Urteil
12 E 3216/97
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2000:0329.12E3216.97.0A
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei der naturwissenschaftlichen Vorprüfung für Studierende der Zahnheilkunde sind der Prüfungsinhalt und der Prüfungsablauf nicht zu protokollieren. Weder das Grundrecht der Berufsfreiheit noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebieten eine umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung. ( Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.12.1993, 6 C 19/93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326).
Die Frage des Prüfers nach der Herkunft des Prüflings ist in der Regel kein Grund der zur Besorgnis der Befangenheit berechtigt. Ebensowenig ist bei objektiver Betrachtungsweise die Frage geeignet, die Leistungsfähigkeit des Prüflings zu beeinträchtigen
Der Schwierigkeitsgrad der Leistungskontrolle liegt grundsätzlich im pflichtgemäßem Ermessen des Prüfers.
Welches Gewicht der Prüfer richtigen Antworten des Prüflings beimißt, ist eine originäre Frage der prüfungsrechtlichen Beurteilung, die der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der naturwissenschaftlichen Vorprüfung für Studierende der Zahnheilkunde sind der Prüfungsinhalt und der Prüfungsablauf nicht zu protokollieren. Weder das Grundrecht der Berufsfreiheit noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebieten eine umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung. ( Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.12.1993, 6 C 19/93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326). Die Frage des Prüfers nach der Herkunft des Prüflings ist in der Regel kein Grund der zur Besorgnis der Befangenheit berechtigt. Ebensowenig ist bei objektiver Betrachtungsweise die Frage geeignet, die Leistungsfähigkeit des Prüflings zu beeinträchtigen Der Schwierigkeitsgrad der Leistungskontrolle liegt grundsätzlich im pflichtgemäßem Ermessen des Prüfers. Welches Gewicht der Prüfer richtigen Antworten des Prüflings beimißt, ist eine originäre Frage der prüfungsrechtlichen Beurteilung, die der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet, denn der Bescheid des Prüfungsausschusses in Frankfurt am Main über die naturwissenschaftliche Vorprüfung vom 30.09.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Hessischen Landesprüfungsamtes für Heilberufe vom 08.10.1997 ist rechtmäßig und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen subjektiv öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Feststellung im angefochtenen Bescheid vom 30.09.1996, daß der Kläger die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden hat und zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen wird, ist frei von Rechtsfehlern. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 22 Abs. 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO). Hiernach hat die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden und wird zu einer nochmaligen naturwissenschaftlichen Prüfung nicht zugelassen, wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat auch die Wiederholungsprüfung im Fach Physik am 30.09.1996 nicht bestanden. Er erhielt erneut die Note "nicht genügend" (5). Diese Prüfungsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Sie leidet weder an einem Verfahrens- noch an einem Bewertungsfehler. Mit seinen Einwänden gegen den Ablauf der mündlichen Prüfung sowie die Bewertung seiner Leistung vermag der Kläger nicht durchzudringen. Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, daß der Prüfungsablauf nicht protokolliert worden ist. § 14 ZAppO verlangt lediglich eine Niederschrift, in der die Namen der Prüfer, die Prüfungsfächer oder Prüfungsabschnitte, die Prüfungstage, die Urteile und das Gesamtergebnis der Prüfung anzugeben sind. Dies ist erfolgt, wie sich aus Bl. 2 der beigezogenen Akte des Beklagten ergibt. Dort hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Herr Prof. Dr. B., den Namen des Prüfers, die Prüfungsfächer, den Prüfungstag und das Einzelurteil niedergeschrieben. Auf die Darstellung des Gesamtergebnisses der naturwissenschaftlichen Vorprüfung konnte verzichtet werden, weil der Kläger diese infolge der Urteile im Fach Physik nicht bestanden hat. Eine darüber hinausgehende Protokollierung des Inhaltes und des Ablaufes der Prüfung ist nicht erforderlich (BVerwG, Urt. v. 23.12.1993, 6 B 19/93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326, für die naturwissenschaftliche Vorprüfung für Zahnärzte). Einen derartigen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz gibt es nicht. Läßt sich der Prüfungsordnung - wie im vorliegenden Fall - keine derartige Protokollierungspflicht entnehmen, so steht es im Ermessen des Prüfers, welche Aufzeichnungen er sich macht. Weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebieten eine umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung. Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn der Gesetzgeber den Prüfling auf die prozeßüblichen Beweismittel der Zeugen- und Parteivernehmung zur Klärung des Prüfungsablaufes verweist. Diese sind hierzu nicht von vornherein ungeeignet. In Betracht kommt sowohl die Vernehmung des Prüfers, der Mitprüfer, der Mitprüflinge, des Protokollführers und etwaiger Zuhörer, die bei der Prüfung anwesend waren (BVerwG, Beschl. v. 31.03.1994, 6 B 65/93, NVwZ 1995, 494, 495). Durch eine Niederschrift der einzelnen Fragen und Antworten mittels eines Tonbandprotokolls oder gar mit Hilfe eines Videogerätes könnte sich die Beweislage für den Prüfling zwar verbessern. Der Gesetzgeber hat jedoch erkennbar dem Umstand, daß durch derartige technische Einrichtungen die mündliche Prüfung behindert werden kann, ein größeres Gewicht beigemessen. Dabei ist zu bedenken, daß Tonband- und Videogerät die Prüfungsatmosphäre negativ beeinflussen können und als Folge davon sowohl Prüfer als auch Prüflinge nicht mehr unbefangen und konzentriert wären, sondern abgelenkt oder gar verunsichert werden könnten (BVerwG, Beschl. v. 31.03.1994 a. a. O.). Diese Wertung des Gesetzgebers ist nicht zu beanstanden. Die mögliche Beeinträchtigung der Beweislage steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem Verzicht auf eine inhaltliche Protokollierung verfolgten und erreichbaren Zweck, die Prüfungsatmosphäre nicht nachteilig zu beeinflussen. Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebieten jedoch hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (BVerwG, Beschl. v. 31.03.1994, a. a. O.). Eine solche ist insbesondere die wenn auch nur beschränkte Öffentlichkeit der mündlichen Prüfung (BVerwG, Beschl. v. 31.03.1994, a. a. O.). Diesen Anforderungen tragen §§ 13, 22 Abs. 4 ZAppO noch hinreichend Rechnung, indem dort angeordnet worden ist, das Einzelzeugnis zu begründen ist und die Wiederholungsprüfung in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter stattfindet. Zudem hat der Prüfer Prof. Dr. A. in dem hier zu beurteilenden Fall die Notizen, die die Prüflinge sich während der Prüfung gemacht haben, an sich genommen. Schließlich hat der Beklagte auch zeitnah Stellungnahmen des Prüfers eingeholt, um den Prüfungsablauf aufzuklären. Die zu Beginn der Prüfung gestellten Fragen nach der Herkunft des Klägers lassen weder besorgen, der Prüfer Prof. Dr. A. sei befangen gewesen, noch verstoßen sie gegen die Gebote der Fairneß und der Sachlichkeit. Gem. § 21 Hess. VwVfG ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Gesichtswinkel eines Prüflings zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 02.03.1976, 7 B 22.76, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 72), d. h., wie ein "verständiger Prüfling" in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf. Die negativen Reaktionen, die der Kläger auf die Offenbarung seiner Herkunft und Volkszugehörigkeit erfahren hat, rechtfertigten nicht den Schluß, daß Prof. Dr. A. nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird. Es handelt sich vielmehr um eine Mutmaßung ohne hinreichend objektiv faßbaren Grund. Denn es gab keinen Anlaß, Prof. Dr. A. werde die serbische Volkszugehörigkeit des Klägers