OffeneUrteileSuche
Urteil

11 E 1855/02

VG Frankfurt 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2002:1219.11E1855.02.0A
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
kurzzeitig Unterbrechung Beschäftigungsverhältnis Jugoslawien Erlass v. 12.06.2001
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kurzzeitig Unterbrechung Beschäftigungsverhältnis Jugoslawien Erlass v. 12.06.2001 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 12.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.04.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltsbefugnis. Eine Aufenthaltsbefugnis kann dem Kläger zunächst nicht auf Grundlage des § 30 AuslG erteilt werden, wobei im Falle des Klägers nach § 30 Abs. 5 VwGO nur die Absätze 3 und 4 der Vorschrift Anwendendung finden, da sein Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist. Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.03.2000 ist unanfechtbar, nachdem die hiergegen erhobene Klage mit Urteil des Gerichts vom 21.02.2001 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Nach § 30 Abs. 4 AuslG kann dem Kläger keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, da er entgegen den Voraussetzungen dieser Vorschrift keine Duldung besitzt und auch nicht bereits seit mindestens 2 Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist. Der Kläger ist unanfechtbar ausreisepflichtig erst seit Verkündung des Urteils vom 21.02.2002, mit dem der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unanfechtbar geworden ist und die dem Kläger bis dahin gem. § 55 Abs. 1 AsylVfG zugekommene Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs. 1 Ziff. 6 AsylVfG erloschen ist. Der Kläger erfüllt ferner nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG, unter denen die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass für den Kläger, wie es diese Vorschrift voraussetzt, die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 für eine Duldung vorlägen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstünden, die er nicht zu vertreten hätte. Soweit der Kläger auf seine eigene Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und auf die seiner Familienangehörigen verweist, ergibt sich hieraus weder die rechtliche noch die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung i.S.d. § 55 Abs. 2 AuslG, zumal auch die Ehefrau und die Kinder des Klägers über kein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland verfügen. Ebenso wenig ergeben sich aus den Verhältnissen in Jugoslawien für den Kläger Hindernisse für eine Abschiebung in sein Heimatland, wie sich aus dem Urteil vom 21.02.2001 ergibt, mit dem die u.a. auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichtete Klage abgewiesen worden ist und auf dessen Entscheidungsgründe insoweit Bezug genommen wird. Dass sich die Situation in Jugoslawien nach Verkündung dieses Urteils in der Gestalt geändert hätte, dass nunmehr Abschiebungshindernisse für den Kläger hinsichtlich Jugoslawiens vorlägen, ist nicht ersichtlich und wird auch seitens des Klägers nicht behauptet. Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen, unter denen ihm nach § 32 AuslG i.V.m. der Bleiberechtsregelung für erwerbstätige Ausreisepflichtige aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien (Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 12.06.2001 - II A 42-23d [Au 98c]) eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden könnte. Bei der genannten Bleiberechtsregelung handelt es sich nicht um eine Rechtsvorschrift, die für den von der Anordnung erfassten Personenkreis einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis begründen würde. Eine Anordnung der Obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG, wie sie mit dem bezeichneten Erlass getroffen worden ist, ist vielmehr weder ein Rechtssatz noch wie ein solcher zu behandeln, sondern ist als Willenserklärung der Obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen und anzuwenden. Sie begründet daher für die von ihr begünstigten Ausländer keine unmittelbare Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, sondern lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der von der Obersten Landesbehörde gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung innerhalb des jeweiligen Bundeslandes (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, DVBl. 2000, S. 214). Die Anwendung der mit Erlass vom 12.06.2001 getroffenen Bleiberechtsregelung durch die Behörden im Falle des Kläger begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass sowohl die Ausländerbehörde der Beklagten wie auch das Regierungspräsidium Darmstadt als Widerspruchsbehörde im Falle des Klägers davon ausgegangen sind, dass er die in dem genannten Erlass aufgestellten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger, wie es Abschnitt I A Ziff. 1 Abs. 1 des genannten Erlasses voraussetzt, am 10.05.2001, dem maßgeblichen Stichtag, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe sicherte oder ob er zu diesem Zeitpunkt, wie der Mitteilung des Jugend- und Sozialamtes der Beklagten vom 06.12.2002 zu entnehmen ist, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt. Die Behörden haben bei ihrer Entscheidung nicht hierauf abgestellt. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass die Behörden im Falle des Klägers das in dem Erlass aufgestellte und zugleich näher konkretisierte Kriterium der erforderlichen Mindestdauer des Beschäftigungsverhältnisses als unerfüllt angesehen haben. Nach Abschnitt I A Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2.2 und 2.3 des Erlasses setzt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis voraus, dass der Betreffende zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als 2 Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stand, wobei lediglich kurzzeitige Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungszeitraum als unschädlich zu werten sind und die Befugniserteilung bei einer lediglich kurzzeitigen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses auch hinsichtlich der Personen in Betracht kommt, denen durch ausländerrechtliche Nebenbestimmungen die unselbständige Erwerbstätigkeit untersagt war. In den der Antragstellung vom 21.05.2001 vorausgehenden 2-Jahres-Zeitraum war der Kläger lediglich vom 21.05. bis zum 31.05.1999 und sodann vom 07.05. bis 21.05.2001 und somit insgesamt für einen nur wenige Wochen umfassenden Zeitraum erwerbstätig, wohingegen er während des weit überwiegenden Anteils des 2-Jahres-Zeitraums keine Erwerbstätigkeit ausübte. Es begegnet keinen Bedenken, das die Behörden auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Erwerbslosigkeit des Klägers lediglich für den Zeitraum vom 31.05. bis zum 11.08.1999 darauf beruhte, dass ihm durch Auflage zu seiner Aufenthaltsgestattung eine Arbeitsaufnahme versagt war, die Zeit der Erwerbslosigkeit nicht als eine lediglich "kurzzeitige" Unterbrechung der Erwerbstätigkeit i.S.d. erlassrechtlichen Regelungen gewertet hat. Insbesondere ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Behörden bei dieser Wertung von der durch das Hessischen Ministerium des Innern und für Sport gebilligten Anwendung der Bleiberechtsregelung in der Praxis abgewichen wären und damit den Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung verletzt hätten. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der am 09.08.1967 im Kosovo geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und Vater zweier in der Bundesrepublik Deutschland geborener Kinder. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 24.07.1993 gemeinsam mit seiner Ehefrau die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne dabei im Besitz eines Sichtvermerks zu sein. Aufgrund der Bürgerkriegssituation in Jugoslawien wurden dem Kläger und seiner Ehefrau zunächst Duldungen erteilt und in der Folgezeit mehrfach neu erteilt bzw. verlängert. Zuletzt erhielt der Kläger eine Duldungen mit Gültigkeit bis zum 28.11.2001. Vom 11.05.1994 bis zum 31.05.1999 war der Kläger als Arbeitnehmer bei der Firma D. N. Raumausstattung beschäftigt. Vom 07.05.2001 bis zum 11.08.2001 war der Kläger bei der Firma G. N. und sodann vom 01.09.2001 bis zum 28.11.2001 erneut bei der Firma D. N. Raumausstattung beschäftigt. Das Sozialamt der Beklagten teilte unter dem 06.12.2002 mit, dass der Kläger bis zum 31.05.2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten habe. Mit Verfügung vom 08.09.1998 lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten die bis dahin gestellten Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien an, sollte er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Verfügung verlassen haben. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.1998 zurückwies. Die hiergegen zunächst erhobene Klage nahm er Kläger am 28.06.1999 zurück, nachdem er sich zu ihrer Begründung zunächst auf ihm in Jugoslawien wegen seiner albanischen Volkszugehörigkeit drohende Verfolgung berufen und das Gericht daraufhin angefragt hatte, ob der Kläger einen Asylantrag gestellt habe. Am 31.05.1999 beantragte der Kläger bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtling seine Anerkennung als Asylberechtigter. Die ihm daraufhin ausgestellte Aufenthaltsgestattung enthielt zunächst die Beschränkung: "Berechtigt nicht zur Gewerbeausübung und zur Arbeitsaufnahme". Am 11.08.1999 erhielt der Kläger eine weitere Aufenthaltsgestattung mit der Auflage: "Arbeitsaufnahme nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet". Der Asylantrag des Klägers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.03.2000 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wies das Gericht mit Urteil vom 21.02.2001 als offensichtlich unbegründet ab ( Az. 8 E 2150/00.A (3)). Am 21.05.2001 beantragte der Kläger bei der Ausländerbehörde der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung wobei er angab, er beabsichtige eine Erwerbstätigkeit als Reiseverkehrskaufmann bei der Firma G. N. in Frankfurt a. M.. Die von ihm zu diesem Zweck am 08.02.2001 beantragte Arbeitsgenehmigung mit Gültigkeit vom 07.05. 2001 bis zum 11.08.2001 hatte der Kläger am 15.05.2001 erhalten , nachdem vorausgegangene Bemühungen, eine Arbeitserlaubnis für eine Erwerbstätigkeit bei diesem oder einem anderen Arbeitgeber zu erhalten, aus Gründen des Arbeitsmarktes zunächst erfolglos geblieben waren. Mit Verfügung vom 12.12.2001 lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ab mit der Begründung, im Falle des Klägers lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht vor. Insbes. komme die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht auf der Grundlage des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern vom 12.06.2001 in Betracht, da der Kläger nicht, wie es die erlassrechtlichen Regelungen voraussetzten, zum Zeitpunkt der Antragstellung 2 Jahre erwerbstätig gewesen sei und auch die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in dem maßgeblichen Zeitraum nicht eine nur kurzzeitige gewesen sei Den hiergegen am 17.01.2002 erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2002 zurück. Dabei wurde zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: "Der Widerspruchsführer kann eine Bleiberechtsregelung aufgrund