Urteil
12 E 3312/01
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0521.12E3312.01.0A
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Leitsätze
Ist ein Prüfungskandidat dauerhaft prüfungsunfähig, kann eine sonstige Erkrankung am Prüfungstermin nicht als wichtiger Grund für den Rücktritt oder die Säumnis anerkannt werden.
Ist ein Prüfungskandidat gesundheitlich nicht in der Lage zu studieren, gilt er für studienbegleitende Prüfungen als prüfungsunfähig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Prüfungskandidat dauerhaft prüfungsunfähig, kann eine sonstige Erkrankung am Prüfungstermin nicht als wichtiger Grund für den Rücktritt oder die Säumnis anerkannt werden. Ist ein Prüfungskandidat gesundheitlich nicht in der Lage zu studieren, gilt er für studienbegleitende Prüfungen als prüfungsunfähig. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist sowohl im Hinblick auf den Antrag, das beklagte Land zu verpflichten, die Säumnis des Klägers im Prüfungstermin am 11.03.1998 zu genehmigen, die Prüfung also insoweit als nicht unternommen zu werten, als auch hinsichtlich des Antrages, den Bescheid des Ausschusses für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung bei der Universität X am Main vom 18.03.1998, mit dem die Wiederholungsprüfung im Fach Anatomie mit "schlecht, weil nicht erschienen", bewertet und festgestellt wurde, dass der Kläger die zahnärztliche Vorprüfung endgültig nicht bestanden hat und zu einer erneuten Wiederholungsprüfung nicht zugelassen wird, aufzuheben, zulässig. Insbesondere ist es unschädlich, dass der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben nur von einem Bescheid vom 18.03.1998, dem "Bescheid vor den Rücktritt vor der zahnärztlichen Vorprüfung am 11.03.1998" und nicht auch noch von dem als Zeugnis überschriebenen weiteren Bescheid vom 18.03.1998 sprach. Sein Widerspruchsbegehren war ausdrücklich darauf gerichtet, ihn "erneut zur zahnärztlichen Vorprüfung zuzulassen". Da dem Kläger nur eine erneute Prüfungsmöglichkeit eingeräumt werden kann, wenn auch das Zeugnis vom 18.03.1998 mit seiner Bewertung der Wiederholungsprüfung im Fach Anatomie und seinen Feststellungen zum endgültigen Nichtbestehen der zahnärztlichen Vorprüfung aufgehoben wird, war der Widerspruch des Klägers auch gegen diesen Bescheid gerichtet, wenn er ihn auch nicht ausdrücklich bezeichnete. Über die Aufhebung des Zeugnisses vom 18.03.1998 entschied das Landesprüfungsamt in seinem Widerspruchsbescheid vom 12.07.2001 auch. Zwar wird im Tenor des Bescheides auch wieder nur die Versagung des Antrages, die Prüfungsteilnahme an der Prüfung am 11.03.1998 als nicht unternommen zu werten, genannt; aus den Gründen des Bescheides ergibt sich aber, dass das Landesprüfungsamt auch über die Aufhebung des "Zeugnisses" vom 18.03.1998 entschieden hat; denn auf Seite 3 letzter Absatz des Bescheides heißt es: "Von daher sind die getroffene Rücktrittsentscheidung wie auch das Ihnen in der Folge erteilte Prüfungszeugnis nicht zu beanstanden." Sonstige Zweifel an der Zulässigkeit der Klage sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. In der Sache bleibt der Klage der Erfolg versagt. Der Kläger kann von dem beklagten Land nicht beanspruchen, seine Säumnis bei der Wiederholungsprüfung im Fach Anatomie am 11.03.1998 zu genehmigen, die Wiederholungsprüfung also als nicht unternommen zu bewerten, so dass sich die Beurteilung der Wiederholungsprüfung im Fach Anatomie im Zeugnis vom 18.03.1998 als "schlecht, weil nicht erschienen" und die Feststellung, dass der Kläger die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden hat und zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen wird, als rechtmäßig erweisen und nicht gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden können. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) gilt die Prüfung in einem Prüfungsfach oder Prüfungsabschnitt als nicht bestanden, wenn der Prüfling in einem Prüfungstermin nicht erscheint, ohne genügend entschuldigt zu sein. Die Säumnis des Klägers am 11.03.1998 ist nicht genügend entschuldigt im Sinne der ZAppO. Wann eine genügende Entschuldigung vorliegt, regelt § 16 Abs. 1 Satz 1 ZAppO nicht weiter. Insoweit sind die allgemeinen Grundsätze des Prüfungsverfahrens heranzuziehen. In Würdigung des das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Chancengleichheit setzt eine genügende Entschuldigung u.a. einen wichtigen Grund, der einem besonnenen Prüfungskandidaten die Teilnahme an der Prüfung unzumutbar erscheinen lässt, voraus. Ein solcher liegt vor, wenn die normale Leistungsfähigkeit des Kandidaten durch eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit erheblich gemindert ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.07.1995, 6 B 34/95, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 352; Beschluss vom 22.06.1993, 6 B 9/93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 316). Denn eine solche Gesundheitsstörung bewirkt, dass das Prüfungsergebnis nicht die durch die Prüfung festzustellende wirkliche Befähigung des Prüfungskandidaten wiedergäbe, sondern ein erhebliches Weniger. Dauerleiden, die eine Leistungsschwäche des Kandidaten hervorrufen, sind rechtunerhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen, da sie nicht die normale Leistungsfähigkeit des Kandidaten mindern, sondern dessen reguläres Leistungsbild prägen (BVerwG, Beschluss vom 06.08.1968, Buchholz, 421.0 Nr. 34; Urteil vom 06.07.1979, Buchholz 421.0 Nr. 116; Beschluss vom 13.12.1985, 7 B 210.85, Buchholz 421.0 Nr. 223). Dauerleiden sind solche Erkrankungen, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit des Prüflings prägen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Dauerleiden unheilbar ist, sondern es genügt, dass die Heilung offen und ungewiss ist; denn schon dann ist auf nicht absehbare Zeit eine Prüfung ohne diese Beeinträchtigung nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985 a.a.O.). So liegt der Fall hier. Die atypische Persönlichkeitsstörung, die der Sachverständige, Prof. Dr. B. festgestellt hat, ist ein Dauerleiden in diesem Sinne, das die dauernde Prüfungsunfähigkeit des Klägers begründet, weshalb es der nochmaligen Teilnahme des Klägers an einer Prüfung und der Anerkennung eines wichtigen Grundes für die Säumnis am Prüfungstermin des 11.03.1998 unabhängig von der depressiven Episode, die das Gesundheitsamt beim Landratsamt in K. in seinem Schreiben vom 13.03.1998 diagnostizierte, entgegensteht. Der Sachverständige Prof. Dr. B. hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb der Kläger an einer schweren atypischen Persönlichkeitsstörung leidet. Herr Prof. Dr. B. kommt in seinem Gutachten vom 10.12.2002 zum Ergebnis, "dass der Kläger an einer schweren Persönlichkeitsstörung leidet, deren nähere diagnostische Bezeichnung in Ermangelung von für die genauere Bestimmung erforderlichen Daten bzw. dem Fehlen charakteristischer Merkmale hinsichtlich der in dem psychiatrischen Diagnose-Manuals benannten spezifischen Persönlichkeitsstörungen, als eine schwere atypische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 69) bezeichnet werden muss" (Seite 53 f. des Gutachtens). Zur Begründung dieser Diagnose führt der Gutachter zunächst aus, dem Kläger hafte ein falscher Realitätsbezug an (Seite 51 f. des Gutachtens). Dieser äußert sich nach dem Gutachten nachvollziehbar darin, dass der Kläger, obwohl er seit 1984 lediglich einmal zu einer Anatomieprüfung antrat bzw. dreimal versuchte, seine Prüfung im Fach Zahnersatzkunde abzulegen, ohne jedoch eine dieser Prüfungen dann jeweils zu bestehen; der festen Überzeugung ist, dass er nach erneuter Prüfungszulassung sowohl die erste Vorprüfung bzw. in deren Folge auch noch alle weiteren erforderlichen Prüfungen bis zur Approbation bestehen wird, um dann als Zahnarzt im Alter von etwa 50 Jahren erstmals im zahnärztlichen Beruf tätig zu werden. Dies zeigt, dass der Kläger auf die Vorstellung, es nun reibungslosen Voranschreitens seines Zahnmedizinstudiums, fixiert ist, ohne sich in irgendeiner Weise eingehend damit beschäftigt zu haben, weshalb er seit 18 Jahren in seinem Zahnmedizinstudium nicht vorangekommen ist. So hat er beispielsweise auf die Frage, welche Schwierigkeiten er im Phantomkurs gehabt hätte, lediglich erklärt: "Ich war unzufrieden mit mir... Mit den Dingern, die man da machen musste..." (Seite 29 des Gutachtens). Es ist auch für das Gericht verständlich in diesem Realitätsbezug des Klägers einen Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung und nicht nur eine bloße Unvernünftigkeit zu sehen. Eine Überzeugung wie die des nun reibungslosen Verlaufes des Zahnmedizinstudiums, die mit der bisherigen Realität in den vergangenen 18 Jahren schwer zu vereinbaren ist, ist der unkorrigierbaren Überzeugung, die der Realität zuwiderläuft und eine ausgesprochene psychopathologische Auffälligkeit darstellt, nahe. Weshalb der dargestellte Realitätsbezug des Klägers die Diagnose einer schweren atypischen Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar macht, zeigt sich in der Zusammenschau mit den vom Gutachter sonst festgestellten eindeutigen psychischen Auffälligkeiten, nämlich "eines als pathologisch zu bezeichnenden Eigenbezuges mit begrenzt paranoiden Tendenzen..., formale Denkstörungen in Form von Vorbeireden bzw. Vorbeiantworten, einer nachhaltigen affektiven Ambivalenz als Ausdruck innerer Konflikte im Zusammenhang seiner Bewertung der vergangenen 18 Jahre bzw. seines Bestrebens, nun auf juristischem Wege erneut zur Prüfung zugelassen zu werden sowie eine ihm insgesamt anhaftende Art, sich auf unbestimmte, verschwommene und zum Teil offen widersprüchliche Art zu verbalisieren" (Seite 52 des Gutachtens). Insofern kann sich das Gericht nicht der Sicht des Klägers anschließen, für den Gutachter bestünden keine fachlichen Anhaltspunkte, sondern dieser stütze seine Diagnose nur darauf, dass er das Verhalten des Klägers für unvernünftig und die Klage für unbotmäßig halte. Auch die weiteren Einwände des Klägers gegen das Gutachten lassen die Kammer an den Ausführungen des Sachverständigen nicht zweifeln. Unzutreffend ist zunächst, dass der Sachverständige auf Seite 53 seines Gutachtens selbst eingeräumt habe, eine nähere wissenschaftliche Ableitung und nähere diagnostische Bezeichnung sei nicht möglich. Von einer Unmöglichkeit einer wissenschaftlichen Ableitung ist weder auf Seite 