Urteil
12 E 5183/02
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:0804.12E5183.02.0A
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Leitsätze
Ds Verfahren zum Zwecke des Überdenkens der Prüfungsbewertung ist bei juristischen Staatsprüfungen in Hessen ausschließlich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchzuführen.
Bringt der Prüfling Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erstmals im Klageverfahren vor, ist das Gericht gehalten, diesen im Rahmen seines eingeschränkten Kontrollmaßstabes nachzugehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ds Verfahren zum Zwecke des Überdenkens der Prüfungsbewertung ist bei juristischen Staatsprüfungen in Hessen ausschließlich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchzuführen. Bringt der Prüfling Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erstmals im Klageverfahren vor, ist das Gericht gehalten, diesen im Rahmen seines eingeschränkten Kontrollmaßstabes nachzugehen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sache ist entscheidungsreif. Es ist nicht erforderlich, eine Stellungnahme der Korrektoren der Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtfach 5 zum Zwecke des Überdenkens ihrer Beurteilung einzuholen. Das Verfahren zum Zwecke des Überdenkens der Prüfungsbewertung ist bei juristischen Staatsprüfungen in Hessen ausschließlich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchzuführen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Mit seinem Beschluss vom 17.04.1991 (Az.: 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass nach Art. 12 Abs. 1 GG berufsbezogene Prüfungsverfahren so gestaltet sein müssen, dass die Prüflinge das Recht haben, Einwände gegen ihre Abschlussnoten wirksam vorzubringen, in dem sie rechtzeitig über den Verfahrensstand informiert werden und die Berücksichtigung ihres Vorbringens bei der Entscheidung gewährleistet wird (BVerfGE 84, 34, 47 ff.). Da bei juristischen Staatsprüfungen der Kandidat stets erst nach Erlass des Prüfungsbescheides in ausreichendem Umfang erfährt, wie seine Leistungen im Einzelnen bewertet wurden und welche Erwägungen dafür maßgebend waren, ist ihm erst im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme und Kritik eröffnet, weshalb nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (a.a.O.) der Rechtsbehelf so ausgestaltet sein muss, dass die erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens in seinem Urteil vom 24.02.1993 (Az.: 6 C 35/92, BVerwGE 92, 132, 136 ff.) dahingehend konkretisiert, dass Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch des Prüflings bei berufsbezogenen Prüfungen verbürge, substantiierte Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen, um derart ein "überdenken" dieser Bewertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer zu erreichen. Der Anspruch des Prüflings gegenüber der Prüfungsbehörde auf "überdenken" der Prüfungsentscheidung stelle einen unerlässlichen Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar. Für das Verfahren des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung biete sich das in § 68 ff. VwGO grundsätzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren an. Aber auch ein anderweitiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren sei denkbar und zulässig, wenn es gleichermaßen die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfülle. Dem Gesetzgeber sei vorbehalten, das Prüfungsverfahren so zu gestalten, dass es diesen Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG genüge. Solange eine gesetzliche Regelung eines solchen Verfahrens fehle, seien die Verwaltungsgerichte verpflichtet, den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen, in dem sie bei substantiierten Einwendungen des Prüflings gegen Bewertungen seiner Prüfungsleistung auf seinen Antrag das gerichtliche Verfahren unverzüglich gemäß § 94 VwGO aussetzten, damit zunächst die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung in eigener Zuständigkeit "überdenken" könne. Der Hessische Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 22 a in das Justizausbildungsgesetz (JAG) durch das 6. Gesetz zur Änderung des Justizausbildungsgesetzes vom 01.12.1993 (GVBl. 93, 519) diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge getan. Gemäß § 22 a JAG findet gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, ein Widerspruchsverfahren statt. Der Gesetzgeber wollte mit der Eröffnung des Widerspruchsverfahrens gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, wie schon der Zeitpunkt der Einführung des § 22 JAG verdeutlicht, die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Kontrolle der prüfungsspezifischen Wertung ermöglichen. Das JAG beschränkt die Überprüfung der prüfungsspezifischen Wertungen, also das überdenken der Prüfungsbewertung durch die Prüfer, auf das Widerspruchsverfahren. Mit der Einführung des § 22 a JAG hat der Gesetzgeber das Prüfungsverfahren so gestaltet, dass es den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG genügt, nämlich ein rechtzeitiges und wirkungsvolles "überdenken" der Prüfungsentscheidung, insbesondere der prüfungsspezifischen Wertungen aufgrund von substantiierten Einwendungen des Prüflings zu ermöglichen. Dem JAG ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass ein "überdenken" der Prüfungsentscheidung auch noch dann stattfinden soll, wenn der Prüfling seine durch § 22 a JAG eingeräumte Möglichkeit, durch substantiierte Einwendungen gegen die Prüfungsbewertung ein "überdenken" im Widerspruchsverfahren durch die Prüfer zu erreichen, nicht genutzt hat. Diese Beschränkung des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung ist dem Verfahrensrecht nicht fremd. Sie findet ihre Parallele in der Beschränkung der Zweckmäßigkeitüberprüfung von Ermessensentscheidungen auf das Widerspruchsverfahren. Das bedeutet allerdings nicht etwa, dass der Prüfling mit Einwänden gegen die Prüfungsentscheidung, insbesondere gegen die Bewertung mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens ausgeschlossen ist. Bringt er solche im Klageverfahren erstmals vor, ist das Gericht gehalten, diesen im Rahmen seines eingeschränkten Kontrollmaßstabes nachzugehen. Ebenso wenig schließt die Beschränkung des Überdenkensverfahrens auf das Widerspruchsverfahren aus, dass das Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung die Prüfer zur Erläuterung ihrer Bewertung hört. Die dem JAG zu entnehmende Beschränkung des "Überdenkensverfahren" auf das Widerspruchsverfahren ist mit Bundesrecht, insbesondere Bundesverfassungsrecht vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht fordert vom Gesetzgeber lediglich, das prüfungsrechtliche Verfassungsgebot des Überdenkens der Prüfungsentscheidung bei berufseröffnenden Prüfungen umzusetzen (BVerwG a.a.O.). Dies hat der Hessische Landesgesetzgeber getan. Der Prüfling kann ein rechtzeitiges und wirkungsvolles "überdenken" der Prüfungsentscheidung dadurch erreichen, dass er substantiierte Einwände gegen die Prüfungsbewertung im Widerspruchsverfahren erhebt. Der Gesetzgeber wäre lediglich gehindert, den erst im Prozess erhobenen Einwand inhaltlich fehlerhafter Bewertung von der Justizkontrolle auszunehmen. Dies ist aber durch § 22 a JAG nicht geschehen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Justizprüfungsamtes vom 02.05.2001 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 04.11.2002 und 04.12.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Wiederholung der 1. juristischen Staatsprüfung ist zu Recht als nicht bestanden erklärt worden. Beträgt die Summe der Durchschnittspunktzahl der Hausarbeit und der Durchschnittspunktzahl der Aufsichtsarbeiten nicht mehr als 6 Punkte, ist der Prüfling gemäß § 19 Abs. 2 JAG von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden. Dies ist hier der Fall, die Durchschnittspunktzahl der Hausarbeit beträgt 3 Punkte. Die Durchschnittspunktzahl der Aufsichtsarbeiten beträgt 2,875 Punkte, so dass die Klägerin nur 5,87 Punkte erreicht hat. Die erste juristische Staatsprüfung ist endgültig nicht bestanden, weil es sich bereits um einen Wiederholungsversuch gehandelt hat und gemäß § 21 Abs. 1 JAG die juristische Staatsprüfung nur einmal wiederholt werden darf. Rechtlich erhebliche Fehler bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtfach 5 keine ungeeignete Prüfungsaufgabe für die erste juristische Staatsprüfung dar. Die Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtfach 5 hält sich im Rahmen des zulässigen Prüfungsstoffes. Der für die Prüfung der Klägerin zulässige Prüfungsstoff ergibt sich aus § 7 Abs. 1 des JAG. Nach § 7 Abs. 1 JAG 1985 erstreckt sich die erste juristische Staatsprüfung auf die in den Pflichtfächern bezeichneten Gebiete der Rechtswissenschaft und auf eine von dem Kandidaten zu bestimmende Wahlfachgruppe. In ihrer Meldung zur ersten juristischen Staatsprüfung vom 03.07.2000 wählte die Klägerin das Wahlpflichtfach Nr. 5. Dies ist der allgemeine und besondere Teil des StGB, soweit nicht Pflichtfach, das Strafprozessrecht, die Kriminologie und das Jugendstrafrecht sowie das Strafvollzugsrecht. Die der Klägerin gestellte Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtfach stammt aus dem Bereich der Kriminologie. Kriminologie ist die Wissenschaft vom Verbrechen. Sie befasst sich mit der Beschreibung des Verbrechens als einer soziologischen Gegebenheit und versucht, seine Ursachen zu erklären (Creifelds, Rechtswörterbuch 17. Aufl. 2002). Darzustellen waren vom Bearbeiter der Aufsichtsarbeit verschiedene Kriminalitätstheorien und die sich aus den unterschiedlichen Sichtweisen ergebenden Konsequenzen für Ziele und Wege von Kriminalprävention. Verlangt waren damit Kenntnisse über wissenschaftliche Erklärungsansätze für abweichendes Verhalten und die Fähigkeit, daraus Folgerungen für die Kriminalprävention zu ziehen. Die Klausur prüft damit zunächst den Kernbereich der Kriminologie, die Theorien über das Entstehen kriminellen Verhaltens, ab. Soweit Prof. Dr. I in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten vom 28.10.2003 ausführt, das Thema Kriminalprävention spiele in den üblichen Lehrveranstaltungen der Kriminologie eine verhältnismäßig geringe Rolle, mag dies zutreffen, belegt aber zugleich die Zugehörigkeit der Kriminalprävention zur Kriminologie, zumal wenn es darum geht, aus kriminologischen Erklärungsansätzen Folgerungen für die Kriminalprävention abzuleiten. Soweit die Klägerin meint, die Arbeit sei deshalb ungeeignet, weil sie zu schwierig sei, kann das Gericht dem nicht folgen. Die Schwierigkeit einer Aufgabenstellung führt in der Regel nicht dazu, dass die Aufgabe für die Prüfung ungeeignet ist. Dem Prüfungskandidaten können auch schwierige Arbeiten gestellt werden. Der Schwierigkeitsgrad ist dann allerdings bei der Beurteilung - wie auch sonst - zu berücksichtigen. Ungeeignet ist eine Aufgabenstellung erst dann, wenn sie objektiv nicht lösbar ist oder von dem Prüfling, ausgehend vom Fachwissen, etwas fachlich Unmögliches verlangt wird. Dies ist weder dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. I vom 28.10.2003 noch ihrem eigenen Vorbringen zu entnehmen. Dass die Klausur objektiv lösbar ist, steht außer Frage. Dies konzediert auch das Gutachten von Prof. Dr. I (S. 2 Abs. 2; auf Bl. 125 d. GA.). Die Arbeit verlangt auch nichts fachlich Unmögliches. Diese wäre nur dann der Fall, wenn fachfremder Prüfungsstoff geprüft würde oder die Aufgabenstellung über den gesetzlich vorgegebenen Prüfungsrahmen hinausginge. Dies ist jedoch, wie bereits dargestellt, nicht der Fall. Die Bewertungen der von der Klägerin angefertigten Arbeiten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen besteht ein Beurteilungsspielraum. Dieser ist erst dann überschritten, wenn die Prüfer bei der Bewertung von Prüfungsleistungen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen. Zu den allgemein gültigen Bewertungsgrundsätzen gehört insbesondere auch, dass vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösungen nicht als falsch gewertet werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 a.a.O.). Denn Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Diese Maßstäbe würden verzerrt, setzte das Gericht anstelle der Bewertungskriterien des Prüfers seine eigenen, was zu einer Verletzung der Chancengleichheit führte (BVerfG a.a.O.). Der Beurteilungsspielraum ist im vorliegenden Fall nicht überschritten worden. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden noch ist ersichtlich, dass die Prüfer bei der Bewertung der Arbeiten der Klägerin von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind. Die Prüfer haben die Prüfungsaufgabe und die Prüfungsleistung jeweils richtig und vollständig zur Kenntnis genommen. Die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze sind nicht verletzt worden. Soweit der Erstkorrektor der Hausarbeit die Prüfung der Mordmerkmals des § 211 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 StGB "Handeln zur Ermöglichung einer Straftat" für zum Teil ungenau geprüft hält, und auf seine Randbemerkungen auf S. 3 der Hausarbeit Bezug nimmt, ist dies nicht zu beanstanden. Ungenau ist die Prüfung dort deshalb, weil die Klägerin die Straftat, die durch den Mord ermöglicht werden soll, als "Wegnahme des Fahrzeuges" bezeichnet. Die Straftat der "Wegnahme" gibt es nicht. Die Wegnahme ist ein Tatbestandsmerkmal des Diebstahls. Zutreffend ist auch die Kritik des Erstkorrektors der Hausarbeit in der Randbemerkung auf S. 4 des Gutachtens, auf die in der Schlussbeurteilung Bezug genommen wird, die Klägerin hätte berücksichtigen müssen, dass nach dem Tatplan die Tötung die Flucht (wenngleich mit dem Pkw) habe ermöglichen sollen. Dies ist schon deshalb geboten gewesen, weil die Klägerin, worauf der Erstkorrektor in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.05.2002 hinweist, die Subsumtion unter das Mordmerkmal des § 211 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. StGB damit einleitet, dass die Schüsse laut Vereinbarung mit dem A dazu dienen sollten, eine notfalls erforderlich werdende Flucht mit dem Fahrzeug zu bewerkstelligen. Deshalb war zu untersuchen, ob mit der verabredeten Sicherung der Flucht auch die Wegnahme eines Pkws gemeint war. Dies missversteht die Klägerin, wenn sie meint sie habe zusätzlich noch untersuchen müssen, ob neben der Wegnahme auch die Flucht habe gesichert werden sollen. Die Randbemerkung "Relevanz?" auf S. 4 der Hausarbeit, auf die der Erstkorrektor in seiner Schlussbeurteilung Bezug nimmt, ist zutreffend. Der mit "Relevanz?" markierte Satz steht isoliert zwischen Ausführungen zur Definition des Mordmerkmals Habgier. Es fehlt jegliche gedankliche Verknüpfung. Soweit die Klägerin meint, Ausführungen zum Mordmerkmal Heimtücke dürfe der Prüfer nur für eine überdurchschnittliche Arbeit verlangen, geht sie fehl. Ob ein Fehler vorliegt, ist denknotwendig unabhängig von dem Niveau der erbrachten Leistung. Seine Feststellung muss vielmehr der Leistungsbeurteilung vorausgehen. Wie schwerwiegend dann ein Fehler bewertet wird, ist eine andere Frage. Vorliegend sind aber keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, dass der Erstkorrektor dem Fehlen von Ausführungen zum Mordmerkmal Heimtücke eine Bedeutung beigemessen hätte, die den Beurteilungsspielraum überschreitet. Unerheblich ist der Angriff der Klägerin gegen die Randbemerkung "zu knapp" auf S. 7 oben der Hausarbeit, da keiner der Prüfer in seiner Schlussbeurteilung hierauf Bezug nimmt. Diese Randbemerkung ist deshalb nicht in die Schlussbeurteilungen eingeflossen, so dass sie für die Frage der Rechtswidrigkeit der Beurteilung ohne Belang ist (vgl. HessVGH, Urt. v. 30.06.1981, IX OE 27/79). Gleiches gilt für die Randbemerkung zur Fußnote 11 auf S. 7 der Hausarbeit. Die Kritik des Erstkorrektors, die Prüfung des subjektiven Tatbestandes bei der vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung durch B misslinge, weil die Klägerin zum einen das Verhältnis von Tötungs- und Körperverletzungsvorsatz nicht thematisiere und zum anderen nicht berücksichtige, dass der Vorsatz zum Zeitpunkt der Tat gegeben sein müsse, ist begründet. Der Erstkorrektor kritisiert nicht, dass die Klägerin aus der Angabe im Sachverhalt, dass sich der B mit dem A darüber geeinigt habe, dass etwaige Verfolger getötet werden sollen, auf einen entsprechenden Tatvorsatz des B schließt, sondern dass die Klägerin nicht untersucht, ob dieser Vorsatz auch zum Tatzeitpunkt und nicht nur zum Zeitpunkt der Abrede mit A gegeben war. Hierzu fehlen jegliche Ausführungen. Nicht zu beanstanden ist die Kritik des Erstkorrektors, die Prüfung der Fremdheit des Tatobjektes beim Raub auf S. 8 der Hausarbeit sei ungenau geraten. Zum einen begründet die Klägerin in ihrer Hausarbeit die Fremdheit des Tatobjektes hilfsweise mit dem Besitz, zum anderen ordnet sie Eigentum bzw. Besitz dem Wachmann zu. Auf den Besitz kommt es für die Fremdheit