Urteil
12 E 2212/03
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:0407.12E2212.03.0A
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Leitsätze
1. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO ist nicht gewahrt, wenn die an das Verwaltungsgericht adressierte Klageschrift in den Fristenkasten der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingeworfen wird und erst nach Ablauf der Klagefrist in die Verfügungsgewalt des zuständigen Verwaltungsgerichts gelangt.
2. Ein rechtskundiger Kläger läßt die für eine Wiedereinsetzung gebotene Sorgfalt vermissen, wenn er eine für das Verwaltungsgericht bestimmte Klageschrift in den gemeinsamen Fristenbriefkasten der Justizbehörden einwirft, obwohl in der dort angebrachten Anschrift mit Aufzählung das Verwaltungsgericht nicht genannt ist und dieses über einen eigenen Fristenbriefkasten verfügt.
Unerheblich ist, ob ihm zuvor von der Telefonzentrale der Justizbehörden die Auskunft erteilt wurde, es sei nicht bekannt, ob das Verwaltungsgericht einen eigenen Fristenkasten habe.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO ist nicht gewahrt, wenn die an das Verwaltungsgericht adressierte Klageschrift in den Fristenkasten der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingeworfen wird und erst nach Ablauf der Klagefrist in die Verfügungsgewalt des zuständigen Verwaltungsgerichts gelangt. 2. Ein rechtskundiger Kläger läßt die für eine Wiedereinsetzung gebotene Sorgfalt vermissen, wenn er eine für das Verwaltungsgericht bestimmte Klageschrift in den gemeinsamen Fristenbriefkasten der Justizbehörden einwirft, obwohl in der dort angebrachten Anschrift mit Aufzählung das Verwaltungsgericht nicht genannt ist und dieses über einen eigenen Fristenbriefkasten verfügt. Unerheblich ist, ob ihm zuvor von der Telefonzentrale der Justizbehörden die Auskunft erteilt wurde, es sei nicht bekannt, ob das Verwaltungsgericht einen eigenen Fristenkasten habe. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig, da die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO) versäumt wurde. Der Lauf der Klagefrist begann mit der Zustellung des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides durch Postzustellungsurkunde am 01.04.2003 (§ 57 Abs. 1 VwGO, § 41 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 HVwVfG, § 1 Abs. 1 HVwZG, § 3 VwZG). Die durch die Zustellung am 01.04.2003 in Lauf gesetzte Klagefrist von einem Monat endete am Freitag, dem 02.05.2003, da das Ende der Frist, der 01.05.2003 auf einen Feiertag fiel und damit die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages, also Freitag, dem 02.05.2003, endete (§ 188 Abs. 2, § 193 BGB i.V.m. §§ 222 ZPO, 57 VwGO). Die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung entspricht den Erfordernissen des § 58 Abs. 1 VwGO, so dass dem Beginn des Laufs der Klagefrist nichts entgegenstand. Alle in § 58 Abs. 1 VwGO genannten Angaben sind in der Rechtsmittelbelehrung vollständig und richtig enthalten. Ausreichend war insbesondere die genaue Angabe der Adresse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, denn vorgesehen sind nach dem Wortlaut der Vorschrift keine weiteren Angaben, wie z.B. das Vorhandensein eines eigenen oder mit anderen Gerichten gemeinsamen Nachtbrief- bzw. Fristenbriefkastens. Die am 02.05.2003, dem Tag des Ablaufs der Klagefrist im Fristenkasten der Frankfurter Justizbehörden in der Gerichtsstraße 2 in Frankfurt am Main eingegangene Klageschrift vermochte die Klagefrist nicht zu wahren, denn erhoben im Sinne des Abs. 1 des § 74 VwGO ist die Klage erst dann, wenn die Klageschrift bei Gericht eingeht (§ 81 VwGO). Rechtshängigkeit trat vorliegend erst mit dem Eingang der Klageschrift bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt ein, nicht aber am Tag des Einwurfs der Klageschrift bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Frankfurt am Main. Wenn, wie im vorliegenden Fall, das Gericht, an das die Klage gerichtet war und das Gericht, bei dem sie eingeht, nicht identisch sind, so ist die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nur dann gewahrt, wenn die Klageschrift noch innerhalb der Frist auch beim angerufenen Gericht eingeht. Dabei ist für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstückes entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des betreffenden Gerichts gelangt. Damit ist das Gericht gemeint, an das der Schriftsatz gerichtet ist und das als angerufenes Gericht tätig zu werden hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.12.1999 in Buchholz 310, § 74 VwGO Nr. 13 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Auffassung des Klägers, von der fristgerechten Rechtshängigkeit seiner Klage müsse entsprechend dem in den §§ 83 VwGO, 17 b Abs. 1 Satz 2 GVG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken ausgegangen werden, ist nicht zu folgen. Zu dieser Frage hat der HessVGH bereits zur den §§ 17 ff . GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO vorausgegangenen Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 5 VwGO mit Beschluss vom 26.07.1990 - Az.: 13 UE 946/90- entschieden, dass die Verweisungsvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für Fälle der vorliegenden Art nicht zur Anwendung kommen, weil die erwartete "Botentätigkeit" des Gerichtes, bei dem die Klage zwar eingeworfen wurde, bei dem sie aber nicht erhoben werden sollte, nicht zur Rechtshängigkeit und damit verbunden zur Fristwahrung führe. Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an und schließt auch eine entsprechende Anwendung der die Verweisung von beim unzuständigen Gericht erhobenen Klagen betreffenden Vorschriften auf Fälle wie dem vorliegenden Fall aus (vgl. Kopp, Kommentar zur VwGO, 13 . Auflg. Anmerkung 3 zu § 81 VwGO). Zutreffend hat der HessVGH in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass § 47 Abs. 2 FGO im Gegensatz zu den Regelungen in der VwGO eine "Botenfunktion" der Finanzämter bei Einreichung der Klageerhebung gesetzlich anordnet. Hinsichtlich der versäumten Klagefrist kann dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden, denn er war nicht ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist für die Erhebung der Klage einzuhalten. Die Klagefrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die der Rechtssicherheit, der Bestandskraft des Verwaltungsaktes, dient und Ausfluss der rechtsstaatlichen Ordnung ist (Art. 20 Abs. 3 GKG); sie soll nur ausnahmsweise durchbrochen werden können, andererseits darf der verfassungsrechtliche Anspruch auf Zugang zum Gericht und Anhörung in der Sache (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht überspannt werden (vgl. z.B. BVerfGE 26, 315 f. ). § 60 Abs. 1 VwGO schafft über das Tatbestandsmerkmal des Verschuldens einen Interessenausgleich, beruht also auf einer Abwägung der Erfordernisse der Rechtssicherheit gegen die Forderungen materieller Gerechtigkeit (vgl. Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 35, 48; 60, 269). Verschulden ist daher grundsätzlich anzunehmen, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die für einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten war (vgl. grundlegend z.B. BVerwG, DöV 1956, 125; 1965, 350; NJW 1975, 1574 ). Dabei ist zwar nach einem objektiven Maßstab zu prüfen, die besonderen Umstände des einzelnen Falles, auch des einzelnen Beteiligten, wie z.B. dessen Rechtskundigkeit sind aber zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 49, 255; NJW 1977, 