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Urteil

11 K 5067/17.F

VG Frankfurt 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2019:1120.11K5067.17.F.00
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Leitsätze
Behörde im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 1 IFG ist jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne ausübt, weshalb es auf die Art der Verwaltungstätigkeit und die Art des Handelns nicht ankommt. - Die KfW übt materielle Verwaltungstätigkeit aus, indem sie die ihr nach dem KfW-Gesetz zugewiesenen Aufgaben erfüllt. - Der Informationszugang zu den Jahresberichten der Innenrevision der KfW ist grundsätzlich geeignet fiskalische Interessen des Bundes zu gefährden (§ 3 Nr.6 KfW-Gesetz). - Der Grundsatz, dass Informationen, die möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, aber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mindestens 5 Jahre alt sind, nicht mehr als vertraulich anzusehen sind, es sei denn eine Partei weist ein fortbestehends Geheimhaltungsbedürfnis nach, ist auf den Ausschlusssgrund des § 3 Nr.6 KfW-Gesetz zu übertragen.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 08.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2016 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Einsicht in die Jahresberichte der Internen Revision für das Jahr 2012 vom 04.02.2013 und für das Jahr 2013 vom 11.02.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 4/6 und die Beklagte zu 2/6 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Behörde im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 1 IFG ist jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne ausübt, weshalb es auf die Art der Verwaltungstätigkeit und die Art des Handelns nicht ankommt. - Die KfW übt materielle Verwaltungstätigkeit aus, indem sie die ihr nach dem KfW-Gesetz zugewiesenen Aufgaben erfüllt. - Der Informationszugang zu den Jahresberichten der Innenrevision der KfW ist grundsätzlich geeignet fiskalische Interessen des Bundes zu gefährden (§ 3 Nr.6 KfW-Gesetz). - Der Grundsatz, dass Informationen, die möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, aber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mindestens 5 Jahre alt sind, nicht mehr als vertraulich anzusehen sind, es sei denn eine Partei weist ein fortbestehends Geheimhaltungsbedürfnis nach, ist auf den Ausschlusssgrund des § 3 Nr.6 KfW-Gesetz zu übertragen. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 08.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2016 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Einsicht in die Jahresberichte der Internen Revision für das Jahr 2012 vom 04.02.2013 und für das Jahr 2013 vom 11.02.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 4/6 und die Beklagte zu 2/6 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 16. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 17. Im Übrigen ist die zulässige Klage in dem sich aus dem Tenor ergebenden Inhalt begründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 08.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2016 ist rechtswidrig, soweit die Beklagte dem Kläger die Übersendung von Kopien der Jahresberichte 2012 und 2013 verweigert hat und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat insoweit einen Anspruch auf erneute Entscheidung seines Informationszugangsanspruchs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Hinsichtlich der Jahresberichte 2014 und 2015 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Informationszugang zu Recht abgelehnt. 18. Der Kläger hat gemäß IFG einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Informationszugang zu den Jahresberichten der Internen Revision der Jahre 2012 und 2013. Die Beklagte unterfällt dem Merkmal "Behörde des Bundes" und ist damit auskunftsverpflichtete Stelle, nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. 19. Der Behördenbegriff des Informationsfreiheitsgesetzes entspricht nach dem Willen des Gesetzgebers demjenigen des § 1 Abs. 4 VwVfG (vgl. BT-Drs. 15/ 4493, S. 7; VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2007 - VG 2 A 130.06 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. November 2008 - OVG 12 B 50.07 -, juris). Danach ist Behörde jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Dies bestimmt sich nach materiellen Kriterien; auf den Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes kommt es ebenso wenig an wie auf die Art der Verwaltungstätigkeit und die Art des Handelns. Maßgeblich ist danach, dass der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes sich allein auf die Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne bezieht. In diesem Zusammenhang ist der Begriff der Verwaltung grundsätzlich negativ im Wege der Abgrenzung zu anderen Staatsfunktionen zu bestimmen, d. h. als Behörde ist jede Stelle anzusehen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, Verwaltung in diesem Sinne ist die Tätigkeit außerhalb von Rechtsetzung und Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. November 2011 – 7 C 3/11 –, juris; BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 – 7 C 1/12 –, Rn. 20, juris; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 2 K 89.09 –, Rn. 20, juris m. w. N.). 20. Unter Zugrundelegung dieses funktionellen Behördenbegriffs ist die Beklagte als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG einzustufen. Die Beklagte nimmt auch Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in diesem Sinne wahr. 21. Die Beklagte ist gemäß § 1 des Gesetzes über die KfW (KfW-Gesetz) eine Anstalt des öffentlichen Rechts und gehört damit zur mittelbaren Bundesverwaltung, sie untersteht nach § 12 KfW-Gesetz der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Inneren, das befugt ist, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten. Sie hat gesetzlich definierte (öffentliche) Aufgaben (§ 2 KfW-Gesetz). Dieser Einstufung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte Bankgeschäfte abwickelt und dabei privatrechtlich tätig wird. Nach dem KfW-Gesetz kann sie im Geschäfts- und Rechtsverkehr die Bezeichnung „KfW“ verwenden und ist nach § 11 des KfW-Gesetzes berechtigt, die Bezeichnungen "Bank" und "Bankengruppe" zu führen. Die Beklagte nimmt aufgrund dieser Tätigkeit im privatrechtlichen Bereich eine Sonderstellung ein, die jedoch die Behördeneigenschaft der Beklagten nicht ausschließt. Dies folgt auch aus den Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) und dem Umstand, dass die Beklagte von verschiedenen EU-Richtlinien (Bankenrichtlinie u.a.) ausgenommen wird. Auch in der Begründung zum Gesetz zur Änderung des KfW-Gesetzes wird vom Gesetzgeber ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagte kein Kreditinstitut ist (vgl.: BT-Drs. 17/12815 vom 19.03.2013: „Die KfW ist auch weiterhin kein Kreditinstitut und kein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 KWG“). Die Beklagte nimmt im Rahmen ihrer Tätigkeit Verwaltungsaufgaben wahr. Sie erfüllt die ihr nach dem KfW-Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Auch soweit sie diese in privatrechtlicher Form ausführt, ist dies materielle Verwaltungstätigkeit. Sie übt diese Tätigkeiten in Teilbereichen sogar in öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsformen aus. Insbesondere im Bereich der ihr nach § 2 KfW-Gesetz zugewiesenen Aufgabe, staatliche Förderungsmaßnahmen in bestimmten, dort aufgeführten Bereichen durchzuführen, erlässt sie Verwaltungsakte und schließt öffentlich-rechtliche Verträge über Förderungen ab. Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte als Behörde einzustufen, auch wenn sie sich von den „typischen“ Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG unterscheidet, da sie eine Vielzahl ihrer Aufgaben auch in privatrechtlicher Form erfüllt und privatrechtliche Bankgeschäfte abwickelt (Zur Einstufung der Beklagten als Behörde: Scheel in Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2. Auflage, § 1 Rdn. 23ff, 42; Schoch, IFG, 2. Auflage, § 1 Rdn. 115ff., 168; Brink in Brink/Polenz/Blatt, IFG, § 1 Rdn. 87, die die Beklagte als Bundesbehörde einordnen; anders: Rossi im vorgelegten Gutachten zur Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes auf die Beklagte). 22. Auch die Gesetzessystematik spricht dafür, dass der Gesetzgeber von einem grundsätzlich bestehenden Informationszugangsanspruch ausging, da die Beklagte in der Gesetzesbegründung zu dem Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 6 IFG ausdrücklich benannt ist (anders: Rossi im vorgelegten Gutachten zur Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes auf die Beklagte). 