der Sache nicht an und der Wagen dürfte kaum im Eigentum des Wachmannes stehen. Ein offenkundiger Schreibfehler, mit dem die Klägerin dies erklären will, liegt hier nicht vor. Dies gilt insbesondere für den Besitz, mit dem die Klägerin in der Hausarbeit die Fremdheit begründen will. Im übrigen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Erstkorrektor die Klägerin an dem Geschriebenen festhält und es ihr nicht erlaubt, dies gegen das (nun) Gemeinte auszuspielen. Eine rechtlich nicht zu beanstandete prüfungsspezifische Wertung ist es auch, wenn der Erstkorrektor der Klägerin vorwirft, sie habe bei der Frage des Gewahrsambruches weder die rechtlichen Probleme der Definition des Gewahrsambegriffes noch die Angaben zum Sachverhalt ausgeschöpft. Die Frage, was in einem Gutachten zu erörtern ist und wie ausführlich dies zu erfolgen hat, gehört zum nicht justiziablen Beurteilungsspielraum. Es ist auch hinreichend erkennbar, was der Prüfer mit seiner Kritik, die Angaben zum Sachverhalt würden bei der Frage des Gewahrsambruches nicht ausgeschöpft, meint. Dies hat Prof. Dr. A in seiner Stellungnahme vom 15.05.2002 noch einmal unter Punkt 6 erläutert. Damit hat sich die Klägerin in ihrer Klageschrift nicht mehr auseinandergesetzt. Soweit die Klägerin sich gegen die Randbemerkung zur Fußbote 14 auf S. 9 wendet, ist diese nicht in die Schlussbeurteilung eingegangen und damit nicht Gegenstand der hier angefochtenen Prüfungsentscheidung. Weshalb die Prüfung des Wegnahmevorsatzes auf S. 11 der Hausarbeit nach Ansicht des Erstkorrektors ungenau ist, hat dieser in seiner Stellungnahme vom 15.05.2002 unter Punkt 7 näher erläutert. Dies hat oder will die Klägerin nicht zur Kenntnis nehmen, denn sie wiederholt mit ihrer Klage nur wortgleich ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Zu Recht rügt der Erstkorrektor der Hausarbeit, die Klägerin habe auf S. 11 bei der Prüfung des Tatentschlusses bezüglich der Gewaltanwendung auf den Zeitpunkt der Planung statt auf den konkreten Tatzeitpunkt abgestellt. Der Einwand der Klägerin, dies werde dem, was sie habe sagen wollen, nicht gerecht, geht fehl. In ihrem Gutachten gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abstellen wollte. In dem markierten Absatz heißt es: "B hatte sich mit dem A zuvor darüber geeinigt, notfalls auf andere Personen zu schießen, die einer Flucht mit dem Pkw entgegenstehen." Zugrundegelegt wird also der Zeitpunkt der vorherigen Einigung mit A. Was die Klägerin möglicherweise damit sagen wollte, ist irrelevant, wenn es in ihrem Gutachten nicht zum Ausdruck kommt. Nicht zu beanstanden ist die Rüge des Prüfers, die Klägerin habe bei der Prüfung des Raubes die umstrittene Frage, ob für § 249 StGB ein Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme ausreichend sei, nicht problematisiert. Der Einwand, es sei von ihrem Antwortspielraum gedeckt, wenn sie auf die herrschende Meinung verweise, verfängt nicht. Zunächst ist dies nicht zutreffend. Die Klägerin hat auf S. 12 f. ihrer Hausarbeit ausgeführt, es entspreche allgemeiner Ansicht, einen Finalzusammenhang als ausreichend anzusehen. Die allgemeine Ansicht ist etwas anderes als die herrschende Meinung, bei der es Gegenauffassung gibt. Im übrigen stellt es eine typische prüfungsspezifische Wertung dar, in welchem Maß Ausführungen zu juristischen Meinungsverschiedenheiten verlangt werden. Dies entzieht sich einer gerichtlichen Kontrolle. Mit einem Antwortspielraum, der Raum für fachlich unterschiedliche Meinungen in der Sache lässt, hat dies nichts zu tun. Keinesfalls ungerechtfertigt ist die Randbemerkung "Relevanz?" auf S. 12 der Hausarbeit. Prof. Dr. A hat in seiner Stellungnahme vom 15.05.2002 unter Punkt 8 dazu ausgeführt, die Ausführungen zur Äquivalenztheorie seien offensichtlich überflüssig, da die Klägerin nicht auf den Kausal-, sondern auf den Finalzusammenhang abstelle. Hiergegen hat die Klägerin nichts mehr erinnert. An der Kritik des Erstkorrektors vorbei geht die Rüge der Klägerin, sie habe auf S. 14 der Hausarbeit die Verwendung einer Waffe kurz und bündig abgehandelt, was in Anbetracht der Problemlage richtig gewesen sei. Der Erstkorrektor beanstandet nicht, dass die Klägerin die Verwendung einer Waffe kurz abgehandelt