Beschluss
11 K 3368/18.F
VG Frankfurt 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2018:1005.11k3368.18.0A
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Leitsätze
Die Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung einer Untätigkeitsklage nicht anwendbar, wenn der Kläger sich mit der während des Verfahrens ergehenden Widerspruchsentscheidung nicht zufrieden gibt, sondern dann eine neue Klage erhebt.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird auf 6.600,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung einer Untätigkeitsklage nicht anwendbar, wenn der Kläger sich mit der während des Verfahrens ergehenden Widerspruchsentscheidung nicht zufrieden gibt, sondern dann eine neue Klage erhebt. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird auf 6.600,-- € festgesetzt. Das Verfahren ist einzustellen, weil die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Es entspricht der nach § 161 Abs.2 VwGO maßgeblichen Billigkeit, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Regelung des § 161 Abs.3 VwGO, nach der die Beklagte in den Fällen des § 75 VwGO stets die Kostenlast trifft, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen konnte, ist nicht anwendbar. Der Kläger hat gegen den nunmehr ergangenen Widerspruchsbescheid der Beklagten eine neue Klage erhoben. Dies ist kein Fall des § 161 Abs. 3 VwGO. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift einen Kläger dann von den Kosten des Verfahrens freistellen, wenn er sich mit der im Laufe des Klageverfahrens ergehenden Entscheidung der beklagten Behörde - sei sie nun positiv oder negativ - zufrieden gibt, nicht jedoch denjenigen Kläger, der gegen die nach Erhebung der Untätigkeitsklage ergehende Verwaltungsentscheidung weiterhin um Rechtsschutz nachsucht, weil die Untätigkeit dann nicht mehr der Grund für die Verfahrenskosten ist (BVerwG B. v. 23.07.1991 - 3 C 56.90 - in Buchholz 310 § VWGO § 161 VwGO Nr. 91 und NVwZ 1991, Seite 1180 für den Fall, dass ein Kläger nach der rechtswidrig verzögerten Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts den Prozess fortsetzt ). Das Gleiche gilt erst recht, wenn der Kläger sein bisheriges Verfahren nicht fortführt, sondern sein Klageziel mit einer neuen Klage weiterverfolgt. Setzt der Kläger das anhängige Klageverfahren unter Einbeziehung der ergangenen Verwaltungsentscheidung fort, findet § 161 Abs.3 VwGO keine Anwendung. Diese Rechtsfolge kann er durch die Erhebung einer neuen Klage, die weitere Kosten verursacht, nicht vermeiden. Die Beklagte trüge dann ohne sachlichen Grund das Risiko, zweimal mit Prozesskosten belastet zu werden(VG Bremen BeckRS 2014, BECKRS Jahr 47865; VG Göttingen BeckRS 2003, BECKRS Jahr 25139; VG Stuttgart 5.8.2002 -4 K 1756/02; VG Dresden 8.6.2017 -12 K 2293/15.A, VG Hannover, Beschl. v. 17. Januar 2017 - 13 A 5631/16). Es ist in diesem Fall billig, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger hätte hier das anhängige Klageverfahren unter Einbeziehung der jetzt ergangenen Widerspruchsentscheidung fortsetzen können. Wenn er stattdessen weitere Kosten dadurch verursacht, in dem er nach Erlass des Widerspruchsbescheids eine neue Klage erhebt, ist es billig, dass er die Kosten dieser von ihm gewählten Verfahrensgestaltung auch selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs.3 GKG.