Urteil
11 K 4624/18.F
VG Frankfurt 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2019:0708.11K4624.18.F.00
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Leitsätze
Die Verwaltungspraxis, Förderanträge nach der Richtlinie für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 11. März 2015 (BAnz AT 25. März 2015 B1) abzulehnen, wenn zwischen der Investitionsentscheidung und der Inbetriebnahme ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden (VG Frankfurt v. 02.01.2019 -11 K 2281/18.F).
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Die verschiedenen Gründe für eine Fristversäumung dürfen wegen der zulässigen Typisierung in Massenverfahren unterschiedlos behandelt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verwaltungspraxis, Förderanträge nach der Richtlinie für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 11. März 2015 (BAnz AT 25. März 2015 B1) abzulehnen, wenn zwischen der Investitionsentscheidung und der Inbetriebnahme ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden (VG Frankfurt v. 02.01.2019 -11 K 2281/18.F). - Die verschiedenen Gründe für eine Fristversäumung dürfen wegen der zulässigen Typisierung in Massenverfahren unterschiedlos behandelt werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Förderanspruch zu. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 18.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte gewährt Zuschüsse für die Installation von Solarthermieanlagen entsprechend der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung. Ein Anspruch auf eine solche Förderung besteht jedoch grundsätzlich nicht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dieses Ermessen kann gemäß § 114 Abs. 1 VwGO vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Entscheidend ist dabei, wie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Verwaltungsvorschriften, die hier zur Anwendung gekommen sind, im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. November 2010 – 11 A 686/10 – Randnummer 25 Juris m. w. N.). Vorliegend hat die Beklagte nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sie Anträge, bei denen zwischen Rechnungsdatum und Inbetriebnahme der Anlage mehr als drei Jahre lägen, in ständiger Verwaltungspraxis ausnahmslos zurückweise. Der Kläger kann nicht beanspruchen anders als entsprechend dieser ständigen Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle behandelt zu werden. Es handelt sich zunächst um kein willkürliches Kriterium, sondern es dient aus haushaltstechnischen Gründen der Wahrung des Zusammenhanges zwischen Investition und Förderung. Ein Zeitraum von drei Jahren dafür zu wählen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. In der Regel ist es möglich, binnen dieses Zeitraumes eine Solarthermieanlage zu errichten und in Betrieb zu nehmen. Die vom Kläger gerügte unterschiedlose Behandlung von Antragstellern, die aufgrund von Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen mit ihren Handwerkern die Frist nicht wahren können und solchen, die aus sonstigen Gründen die Frist versäumen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG besteht darin nicht. Die Beklagte hat die Beurteilung, wann von einem hinreichenden Zusammenhang zwischen Kaufentscheidung und Inbetriebnahme besteht, typisiert und dafür in ihrer ständigen Verwaltungspraxis – wie es ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – einen 3-Jahreszeitraum festgelegt. Solche Typisierungen sind bei Massenverfahren als allgemein notwendig anerkannt und sind grundsätzlich unbedenklich (ständige Rechtsprechung seit BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1963 – 1 BvL 11/61 –, BVerfGE 17, 1-38 = NJW 1963, 1723 = juris, Rn. 59 ff; B.v. 8.4.1987 - 2 BvR 909, 934, 935, 936 und 938/82 (u.a.), BVerfGE 75, 108 (162); vgl. zuletzt BVerfG B.v. 6.7.2010 - 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268 (278); v. 7.5.2013 - 2 BvR 909, 1981/06, 288/07 - Rn. 86, BVerfGE 133, 377 (412).). Forderungen von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien, wie im vorliegenden Fall, sind solche Massenverfahren, bei denen Typisierungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zulässig sind. Der Beklagtenvertreter hat nachvollziehbar ausgeführt, dass im Jahr vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle 60 000 Zuwendungsanträge bearbeitet werden müssen. Angesichts dieser hohen Zahl stellt es eine schlichte Überforderung dar, im Einzelfall gegebenenfalls prüfen zu müssen, aus welchen Gründen die Förderfrist nicht gewahrt werden konnte. Der Kläger kann deshalb nicht verlangen, anders als entsprechend dieser ständigen Verwaltungsübung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle behandelt zu werden. Unerheblich ist, dass dem Kläger die Verwaltungspraxis der Beklagten nicht bekannt war. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es in der Regel unerheblich ist, ob dem Interessenten einer Bewilligung von Fördermitteln die Vergabepraxis vorher bekannt gegeben war und wie er sich darauf einstellen konnte ( BVerwG, Beschluss vom 11. November 2008 – 7 B 38/08 –, juris Rn. 10). Erörterungsbedarf könnte insoweit allenfalls für die Fälle bestehen, in denen die Verwaltung ihre bisherige Praxis und damit die Handhabung der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift für die Zukunft ändert (BVerwG a.a.O.). Dies ist aber hier nicht der Fall. Der von der Beklagten festgelegte 3-Jahreszeitraum entspricht den Stichtagsregelungen in den zeitlich befristeten Vorgängerrichtlinien und benachteiligt den Kläger nicht. Die zum Zeitpunkt des Vorhabensbeginns im Jahr 2013 geltende Richtlinie zur Förderung von Solarthermieanlagen war nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zeitlich befristet und lief im Jahr 2015 aus.Der Kläger hätte hiernach also bereits nach weniger als 3 Jahren ab Vorhabensbeginn keine Förderung mehr erhalten. Auf eine Erneuerung der Förderung nach Ablauf der Richtlinie konnte der Kläger nicht vertrauen. Zudem musste er damit rechnen, dass eine mögliche Folgerichtlinie eine Stichtagsregelung wie die alte Richtlinie enthalten wird und er mit der Förderung für sein im Jahr 2013 begonnenes Vorhaben ausgeschlossen sein wird Der 3-Jahreszeitraum ist aus den Gründen des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchbescheids überschritten. Maßgebend für den Fristbeginn ist die Rechnung vom 07.02.2013 und nicht die Schlussrechnung vom 27.11.18, da die Rechnung ein Indiz für den nach der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesamtes maßgeblichen Vorhabensbeginn ist. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.600,-- Euro festgesetzt. Der Kläger stellte am 07.12.2017 einen Antrag auf Förderung einer thermischen Solaranlage. Hierzu reichte er eine Rechnung der Fa. F. vom 07.02.2013 und eine Fachunternehmererklärung über die Inbetriebnahme der Solarthermieanlage am 16.11.2017 zu den Akten. Mit Bescheid vom 18.12.2017 lehnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Antrag ab, da zwischen der Inbetriebnahme der Solaranlage und dem Ausstellungsdatum der Rechnung der Anlage mehr als drei Jahre lägen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 15.01.2018 wies das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit Bescheid vom 24.10.2018 zurück. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, nach der üblichen Verwaltungspraxis würden Solaranlagen dann nicht gefördert, wenn zwischen dem Inbetriebnahmedatum der Anlage und dem Datum der Rechnung für die Anlage mehr als drei Jahre lägen, was der Fall sei. Die dargelegten Streitigkeiten mit dem Installateur führten zu keiner anderen Beurteilung. Zur Begründung seiner am 22.11.2018 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, Streitigkeiten mit der ausführenden Installationsfirma hätten zu einer zeitlichen Verzögerung geführt. Die Schlussrechnung des Installateurs datiere vom 16.11.2017. Die Frist sei somit gewahrt. Einem mit Vorhabensbeginn laufende Frist sei nicht gerechtfertigt und sei ihm auch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die Gründe für die Fristüberschreitung müssten im Einzelfall gewürdigt werden. Eine pauschale Handhabung der Frist ohne Berücksichtigung des Einzelfalls verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Betroffene, die wegen Streitigkeiten mit dem bauausführenden Handwerker oder wegen dessen Insolvenz die förderfähige Anlage erst nach der Frist fertig stellten, würden sonst ohne zureichenden Grund genauso behandelt wie diejenigen, die die Frist einfach verstreichen ließen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2018 zu verpflichten, ihm die beantragte Förderung in Höhe von XX Euro zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erklärte, es entspreche ihrer ständigen Verwaltungspraxis bei einem Überschreiten des 3-Jahreszeitraums die Förderung zu verweigern. Diese 3-Jahresfrist sei an die Stelle der Stichtagsregelungen der befristeten Vorgängerrichtlinien getreten. So solle u. a. vermieden werden, dass durch die neue unbefristete Richtlinie eine Zuschussgewährung für Altfälle erfolge. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.