262). Gemäß diesen Kriterien war der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert, die Klagefrist einzuhalten. Ihn traf bei voller Ausnutzung der Klagefrist jedenfalls eine erhöhte Sorgfaltspflicht dahingehend, alles Erforderliche zur Fristwahrung zu veranlassen (vgl. BVerwG, Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 82 u. Nr. 154). Dieser ihm obliegenden Sorgfaltspflicht genügte der Kläger nicht, als er in dem Glauben, ein Einwurf seiner an das Verwaltungsgericht Frankfurt adressierten Klageschrift in den Fristenkasten der ordentlichen Gerichtsbarkeit wahre die Klagefrist, eingeworfen hat. In diesem Zusammenhang bedurfte es keiner weiteren Aufklärung der Behauptung des Klägers, ihm sei von der Telefonzentrale der Justizbehörden die verbindliche Auskunft gegeben worden, zwar wisse man nicht, ob das Verwaltungsgericht einen eigenen Fristenkasten habe, ihm könne aber gesagt werden "dass der Fristenkasten am Gerichtsgebäude B für das Verwaltungsgericht zuständig ist". Ebenso kann dahinstehen, ob der Kläger nicht schon deshalb die gebotene Sorgfalt vermissen ließ, weil er am 02.05.2003 nach seinen Angaben zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr, also einer Zeit in der die Posteingangsstelle des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main noch besetzt ist, nicht in der Lage gewesen sein will, die Rufnummer des Verwaltungsgerichtes zu erfragen und sich stattdessen die Rufnummer der Gerichtsbehörden in der Gerichtsstraße angeblich über die Telefonauskunft der Telekom hat aushändigen lassen; denn jedenfalls war bereits im Telefonbuch 2002/2003 die Telefaxnummer des Verwaltungsgerichtes Frankfurt aufgeführt und hätte dem Kläger eine mühelose Klageerhebung per Telefax ermöglicht. Dass der Kläger nur über eine ältere Ausgabe des örtlichen Telefonbuches verfügte geht ebenso zu seinen Lasten wie der Umstand, dass er offensichtlich sowohl bei der Telefonauskunft der Telekom als auch bei den Justizbehörden die Telefaxnummer des Verwaltungsgerichts gar nicht erfragt hat. Auch der bereits damals geschalteten Homepage des Verwaltungsgerichts Frankfurt im Internet hätte die Telefaxnummer entnommen werden können. Jedenfalls aber hätte der Kläger vor Einwurf seiner Klageschrift in den Fristenbriefkasten in der Gerichtsstraße 2 infolge der dort befindlichen unmissverständlichen Aufschrift aufgrund der dem Gericht vorliegenden Lichtbilder sowie infolge seiner juristischen Ausbildung erkennen können und müssen, dass dieser Fristenbriefkasten die Frist seiner an das Verwaltungsgericht Frankfurt gerichteten Klage nicht wahren konnte, denn dieser Briefkasten trägt folgende Aufschrift: "GEMEINSAME BRIEFKASTENANLAGE DER FRANKFURTER JUSTIZBEHÖRDEN Oberlandesgericht, Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, Landgericht, Staatsanwaltschaft und Amtsanwaltschaft" Zusätzliche Aufkleber mit roter Schrift betreffen zum einen die Mahnverfahren aus dem Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main, für die das Amtsgericht Hünfeld zuständig ist, sowie zwei Hinweise bezüglich der unterschiedlichen Nutzung des Fristenbriefkastens und des Tagesbriefkastens. Nach diesem deutlichen Hinweis sowie der angeblich ihm erteilten Auskunft von der Telefonzentrale, man wisse nicht, ob das Verwaltungsgericht einen Fristenkasten habe, wäre es dem im Frankfurter Stadtteil Sachsenhausen wohnenden Kläger zumutbar gewesen in der Zeit von 20 - 21 Uhr, also weit vor 24 Uhr, von der in der Innenstadt gelegenen Gerichtsstraße zum nahegelegenen Stadtteil Bockenheim zu fahren und sich in der Adalbertstraße 44-48 vor Ort über das Vorhandensein eines Fristenkastens zu vergewissern. Dass der Kläger den auf dem Fristenbriefkasten aufgedruckten Text nur teilweise gelesen