53 noch an einer anderen Stelle des Gutachtens zu lesen. Vielmehr nennt der Gutachter auf den Seiten 51 und 52 seines Gutachtens die Indizien und psychischen Auffälligkeiten, die ihn zu seiner Diagnose bewegt haben. Der Gutachter spricht auf Seite 53 seines Gutachtens auch nicht von der Unmöglichkeit einer diagnostischen Bezeichnung. Das Gegenteil ist der Fall. Dort heißt es, "dass der Kläger an einer schweren Persönlichkeitsstörung leidet, deren nähere diagnostische Bezeichnung... als eine schwere atypische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 69) bezeichnet werden muss." Unerheblich ist, dass die von dem Gutachter benannte Ziffer des ICD 10 keine spezifische Beschreibung der Symptome der Persönlichkeitsstörung enthält. Gerade darin äußert sich der Unterschied zwischen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung und einer atypischen Persönlichkeitsstörung. Es kann dem Gutachter daher auch nicht entgegen gehalten werden, keine spezifische Art der Persönlichkeitsstörung beschrieben zu haben. Die beim Kläger von dem Sachverständigen festgestellte schwere Persönlichkeitsstörung führt als persönliche konstitutionelle Eigenschaft des Klägers dazu, dass dieser nicht dazu in der Lage ist, an einer Prüfung teilzunehmen. Der Sachverständige hält ihn zum Untersuchungszeitpunkt zwar nicht für "derart psychisch destabilisiert, als dass er nicht in der Lage wäre, stressbelastenden Ereignissen zu begegnen und entsprechende Anforderungen auszuhalten (Seite 54, 2. Absatz des Gutachtens), erachtet ihn jedoch "unter Zusammenschau und Würdigung aller zu erhebender Sachverhalte, und hier in erster Linie aufgrund der bei ihm vorliegenden schweren Persönlichkeitsstörung, aus psychiatrischer Sicht für dauerhaft nicht studierfähig..." (Seite 54, 2. Absatz des Gutachtens). Diesen Schluss hat der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar begründet. Denn er hat im Rahmen der Diagnose der schweren Persönlichkeitsstörung psychische Auffälligkeiten festgestellt, die die Fähigkeit, ein Studium zu absolvieren, betreffen. So heißt es insbesondere auf Seite 52, 2. Absatz des Gutachtens: "Darüber hinaus wurden während der aktuellen Untersuchung allerdings auch ganz eindeutige psychische Auffälligkeiten im Sinne eines als pathologisch zu bezeichnenden Eigenbezuges mit begrenzt paranoiden Tendenzen deutlich, formale Denkstörungen in Form von Vorbeireden bzw. Vorbeiantworten, eine nachhaltige affektive Ambivalenz als Ausdruck innerer Konflikte im Zusammenhang seiner Wertung der vergangenen 18 Jahre bzw. seines Bestrebens, nun auf juristischem Weg erneut zur Prüfung zugelassen zu werden sowie eine ihm insgesamt anhaftende Art, sich auf unbestimmte, verschwommene und zum Teil offen widersprüchliche Art zu verbalisieren." Dies wird dadurch bestätigt, dass der Kläger seit vielen Jahren sein Studium tatsächlich nicht betreibt. So ergibt sich aus seiner Angabe gegenüber dem Landesprüfungsamt am 16.05.2000 (Bl. 110 R der Akte des Landesprüfungsamtes), er müsse sich - anders als die anderen Prüfungskandidaten - sehr viel intensiver und "von vorn beginnend" auf einen Prüfungstermin vorbereiten, da er sich - worauf auch der Sachverständige hingewiesen hat - (Seite 51 2. Absatz des Gutachtens) mit dem fachlich theoretischen Inhalt der Zahnmedizin seit geraumer Zeit nicht mehr befasst hat. Weshalb es ihm nun gelingen sollte, zu studieren, hat der Kläger nicht dargelegt. Schließlich wird der Befund der fehlenden Studienfähigkeit dadurch bestätigt, dass bereits der leitende Arzt der Versorgungsverwaltung, Herr Dr. H., nach Kenntnis der Prüfungsgeschichte des Klägers die Ansicht vertrat, der Kläger sei dauerhaft studier- und prüfungsunfähig. Aus der mangelnden Fähigkeit des Klägers zu studieren ergibt sich, dass er auch nicht fähig ist, eine studienbegleitende Prüfung zu absolvieren. Die studienbegleitenden Prüfungen, wie die zahnärztliche Vorprüfung, gehören zum Studium der Zahnmedizin, da sie den jeweiligen Studienabschnitt abschließen. Die festgestellten Defizite des Klägers betreffen nicht nur die Fähigkeit, ein Studium voranzutreiben, sondern auch die Fähigkeit, an einer Prüfung teilzunehmen. Dies gilt insbesondere für die formalen Denkstörungen, die sich beim Kläger in Form von Vorbeireden bzw. Vorbeiantworten zeigen und in seiner Art, sich auf unbestimmte, verschwommene und zum Teil offen widersprüchliche Art zu verbalisieren. Diese krankhaften Störungen schließen eine Teilnahme des Klägers an einer Prüfung aus. Doch auch wenn man den Kläger an sich in der Lage hielte, an einer Prüfung teilzunehmen, ergibt sich aus seiner nicht vorhandenen Studierfähigkeit seine rechtliche Unfähigkeit, an einer studienbegleitenden Prüfung teilzunehmen, steht dem seine nicht vorhandene Studierfähigkeit entgegen. Denn ein Zweck der studienbegleitenden Prüfung kann dann nicht erreicht werden. Eine studienbegleitende Prüfung wie die zahnärztliche Vorprüfung dient nicht nur der Kontrolle der Kenntnisse und Fähigkeiten des Studenten, sondern auch der Eröffnung eines nächsten Studienabschnitts und dem öffentlichen Interesse, Lehrveranstaltungen des nächsten bzw. übernächsten Studienabschnittes angesichts der knappen Ressourcen