Urteil
12 E 3517/02
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0319.12E3517.02.0A
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Leitsätze
Weder eine auf dem Grundstück befindliche Hecke noch ein Nieveauunterschied zur Straße von 60 cm stehen dem Erschlossensein des an eine Anbaustraße grenzenden Grundstückes entgegen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weder eine auf dem Grundstück befindliche Hecke noch ein Nieveauunterschied zur Straße von 60 cm stehen dem Erschlossensein des an eine Anbaustraße grenzenden Grundstückes entgegen Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide vom 10.09.2001 und die Widerspruchsbescheide vom 13.08.2002 sind rechtsmäßig, weshalb sie nicht aufgehoben werden können (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gem. § 1 ihrer Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 01.11.1991 erhebt die Beklagte zur Deckung ihres Aufwandes für Erschließungsanlagen Beiträge nach Maßgabe der § 127 ff. BauGB. Nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedecktes Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Das aufgrund der Abrundungssatzung aus dem Jahre 1995 hergestellte Teilstück des S.-Weges ist eine eigenständige und beitragsfähige Erschließungsanlage in diesem Sinne. Eine selbständige, eine eigene Beitragspflicht auslösende Anbaustraße stellt eine Stichstraße - wie sie hier gegeben ist - entweder dar, wenn ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise im Hinblick auf ihre Ausdehnung, ihre Beschaffenheit und die Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke sie ein abgegrenztes Element des Straßennetzes darstellt oder wenn sie - unabhängig - von ihrer Ausdehnung erst nach der endgültigen Herstellung und dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die Anbaustraße, von der die Sackgasse abzweigt angelegt worden ist. Letzteres ist hier der Fall. Der S.-Weg, von dem das jetzt ausgebaute Teilstück abzweigt, ist bereits endgültig hergestellt gewesen. Dies ergibt sich daraus, dass für diesen bereits Erschließungsbeiträge verlangt und gezahlt worden sind. Das Grundstück der Kläger ist sowohl i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB als auch i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen. Ein Anliegergrundstück ist grundsätzlich erschlossen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, von der betreffenden Anbaustraße aus mit Kraftwagen an seine Grenze zu fahren und es von daher auch betreten werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.08.1986, 8 C 58.85, NvWZ 1987, 56 m.w.N.). Dies ist hier zu bejahen. Rechtliche Hindernisse stehen weder der Zufahrt noch dem Betreten entgegen. In tatsächlicher Hinsicht stehen weder der Niveauunterschied noch die vorhandene Hecke dem Erschlossensein entgegen. Sie berühren nicht die durch die abzurechnende Straße vermittelte Bebaubarkeit des Grundstückes. Die Hecke kann ohne größeren Aufwand beseitigt werden und stellt daher kein beachtliches Hindernis für die Erreichbarkeit des Grundstückes dar. Gleiches gilt für den Höhenunterschied, soweit er nur 60 cm beträgt. Ein solcher ist ohne Mühe zu überwinden und stellt die Bebaubarkeit des Grundstückes nicht in Frage. Der Erschließung des Grundstückes durch das neu hergestellte Straßenstück steht nicht entgegen, dass das Grundstück bereits durch den S.-Weg in seinem bisherigen Ausbauzustand erschlossen wird. Ein Grundstück kann durch verschiedene selbständige Anbaustraßen, die hier aus den oben genannten Gründen bestehen, mehrfach erschlossen werden. Die Frage, ob ein Grundstück durch eine zweite Anbaustraße erschlossen ist, beantwortet sich nach den gleichen Kriterien, die für das Erschlossensein für die erste Anbaustraße maßgeblich sind. Hierbei muss "eine durch eine andere Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit - und nicht die Anbaustraße selbst - hinweggedacht" (BVerwG, Urt. v. 29.04.1988, 8 C 24.87, BVerwGE 79, 283, 288) werden. Denkt man sich die durch den bisherigen S.-Weg vermittelte Bebaubarkeit des klägerischen Grundstückes hinweg, so wird es durch den jetzt entstandenen selbständigen Teil des S.-Weges aus den bereits genannten Gründen erschlossen und damit bebaubar. Schließlich ist es für das Erschlossensein des klägerischen Grundstückes unerheblich, ob die Kläger auf dem neu hergestellten Straßenstück ihr Kraftfahrzeug abstellen können. Der Erschließungsbeitrag ist keine "Stellplatzgebühr", sondern ein Beitrag für den durch die Straße vermittelten Vorteil der Bebaubarkeit des Grundstückes. Sonstige Zweifel daran, dass die Erschließungsbeitragspflicht der Kläger dem Grunde nach und in der geforderten Höhe entstanden ist, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Kosten des Verfahren haben gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kläger zu tragen, da sie unterliegen. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger zu 1) ist zu 5/6 und die Klägerin zu 2) zu 1/6 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Flurstückes X, Flur 6 in der Gemeinde Linsengericht-Lützelhausen . Das Grundstück grenzt an den S.-Weg, eine Gemeindestraße, für den bereits 1974 Erschließungsbeiträge gezahlt wurden. Um zwei weitere Bauplätze in der Nachbarschaft auszuweisen, beschloss die Gemeindevertretung der Beklagten im Jahr 1995 eine Abrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB, die die Verlängerung des S.-Weges entlang der östlichen Grenze des klägerischen Grundstückes bis hin zu den zwei neuen Bauplätzen vorsieht. Nach Abschluss der Straßenbaumaßnahme stellte der Gemeindevorstand am 05.03.2001 fest, das die Teilstrecke des Straßenflurstückes 76/2, "S.-Weg", beginnend mit Höhe des Straßenflurstückes 14/1, verlaufend in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung des Straßenflurstückes 75/2 in Flur 6, endgültig hergestellt ist und widmete das Straßenstück als Gemeindestraße. Bereits am 20.12.2000 hatte die Gemeindevertretung in Form einer Abweichungssatzung beschlossen, dass das Straßenstück entgegen dem Merkmal nach § 13 Abs. 1 der Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 01.11.1991 ohne Gehweganlage ausgestattet wird. Mit Bescheid vom 10.09.2001 zog die Beklagte den Kläger zu 1) für die neu hergestellte Teilstrecke des S.-Weges als Miteigentümer des Flurstückes X zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 5664,88 DM und die Klägerin zu 2) zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 1132,97 DM entsprechend ihrer Miteigentumsanteile heran. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 13.08.2002 zurück. Am 12.09.2002 haben die Kläger Klage erhoben. Die Kläger tragen vor, die Erweiterung des S.-Weges biete ihnen keine Vorteile; sie könnten ihr Grundstück auch ohne das jetzt ausgebaute Teilstück erreichen. Es bestehe ein Höhenunterschied von circa 60 bis 120 cm von der Straße zum Grundstück und das Grundstück sei dort mit Hecken gegen die Straßenparzelle abgegrenzt. Ein zusätzlicher Stellplatz auf dem neuen Straßenstück ergebe sich wegen der geringen Straßenbreite nicht. Die Kläger beantragen, die Bescheide vom 10.09.2001 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.08.2002 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der vorhandene Niveauunterschied zwischen dem Grundstück und der Straße sei unerheblich, da man ohne jeden Zweifel mit Kraftfahrzeugen bis in Höhe des Grundstückes fahren und dieses von dort betreten könne. Ohne Einfluss sei, ob das ausgebaute Straßenstück die Möglichkeit der Nutzung eines zusätzlichen Parkplatzes/Stellplatzes zuließe. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind, Bezug genommen.