Urteil
11 K 1740/18.F
VG Frankfurt 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2021:0428.11K1740.18.F.00
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Leitsätze
- Anfechtungsklage auf Aufhebung der Delistung unzulässig, da das Schreiben über die Streichung eines bestimmten Fahrzeugmodells von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge, als auch die Streichung selbst kein Verwaltungsakt darstellt.
- Allgemeine Leistungsklage mangels Klagebefugnis ebenfalls unzulässig.
Der Klägerin fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für die rückwirkende Listung eines bestimmten Fahrzeugmodells, welche subjektive Rechte der Klägerin zu schützen, geeignet ist.
- Eine Verletzung subjektiver Rechte kann insbesondere nicht aus dem Folgenbeseitigungsanspruch hergeleitet werden. Durch die rückwirkende Aufnahme eines bestimmten Fahrzeugmodells in die Liste kann ein möglicherweise eingetretener Wettbewerbsnachteil nicht mehr beseitigt werden.
- Ein Wettbewerbsnachteil kann auch nicht in einem Imageschaden bestehen, da keine finale negative Äußerung staatlicher Stellen über ein konkretes Erzeugnis der Klägerin oder über das Verhalten der Klägerin als Herstellerin auf dem Markt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Anfechtungsklage auf Aufhebung der Delistung unzulässig, da das Schreiben über die Streichung eines bestimmten Fahrzeugmodells von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge, als auch die Streichung selbst kein Verwaltungsakt darstellt. - Allgemeine Leistungsklage mangels Klagebefugnis ebenfalls unzulässig. Der Klägerin fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für die rückwirkende Listung eines bestimmten Fahrzeugmodells, welche subjektive Rechte der Klägerin zu schützen, geeignet ist. - Eine Verletzung subjektiver Rechte kann insbesondere nicht aus dem Folgenbeseitigungsanspruch hergeleitet werden. Durch die rückwirkende Aufnahme eines bestimmten Fahrzeugmodells in die Liste kann ein möglicherweise eingetretener Wettbewerbsnachteil nicht mehr beseitigt werden. - Ein Wettbewerbsnachteil kann auch nicht in einem Imageschaden bestehen, da keine finale negative Äußerung staatlicher Stellen über ein konkretes Erzeugnis der Klägerin oder über das Verhalten der Klägerin als Herstellerin auf dem Markt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag zu 1 auf Aufhebung der Delistung, “den Bescheid vom 29.11.2017 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2018 sowie die Löschung des G von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge aufzuheben“ ist unzulässig, da die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO unstatthaft ist. Das Schreiben der Beklagten vom 29.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2018, wonach das G mit sofortiger Wirkung von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge gestrichen wird, ist kein Verwaltungsakt. Die Listung bzw. Delistung ist keine Maßnahme, die auf Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtswirkung gegenüber der Klägerin gerichtet ist. Dies haben sowohl das erkennende Gericht als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof im vorausgegangenem Eilverfahren bereits festgestellt (VG C-Stadt, Beschluss vom 17.10.2018 – 11 L 3313/18.F – S. 15-19, bestätigt durch Hess. VGH, Beschluss vom 29.01.2019 – 10 B 2392/18 – S. 3, 4). Die Überprüfung, ob das G ein förderfähiges Elektrofahrzeug im Sinne der Richtlinie darstellt und an deren Ende die behördliche Entscheidung steht, ob das bestimmte Fahrzeugmodell auf die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge aufgenommen oder gestrichen werden soll, ist keine Regelung von Rechten und Pflichten der Klägerin. Die Klägerin wird damit nicht gehindert, weiter Fahrzeuge des fraglichen Modells zu vertreiben oder am Markt anzubieten. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sich hierdurch für sie ein Imageschaden ergebe und der Verkauf von Fahrzeugen dieses Modells durch diese Entscheidung und dem damit verbundenen Wegfall der Förderfähigkeit am Markt in wettbewerbsverzerrender Weise erschwert werde, handelt es sich hierbei um keine unmittelbare Rechtswirkung der Klägerin gegenüber sondern allenfalls um rein faktische Auswirkungen, die für die Annahme eines Verwaltungsaktes nicht ausreichen. Das Fehlen des fraglichen Modells auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge bleibt nämlich ohne jegliche Auswirkungen, solange kein zur Antragstellung berechtigter Käufer dieses Fahrzeugs einen entsprechenden Förderantrag bei der Beklagten stellt. Die Konsequenz einer fehlenden Listung in Form eines Imageschadens oder Umsatzeinbußen ist rein wirtschaftlicher Natur und begründet kein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Die Richtlinie selbst ist zunächst reines Verwaltungsinternum, aus der selbst keine Rechte und Pflichten erwachsen. So verhält es sich auch mit der auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlichte Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge. Sie begründet selbst keine Rechte und Pflichten, sondern dient lediglich der Verwaltungsvereinfachung hinsichtlich des Nachweises der Zuwendungsvoraussetzung und der Transparenz. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Mitteilung der Beklagten vom 29.11.2017 auch keine Verwaltungsaktsqualität beizumessen, weil die Beklagte zuvor mit Bescheid vom 20.09.2016 den erstmals von der Beklagten gestellten Antrag vom 23.08.2016 auf Aufnahme des G auf die BAFA-Liste abgelehnt hat. Dieses als Bescheid bezeichnete Schreiben vom 20.09.2016, welches mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, kann keinen Rechtsschein zugunsten der Klägerin entfalten, da vorliegend das Schreiben der Beklagten vom 29.11.2017 streitgegenständlich ist, welches auf einen zweiten Antrag hin vom 02.11.2016 erteilt wurde und welches von seiner äußeren Form her (keine Benennung als Bescheid und keine Rechtsbehelfsbelehrung) nicht geeignet ist, beim Adressaten die Vorstellung hervorzurufen, es handele sich dabei um einen Verwaltungsakt. Die Streichung selbst ist ebenfalls kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt. Soweit die Beklagte das G der Klägerin für den Zeitraum 30.11.2017 bis 05.03.2018 von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge gestrichen bzw. gelöscht hat, handelt es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt. Wie die erkennende Kammer in ihrer Eilentscheidung vom 17.10.2018 – 11 L 3313/18.F – hierzu ausgeführt hat, hat die Beklagte zunächst durch die Aufnahme des besagten Fahrzeugmodells der Klägerin in die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge im Zeitraum 04.11.2016 bis 29.11.2017, bzw. dann wieder vom 06.03.2018 bis heute faktisch den Zugang zu einem neuen Geschäftsfeld eröffnet, ohne damit aber zugleich die Geschäftstätigkeit der Klägerin zu regeln. Dies entsprang der freien Entscheidung der Klägerin und nicht einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten. Weder die Aufnahme auf die Liste noch die Streichung von der Liste geschah in der Absicht ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten zu begründen, weshalb sie lediglich als Realakt zu qualifizieren ist. Der Hilfsantrag der Klägerin, “die Beklagte zu verurteilen, das G rückwirkend für den Zeitraum vom 30.11.2017 bis einschließlich 05.03.2018 wieder auf die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge aufzunehmen“ ist unabhängig davon, ob man ihn als Verpflichtungsantrag oder als allgemeinen Leistungsantrag auslegt, unzulässig. Soweit der Hilfsantrag – auf Grundlage der Rechtsauffassung der Klägerin – als Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes auszulegen sein sollte, ist er unzulässig, da die Verpflichtungsklage an denselben Voraussetzungen wie die Anfechtungsklage scheitert. Dem Begehren liegt kein Verwaltungsakt zugrunde (siehe oben). Sofern der Hilfsantrag als allgemeiner Leistungsantrag, gerichtet auf die Vornahme eines Realaktes, nämlich die rückwirkende Listung des G für den Zeitraum vom 30.11.2017 bis einschließlich 05.03.2018, ausgelegt wird, ist er mangels Klagebefugnis unzulässig. Für die allgemeine Leistungsklage, mit der der Bürger sowohl die Vornahme als auch die Unterlassung hoheitlichen Handelns gerichtlich geltend machen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog wie auch für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, die Klagebefugnis Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 – 7 C 21.12 – BVerwGE 147, 312 Rdnr. 18 m. w. N.). Darin führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass in § 42 Abs. 2 VwGO ein allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes zum Ausdruck kommt, der vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG, wenn auch nicht ausschließlich, so doch in erster Linie, auf den Individualrechtschutz ausgerichtet ist. Wollte man die allgemeine Leistungsklage – im Gegensatz zur Verpflichtungsklage als einer besonderen Leistungsklage – von dieser Grundentscheidung ausnehmen, käme es zu Wertungswidersprüchen, die in der Sache nicht gerechtfertigt werden könnten. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies gilt entsprechend bei einem mit einer Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln, wie es hier mit der von der Klägerin begehrten Entscheidung auf rückwirkende Listung des G (für den Zeitraum vom 30.11.2017 bis einschließlich 05.03.2018) in Rede steht. Die Verletzung eigener Rechte der Klägerin muss auf der Grundlage ihres Klagevorbringens als möglich erscheinen. Daran fehlt es, wenn subjektive Rechte der Klägerin offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihr zustehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 – 2 A 6.13 –, BVerwGE 153, 246 = juris, Rdnr. 15 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 29.06.2017 – 6 A 1615/15 –, juris, Rdnr. 31). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu wiederholt dargelegt, mit welcher Zielsetzung § 42 Abs. 2 VwGO anzuwenden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.01.1993 – 4 B 206/92 –, juris Rdnr. 7 m. w. N.). Ist nämlich ein Kläger – wie hier – nicht Adressat eines angegriffenen Verwaltungsaktes, muss geprüft werden, ob subjektive eigene Rechte oder zumindest anderweitig rechtlich geschützte Interessen verletzt sein können. Ohne einen Rückgriff auf die objektiv gegebene materielle Rechtslage lässt sich nämlich nicht beurteilen, ob eine Verletzung klägerischer Rechte immerhin möglich ist, wenn nicht die bloße Behauptung einer derartigen Rechtsverletzung genügend sein soll (BVerwG, Beschluss vom 21.01.1993 – 4 B 206/92 –, juris Rdnr. 7). Der Klägerin fehlt es hier an einer Anspruchsgrundlage für die rückwirkende Listung des G, die subjektive Rechte der Klägerin zu schützen, geeignet ist. Die Aufnahme des Fahrzeugs auf die BAFA-Liste vermittelt der Klägerin keine Rechtsstellung. Wie im vorausgegangenen Eilverfahren ausgeführt, dient die Liste lediglich der erleichterten Nachweisführung einer Zuwendungsvoraussetzung (so VG Frankfurt, Beschluss vom 17.10.2018 – 11 L 3313/18.F, S. 17, 18). Den Herstellern wird durch die Aufnahme des Fahrzeugs auf die BAFA-Liste keine Rechtsstellung der Gestalt eingeräumt, dass ihre Kunden beim Erwerb eines solchen Fahrzeuges eine Förderung erhalten. Vielmehr wird im Rahmen eines konkreten Förderantrages durch den Erwerber eines Elektrofahrzeuges gemäß den Anforderungen der Richtlinie individuell geprüft, ob das erworbene Fahrzeugmodell des jeweiligen Herstellers eine Förderung erfährt. Zwar können Elektrofahrzeuge nicht gefördert werden, wenn sie nicht auf der Liste stehen; umgekehrt kann ein Erwerber aber keine Förderung erhalten, obwohl das Fahrzeug gelistet ist, weil es möglicherweise an anderen