zu dessen Nachteil werten. Eine irgendwie geartete ausdrückliche oder auch nur schlüssige Bewertung der Herkunft des Klägers ist durch Prof. Dr. A nicht erfolgt. Das Gebot der Fairneß, welches sich aus dem Grundrechtsschutz der Berufsfreiheit, der Chancengleichheit und dem Rechtsstreitsprinzip herleitet (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, 1 BvR 419/81 u. 213/83, BVerfGE 84, 34 ff.; BVerwG, Urt. v. 20.09.1984, 7 C 57.83, BVerwGE 70, 143), fordert u. a., den Prüfling nicht unnötig zu verunsichern, weil dadurch seine Chancen gegenüber anderen - fair behandelten - Prüflingen vermindert werden. Die Fragen nach der Herkunft des Klägers waren bei objektiver Betrachtungsweise nicht geeignet, die Leistungsfähigkeit des Klägers zu beeinträchtigen. Es handelt sich um eine übliche, alltägliche Frage, die geeignet ist, die Prüfungssituation zu Beginn zu entspannen, was Prof. Dr. A. auch beabsichtigte. Es ist auch weder vorgetragen worden noch ersichtlich, daß die Fragen spöttisch oder höhnisch gestellt wurden. Die vom Kläger gerügte Frage des Prüfers nach der bisherigen Studiendauer vermag das Verfahren zur Ermittlung der Leistung des Klägers von vornherein nicht zu berühren, da sie nach Abschluß des Prüfungsgespräches gestellt wurde. Den Schluß auf einen inhaltlichen Bewertungsfehler erlaubt sie nicht. Es kann hier dahinstehen, ob die Frage nur dazu diente, dem Prüfer verständlich zu machen, weshalb die Leistungen des Klägers nicht genügend waren, wie das Landesprüfungsamt in seinem Widerspruchsbescheid vom 08.10.1997 annimmt. Denn aus der Stellungnahme von Prof. Dr. A. vom 25.09.1997, mit der Frage nach der Dauer des Studiums habe er versucht, einen positiven Aspekt zu betonen, denn in kurzen Vorbereitungszeiten könne durchaus eine Wissenslücke entstehen, die man berücksichtigen würde, ergibt sich, daß der Kläger entweder - bei einer kurzen Studiendauer - begünstigt worden wäre, so daß eine Rechtsverletzung nicht vorläge oder diesem Gesichtspunkt - bei einer langen Studiendauer - keine Bedeutung beigemessen worden wäre. Soweit der Kläger rügt, mit den Fragen nach dem Zusammenhang zwischen Elektronenspin und Antineutrino wie nach dem Grund, aus dem der Atomkern beim radioaktiven Zerfall, also bei Aussendung von Alpha- oder Beta-Strahlung angeregt bleibt, sei der zulässige Prüfungsstoff der naturwissenschaftlichen Vorprüfung für Zahnmediziner im Fach Physik überschritten worden, vermag das Gericht eine Verletzung der Rechte des Klägers nicht festzustellen. Das Gericht hat sich bereits nicht davon überzeugen können, daß nach dem Zusammenhang zwischen Elektronenspin und Antineutrino in der vom Kläger angeführten Weise gefragt worden ist. Der Zeuge Prof. Dr. A. führte dazu in der mündlichen Verhandlung am 08.03.2000 aus: "So wie die Frage unter Buchstabe a) des Beweisbeschlusses formuliert ist, habe ich sie nicht gestellt. Auf nochmaliges Befragen, wie ich sie gestellt habe, kann ich nur sagen, es gibt Dinge, die im Gespräch vorkommen, die sich so ergeben, aber so gezielt auf den Punkt gefragt, wie es im Beweisbeschluß steht, habe ich nicht." Auf die Frage der Klägervertreterin, ob er nach den Begriffen Antineutrino und Elektronenspin gefragt habe, ergänzte der Zeuge: "Auf der dritten oder vierten Stufe vielleicht ja, jedenfalls so konkret, wie die Frage da steht, habe ich sie nicht gestellt." Prof. Dr. A. hat demnach seiner Erinnerung nach vielleicht nach den Begriffen Antineutrino und Elektronenspin den Kläger gefragt, nicht aber direkt nach deren Zusammenhang. Dem steht die Aussage des Zeugen E, einem Mitprüfling des Klägers, nicht entgegen. Er hat zwar ausgeführt, er könne sich noch erinnern, daß dem Kläger die Frage nach Buchstabe a) des Beweisbeschlusses gestellt worden sei, hat dies jedoch dann dahingehend eingeschränkt, daß er sich nicht mehr genau daran erinnern könne, aus welchem Zusammenhang die Frage entsprungen sei, er wisse nur noch, daß auf beiden Seiten einer Reaktionsgleichung die Ladungen gleich gewesen seien und der Prüfer gemeint habe, daß das mit