Urteil
12 E 2659/03
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:0218.12E2659.03.0A
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Leitsätze
Die Neufassung des § 45 Abs. 1 b S. 1 Nr. 2 a StVO ermöglicht die Schaffung größerer Parkbevorrechtigungszonen für die Bewohner eines städtischen Quartiers. Eine maximale Ausdehnung des Bereichs von 1000 Meter innerhalb eines Stadtviertels ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn zwei Bereiche aneinander angrenzen, wenn die übrigen nicht privilegierten Verkehrsteilnehmer weiterhin durch eine zeitliche Beschränkung des Bewohnerparkvorrechts ausreichend Gelegenheit haben, Ziele in den Bewohnerparkbereichen anzufahren. Die Errichtung eines Bewohnerparkbereiches, bei dem die verkehrslenkende Entscheidung, den Kraftfahrzeugverkehr von Berufspendlern aus diesen Zonen herauszuhalten und nicht die Verbesserung des § 45 Abs. 1 b S. 1 Nr. 2 a StVO nicht gedeckt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Neufassung des § 45 Abs. 1 b S. 1 Nr. 2 a StVO ermöglicht die Schaffung größerer Parkbevorrechtigungszonen für die Bewohner eines städtischen Quartiers. Eine maximale Ausdehnung des Bereichs von 1000 Meter innerhalb eines Stadtviertels ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn zwei Bereiche aneinander angrenzen, wenn die übrigen nicht privilegierten Verkehrsteilnehmer weiterhin durch eine zeitliche Beschränkung des Bewohnerparkvorrechts ausreichend Gelegenheit haben, Ziele in den Bewohnerparkbereichen anzufahren. Die Errichtung eines Bewohnerparkbereiches, bei dem die verkehrslenkende Entscheidung, den Kraftfahrzeugverkehr von Berufspendlern aus diesen Zonen herauszuhalten und nicht die Verbesserung des § 45 Abs. 1 b S. 1 Nr. 2 a StVO nicht gedeckt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Für die Zulässigkeit der Klage gegen die die Bewohnerparkbereiche 19 und 22 begründenden Verkehrszeichen fehlt der Klägerin weder die Klagebefugnis noch das Rechtsschutzbedürfnis. Als Adressatin der sie belastenden Verkehrsregelungen kann die Klägerin zumindest eine Beeinträchtigung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit als Recht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen. Wegen des umfassenden personellen Geltungsbereichs können einschränkende Verkehrszeichen von jedem durch sie betroffenen Verkehrsteilnehmer, letztlich also von jedem Inhaber einer Fahrerlaubnis zulässigerweise angefochten werden (Hess VGH, Beschluss v. 19.11.1996, 2 TG 3178/96, NJW 1997, 1522, 1523). Dies gilt auch für die Bewohner, zu deren Gunsten die Sonderparkberechtigung eingeführt worden ist, weil deren Parkbefugnis von dem Erwerb eines gebührenpflichtigen Ausweises abhängig gemacht wird (vgl. Hess VGH a. a. O.). Es kann deshalb hier dahinstehen, ob die Klägerin einen Bewohnerparkausweis erhalten könnte. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung bedurfte es nicht. Gem. § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i. V. m. § 16 a AGVwGO i. V. m. Ziff. 12.1 der Anlage zu § 16 a AGVwGO entfällt bei Entscheidungen nach der StVO, die nicht die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr betreffen, das Vorverfahren nach § 68 VwGO. Die Übergangsregelung des Art. 59 des Ersten Gesetzes zur Verwaltungsstrukturreform vom 20.06.2002, nach der ein Vorverfahren noch durchzuführen ist, wenn der angefochtene Verwaltungsakt vor Inkrafttreten des Gesetzes am 01.07.2002 bekannt gegeben worden ist, ist nicht einschlägig. Die auf der StVO beruhenden Verkehrsregelungen, mit denen die Bewohnerparkzonen 19 und 22 eingeführt worden sind, sind entgegen der Angabe in der Klageschrift nicht bereits im Juli 2001, sondern nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten erst zum 01.08.2002 erlassen