Beschluss
11 L 3313/18 F
VG Frankfurt 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2018:1017.11l3313.18.0A
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Leitsätze
Der Eilantrag ist unzulässig.
Der Antrag auf Feststellung, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat ist unstatthaft, da sich die Klage nicht gegen einen Verwaltungsakt richtet und deshalb kein Suspensiveffekt der Klage eintreten kann.
Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme bzw. Streichung eines Fahrzeugmodells der Antragstellerin auf die bzw. von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge ist - wie auch die Aufnahme und Streichung selbst - kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt.
Sie begründet keine Regelung der Rechte und Pflichten der Antragstellerin.
Die Möglichkeit, dass potentielle Kunden sich einen anderen Hersteller suchen, welcher auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge der Behörde geführt wird und möglicherweise damit verbundene wirtschaftliche Einbußen für die Antragstellerin begründen keine Rechtswirkung durch eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.
Der Eilantrag ist weiter unzulässig, da die Antragstellerin nicht antragsbefugt ist.
Eine Verletzung eigener Rechte erscheint nicht möglich.
Nach der Richtlinie ist Zuwendungsempfänger allein der Erwerber eines Elektrofahrzeuges und nicht der Hersteller.
Die Antragstellerin als Herstellerin unterfällt damit nicht dem Kreis der durch die Richtlinie begünstigten Personen. Sie ist nur mittelbar faktisch begünstigt, in dem durch die Listung bei der Behörde Kunden den Erwerb eines Elektrofahrzeugs eher in Betracht ziehen, als den Erwerb eines nicht gelisteten Fahrzeugmodells.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Eilantrag ist unzulässig. Der Antrag auf Feststellung, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat ist unstatthaft, da sich die Klage nicht gegen einen Verwaltungsakt richtet und deshalb kein Suspensiveffekt der Klage eintreten kann. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme bzw. Streichung eines Fahrzeugmodells der Antragstellerin auf die bzw. von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge ist - wie auch die Aufnahme und Streichung selbst - kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt. Sie begründet keine Regelung der Rechte und Pflichten der Antragstellerin. Die Möglichkeit, dass potentielle Kunden sich einen anderen Hersteller suchen, welcher auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge der Behörde geführt wird und möglicherweise damit verbundene wirtschaftliche Einbußen für die Antragstellerin begründen keine Rechtswirkung durch eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Der Eilantrag ist weiter unzulässig, da die Antragstellerin nicht antragsbefugt ist. Eine Verletzung eigener Rechte erscheint nicht möglich. Nach der Richtlinie ist Zuwendungsempfänger allein der Erwerber eines Elektrofahrzeuges und nicht der Hersteller. Die Antragstellerin als Herstellerin unterfällt damit nicht dem Kreis der durch die Richtlinie begünstigten Personen. Sie ist nur mittelbar faktisch begünstigt, in dem durch die Listung bei der Behörde Kunden den Erwerb eines Elektrofahrzeugs eher in Betracht ziehen, als den Erwerb eines nicht gelisteten Fahrzeugmodells. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Streichung des A "Model S Base" von der Liste der förderungsfähigen Elektrofahrzeuge ("BAFA- Liste"). Die Antragstellerin will erreichen, dass die Antragsgegnerin ihr Fahrzeugmodell "A Model S Base" rückwirkend ab 30.11.2017 wieder auf die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge aufnimmt. Die Antragstellerin ist Tochtergesellschaft eines US- amerikanischen Unternehmens, das Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb entwickelt und herstellt. Zu dem angebotenen Sortiment der Antragstellerin gehört das Model S, das mit verschiedenen Ausstattungsvarianten konfiguriert werden kann. Das Model S Base besitzt die Standardausstattung. Über diese Standartausstattung hinaus kann unter anderem ein sogenanntes Komfortpaket bestellt werden. Auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 29.06.2016 (in folgendem Richtlinie) gewährt die Antragsgegnerin Erwerbern von erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Neufahrzeugen Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse in Höhe von jeweils bis zu 2.000 Euro (Umweltbonus). Eine Fördervoraussetzung ist, dass das erworbene Fahrzeug in einer bei der Antragsgegnerin geführten und auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlichen "Liste der für eine Förderung vorgesehenen Modelle elektrisch betriebener Fahrzeuge" aufgeführt ist (Ziff. 3.3 der Richtlinie). Mit E-Mail vom 23.08.2016 beantragte die Antragstellerin erstmals die Aufnahme des "A Model S 60 kWh" auf die BAFA-Liste. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Schreiben vom 20.09.2016 ab. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass nach den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen der maßgebliche Netto-Listenpreis des Basismodells des "A Model S 60 kWh" entgegen Nr. 4 der Richtlinie (der zum Zeitpunkt der Markteinführung geltende niedrigste Netto-Listenpreis des Basismodells innerhalb des Euroraums (BAFA-Listenpreis)) mehr als 60.000 Euro betrage. Das Schreiben vom 20.09.2016 ist mit dem Wort "Bescheid" überschrieben, enthält im Hintergrund (Wasserzeichen) das Wort "Verfügung" und ist am Ende mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen (siehe Bl. 37, 38 der Behördenakte). Gegen diesen - vorliegend nicht streitgegenständlichen - Ablehnungsbescheid vom 20.09.2016 erhob die Antragstellerin am 20.10.2016 Widerspruch (Bl. 40 der Behördenakte) Mit Schreiben vom 31.10.2016 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin Gelegenheit, den Widerspruch bis spätestens zum 01.12.2016 zu begründen, ansonsten werde sie nach Aktenlage entscheiden. Mit E-Mail vom 02.11.2016 beantragte die Antragstellerin damals noch firmierend unter A Motors GmbH - bei der Antragsgegnerin erneut die Aufnahme des von ihr vertriebenen Fahrzeugmodells "A Model S Base" auf die vorbezeichnete Liste (Bl. 44 der Behördenakte). Der E-Mail beigefügt waren unter anderem eine Aufstellung des Netto- Listenpreises des Modells sowie die Erklärung, dass die Antragstellerin sich verpflichte, ihre Beteiligung an der Finanzierung des Umweltbonus im Sinne der Richtlinie zu leisten. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 04.11.2016 (Bl. 47 der Behördenakte) formlos mit, dass das Modell mit dem angegebenen Listenpreis in Höhe von 59.999,00 Euro auf die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge aufgenommen werde. Mit E-Mail vom 18.11.2016 zog die Antragstellerin - vorbehaltlich der uneingeschränkten Anerkennung der Förderfähigkeit des in der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge aufgeführten Model S Base - ihren Widerspruch vom 20.10.2016 gegen das Schreiben vom 20.09.2016 zurück (Bl. 53 der Behördenakte). Nachdem bei der Antragsgegnerin Zweifel an der tatsächlichen Verfügbarkeit des "A Model S Base" am Markt aufgekommen waren, wandte sich die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 03.03.2017 an die Antragstellerin. Auf Nachfrage von Antragstellern sei aufgefallen, dass das Basismodell des Model S Base über die Website der Antragstellerin nicht ohne ein sog. Komfortpaket bestellbar sei, das zusätzliche aufpreispflichtige Ausstattungsmerkmale enthalte. Hierzu teilte die Antragstellerin mit E-Mail vom selben Tag mit, dass das Komfortpaket nur dann im Konfigurator abgewählt werden könne, wenn beim Innenraumdekor die Standardvariante ausgewählt werde. In diesem Fall liege der Netto-Kaufpreis unter 60.000,00 Euro. Ab dem 17.04.2017 war sodann das "A Model S Base" mit einer Batterie-Kapazität von 60 kWh nicht mehr über die Website der Antragstellerin bestellbar. Stattdessen bot die Antragstellerin über ihre Website nunmehr ein Basismodell mit einer Batterie-Kapazität von 75 kWh an zu einem Netto-Kaufpreis von 60.277,31 Euro. Daraufhin wandte sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) direkt an die Antragstellerin und teilte per E-Mail vom 21.04.2017 (Bl. 65 der Behördenakte) mit, dass das "A Modell S Base" rückwirkend ab 16.04.2017 von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge gestrichen werde. Das förderfähige Basismodell müsse zu einem Nettolistenpreis von unter 60.000,00 Euro am Markt verfügbar und erwerbbar sein. Mit E-Mails vom 21.04.2017 und 28.04.2017 äußerte sich die Antragstellerin hierzu dahingehend, dass auch nach dem 16.04.2017 weiterhin ein Basismodell zu einem Nettolistenpreis von 57.957,98 Euro und damit unter 60.000,00 Euro angeboten werde. Mit E-Mail vom 21.04.2017 erhob sie Widerspruch gegen die Mitteilung des BMWi, das Model S Base von der Förderung ab dem 17.04.2017 auszuschließen. Daraufhin bestätigte das BMWi der Antragstellerin mit E-Mail vom 08.05.2017, dass das "A Model S Base" weiterhin auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge geführt werde. Im Juni 2017 kontaktierte sodann ein Kunde der Antragstellerin die Antragsgegnerin per E-Mail und teilte mit, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, bei der Antragstellerin ein "A Model S Base" zum Preis von 57.957,98 Euro zu bestellen. Ein Mitarbeiter der Antragstellerin habe ihm auf Anfrage mitgeteilt, dass das Basismodell ohne Komfortpaket nicht lieferbar sei. Es müsse immer das sog. Komfortpaket mit zusätzlichen Ausstattungsmerkmalen zum Preis von brutto 9.800,00 Euro mit bestellt werden (entspricht 8.235,29 Euro netto). Den entsprechenden E-Mail-Verkehr fügte der Kunde seiner E-Mail an die Antragsgegnerin bei. Das Komfortpaket enthielt seinerzeit die folgenden zehn Komponenten: Navigation, Rückfahrkamera, Internet-Radio, Totwinkel Warnung, Fahrersitz mit Memory-Funktion, Parksensoren, elektrisch einklappbare Außenspiegel, Spurverlassenswarnung, HomeLink Garagentoröffner und Leistungssteigerung. Ab dem 24.09.2017 bot die Antragstellerin über ihre Website das Basismodell des A Model S nur noch zu einem Netto-Kaufpreis von 61.487,00 Euro an. Aus diesem Grund teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 26.09.2017 (Bl. 98 der Behördenakte) mit, dass beabsichtigt sei, das "A Model S Base" von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge zu streichen. Die Voraussetzungen nach Ziff. 3.3 der Richtlinie seien nicht mehr gegeben, wonach der Netto-Listenpreis des Basismodells maximal 60.000 Euro betragen dürfe. Hierauf reagierte die Antragstellerin mit E-Mails vom 27.09.2017 und 11.10.2017 und gab an, dass es sich insoweit um einen Darstellungsfehler auf der Website handele, der derzeit behoben werde. Hintergrund des Darstellungsfehlers sei, dass alle A S Modelle nur noch mit Allradantrieb (sog. "dual motor all wheel drive") angeboten würden. Das Basismodell sei allerdings auch mit dem neuen Antrieb weiterhin zu einem Netto-Kaufpreis unter 60.000,00 Euro verfügbar. Mit E-Mail vom 16.10.2017 teilte die Antragstellerin schließlich mit, dass der Darstellungsfehler behoben sei. Ab diesem Zeitpunkt wurde das Basismodell des A Model S zu einem Netto-Kaufpreis von 57.999,15 Euro (inkl. Eigenanteil am Umweltbonus) über die Website angeboten. Mit Schreiben vom 28.11.2017 wandte sich die Antragsgegnerin erneut an die Antragstellerin. Es lägen Hinweise vor, dass das Basismodell des A Model S nicht ohne das sog. Komfortpaket bestell- und lieferbar sei. Die tatsächliche Verfügbarkeit eines Basismodells am Markt zu einem Netto-Listenpreis von maximal 60.000,00 Euro sei indes Fördervoraussetzung. Hierzu werde um Stellungnahme gebeten. Hierauf reagierte die Antragstellerin per E-Mail vom 28.11.2017 und führte aus, dass maßgeblich für die Preisgestaltung der Fahrzeuge der Online-Konfigurator auf der Website sei und dort könne das Komfortpaket optional ausgewählt werden. Das Basismodell sei daher auch ohne Komfortpaket bestellbar. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit hier streitgegenständlichem Schreiben vom 29.11.2017 formlos mit, dass das "A Model S Base" mit sofortiger Wirkung von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge gestrichen werde. Der Stellungnahme vom 28.11.2017 sei lediglich zu entnehmen, dass das Basismodell ohne Komfortpaket bestellbar sei, nicht jedoch ob es auch tatsächlich ohne Komfortpaket lieferbar sei. Das Schreiben vom 29.11.2017 wurde der Antragstellerin unter demselben Datum eingescannt vorab per E-Mail übermittelt und das Original wurde zur Post gegeben. Am 30.11.2017 wurde sodann das "A Model S Base" von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge gestrichen. Im Rahmen eines Erörterungstermins bei der Antragsgegnerin am 12.12.2017, an dem unter anderem der Vertriebsleiter der Antragstellerin für Zentraleuropa, Herr G., teilnahm, räumte die Antragstellerin ein, dass in der Vergangenheit einzelne Mitarbeiter Kunden ein Basismodell nicht ohne Komfortpaket haben verkaufen wollen. Diese Mitarbeiter hätten indes gegen die Unternehmensrichtlinien gehandelt. Überdies räumte die Antragstellerin ein, dass in der Vergangenheit tatsächlich auch die Basismodelle mit den Funktionen des Komfortpakets ausgeliefert worden seien, da die Deaktivierung der Funktionen des Komfortpakets eine technische Herausforderung darstelle. Die Deaktivierung sei ab sofort, auch für bereits ausgelieferte Fahrzeuge, aber möglich. Mit Schreiben vom 13.12.2017 ließ die Antragstellerin sodann über ihren Bevollmächtigten wie folgt Stellung nehmen: Das Basismodell des A Model S sei auch ohne das sog. Komfortpaket bestellbar und auslieferbar. Das Basismodell sei in den vergangenen Monaten auch tatsächlich von Kunden in Deutschland bestellt und an diese ausgeliefert worden. Allerdings seien die Funktionen des Komfortpakets in einigen Fällen aufgrund technischer Probleme nicht oder nicht vollständig deaktiviert worden. Darüber hinaus sei es zwar zutreffend, dass A-Vertriebsmitarbeiter in I. und G. in zwei Fällen Kunden telefonisch mitgeteilt hätten, dass das Model S nicht ohne Komfortpaket ausgeliefert werden könne. Dieses Verhalten verstoße aber gegen die "A Company Policy" zum Verkauf des "A Model S Base". Das Fehlverhalten der betreffenden Mitarbeiter werde arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dem Schreiben vom 13.12.2017 fügte die Antragstellerin zwei Rechnungen über an Kunden ausgelieferte Basismodelle "A Model S Base" zum Preis von netto 59.999,99 Euro bei. Außerdem fügte sie eine tabellarische Aufstellung bei, aus der hervorgeht, dass im November 2017 zwei weitere Basismodelle an Kunden ausgeliefert wurden. Mit Schreiben vom 19.12.2017 (Bl. 150-154 der Behördenakten) ergänzte die Antragstellerin auf entsprechende Nachfrage ihren Vortrag dahingehend, dass von den insgesamt zehn Ausstattungsmerkmalen des Komfortpakets drei Merkmale ("Software-Features") aus Sicherheitsgründen nicht deaktiviert werden könnten. Dies betreffe die Rückfahrkamera, die Totwinkel-Warnung und die Spurverlassenswarnung. Die übrigen sieben Funktionen seien zwar grundsätzlich deaktivierbar, diese seien aber in den vier ausgelieferten Basismodellen gleichwohl großteils nicht deaktiviert worden. Lediglich in zwei Modellen wurden das Navigationssystem und die elektrisch einklappbaren Außenspiegel deaktiviert, was aus einer dem Schreiben beigefügten tabellarischen Übersicht hervorgeht. Die unterbliebene Deaktivierung von Software-Features beruhe darauf, dass die Mitarbeiter der deutschen A-Filialen irrtümlicherweise davon ausgegangen seien, dass die Funktionen ab Werk deaktivert würden, was aber tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Es habe insoweit Abstimmungsprobleme zwischen Fertigung und Vertrieb gegeben. Die mangelhafte Deaktivierung der Funktionen des Komfortpakets sei aber förderunschädlich. Es komme allein darauf an, dass die Fahrzeuge zu einem Listenpreis unter 60.000,00 Euro netto verkauft worden seien. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 22.12.2017 (Bl. 158, 159 der Behördenakte) formlos mit, dass allein aufgrund der Tatsache, dass drei der insgesamt zehn Funktionen des Komfortpakets nicht abschaltbar seien, das als "A Model S Base" bezeichnete Fahrzeug in der beworbenen Basisausstattung nicht an Endkunden lieferbar gewesen sei und weiterhin nicht lieferbar sei. Dieses Fahrzeugmodell erfülle daher die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit nach Ziff. 3 der Richtlinie nicht. Mit Schreiben vom 10.01.2018 (Bl. 160-166 der Behördenakte), bei der Antragsgegnerin eingegangen per Telefax unter demselben Datum, erhob die Antragstellerin Widerspruch "gegen die (...) mit Schreiben vom 29.11.2017 verfügte Löschung des A Model S Base (...) von der Liste der. förderfähigen Elektrofahrzeuge" und beantragte in diesem Zusammenhang unter anderem "den Bescheid vom 29. November 2017 aufzuheben und die Löschung des "A Model S Base" von der BAFA-Liste aufzuheben". Ihren Widerspruch begründete sie im Wesentlichen wie folgt: Der "Bescheid" vom 29.11.2017 sei bereits formell rechtswidrig, da es an einer ordnungsgemäßen Anhörung nach § 28 VwVfG fehle. Darüber hinaus sei die Streichung von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge auch materiell rechtswidrig. Insoweit wiederholt die Antragstellerin im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag aus den Schreiben vom 13.12.2017 und 19.12.2017: Das Basismodell des A Model S sei in der Vergangenheit auch ohne das sog. Komfortpaket bestell- und lieferbar gewesen. Es sei auch tatsächlich an mindestens vier Kunden ausgeliefert worden. Hieran