23. Die Beklagte ist somit als auskunftspflichtige Behörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG anzusehen. Die streitgegenständlichen Jahresberichte der Internen Revision (bzw. Innenrevision) sind als amtliche Informationen, d. h. als eine amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung anzusehen, da sie sich auf die Prüfung der materiellen Verwaltungstätigkeit der Beklagten beziehen. 24. Selbst wenn man die Beklagte als „sonstige Bundeseinrichtung“ nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG ansehen würde, die nur zur Auskunft verpflichtet ist, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt, würde dies daher einem grundsätzlichen Informationszugangsanspruch des Klägers nicht entgegenstehen, da die streitgegenständlichen Jahresberichte der Innenrevision sich auch auf die öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten der Beklagten beziehen und die Erstellung der Jahresberichte - zumindest auch – der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der Beklagten zuzurechnen ist. 25. Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nach § 3 Nr. 6 IFG ausgeschlossen, soweit die Jahresberichte der Internen Revision noch nicht älter als 5 Jahre sind. 26. Nach § 3 Nr. 6 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG soll die fiskalischen Interessen des Bundes nur vor Beeinträchtigungen bewahren, soweit öffentliche Stellen wie ein privater Dritter mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt auftreten, wenn also öffentliche Stelle und Private sich auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen. Dies folgt aus der Wendung "im Wirtschaftsverkehr". Die privatrechtlich wahrgenommenen Aufgaben der Beklagten unterfallen dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift. In der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift wird die Beklagte ausdrücklich benannt. Es heißt dort: „Ebenso sind die privatrechtlichen Bankgeschäfte, die der Bund über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abwickelt, geschützt. Bei den im Privatsektor der KfW wahrgenommenen Aufgaben handelt es sich um erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten, die den fiskalischen Interessen des Bundes dienen.“ (BT-Drs. 15/4493 S. 11). 27. § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG enthält jedoch keine Bereichsausnahme und schließt den Informationszugang nicht schon dann aus, wenn die öffentliche Stelle erwerbswirtschaftlich tätig ist oder sie mit anderen Marktakteuren auf einer Ebene privatrechtlicher Gleichordnung agiert. Vielmehr macht § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG den Ausschluss des Informationszugangs ausdrücklich davon abhängig, dass das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes zu beeinträchtigen ("wenn"). Dies kann nicht in Anknüpfung an die von der Beklagten genannten Kriterien (erwerbswirtschaftliche Betätigung; privatrechtliche Gleichordnung) pauschal unterstellt werden, sondern bedarf der näheren Prüfung im jeweiligen Einzelfall (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2013 – 8 A 1172/11 –, juris). 28. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG setzt voraus, dass die mögliche Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes von gewissem Gewicht ist; es gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 12/13 –, juris). Nach diesem Maßstab hat die Beklagte dargelegt, dass der Informationszugang zu den Jahresberichten der Internen Revision grundsätzlich geeignet ist, fiskalische Interessen des Bundes zu gefährden. Die Jahresberichte der Internen Revision beschäftigen sich mit der öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung der Beklagten und mit ihrer Tätigkeit im Privatsektor. Die Beklagte hat schlüssig dargelegt, dass z. B. in den Jahresberichten aufgezeigte Schwachstellen im IT-Bereich der Beklagten ausgenutzt werden könnten, oder dort beschriebene Schwachstellen bei der Bearbeitung von Förderkrediten benutzt werden könnten um unberechtigte Fördermittel zu erhalten. Zudem schließe sie privatrechtliche Darlehensverträge ab, die Förderung erfolgt nach ihrem Vortrag in der Regel dadurch, dass die Zinssätze unterhalb der von den Geschäftsbanken in vergleichbarer Situation verlangten Zinssätze liegen. Die zur Refinanzierung erforderlichen Mittel nehme sie an den weltweiten Kapitalmärkten in der üblichen privatrechtlichen Form auf, in diesem Bereich sei eine Wettbewerbsrelevanz der in den Jahresberichten der Innenrevision enthaltenen Informationen gegeben. 29. Die Beklagte hat jedoch nicht überzeugend dargelegt, warum auch das Bekanntwerden der mehr als 5 Jahre alten Berichte der Internen Revision geeignet ist, die fiskalischen Interessen des Bundes zu gefährden. 30. Nach der Entscheidung des EUGH vom 19.06.2018 (- C-15/16 – juris) und den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 10. April 2019 (- 7 C 22.18 - juris) ist zu berücksichtigen, dass Informationen, die möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, aber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mindestens 5 Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr als vertraulich anzusehen sind, es sei denn eine Partei weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz des Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der davon betroffenen Dritten sind. 31. Diese Grundsätze sind auch auf den hier einschlägigen Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 6 IFG zu übertragen. Die von der Beklagten geltend gemachten Gründe für eine Gefährdung der fiskalischen Interessen des Bundes dürften nach Ablauf von 5 Jahren nicht mehr bestehen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die in den Jahresberichten aufgeführten Schwachstellen in der IT-Landschaft und bei der Bearbeitung von Förderkrediten nach 5 Jahren beseitigt sind. Auch eine Wettbewerbsrelevanz der mehr als 5 Jahre alten Informationen zu Förderkrediten kann ohne weitere Angaben nicht mehr unterstellt werden. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Funktionsweise der Innenrevision eine absolute, auch noch nach 5 Jahren fortbestehende Vertraulichkeit der Berichte voraussetze, wurde dies nicht überzeugend dargelegt. Unabhängig von der Frage, ob die Beeinträchtigung der Effektivität einer Internen Revision als mögliche Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen angesehen werden kann, ist eine solche Beeinträchtigung der Arbeitsweise und Funktion der Innenrevision nicht überzeugend vorgetragen wurden. Zwar hat das Bundesministerium des Innern im Jahr 2007 Empfehlungen für interne Revisionen in der Bundesverwaltung herausgegeben. Demnach soll die Interne Revision die Behördenleitung bei der Wahrnehmung ihrer Gesamtverantwortung unterstützen und entlasten. Sie soll durch Prüfungs- und Beratungsleistungen Risiken mindern, das Verwaltungshandeln untersuchen und Informationen, Analysen, Bewertungen, Empfehlungen und Beratungen liefern. Die Bundesdatenschutzbeauftragte führt allgemein zum Informationszugangsanspruch zu Berichten der Innenrevision vor diesem Hintergrund aus, dass ihr die Beschäftigten bei der Innenrevision bestätigt hätten, dass diese maßgeblich auf das Vertrauen der Beschäftigten der Behörden angewiesen sei. Es bestünde die Gefahr, dass sich Beschäftigte nicht mehr an die Innenrevision wenden würden, wenn sie befürchten müssten, dass ihre Beiträge, ihre Kritik und ihre Anregungen nach draußen dringen würden. Oftmals werde eine Zuordnung der Prüfungsfeststellungen zu einzelnen Beschäftigten der Behörden mit mitunter sehr sensiblen, sicherheitsrelevanten oder korruptionsgefährdeten Dienstposten möglich. Es sei daher stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung und -entscheidung vorzunehmen (Unterrichtung durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 11.07.2018, BT-Drs. 19/3370 S. 46f.). Dass diese beschriebenen Gefährdungen durch eine Veröffentlichung der Jahresberichte 2012 und 2013, die nach dem Vortrag der Beklagten keine Namensangaben zu einzelnen Mitarbeitern enthalten, tatsächlich noch gegeben sind, wurde nicht hinreichend konkret dargelegt. Der Zeitablauf von 5 Jahren und die damit üblicherweise verbundenen personellen und strukturellen Veränderungen sprechen vielmehr zunächst dagegen, dass eine Zuordnung der Prüfungsfeststellungen zu einzelnen Mitarbeitern noch möglich ist. 32. Der Informationszugang ist darüber hinaus auch nach § 6 Abs. 2 IFG ausgeschlossen, soweit die Jahresberichte der Internen Revision noch nicht älter als 5 Jahre sind. Nach § 6 Abs. 2 IFG darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. § 6 Satz 2 IFG ist auch auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse öffentlicher Stellen einschließlich der informationspflichtigen Stelle neben § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG anzuwenden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2013, - 8 A 1172/11 -, juris). Dabei steht die Systematik des Informationsfreiheitsgesetzes der Anwendung des § 6 Satz 2 IFG neben § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG nicht entgegen. Zwar mögen sich die Anwendungsbereiche der beiden Normen in großem Umfang überschneiden. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, § 6 Satz 2 IFG hinter § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG zurücktreten zu lassen, zumal beide Normen dem Schutz vergleichbarer Interessen dienen. Die Beklagte hat zu § 3 Nr. 6 IFG vorgetragen, sie schließe privatrechtliche Darlehensverträge ab und die Förderung erfolge in der Regel dadurch, dass die Zinssätze unterhalb der von den Geschäftsbanken in vergleichbarer Situation verlangten Zinssätze liegen. Die zur Refinanzierung erforderlichen Mittel nehme sie an den weltweiten Kapitalmärkten in der üblichen privatrechtlichen Form auf, in diesem Bereich sei eine Wettbewerbsrelevanz der in den Jahresberichten der Innenrevision enthaltenen Informationen gegeben. Diese Informationen sind auch als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6 Abs. 2 IFG geschützt, so dass der Informationszugang zu den Jahresberichten der Internen Revision, die noch nicht älter als 5 Jahre sind, nach dieser Vorschrift ausgeschlossen ist. Auch hier wurde jedoch nicht schlüssig vorgetragen, warum diese Informationen zu Darlehensverträgen und den vereinbarten Zinssätzen nach Ablauf von 5 Jahren noch als schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzusehen sind. 33. Die Sache ist noch nicht spruchreif, weil die Beklagte - von ihrem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht ermittelt hat, ob dem Anspruch auf Einsicht in die streitgegenständlichen Jahresberichte der Innenrevision persönliche Daten (§ 5 IFG) oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§ 6 IFG) Dritter entgegenstehen. Nach dem plausiblen Vortrag der Beklagten ist davon auszugehen, dass die Jahresberichte solche Informationen zu Tochterunternehmen der Beklagten oder externen Dienstleistern enthalten. Ob und ggf. inwieweit der Anspruch des Klägers hierdurch ausgeschlossen ist, kann erst nach Durchführung des in § 8 Abs. 1 IFG vorgesehenen Anhörungsverfahrens entschieden werden. 34. Zwar kommt der Beklagten bei der Entscheidung über ein Informationszugangsbegehren auch im Rahmen der Entscheidung, ob der Schutz persönlicher Daten oder der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen Dritter dem Informationszugang entgegenstehen kein Ermessen zu, allerdings ist nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 27.11.2014 – Az. 7 C 12/13 –, juris), ein Bescheidungsausspruch, gerichtet auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zulässig, wenn - wie hier - zunächst die nach § 8 IFG erforderliche Anhörung Dritter durchzuführen ist, da diese Anhörung nicht durch das Gericht erfolgen kann, ohne dass die Daten der Dritten und Betriebs.- und Geschäftsgeheimnisse offengelegt würden. Bei gebundenen Entscheidungen ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen (Urteile vom 10. Februar 1998 - BVerwG 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 29 S. 32 und vom 19. April 2011 - BVerwG 1 C 3.10 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 16 Rn. 15; Beschluss vom 10. März 2011 - BVerwG 2 B 37.10 - juris Rn. 32). Das ist hier nicht möglich. Die nach § 8 Abs. 1 IFG erforderliche Anhörung Dritter, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt werden, kann nicht im gerichtlichen Verfahren durch deren Beiladung nachgeholt werden. Die Beiladung würde zur Offenlegung personenbezogener Daten der Dritten, insbesondere von Namen und Anschrift, und im weiteren gerichtlichen Verfahren möglicherweise auch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen führen, die durch das von der Beklagten durchzuführende Anhörungsverfahren und gegebenenfalls eine von dieser abzugebende Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerade geschützt werden sollen. Das Gericht der Hauptsache kann auch keine eigene Prüfung der Ausschlussgründe nach §§ 5 und 6 IFG vornehmen, da die hierfür vorzulegenden Unterlagen dann von der Klägerseite eingesehen werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 12/13 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2013 – 8 A 1172/11 –, Rn. 135, juris). Die Beklagte hat zunächst die nach § 8 IFG erforderliche Anhörung der Tochterfirmen und Drittdienstleister vorzunehmen und dann erneut unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Gerichts über den Informationszugang zu entscheiden. 