worden. Die Klage ist schließlich auch nicht verfristet. Zwar muss gem. § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO die Klage innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, hier also nach Aufstellung der Verkehrszeichen am 01.08.2002 erhoben werden. Diese Frist begann jedoch nicht zu laufen, da die Klägerin über das gegen die Verkehrszeichen als Allgemeinverfügung statthafte Rechtsmittel der Klage nicht belehrt worden ist (§ 58 Abs. 1 VwGO). Mit Schreiben vom 07.01.2003 ist sie zwar darauf hingewiesen worden, dass der Widerspruch gegen die Entscheidung nach der Straßenverkehrsordnung, soweit diese - wie die Einführung des Bewohnerparkens - nicht die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr betreffen unstatthaft ist, jedoch wurde sie nicht über das statthafte Rechtsmittel, die Klage, belehrt, so dass auch mit dem Schreiben vom 07.01.2003 die Klagefrist nicht zu laufen begann. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, mit deren Ablauf die Einlegung des Rechtsbehelfes auch bei unterbliebener Belehrung unzulässig wird, war mit Eingang der Klage am 30.05.2003 noch nicht verstrichen, da die angefochtenen Entscheidungen vom 01.08.2002 stammen. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage sind weder ersichtlich noch vorgetragen. In der Sache bleibt der Klage der Erfolg versagt. Die zur Einrichtung der Parkbevorrechtigungszonen 19 und 22 erlassenen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Gem. § 45 Abs. 1 b S. 1 Nr. 2 a StVO, der durch die 35. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2001 (BGBl I 3783) in die StVO eingefügt worden ist, treffen die Straßenverkehrsbehörden auch die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitliche beschränkte Reservierung des Parkraumes für die Berechtigten. Diese Bestimmung beruht ihrerseits wiederum auf dem durch Art. 1 Nr. 4 b des Gesetzes vom 19.03.2001 (BGBl I 386) geänderten § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, wonach das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ermächtigt wird, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über die Beschränkung des Haltens und Parkens zu Gunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 b S. 1 Nr. 2 a StVO liegen hinsichtlich der Einrichtung der Parkbevorrechtigungszonen 19 und 22 vor. Die Parkbevorrechtigungszonen 19 und 22 sind städtische Quartiere mit erheblichem Parkraummangel. In diesen Gebieten fehlen ausreichende private Stellflächen, da die dortige Bebauung - was gerichtsbekannt ist - aus einer Zeit vor der Massenmotorisierung stammt. Es handelt sich vorwiegend um eine geschlossene Bebauung mit Mehrfamilienhäusern. Die vorhandenen öffentlichen Stellplätze in diesen Bereichen sind knapp. Es besteht ein erheblicher Parkdruck. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten, an dessen Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hegt, besteht in diesen Gebieten eine überdurchschnittlich hohe Fahrzeugdichte von 472 privat zugelassenen Kraftfahrzeugen je 1000 Einwohner im Parkbereich 19 und von ca. 600 privat zugelassenen Kraftfahrzeugen im Parkbereich 22, während der gesamtstädtische Durchschnitt sich auf 370 privat zugelassene Kraftfahrzeuge je 1000 Einwohner beläuft. Hinzu kommt, dass es sich um dicht mit Mehrfamilienhäusern bebaute Wohngebiete in geschlossener Bauweise handelt, so dass der überdurchschnittlich hohen Anzahl von Kraftfahrzeugen nur eine unterdurchschnittliche Anzahl von öffentlichen Stellplätzen zur Verfügung steht. Schließlich wird der vorhandene Parkraum nicht nur von Bewohnern, sondern auch von Kunden ortsansässiger Gewerbetreibender und von deren Beschäftigten in Anspruch genommen. § 45 Abs. 1 b S. 1 Nr. 2 a StVO ermächtigt, anders als deren