der Universitäten bei der Lehre, nur denjenigen Studenten anzubieten, von denen erwartet werden kann, dass sie ihr Studium betreiben und abschließen werden. Dies bestätigt ein Blick auf § 7 des Hochschulrahmengesetzes. Nach dieser Vorschrift dient ein Studium der Qualifizierung für ein berufliches Tätigkeitsfeld, so dass dem Studenten die Pflicht obliegt, sein Studium in dem Sinne zu betreiben, dass er in einem ordnungsgemäßen Vollstudium einen berufsqualifizierenden Abschluss anstrebt (HessVGH, Beschluss vom 14.03.2000, 8 TZ 4035/99, zu § 73 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes; BVerwG, Beschluss vom 06.11.1990, 5 B 110/90, Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 21). Die Prüfungsteilnahme eines Studenten, der nicht in der Lage ist, sein Studium voran zu treiben bzw. zu absolvieren widerspricht dieser gesetzgeberischen Zielsetzung. Denn der Student erhielte mit der Prüfungsteilnahme etwas, dessen Zweck, nämlich Fortsetzung und Abschluss des Studiums, nicht erreicht werden kann. Dies muss schließlich nicht einer Entscheidung über den Widerruf der Prüfungszulassung vorbehalten sein, sondern kann auch - wie im vorliegenden Fall - berücksichtigt werden, wenn der Student endgültig die Prüfung nicht bestanden hat und eine krankheitsbedingte Säumnis geltend macht. Denn ebenso wie bei der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung bzw. über deren Widerruf stellt sich hier die Frage, ob der Student beanspruchen kann, sich (noch einmal) einer Prüfung zu stellen. Schließlich ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Prüfungsunfähigkeit des Klägers sich aus den genannten Gründen bereits aus seiner schweren atypischen Persönlichkeitsstörung ergibt, so dass es unerheblich ist, ob er auch aufgrund der vom Gesundheitsamt in K. diagnostizierten depressiven Episode am 11.03.1998 prüfungsunfähig war. Aus dem Gutachten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger erst durch das Hinzutreten der depressiven Episode zur Persönlichkeitsstörung prüfungsunfähig geworden war. Da der Kläger aufgrund der schweren atypischen Persönlichkeitsstörung dauerhaft prüfungsunfähig ist, kann es hier dahinstehen, ob er sich in Kenntnis der depressiven Episode zur Prüfung im März 1998 meldete, weshalb es ihm verwehrt sein könnte, sich auf damit verbundene Einschränkungen seines Leistungsvermögens zu berufen. Der Kläger hat gem. § 29 Abs. 2 Satz 1 a ZAppO die zahnärztliche Vorprüfung insgesamt nicht bestanden, weil er in dem Fach Anatomie infolge seiner unentschuldigten Säumnis zu Recht die Note "schlecht" erhielt. Zugleich hat er gem. § 30 Abs. 1 ZAPPO die zahnärztliche Vorprüfung endgültig nicht bestanden, weil die nicht bestandene Prüfung eine Wiederholungsprüfung war. Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag und die Begründung sind bei dem Verwaltungsgericht X am Main Adalbertstr. 44-48 60486 X am Main zu stellen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt werden. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts kann er auch von - kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugten -Mitgliedern und Angestellten von Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten, und von Gewerkschaften erhoben werden. Weiterhin ist auch eine Antragstellung durch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer solchen Vereinigung stehen, zulässig, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Vereinigung entsprechend deren Satzung durchführt und die Vereinigung für die Tätigkeit des Bevollmächtigten haftet. In Abgabenangelegenheiten kann der Antrag auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. In den Angelegenheiten, die ein Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder dessen Entstehung betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern i. S. d. § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Arbeiter, Angestellte, zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und die ihnen Gleichgestellten, sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitsnehmerähnliche Personen anzusehen sind) stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, kann der Antrag von Mitgliedern und Angestellten von Gewerkschaften eingelegt werden, die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind; weiterhin ist auch eine Antragstellung durch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft stehen, zulässig, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Gewerkschaft entsprechend deren Satzung durchführt und die Gewerkschaft für die Tätigkeit des Bevollmächtigten haftet. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. B E S C H LU S S Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000 Euro festgesetzt. G R Ü N D E Der Wert von 6.000 Euro entspricht nach Ermessen des Gerichts dem Interesse des Klägers an der Aufhebung des Prüfungsbescheides und der damit einhergehenden Möglichkeit einer erneuten zahnärztlichen Vorprüfung. Das Gericht orientiert sich hierbei an der Rechtsprechung des HessVGH. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht X am Main Adalbertstraße 44 - 48 60486 X am Main schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig. Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Kläger studiert seit dem Sommersemester 1984 Zahnmedizin an der Y in X am Main. Seit 1991 versucht er, die zahnärztliche Vorprüfung zu absolvieren. Wiederholt wurde ihm Prüfungsunfähigkeit wegen Konzentrations- und Leistungsstörungen bescheinigt, woraufhin er bislang jeweils einen neuen Prüfungstermin erhielt. Seine Krankmeldung zur Prüfung am 11.03.1998 akzeptierte das beklagte Land schließlich nicht mehr, weshalb der Kläger nun im Klageweg sein Begehren, ihm einen weiteren Prüfungstermin einzuräumen, weiter verfolgt. Im einzelnen ergibt sich aus den beigezogenen Prüfungsakten Folgendes: Der Ausschuss für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung bei der Universität in X am Main ließ den Kläger am 15.02.1991 zur Ablegung der zahnärztlichen Vorprüfung zu. Am 19.02.1991 begann die Prüfung im Fach Zahnersatzkunde. Diese brach der Kläger am 27.02.1991 ab und stellte sich beim Klinikum der Y - Zentrum der Psychiatrie - vor. In dessen Schreiben an den Vorsitzenden des Ausschusses für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung vom 27.02.1991 (Bl. 18 der beigezogenen Prüfungsakte) heißt es u.a., der Kläger habe vor Beginn seiner Prüfung erfahren, dass sein jüngerer Bruder, Soldat in Saudi-Arabien, vermisst und wahrscheinlich tot sei; während der Prüfung habe er gemerkt, dass er sich nicht konzentrieren könne, selbst leichte Fragen nicht beantworten könnte er für die eigentlich leichten handwerklichen Arbeiten sehr lange Zeit brauche; er habe schon die letzte Woche wenig geschlafen, seit zwei Tagen gar nicht mehr, träume ständig von Tod und Krieg, habe keinen Appetit und habe Gewicht verloren, leide unter starken stichartigen Kopfschmerzen im rechten Schläfenbereich, unter Würgereiz und Magenschmerzen; er fühle sich vollkommen erschöpft, niedergeschlagen und leide unter diffusen Ängsten; diagnostisch bestehe eine ausgeprägte depressiv-gehemmte Verstimmung mit mannigfachen körperlichen Zusatzsymptomen nach einem familiären Trauerfall, dies im Sinne einer vitalisiert erlebten Trauerreaktion, dadurch sei ab dem Zeitpunkt der hiesigen Vorstellung für die Dauer von vier Wochen Prüfungsunfähigkeit bedingt. Daraufhin bewertete der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfung im Fach Zahnersatzkunde als nicht unternommen. Am 22.07.1991 stellte der Kläger sich zur Prüfung im Fach Anatomie. Der Prüfer bewertete seine Leistungen mit nicht genügend. Am 24.07.1991 stellte sich der Kläger erneut dem Zentrum der Psychiatrie des Klinikums der Y vor. Im Schreiben des Klinikums vom 24.07.1991 (Bl. 23 der beigezogenen Prüfungsakte) heißt es, der Kläger habe berichtet, er sei in Panik geraten, nachdem er unerwartet in der Anatomieprüfung mit der Note "fünf" durchgefallen sei. Wichtige Fragen der am 24.07.1991 anstehenden Physiologieprüfung könne er nun nicht mehr beantworten; bereits seit zwei Wochen leide er wieder unter Ein- und Durchschlafstörungen; aus akuter Angst sei er nicht zur Prüfung, sondern direkt zur Krankschreibung gekommen; im geordneten Gespräch imponierten deutliche Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie ein ängstlich haftendes Denken; der Kläger sei im Antrieb reduziert, die Stimmung sei niedergeschlagen und akut depressiv vitalisiert (Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Kopfschmerzen). Diagnostisch handele es sich um einen Erschöpfungszustand nach zweiwöchigen Schlafstörungen und chronifizierten Kopfschmerz. Unter dem Erlebnis der am 22.07.1991 nicht bestandenen Teilprüfung habe sich diese Erschöpfung akut verschlechtert und zu panischer Prüfungs- und Versagensangst geführt. Daher sei der Kläger für voraussichtlich 14 Tage prüfungsunfähig. Daraufhin gab der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Rücktritt von der Physätgieprüfung statt. Unter dem 14.08.1991 bescheinigte das Zentrum der Psychiatrie des Klinikums der Y, dass der Kläger nach erneuter Untersuchung ab heute wieder prüfungsfähig sei (Bl. 26 der beigezogenen Prüfungsakte). Kurz darauf, am 22.08.1991, reichte der Kläger eine Bescheinigung der Orthopädischen Universitätsklinik und Poliklinik Friedrichsheim X am Main zu den Prüfungsakten, nach der er an einer akuten Lumboischialgie leide. In einer weiteren Bescheinigung vom 12.09.1991 (Bl. 30 der beigezogenen Prüfungsakte) heißt es dann, die mit dem Krankheitsbild verbundenen heftigen Schmerzen schlössen eine Beteiligung an einer Prüfung aus. Die erneute Prüfung im Fach Zahnersatzkunde vom 25.02. bis 04.03.1992 bestand der Kläger nicht. Er erhielt die Note "schlecht", so dass nach der zahnärztlichen Approbationsordnung die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden war und die Prüfung nicht fortgesetzt wurde (Bescheid vom 04.03.1992, Bl. 36 der beigezogenen Prüfungsakte). Unter dem 13.07.1992 ließ der Ausschuss für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung den Kläger zur Wiederholungsprüfung zu und lud ihn zur Prüfung der Zahnersatzkunde vom 18.08. bis 26.08.1992, zur Prüfung der Anatomie am 01.09.1992, zur Prüfung der Physiologie am 09.09.1992 und zur Prüfung der physiologischen Chemie am 28.09.1992. Das Fach Zahnersatzkunde bestand er erneut nicht. Er erhielt