Urteil
11 K 3657/07.F
VG Frankfurt 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:0127.11K3657.07.F.0A
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Mehrere Fernsehgeräte stellen auch bei Zuordnung zueinander und einheitlicher Bildwiedergabe keine einheitliche Sehstelle im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 RFGebStV dar, wenn sie räumlich so aufgestellt sind, dass sie der unterschiedlichen Wahrnehmung unterschiedlicher Personen an unterschiedlichen Standorten innerhalb eines Großraumes dienen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Nach teilweiser Abhilfeentscheidung des Beklagten im Lauf des Widerspruchsverfahrens steht zwischen den Beteiligten eine Gebührenfestsetzung für den Gebührenzeitraum von Dezember 2005 bis Juni 2006 mit einem Gebührenumfang von 596,05 Euro für die streitbefangenen weiteren fünf Fernsehgeräte im Streit. Die hiergegen gerichtete Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die diesbezügliche Festsetzung im Gebührenbescheid vom 02.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren, wie sie mit den angefochtenen Bescheiden in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2006 gegen die Klägerin festgesetzt worden sind, sind die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaats-vertrags - RGebStV - und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV - (Art. 4 und Art. 5 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, GVBl. I S. 367, jeweils geändert durch Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes vom 28.02.2005, GVBl. I S. 118). Danach hat grundsätzlich jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RGebStV), deren Höhe durch den RFinStV geregelt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 2 RGebStV). Die Klägerin hält in ihrer Betriebsstätte mit den streitbefangenen fünf Fernsehgeräten fünf gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit. Bei den fünf Fernsehgeräten handelt es sich nicht, wie von der Klägerin zunächst angegeben, um Monitore, die ohne die zentrale technische Zusatzeinrichtung keinerlei Programm empfangen können. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass es sich um handelsübliche Fernsehgeräte handelt, die nicht zurückgebaut sind. Sie kommen den Angaben der Klägerin zufolge nur dergestalt zum Einsatz, dass sie einer zentralen Steuereinheit zugeordnet sind, könnten bei anderer Zuordnung aber wie jedes andere handelsübliche Fernsehgerät Fernsehprogramme empfangen. Da dies ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand möglich wäre, liegt ein Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten zum Empfang vor. Gemäß § 1 Abs. 2 RFGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme empfangen werden können. Dabei kommt es nicht auf den konkreten Einsatz an, sondern auf die Möglichkeit einer entsprechenden Nutzung. Insbesondere entfällt die Rundfunkgebührenpflicht nicht bereits deshalb, weil das betreffende Rundfunkempfangsgerät nicht an eine Antenne angeschlossen ist. Der bloße Anschluss des Gerätes an eine Antenne ist regelmäßig ohne besonderen technischen Aufwand möglich. Ein Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang liegt auch dann vor, wenn ein Fernsehgerät lediglich zum Abspielen von Videokassetten genutzt wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 13.12.2005 - AN 5 K 03.00893 -, juris). Der über einen Beamer in der Betriebsstätte der Beklagten vermittelte einheitliche Empfang mit der gleichzeitigen Ausstrahlung derselben Sendebeiträge durch alle Fernsehgeräte rechtfertigt nicht die Annahme einer einheitlichen Sehstelle mit der Folge der Gebührenpflicht für lediglich ein Gerät. Aufgrund der in § 1 Abs. 1 Satz 2 RFGebStV enthaltenen