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Beschluss

11 L 1309/21.F.A

VG Frankfurt 11. Vorsitzender, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:0224.11L1309.21.F.A.00
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Leitsätze
Die Kostengrundentscheidung des ursprünglichen Eilverfahrens nach § 80 Abs.5 VwGO erfasst alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Gebühren und Auslagen, die Kostenentscheidung des Abänderungsverfahrens die erstmals in diesem Verfahren entstehenden Kosten.
Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.1.2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kostengrundentscheidung des ursprünglichen Eilverfahrens nach § 80 Abs.5 VwGO erfasst alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Gebühren und Auslagen, die Kostenentscheidung des Abänderungsverfahrens die erstmals in diesem Verfahren entstehenden Kosten. Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.1.2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. I. Mit Beschluss vom 24.08.2020 lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt den Antrag gem. § 80 Abs.5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ab und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Mit Beschluss vom 29.07.2021 ordnete es dann im Verfahren nach § 80 Abs.7 VwGO die aufschiebende Wirkung an und entschied, dass die Kosten des Verfahrens die Antragsgegnerin zu tragen hat. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.01.2022 lehnte die Urkundsbeamtin den Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 31.10.2021 ab. Am 30.01.2022 hat der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts beantragt und sich auf eine Entscheidung der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 22.06.21 berufen (9 L 3718/19). II. Die Erinnerung ist unbegründet. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 20.01.2022 den Kostenfestsetzungsantrag des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 31.10.2021 abgewiesen. Die geltend gemachten Kosten sind nicht erstattungsfähig, da sie nicht im hiesigen Verfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, sondern in dem vorausgegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden sind. Nach § 15 RVG stellen die streitgegenständlichen Gebühren ein Entgelt für die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit dar und der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. § 16 RVG konkretisiert den Begriff „dieselbe Angelegenheit“. Nach dessen Nr. 5 ist dieselbe Angelegenheit „das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf. Dem liegt die Wertung des Gesetzgebers zu Grunde, dass der Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Absatz 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann, mithin der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bereits im früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist (BVerwG, B.v. 23.07.2003 – BVerwG- 7 KSt 6.03 - juris; OVG NRW, B.v. 13.07.2018 - 13 B 275/18.A. juris; VGH Bayern, B.v. 26.01.2012 - 9 C 11.3040 - juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, B.v. 08.11.2011 - 8 S 1247/11 juris; OVG Niedersachsen, B.v. 08.11.2011 - 8 S 1247/11 -; a.A. OVG NRW, B.v. 13.02.2017 - 11 B 769/15.A - juris). Da der Gesetzgeber die Tätigkeit des Anwaltes im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wie auch in einem darauffolgenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO als dieselbe Angelegenheit betrachtet, entsteht die Gebühr nur einmal, obwohl es sich prozessual um zwei unterschiedliche Verfahren mit je eigenständigen Kostengrundentscheidung handelt. Die Frage, wie diese kostenrechtliche Wertung des Gesetzgebers mit der prozessual davon abweichenden Wertung in Einklang zu bringen ist, kann sinnvoll nur dadurch beantwortet werden, dass auf den Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr abgestellt wird. Eine andere Ansicht führte zum Ergebnis, dass bei unterschiedlichen Kostengrundentscheidungen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und in den darauffolgenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO die Gebühr immer zu erstatten wäre, die Bevollmächtigten der Beteiligten also die Wahl hätten, in welchem Verfahren sie die Kostenerstattung geltend machen. Beiden Seiten stünde dann jeweils ein voller Kostenerstattungsanspruch zu. Die jeweils abweichenden Kostenentscheidungen in den prozessual voneinander zu unterscheidenden Verfahren könnten dann vollständig unterlaufen werden. Die Kostengrundentscheidung des ursprünglichen Eilverfahrens erfasst damit alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Gebühren und Auslagen, die Kostenentscheidung des Abänderungsverfahrens die erstmals in diesem Verfahren entstehenden Kosten. Die im Abänderungsverfahren nach § 80 Absatz 7 VwGO zugunsten des Antragstellers getroffene Kostengrundentscheidung bezieht sich deshalb ausschließlich auf das Abänderungsverfahren selbst und regelt die Kostenerstattungspflicht auch nur für die dort neu angefallenen Kosten; sie erfasst die hier streitgegenständlichen Gebühren und Aufwendungen, die bereits zeitlich früher angefallen sind, gerade nicht. Weshalb die 9. Kammer in dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung vom 22.06.2021 meint, dass auch die Verfahrensgebühr erstmals im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs.7 VwGO entstehen kann, erschließt sich nicht und wird dort auch nicht nachvollziehbar begründet. Es mag Mehraufwand entstehen, dadurch entsteht aber nicht erstmals die Verfahrensgebühr. Eine Aufteilung der insgesamt nur einmal zu verlangenden Vergütung in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kostenrechts nicht vorgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.