dem Spin genauso sein müßte. Es ist demnach nicht isoliert nach dem Zusammenhang zwischen Antineutrino und Elektronenspin gefragt worden, sondern das Verständnis des Klägers zu Ladungen und Spin bei einer Reaktionsgleichung ist abgefragt worden. Die Angaben der übrigen Zeugen, Prof. Dr. B., F und G, sind unergiebig. Prof. Dr. B. hat ausgeführt, er könne sich nach so langer Zeit nicht mehr daran erinnern, ob die Frage so gestellt worden ist. Frau G. hat sich daran überhaupt nicht erinnern können, und Herr F. hat auch nicht mehr gewußt, ob nach dem Zusammenhang zwischen Antineutrino und Elektronenspin gefragt wurde; nur das Wort Antineutrino sei ihm noch geläufig, weil keiner von ihnen gewußt habe, was das sei. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen Prof. Dr. A., der verneint hat, daß direkt nach dem Zusammenhang zwischen Eletronenspin und Antineutrino gefragt worden ist, bestehen ebensowenig Zweifel wie an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Seine Aussage steht nicht im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben im Verwaltungsverfahren. Seine immer wiederkehrende Ausführung, er habe auf Verständnis geprüft, wird schließlich auch durch die Aussage des Zeugen E, eine Reaktionsgleichung sei zu beurteilen gewesen, bestätigt. Doch selbst wenn der Kläger nach dem Zusammenhang zwischen Elektronenspin und Antineutrino gefragt worden sein sollte und diese Frage den zulässigen Prüfungsstoff überschritten haben sollte, wäre dieser Verfahrensfehler gem. § 46 Hess. VwVfG unerheblich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, daß die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflußt hat. Nach den glaubhaften Ausführungen von Prof. Dr. A. in der mündlichen Verhandlung am 08.03.2000 steht fest, daß der Kläger u. a. deshalb die Note "nicht genügend" (5) erhielt, weil er ein grundlegendes Gesetz auf dem Gebiet der Radioaktivität, das Zerfallsgesetz und das Spektrum des Beta-Zerfalls, nicht benennen konnte und nicht, weil er die Begriffe Antineutrino und Elektronenspin nicht kannte. So hat Prof. Dr. A ausgeführt: "Gleichgültig, in welchem Kontext ich diese beiden Begriffe (Antineutrino und Elektronenspin) angesprochen oder abgefragt haben sollte, die Antwort oder Nichtantwort des Klägers war jedenfalls nicht von ausschlaggebender Bedeutung für die Notenfindung." Ebenso unerheblich gem. § 46 Hess. VwVfG war, ob der Kläger nach dem Grund, aus dem beim radioaktiven Zerfall, also bei Aussendung von Alpha- oder Beta-Strahlung, der Atomkern angeregt bleibt, gefragt worden ist und ob diese Frage den zulässigen Prüfungsstoff überschritt. Denn die Antwort des Klägers hierauf ist nach seinen Angaben von Prof. Dr. A. als ausreichend erachtet worden. So hat er in seinem Schriftsatz vom 26.03.1998 auf S. 2 ausgeführt: "Die dritte Frage lautete wie folgt: Aus welchem Grund bleibt der Atomkern beim radioaktiven Zerfall angeregt? Die Antwort des Klägers hierauf lautete: Weil bei der Aussendung von z. B. Beta-Strahlen Restenergie im Atomkern übrigbleibt und diese Restenergie verantwortlich ist für den angeregten Zustand. Diese Antwort des Klägers wurde vom Zeugen Prof. Dr. A. bejaht und als richtig erklärt". Es ist auch mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, daß die Fragen den Kläger nachhaltig verunsichert und sein Leistungsvermögen damit beeinträchtigt haben. Der Kläger hat eine hierdurch ausgelöste Minderung seines Leistungsvermögens weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Einer solchen Annahme steht auch entgegen, daß er zumindest eine der beiden Fragen richtig beantworten konnte, was ihm der Prüfer rückmeldete. Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, ihm seien schwierigere Fragen gestellt worden als seinen Mitprüflingen, kann er damit nicht durchdringen. Der Schwierigkeitsgrad der Leistungskontrolle liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Daß Prüfer unterschiedlich schwere oder leichtere Aufgaben stellen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (Niehues, Schul- und Prüfungsrecht Band II Prüfungsrecht 3. Aufl. 1994, Rdnr. 213). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Prüfer Prof. Dr. A. hier willkürlich zwischen den zu prüfenden Kandidaten differenziert hat, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, daß die vom Kläger im Widerspruchsschreiben genannten Fragen an seine Mitprüflinge, wie sich einfallende Strahlen bei einer konvexen Linse verhalten, wo der Elektronenstrahl auf dem Bildschirm des Oszillographen abgebildet wird, wenn man an den vertikalen und horizontalen Ablenkplatten die Spannung abschaltet und wo die Aufgabe der Sägezahnspannung liegt, schwieriger sind als z. B. die Frage nach dem Zerfallsgesetz, die dem Kläger in seinem Themenschwerpunkt gestellt wurde. Denn das radioaktive Zerfallsgesetz ist ein Grundprinzip des Themas Radioaktivität, das der Kläger sich als Schwerpunkt gewählt hatte. Schließlich ist es auch unglaubhaft, daß den Mitprüflingen keine weiteren Fragen zu ihren Themenschwerpunkten gestellt wurden. Bei der Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers ist Prof. Dr. A. auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Der Kläger rügt zu Unrecht, ihm seien weder Fragen nach dem Spektrum des Beta-Zerfalls noch nach dem im Ohm´schen Gesetz auftretenden elektrischen Widerstand, speziell nach den im Widerstand vorkommenden Größen (geometrische Dimension und materialspezifische Größe), mit deren mangelhafter Beantwortung der Prüfer seine Entscheidung begründete, gestellt worden. Der Zeuge Prof. Dr. A. führte in der mündlichen Verhandlung am 08.03.2000 hierzu aus: "Eine der Zerfallsarten ist der Beta-Zerfall, der etwas anderes ist als der Alpha-Zerfall. Dazu gehört dann auch, wie sieht so ein Spektrum aus. ´Die Antwort, dazu gehört auch, wie so ein Spektrum aussieht des Beta-Zerfalls, ist so zu verstehen, daß diese Frage so auch gestellt worden ist.´ Wie ich bereits gesagt habe, habe ich auch nach dem Spektrum des Beta-Zerfalls gefragt. Wenn mir ein Prüfling angibt, er bereite sich auf das Gebiet Radioaktivität vor, dann ist dies zwangsläufig eine der Fragen. Sie zählt für mich auch zu dem abzufragenden Wissen für Zahnmediziner im Fach Physik in der naturwissenschaftlichen Vorprüfung. ´Der Kläger hat mir den Beta-Zerfall aufgeschrieben, meine anschließende Frage nach dem Spektrum hat er nicht beantwortet.´ Die Frage unter Buchstabe c) des Beweisbeschlusses (nach dem im Ohm´schen Gesetz auftretenden elektrischen Widerstand, speziell nach den im Widerstand vorkommenden Größen (geometrische Dimension und materialspezifische Größe)) ist von mir gestellt worden. Das gehört zum Grundwissen dazu." An der Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestehen keine Zweifel, insbesondere entspricht sie den Angaben des Zeugen in seinen Stellungnahmen vom 20.01., 25.09.1997 und 03.02.1998. Der Zeuge E. hat dies hinsichtlich der Frage nach dem Spektrum des Beta-Zerfalls und der Zeuge Prof. Dr. Offenloch hinsichtlich der Frage nach dem im Ohm´schen Gesetz auftretenden elektrischen Widerstand bestätigen können. Im Übrigen sind die Aussagen der Zeugen insofern unergiebig, da sie sich nicht mehr genau haben erinnern können. Ebensowenig ist es fehlerhaft, daß der Prüfer bei seiner Bewertung unvollständige Erklärungen des Klägers zum Transformator berücksichtigt hat (Stellungnahmen vom 20.01., 25.09.1997 und 03.02.1998). Denn der Kläger gesteht in seinem Schreiben vom 24.02.1997 ein, daß er die Frage nach dem Transformator nur unvollständig beantworten konnte. Dort heißt es: "Die Frage nach dem Transformator wurde auch an die Gruppe gestellt, und ich war wieder der einzige, der sie, wenn auch unvollständig, beantworten konnte." Soweit der Kläger einwendet, ihm zu unterstellen, daß er das Coulomb-Gesetz nicht kenne, sei dreist (Schreiben vom 24.02.1997), kann er keine Zweifel daran wecken, daß er in der Prüfung den Verlauf einer Elektronen-Trajektorie in eine Richtung zeichnete, die Abstoßung andeutet, obwohl sich hier zwei entgegengesetzte Ladungen begegnen, die sich anziehen (Stellungnahme Prof. Dr. A. vom 20.01.1997). Denn damit behauptet der Kläger noch nicht einmal, daß er in der Prüfung die richtige Antwort gegeben hat. Maßgeblich ist aber alleine die Leistung in der Prüfungssituation und nicht die Frage, ob der Kläger ansonsten das Coulomb-Gesetz kennt. Soweit der Kläger rügt, seine richtigen Antworten auf die Fragen: "Was passiert mit einem Elektron, wenn es von seiner geradlinigen Bahn abgelenkt wird?", "Wie wandert der Wechselstrom und der Gleichstrom in einem Stromkreis?", "Wie kann man die Spannung an einem Transformator ändern?" seien vom Prüfer nicht ordnungsgemäß gewürdigt worden, vermag er keinen Bewertungsfehler darzulegen. Welches Gewicht den Antworten des Klägers auf diese Fragen beigemessen worden ist, ist eine originäre Frage der prüfungsrechtlichen Beurteilung. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen besteht ein Beurteilungsspielraum. Denn ein Prüfer muß bei seinem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die er im Laufe seiner Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt hat und allgemein anwendet. Diese Maßstäbe würden verzerrt, setzte das Gericht anstelle der Bewertungskriterien des Prüfers seine eigenen, was zu einer Verletzung der Chancengleichheit führte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34, 53 - 55). Ob die vom Beklagten eingereichten Kopien der Prüfungsskizzen alle vom Kläger stammen, ist für die Rechtmäßigkeit der Bewertung seiner Prüfungsleistung unerheblich, weil die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung aufgrund des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht nach den Prüfungsskizzen erfolgt ist. Sonstige Verfahrens- oder Bewertungsfehler hat der Kläger weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger nahm am 30.09.1996 wiederholt an der naturwissenschaftlichen Vorprüfung für Studierende der Zahnheilkunde im Fach Physik teil. Prüfer war Prof. Dr. A.. Den Prüfungsvorsitz hatte Prof. Dr. B. Prof. Dr. A. bewertete die Leistung des Klägers mit "nicht genügend" (5). Zur Begründung führte er im schriftlichen Einzelzeugnis aus: "Völlig unzureichendes Wissen, Zerfallsgesetz Rad. Zerfall nicht bekannt, obwohl Thema angegeben. Elektrizitätslehre mangelhaft (Transformator-, Röntgenstrahlung)." Daraufhin beschied der Ausschuß für die naturwissenschaftliche Vorprüfung den Kläger unter dem 30.09.1996, daß er die naturwissenschaftliche Vorprüfung insgesamt nicht bestanden hat und zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen wird. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17.10.1996 Widerspruch. Zur Begründung führte der Kläger aus: Prof. Dr. A. habe ihn zu Beginn der Prüfung durch die Fragen nach seiner Nationalität und der genauen geographischen Lage seines Geburtsortes verunsichert, weil er gebürtiger Serbe sei und mit den Reaktionen auf seine Herkunft schlechte Erfahrungen gemacht habe. Ihm seien zu seinem Prüfungsthema Radioaktivität schwerere Fragen als seinen Kommilitonen zu deren Themenschwerpunkten gestellt worden. So seien die Frage nach dem Zusammenhang zwischen Elektronenspin und Antineutrino und die Frage, aus welchem Grund der Atomkern beim radioaktiven Zerfall, also bei Aussendung von Alpha- oder Betastrahlung angeregt bleibe, in der vorgegebenen Prüfungsliteratur (Gonsior) nicht aufgeführt. Die am Ende der Prüfung gestellte Frage von Prof. Dr. A. nach der bisherigen Dauer seines Studiums sei ihm im Zusammenhang mit der bevorstehenden Benotung als Bestandteil einer Beurteilung erschienen, die zum Teil auf Vorurteilen beruhe. Schließlich sei zu beanstanden, daß kein Prüfungsprotokoll geführt worden sei. Unter dem 20.01.1997 nahm Prof. Dr. A. zu diesen Rügen Stellung. Hierin führte er aus, der Kläger habe in den ersten Minuten über ein von ihm zu wählendes Thema frei sprechen können. Nach seinen Unterlagen habe der Kläger über die Radioaktivität, vor allem über den Beta-Zerfall, gesprochen. Nähere Fragen, z. B. nach dem Spektrum eines Beta-Zerfalls, habe er aber nicht beantworten können. Danach sei er nach dem im Ohm´schen Gesetz auftretenden elektrischen Widerstand, speziell nach den im Widerstand vorkommenden Größen, geometrische Dimensionen, materialspezifische Größen (spezifischer Widerstand), gefragt worden. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe nicht hervor, daß er die dafür wichtige Formel habe aufschreiben können. Dies sei elementare Physik, die eigentlich jeder Student kennen müsse. Danach habe er nach der Röntgen-Brems-Strahlung, die in jeder Röntgenröhre auftrete und damit die Grundlage der meistbenutzten medizinischen Diagnosemethoden sei, gefragt. Dabei habe der Kläger den Verlauf einer Elektronentrajektorie in eine Richtung, die Abstoßung andeute, gezeichnet, obwohl sich hier zwei entgegengesetzte Ladungen begegneten, die sich anzögen. Dies ergebe sich aus dem Coulomb-Gesetz. Daraus habe er den Eindruck gewonnen, daß der Kläger die elementarste Physik nicht kenne und auch nicht fähig gewesen sei, gedanklich richtig zu überlegen. Bei der Frage nach dem Transformator habe er ebenfalls zu einer sehr unvollständigen Zeichnung keine nähere Erklärung geben können. Der Kläger erwiderte hierauf mit Schreiben vom 24.02.1997, Fragen zum Spektrum des Beta-Zerfalls seien ihm nie gestellt worden. Vielmehr sei er nach dem Zerfallsgesetz gefragt worden, das er nicht habe benennen können. Dann seien die im Widerspruchsschreiben genannten sehr speziellen Fragen zum Thema Radioaktivität gekommen. Nach elektrischem Widerstand - Ohm´sches Gesetz - sei er nicht gefragt worden; es seien Fragen nach Wechselstrom und Gleichstrom an die Gruppe gestellt worden, die er als einziger habe beantworten können. Ihm zu unterstellen, daß er das Coulomb-Gesetz nicht kenne, sei dreist. Die Frage nach dem Transformator habe er als einziger, wenn auch unvollständig, beantworten können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 24.02.1997, das sich in der beigezogenen Akte des Beklagten befindet (Bl. 9), Bezug genommen. Unter dem 25.09.1997 nahm Prof. Dr. A. auf Bitten des Landesprüfungsamtes erneut Stellung. Hierin heißt es u. a., er beginne eine Prüfung mit etwas entspannenden Fragen, wozu auch die Herkunft gehöre. Dies werde von Studenten als wohltuender empfunden, als sofort in schwierige Sacherörterungen einzutreten. Wenn sich ein Kandidat das Thema "Radioaktivität" wähle, müsse er auch den Impulssatz aus der Mechanik kennen, wozu die Frage nach dem Spektrum beim Alpha- und Beta-Zerfall gehöre. Sodann könne er nicht das Grundgesetz des radioaktiven Zerfalls vergessen haben, wenn er sich damit beschäftigt habe. Ferner müsse er dann auch wissen, daß ein Tochterkern des radioaktiv zerfallenden Mutterkerns auch angeregt sein könne. Mit der Frage nach der Dauer des Studiums habe er versucht, einen positiven Aspekt zu betonen, denn in kurzen Vorbereitungszeiten könne durchaus eine Wissenslücke entstehen, die man berücksichtigen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme von Prof. Dr. A. vom 25.09.1997 (Bl. 14 der beigezogenen Behördenakten) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 08.10.1997 wies das Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, mit der Frage nach der Herkunft des Klägers habe der Prüfer beabsichtigt, eine gelockerte Prüfungsatmosphäre herzustellen. Daß der Kläger mit dieser Frage nicht immer gute Erfahrungen gemacht habe, habe der Prüfer nicht wissen können, auch habe er mit der Herkunft des Klägers keine nachteiligen Vorstellungen verbunden. Die dem Kläger gestellten Fragen seien - gemessen an den Erfordernissen in der Studienrichtung Zahnmedizin - zulässig gewesen, da sie im wesentlichen elementare Gebiete der Physik betroffen hätten. Aber selbst wenn der Schwierigkeitsgrad bei der einen oder anderen Frage im Verlauf der Prüfung höher gelegen haben sollte, sei dies von Prof. Dr. A. bei seiner Beurteilung berücksichtigt worden. Die am Schluß der Prüfung gestellte Frage nach der Dauer des Studiums habe rein informativen Charakter gehabt. Eine Protokollierung des wesentlichen Prüfungsverlaufs sei in der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) - anders