Fördervoraussetzungen fehlt. Die Klägerin kann sich zur Begründung einer subjektiven Rechtsposition nicht auf eine mögliche Verletzung von Art. 14 GG stützen. Vom Schutz des Eigentumsgrundrechts ist auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst, wobei letzteres nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern und keine bloßen Umsatz- und Gewinnchancen schützt, wobei im Einzelfall ein eigentumsrelevanter Eingriff in die Substanz eines Gewerbebetriebes im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG vorliegen muss (hier sind insbesondere die Dauer der Maßnahme und die Auswirkungen auf den konkreten Betrieb zu beurteilen). Hier hat die Klägerin schon nicht dargelegt, inwiefern der Schutzbereich von Art. 14 GG durch die Maßnahme des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, der Delistung des G tangiert sein könnte und worin in diesem Zusammenhang ein eigentumsrelevanter Eingriff in die Substanz eines Gewerbebetriebes liegen soll. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Klägerin kann sich zur Begründung einer subjektiven Rechtsposition auch nicht auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen, der unter der freien Berufsausübung auch die unternehmerische Betätigung im Wettbewerb schützt. Dabei schützt Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur vor zielgerichteten hoheitlichen Eingriffen sondern grundsätzlich auch gegen faktische Maßnahmen ohne Rechtscharakter sowie gegenüber Maßnahmen, die mittelbar die Berufsfreiheit beeinträchtigen. Für die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsposition ist aber keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, welche ihr ein subjektives Recht auf rückwirkende Listung des G unter dem Gesichtspunkt der freien Berufsausübung vermitteln könnte. Die Würdigung der objektiv gegebenen materiellen Rechtslage lässt nämlich nicht den Schluss zu, dass eine diesbezügliche Verletzung klägerische Rechte immerhin möglich erscheint. Als mögliche Anspruchsgrundlage für eine rückwirkende Aufnahme käme nämlich nach Auffassung der Kammer nur der Folgenbeseitigungsanspruch auf Beseitigung bereits eingetretener Wettbewerbsnachteile in Betracht. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist gesetzlich nicht geregelt, jedoch gewohnheitsrechtlich anerkannt und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 GG sowie unmittelbar aus der Abwehrfunktion der Grundrechte hergeleitet. Nach allgemeiner Auffassung kommt ein Anspruch auf Folgenbeseitung in Betracht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist auf die Wiederherstellung des (rechtmäßigen) Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand. Der Anspruch auf Wiederherstellung ist ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Beseitigung der unmittelbaren Folgen tatsächlich oder rechtlich nicht möglich oder dem Hoheitsträger nicht zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 06.09.1988 – 4 C 26/28 juris; Urteil vom 26.08.1993 – 4 C 24/91 – juris; Urteil vom 21.09.2000 – 2 C 5/99 – juris; Beschluss vom 03.07.2007 – 9 B 9/09 – juris; Urteil vom 15.06.2011 – 9 C 4/10 – juris; Urteil vom 19.02.2015 – 1 C 13/14 – juris). Eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin kann nach den oben dargelegten Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruches nach keiner Betrachtungsweise bestehen. Ein bereits eingetretener Wettbewerbsnachteil dadurch, dass Käufer von Elektrofahrzeugen möglicherweise ein Konkurrenzprodukt gekauft haben, kann durch die rückwirkende Aufnahme in die Liste nicht mehr beseitigt werden. Insoweit wäre die Klägerin auf Schadensersatzansprüche zu verweisen, für die das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist. Soweit die Klägerin Fahrzeuge verkauft hat, die anschließend durch die Beklagte nicht gefördert worden sind, ist kein Wettbewerbsnachteil eingetreten. Den Nachteil haben nur die Kunden, da sie keine Förderung erhalten. Die Kunden haben entweder trotzdem ein A Fahrzeug gewählt oder sie haben dieses gewählt, weil sie davon ausgegangen sind, dass sie eine Förderung erhalten. Die Subventionierung ihrer Kunden kann die Klägerin nicht verlangen. Hierbei handelt es sich um die unzulässige Geltendmachung fremder Rechte im Wege der Popularklage. Ein möglicher, durch die rückwirkende Listung beseitigbarer Wettbewerbsnachteil kann auch nicht in einem “Imageschaden“ bestehen, der durch die Delistung und die Berichterstattung in der Presse hierzu eingetreten sein könnte. Die Listung eines bestimmten Fahrzeugmodels als eine von vielen Fördervoraussetzungen enthält keine finale negative Äußerung staatlicher Stellen über ein konkretes Erzeugnis der Klägerin oder über das Verhalten der Klägerin als Herstellerin auf den Markt, welche mittelbar Umsatzeinbußen zur Folge hätte, sondern orientiert sich an einem Nettolistenpreis, der lediglich Mitnahmeffekte verhindern soll. Es handelt sich daher – anders als bei Produktwarnungen oder der Beurteilung eines Unternehmens/Beraters als unzuverlässig – nicht um ein Werturteil über das von der Klägerin vertriebene Produkt oder um ein Werturteil über das klägerische Gebaren auf dem Markt. Die Delistung geht per se nicht mit einem Umwerturteil einher. Die Beklagte hat auch nicht öffentlich verlautbart, die Klägerin habe unlautere Methoden angewendet. Soweit eine entsprechende Medienberichterstattung erfolgte, ist diese der Beklagten nicht zuzurechnen. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen, da sie unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, bedurfte angesichts der zu Lasten der Klägerin ergangenen Kostengrundentscheidung keiner Entscheidung. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Streichung des G von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge („BAFA- Liste“). Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Löschung des G von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge. Weiter will sie erreichen, dass die Beklagte ihr Fahrzeugmodell G rückwirkend ab 30.11.2017 bis einschließlich 05.03.2018 wieder auf die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge aufnimmt. Die Klägerin ist Tochtergesellschaft eines US- amerikanischen Unternehmens, das Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb entwickelt und herstellt. Zu dem angebotenen Sortiment der Klägerin gehört das G, das mit verschiedenen Ausstattungsvarianten konfiguriert werden kann. Das G besitzt die Standardausstattung. Über diese Standardausstattung hinaus kann unter anderem ein sogenanntes Komfortpaket bestellt werden. Auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 29.06.2016 (im folgenden Richtlinie) gewährt die Beklagte Erwerbern von erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Neufahrzeugen Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse in Höhe von jeweils bis zu 2.000 Euro (Umweltbonus). Eine Fördervoraussetzung ist, dass das erworbene Fahrzeug in einer bei der Beklagten geführten und auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichen „Liste der für eine Förderung vorgesehenen Modelle elektrisch betriebener Fahrzeuge“ aufgeführt ist (Ziff. 3.3 der Richtlinie). Mit E-Mail vom 23.08.2016 beantragte die Klägerin erstmals die Aufnahme des H auf die BAFA-Liste. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 20.09.2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach den von der Klägerin eingereichten Unterlagen der maßgebliche Netto-Listenpreis des Basismodells des H entgegen Nr. 4 der Richtlinie (der zum Zeitpunkt der Markteinführung geltende niedrigste Netto-Listenpreis des Basismodells innerhalb des Euroraums (BAFA-Listenpreis)) mehr als 60.000 Euro betrage. Das Schreiben vom 20.09.2016 ist mit dem Wort „Bescheid“ überschrieben, enthält im Hintergrund (Wasserzeichen) das Wort „Verfügung“ und ist am Ende mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen (siehe Bl. 37, 38 der Behördenakte). Gegen diesen – vorliegend nicht streitgegenständlichen – Ablehnungsbescheid vom 20.09.2016 erhob die Klägerin am 20.10.2016 Widerspruch (Bl. 40 der Behördenakte) Mit Schreiben vom 31.10.2016 (Bl. 43 der Behördenakte) gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, den Widerspruch bis spätestens zum 01.12.2016 zu begründen, ansonsten werde sie nach Aktenlage entscheiden. Mit E-Mail vom 02.11.2016 beantragte die Klägerin damals noch firmierend unter I – bei der Beklagten erneut die Aufnahme des von ihr vertriebenen Fahrzeugmodells G auf die vorbezeichnete Liste (Bl. 44 der Behördenakte). Der E-Mail beigefügt waren unter anderem eine Aufstellung des Netto- Listenpreises des Modells sowie die Erklärung, dass die Klägerin sich verpflichte, ihre Beteiligung an der Finanzierung des Umweltbonus im Sinne der Richtlinie zu leisten. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 04.11.2016 (Bl. 47 der Behördenakte) formlos mit, dass das Modell mit dem angegebenen Listenpreis in Höhe von 59.999,00 Euro nach Ziffer 3. der Richtlinie auf die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge aufgenommen werde. Mit E-Mail vom 18.11.2016 zog die Klägerin – vorbehaltlich der uneingeschränkten Anerkennung der Förderfähigkeit des in der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge aufgeführten G – ihren Widerspruch vom 20.10.2016 gegen das Schreiben vom 20.09.2016 zurück (Bl. 53 der Behördenakte). Nachdem bei der Beklagten Zweifel an der tatsächlichen Verfügbarkeit des G am Markt aufgekommen waren, wandte sich die Beklagte mit E-Mail vom 03.03.2017 an die Klägerin. Auf Nachfrage von Antragstellern sei aufgefallen, dass das Basismodell des G über die Website der Klägerin (www.xxx.com/de_DE/) nicht ohne ein sog. Komfortpaket bestellbar sei, das zusätzliche aufpreispflichtige Ausstattungsmerkmale enthalte. Hierzu teilte die Klägerin mit E-Mail vom selben Tag mit, dass das Komfortpaket nur dann im Konfigurator abgewählt werden könne, wenn beim Innenraumdekor die Standardvariante ausgewählt werde. In diesem Fall liege der Netto-Kaufpreis unter 60.000,00 Euro (Bl. 62 der Behördenakte). Ab dem 17.04.2017 war das G mit einer Batterie-Kapazität von 60 kWh nicht mehr über die Website der Klägerin bestellbar. Stattdessen bot die Klägerin über ihre Website nunmehr ein Basismodell mit einer Batterie-Kapazität von 75 kWh an zu einem Netto-Kaufpreis von 60.277,31 Euro. Daraufhin wandte sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) direkt an die Klägerin und teilte per E-Mail vom 21.04.2017 (Bl. 65 der Behördenakte) mit, dass das G rückwirkend ab 16.04.2017 von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge gestrichen werde. Das förderfähige Basismodell müsse zu einem Nettolistenpreis von unter 60.000,00 Euro am Markt verfügbar und erwerbbar sein. Mit E-Mails vom 21.04.2017 und 28.04.2017 äußerte sich die Klägerin hierzu dahingehend, dass auch nach dem 16.04.2017 weiterhin ein Basismodell zu einem Nettolistenpreis von 57.957,98 Euro und damit unter 60.000,00 Euro angeboten werde. Mit E-Mail vom 21.04.2017 erhob sie Widerspruch gegen die Mitteilung des BMWi, das G von der Förderung ab dem 17.04.2017 auszuschließen (Bl. 73 der Behördenakte). Daraufhin bestätigte das BMWi der Klägerin mit E-Mail vom 08.05.2017 (Bl. 76 der Behördenakte), dass das G weiterhin auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge geführt werde. Im Juni 2017 kontaktierte sodann ein Kunde der Klägerin die Beklagte per E-Mail und teilte mit, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, bei der Klägerin ein G zum Preis von 57.957,98 Euro zu bestellen. Ein Mitarbeiter der Klägerin habe ihm auf Anfrage mitgeteilt, dass das Basismodell ohne Komfortpaket nicht lieferbar sei. Es müsse immer das sog. Komfortpaket mit zusätzlichen Ausstattungsmerkmalen zum Preis von brutto 9.800,00 