Legaldefinition sind Rundfunkempfangsgeräte grundsätzlich als gesonderte Hör- und Sehstellen der Gebührenpflicht unterworfen. Danach sind Rundfunkempfangsgeräte auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- und Sehstellen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 RFGebStV gelten mehrere Geräte dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden. Für die Beurteilung einer Zuordnung zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs in diesem Sinne wird zum einen auf die technische Funktionalität abgestellt. So wurden Kopfhörer, die mit einem Fernsehgerät verbunden sind, das nicht über einen integrierten Lautsprecher verfügt, aufgrund ihrer Funktionalität als unentbehrliche Gerätekomponenten und deshalb als einziges Rundfunkempfangsgerät angesehen, weil sie die Wiedergabe der Rundfunkdarbietung „Fernsehen“ erst möglich machen (Naujock in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2008, § 1 RGebStV Rn. 20 m.w.N.d Rspr. i.e.). Eine solche Funktionalität läge auch bei dem von der Klägerin angeführten Heimkinosystem vor, das regelmäßig aus zwei Front- und zwei Rücklautsprechern sowie einem Subwoofer besteht. Hier liegt eine Funktionalität aufgrund unentbehrlicher Gerätekomponenten vor. Eine solche Funktionalität liegt bei den in der Betriebsstätte der Klägerin zum Einsatz kommenden Fernsehgeräten nicht vor, da jedes der Fernsehgeräte für sich betriebsfähig und geeignet ist, den bestimmungsgemäßen Fernsehempfang zu ermöglichen. Die Bestimmung der Zuordnung zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs erfolgt darüber hinaus nach Maßgabe räumlicher Gegebenheiten, danach, ob Lautsprecher innerhalb eines Raums oder in verschiedenen Räumen zum Einsatz kommen. So wurden Lautsprecher in einzelnen voneinander abgetrennten Büroräumen, in verschiedenen ärztlichen Behandlungszimmern, Hotelzimmern, Kabinen eines Sonnen- oder Bräunungsstudios, in beiden Decks in Doppeldeckerbussen als gesonderte Hörstellen bewertet (Naujock, a.a.O., § 1 RGebStV Rn. 22 m.w.N.d.R.i.e.), während mehrere Lautsprecher in einer Liege eines Sonnenstudios oder die in normalen Omnibussen verwendeten Lautsprecher als einheitliche Hörstellen angesehen werden (Naujock, a.a.O., § 1 RGebStV Rn. 28 m.w.N.d.R.i.e.). Entscheidend wird dabei darauf abgestellt, ob die innerhalb einer räumlichen Einheit vorhandenen Geräte allen dort Anwesenden einen verbesserten oder verstärkten einheitlichen Empfang vermitteln sollen (OVG Bremen, Urteil vom 14.02.1979 - OVG II BA 18/78 - VwRspr. 30, 909 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.1981 - II 2291/79, zitiert von Naujock, a.a.O., § 1 RGebStV Rn. 25). Unter einem einheitlichen Empfang versteht das OVG Bremen (a.a.O.) den Empfang ein und derselben Sendung und nimmt an, die so einander räumlich zugeordneten Geräte dienten der Verbesserung oder Verstärkung des Empfanges, weil jedes Gerät dazu beitrage, die Güte der beabsichtigten einheitlichen Empfangsvermittlung zu erhöhen. Für die Beantwortung der Frage, ob mehrere Geräte zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfanges einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden, könne nicht ausschlaggebend sein, ob auch ein Gerät für sich allein ausreichen würde, den Empfang zu ermöglichen, wie es bei einem Fernsehgerät von einer bestimmten Raumgröße und Personenzahl an nicht möglich sei. Eine durch mehrere Geräte bewirkte Verbesserung oder Verstärkung des Empfanges lasse sich nicht darin sehen, dass jedem einzelnen Zuhörer oder Zuschauer ein gleichzeitig wahrnehmbarer Empfang aus mehreren Geräten geboten werde, wie er sich durch mehrere einander zugeordnete Fernsehgeräte nicht bewirken lasse, da die menschlichen Augen