die Note "nicht genügend". Zwei Tage nach dieser Fachprüfung stellte er sich bei der neurologischen Ambulanz des Klinikums der Y - Zentrum der Neurologie und Neurochirurgie - vor. In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von diesem Tag heißt es unter Befund: "Cephalgien rechtsseitig, Depressionen bei Überforderungssyndrom". Unter dem 31.08.1992 bescheinigte die neurologische Ambulanz dem Kläger, dass er aus neurologischen Gründen (Bericht von rechtsseitigen Cephalgien, schweren Konzentrations- und Leistungsstörungen, psycho-vegetatives Erschöpfungssyndrom) - nicht in der Lage sei, an einer Prüfung teilzunehmen (Bl. 41 der beigezogenen Prüfungsakte). Diese Bescheinigung erneuerte das Zentrum der Neurologie und Neurochirurgie am 24.09.1992 (Bl. 42 der beigezogenen Prüfungsakte). Der Kläger wurde deshalb von den weiteren Fachprüfungen zunächst zurückgestellt. Währenddessen zog der Kläger sich eine Außenbandruptur seines linken oberen Sprunggelenkes zu. Die Orthopädische Universitätsklinik und Poliklinik Friedrichsheim X am Main bescheinigte eine verzögernde Heilung durch persistierende Schmerzen und Schwellung, so dass die Prüfungsvorbereitung deutlich beeinträchtigt sei (Bl. 45 der beigezogenen Prüfungsakte). Der Prüfungsausschuss stellte den Kläger deshalb bis Herbst 1993 von der Fortsetzung der Prüfung zurück und lud den Kläger zu Prüfungen vom 01. - 09.09.1993. Am 30.08.1993 sprach die Ehefrau des Klägers in der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses vor und berichtete, der Kläger habe sie am Freitag, den 27.08.1993 angerufen und ihr mitgeteilt, er müsse nach S. fliegen, weil sein Bruder schwer erkrankt sei. Zu den Prüfungen im September 1993 erschien der Kläger nicht. Er meldete sich erst am 10.11.1993 beim Prüfungsamt und gab an, er sei erst kürzlich aus S. zurückgekehrt, wo er mehrere Wochen durch die Geheimpolizei inhaftiert gewesen sei. Mit Bescheid vom 24.02.1994 wertete der Ausschuss für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung bei der Universität X am Main schließlich die Prüfung im September 1993 als nicht unternommen (Bl. 69 der beigezogenen Behördenakte). Am 01.07.1994 lud der Prüfungsausschuss den Kläger zur Prüfung vom 17.08. bis 30.08.1994. Unter dem 03.08.1994 bescheinigte das Zentrum der Psychiatrie des Klinikums der Y (Bl. 75 der beigezogenen Prüfungsakte), der Kläger sei derzeit nicht prüfungsfähig; er leide an psychoneurotischen Störungen mit Schlaflosigkeit, Konzentrationsstörungen und depressiven Stimmungen von Krankheitswert. Dies bestätigte der Amtsarzt mit Attest vom 17.08.1994 (Bl. 76 der beigezogenen Prüfungsakte). Im Rahmen eines Gespräches beim Landesprüfungsamt für Heilberufe am 23.11.1994 erklärte der Kläger, er habe psychische Probleme, derentwegen er sich erstmals am 02.08.1994 an die psychotherapeutische Beratungsstelle der Universität gewandt habe; danach hätten im September 1994 drei oder vier Therapiegespräche bei der Diplom-Psychologin T. stattgefunden, die ihn schließlich an einen anderen Therapeuten weiter verwiesen habe; dort habe er sich nicht vorgestellt, weil er seine Probleme nicht immer wieder erneut habe darstellen wollen. Die Säumnis bei den Prüfungsterminen im August 1994 wurde daraufhin genehmigt. Nachdem Prof. Dr. M. unter dem 16.03.1995 dem Kläger bescheinigt habe, wieder voll prüfungsfähig zu sein (Bl. 82 der beigezogenen Prüfungsakte) lud der Prüfungsausschuss den Kläger zur Fortsetzung seiner Prüfung für den 16., 25. und 28.08.1995. Ende Juni 1995 erlitt der Kläger einen Nasenbeinbruch und Schäden an einigen Zähnen der oberen Zahnreihe, weshalb der Prüfungsausschuss ihn von der Prüfung zurückstellte und zu den Prüfungen im März 1996 lud. Am 21.02.1996 sprach der Kläger beim Prüfungsausschussvorsitzenden vor und erklärte, derzeit unter extremen familiären Belastungen zu leiden, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, sich auf die Prüfung vorzubereiten. Erneut stellte ihn der Prüfungsausschussvorsitzende von der Prüfung zurück. Dies wiederholte sich im Mai 1996 (Bl. 102 der beigezogenen Prüfungsakte). Im Juli 1996 wurde der Kläger von der Prüfung zurückgestellte, weil er erklärt hatte, wegen eines Umzuges sich nicht vorbereiten zu können (Bl. 110 der beigezogenen Prüfungsakte). Mit Schreiben vom 29.01.1997 lud der Prüfungsausschussvorsitzende den Kläger zu den Prüfungen im März 1997. Am 04.03.1997 reichte der Kläger ein amtsärztliches Attest ein, welches ihm bescheinigte, bis voraussichtlich 19.03.1997 nicht prüfungsfähig zu sein (Bl. 117 der beigezogenen Prüfungsakte). Der Prüfungsausschuss lud ihn dann zu den Prüfungen im August/September 1997. Erneut bescheinigte das Stadtgesundheitsamt ihm, am 29.08.1997 krankheitsbedingt prüfungsunfähig zu sein (Bl. 127 der beigezogenen Prüfungsakte). Während eines Gespräches im Prüfungsamt über seine Prüfungsfähigkeit räumte der Kläger ein, große Angst vor der Prüfung zu haben (Vermerk vom 03.12.1997, Bl. 128 der beigezogenen Prüfungsakte). Ausweislich eines Vermerkes in der Prüfungsakte vom 05.12.1997 vertrat der leitende Arzt der Versorgungsverwaltung, Herr Dr. H. aus nervenärztlicher Sicht nach Kenntnisnahme der "Prüfungsgeschichte" des Klägers