hat, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, nämlich "nur den großen Text" vermag ihn nicht zu entlasten. Er hätte bei sorgfältigem Lesen unschwer erkennen können, dass das Verwaltungsgericht Frankfurt dort gerade nicht aufgeführt ist. Insbesondere entfällt sein Verschulden nicht deshalb, weil im vorliegenden Fall, evtl. ein Dritter, nämlich die Auskunftsperson der Telefonzentrale bei den Justizbehörden, die Versäumnis der Frist mit dem Hinweis auf den am Verwaltungsgericht in der Adalbertstraße befindlichen Fristenkasten hätte verhindern können. Es kann auch nicht zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass bei ordnungsgemäßer Weiterleitung durch Justizbedienstete die Klagefrist noch hätte eingehalten werden können. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2004 selbst angegeben, seine Klageschrift habe er zwischen 20.00 und 21.00 Uhr eingeworfen. Unter keinem denkbaren tatsächlichen und rechtlichen Aspekt konnte daher mit einer Weiterleitung der Klage noch an diesem letzten Tag der Frist, Freitag dem 02.05.2003, gerechnet werden, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Klage am Dienstag, dem 06.05.2003 zu spät abgeholt wurde, bzw. bereits am Montag, dem 05.05.2003 hätte abgeholt werden können und müssen. Nach alledem war die Klage mangels Einhaltung der Klagefrist als unzulässig abzuweisen. Abschließend sei ungeachtet der Unzulässigkeit der Klage darauf hingewiesen, dass der Klage auch in der Sache der Erfolg versagt geblieben wäre. Auf einen Verfahrensfehler infolge eines Zeitverlustes wegen des ursprünglich fehlerhaften Textes der Hausarbeitsaufgabe kann sich der Kläger wegen fehlender Unverzüglichkeit dieser Rüge - erstmals erhoben im Widerspruchsschreiben - nicht mit der Folge der Aufhebung der Prüfungsentscheidung berufen (BVerwGE 96, 126 ff. m.w.N.). Ebenso ist die Berufung auf krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens verspätet, denn ausweislich des Attestes seines Arztes hat ihm dieser von der Fortsetzung der Prüfung abgeraten. Dennoch hat der Kläger in dem Wissen um seine gesundheitliche Verfassung die Prüfung fortgesetzt und einen Misserfolg bewusst in Kauf genommen. In einem solchen Fall gebietet nach ständiger gesicherter Rechtsprechung der Grundsatz der Chancengleichheit den Ausschluss der nachträglichen Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger unterzog sich in der Zeit von Juli 2002 bis Januar 2003 zum zweiten Mal der ersten juristischen Staatsprüfung. Mit Bescheid vom 22.01.2003 erklärte das Justizprüfungsamt des beklagten Landes die erste juristische Staatsprüfung für wiederholt nicht bestanden, weil die Summe der Durchschnittspunktzahlen der beiden Prüfungsabschnitte Aufsichtsarbeiten und Hausarbeit nur 3,87 Punkte betrug, mithin nicht mehr als 6 Punkte, weshalb der Kläger gemäß § 19 Abs. 2 JAG von der weiteren Prüfung ausgeschlossen sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am 17.02.2003 eingegangenem Schreiben vom 08.02.2003 Widerspruch ein, mit dem er rügte, wegen eines Fehlers in der Aufgabenstellung zwei Tage nach Ausgabe des Sachverhaltes der Hausarbeit eine berichtigte Fassung des Sachverhaltes erhalten zu haben, ohne dass ihm eine Verlängerung gewährt worden sei. Wegen seines Vorbringens im einzelnen wird Bezug genommen auf sein Widerspruchsschreiben vom 08.02.2003. Mit Bescheid vom 26.03.2003, dem Kläger zugestellt am 01.04.2003, wies das Justizprüfungsamt den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.01.2003 zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die in der Gerichtsakte (Bl. 13 - 16) befindliche Ablichtung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Mit das Datum des 03.04.2003 tragendem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, die