ihrer Schwere, Wiederholbarkeit oder Häufung einer Verfolgung gleichkommen könnten. In ähnlicher Weise erhöhe sich auch ihr Risiko, als Opfer Gewalt ausgesetzt zu sein. So wurden Frauen Berichten zufolge von den Taliban angehalten und schikaniert, weil sie ihr Haus ohne einen männlichen Verwandten verlassen hatten. Aufgrund der negativen Wahrnehmung von Frauen, ihrer erhöhten Anfälligkeit für Gewalt und der Beschränkungen, die den Frauen nach der Machtübernahme durch die Taliban auferlegt wurden, müssten alleinstehende Frauen und weibliche Haushaltsvorstände eine begründete Furcht vor Verfolgung hegen (vgl. EUAA - Country Guidance Afghanistan, April 2022, S. 95). Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan in naher Zukunft dauerhaft verbessern wird.“ Auch wenn die Klägerin nicht durch ihren Schwager bedroht würde, wäre sie im afghanischen Staat aus diesen Gründen geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt, weil ein Leben für sie als alleinstehende Frau außerhalb eines Familienverbandes aufgrund der dem afghanischen Staat zurechenbaren Regelungen für Frauen aufgrund ihres Geschlechtes nicht möglich wäre. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtung der Beklagten, sie als Asylberechtigte gemäß Art. 16a GG anzuerkennen, besteht nicht, da die Klägerin nicht hat nachweisen können, dass sie nicht durch einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist. Einen Reisepass, mit dem sie auf dem Luftweg gereist sein will, hat sie bereits beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht vorgelegt, sondern dort erklärt, einen solchen nicht zu besitzen. Auch entsprechende Reiseunterlagen hat die Klägerin auf die Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin stellte am 14.07.2021 einen Asylantrag. Zu dessen Begründung trug sie bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen folgendes vor: Im Jahr 2001 sei ihr Ehemann, ein Militäroffizier, der gegen die Taliban gekämpft habe, von Taliban auf sehr grausame Art und Weise getötet worden. Sie sei dann mit ihren beiden Kindern zu ihrem Schwiegervater nach Kabul gezogen. Ihr Schwager, der ein Talib sei, habe sie dann unter Druck gesetzt, ihn zu heiraten. Nach dem Tod des Schwiegervaters sei sie in dem Haus, das sie von diesem geerbt habe, ganz alleine gewesen. Sohn und Tochter hätten bereits zuvor Afghanistan verlassen. Ihr Schwager hätte dann wieder begonnen, sie unter Druck zu setzen, damit sie ihn heirate und ihm diene. Er habe das Haus, das sie geerbt habe, den Taliban geben wollen. Damit war sie nicht einverstanden, da die Taliban ihren Ehemann umgebracht hätten und auch der Schwager sie schlecht behandelt habe. Der Schwager habe sie daraufhin geschlagen und im Basar sei sie von zwei Personen angegriffen und an der Hand verletzt worden. Da sie sich nicht mehr sicher gefühlt habe, sei sie zu ihrem einzigen Bruder geflohen. Ihr Schwager sei mit anderen Taliban aber dorthin gekommen, habe von ihrem Bruder ihre Auslieferung verlangt und ihren Bruder geschlagen und bedroht. Daraufhin habe sie sich dann an ihren in Deutschland lebenden Sohn gewandt und darum gebeten sie einzuladen. So sei sie mit einem Visum auf dem Luftweg 2018 nach Deutschland gelangt. Mit Bescheid vom 03.01.2022 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass für die Klägerin das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und versagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Vortrag der Klägerin, sie sei von ihrem Schwager bedroht, sexuell genötigt und missbraucht worden, da dieser sie als Kriegsbeute der Taliban betrachtet habe, sei nicht glaubhaft, weil der Vortrag in wesentlichen Punkten nicht substantiiert und in sich nicht nachvollziehbar sei. Es sei der Eindruck entstanden, dass die Klägerin sich für das Asylverfahren eine Geschichte zurechtgelegt habe, die einer Grundlage in der Realität mit Ausnahme des Todes ihres Ehemannes im Jahr 2001 weitgehend entbehre und das nicht persönliche Verfolgung, sondern der Wunsch bei ihrem Sohn zu leben, für die Ausreise aus Afghanistan ausschlaggebend gewesen sei. Zur Begründung ihrer am 14.01.2022 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, sie sei bei der Anhörung durch das Bundesamt emotional sehr belastet gewesen. Sie habe immer wieder weinen müssen, weshalb die Anhörung mehrfach unterbrochen worden sei. Im Übrigen verweist sie auf die Situation der Frauen in Afghanistan unter der Herrschaft der Taliban. In der mündlichen Verhandlung am 02.05.2023 hat die Klägerin nochmals ihre Verfolgungsgeschichte dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Ziffer 1-3 des Bescheides vom 03.01.2022 zu verpflichten, ihr Asyl zu gewähren, hilfsweise, sie als Flüchtling anzuerkennen, weiter hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen.