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Urteil

12 E 3535/02

VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0120.12E3535.02.0A
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Leitsätze
1. Mit einem bloßen Bestreiten der Verkehrsordnungswidrigkeit kann der von einer Fahrtenbuchauflage Betroffene keine Zweifel an dem Vorliegen des Verkehrsverstoßes begründen. 2. Bereits der erstmalige Rotlichtverstoß rechtfertigt eine Fahrtenbuchauflage.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit einem bloßen Bestreiten der Verkehrsordnungswidrigkeit kann der von einer Fahrtenbuchauflage Betroffene keine Zweifel an dem Vorliegen des Verkehrsverstoßes begründen. 2. Bereits der erstmalige Rotlichtverstoß rechtfertigt eine Fahrtenbuchauflage. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.08.2002 kann nicht aufgehoben werden, denn er ist bis auf einen gem. § 46 HessVwVfG unbeachtlichen Verfahrensfehler rechtmäßig. Gem. § 31a StVZO kann die Straßenverkehrsbehörde einen Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Mit dem Fahrzeug des Klägers ist am 31.08.2001 eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 4 Nr. 2 StVO und § 24 StVG begangen worden; mit dem Fahrzeug des Klägers ist das Rotlicht der Lichtzeichenanlage an der Kreuzung Königsteiner Straße/ Wasgaustraße überfahren worden. Diesen Verstoß belegen die Angaben des Zeugen Sch.. Nach dem Inhalt der Anzeige hat der Zeuge gesehen, dass der Fahrer/die Fahrerin des Pkws des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen F- am 31.08.2001 um 22.00 Uhr in die Kreuzung Königsteiner Straße/Wasgau Straße in Frankfurt am Main eingefahren ist, obwohl die Ampelanlage für ihn Rotlicht zeigte. Diesen Rotlichtverstoß hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Ebenso wie im Ordnungswidrigkeitsverfahren hat der Kläger sich zu dem Rotlichtverstoß nicht substantiiert geäußert, sondern lediglich Zweifel daran geäußert, ob der Rotlichtverstoß nachgewiesen ist. Damit hat er sich nicht zur Tatbegehung geäußert. Aber selbst wenn man seine Äußerungen dahingehend versteht, dass er den Rotlichtverstoß mit seinem Fahrzeug bestreitet, genügt dies nicht, um die Angaben des Zeugen Sch. zu erschüttern. Denn dem Kläger ist als Halter des Pkws regelmäßig bekannt, wo sich sein Kraftfahrzeug befunden hat. Er muss deshalb Tatsachen vortragen, die den Schluss darauf zulassen, dass das von ihm gehaltene Kraftfahrzeug sich nicht am Tatort befunden hat und kann sich nicht allein auf ein Bestreiten des Verkehrsverstoßes beschränken (HessVGH, Beschluss vom 07.02.2001, 2 U Z 598/00). Die Feststellung der Fahrerin, die am 31.08.2001 die Verkehrsordnungswidrigkeit mit dem Fahrzeug des Klägers beging, war nicht möglich. Eine solche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, 7 C 3.80, Buchholz 442.16, § 31 a Nr. 12 m.w.N.). Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (BVerwG a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist es regelmäßig erforderlich, dass die Behörde den Halter unverzüglich, d.h. vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls, innerhalb von zwei Wochen seit dem Verkehrsverstoß zu dem Tathergang anhören muss, um dadurch einem Verblasen der Erinnerung an die Ereignisse entgegen zu wirken und eine möglichst verlässliche Auskunft herbeizuführen (BVerwG, 14.05.1997, 3 B 28/97). Dieser Anforderung genügte die Beklagte, denn sie sandte am 12.09.2001 und damit innerhalb von zwei Wochen nach dem 31.08.2001 ein Anhörungsschreiben an den Kläger ab, das unbeantwortet blieb. Da die ergänzenden Angaben des Zeugen auf die Tochter des Klägers als Täterin hindeuteten, war es trotz der Weigerung des Klägers an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken, erforderlich, weitere Ermittlungen durchzuführen. Solche ergriff die Beklagte auch. Sie übersandte der Tochter des Klägers unter dem 15.10.2001 einen Anhörungsbogen, ließ sie für den 11.12.2001 polizeilich vorladen und schließlich unter ihrer Adresse aufsuchen. All diese Ermittlungsmaßnahmen blieben ohne Erfolg. Den Anhörungsbogen ließ die Tochter des Klägers unbeantwortet, der polizeilichen Vorladung leistete sie nicht Folge und der Ermittlungsdienst des um Amtshilfe ersuchten Polizeipräsidiums Frankfurt am Main traf am 11.12.2001 die Tochter des Klägers an ihrem Wohnort nicht an. Damit waren die angemessenen und erfolgversprechenden Ermittlungsmaßnahmen erschöpft. Angesichts der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes war es nicht erforderlich, die Tochter des Klägers erneut an ihrem Wohnort aufzusuchen. Die Anforderung des Lichtbildes aus dem Bundespersonalausweis, die der Klägerbevollmächtigte vermisst, war schon deshalb nicht möglich, weil die Tochter des Klägers ausweislich der beigezogenen Akten der Beklagten portugiesische Staatsangehörige ist und deshalb über keinen Bundespersonalausweis verfügt. Darüber hinaus konnte hier auch kein Lichtbilderabgleich durchgeführt werden, weil ein Lichtbild des Fahrers/der Fahrerin, die am 31.08.2001 das Rotlicht missachtete, nicht vorliegt. Von dem der Verwaltungsbehörde gem. § 31a StVZO eingeräumten Ermessen ist in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht worden. Die Beklagte hat den Sachverhalt umfassend gewürdigt und insoweit insbesondere auf die Gefährlichkeit der mit dem Fahrzeug des Klägers begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit abgehoben. Dies ist zutreffend. Der Verstoß gegen § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO rechtfertigt auch schon nach erstmaliger Begehung, von der Maßnahme nach § 31 a StVZO Gebrauch zu machen, da er eine Eintragung des Kraftfahrers in das Verkehrszentralregister nach sich zieht. Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung der Ordnungswidrigkeit rechtfertigt es, eine solche generell als so gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches ausgelöst werden kann. Im Hinblick auf die zeitliche Befristung der Fahrtenbuchauflage wird auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in vollem Umfang Rechnung getragen. Da die Fahrtenbuchauflage zu Recht erfolgt ist, ist auch die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in dem angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Die Höhe der Gebühr entspricht der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides, die sich daraus ergibt, dass der Kläger entgegen § 28 Abs. 1 HessVwVfG vor Erlass des Bescheides nicht angehört wurde, ist gem. § 46 HessVwVfG unbeachtlich. Hiernach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist hier der Fall. In dem vorliegenden Klageverfahren hat der Kläger sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen, die ihm spätestens seit der Akteneinsicht seines Bevollmächtigten bekannt sind, geäußert. Hätte er dies bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides getan, hätte die Beklagte gleichfalls zu Recht die angegriffene Fahrtenbuchauflage verhängt. Die vom Kläger geäußerten Zweifel am Vorliegen eines Rotlichtverstoßes wie an dessen Unaufklärbarkeit sind aus bereits oben genannten Gründen unerheblich, weshalb die Voraussetzungen für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage trotz des klägerischen Vortrages vorliegen. Ob bereits ein erstmaliger Rotlichtverstoß eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigt, was der Kläger bezweifelt, ist dagegen eine Ermessensfrage. Der Beklagten war aber bekannt, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß handelte, weshalb die unterlassene Anhörung des Klägers zu diesem Punkt die Entscheidung ebenfalls offensichtlich nicht beeinflusst hat. Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Halter des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen F-xxx. Unter dem 31.08.2001 teilte Herr S, [Adresse des S] der Beklagten mit, dass gegen 22.00 Uhr der Fahrer/die Fahrerin eines PKW der Marke Ford mit dem amtlichen Kennzeichen F-xxx das Rotlicht an der Kreuzung Königsteiner Straße/ Wasgaustraße in Frankfurt missachtet habe. Mit Schreiben vom 12.09.2001 hörte die Beklagte den Kläger im Bußgeldverfahren an, ohne dass der Kläger antwortete. Am 16.10.2001 beschrieb der Zeuge S. die Fahrerin des Fahrzeuges als weiblich und circa 22 - 23 Jahre alt. Nachdem die Beklagte ermittelt hatte, dass der Kläger eine am 04.08.1983 unter seiner Anschrift gemeldete Tochter hat, übersandte die Beklagte auch dieser am 15.10.2001 einen Anhörungsbogen, der aber ebenfalls unbeantwortet blieb. Daraufhin wurden der Kläger und seine Tochter für den 11.12.2001 polizeilich vorgeladen. Weder der Kläger noch seine Tochter erschienen und benannten auch keine Hinderungsgründe. An ihrem Wohnort konnten sie an diesem Tag nach einem Vermerk des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 11.12.2001 ebenfalls nicht angetroffen werden. Am 17.01.2002 stellte die Beklagte das Ordnungswidrigkeitsverfahren ein. Mit Bescheid vom 09.08.2002 erlegte sie dem Kläger auf, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen F-xxx für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, weil derjenige, der am 31.08.2001 das Rotlicht an der Kreuzung Königsteiner Straße/ Wasgaustraße missachtet habe, nicht habe festgestellt werden können. Gegen den am 16.08.2002 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 13.09.2002 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die Fahrtenbuchauflage sei unverhältnismäßig, zumal es sich um einen einfachen Verkehrsverstoß handele, den er nicht begangen habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.08.2002 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.