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Urteil

12 K 540/21.F

VG Frankfurt 12. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:0218.12K540.21.F.00
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Leitsätze
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn eine Straßenbaubehörde die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Verlegung eines Ladekabels für ein Elektrofahrzeug über den Bürgersteig unter Verweis auf die damit insbesondere für gehbehinderte Personen verbundenen Gefahren ablehnt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn eine Straßenbaubehörde die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Verlegung eines Ladekabels für ein Elektrofahrzeug über den Bürgersteig unter Verweis auf die damit insbesondere für gehbehinderte Personen verbundenen Gefahren ablehnt. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Bescheid des Magistrats der Stadt Oberursel vom 11.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2021 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis ist § 16 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG). Nach§ 16 Abs. 1 Satz 1 HStrG bedarf der Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HStrG soll die Erlaubnis nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verlegen der Stromkabel (einschließlich der Kabelbrücken) über den Gehweg, welcher Teil der öffentlichen Straße ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HStrG), stellt eine Sondernutzung dar, da sie vom Gemeingebrauch (§ 14 HStrG) nicht umfasst ist. Nach § 14 HStrG ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Widmung der Straße beinhaltet nur die Nutzung als Gehweg, wobei gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 HStrG auch der Luftraum über dem Straßenkörper zur öffentlichen Straße gehört. Hierunter fällt die Einrichtung einer privaten Versorgungsleitung nicht, zumal diese mit einer Einbringung von Gegenständen, eben der Stromkabel und der Kabelbrücken auf den Straßenkörper, verbunden ist. Auch der Kläger selbst stellt nicht in Abrede, dass es sich bei der von ihm beabsichtigten Nutzung um eine straßenrechtliche Sondernutzung handelt. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis liegt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HStrG im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenbaubehörde. Grundsätzlich besteht deshalb kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Behörde. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich daher auf die Prüfung, ob die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift des § 16 Abs. 1 HStrG unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens auszuüben (§ 40 HVwVfG). Das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bezweckt, der Behörde bei der Entscheidung über die Zulassung der beantragten Sondernutzung einen Ausgleich der gegenläufigen Interessen der verschiedenen Straßennutzer und Anlieger zu ermöglichen. Es entspricht deshalb allgemeiner Auffassung, dass die Ermessensentscheidung sich an straßenbezogenen Gesichtspunkten zu orientieren hat, also insbesondere der Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie eines einwandfreien Straßenzustandes (Hess.VGH, Urt. v. 21.09.2005 – 2 UE 2140/02, Beck RS 2005, 15664). Entsprechende Gesichtspunkte hat die Beklagte zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung herangezogen. Sie hat zutreffender Weise darauf abgestellt, dass die Verlegung der beiden Elektrokabel einschließlich der beiden Kabelbrücken ein zusätzliches, wenn auch geringfügiges, Hindernis im öffentlichen Straßenverkehr, wozu auch der Fußgängerverkehr gehört, darstellt. Mit der Verlegung wird eine zusätzliche Unebenheit auf dem Gehweg geschaffen und damit die Barrierefreiheit insbesondere für Personen mit Gehbehinderungen, die beispielsweise auf die Benutzung eines Rollstuhls oder eines Rollators angewiesen sind, beeinträchtigt. Dass auch dieser Personenkreis bei einer Ermessensentscheidung über eine Sondernutzungserlaubnis in den Blick zu nehmen ist, verdeutlicht die bereits zitierte Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 HStrG. Dem Kläger mag zwar zuzugestehen sein, dass es sich um ein nur geringfügiges Hindernis handelt, welches im Regelfall auch durch Rollstuhlfahrer und Benutzer von Rollatoren überfahren werden kann, doch ist darauf hinzuweisen, dass es zu Unfällen – in welcher Situation auch immer – üblicherweise dann kommt, wenn die Betreffenden die erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen oder eine Gefahrenquelle übersehen oder geringschätzen. Wenn die Beklagte deshalb darauf abgestellt hat, die möglichen Stolpergefahren auf dem Gehweg möglichst gering zu halten und nicht weiter zu erhöhen, ist dies unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die vom Kläger für seine Rechtsposition ins Felde geführten Argumente und Gesichtspunkte führen nicht dazu, dass das der Beklagten eingeräumte Ermessen dergestalt auf null reduziert ist, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis hätte. Der von ihm ins Felde geführte Klimaschutzaspekt, welcher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Staat zum Klimaschutz verpflichtet (Art. 20a GG; Beschl. v. 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, NJW 2021, 1723), führt nicht dazu, dass die Beklagte verpflichtet wäre, dem Kläger für den von ihm angeführten Nutzungszweck die beantragte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden – auch in der bereits zitierten Entscheidung vom 24.03.2021 -, dass Art. 20a GG keine subjektiven Rechte Einzelner begründet (a. a. O. Rdnr. 112). Ferner kann ein Betroffener die fehlerhafte Abwägung der Belange des Klimaschutzes nicht per se, sondern allein unter dem Gesichtspunkt einer entsprechenden Betroffenheit seiner eigenen Belange beanspruchen. Dem Kläger ist aber zum einen durch die Inanspruchnahme der vorhandenen Ladestationen die Nutzung seiner Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge möglich, wie dies offensichtlich auch in der Vergangenheit bereits der Fall gewesen ist. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Aspekt des Klimaschutzes nicht zu den Gesichtspunkten zählt, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HStrG zu berücksichtigen ist. Soweit das OVG Berlin-Brandenburg in einem Urteil entschieden hat, dass bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auch Aspekte des Klimaschutzes berücksichtigt werden können (Urt. v. 03.11.2011 – OVG 1 B 65/10, NVwZ-RR 2012, 217) ist zum einen darauf hinzuweisen, dass dies mit der besonderen Berliner Rechtslage begründet wurde, wonach eine Sondernutzungserlaubnis auch versagt werden kann, wenn dem öffentliche Interessen entgegenstehen. Eine entsprechende Vorschrift fehlt aber im Hessischen Straßengesetz. Zum anderen hat das OVG Berlin-Brandenburg den Klimaschutz als Grund für eine Versagung, nicht aber für die Erteilung einer beantragten Sondernutzungserlaubnis herangezogen. Schließlich ist noch anzumerken, dass die Mobilität des Klägers deswegen gewährleistet ist, weil er über zwei Fahrzeuge verfügt, so dass es ihm möglich ist, die Fahrzeuge nacheinander zu laden, sodass ihm jederzeit ein vollständig aufgeladenes Fahrzeug zur Verfügung steht, während das andere an einer Ladestation aufgeladen wird. Soweit das Elekromobilitätsgesetz (EmoG) in § 3 Bevorrechtigungen für Fahrzeuge i. S. des § 2 enthält (wozu im Übrigen die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nicht gehört), stehen diese unter dem Vorbehalt, dass sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. GRÜNDE Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger begehrt die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks E-Straße im Stadtgebiet der Beklagten. Das Grundstück verfügt über keine Stellplätze. Das Wohnhaus ist zur E-Straße hin an die Grenze gebaut. Zwischen dem Haus und der Fahrbahn befindet sich ein ca. 0,80 m breiter Gehweg. Entlang des Gehweges ist das Parken gestattet. Das Einfahren in die E-Straße ist durch das Zeichen 250 zur StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) und das Zusatzzeichen „Anlieger frei“ geregelt. Zum Haushalt des Klägers gehören ein Plug-in Hybridfahrzeug und ein Fahrzeug mit Elektromotor. Hierbei handelt es sich um Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes. Am 21.04.2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Gegenstand des Antrages sind zwei von dem Kläger im Bereich seines Grundstücks geplante Kabelleitungen über dem Gehweg zum Fahrbahnrand zum Aufladen seiner Kraftfahrzeuge. Der Ladevorgang soll tageweise 3 – 6 Stunden dauern. Die beiden Elektrokabel sollen von der Hauswand sowie von der Freifläche des Grundstücks unter Verwendung zweier Kabelbrücken zu den geparkten PKW geführt werden. Die Inanspruchnahme des Gehwegs solle ausschließlich während des Ladevorgangs erfolgen. Bei den zu verwendenden Kabelbrücken handele es sich um solche des Herstellers G-GmbH mit dem Handelsnamen „Defender“. Die Kabelbrücken sollen dazu dienen, die Überquerung von am Boden liegenden Elektroleitungen gefahrlos zu ermöglichen. Die Höhe der Kabelbrücke soll am Rand 1 mm und in der Mitte 43 mm betragen. Zudem sollen sie mit gelb-schwarzen Warnmarkierungen versehen werden. Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 11.09.2020 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Entscheidung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis eine Ermessensentscheidung nach § 16 HStrG darstelle. Durch die geplante Nutzung komme es auf dem Gehweg zu Unebenheiten; es entstünden Stolperfallen. Diese stellten eine potentielle Gefährdung für Fußgänger – vor allem für Fußgänger mit Einschränkungen – dar. Unter Abwägung des beschriebenen Gefahrenpotenzials für jeden Verkehrsteilnehmer einerseits sowie dem privaten Interesse des Klägers, eine Aufladung seiner Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses vornehmen zu können, andererseits, sei der Anspruch von Verkehrsteilnehmern auf eine ungehinderte Nutzung des Gehweges höher zu bewerten. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 27.09.2020 Widerspruch ein mit der Begründung, dass die Beklagte in unzutreffender Weise davon ausgehe, dass durch die Kabelbrücken eine Gefahrenquelle hervorgerufen werde. Zudem sei die Beklagte auf den Aspekt des Klimaschutzes nicht eingegangen. Die Nutzung diene nicht ausschließlich dem privaten Interesse des Klägers, sondern auch der Allgemeinheit, die entgegen der Nutzung von Verbrennerfahrzeugen ein öffentliches Interesse darstelle. Klimaschutz sei ein internationales wie nationales Ziel der Politik der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2021 zurück. Darin heißt es zur Begründung im Wesentlichen, dass die Entscheidung über die Ablehnung des Antrages auf den Aspekt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gestützt werde, insbesondere auf die Aufrechterhaltung des störungsfreien Gemeingebrauchs für Nutzer des schmalen Gehweges. Das Führen eines Kabels über den Gehweg, auch mit einer darüber befindlichen Kabelbrücke, führe zu einer Unebenheit des Gehweges. Diese Unebenheit werde als potentielle Gefahr, vor allem für Benutzergruppen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt seien, gesehen. Gerade für Rollstuhlfahrer oder Nutzer von Rollatoren stelle jede Unebenheit des Straßengrundes eine Einschränkung der Straßennutzung dar, da hierdurch die Nutzung für sie eingeschränkt und der Verkehrsfluss unterbrochen werde. Auch die geringe Höhe der Kabelbrücke von lediglich 4,3 cm könne zu einer Stolperfalle werden, zumal beantragt sei, die Fahrzeuge auch gleichzeitig zu laden. Dies habe zur Folge, dass hintereinander Unebenheiten entstünden und ein Ausweichen auf dem nur 80 cm breiten Gehweg nicht möglich sei. Das private Interesse des Klägers, seine Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnhaus mit Strom zu laden, überwiege nicht das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Dies gelte, auch wenn es umweltpolitisch erwünscht sei, durch die Förderung der E-Mobilität den Zielen der Luftreinhaltung näher zu kommen, denn das Auslegen eines Kabels auch mit Hilfe einer Kabelbrücke über einen Gehweg bleibe eine potentielle Gefahr. Der Widerspruchsbescheid wurde am 03.02.2021 zugestellt. Dagegen hat der Kläger am 03.03.2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt der Kläger seine Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren, welche weiter vertieft wird. Insbesondere ist er der Auffassung, dass die von ihm zu benutzenden Kabelbrücken keine Gefahrenquelle, auch nicht für Verkehrsteilnehmer mit eingeschränkter Mobilität, darstellen würden. Zudem diene die beantragte Sondernutzung nicht nur seinem privaten Interesse, sondern auch dem Interesse der Allgemeinheit, denn die Benutzung der Fahrzeuge mit Elektro- bzw. Hybridmotor führe allgemein und insbesondere auch lokal zu einer Verringerung der Umweltbelastung durch Schadstoffe. Entgegen der Ansicht der Beklagten gehe es ihm auch nicht um eine komfortable Möglichkeit, seine Fahrzeuge mit Strom zu betanken, denn öffentliche Ladesäulen dienten nicht dazu, Elektrofahrzeuge während längerer (nächtlicher) Standzeiten aufzuladen, sondern seien von vornherein für eine zeitlich relativ kurze Inanspruchnahme gedacht. Zudem seien die öffentlichen Ladesäulen im Stadtgebiet der Beklagten selbst für eine solche eingeschränkte Nutzung zum Vorteil einer Vielzahl von Nutzern nicht ausreichend. Die nächstgelegene Ladestation befinde sich in einem Parkhaus, welches von 1.30 Uhr bis 6.30 Uhr geschlossen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.09.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2021 – zugestellt am 03.02.2021 – zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zur Sondernutzung des Gehwegs durch zwei Kabelbrücken vom Rand des Grundstücks E-Straße in B-Stadt zum Fahrbahnrand zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihr bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ein weites Ermessen zukomme. Diesen eingeräumten Ermessensspielraum habe sie durch ihre Entscheidung im konkreten Fall vollständig ausgenutzt. Die Ablehnung werde inhaltlich gestützt auf Erwägungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere auf die Aufrechterhaltung des störungsfreien Gemeingebrauchs für Nutzer des schmalen Gehwegs. Das sei nicht fehlerhaft, denn die behördliche Ermessensausübung habe sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße hätten. Das Führen eines Kabels über den Gehweg – auch mit einer darüber befindlichen Kabelbrücke – führe zu einer Unebenheit des Gehwegs und damit zu einer Gefahrenquelle. Der Kläger gehe in seiner Argumentation vorrangig von gesunden Fußgängern aus. Das private Interesse des Klägers, seine Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnhaus mit Strom zu laden, überwiege nicht das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Im Stadtgebiet stünden öffentliche Ladesäulen, deren weiterer Aufbau sich sukzessiv vollziehe, zur Verfügung, so dass der Betrieb von Elektrofahrzeugen möglich sei. Mit Beschluss vom 03.01.2022 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf denjenigen der beigezogenen Behördenakte der Beklagten (1 Hefter) verwiesen.