änderten auch die gegenüber einzelnen Kunden getätigten Aussagen von A-Mitarbeitern nichts, die dahin gingen, dass das Basismodell ohne Komfortpaket nicht lieferbar sei. Schließlich sei es im Hinblick auf die Förderfähigkeit des Basismodells auch unerheblich, ob und inwieweit einzelne Merkmale oder Funktionen des Komfortpakets in der Vergangenheit deaktiviert worden seien oder diese Deaktivierung unterblieben sei. Die Antragstellerin werde nunmehr auch bei den in der Vergangenheit ausgelieferten Basismodellen die betreffenden Funktionen des Komfortpakets rückwirkend deaktivieren. Mit Schreiben vom 07.02.2018 führte die Antragstellerin nach erfolgter Einsicht in den Verwaltungsvorgang ergänzend aus, dass es nach dem Wortlaut der Richtlinie für die Förderfähigkeit nicht darauf ankomme, ob ein Basismodell ohne Zusatzausstattung tatsächlich an Kunden verkauft und ausgeliefert werde. Es genüge insoweit, dass ein entsprechendes Modell zu einem Netto-Listenpreis unter 60.000,00 Euro angeboten werde und zu einem Kaufpreis, der 2.000,00 Euro unterhalb des Netto-Listenpreises liege, erworben werde. Nicht subventionserheblich seien hingegen Angaben in Bezug auf das ausgelieferte Fahrzeug. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Förderfähigkeit entfallen sollte, wenn ein Fahrzeug mit zusätzlichen Ausstattungsmerkmalen unentgeltlich an Kunden ausgeliefert werde. Die nachträgliche Deaktivierung der versehentlich aktivierten Software-Features des Komfortpakets sei weder erforderlich noch geboten und stelle vielmehr einen Eingriff in das Eigentum des Kunden dar. Gleichwohl verhandele die Antragstellerin derzeit mit den vier betroffenen Kunden, um im Einvernehmen mit diesen die Deaktivierung der Software-Features zu erreichen. Darüber hinaus stelle die Aufnahme und die Streichung von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG dar. Die Aufnahme auf die Liste sei konstitutiv für die Förderfähigkeit und erfolge nicht etwa nur nachrichtlich bzw. deklaratorisch. Durch die Aufnahme auf die Liste werde eine rechtsverbindliche Feststellung über die Förderfähigkeit des jeweiligen Fahrzeugs getroffen. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin in einem früheren Verfahren hinsichtlich der Aufnahme eines A Basismodells auf die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge den Anschein erweckt, dass es sich bei der Aufnahme auf die Liste um einen Verwaltungsakt handele. So sei mit Datum vom 20.09.2016 ein mit "Bescheid" und "Verfügung" überschriebener Ablehnungsbescheid ergangen, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei. Auch in dem hiesigen Verfahren sei in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 26.09.2017 unter ausdrücklichem Hinweis auf eine "Anhörung nach § 28 VwVfG" der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Streichung des Model S Base von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge gegeben worden. Insoweit habe die Antragsgegnerin "die Regeln des Verwaltungsverfahrens" beachtet. Schließlich begründete die Antragstellerin ihren Widerspruch mit Schreiben vom 02.03.2018 nochmals wie folgt ergänzend: Nach dem Wortlaut der Richtlinie komme es allein darauf an, dass ein Basismodell mit einem Netto-Listenpreis von maximal 60.000,00 Euro am Markt verfügbar und erwerbbar sei. Es komme hingegen nicht darauf an, ob ein solches Basismodell mit oder ohne Zusatzausstattung verkauft oder ausgeliefert werde. Die Antragstellerin habe im Rahmen ihres Antrags zur Aufnahme des "A Model S Base" auf die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge zur konkreten Ausstattung des Modells lediglich angegeben, dass das Basismodell mit einer 20-prozentigen Leistungsreduzierung, ohne Parksensoren, ohne Rückfahrkamera und ohne diverse weitere Funktionen ("and other functions erased") angeboten werde. Die Antragsgegnerin habe nicht ermittelt oder nachgefragt, welche Funktionen beim Basismodell konkret zur Verfügung stünden. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin das Fahrzeug auf die Liste aufgenommen. Darüber hinaus sei die Deaktivierung aller zehn Software-Features des Komfortpakets - entgegen dem bisherigen Vortrag - auch in der Vergangenheit technisch möglich gewesen. Soweit mit Schreiben vom 19.12.2017 vorgetragen worden sei, dass einige der Software-Features aus Gründen der technischen Realisierbarkeit oder der Fahrsicherheit nicht deaktivierbar seien, beruhe dieser Vortrag auf einem Irrtum. Alle zehn Funktionen konnten und können deaktiviert werden. Zum Nachweis dieses Vortrags fügte die Antragstellerin ihrem Schreiben vom 02.03.2018 ein Gutachten der J GmbH vom 01.03.2018 bei. Dort wird unter anderem dokumentiert, dass an einem A Model S, Baujahr 2015, alle zehn Funktionen des Komfortpakets nachträglich am 19.02.2018 abgeschaltet werden konnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2018 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin vom 10.01.2018 (Eingang beim Antragsgegner) gegen das Schreiben vom 29.11.2017 zurück. Hinsichtlich der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 337 bis 349 der Behördenakte Bezug genommen. Mit am 19.04.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin gegen "den Bescheid vom 29.11.2017 in Form des Widerspruchbescheides vom 19.03.2018 sowie die Löschung des "A Model S Base" von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge" Klage erhoben. Mit am 22.08.