nicht in der Lage seien, Darbietungen zweier räumlich getrennt aufgestellter Fernsehgeräte gleichzeitig zu verfolgen und damit optisch „einheitlich“ wahrzunehmen, geschweige denn eine solche Wahrnehmungsweise als Verbesserung oder Verstärkung des Sehens zu empfinden. Diese Auslegung wird der in § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV geregelten Voraussetzung nicht gerecht, die die Einheitlichkeit einer Hör- oder Sehstelle von einer Zuordnung zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs abhängig macht. Dies zielt zur Überzeugung der Kammer nicht auf einen Nutzerkreis ab, dem in sehr großen Räumen an unterschiedlichen Stellen ein Hören oder Sehen ermöglicht werden soll, das ansonsten nicht möglich wäre, weil die an entfernt gelegener anderer Stelle des großen Raumes gelegene Hör- oder Sehstelle nicht wahrnehmbar wäre. Dann würde der Empfang nicht verbessert oder verstärkt, sondern würde ein ansonsten nicht wahrnehmbarer Empfang vorliegen. Entscheidend kann nur sein, ob die innerhalb einer räumlichen Einheit vorhandenen Geräte allen dort Anwesenden einen verbesserten oder verstärkten einheitlichen Empfang, das heißt den Empfang ein und derselben Sendung vermitteln sollen. Mehrere Fernsehgeräte stellen auch bei Zuordnung zueinander und einheitlicher Bildwiedergabe keine einheitliche Sehstelle im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 RFGebStV dar, wenn sie räumlich so aufgestellt sind, dass sie der unterschiedlichen Wahrnehmung unterschiedlicher Personen an unterschiedlichen Standorten innerhalb eines Großraumes dienen. Dies ist ausweislich der Feststellungen des Gebührenbeauftragten des Beklagten bei der Überprüfung vorliegend der Fall. Die dabei gefertigte Skizze in der Behördenakte zeigt Ausrichtungen der Bildschirme der fünf Fernsehgeräte in verschiedene Richtungen, die eine einheitliche Wahrnehmung mehrerer Bildschirme durch einen Betrachter ausschließen. Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Klägerin betreibt bundesweit Bowlingcenter. Die Beteiligten streiten über die Gebührenpflicht für fünf Fernsehgeräte, die in der Betriebsstätte der Beklagten XX-Str. XX in Frankfurt am Main zum Einsatz kommen. Bei diesen Fernsehgeräten handelt es sich - wie im Lauf des Verfahrens zwischen den Beteiligten unstreitig gestellt wurde - um handelsübliche Fernsehgeräte. Diese sind in der Betriebsstätte einer zentralen Steuereinheit zugeordnet, über die auch Fernsehsendungen des öffentlichen Rundfunks eingespeist werden und zwar so, dass auf allen Geräten jeweils dieselben Informationen an die Besucher des Centers visuell weitergegeben werden. Der Beauftragte Herr XX des Beklagten überprüfte die genannte Betriebsstätte am 20.11. und 02.12.2005, für die bislang nur ein Fernsehgerät angemeldet war. Er vertrat gegenüber der Klägerin die Auffassung, die Anmeldung nur eines Fernsehgeräts sei nicht ausreichend, es müsse jedes einzelne Rundfunkempfangsgerät angemeldet werden. Die Klägerin trat einer weitergehenden Gebührenpflicht entgegen und machte geltend, die Betriebsstätte verfüge nur über ein Rundfunkempfangsgerät in Form eines Fernsehgeräts, da auf sämtlichen dort vorhandenen Fernsehgeräten nur ein Kanal gleichzeitig empfangen werden könne. Mit Gebührenbescheid vom 02.10.2006 setzte der Beklagte für den Zeitraum September 1998 bis Juni 2006 für die genannte Betriebsstätte auf der Grundlage von fünf Fernsehgeräten - bis März 2006 - sowie von sechs Fernsehgeräten - April bis Juni 2006 - Rundfunk- und Fernsehgebühren nebst Rücklastschriftkosten und einem Säumniszuschlag von insgesamt 7.311,00 € fest. Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 12.10.2006 Widerspruch ein, mit dem sie für die Beitragszeiten vor dem 01.01.2002 Verjährung geltend machte und im Übrigen die Berechnungsgrundlagen beanstandete. Der Beklagte erläuterte diese im Schreiben vom 03.07.2007 und erklärte zugleich, dem Widerspruch gegen den Bereithaltezeitraum der Geräte sei stattgegeben worden, das Anmeldedatum sei auf den Monat Dezember 2005 verlegt worden. Bis einschließlich März 2007 weise das Teilnehmerkonto einen Rückstand von 1.555,35 € auf, um dessen Ausgleich gebeten wurde. Die Klägerin beanstandete auch diese Veranlagung und blieb bei ihrer bisherigen Auffassung, dass die Betriebsstätte über nur einen gebührenpflichtigen Fernsehapparat verfüge. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin „gegen den Gebührenbescheid vom 2. Oktober 2006 für die Bereithaltung von 5 Fernsehgeräten“ am genannten Standort durch Widerspruchsbescheid vom 18.09.2007 zurück. Zur Begründung wurde angeführt, Fernsehgeräte seien in der Regel als selbständige Rundfunkempfangsgeräte einzeln anmelde- und gebührenpflichtig. Mehrere Fernsehgeräte gälten nur dann als ein einziges Rundfunkgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet seien und damit eine einheitliche Sehstelle bildeten. Dies sei bei den am genannten Standort festgestellten Geräten nicht der Fall. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2007 Bezug genommen. Dieser wurde den Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbestätigung am 24.09.2007 zugestellt. Die Klägerin hat am 24.10.2007 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie betreibe im Bundesgebiet mehrere Bowlingcenter, in denen sich jeweils über den Bahnen angeordnete Fernseh-geräte befänden. Diese würden über eine zentrale Steueranlage angesteuert dergestalt, dass auf allen Geräten jeweils die gleichen Informationen visuell an die Besucher des Centers weitergegeben würden. Die Klägerin hält im Hinblick auf die dargelegte einheitliche visuelle Wiedergabe über eine zentrale Steueranlage eine Gebührenpflicht für mehr als ein Rundfunkempfangsgerät nicht für gegeben. Die Fernsehanlage mit dem zentralen Steuer- und Empfangsteil sei aufgrund des einheitlichen Empfangs als ein Gerät zu qualifizieren. Zum Vergleich zieht die Klägerin ein Heimkinosystem heran, das regelmäßig aus zwei Front- und zwei Rücklautsprechern sowie einem Subwoofer bestehe. Auch hier handele es sich nicht um fünf Rundfunkempfangsteile, sondern um eine technische Einheit. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid vom 02.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 18.09.2007 aufzuheben soweit der Beklagte hierin Rundfunk-gebühren für den Zeitraum ab Dezember 2005 unter Zugrundelegung von fünf Rundfunkgeräten in Gestalt von Fernsehgeräten festgesetzt hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, als selbständiges Rundfunkempfangsgerät sei grundsätzlich jeder Lautsprecher, jedes Bildwiedergabegerät und jede ähnliche technische Einrichtung zu erachten. Die tatsächliche Nutzung oder der Nutzungswille seien nicht maßgeblich. Anders als mehrere Hörfunkgeräte, die dem Ohr einen Zusammenklang zum Zwecke der Verstärkung oder Verbesserung des Hörens bieten könnten, seien mehrere Fernseh- oder Bildwiedergabegeräte nicht der Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs in der Weise dienlich, als dass sie dem Auge ein einheitliches Sehen ermöglichten. Sehstelle könne bezogen auf eine Person immer nur ein Gerät sein, da die menschlichen Augen nicht in der Lage seien, die Darbietungen zweier getrennt aufgestellter Fernseh- bzw. Bildwiedergabegeräte gleichzeitig zu verfolgen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den Inhalt des vorgelegten Behördenvorgangs - 1 Hefter -, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.