und dann bejaht hat, sondern dass sie dafür eine unschlüssige bzw. fehlerhafte Begründung abgegeben hat. Ebenso kann das Gericht der Klägerin nicht folgen, wenn sie meint, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Erstzensor ihre Ausführungen zum Rücktritt auf S. 16 der Hausarbeit als zu knapp beanstande; sie habe statt vieler Worte auf den entscheidenden Punkt verwiesen. Der Korrektor verlangt ausweislich des als "zu knapp" markierten Textteils auf S. 16 der Hausarbeit und der darin vorgenommenen Unterstreichung weitere Ausführungen dazu, weshalb die zeitliche Verzögerung bei der Durchführung der Tat genügt, um einen fehlgeschlagenen Versuch, der einen strafbefreienden Rücktritt ausschließt, anzunehmen. In welcher Ausführlichkeit der Prüfer Darlegungen zu bestimmten Fragen fordert, gehört zu seinem nicht justiziablen Beurteilungsspielraum. Die Kritik des Erstkorrektors, bei der Prüfung einer Strafbarkeit des A wegen versuchten Mordes in Mittäterschaft übersehe die Klägerin, dass A zum Zeitpunkt der - ihm möglicherweise zurechenbaren - Tathandlung des B dem Plan zur Tötung eines potentiellen Verfolgers bereits aufgegeben habe; die Bejahung eines Tatvorsatzes sei deshalb unzureichend begründet, ist zutreffend. Der Einwand dagegen, diesen Gesichtspunkt habe die Klägerin bei ihren Ausführungen zum unmittelbaren Ansetzen auf S. 24 der Hausarbeit berücksichtigt, verfängt nicht. Die Frage des Zeitpunktes des Tatvorsatzes ist beim Versuch beim Tatentschluss zu prüfen, nicht beim unmittelbaren Ansetzen zur Tatausführung. Ihre auf S. 20 der Hausarbeit vertretene abweichende Meinung hat sie nicht begründet. Im übrigen nennt die Klägerin auf S. 24 ihrer Hausarbeit überhaupt nicht die dogmatische Kategorie, unter der diesem Gesichtspunkt Rechnung getragen werden soll. Der Einwand der Klägerin, sie gehe auf S. 21 f. ihrer Hausarbeit auf den Theorienstreit in Bezug auf die Mittäterschaft ein und lege zutreffend dar, dass er für das Ergebnis keine Rolle spiele, weshalb eine kursorische Betrachtung gerechtfertigt gewesen sei, geht an der Kritik des Prof. Dr. A vorbei. Prof. Dr. A bemängelt nicht eine nur kursorische Darstellung, sondern dass es unklar bleibt, ob die Klägerin auf eine die beiden Theorien integrierende "Gesamtperspektive" abstelle oder ob sie aufbaumäßig "fehlerhaft "die unterschiedlichen Voraussetzungen der Theorien zusammen erörtert (vgl. Randbemerkung auf S. 22 d. Hausarbeit). Gerügt wird also die Unklarheit der Darstellung. Die Kritik ist zutreffend. So führt die Klägerin in ihrer Hausarbeit auf S. 22 aus: "Unter Beachtung der Theorien sind somit bezüglich des A sowohl die subjektiven als auch die objektiven Kriterien zu beachten." Bei dieser Formulierung, die nach einer kurzen Darstellung der modifizierten subjektiven Theorie und der funktionellen Tatherrschaftslehre folgt, bleibt offen, ob die Klägerin die Kriterien beider Theorien zur Abgrenzung der Täterschaft und Teilnahme verwenden will oder ob sie das Vorliegen der Voraussetzungen beider Theorien nur zusammen prüft. Die Klägerin führt entgegen ihrer Widerspruchs- und Klagebegründung gerade nicht aus, dass der Theorienstreit keine Rolle spiele. Wiederum an der Kritik des Prüfers vorbei geht der Einwand der Klägerin, sie folge bei der Frage des unmittelbaren Ansetzens der Gesamtlösung des Bundesgerichtshofs. Nicht dies hat der Prüfer kritisiert, sondern dass die Klägerin die Gegenauffassung nicht thematisiert und dementsprechend auch nicht begründet, weshalb sie der Gesamtlösung des BGH's folgt. Mit ihrer Darlegung, sie habe das Problem gesehen, das im Ausscheren des A aus der gemeinsamen Tatbegehung liege, hatte sie keinen Bewertungsfehler aufgezeigt. Der Prüfer rügt nicht, dass sie das Problem nicht erkannt hätte, sondern dass sie dieses in keine strafrechtliche dogmatische Kategorie übersetzt hat. Keinen Beurteilungsfehler kann die Klägerin aufzeigen, wenn sie meint, es sei zulässig gewesen, auf eine genaue Darstellung der Unterschiede zwischen den Theorien zur Täterschaft und Teilnahme auf S. 26 ihrer Hausarbeit verzichten zu können, weil nach beiden Theorien Mittäterschaft vorliege. Dies muss jedoch erst einmal festgestellt werden. Hierzu ist es unausweislich, die