die Ansicht, der Kläger sei dauerhaft studier- und prüfungsunfähig (Bl. 128 der beigezogenen Prüfungsakte). Der Prüfungsausschuss lud den Kläger schließlich zur Fortsetzung der Prüfung für den 11., 23. und 27.03.1998. Vor Beginn der Prüfung am 11.03.1998 erschien ein Bekannter des Klägers beim Prüfungsamt und erklärte, der Kläger befinde sich in K. und fühle sich nicht in der Lage, an der Prüfung teilzunehmen aus krankheitsbedingten Gründen (Bl. 135 der beigezogenen Prüfungsakte). Am 18.03.1998 gingen zwei ärztliche Atteste vom 10. und 12.03. sowie eine Beurteilung seitens des Gesundheitsamtes beim Landratsamt in K. vom 13.03.1998 zur Prüfungsfähigkeit des Klägers bei dem Beklagten ein. In dem Schreiben des Gesundheitsamtes (Bl. 138 der Prüfungsakte) heißt es u.a.: "Herr A. berichtete, er leide seit April 1997 infolge familiärer Konflikte unter erheblichen depressiven Verstimmungen. Es sei ihm seit der Zeit nicht möglich, sich zu konzentrieren. Er leide außerdem an Schlafstörungen, er habe erheblich an Gewicht verloren und habe Selbstmordgedanken." Es sei ihm unmöglich gewesen, sich auf die bevorstehende Prüfung vorzubereiten, da er sich nicht habe konzentrieren können. Außerdem habe er zunehmend Angst vor einer mündlichen Prüfung bekommen, da er sich nicht mehr in der Lage sah, sich angemessen zu artikulieren .... Beurteilung: Die Annamesse und der Untersuchungsbefund sprechen für eine depressive Episode infolge einer familiären Krise. Herr A. war aus amtsärztlicher Sicht in den letzten Monaten wegen erheblich eingeschränkter Konzentrations- und Merkfähigkeit sowie verminderter psychomentaler Belastbarkeit nicht in der Lage, sich auf eine Prüfung vorzubereiten. Aus den selben Gründen war es ihm auch nicht möglich, an einer Prüfung teilzunehmen." Mit Bescheid vom 18.03.1998, zugestellt am 24.03.1998, versagte der Prüfungsausschuss dem Kläger die Genehmigung des Rücktrittes von der zahnärztlichen Vorprüfung am 11.03.1998. Zur Begründung führte der Prüfungsausschuss im wesentlichen aus, von einer unverzüglichen Benachrichtigung des Ausschusses über die Gründe des Rücktrittes könne nicht ausgegangen werden, weil die Erkrankung, die als Begründung für den Rücktritt angeführt worden sei, bereits längere Zeit, nämlich seit April 1997, bestehe. Mit Zeugnis vom 18.03.1998 bewertete der Prüfungsausschuss die Wiederholungsprüfung im Fach Anatomie mit "schlecht, weil nicht erschienen" und stellte fest, dass der Kläger die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden hat und zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen wird. Mit Schreiben vom 20.04.1998, eingegangen beim Prüfungsausschuss am 21.04.1998, erhob der Kläger Widerspruch "gegen den (ihm) zugegangenen Bescheid vor den Rücktritt von der zahnärztlichen Vorprüfung am 11.03.1998". Zur Begründung führte er aus, vor dem Prüfungstermin sei sein Gesundheitszustand gut gewesen. Er habe sich gesund und gut vorbereitet gefühlt, der depressive Schub zum Prüfungstermin sei nicht vorhersehbar gewesen. Das zur Entscheidung über den Widerspruch berufene Landesprüfungsamt für Heilberufe holte verschiedene Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Ärztin für Psychiatrie, Frau W. ein. Im Schreiben von Frau W. vom 19.02.1998 (Bl. 103 der Akte des Prüfungsamtes) heißt es u.a.: "Meine Erstdiagnose lautete: Reaktiver depressiver Verstimmungszustand. Mit Herrn A. wurden stützende psychotherapeutische-psychiatrische Gespräche vereinbart, da er zunehmende Schwierigkeiten im Studium angab sowie Probleme mit seiner Familie, seine Frau hatte sich von ihm getrennt und war in ihre süddeutsche Heimat zurückgekehrt.... Herr A. kam regelmäßig in etwa monatlichen Abständen in meine Praxis. ... Im Oktober 1997 war Herr A. entschlossen, in die Prüfung zu gehen, es ergaben sich aber einerseits die Belastungen durch die ständigen Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau um die Kinder, die ihn zunehmend gedanklich beschäftigten und seine Konzentrationsfähigkeit einschränkten, zum anderen gab es Unklarheiten um die Frage der Prüfungszulassung. Ich versuchte, mit Herrn A. zusammen ein Konzept zu entwickeln, wie er sich völlig auf seine Prüfungsvorbereitungen konzentrieren konnte, dies wurde aber durch die oben genannten Konflikte des Patienten und die Unsicherheit bezüglich der Frage, ob er nun zur Prüfung zugelassen werde oder nicht, durchkreuzt. ... Er reagiert dabei relativ sensibel auf situative Belastungen und neigt dann zu Rückzug und depressiver Stimmung." In ihrem Schreiben vom 13.03.2000 berichtete Frau W., die gesamte psychische Situation habe sich soweit stabilisiert, dass die Behandlung nicht mehr fortgesetzt werden müsse (Bl. 110 der Akte des Prüfungsamtes). Mit Bescheid vom 12.07.2001 wies das Landesprüfungsamt den am 20.04.1998 erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid des Ausschusses für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung bei der Universität X vom 18.03.1998, mit welchem dem Antrag, die Prüfung aus krankheitsbedingten Gründen als nicht unternommen zu werten, zurück. Zur Begründung führte das Landesprüfungsamt im wesentlichen aus, der Kläger habe seinen Gesundheitszustand im Zusammenhang mit der