Euro mit bestellt werden (entspricht 8.235,29 Euro netto). Den entsprechenden E-Mail-Verkehr fügte der Kunde seiner E-Mail an die Beklagte bei. Das Komfortpaket enthielt seinerzeit die folgenden zehn Komponenten: Navigation, Rückfahrkamera, Internet-Radio, Totwinkel Warnung, Fahrersitz mit Memory-Funktion, Parksensoren, elektrisch einklappbare Außenspiegel, Spurverlassenswarnung, HomeLink Garagentoröffner und Leistungssteigerung. Ab dem 24.09.2017 bot die Klägerin über ihre Website das Basismodell des G nur noch zu einem Netto-Kaufpreis von 61.487,00 Euro an. Aus diesem Grund teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 26.09.2017 (Bl. 98 der Behördenakte) mit, dass beabsichtigt sei, das G von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge zu streichen. Die Voraussetzungen nach Ziff. 3.3 der Richtlinie seien nicht mehr gegeben, wonach der Netto-Listenpreis des Basismodells maximal 60.000 Euro betragen dürfe. Hierauf reagierte die Klägerin mit E-Mails vom 27.09.2017 und 11.10.2017 und gab an, dass es sich insoweit um einen Darstellungsfehler auf der Website handele, der derzeit behoben werde. Hintergrund des Darstellungsfehlers sei, dass alle G nur noch mit Allradantrieb (sog. „dual motor all wheel drive“) angeboten würden. Das Basismodell sei allerdings auch mit dem neuen Antrieb weiterhin zu einem Netto-Kaufpreis unter 60.000,00 Euro verfügbar. Mit E-Mail vom 16.10.2017 teilte die Klägerin schließlich mit, dass der Darstellungsfehler behoben sei. Ab diesem Zeitpunkt wurde das Basismodell des G zu einem Netto-Kaufpreis von 57.999,15 Euro (inkl. Eigenanteil am Umweltbonus) über die Website angeboten (Bl. 105 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 28.11.2017 wandte sich die Beklagte erneut an die Klägerin. Es lägen Hinweise vor, dass das Basismodell des G nicht ohne das sog. Komfortpaket bestell- und lieferbar sei. Die tatsächliche Verfügbarkeit eines Basismodells am Markt zu einem Netto-Listenpreis von maximal 60.000,00 Euro sei indes Fördervoraussetzung. Hierzu werde um Stellungnahme gebeten. Hierauf reagierte die Klägerin per E-Mail vom 28.11.2017 und führte aus, dass maßgeblich für die Preisgestaltung der Fahrzeuge der Online-Konfigurator auf der Website sei und dort könne das Komfortpaket optional ausgewählt werden. Das Basismodell sei daher auch ohne Komfortpaket bestellbar (Bl. 118 der Behördenakte). Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit hier streitgegenständlichem Schreiben vom 29.11.2017 formlos mit, dass das G mit sofortiger Wirkung von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge gestrichen werde. Der Stellungnahme vom 28.11.2017 sei lediglich zu entnehmen, dass das Basismodell ohne Komfortpaket bestellbar sei, nicht jedoch ob es auch tatsächlich ohne Komfortpaket lieferbar sei. Das Schreiben vom 29.11.2017 wurde der Klägerin unter demselben Datum eingescannt vorab per E-Mail übermittelt und das Original wurde zur Post gegeben. Am 30.11.2017 wurde sodann das G von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge gestrichen. Im Rahmen eines Erörterungstermins bei der Beklagten am 08.12.2017 (Ergebnisprotokoll, Bl. 123 der Behördenakte), an dem unter anderem der Vertriebsleiter der Klägerin für Zentraleuropa, Herr J, teilnahm, räumte die Klägerin ein, dass in der Vergangenheit einzelne Mitarbeiter Kunden ein Basismodell nicht ohne Komfortpaket haben verkaufen wollen. Diese Mitarbeiter hätten indes gegen die Unternehmensrichtlinien gehandelt. Überdies räumte die Klägerin ein, dass in der Vergangenheit tatsächlich auch die Basismodelle mit den Funktionen des Komfortpakets ausgeliefert worden seien, da die Deaktivierung der Funktionen des Komfortpakets eine technische Herausforderung darstelle. Die Deaktivierung sei ab sofort, auch für bereits ausgelieferte Fahrzeuge, möglich. Mit Schreiben vom 13.12.2017 ließ die Klägerin sodann über ihren Bevollmächtigten wie folgt Stellung nehmen: Das Basismodell des G sei auch ohne das sog. Komfortpaket bestellbar und auslieferbar. Das Basismodell sei in den vergangenen Monaten auch tatsächlich von Kunden in Deutschland bestellt und an diese ausgeliefert worden. Allerdings seien die Funktionen des Komfortpakets in einigen Fällen aufgrund technischer Probleme nicht oder nicht vollständig deaktiviert worden. Darüber hinaus sei es zwar zutreffend, dass A-Vertriebsmitarbeiter in Hamburg und Frankfurt in zwei Fällen Kunden telefonisch mitgeteilt hätten, dass das G nicht ohne Komfortpaket ausgeliefert werden könne. Dieses Verhalten verstoße aber gegen die K zum Verkauf des G. Das Fehlverhalten der betreffenden Mitarbeiter werde arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dem Schreiben vom 13.12.2017 fügte die Klägerin zwei Rechnungen über an Kunden ausgelieferte Basismodelle „G.“ zum Preis von netto 59.999,99 Euro bei. Außerdem fügte sie eine tabellarische Aufstellung bei, aus der hervorgeht, dass im November 2017 zwei weitere Basismodelle an Kunden ausgeliefert wurden. Mit Schreiben vom 19.12.2017 (Bl. 150-154 der Behördenakten) ergänzte die Klägerin auf entsprechende Nachfrage ihren Vortrag dahingehend, dass von den insgesamt zehn Ausstattungsmerkmalen des Komfortpakets drei Merkmale („Software-Features") aus Sicherheitsgründen nicht deaktiviert werden könnten. Dies betreffe die Rückfahrkamera, die Totwinkel-Warnung und die Spurverlassenswarnung. Die übrigen sieben Funktionen seien zwar grundsätzlich deaktivierbar, diese seien aber in den vier ausgelieferten Basismodellen gleichwohl großteils nicht deaktiviert worden. Lediglich in zwei Modellen seien das Navigationssystem und die elektrisch einklappbaren Außenspiegel deaktiviert worden, was aus einer dem Schreiben beigefügten tabellarischen Übersicht hervorgehe. Die unterbliebene Deaktivierung von Software-Features beruhe darauf, dass die Mitarbeiter der deutschen A-Filialen irrtümlicherweise davon ausgegangen seien, dass die Funktionen ab Werk deaktiviert würden, was aber tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Es habe insoweit Abstimmungsprobleme zwischen Fertigung und Vertrieb gegeben. Die mangelhafte Deaktivierung der Funktionen des Komfortpakets sei aber förderunschädlich. Es komme allein darauf an, dass die Fahrzeuge zu einem Listenpreis unter 60.000,00 Euro netto verkauft worden seien. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 22.12.2017 (Bl. 158, 159 der Behördenakte) formlos mit, dass allein aufgrund der Tatsache, dass drei der insgesamt zehn Funktionen des Komfortpakets nicht abschaltbar seien, das als G bezeichnete Fahrzeug in der beworbenen Basisausstattung nicht an Endkunden lieferbar gewesen sei und weiterhin nicht lieferbar sei. Dieses Fahrzeugmodell erfülle daher die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit nach Ziff. 3 der Richtlinie nicht. Mit Schreiben vom 10.01.2018 (Bl. 160-166 der Behördenakte), bei der Beklagten eingegangen per Telefax unter demselben Datum, erhob die Klägerin Widerspruch „gegen die (...) mit Schreiben vom 29.11.2017 verfügte Löschung des G (...) von der Liste der. förderfähigen Elektrofahrzeuge“ und beantragte in diesem Zusammenhang unter anderem „den Bescheid vom 29. November 2017 aufzuheben und die Löschung des G von der BAFA-Liste aufzuheben“. Ihren Widerspruch begründete sie im Wesentlichen wie folgt: Der „Bescheid“ vom 29.11.2017 sei bereits formell rechtswidrig, da es an einer ordnungsgemäßen Anhörung nach § 28 VwVfG fehle. Darüber hinaus sei die Streichung von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge auch materiell rechtswidrig. Insoweit wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag aus den Schreiben vom 13.12.2017 und 19.12.2017: Das Basismodell des G sei in der Vergangenheit auch ohne das sog. Komfortpaket bestell- und lieferbar gewesen. Es sei auch tatsächlich an mindestens vier Kunden ausgeliefert worden. Hieran änderten auch die gegenüber einzelnen Kunden getätigten Aussagen von A-Mitarbeitern nichts, die dahin gingen, dass das Basismodell ohne Komfortpaket nicht lieferbar sei. Schließlich sei es im Hinblick auf die Förderfähigkeit des Basismodells auch unerheblich, ob und inwieweit einzelne Merkmale oder Funktionen des Komfortpakets in der Vergangenheit deaktiviert worden seien oder diese Deaktivierung unterblieben sei. Die Klägerin werde nunmehr auch bei den in der Vergangenheit ausgelieferten Basismodellen die betreffenden Funktionen des Komfortpakets rückwirkend deaktivieren. Mit Schreiben vom 07.02.2018 führte die Klägerin nach erfolgter Einsicht in den Verwaltungsvorgang ergänzend aus, dass es nach dem Wortlaut der Richtlinie für die Förderfähigkeit nicht darauf ankomme, ob ein Basismodell ohne Zusatzausstattung tatsächlich an Kunden verkauft und ausgeliefert werde. Es genüge insoweit, dass ein entsprechendes Modell zu einem Netto-Listenpreis unter 60.000,00 Euro angeboten werde und zu einem Kaufpreis, der 2.000,00 Euro unterhalb des Netto-Listenpreises liege, erworben werde. Nicht subventionserheblich seien hingegen Angaben in Bezug auf das ausgelieferte Fahrzeug. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Förderfähigkeit entfallen sollte, wenn ein Fahrzeug mit zusätzlichen Ausstattungsmerkmalen unentgeltlich an Kunden ausgeliefert werde. Die nachträgliche Deaktivierung der versehentlich aktivierten Software-Features des Komfortpakets sei weder erforderlich noch geboten und stelle vielmehr einen Eingriff in das Eigentum des Kunden dar. Gleichwohl verhandele die Klägerin derzeit mit den vier betroffenen Kunden, um im Einvernehmen mit diesen die Deaktivierung der Software-Features zu erreichen. Darüber hinaus stelle die Aufnahme und die Streichung von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG dar. Die Aufnahme auf die Liste sei konstitutiv für die Förderfähigkeit und erfolge nicht etwa nur nachrichtlich bzw. deklaratorisch. Durch die Aufnahme auf die Liste werde eine rechtsverbindliche Feststellung über die Förderfähigkeit des jeweiligen Fahrzeugs getroffen. Darüber hinaus habe die Beklagte in einem früheren Verfahren hinsichtlich der Aufnahme eines G auf die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge den Anschein erweckt, dass es sich bei der Aufnahme auf die Liste um einen Verwaltungsakt handele. So sei mit Datum vom 20.09.2016 ein mit „Bescheid“ und „Verfügung“ überschriebener Ablehnungsbescheid ergangen, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei. Auch in dem hiesigen Verfahren sei in dem Schreiben der Beklagten vom 26.09.2017 unter ausdrücklichem Hinweis auf eine „Anhörung nach § 28 VwVfG" der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Streichung des G von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge gegeben worden. Insoweit habe die Beklagte „die Regeln des Verwaltungsverfahrens“ beachtet. Schließlich begründete die Klägerin ihren Widerspruch mit Schreiben vom 02.03.2018 nochmals wie folgt ergänzend: Nach dem Wortlaut der Richtlinie komme es allein darauf an, dass ein Basismodell mit einem Netto-Listenpreis von maximal 60.000,00 Euro am Markt verfügbar und erwerbbar sei. Es komme hingegen nicht darauf an, ob ein solches Basismodell mit oder ohne Zusatzausstattung verkauft oder ausgeliefert werde. Die Klägerin habe im Rahmen ihres Antrags zur Aufnahme des G auf die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge zur konkreten Ausstattung des Modells lediglich angegeben, dass das Basismodell mit einer 20-prozentigen Leistungsreduzierung, ohne Parksensoren, ohne Rückfahrkamera und ohne diverse weitere Funktionen („and other functions erased“) angeboten werde. Die Beklagte habe nicht ermittelt oder nachgefragt, welche Funktionen beim Basismodell konkret zur Verfügung stünden. Gleichwohl habe die Beklagte das Fahrzeug auf die Liste aufgenommen. Darüber