Voraussetzungen der verschiedenen Theorien darzustellen und darunter zu subsumieren. Lediglich die Entscheidung zwischen den verschiedenen Theorien ist entbehrlich, wenn ihre Anwendung zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen führt. Der Einwand der Klägerin, der Prüfer vermisse auf S. 28 ihrer Hausarbeit ungerechtfertigter Weise eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die verabredete Tötung eines "Verfolgers" der Erlangung des Gewahrsams oder lediglich der Sicherung des erlangten Gewahrsams habe dienen sollen, weil die Angaben im Sachverhalt eine Differenzierung in diesem Sinne nicht zu ließen; es werde lediglich mitgeteilt, es sei abgesprochen, die Waffe im Falle einer Störung zu benutzen und einen eventuellen Verfolger bei der Flucht zu töten. Die Notwendigkeit der Differenzierung ergibt sich bereits aus dem Obersatz, den die Klägerin auf S. 28 unten in ihrer Hausarbeit formuliert hat. Dort heißt es:" Weiterhin müsste sich auch der A vorgestellt haben, Gewalt gegen eine andere Person zum Zwecke der Wegnahme anzuwenden." Dies wird dann im nächsten Satz einfach aufgrund der Verabredung bejaht: "Da sich der A mit dem B zuvor über die Waffenanwendung geeinigt hatte, ist auch diesbezüglich auf Seiten des A Tatentschluss gegeben." Es fehlt deshalb jegliche Auseinandersetzung und Würdigung des Sachverhaltes, wie es der Prüfer in seiner Randbemerkung, auf die er in seiner Schlussbeurteilung Bezug nimmt, zum Ausdruck bringt. Die Klägerin kann nicht deshalb darauf verzichten, weil dies im Sachverhalt nicht differenziert beschrieben wird. Ihre Aufgabe ist es, diesen auszulegen. Dies hat sie auch getan, ohne die vom Prüfer vermisste Begründung dafür zu liefern. Aus den vorgenannten Gründen ist auch die Wiederholung dieser Kritik zu den Ausführungen der Klägerin auf S. 32 ihrer Hausarbeit gerechtfertigt. Die Randbemerkung zur Fußnote 53 ist nicht Gegenstand der Schlussbeurteilung geworden, weshalb der Einwand hiergegen unerheblich ist. Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, der Zweitkorrektor verlange bei der Prüfung der Strafbarkeit des C wegen versuchten schweren Diebstahls eine auf Annahmen beruhende Unterstellung, wenn er Angaben im Gutachten vermisse, zu welchem Zeitpunkt der in der Informationsbeschaffung liegende Tatbeitrag des C liegen solle, gleichzeitig aber meine, dem Sachverhalt sei hierzu nichts Ausdrückliches zu entnehmen. Die Randbemerkungen auf S. 40 der Hausarbeit, aus denen die Klägerin dies entnehmen will, sind nicht in die Schlussbeurteilung des Zweitkorrektors eingegangen. Zu Recht rügt der Erstkorrektor, die breiten Ausführungen zur Abgrenzung von Vorbereitungs- und Versuchshandlungen auf S. 41 und 42 der Hausarbeit seien überflüssig, weil die Informationsbeschaffung des C per se, unabhängig von den Regeln der Mittäterschaft, nur eine Vorbereitungshandlung darstellen könne. Wie bereits ausgeführt stellt es eine prüfungsspezifische Wertung dar, was und in welchem Umfang in einem juristischen Gutachten darzustellen ist. Dies entzieht sich einer gerichtliche Kontrolle. Schließlich ist hinsichtlich der Bewertung der Hausarbeit auch kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot festzustellen. Insofern wird auf den Widerspruchsbescheid vom 04.11.2002, S. 2 Abs. 3 Bezug genommen. Die Bewertung der Aufsichtsarbeit im bürgerlichen Recht weist nicht die von der Klägerin geltend gemachten Fehler auf. Die Ausführung des Erstkorrektors in seiner Stellungnahme vom 25.03.2002, es handele sich um einen elementaren Fehler, wenn die Klägerin auf S. 2 ihrer Aufsichtsarbeit von der "Übergabe von Eigentum" spreche, ist zutreffend und keinesfalls unsachlich. Das Gericht kann dem Ansinnen der Klägerin nicht folgen, ihre beanstandeten Ausführungen auf S. 2 ihrer Aufsichtsarbeit seien klar und eindeutig dahingehend zu verstehen, dass sie nicht eine Übergabe sondern eine Übertragung des Eigentums i.S.d. § 929 S. 1 BGB an der beanstandenden Stelle meine. Dies erschließt sich nicht aus den Ausführungen der Klägerin auf S. 1 ihrer Aufsichtsarbeit, gemäß § 929 S. 1 BGB seien für die Übertragung des Eigentums die Übergabe der Sache und die Einigung bezüglich der Eigentumsübertragung erforderlich. Die Prüfung des § 929 