er nicht in den Fristenkasten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in der Adalbertstraße 44-48, sondern am Freitag, den 2. Mai 2003 in den Fristenkasten der Frankfurter Justizbehörden in der Gerichtsstraße 2 gegen 20.30 Uhr einwarf. Am Dienstag, dem 06.05.2003, wurde die bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingegangene Klage des Klägers von einem Bediensteten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main mitgenommen und mit dem Eingangsstempel dieses Tages versehen. Nach dem Hinweis der Vorsitzenden auf die Verfristung der Klage mit Eingangsverfügung vom 06.05.2003 beantragte der Kläger mit am 12.05.2003 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Klageschrift. Zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages beruft sich der Kläger darauf, ihm sei keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, aus der sich ergebe, dass in den Fristenkasten des Verwaltungsgerichts fristwahrend hätte eingeworfen werden müssen. Er habe am 02.05.2003 über die Auskunft den Telefonanschluss des Verwaltungsgerichts in Frankfurt am Main erfragt. Auf seinen Anruf bei der Poststelle der Justizbehörden in Frankfurt unter der Telefonnummer 069/1367-01 zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr sei ihm gesagt worden, jede an jedes Gericht gerichtete Fristsache könne in den Fristenkasten im Gerichtsgebäude B, Gerichtsstraße 2 in Frankfurt am Main eingeworfen werden. Am Platz 2 der Telefonzentrale der Justizbehörden sei ihm auf seinen Wunsch, mit der Poststelle des Verwaltungsgerichtes verbunden zu werden, die Auskunft gegeben worden, diese sei am Freitag Nachmittag geschlossen. Auf seine Frage, ob das Verwaltungsgericht über einen Fristenkasten verfüge, habe er die Antwort erhalten, das wisse die betreffende Person nicht, könne aber sagen, dass der Fristenkasten am Gerichtsgebäude B für das Verwaltungsgericht zuständig sei. Auch nach mehrmaligem Vergewissern habe der Beamte am Platz 2 bestätigt, dass diese Antwort verbindlich sei. Er, der Kläger, hätte davon ausgehen können, dass der Auskunftserteilende hinreichend instruiert gewesen sei und ihm eine qualifizierte Auskunft hätte erteilen können. Offensichtlich sei die Telefonzentrale der Frankfurter Justizbehörden auch mit der Erfüllung organisatorischer Aufgaben des Verwaltungsgerichts betreut. Jedenfalls aber müsse sich das Verwaltungsgericht diese Auskunft zurechnen lassen. Dieser Auskunft vertrauend habe er die Klageschrift in den Fristenkasten in der Gerichtsstraße 2 eingeworfen. Die verzögerte Weiterleitung der Klageschrift an das Verwaltungsgericht könne ihm nicht angelastet werden. Nach seiner Auffassung ist die Klage bereits deshalb fristgerecht eingegangen, weil er sie bei einem ortsansässigen aber nicht zuständigen Gericht unter Benennung des zuständigen Gerichts fristgemäß eingereicht habe. Jedenfalls aber müsse er unter Anwendung des Rechtsgedankens aus § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 1 S. 2 GVG ebenso behandelt werden wie ein Kläger, der eine Klage bei einem örtlich unzuständigen Gericht einreiche, weil er es für zuständig halte und die Sache später an das zuständige Gericht verwiesen werde. In der Sache selbst ist der Kläger der Auffassung, die Bearbeitungszeit für seine Hausarbeit sei 6 Tage zu kurz gewesen, weil er wegen des von ihm entdeckten Fehlers im Text der Aufgabe erst am 14.08.2002 den berichtigten Text der Aufgabe nach seinem Hinweis vom 12.08.2002 erhalten habe. Jedenfalls sei die Bekanntgabe des neuen Sachverhaltes nichtig, die Prüfung sei unterbrochen worden und sei daher zu wiederholen. Wegen seines diesbezüglichen Vorbringens im einzelnen wird verwiesen auf Bl. 31 - 33 der Gerichtsakte. überdies