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihre Anfechtungsklage vom 19.04.2018 (11 K 1740/18.F(1)) aufschiebende Wirkung habe, da es sich bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 29.11.2017 um einen Verwaltungsakt handele. Die Streichung des Models S Base von der BAFA- Liste sei auf eine unmittelbare Rechtsfolge gerichtet, da sie nicht allein der Nachweisführung diene, sondern konstitutiv im Hinblick auf die aufgehobene Förderfähigkeit sei. Mit der Streichung werde dem Kunden der Antragstellerin der Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Förderung genommen. Dies werde auch dadurch belegt, dass Kunden der Antragstellerin zwischen Streichung und Wiederaufnahme des "A Model S Base" auf die BAFA- Liste technisch keinen Antrag auf Umweltbonus über das Online- Portal der Antragsgegnerin stellen konnten. Soweit entgegen der Auffassung der Antragstellerin, das Schreiben vom 29.11.2017 nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren sein sollte, habe jedenfalls die Löschung des Model S Base von der BAFA- Liste verfügenden Charakter. Da die Aufnahme in die Liste die Förderfähigkeit des Model S Base begründe, hebe seine Streichung die Förderfähigkeit wieder auf und sei daher ebenfalls ein Verwaltungsakt. Die Streichung diene nicht nur der Umsetzung und dem Vollzug der Verfügung, sondern sei selbst Verwaltungsakt. Die Antragsgegnerin habe trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Löschung des Models S Base aus der BAFA- Liste den angefochtenen Verwaltungsakt faktisch vollzogen. Die Löschung des Model S Base von der BAFA- Liste am 30.11.2017 sei die unmittelbare Vollziehung des Verwaltungsaktes vom 29.11.2017. In der Folge seien bis zum 06.03.2018 die Voraussetzungen für die Förderung auf Grund der Umweltbonus- Richtlinie nicht mehr erfüllt gewesen. Anträge haben nicht mehr gestellt werden können und bereits vorliegende Anträge wolle die Antragsgegnerin ablehnen. Zudem habe die Antragsgegnerin den Verwaltungsakt durch den Erlass der Aufhebungsbescheide den Kunden gegenüber faktisch vollzogen. Die Aufhebungsbescheide seien darauf gestützt, dass die Zuwendungsbescheide nicht hätten ergehen dürfen, da das Model S Base angeblich nicht am Markt verfügbar gewesen sei. Nach der Systematik der Umweltbonus- Richtlinie komme es aber allein darauf an, ob das Fahrzeug auf der BAFA- Liste aufgeführt sei. Dies sei in sämtlichen Fällen, in denen die Antragsgegnerin Zuwendungsbescheide ausgestellt habe, der Fall. Da gegen die Entscheidung, das Model S Base von der BAFA- Liste zu streichen, die Klage in der Hauptsache aufschiebende Wirkung habe, seien die Kunden bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin so zu behandeln, als wären die Voraussetzung für die Förderung erfüllt. Die Antragsgegnerin dürfe daher derzeit keine Rücknahmebescheide erlassen. Da die Antragsgegnerin weiterhin gewährte Zuwendungsbescheide aufhebe und damit ihre Verfügung über die Streichung des Model S Base faktisch vollziehe, bestehe ein dringendes Bedürfnis an einer baldigen Entscheidung. Der Antragstellerin drohe ein nicht behebbarer Imageschaden, wenn mehrere hundert Kunden den staatlichen Anteil des Umweltbonus zurückzahlen müssten. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 19.04.2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.11.2017 und die Löschung des "Model S Base" von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 14.09.2018 beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Schreiben vom 29.11.2017 keinen Verwaltungsakt darstelle. Durch die Streichung des Fahrzeugmodells von der Liste bzw. durch die entsprechende Mitteilung an die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin keine Regelung getroffen, da dadurch keine subjektiven Rechte der Antragstellerin von diesen Maßnahmen betroffen seien. Die Entscheidung über die Förderfähigkeit des Erwerbs eines Elektrofahrzeuges werde rechtsverbindlich nach außen erst gegenüber dem jeweiligen Zuwendungsempfänger durch die Bescheidung seines Förderantrags getroffen. Nicht die Fahrzeughersteller, sondern deren Kunden können nach der Richtlinie den Umweltbonus anfordern. Rechte oder Pflichten für den Hersteller eines Fahrzeugs begründe die Aufnahme auf der Liste damit nicht. Sie stelle sich allenfalls als Vorbereitungshandlung im Zuwendungsverfahren dar, die für die Kunden der Fahrzeughersteller zu einer gewissen Vorhersehbarkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Bewilligung des Umweltbonus führe. Durch die Aufnahme auf oder die Streichung von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge werde auch keine Rechtsfolge verbindlich festgestellt. Die Liste diene lediglich der Verfahrensvereinfachung und insofern dem erleichterten Nachweis bestimmter Zuwendungsvoraussetzungen. Bei der "Förderfähigkeit" eines Fahrzeugmodels handele es sich schon nicht um eine Rechtsfolge. Die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge diene lediglich der Transparenz und der Abschichtung des behördlichen Prüfverfahrens. Der Fahrzeughersteller sei durch die Aufnahme oder die Streichung von der Liste rechtlich zu nichts berechtigt oder verpflichtet. Zwischen der Behörde und dem Fahrzeughersteller werde kein Rechtsverhältnis begründet. Auch zwischen Behörde und potenziellen Zuwendungsbewerbern entstehe allein durch die Aufnahme eines Fahrzeugmodels auf die Liste kein Rechtsverhältnis. Die Entscheidung über die Förderfähigkeit des Erwerbs eines Elektrofahrzeugs werde erst im Rahmen des jeweiligen Zuwendungsverfahrens getroffen und nicht bereits bei der Aufnahme oder Streichung auf bzw. von der Liste. Soweit die Antragstellerin auf das als "Bescheid" bezeichnete Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.09.2016 Bezug nehme, lasse sich hieraus nichts für die Rechtsqualität der Streichung von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge am 30.11.2017 bzw. der Mitteilung vom 29.11.2017 herleiten. Das Schreiben vom 20.09.2016 sei fälschlicherweise als "Bescheid" bezeichnet worden. Schließlich sei für die Einordnung der Rechtsnatur eines Schreibens ohnehin nicht dessen Bezeichnung, sondern der Inhalt maßgeblich. Die Aufnahme und die Streichung eines Fahrzeugmodells auf bzw. von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge sowie die entsprechenden Mitteilungen gegenüber den Fahrzeugherstellern