des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 12.06.2001 nicht für sich in Anspruch nehmen. In dem Erlass ist klar geregelt, dass Personen aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich im Kosovo, die schon seit Jahren in Deutschland faktisch wirtschaftlich und sozial integriert sind und die bei ihrer Rückkehr eine eigenständig geschaffene und gesicherte Lebensgrundlage aufgeben müssten, eine Aufenthaltsbefugnis erhalten, seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen und durch diese legale Erwerbstätigkeit am 10.05.2001 den Lebensunterhalt für sich und ihre Familien ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe sichern und der Arbeitgeber dringend auf sie angewiesen ist, Hierbei handelt es sich um eine zwingende Stichtagsregelung und nicht um eine "Kann-Bestimmung" bei der die geforderten Voraussetzungen auch zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden können. In dem der Antragstellung vom 21.05.2001 vorausgehenden 2-Jahreszeitraum war der Widerspruchsführer lediglich vom 21.05.1999 - 31.05.1999 und vom 07.05.2001 - 21.05.2001 und somit insgesamt für einen nur wenige Wochen umfassenden Zeitraum erwerbstätig, wohingegen er während des weit überwiegenden Anteils des 2-Jahreszeitraums keine Erwerbstätigkeit ausübte. Die vorgenannte Beliebrechtsregelung verfolgt gerade nicht den Zweck, Personen im Wege einer Prognoseentscheidung zu einem Bleiberecht zu verhelfen. Sie dient vielmehr dazu, Personen, die zu dem bezeichneten Stichtag die genannten Voraussetzungen erfüllten, einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu verschaffen. Diese Voraussetzungen waren vorliegend jedoch eindeutig nicht erfüllt." Am 17.05.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm in Ausübung ihres durch den Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern vom 12.06.2001, Az. II 42-23d i. V. m. dem Beschluss der ständigen Innenministerkonferenz vom 10.05.2001 eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Die nur mangelhafte Erfüllung der in dieser Bleiberechtsregelung aufgestellten Voraussetzungen könne ihm nicht vorgehalten werden. Ebenso wie seine Ehefrau und seine beiden Kinder halte er sich bereits seit vor den 16.02.1995, dem in dem Erlass insoweit bestimmten Stichtag, ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er habe zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden und in Folge dessen den Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit sichern können. Hieran treffe ihn jedoch kein Verschulden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung müsse bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis berücksichtigt werden, dass ihm eine Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit bei der Firma D. N. Raumausstattung über den 31.05.1999 hinaus zunächst nur deshalb verwehrt gewesen sei, weil ihm infolge der durch seinen Asylantrag hervorgerufenen ausländerrechtlichen Statusänderung die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis für mehrere Monate verweigert worden sei. Er habe sich engagiert um den Erhalt einer Beschäftigung bei seinem bisherigen oder bei einem neuen Arbeitgeber bemüht, sei dabei jedoch regelmäßig an der fehlenden Arbeitsgenehmigung gescheitert. Auch die Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses beruhe wiederum auf der Befristung seiner Arbeitserlaubnis. In die Betrachtung einzubeziehen sei ferner, dass er bereits seit mehreren Jahren vor dem maßgeblichen Zweijahreszeitraum erwerbstätig gewesen sei und allein aus dieser Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt seiner Familie bestritten habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass nach Erlasslage die Integration des Betroffenen die Entscheidung über dessen weiteren Aufenthalt maßgeblich bestimme. Er sei mit seiner Familie vorbildlich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. Bereits seit geraumer Zeit bestreite die Familie ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Die Mitteilung des Sozialamts, wonach er bis zum 31.05.2001 Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen habe, sei falsch. Seine Ehefrau arbeite seit Februar 2002 bei der Firma B. R. in Frankfurt als Beraterin in Versicherungsangelegenheiten für Kunden mit albanischer Muttersprache. Seine in Frankfurt a. M. geborenen Kinder sprächen kaum die albanische Muttersprache und besuchten die Grundschule mit gutem bis sehr gutem Erfolg. Der Kläger hat u. a. Schreiben der jeweiligen Firmeninhaber der Firmen D. N. Raumausstattung und O. Bad-Objekteinrichtung vom 06.07.2001 vorgelegt, in denen ihm jeweils bestätigt wird, dass die betreffende Firma bereit wäre, ihn mit entsprechender Arbeitserlaubnis einzustellen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.04.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Den Antrag des Klägers, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde zum Verzicht auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verpflichten, hat das Gericht mit Beschluss vom 04.04.2002 - Az. 11 G 5450/01.A(1) - abgelehnt. Eine an den Hessischen Landtag gerichtete Petition des Klägers und seiner Familienangehörigen blieb nach Mitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 10.09.2002 erfolglos. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des unter Az. 8 E 2150/00.A (3) geführten Klageverfahrens sowie der unter Az. 11 G 837/95 und 11 G 5450/01.A (1) geführten Eilverfahren des Klägers sowie des unter Az. 11 E 1974/ 00 (1) geführten Klageverfahrens der Ehefrau und der Kinder des Klägers und einen Ordner Behördenvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.