sei er infolge des Austausches des Textes der Hausarbeit und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung nicht prüfungsfähig gewesen, wie sich aus dem Attest des ihn behandelnden Arztes Dr. Heck vom 09.05.2003 ergebe. Sein Arzt habe ihm geraten, aus dem Prüfungsverfahren auszusteigen, irrtümlicherweise sei er aber der Überzeugung gewesen, noch leistungsfähig zu sein, um die Arbeit mit Erfolg fristgemäß abgeben zu können. Ihm könne nicht entgegen gehalten werden, den aufgezeigten Fehler im Sachverhalt der Hausarbeit nicht rechtzeitig gerügt, bzw. die Arbeit nicht zurückgegeben zu haben oder nicht vom Prüfungsverfahren zurückgetreten zu sein. Der Zahlendreher im Sachverhalt der Hausarbeit sei ihm am Samstag, dem 10.08.2002 aufgefallen, so dass er keine Möglichkeit gehabt habe, das Justizprüfungsamt anzurufen, sondern sich mit zu Unsicherheiten führenden Alternativen des Zahlendrehers im Sachverhalt der Hausarbeit beschäftigt habe. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens wird im einzelnen verwiesen auf Bl. 10 - 12 der Gerichtsakte. Der Kläger beantragt, die Nichtbestehensentscheidung über die Wiederholung seiner ersten juristischen Staatsprüfung vom 22.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2003 unter Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Klagefrist aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei verfristet und die begehrte Wiedereinsetzung sei zu versagen. Durch den Einwurf der Klage in den Fristenkasten der ordentlichen Gerichtsbarkeit sei die Klagefrist nicht gewahrt worden. Weil der Kläger die einmonatige Klagefrist bis zum letzten Tag ausgeschöpft habe, hätte eine Fristwahrung durch Weiterleitung zum zuständigen Verwaltungsgericht nicht eintreten können, da auf den 02.05.2003, einem Freitag, das Wochenende folgte, so dass eine Bearbeitung frühesten am Montag, dem 05.05. zu erwarten war. Die Nichteinhaltung der Klagefrist habe der Kläger verschuldet, so dass ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Er habe die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides sei eindeutig zu entnehmen gewesen, dass die Klage nur bei dem Verwaltungsgericht selbst, nicht aber bei den Justizbehörden der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu erheben war. Soweit der Kläger sich auf die Telefonauskunft der Poststelle der Justizbehörden berufe, sei ihm entgegen zu halten, dass Ansprechpartner nicht die Justizbehörden der ordentlichen Gerichtsbarkeit gewesen seien, wie sich eindeutig aus der Rechtsmittelbelehrung ergeben habe. Er hätte vielmehr mit dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Kontakt aufnehmen müssen. Außerdem habe der Kläger nicht dargelegt, mit wem er genau bei den Justizbehörden gesprochen habe, und ob er überhaupt erwähnt habe, dass er eine Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen wollte. Zur Sache selbst verweist der Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und weist lediglich erläuternd darauf hin, der Kläger habe nach seinem eigenen Vorbringen den Datumsfehler erst am 10.08.2002 bemerkt und dieser Fehler sei bereits in einem Telefongespräch am 12.08.2002 klargestellt worden. Von einer sechstägigen Beeinträchtigung könne danach nicht ausgegangen werden. Soweit der Kläger sich nun auf Prüfungsunfähigkeit berufe, sei ihm diese nach seinem eigenen Vortrag nicht verborgen geblieben. Daher habe er seinen Mitwirkungspflichten nicht hinreichend genüge getan, wenn er sich diesbezüglich nicht mit dem Justizprüfungsamt in Verbindung gesetzt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten und beigezogenen Akten des beklagten Landes (Prüfungsakten mit dem Aktenzeichen 413/02 F samt Anlagenheft und einem losen Hefter Widerspruchsvorgang).