seien lediglich Realakte. Daher liege kein Verwaltungsakt vor, dessen aufschiebende Wirkung festgestellt werden könne. Darüber hinaus finde auch kein "Vollzug" der mit der Hauptsacheklage angegriffenen Maßnahme statt. Die Ablehnung bzw. die Rückabwicklung von Zuwendungsanträgen und- verfahren sei nicht die Folge der Streichung des Modells von der Liste, sondern beruhe darauf, dass hinsichtlich des Elektrofahrzeugs A Model S eine Zuwendungsvoraussetzung nicht erfüllt gewesen sei. Das Basismodell des A Model S sei jedenfalls bis 06.03.2018 nicht wie angeboten zu einem Netto-Listenpreis von maximal 60.000 Euro am Markt verfügbar gewesen. Das angebotene Basismodell könne zwar möglicherweise vom Kunden bestellt, aber nicht wie angeboten an diese ausgeliefert werden. Damit fehle es für den Erwerb eines A Model S von Anfang an an einer materiellen Zuwendungsvoraussetzung. Die Streichung des Modells von der Liste sei letztlich die Folge und nicht die Ursache der mangelnden Förderfähigkeit des A Model S. Die Antragsgegnerin habe die für den Erwerb eines A Model S (zu Unrecht erteilten) Zuwendungsbescheide allein aus dem Grund aufgehoben, weil eine materielle Zuwendungsvoraussetzung nicht gegeben gewesen sei. Das Basismodell des A Model S sei nicht wie angeboten am Markt verfügbar gewesen. Mit derselben Begründung habe die Antragsgegnerin die seinerzeit noch nicht beschiedenen Anträge abgelehnt. Dass seit der Streichung des Fahrzeugs von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge für Erwerbsvorgänge nach dem 30.11.2017 ein weiterer Ablehnungsgrund hinzugekommen sei - "das Fahrzeug befindet sich nicht auf der Liste des BAFA" - ändere hieran nichts und führe insbesondere nicht dazu, dass mit diesen Bescheiden die Streichung des Modells von der Liste "vollzogen" würde. Der Antragstellerin fehle auch die notwendige Antragsbefugnis, da sie durch die Streichung des A Model S von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge nicht in eigenen Rechten betroffen sei. Durch die Streichung werde die Antragstellerin rechtlich zu nichts berechtigt oder verpflichtet. Nach der Richtlinie, auf die die Antragsgegnerin seine ständige Verwaltungspraxis gründe, könne nicht der Fahrzeughersteller sondern deren Kunden im Zuwendungsverfahren den Umweltbonus einfordern. Ferner fehle es auch an der erforderlichen Eilbedürftigkeit, da die Antragsgegnerin die (Rück)- Abwicklung der betroffenen Verfahren mittlerweile abgeschlossen habe und derzeit, abgesehen von einem als "Musterverfahren" zu betreibenden Klageverfahren keine weiteren Maßnahmen durchführen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren 11 K 1740/18.F(1) und der beigezogenen Behördenakte (ein Heft) verwiesen, welche vorgelegen haben und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht wurden. II. Der Antrag, festzustellen, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 19.04.2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.11.2017 und die Löschung des "Model S Base" von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge aufschiebende Wirkung hat, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unstatthaft und damit unzulässig. In entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO ist vorläufiger Rechtsschutz durch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des gegen einen belastenden Verwaltungsakt erhobenen Rechtsbehelfs dann zu gewähren, wenn dieser Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, diese von der vollziehenden Behörde aber nicht beachtet wird. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in diesen Fällen nicht möglich, weil der Suspensiveffekt bereits durch die Einlegung des Rechtsbehelfs eingetreten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.06.1983 - 1 C 36.82, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 42; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2010 - 10 S 2702/09, NVwZRR 2010, 463, 464; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.03.2004 - 7 CS 03.3171, NVwZRR 2005, 679; Finkelnburg/ Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 1046 ff. jeweils m.w.N.). Hier kommt der Klage der Antragstellerin vom 19.04.2018 gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 29.11.2017 keine aufschiebende Wirkung zu, die vom Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO festgestellt werden könnte. Ein Widerspruch bzw. eine Klage hat nur dann den in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Suspensiveffekt, wenn er/ sie sich gegen einen Verwaltungsakt richtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2000 - 1 DB 13.00, BVerwGE 111, 246, 250; Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 7; Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 80 Rn. 33). Dies kann nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch ein rechtsgestaltender, ein feststellender oder ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung im Sinne des § 80a VwGO sein. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 29.11.2017, wonach das "A Model S Base" mit sofortiger Wirkung von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge gestrichen werden soll, ist kein Verwaltungsakt. Verwaltungsakt ist nach § 35 Satz 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. An der unmittelbaren Rechtswirkung fehlt es bei der Mitteilung der Antragsgegnerin an die Antragstellerin vom 29.11.2017. Die Überprüfung, ob das Model S Base ein förderfähiges Elektrofahrzeug im Sinne der Richtlinie darstellt und an deren Ende die behördliche Entscheidung steht, ob das bestimmte Fahrzeugmodell auf die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge aufgenommen, oder von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge gestrichen werden soll, ist keine Regelung der Rechte und Pflichten der Antragstellerin. Kennzeichnend für einen Verwaltungsakt ist, dass er Pflichten und Rechte