bevorstehenden Prüfung als gegeben hingenommen, indem er trotz der seit April 1997 bestehenden Erkrankung im Dezember 1997 die Ladung zu einem Wiederholungstermin im Frühjahr 1998 drängend verlangt habe. An der Prüfungsteilnahme habe er festgehalten, obwohl sein Gesundheitszustand sich mit dem Nahen des ersten Prüfungstermins im März 1998 angeblich verschlechtert habe und eine Prüfungsvorbereitung längst unmöglich geworden sei. Die im Widerspruchsverfahren angegebene Erklärung, in der Lernphase vor der Prüfung gesund und gut vorbereitet gewesen zu sein, sei angesichts der amtsärztlichen Atteste aus K. unglaubhaft. Darüber hinaus sei die gesundheitliche Beeinträchtigung ein Dauerleiden, welches regelmäßig, wie die Erfahrungen der Vergangenheit erwiesen hätten, prüfungsreaktiv sich erheblich verstärke und keine Genehmigung des Prüfungsrücktrittes zulasse. Die getroffene Rücktrittsentscheidung wie auch das erteilte Prüfungszeugnis seien deshalb nicht zu beanstanden. Am 14.08.2001 hat der Kläger gegen den ihn am 16.07.2001 zugegangenen Widerspruchsbescheid Klage erhoben. Das Gericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, ob die seit 1991 wiederholt diagnostizierten depressiven Verstimmungen, die mit Konzentrations- und Leistungsstörungen einher gingen und zur Anerkennung der Prüfungsunfähigkeit führten, Reaktionen des Klägers auf die bevorstehenden Prüfungen waren, der Kläger also konstitutionsbedingt auf Prüfungssituationen mit depressiver Verstimmung und erheblichen Konzentrations- und Leistungsstörungen, wie sie in der Vergangenheit auftraten, reagiert. Der zum Sachverständigen bestimmte Prof. Dr. B., Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Städtischen Kliniken O., ist in seinem psychiatrischen Gutachten vom 10.12.2002 zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus psychiatrischer Sicht nicht konstatieren lasse, dass der Kläger konstitutionsbedingt auf Prüfungssituationen mit depressiver Verstimmung und erheblichen Konzentrations- und Leistungsstörungen reagiere, vielmehr leide er unter einer schweren atypischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 69), die ihn unter Zusammenschau und Würdigung aller zu erhebender Sachverhalte als dauerhaft nicht studierfähig erscheinen lasse. Wegen der Einzelheiten wird auf das psychiatrische Gutachten vom 10.12.2002 (Bl. 79 - 132 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Durchführung einer Wiederholungsprüfung, weil er die versäumte Prüfung im März 1998 ausreichend entschuldigt habe. Sein Freund, Herr B., habe in seinem Namen am 11.03.1998 für ihn den Rücktritt beim Landesprüfungsamt erklärt. Dies sei nicht verspätet gewesen. Er habe am Prüfungstag alles ihm Mögliche getan, um das Prüfungsamt über seine Prüfungsunfähigkeit zu informieren. Der erst später erfolgte Eingang der Bescheinigung des Gesundheitsamtes K. könne ihm nicht zugerechnet werden. Im übrigen sehe § 16 ZAApp nicht vor, dass die Gründe unverzüglich geltend zu machen seien. Die prüfungsrechtliche Chancengleichheit werde nicht beeinträchtigt, da er zur Prüfung erst gar nicht angetreten sei. Beweisschwierigkeiten gebe es keine, weil ein zeitnahes amtsärztliches Attest vorliege. Die in dem Zeugnis des Gesundheitsamtes dargelegten Gründe seien auch eine genügende Entschuldigung, weil sie bestätigten, dass er aufgrund fehlender psychischer Belastbarkeiten nicht an der Prüfung habe teilnehmen können. Ein prüfungsreaktives Dauerleiden liege nach dem Gutachten von Prof. Dr. Prof.Dr. B. nicht vor. Ob er wegen einer schweren Persönlichkeitsstörung studierfähig sei, sei unerheblich. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Feststellungen und fachlichen Schlussfolgerungen der Gutachter den Befund der "schweren Persönlichkeitsstörung" ableite. Der Gutachter räume selbst ein, dass ihm eine wissenschaftliche Ableitung und nähere diagnostische Bezeichnung nicht möglich sei. Für den Gutachter sei es lediglich nach seinem vernünftig zu erachtenden "gesunden Menschenverstand" nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nach wie vor an seinem Zahnmedizinstudium festhalte. Damit vermenge er die Frage der Vernünftigkeit mit der Frage, ob der Kläger aus psychiatrischer Sicht in der Lage sei, dass Studium fortzuführen. Aus der atypischen Persönlichkeitsstörung lasse sich auch nicht auf die diagnostizierte mangelnde Studierfähigkeit schließen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Ausschusses für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung bei der Universität X am Main vom 18.03.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Hessischen Landesprüfungsamtes für Heilberufe vom 12.07.2001 zu verpflichten, die Säumnis im Prüfungstermin am 11.03.1998 zu genehmigen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, die diagnostizierte schwere Persönlichkeitsstörung habe zum Zeitpunkt des Prüfungstermins eine generelle und unabsehbar lange andauernde Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit dargestellt, die keinen Rücktritt rechtfertige. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogenen Akten des Prüfungsausschusses und des Landesprüfungsamtes, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.