Vorgängervorschrift, die lediglich Parkvorrechte für Anwohner vorsah, derartig große Parkbevorrechtigungszonen wie die Bereiche 19 und 22 einzurichten. Nach der Neufassung des § 45 Abs. 1 b S. 1 Nr. 2 a StVO können nicht nur Anwohner durch ein Parkvorrecht begünstigt werden, sondern auch Bewohner. Die durch die Einrichtung der Parkbevorrechtigungszone 19 und 22 Begünstigten sind Bewohner im Sinne der genannten Vorschrift. Bewohner sind anders als Anwohner all diejenigen, die in einem ganzen Stadtviertel, einem Stadtquartier wohnen. Diese begriffliche Bestimmung entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch und wird durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.1998, 3 C 11/97, DVBl. 1998, 1138 ff. bestätigt. Dort heißt es: "Greift die Parkbevorrechtigung weiter aus, so ist ihr Gegenstand als Gebiet, Bereich oder gegebenenfalls als Stadtviertel zu bezeichnen. Die in einem solchen Gebiet wohnenden Menschen sind aber im allgemeinen Sprachgebrauch keine "Anwohner", sondern "Bewohner"." Begünstigt durch die angegriffenen Regelungen werden all diejenigen, die in den Gebieten 19 bzw. 22 wohnen und über einen Parkbevorrechtigungsausweis verfügen. Die Parkbevorrechtigungszonen 19 und 22 sind so zugeschnitten, dass es von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist, sie als einheitliches Quartier zu verstehen. Die Parkbereiche werden nicht durch größere innerörtliche Durchgangsstraßen zerschnitten, sondern durch solche begrenzt. Sie weisen auch keine sonstigen wesentlichen Hindernisse auf und sind durch eine einheitliche Baustruktur geprägt. Das vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.05.1998 (a. a. O.) postulierte Verbot, die gesamte Innenstadt einer Großstadt flächendeckend mosaikartig mit Parkbevorrechtigungszonen zu überziehen, gilt so nicht mehr uneingeschränkt für die durch die Änderung des § 45 Abs. 1 b S. 1 Nr. 2 a StVO und § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG geschaffene Möglichkeit, Bewohnerparkzonen zu schaffen. Das Verbot der flächendeckenden Überspannung leitete das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung aus der fehlenden Befugnis der Straßenverkehrsbehörde als Ordnungsbehörde, stadtbauliche Entscheidungen zu treffen, her: "Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG offenkundig nicht die Grundlage für eine derart weitgehende städtebauliche Entscheidung legen wollen. Die Bestimmung über das Parkvorrecht der Anwohner ist eindeutig als ordnungsrechtliche Eingriffsermächtigung formuliert. Der Gesetzgeber ermächtigt den Verordnungsgeber zu Regelungen über "die Beschränkung des Haltens und Parkens zu Gunsten der Anwohner"... Der Gesetzgeber zielte mithin auf konkrete Einzelmaßnahmen zum Schutz jeweils betroffener Anwohner. Die Einräumung einer grundlegenden stadtplanerischen Entscheidungsbefugnis war damit nicht beabsichtigt." Durch die Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, hat der Gesetzgeber jedoch gerade die Beschränkung auf konkrete Einzelmaßnahmen zum Schutz jeweils Betroffener Anwohner aufgegeben und den Weg zu größeren Parkbevorrechtigungszonen eröffnet. Damit hat er der Straßenverkehrsbehörde zugleich entsprechende städtebauliche Befugnisse, die mit der Einrichtung solcher Parkbevorrechtigungszonen einhergehen, übertragen. Die Befugnis der Gemeinde, die notwendig damit einhergehende stadtplanerische Entscheidung zu treffen, wird dadurch nicht verletzt. Denn gem. § 45 Abs. 1 b S. 2 StVO bedarf es für die Anordnung der Bewohnerparkbereiche des Einvernehmens der Gemeinde. Dieser Auslegungsbefund wird durch die Begründung zum Änderungsgesetz vom 19.03.2001 (BT-Drs. 14/4304) bestätigt. Dort heißt es: "Durch die neue Fassung der Ermächtigungen in § 6 Abs. 1 Nr. 14 wird die Voraussetzung