als in der Approbationsordnung für Ärzte - nicht vorgesehen. Die ZAppO schreibe in § 13 Abs. 2 lediglich vor, daß ein "nicht genügendes" oder "schlechtes" Urteil im Einzelzeugnis kurz zu begründen sei, was im Zeugnis vom 30.09.1996 auch geschehen sei. Auch habe der Kläger nach Beendigung der Prüfung Herrn Prof. Dr. A. um eine kurze Begründung der Note gebeten, was dann auch prompt geschehen sei. Gegen den am 10.10.1997 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 07.11.1997 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt der Kläger im wesentlichen sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, er sei als einziger der vier Prüflinge nach seiner Herkunft gefragt worden. Die Frage nach der Dauer seines Studiums sei während der Benotung gestellt worden und habe deshalb den Prüfer bei der Bewertung beeinflußt. Auch sei ihm die unzulässige Frage nach der Funktion eines Neutrinos beim radioaktiven Zerfall gestellt worden. Die Antwort hierauf sei im Lehrbuch für Zahnmediziner, dem "Gonsior", nicht zu finden. Seine richtigen Antworten seien nicht ordnungsgemäß gewürdigt worden; wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz vom 26.03.1998 (Bl. 38 bis 43 d. A.) Bezug genommen. Es seien keine hinreichenden verfahrensmäßigen Vorkehrungen getroffen worden, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können. Die vom Beklagten zur Akte gereichten Prüfungsnotizen stammten nicht von ihm. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Ausschusses für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung bei der Universität Frankfurt am Main vom 30.09.1996 i. d. F. des Widerspruchsbescheides des Hessischen Landesprüfungsamtes für Heilberufe vom 08.10.1997 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides und auf eine weitere Stellungnahme von Prof. Dr. A. vom 03.02.1998, in der ausgeführt wird: Die Fragen, die er gestellt habe, seien vielleicht nicht auffindbar, die Antworten konnten jedoch den einschlägigen Lehrbüchern entnommen werden. So stehe die Antwort auf den "angeregten Atomkern" auf S. 318 des "Gonsiors". Wenn ein Kandidat sich mit der radioaktiven Umwandlung (radioaktiver Zerfall) beschäftigt habe und dann sage, das dazugehörige Grundgesetz (Zerfallsgesetz) sei ihm entfallen, so stelle das ein gravierendes Minus dar. über den elektrischen Widerstand sei gesprochen worden. Aus den Notizen des Klägers bei der Prüfung ergebe sich, daß er keine Antwort gegeben habe und außer einer Minimalskizze zum Transformator keine weiteren Erläuterungen abgegeben habe. Des weiteren führt der Beklagte aus, es müsse auch erstaunen, mit welcher Präzision es dem Kläger gelinge, einzelne Prüfungsphrasen noch nach anderthalb Jahren im Schriftsatz vom 26.03.1998 in wörtlicher Rede darzustellen. Ausreichende Vorkehrungen für die Nachvollziehbarkeit des Prüfungsverfahrens seien getroffen worden. Der Vermerk des Prüfers, der Bestandteil des Einzelzeugnisses sei genüge. Darüber hinaus seien alle Prüfer durch Rundverfügung gebeten worden, zu erforderlichenfalls weitergehenden Auskünften, insbesondere in den Fällen einer Leistungsbewertung mit den Noten vier bis sechs, mittels eigener Aufzeichnungen oder ähnlichen Vorkehrungen Vorsorge zu treffen. Dies sei auch hier erfolgt. Das Gericht hat über die Fragen, ob der Kläger in der mündlichen Prüfung im Fach Physik der naturwissenschaftlichen Vorprüfung für Zahnmediziner am 30.09.1996 von dem Prüfer Prof. Dr. A. a) nach dem Zusammenhang zwischen Elektronenspin und Antineutrino, b) nach dem Spektrum des Beta-Zerfalls, c) nach dem im Ohm´schen Gesetz auftretenden elektrischen Widerstand, speziell nach den im Widerstand vorkommenden Größen (geometrische Dimensionen und materialspezifischer Größe) gefragt worden ist, Beweis erhoben durch die Vernehmung von Herrn Prof. Dr. A, Herrn Prof. Dr. B und den Mitprüflingen des Klägers, Herrn E, Herrn F und Frau G als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschriften vom 08.03. und 29.03.2000 Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.