für Bürger und sonstige außenstehende Rechtssubjekte gegenüber der Behörde begründet, wodurch ein Rechtsverhältnis zur Entstehung gelangt. Die Antragstellerin kann gemäß der Richtlinie weder im eigenen Namen den Zuschuss einfordern, noch verpflichtet sie die Mitteilung vom 29.11.2017 öffentlich- rechtlich in irgendeiner Weise. Die Subventionen, die nach der Richtlinie beantragt werden können, werden den Erwerbern des Elektrofahrzeuges (vgl. Nr. 3.3 der Richtlinie) bzw. den Kunden des Herstellers (vgl. Nr. 5.1 der Richtlinie) und nicht dem Hersteller gewährt. Die Antragstellerin kann weiterhin ihr Fahrzeugmodell anbieten und verkaufen. Die Möglichkeit, dass potentielle Kunden sich einen anderen Hersteller suchen, welcher auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge der Antragsgegnerin geführt wird und möglicherweise damit verbundene wirtschaftliche Einbußen für die Antragstellerin begründen keine unmittelbare Rechtswirkung des angegriffenen Schreibens der Antragsgegnerin vom 29.11.2017 durch eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Die Konsequenz einer fehlenden Listung in Form eines Imageschadens oder Umsatzeinbußen ist rein wirtschaftlicher Natur und begründet kein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Erst die Entscheidung der Antragsgegnerin, ob ein Umweltbonus an den Erwerber eines Elektrofahrzeuges gezahlt wird, entfaltet gegenüber dem Erwerber des Elektrofahrzeugs die unmittelbare Rechtswirkung, die einen Verwaltungsakt charakterisiert. Damit liegt - wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 14.09.2018 zutreffend ausgeführt hat - die Rechtsfolge im Zuwendungsverfahren und damit die unmittelbare Rechtswirkung nach außen allein im Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Zuwendung an den Erwerber eines Elektrofahrzeugs nach Maßgabe einer ständigen und gleichmäßigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (sogenannte Selbstbindung der Verwaltung). Auch die Tatsache, dass Zuwendungen für Erwerber von Elektrofahrzeugen abgelehnt werden konnten, weil das Fahrzeugmodell der Antragstellerin nicht gelistet war, entfaltet in dem beschriebenen Subventionsverfahren eine rechtliche Wirkung erst dann, wenn der konkrete Zuwendungsantrag des Erwerbers durch die Antragsgegnerin abgelehnt wird. Die Richtlinie selbst ist zunächst reines Verwaltungsinternum, aus der selbst keine Rechte und Pflichten erwachsen. So verhält es sich auch mit der auf der Internetseite des Bundesamtes veröffentlichten Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge. Sie begründet selbst keine Rechte und Pflichten, sondern dient nur der Transparenz und der Abschichtung im behördlichen Prüfverfahren. Die Liste dient der Verfahrensvereinfachung und insofern dem erleichterten Nachweis bestimmter Zuwendungsvoraussetzungen. Es handelt sich dabei nur um den im Zuge eines Massenverfahrens zur Verwaltungsvereinfachung vorgelagerten und generalisierten Teil der Prüfung der Erfüllung der Subventionsvoraussetzungen gegenüber den eigentlichen Anspruchstellern (vgl. HessVGH, Beschluss vom 13.03.2014, Az.: 9 B 2110/13 - juris, Rn. 11). Soweit die Antragsgegnerin das Model S Base der Antragstellerin für den Zeitraum 30.11.2017 bis 05.03.2018 von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge gestrichen bzw. gelöscht hat, handelt es sich ebenfalls nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt. Die Antragsgegnerin hat zunächst durch die Aufnahme des besagten Fahrzeugmodells der Antragstellerin in die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge im Zeitraum 04.11.2016 bis 29.11.2017, bzw. dann wieder vom 06.03.2018 bis heute faktisch den Zugang zu einem neuen Geschäftsfeld eröffnet, ohne damit aber zugleich die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin zu regeln. Dies entsprang der freien Entscheidung der Antragstellerin und nicht einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Antragsgegnerin. Weder die Aufnahme auf die Liste noch die Streichung von der Liste geschah in der Absicht, ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten zu begründen. Sie ist lediglich als Realakt zu qualifizieren. Über die Internetseite der Antragsgegnerin findet sich die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge, womit die Antragsgegnerin den potentiellen Käufern Hinweise gibt, welche Fahrzeugmodelle von welchen Herstellern förderfähig sind. Damit wird den Herstellern aber keine Rechtstellung der Gestalt eingeräumt, dass ihre Kunden beim Erwerb eines solchen Fahrzeuges eine Förderung erhalten. Vielmehr wird im Rahmen eines konkreten Förderantrages durch den Erwerber eines Elektrofahrzeuges gemäß den Anforderungen der Richtlinie individuell geprüft, ob das erworbene Fahrzeugmodell des jeweiligen Herstellers eine Förderung erfährt. Zwar können Elektrofahrzeuge nicht gefördert werden, wenn sie nicht auf der Liste stehen; umgekehrt kann ein Erwerber aber keine Förderung erhalten, obwohl das Fahrzeug gelistet ist. Die Antragsgegnerin bezuschusst nämlich den Erwerb von Elektrofahrzeugen nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in jedem Einzelfall kumulativ vorliegen müssen. Dies sind unter anderem die folgenden Voraussetzungen, die die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 14.09.2018 zutreffend aufgeführt hat: - Der Antrag muss über das Online-Portal des Bundesamtes gestellt worden sein (Ziff. 5.1 der Richtlinie). - Der Antragsteller muss zum Kreis der antragsberechtigten Personen gehören (Ziff. 2.2 der Richtlinie). - Das erworbene Fahrzeug muss ein Elektrofahrzeug oder ein gleichgestelltes Fahrzeug im Sinne von Ziff. 3.1 und 3.2 der Richtlinie sein. - Das erworbene Fahrzeug muss sich auf der vom BAFA veröffentlichten Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge befinden (Ziff. 3.3 der Richtlinie). - Der Fahrzeughersteller muss gegenüber dem BAFA allgemein