hinaus sei die Deaktivierung aller zehn Software-Features des Komfortpakets - entgegen dem bisherigen Vortrag - auch in der Vergangenheit technisch möglich gewesen. Soweit mit Schreiben vom 19.12.2017 vorgetragen worden sei, dass einige der Software-Features aus Gründen der technischen Realisierbarkeit oder der Fahrsicherheit nicht deaktivierbar seien, beruhe dieser Vortrag auf einem Irrtum. Alle zehn Funktionen konnten und können deaktiviert werden. Zum Nachweis dieses Vortrags fügte die Klägerin ihrem Schreiben vom 02.03.2018 ein Gutachten der DEKRA Automobil GmbH vom 01.03.2018 bei. Dort wird unter anderem dokumentiert, dass an einem G, Baujahr 2015, alle zehn Funktionen des Komfortpakets nachträglich am 19.02.2018 abgeschaltet werden konnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 10.01.2018 gegen das Schreiben vom 29.11.2017 zurück. Hinsichtlich der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 337 bis 349 der Behördenakte Bezug genommen. Mit am 19.04.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Mit am 22.08.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin einen Eilantrag gestellt, der mit Beschluss der Kammer vom 17.10.2018 abgelehnt wurde – 11 L 3313/18.F (1) –. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.01.2019 zurück – 10 B 2392/18 –. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Klage gegen das Schreiben vom 29.11.2017 über die Streichung des G von der BAFA-Liste einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt sei. Das Schreiben enthalte vor allem eine Regelung, nämlich die Feststellung der Förderfähigkeit des G unter der Umweltbonusrichtlinie. Soweit das Schreiben vom 29.11.2017 kein Verwaltungsakt sei, sei jedenfalls die Aufnahme selbst der Verwaltungsakt. Jedenfalls mit der tatsächlichen Aufnahme des Fahrzeugtyps auf die BAFA-Liste werde ein Sachverhalt mit Außenwirkung geregelt. Es sei kein Tatbestand ersichtlich, der die Streichung des G von der BAFA-Liste zuließe. Die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes oder den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes lägen nicht vor. Weiter seien die Voraussetzungen der Umweltbonus-Richtlinie, nämlich das Verkaufen eines Fahrzeugtyps mit Elektroantrieb zu einem Listenpreis von unter 60.000,00 € sowohl bei der Aufnahme des G auf die BAFA-Liste am 04.11.2016 als auch bei der Streichung des Fahrzeugtyps von der BAFA-Liste am 29.11.2017 gegeben. Das Fahrzeug sei auch tatsächlich so verkauft und ausgeliefert worden. Die Ausstattung der ausgelieferten Fahrzeuge habe keinen Einfluss auf die Förderfähigkeit des G. Nach der Umweltbonus-Richtlinie komme es auf die eingebauten und aktivierten Funktionen der Fahrzeuge nicht an. Die Beklagte habe die Aufnahme zudem auch vorgenommen ohne die Ausstattung des G zu ermitteln oder abzufragen. Etwaige in der Vergangenheit aktivierte Funktionen würden daher nicht zur Rechtswidrigkeit der Aufnahme in die BAFA-Liste führen. Aufgrund der Streichung des G von der BAFA Liste habe die Klägerin einen wirtschaftlichen Schaden, aber auch eine Beschädigung ihres Images erfahren. Um den wirtschaftlichen Schaden für die Marke A so gering wie möglich zu halten, habe die Klägerin ihren Kunden gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte zugesichert, für den Teil des Umweltbonus einzustehen, der aufgrund der Förderbestimmungen von der Beklagten zu tragen gewesen wäre (vgl. Blanko/Fassungen der Garantieerklärung für Privateigentümer und Leasinggesellschaften, Anlage K 22 zum Schriftsatz vom 01.03.2021, Blatt 264 der Gerichtsakte). Sollte die Streichung des G also nicht rückwirkend korrigiert werden, gingen die abgetretenen Ansprüche der Kunden ins Leere. Die Klägerin müsste in 850 Fällen den staatlichen Anteil des Umweltbonus an die Kunden zahlen. Zu einem Imageschaden für die Marke A. habe bereits die mit dem Verfahren verbundene Berichterstattung in der Öffentlichkeit geführt. Die negativen Äußerungen in den Medien über die Streichung von der BAFA-Liste (vgl. etwa Bild vom 30.11.2017, “Betrugsverdacht bei E-Auto-Prämie“, Anlage K23 zum Schriftsatz vom 01.03.2021, Blatt 272 der Gerichtsakte) haben in der Öffentlichkeit zu einem schlechten Eindruck über das Unternehmen geführt. Der Vertrauensverlust von Kunden lasse sich kaum messen. Er könne aber beispielsweise mit den nach der Streichung erheblich zurückgegangenen Probefahrten des G. dargestellt werden. Während in den Monaten zuvor stabil mehr als tausend Testfahrten, teilweise über 1.200 Testfahrten, durchgeführt worden seien, sei die Zahl in den Monaten Dezember 2017 bis Februar 2018 auf zum Teil deutlich unter 800 Testfahrten gesunken. Erst mit der Wiederaufnahme des Modell S Base auf die BAFA-Liste im März 2018 sei das Interesse der Kunden an einer Probefahrt des G langsam wieder zurückgekommen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kunden Anschaffungen lediglich verschoben haben. Denn die Probefahrten hätten auch in den Monaten Juli und August 2018 nicht das Vorjahr erreichen können. Es sei daher wahrscheinlicher, dass der Klägerin aufgrund der Streichung Einnahmen schlicht entgangen seien. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid vom 29. November 2017 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2018 sowie die Löschung des G von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge aufzuheben; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, das G rückwirkend für den Zeitraum vom 30. November 2017 bis einschließlich 5. März 2018 wieder auf die der Liste förderfähigen Elektrofahrzeuge aufzunehmen, 2. die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sowohl der Klageantrag zu 1) als auch der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 2) unzulässig sei. Der als Anfechtungsklage zu 1) gestellte Klageantrag sei unstatthaft, da kein Verwaltungsakt vorliege. Weder das Schreiben vom 29.11.2017 als auch die Streichung des G von der BAFA-Förderliste stelle einen Verwaltungsakt dar, was im vorausgegangenen Eilverfahren festgestellt worden sei. Darüber hinaus sei die Klägerin auch nicht klagebefugt, da sie nach der Förderrichtlinie keine eigenen Ansprüche herleiten könne. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unzulässig. Soweit er als Verpflichtungsklage ausgelegt werde, scheitere eine solche an denselben Voraussetzungen wie die Anfechtungsklage. Soweit der Hilfsantrag als allgemeiner Leistungsantrag, gerichtet auf Vornahme eines Realaktes zu verstehen sei, sei er ebenfalls unzulässig. Es fehle diesbezüglich an der Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin. Die Aufnahme des Fahrzeugs auf die BAFA-Liste vermittle der Klägerin keine Rechtstellung, insbesondere nicht, dass ihre Kunden beim Erwerb eines solchen Fahrzeugs eine Förderung erhalten. Die Liste diene lediglich der erleichterten Nachweisführung, einer Zuwendungsvoraussetzung. Es sei keine Anspruchsgrundlage für die Listung des G ersichtlich. Die Entscheidung über die Förderfähigkeit des Erwerbs eines Elektrofahrzeugs werde erst im Rahmen des jeweiligen Zuwendungsverfahrens getroffen und nicht bereits bei der Aufnahme oder Streichung auf bzw. von der Liste, weshalb weder die Aufnahme noch die Streichung von der Liste eine Regelung darstelle. Bei der BAFA-Liste handele es sich um ein Verwaltungsinternum zur Prüfung bestimmter Teilfragen, ohne dass hieraus eine verbindliche Wirkung erwachse. Wenn eine solche verbindliche Wirkung nicht einmal gegenüber den Antragstellern und Zuwendungsempfängern entstehen könne, so könne dies erst recht nicht für die Klägerin als Hersteller gelten, der gegenüber die Entscheidung über die Aufnahme oder Streichung keine unmittelbare Rechtswirkung habe. Darüber hinaus fehle es an den Voraussetzungen für eine Listung des G, da für den Zeitraum der Streichung vom 30.11.2017 bis 05.03.2018 die notwendige Verfügbarkeit des Basismodells zu einem Nettolistenpreis von maximal 60.000 Euro am Markt nicht gegeben gewesen sei. Die Klägerin habe die Listung daher erst wieder erreichen können, nachdem sie die Verfügbarkeit am Markt sichergestellt und nachgewiesen hatte, was erst am 06.03.2018 der Fall gewesen sei. Dass die “Verfügbarkeit des Basismodells am Markt“ schon immer Zuwendungsvoraussetzung gewesen sei, gehe bereits aus Ziffer 4 der Richtlinie- hervor, worin es im Zusammenhang mit der Berechnung des Netto-Listenpreises des Basismodells auf den Preis eines “auf dem Markt verfügbaren“ Basismodells ankomme. Auch aus der Kommunikation zwischen dem Bundesamt bzw. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und Vertretern der Klägerin von Anfang 2017 ergebe sich, dass ein Mitarbeiter des BMWi der Klägerin am 21.04.2017 per Email mitgeteilt habe, dass das Basismodell “am Markt verfügbar und erwerbbar sein müsse“ (Blatt 65 der Behördenakte), was der Verwaltungspraxis der Beklagten entspreche. Zumindest bis zum 01.03.2018 sei das angebotene Basismodell des G ohne die Funktionen des sogenannten „Komfortpaketes“ nicht bestell- und lieferbar gewesen. Die Klägerin sei selbst bis Ende Dezember 2017 davon ausgegangen, dass eine Abschaltung von drei der zehn Funktionen nicht möglich sei (vgl. Schreiben vom 19.12.2017, Blatt 150 ff. der Behördenakte). Die Klägerin habe keine Unterlagen zu einer entsprechenden Anweisung der Deaktivierung sämtlicher zehn Zusatzfunktionen des Komfortpaketes vorlegen können. Aus der mit Schreiben vom 19.11.2017 vorgelegten Unterlage (Blatt 155 der Behördenakte), die als Entwurf “Draft“ gekennzeichnet sei, gehe hervor, dass die Klägerin selbst davon ausgegangen sei, dass sich nur sieben der zehn Zusatzfunktionen überhaupt deaktivieren lassen, womit die Klägerin belege, dass der Deaktivierungsprozess im Jahr 2017 nicht habe umgesetzt werden können. Selbst in den wenigen Fällen, in denen es einzelnen Kunden gelungen sei, ein G zum Nettolistenpreis von unter 60.000 Euro zu bestellen, sei das jeweilige Fahrzeug – nach eigenen Angaben der Klägerin- nicht als Basismodell ausgeliefert worden. Vielmehr hätten die ausgelieferten Fahrzeuge entweder alle, mindestens aber acht der zehn Zusatzfunktionen des sogenannten Komfortpakets, die allein das Basismodell von den nächst teureren Modell unterscheiden, enthalten (Blatt 156 der Behördenakte). Aus dem Gutachten der DEKRA vom 01.03.2018 ergebe sich nicht, dass das Basismodell des G bereits vor dem 30.11.2017 jederzeit für Kunden bestell- und lieferbar gewesen sei. Gegenstand dieses Gutachtens sei lediglich die Frage gewesen, ob die Abschaltung aller zehn Funktionen des sogenannten Komfortpaktes in technischer Hinsicht überhaupt möglich sei (vgl. Seiten 1 und 4 des Gutachtens, Blatt 307, 309 der Behördenakte). Die Klägerin trage selbst in ihrer Klagebegründung vom 30.07.2018 vor, dass seit dem 01.03.2018 die Funktionen des Komfortpakets im G nicht mehr aktiviert seien. Im Umkehrschluss ergebe sich daraus, dass im davorliegenden Zeitraum die Abschaltung der Funktionen des Komfortpaketes gerade nicht erfolgt sei, sodass das Basismodell des G demnach nachweislich nicht wie angeboten verfügbar gewesen sei. Die Klägerin habe auch keine einzige Auslieferung eines Fahrzeuges in der angebotenen Basisversion mit vollständiger Deaktivierung sämtlicher Funktionen des Komfortpaketes vor dem 06.03.2018 nachweisen können. Die Klägerin trage insgesamt widersprüchlich vor. Einerseits behaupte sie, dass die Auslieferung des G ohne Komfortpaket in der Standardausstattung stattgefunden habe, andererseits trage sie vor, dass eine Deaktivierung der Komfortpaket-Funktionen erst im März 2018 möglich gewesen und auch tatsächlich erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände) und der beigezogenen Behördenakte (ein Heft) verwiesen, welche vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.