dafür geschaffen, in § 45 Abs. 1 b S. 1 Nr. 2 StVO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift neben den Parkmöglichkeiten für Anwohner nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.1998 (Az.: 3 C 11/97) zukünftig auch die Voraussetzungen für die Anordnung großflächiger Bewohnerparkbereiche im Einvernehmen mit der Gemeinde und unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gemeingebrauchs der Straßen regeln zu können." Das Argument des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Urteil vom 28.05.1998 (a. a. O.), die Formulierung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG als Ausnahmevorschrift schließe die Annahme aus, dass der Gesetzgeber die Parkmöglichkeiten weitgehend den privilegierten Anwohnern habe vorbehalten wollen, kann für die neue Fassung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG nicht mehr aufrecht erhalten werden. Der Gesetzgeber kannte die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und wollte nach deren Maßgabe "zukünftig auch die Voraussetzungen für die Anordnung großflächiger Bewohnerparkbereiche" (BT Drucksache 14/4304) schaffen. Davon unberührt bleibt, dass der Ausnahmecharakter des Bewohnerparkvorrechtes dem der Straßenverkehrsbehörde durch § 45 Abs. 1 b S. 1 Nr. 2 a StVO eingeräumten Ermessen Grenzen setzt. Diese sind vorliegend aber nicht überschritten worden. Dies betrifft zunächst die Größe des Bewohnerparkgebietes. Es kann dahin stehen, ob entsprechend der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO die maximale Ausdehnung eines Bereiches auch in Städten mit mehr als 1 Millionen Einwohner 1000 m nicht übersteigen darf. Denn dieser Anforderung werden die hier streitgegenständlichen Zonen 19 und 22 gerecht. Ausweislich der in den beigezogenen Akten der Beklagten enthaltenen Lagepläne liegen beide Zonen innerhalb eines Kreises mit einem Durchmesser von 1000 m. Anhaltspunkte, die eine geringere Ausdehnung des Bewohnerparkbereiches in den vorliegenden Fällen nahe legten, sind weder von der Klägerin genannt worden noch ersichtlich. Die zulässige Größe der Bewohnerparkbereiche 19 und 22 wird auch nicht dadurch überschritten, dass beide aneinander angrenzen. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 45 ist es zulässig, ein städtisches Gebiet, dessen Größe die ortsangemessene Ausdehnung eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten übersteigt, in mehrere Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten aufzuteilen. Dies ist nicht zu beanstanden. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG ermächtigt aus den oben genannten Gründen auch zur Einrichtung großflächiger Bereiche, in denen Bewohnern Parkvorrechte eingeräumt werden und anderen Verkehrsteilnehmern das Parken erschwert wird. Einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Parkmöglichkeiten durch privilegierte Bewohnter, die anders als Auswärtige die Parkbevorrechtigung auch zur Fahrt zum Arbeitsplatz oder zu Gewerbebetrieben und Einzelhandelsgeschäften nutzen können, wird dadurch entgegengetreten, dass die Privilegierung der Bewohner auf einen Bereich von 1000 m begrenzt wird. Der Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechtes (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.05.1998 a. a. O.) wird deshalb nicht in sein Gegenteil verkehrt. Dass den übrigen Verkehrsteilnehmern in einem Bereich von mehr als 1000 m des Frankfurter Nordends das Parken erschwert wird, verletzt nicht die Grenzen des Ermessens bei der Errichtung von Bewohnerparkvorrechten. Denn das Bewohnerparkrecht ist zum einen auf 817 von 1552 bzw. 670 von 1329 öffentlichen Stellplätzen beschränkt und besteht zum anderen nur in den Zeiträumen von 07.00 bis 10.00 Uhr und von 16.00 bis 19.00 Uhr. Die auswärtigen