35. Dabei hat sie auch eine Entscheidung über die Art des Informationszugangs zu treffen. 36. Die Behörde kann nach § 1 Abs. 2 IFG Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 3 IFG). Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand, Hier hat die Beklagte vorgetragen, dass die Jahresberichte der Internen Revision der Jahre 2012 und 2013 als Präsentation mit überwiegendem Textteil erstellt worden sei. Ob der Informationszugang vor diesem Hintergrund in der vom Kläger begehrten Form der Übersendung von Kopien oder aus wichtigem Grund in anderer Form erfolgen soll, ist von der Beklagten nach der erforderlichen Anhörung der betroffenen Dritten zu entscheiden. 37. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 VwGO. 38. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 39. Die Berufung ist gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob die Beklagte eine Behörde im Sinne des § 1 IFG ist, zuzulassen. BESCHLUSS Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos. 1. Die Beteiligten streiten um einen Informationszugangsanspruch des Klägers nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz - (IFG). 2. Der Kläger bat die Beklagte in den Jahren 2011 und 2012 zunächst per E-Mail um Beantwortung verschiedener Fragen zu einem von der Bundesrepublik Deutschland unterstützten Aufbau einer Brücke über den H.-Fluss und die in diesem Zusammenhang in Afghanistan erfolgte Ausschreibung, die von der Beklagten teilweise beantwortet wurden. Dabei berief sich der Kläger zur Begründung seiner Auskunftsbegehren zunächst auf das Pressegesetz und später auch auf das IFG. 3. Mit Schreiben vom 07.03.2016 beantragte der Kläger auf der Grundlage des IFG die Übersendung von Abschriften der zeitlich gesehen letzten fünf Jahresberichte der Internen Revision der Beklagten und um Auskunft zu der Frage, wie der Name des kasachisch-afghanischen Joint-Ventures laute, das beim Bau einer Brücke von H. nach I. in Afghanistan unter Beteiligung der Beklagten nach einer erneuten internationalen Ausschreibung der Vergabe einer Bauleistung den Auftrag erhalten habe und dem, nachdem es keine Baufortschritte erzielt habe, gekündigt worden sei. 4. Mit Schreiben vom 08.04.2016 teilte die Beklagte mit, dass sie dem Informationsbegehren nicht nachkommen könne. Sie sei eine „sonstige Bundeseinrichtung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG, für die das IFG nur gelte, soweit sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehme. Darüber hinaus stellten die Berichte der Internen Revision Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar, so dass das Informationsbegehren insoweit auch nach § 6 Nr. 2 IFG abzulehnen wäre. Im Übrigen habe man bereits ausgeführt, dass bei allen Projekten, die die KfW im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit im Auftrag des BMZ durchführe, jeweils der staatliche Träger der Geschäftspartner der Beklagten und Empfänger der Finanzierung sei. Dieser vergebe die Aufträge für die Durchführung der Projekte im Wege öffentlicher Ausschreibung nach internationalem Vergaberecht und schließe die entsprechenden Verträge mit den Auftraggebern. In diesem Fall sei der afghanische Geschäftspartner das afghanische „J.“ gewesen. Man bitte daher, sich mit den konkreten Fragen direkt dorthin zu wenden. 5. Hiergegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 17.11.2016 Widerspruch ein. 6. Mit Schreiben vom 19.12.2016 teilte die Beklagte mit, dass es bereits in den Jahren zuvor einen E-Mail Verkehr gegeben habe, in diesem Rahmen habe man die Fragen des Klägers beantwortet, soweit diese unbedenklich gewesen seien und ohne dass Rechtsansprüche nach dem IFG bestanden hätten. Der Widerspruch sei bereits unzulässig. Eine Widerspruchsmöglichkeit gegen das Schreiben der Beklagten vom 08.04.2016 sei nicht gegeben, da die Beklagte mangels Behördeneigenschaft keinen Verwaltungsakt erlassen könne. Die Beklagte habe bei der Beantwortung des Schreibens vom 07.03.2018 keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen, sondern als Bank gehandelt. Im Übrigen sei der Widerspruch aber auch unbegründet, da auch materiell kein Informationsanspruch bestehe. 