erklärt haben, er werde sich an der Finanzierung des Umweltbonus beteiligen (Ziff. 3.3 der Richtlinie). - Der Erwerb des Fahrzeugs muss am 18. Mai 2016 oder später erfolgt sein (Ziff. 3.3 der Richtlinie). - Die Zulassung des Fahrzeugs muss im Inland auf den Antragsteller am 18. Mai 2016 oder später erfolgt sein; das Fahrzeug muss zum ersten Mal zugelassen sein (Ziff. 3.3 der Richtlinie). - Der Netto-Listenpreis des Basismodells des erworbenen Fahrzeugs darf maximal 60.000 Euro betragen (Ziff. 3.3 der Richtlinie). - Der Netto-Kaufpreis des Basismodells des erworbenen Fahrzeugs muss im konkreten Fall um 2.000 Euro bzw. 1.500 Euro unter dem Netto-Listenpreis des Basismodells liegen (d. h. der Hersteller muss den Eigenanteil am Umweltbonus tatsächlich getragen haben, Ziff. 4 der Richtlinie). Die Antragsgegnerin hat weiter mit Schriftsatz vom 14.09.2018 zutreffend ausgeführt, dass die vom BAFA veröffentlichte Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge im Zuwendungsverfahren nur im Wesentlichen die Funktion hat, die in jedem Einzelfall zu absolvierende Prüfung zu vereinfachen, indem ein Teil der fahrzeugbezogenen Zuwendungsvoraussetzungen bereits vorab überprüft wird. Insofern dient die Liste lediglich dem erleichterten Nachweis bestimmter Zuwendungsvoraussetzungen. In einem "Massenverfahren" wie dem Förderprogramm zum Umweltbonus ist es schon aus verfahrensökonomischen Gründen unerlässlich, die Prüfung der einzelnen Zuwendungsvoraussetzungen in gewisser Weise zu strukturieren und die sich wiederholenden Prüfschritte, wenn möglich, "vor die Klammer zu ziehen". Der jeweilige Sachbearbeiter, der im Bundesamt einen konkreten Förderantrag prüft, soll beispielsweise nicht in jedem Einzelfall nochmals überprüfen müssen, ob es sich bei dem antragsgegenständlichen Fahrzeug tatsächlich um ein Elektrofahrzeug im Sinne der Richtlinie handelt, sondern dies wird für ein bestimmtes Fahrzeugmodell generell vorab geprüft. Auf diese Weise wird im konkreten Zuwendungsverfahren der Nachweis der Zuwendungsvoraussetzung "Elektrofahrzeug im Sinne der Richtlinie" erleichtert. Diese vorgezogene Prüfung einzelner fahrzeugbezogener Zuwendungsvoraussetzungen schließt aber nicht aus, dass die Prüfung im späteren Zuwendungsverfahren etwas anderes ergibt. Insofern wird durch die Aufnahme eines Fahrzeugs auf die Liste - wie die Antragsgegnerin zutreffend weiter ausführt - nicht verbindlich festgestellt, dass das Fahrzeug bestimmte Eigenschaften hat. Kommt der Sachbearbeiter im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis, könnte er mit entsprechender Begründung auch entscheiden, dass das antragsgegenständliche Fahrzeug bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt und den Antrag ablehnen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 29.11.2017 bzw. dem darauf folgenden Realakt der Streichung auch deshalb keine Verwaltungsaktsqualität beizumessen, weil die Antragsgegnerin zuvor mit Bescheid vom 20.09.2016 den erstmals von der Antragstellerin gestellten Antrag vom 23.08.2016 auf Aufnahme des A Model S Base auf die BAFA-Liste abgelehnt hat. Dieses als Bescheid bezeichnete Schreiben vom 20.09.2016, welches mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, kann keinen Rechtschein zugunsten der Antragstellerin entfalten, da vorliegend das Schreiben der Antragsgegnerin vom 29.11.2017 streitgegenständlich ist, welches auf einen zweiten Antrag vom 02.11.2016 erteilt wurde und welches von seiner äußeren Form her (keine Benennung als Bescheid und keine Rechtsbehelfsbelehrung) nicht geeignet ist, beim Adressaten die Vorstellung hervorzurufen, es handele sich dabei um einen Verwaltungsakt. Der Eilantrag ist weiter unzulässig, da die Antragstellerin nicht antragsbefugt ist. Da das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Schutz subjektiver Rechte dient, ist die Antragstellerin nur klagebefugt, wenn eine Verletzung von eigenen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO möglich erscheint und nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechte bestehen oder ihr zustehen können (so die Formulierung in BVerwGE, 18, 154 (157); 36, 192 (200)). Erscheint die Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, fehlt die Widerspruchs- oder Klagebefugnis, sodass Widerspruch und Klage unzulässig sind und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. auf Feststellung, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat, gleichfalls unzulässig ist und auch der Sache nach ins Leere geht. Vorliegend wäre die Antragstellerin zu einer Verpflichtungsklage in der Hauptsache nicht klagebefugt. Das Hauptsacheverfahren wäre diesbezüglich offensichtlich unzulässig. Die Antragstellerin hat keinen eigenen Anspruch auf Auszahlung des Förderbetrages und ist auch sonst in keiner Weise nach der Richtlinie berechtigt. Sie kann auf Grundlage der Richtlinie keine eigenen Ansprüche auf Förderung herleiten. Nach Nr. 3 und Nr. 5 der Richtlinie ist Antragsteller und Zuwendungsempfänger allein der Erwerber eines Elektrofahrzeuges und damit der Kunde des Herstellers. Die Antragstellerin als Herstellerin des betreffenden Fahrzeugmodells unterfällt nicht dem Kreis der durch die Richtlinie begünstigten Personen. Sie wird von der Richtlinie lediglich mittelbar faktisch begünstigt, in dem durch die Listung bei der Antragsgegnerin Kunden den Erwerb ihres Elektrofahrzeuges eher in Betracht ziehen als den Erwerb eines nichtgelisteten Fahrzeugmodells. Da die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Das Interesse der Antragstellerin an einer Entscheidung lässt sich nach Auffassung des Gerichts nicht beziffern, weil es sich bei der hier angegriffenen behördlichen Maßnahme nicht um die Ablehnung konkreter Zuschussanträge handelt. Von einer Verminderung des Streitwertes der Hauptsache im Hinblick auf die Vorläufigkeit der getroffenen Maßnahme sieht das Gericht ab.