Verkehrsteilnehmer werden deshalb nicht ausgesperrt. Es ist ihnen weiterhin möglich beispielsweise in der Zeit von 10.00 bis 16.00 Uhr ortsansässige Gewerbebetriebe, Einzelhandelsgeschäfte und Praxen von Freiberuflern mit dem Kraftfahrzeug ungehindert anzufahren. Gleiches gilt für die auswärtigen Besucher von Gaststätten ab 19.00 Uhr. Die Beklagte hat damit die Interessen der Bewohner, in den Morgenstunden und nach Feierabend bei der Rückkehr zu ihrer Wohnung bei der Parkraumsuche bevorzugt zu werden, sachgerecht gegen das Interesse der auswärtigen Verkehrsteilnehmern, weiterhin Ziele in den Gebieten mit dem Kraftfahrzeug anzufahren, abgewogen. Eine unverhältnismäßige Vorenthaltung von Parkraum kann das Gericht aus den genannten Gründen weder in quantitativer Hinsicht noch in zeitlicher Hinsicht erkennen. Einen möglichen Verstoß gegen die Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO, wonach innerhalb eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten Werktags von 09.00 bis 18.00 Uhr nicht mehr als 50 % der zur Verfügung stehenden Parkflächen für die Bewohner reserviert werden dürfen, kann die Klägerin nicht beanstanden. Als Verwaltungsvorschrift kommt dieser Regelung keine Außenwirkung zu, aus der die Klägerin eigene Rechte ableiten könnte. Es ist eine bloß innerdienstliche Vorschrift, die die Straßenverkehrsbehörden bei der Ausübung ihres Ermessens lenken soll. Einer derart ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift kann nur mittelbar eine rechtliche Außenwirkung zukommen, wenn die Verwaltung die Verwaltungsvorschrift ständig anwendet und damit eine gleichmäßige Verwaltungspraxis begründet, von der sie wegen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht ohne sachlichen Grund abweichen darf. Eine Verwaltungspraxis des Inhalts, dass in Bewohnerparkbereichen innerhalb des Zeitfensters von 09.00 bis 18.00 Uhr zu keinem Zeitpunkt mehr als 50 % der zur Verfügung stehenden Parkflächen den Bewohnern reserviert werden, vermag das Gericht bei der Beklagten nicht festzustellen. Nach dem Vortrag des Mitarbeiters des Ordnungsamtes in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die 50 % - Grenze nicht nur in dem hier streitgegenständlichen Bewohnerparkbereich 22 geringfügig für die Zeiträume 07.00 bis 10.00 Uhr und 16.00 bis 19.00 Uhr überschritten, sondern auch in dem Bewohnerparkbereich 20, indem 424 von 765 öffentlichen Stellplätzen in dem genannten Zeitraum für Bewohner reserviert sind. Dies sind 55,42 %. Schließlich hat die Beklagte sich bei ihrer Ermessensentscheidung auch nicht von unzulässigen Erwägungen leiten lassen. Bei der Einrichtung der Bewohnerparkbereiche 19 und 22 hat sie sich im Wesentlichen davon leiten lassen, die Wohngebiete für deren Bewohner attraktiver zu gestalten. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 04.08.2003 hierzu ausgeführt, den Bewohnern solle die Möglichkeit geschaffen werden, in zumutbarer Entfernung zu ihrer Wohnung auch einen Stellplatz zu finden, etwa wenn sie ihre Kinder zum Kindergarten oder zur Schule bringen oder mit dem Wagen von der Arbeit nach Hause kommen. Dies entspricht dem von Gesetz- und Verordnungsgeber verfolgten Zweck. So heißt es in der Begründung zur Änderungsverordnung vom 14.12.2001 (VBl. 02/140): Es bleibt unverändert wesentliches Ziel der Parkvorberechtigung für Bewohner, der Abwanderung in das Stadtumland entgegenzuwirken, die auch dadurch gefördert wird, dass aufgrund eines Mangels an Stellflächen für ein privates Kraftfahrzeug bei hohem allgemeinen "Parkdruck" kein ausreichender Parkraum in Wohnungsnähe zur Verfügung steht." Dessen ungeachtet ist daran nicht jede verkehrslenkende Erwägung gänzlich ausgeschlossen. Durch die Befugnis der Straßenverkehrsbehörde, nun großflächigere