7. Am 30.05.2017 hat der Kläger Klage erhoben. 8. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte nach § 1 IFG auskunftsverpflichtet sei. Es seien keine nachvollziehbaren Ausschlussgründe vorgetragen worden, der Hinweis auf § 6 IFG gehe fehl. 9. Der Kläger, der mit seiner Klage zunächst allgemein eine Übersendung von Kopien der Berichte der Innenrevision seit dem Jahr 2012 beantragt hatte, hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung insoweit konkretisiert, dass er nur die Übersendung von Kopien der Jahresberichte der Innenrevision begehrt. Soweit er mit der Klage zunächst auch die Übersendung von Kopien der Jahresberichts nach dem Jahr 2015 und die Nennung des „Kasachisch-afghanischen Joint Ventures“ sowie Nennung der Unternehmen und deren Sitz, die an diesem „Joint-Venture“ beteiligt sind oder waren, das zunächst mit dem Bau einer Brücke von H. nach I. im Rahmen des von der Beklagten in Afghanistan finanzierten Vorhabens als Teil ihres Programmes „Ausbau wirtschaftlicher Infrastruktur im Norden“ beauftragt war, gerichtet war, hat er die Klage zurückgenommen. 10. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2016 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, den Antrag des Klägers auf Übersendung von Kopien der Jahresberichte der Innenrevision vom 04.02.2013, 11.02.2014, 13.02.2015 und 29.02.2016 erneut zu bescheiden. 11. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 12. Sie rügt zunächst die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags, da die Formulierung „unter Rechtsauffassung des Gerichts“ darauf schließen lasse, dass der Kläger ein Bescheidungsurteil begehre. 13. Die Klage sei auch unbegründet. Die Beklagte sei eine sonstige Bundeseinrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG und nur hinsichtlich ihrer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit zur Auskunft nach dem IFG verpflichtet. Die Beklagte hat ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Rossi zur Anwendbarkeit des IFG auf die Beklagte vom November 2019 vorgelegt (Bl. 148 – 175), auf das sie sich bezieht. Sie trägt vor, die streitgegenständlichen Auskunftsbegehren beträfen gerade nicht die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben. Die Interne Revision sei Teil des Risikomanagements und Kernelement des internen Überwachungsprozesses bei Banken, öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit werde dabei nicht ausgeübt. 14. Selbst wenn man eine grundsätzliche Auskunftspflicht der Beklagten annehme, seien mehrere Ausschlussgründe nach dem IFG erfüllt. Bei dem Inhalt der Berichte der Internen Revision handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6 Satz 2 IFG, da es Informationen seien, die sich auf die KfW als Bank beziehen würden. Die Jahresberichte der Internen Revision berührten Unternehmensinterna der Beklagten, die ganz typischerweise nicht veröffentlicht werden und für die auch keine Publikationspflicht bestehe. Es handele sich definitionsgemäß um einen internen Mechanismus zur Mängelerkennung und -beseitigung. Die Effektivität hänge maßgeblich von der Kooperationsbereitschaft der Mitarbeiter ab, die nicht mehr gewährleistet wäre, wenn diese sich nicht mehr auf die Vertraulichkeit verlassen könnten. Darüber hinaus enthielten die Berichte der Internen Revision Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und Daten Dritter, so dass die Beklagte auch nach § 3 Nr. 4 IFG zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Weiter sei der Tatbestand des § 3 Nr. 6 IFG erfüllt, da ein Bekanntwerden der Berichte der Internen Revision geeignet sei, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. So könnten z. B. Revisionsberichte Aussagen zu etwaigen Schwächen der IT-Landschaft der Beklagten enthalten. Würde eine solche Schwäche allgemein bekannt, könnte dies IT-Hackern die erforderlichen Informationen liefern, um die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu umgehen. Auch könnten z. B. Schwachstellen bei der Bearbeitung von Förderkrediten aufgeführt sein, die es Antragstellern ermöglichen würden, dies auszunutzen um unberechtigt Fördermittel zu erhalten. Im Übrigen sei auch die Wettbewerbsrelevanz gegeben. 15. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte (1 gehefteter Vorgang) Bezug genommen.