Urteil
12 E 4759/02.A
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0930.12E4759.02.A.0A
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Leitsätze
Erfolgt der Widerruf einer Asylanerkennung entgegen § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht unverzüglich wird der hiervon Betroffene nicht in eigenen Rechten verletzt.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im übrigen wird die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgt der Widerruf einer Asylanerkennung entgegen § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht unverzüglich wird der hiervon Betroffene nicht in eigenen Rechten verletzt. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im übrigen wird die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, soweit die Kläger zu 1) und 3) es für erledigt erklärt haben und sich die Beklagte dem angeschlossen hat. Im übrigen - soweit die Klägerin zu 2) ihr Klagebegehren weiter verfolgt - ist die Klage zwar als Anfechtungsklage statthaft und ansonsten zulässig, in der Sache aber offensichtlich unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Anerkennung der Klägerin zu 2) als Asylberechtigte und die Feststellung, dass die Feststellung des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen widerrufen. Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin zu 2) erhielt 1993 Asyl, weil aufgrund der damaligen Situation im Kosovo der Einzelentscheider davon ausging, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen zu rechnen habe. Die Situation im Kosovo hat sich jedoch grundlegend geändert. Eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung wegen der albanischen Volkszugehörigkeit oder aus sonstigen individuellen Gründen kann im Fall einer heutigen Rückkehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, weil der jugoslawische Staat seine gesamten militärischen und paramilitärischen Einheiten aus dem Kosovo abgezogen und die Gewaltanwendungen und Repressionen gegenüber Kosovo-Albanern eingestellt hat. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 3 Abs. 5 bis Seite 5 Abs. 2 des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Ob der Widerruf unverzüglich ausgesprochen wurde, wie es § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG fordert, kann hier dahinstehen, da die Klägerin zu 2) durch einen eventuell nicht unverzüglichen Widerruf jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt worden ist. Dies ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der sich das erkennende Gericht anschließt, geklärt (Beschluss v. 27.06.1997 - BVerwG 9 B 280.97, NvwZ - RR 1997, 741; Beschluss v. 25.05.1999, BVerwG 9 B 288/99). Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der nicht mehr bestehenden Rechtsposition des anerkannten Asylberechtigten auferlegt. Angesichts der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde zum Widerruf soll die nicht länger gerechtfertigte Asylberechtigung im Interesse der alsbaldigen Entlastung der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat unverzüglich beseitigt werden (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 27. Juli 1997 a. a. O.). Schließlich ist der Bescheid auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er ist gem. § 73 Abs. 4 S. 1 AsylVfG von einem vom Leiter des Bundesamt beauftragten Bediensteten erlassen, wie sich aus Blatt 11, 12 der beigezogenen Akte des Bundesamtes ergibt und der Klägerin zu 2) ist mit Schreiben des Bundesamtes vom 14.03.2002, wie es § 73 Abs. 4 S. 2 AsylVfG vorsieht, die beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitgeteilt worden und ihr Gelegenheit gegeben worden, sich innerhalb eines Monates schriftlich zu äußern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dieses Urteil ist gem. § 78 Abs. 1 S. 1 AsylVfG unanfechtbar. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte die aus dem Kosovo stammenden Kläger albanischer Volkszugehörigkeit mit Bescheid vom 16.09.1993 als Asylberechtigte gem. Art. 16 a Abs. 1 GG an und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach Beendigung des Krieges im Kosovo und Abschluss des Militärabkommens zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der NATO vom 09.06.1999 und nach Verabschiedung der Resolution des UN-Sicherheitsrates über eine Friedenslösung im Kosovo vom 10.06.1999 leitete der Beklagte ein Verfahren zum Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigte gem. § 73 AsylVfG ein und gab den Klägern mit Schreiben vom 14.03.2002 Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Widerruf binnen eines Monates zu äußern. Mit Schreiben vom 05.04.2002 erklärte der Kläger zu 1), er wolle gemeinsam mit seiner Familie weiter hier in Deutschland leben; seine Kinder seien hier geboren und gingen zur Schule, auch er und seine Frau hätten sich hier ein Leben aufgebaut; sein Geburtshaus im Kosovo sei zerstört, Chancen dort eine Arbeit zu erhalten seien gleich Null. Im übrigen sei er am 25.02.2002 eingebürgert worden. Mit Bescheid vom 08.10.2002 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, den Klägern drohe aufgrund der geänderten Situation im Kosovo keine politische Verfolgung mehr, hierzu läge eine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung vor. Die Ausübung der Regierungsgewalt der Bundesrepublik Jugoslawien über den Kosovo sei de facto suspendiert. Der jugoslawische Staat habe seine gesamten militärischen und paramilitärischen Einheiten aus dem Kosovo abgezogen und die Gewaltanwendungen und Repressionen gegenüber Kosovo-Albanern eingestellt. Gegen den am 22.10.2002 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 04.11.2002 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, der Widerruf sei nicht, wie vom Gesetz gefordert, unverzüglich erfolgt, wodurch sie auch in eigenen Rechten verletzt seien. Für die Kläger zu 1) und 3) ist das Verfahren in Folge ihrer Einbürgerung für erledigt erklärt worden. Dem hat sich die Beklagte angeschlossen. Die Klägerin zu 2) beantragt, den Bescheid vom 08.10.2002 aufzuheben, soweit ihre Anerkennung als Asylberechtigte und die sie betreffende Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen wurde, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, diese Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.