Bewohnerparkbevorrechtigungsbereiche auszuweisen, hat der Gesetzgeber - wie oben dargelegt - der Straßenverkehrsbehörde auch entsprechende städtebauliche Annexkompetenzen zugewiesen. Verkehrslenkende Folgen, die mit der Einrichtung größerer Parkbevorrechtigungszonen einhergehen, können und müssen sogar bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Die Einrichtung eines Bewohnerparkbereiches, bei dem die verkehrslenkende Entscheidung, den Kraftfahrzeugverkehr von Berufspendlern aus diesen Zonen herauszuhalten und nicht die Verbesserung des Parkraumes für die Bewohner im Vordergrund stünde, wäre dagegen vom Zweck der Ermächtigungsgrundlage nicht mehr gedeckt. Dies ist vorliegend auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin genannten Presseäußerung des Leiters der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Frankfurt a. M. vom 02.08.2002 nicht der Fall. Wie bereits dargelegt ging es der Beklagten darum, die Wohnquartiere für deren Bewohner attraktiver zu gestalten. Angesichts dessen kann die in der Presse berichtete Äußerung des Leiters der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Frankfurt a. M., die Bewohnerparkzeiten am Vormittag seien eingeführt worden, um den Berufspendlern Parkplätze wegzunehmen, auch dahingehend verstanden werden, dass dies als Mittel eingesetzt werde, um mehr Parkraum für die Bewohner zu schaffen. Sonstige Anhaltspunkte, die Fehler bei der Ermessensausübung begründen könnten, liegen nicht vor. Unerheblich ist, ob die Gebühreneinnahmen aus der Ausstellung von Sonderparkberechtigungsausweisen die der Beklagten dadurch entstehenden Kosten überschreiten. Dies ist allein eine Frage der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung und nicht der Einrichtung der Sonderparkberechtigungszonen. Ob das Recht, Sonderparkberechtigungszonen für Bewohner auszuweisen, wegen des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens nicht ausgeübt werden darf, wenn die Straßenverkehrsbehörde selbst Parkraum für die Bewohner willkürlich beschneidet, kann hier dahinstehen. Denn ein solches Verhalten ist der Beklagten nicht vorwerfbar. Mit ihrem Schriftsatz vom 04.08.2003 hat sie nachvollziehbar dargelegt, weshalb in der Hermannstraße und in der Marschnerstraße Parkraum entfallen ist. Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen, da sie unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin erstrebt die Aufhebung der von der Beklagten zum 01.08.2002 eingeführten Sonderparkberechtigung für Bewohner in Bereichen des Frankfurter Nordends (Zonen 19 und 22). Die Klägerin, die ihren Hauptwohnsitz bei ihrer Familie in H. hat, ist als Steuerberaterin in Frankfurt a. M. tätig, weshalb sie in der A-Straße 12 in Frankfurt a. M. eine Eigentumswohnung erworben hat, in der sie während ihrer Tätigkeit in Frankfurt a. M. von Montag bis Freitag wohnt und dort mit Zweitwohnsitz gemeldet ist. Die A-Straße 12 gehört zum Bewohnerparkbereich 22, den die Beklagte mit entsprechenden Verkehrszeichen zum 01.08.2002 auswies. Dieser Bereich wird nördlich durch die Glauburgstraße begrenzt und reicht in südlicher Richtung bis zur Eschenheimer Anlage. Östliche Grenze ist die Friedberger Landstraße. Im Westen ist es die Eckenheimer Landstraße. Der Parkbereich liegt innerhalb eines Kreises mit einem Durchmesser von 1000 m. Von den dort vorhandenen 1300 öffentlichen Pkw-Stellplätzen sind von Montag bis Freitag während den Zeiten von 07.00 Uhr bis 10.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr 670 Plätze den Bewohnern vorbehalten. In westlicher Richtung an die Bewohnerparkzone 22 schließt sich die Bewohnerparkzone 19 an, die die Beklagte ebenfalls zum 01.08.2002 auswies. Im Westen reicht sie bis zur Eschersheimer Landstraße. Nördlich wird sie durch die Holzhausenstraße, südlich durch den Straßenzug Fichardstraße/Hermannstraße begrenzt. Sie liegt ebenfalls innerhalb eines Kreises mit einem Durchmesser von 1000 m. Von den dort vorhandenen 1842 öffentlichen Kraftfahrzeugstellplätzen sind von Montag bis Freitag während des Zeitraums von 07.00 Uhr bis 10.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr 817 Plätze den Bewohnern vorbehalten. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 23.07.2002 es abgelehnt hatte, der Klägerin einen Bewohnerparkausweis auszustellen, weil diese in Frankfurt a. M. nur einen Zweitwohnsitz unterhalte, erhob die Klägerin zunächst Widerspruch gegen die Verkehrszeichen, die in den Zonen 19 und 22 Sonderparkberechtigungen für Bewohner begründen. Am 07.01.2003 hat sie dann, nachdem die Beklagte sie auf die Unstatthaftigkeit des Widerspruches hingewiesen hatte, Klage gegen diese Verkehrszeichen erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, sie benutze ihren Pkw für Fahrten zu ihrem Arbeitsplatz. Ihre gewöhnliche Arbeitszeit beginne um 08.00 Uhr und ende um 19.00 Uhr. Insbesondere in den Abendstunden sei die Parknot in ihrem Wohnbereich unerträglich. Parke sie dann in den Bewohnern vorbehaltenen Sonderparkzonen, führe dies dazu, dass sie am nächsten Morgen Gefahr laufe, ein Verwarnungsgeld zu erhalten. Einen privaten Pkw-Stellplatz habe sie in ihrem Haus weder erwerben noch mieten können. Die Sonderparkberechtigungen für Bewohner seien rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 28.05.1998 festgestellt, dass es unzulässig sei, ganze Stadtviertel flächendeckend mosaikartig mit Parkbevorrechtigungszonen zu überziehen. Ebenso werde die Vorgabe des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in seinen Entscheidungen vom 19.11.1996 und 05.03.1999, § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG erlaube es nicht aus Gründen der Verkehrslenkung, den Anwohnern Vorrechte in Stadtvierteln einzuräumen, missachtet; denn der Leiter der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Frankfurt a. M. habe gegenüber der FAZ geäußert, die Bewohnerparkzeiten am Vormittag seien eingeführt worden, um den Berufspendlern Parkplätze wegzunehmen. Die den Bewohnern vorbehaltenen Parkflächen dürften auch deshalb der Allgemeinheit nicht vorenthalten werden, weil die Beklagte durch die Einführung einer Fahrradstraße in der Hermannstraße 10 Parkplätze und durch die Einrichtung einer Lieferzone für die Firma Aldi in der Marschnerstraße weitere Parkplätze vernichtet habe. Darüber hinaus dulde die Beklagte trotz wiederholten Hinweises, dass Anhänger Parkraum blockierten. Schließlich sei die gebührenpflichtige Begründung von Sonderparkzonen eine unzulässige Sondersteuer, die nur dazu diene, den Haushalt der Stadt Frankfurt a. M. zu sanieren. Die Klägerin beantragt, in den Bewohnerparkbereichen 22 und 19 der Beklagten die Verkehrszeichen nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO einschließlich der jeweiligen Zusatzschilder aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin fehle bereits die Klagebefugnis und ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Verkehrsregelungen. Für den Bewohnerparkbereich 22 könne der Klägerin ein Bewohnerparkausweis ausgestellt werden, wenn sie sich nur mit erstem Wohnsitz in Frankfurt a. M. melde. Unterlasse sie dies, sei sie einem Bewohner mit Bewohnerparkausweis, der durch die Verkehrsregelung nicht betroffen werde, gleichzustellen werden. Verfügte die Klägerin über einen Bewohnerparkausweis, brauchte sie auch nicht in den Bewohnerparkbereich 19 auszuweichen, da sie dann über ausreichende Parkmöglichkeiten im Bereich 22 verfügte. Schließlich sei die Klägerin auch aufgrund der von ihr genannten Arbeitszeiten durch die getroffenen Regelungen nicht nachhaltig oder regelmäßig betroffen. Denn in der Zeit nach 19.00 Uhr, wenn sie häufig nach Hause komme, seien ohnehin keine Stellplätze mehr den Bewohnern vorbehalten. Auch selbst wenn die Klage zulässig sein sollte, wäre sie unbegründet. In den ausgewiesenen Bewohnerparkbereichen herrsche erheblicher Parkraummangel. Dies ergebe sich einerseits aus der überdurchschnittlich hohen Fahrzeugdichte und andererseits aus der gründerzeitlichen Bebauung des Gebietes, die nicht an einem Parkraumbedarf, den Art und Umfang der heutigen Motorisierung mit sich bringe, ausgerichtet sei. Parkraum werde nicht nur von den Bewohnern in Anspruch genommen, sondern auch von Berufspendlern und Kunden ortsansässiger Gewerbetreibender. Dies führe dazu, dass die Bewohner der fraglichen Bereiche regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit hätten, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. Um die Wohngebiete für ihre Bewohner attraktiver zu gestalten, seien Parkvorrechte eingeräumt worden. Dem Interesse der Kunden und Beschäftigten ortsansässiger Gewerbetreibender und Freiberufler, das Gebiet mit dem Kraftfahrzeug aufzusuchen wie dem Interesse von Gewerbetreibenden und Freiberufler, Kunden/Auftraggebern, die in diesem Bereich wohnten, mit dem Kraftfahrzeug aufzusuchen, habe die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie rund die Hälfte der vorhandenen Parkplätze vollständig freigelassen habe und die andere Hälfte an nur fünf Wochentagen und jeweils für nur insgesamt 6 Stunden am Tag den Bewohnern vorbehalten habe. Durch den Einsatz des Verkehrszeichens 286, das die Möglichkeit des Be- und Entladens vorsehe, werde Gewerbetreibenden und Freiberuflern die wichtige Möglichkeit des Andienungsverkehrs eröffnet. Ortsfremden sei es in der Regel auch zuzumuten, einen weiter entfernten Parkplatz aufzusuchen, da sie davon nicht so häufig betroffen wurden, wie die Bewohner des Gebietes. Sie könnten ihr Ziel innerhalb des Bewohnerparkbereiches auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln und/oder zu Fuß erreichen. Um eine Verkehrslenkungsmaßnahme handele es sich nicht. Die denkbare vermehrte Benutzung des Personennahverkehrs durch Berufspendler nicht Regelungszweck, sondern Folge der Regelung, die in erster Linie darauf ziele, die Wohnquartiere für die Bewohner attraktiver zu gestalten. Die Regelungen zum Bewohnerparken erlaubten im Unterschied zur früheren Anwohnerparkregelung auch großflächige Regelungsbereiche. Die Beklagte vernichte auch keinen öffentlichen Parkraum ohne sachlichen Grund. Die Fahrradstraße in der Hermannstraße sei Teil einer Radstrecke, welche die Sicherheit des Rad- und sonstigen Verkehres erhöhe. Die rot-weißen Parkbegrenzungspfosten in der Marschnerstraße seien aufgestellt worden, um die Zu- und Abfahrt auf das Betriebsgelände des dort ansässigen Aldi-Marktes zu erleichtern. Die Fehlbelegung von Parkplätzen mit Anhängern könne in einer Großstadt immer wieder auftreten. Die Gründe, die einem zeitnahem Vorgehen entgegenstünden könnten, seien vielfältig. Eine gezielte Verknappung von Parkraum durch die Beklagte liege hierdurch jedenfalls nicht vor. Schließlich stünden die für die Bewohnerparkausweise erhobenen Gebühren nicht in einem groben Missverhältnis zu den entstehenden Kosten. Mit den Gebühren solle der Verwaltungsaufwand für die Annahme und die Prüfung des Antrages sowie die Ausgabe der Ausweise abgegolten werden. Der Gebührenrahmen sei bundesrechtlich durch die Tarifstelle 265 der Anlage zur Gebührenordnung im Straßenverkehr vorgegeben. Die Gebühr von 40,00 Euro liege im mittleren Bereich des bundesrechtlich gesetzten Gebührenrahmens und sei im Durchschnitt kostendeckend. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.