S. 1 BGB hatte die Klägerin auf S. 1 ihrer Aufsichtsarbeit bereits abgeschlossen, nachdem sie festgestellt hatte, dass die Übergabe des Wagens an den E nicht erfolgt war. Deshalb war es keineswegs eindeutig, dass sich die hieran anschließenden Ausführungen zur Übersendung des Kfz-Briefes noch mit § 929 S. 1 BGB beschäftigten. Es fehlt vielmehr jegliche Zuordnung dieser Ausführungen zu einer Norm. So sieht auch die von der Klägerin im Widerspruchsverfahren eingereichte gutachterliche Stellungnahme noch anders als die Klageschrift darin Ausführungen zu § 931 BGB. Dies zeigt die Mehrdeutigkeit und Interpretierbarkeit der klägerischen Darlegungen zur Übergabe des Kfz-Briefes in ihrer Aufsichtsarbeit. Die Gedankengänge der Klägerin an dieser Stelle erschließen sich daher nicht, weshalb es auch nicht als unsachlich beanstandet werden kann, wenn der Erstkorrektor in seiner ergänzenden Stellungnahme ausführt, eine Übergabe von Eigentum gebe es nicht. Die Ausführungen der Klägerin, es sei folgerichtig gewesen, wegen Fehlens einer Vindikationslage die §§ 987 ff. BGB nicht anzuwenden, weil nach ihrer Auffassung B berechtigter Fremdbesitzer des Kfz gewesen sei, vermögen einen Bewertungsfehler nicht aufzuzeigen. Die fehlende Untersuchung der §§ 987 ff. BGB ist in den ursprünglichen Korrekturen nicht beanstandet worden. Maßgebend für die Bewertung war nicht die fehlende Untersuchung des § 987 BGB, sondern der gedankliche Bruch, der in der Arbeit der Klägerin vorhanden ist, in dem sie einen Schadensersatzanspruch gegen den B wegen unberechtigten Fremdbesitzes wiederum bejaht. Sonstige mögliche Bewertungsfehler vermögen die Ausführungen der Klägerin zur Beurteilung ihrer Aufsichtsarbeit im bürgerlichen Recht nicht aufzuzeigen. Die Bewertung der Aufsichtsarbeit im Strafrecht weist nicht den von der Klägerin geltend gemachten Fehler auf. Die beiden Korrektoren der strafrechtlichen Hausarbeit haben in ihren im Klageverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahmen vom 02.- und 30.10.2003 nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie es für erforderlich gehalten haben, bei der Begutachtung des 1. Handlungsabschnittes eine Strafbarkeit des A wegen Unterlassens zu prüfen. Mit ihrer Ausführung, ein Unterlassen des A sei für den Tod der B überhaupt nicht ursächlich gewesen, kann die Klägerin keinen Beurteilungsfehler aufzeigen, weil sie damit nur das nachholt, was Aufgabe des Gutachtens gewesen wäre, dem Leser nämlich verständlich zu machen, weshalb eine Strafbarkeit des A wegen Unterlassens nicht vorliegt. Die Bewertung der Aufsichtsarbeit im öffentlichen Recht durch den Zweitkorrektor weist nicht die von der Klägerin geltend gemachten Fehler auf. Zu Recht rügt der Zweitkorrektor, dass bei Aufgabe 2 die entscheidende Problematik - Möglichkeit einer konkreten Normenkontrolle und die Kompetenzverteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - nicht behandelt wird. Die Nennung von Art. 100 GG kann das Gutachten zur Frage der Statthaftigkeit einer Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht nicht ersetzen. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung damit, ob EU-Recht durch das Bundesverfassungsgericht im Wege einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft werden kann. Die Frage wird von der Klägerin kurz aufgeworfen, dann aber nicht beantwortet. Vielmehr geht sie sogleich in die Prüfung der Begründetheit über. Hiernach war aber nicht gefragt, was der Zweitkorrektor zu Recht bemängelt. Die Begründetheit eines Rechtsbehelfes kann auch nicht im Rahmen seiner Statthaftigkeit geprüft werden, wie der Bevollmächtigte der Klägerin meint. Statthaftigkeit bedeutet, wie er zutreffend die Definition im Rechtswörterbuch von Creifelds anführt, dass der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung überhaupt stattfinden kann und sie damit eine Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsbehelfes ist. Da die Begründetheit mit der Zulässigkeit nicht identisch ist, widerspricht es den Denkgesetzen der Logik, die Begründetheit im Rahmen der Zulässigkeit nämlich bei der Statthaftigkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung zu prüfen. Soweit die Klägerin noch ausführt, dass das Bundesverfassungsgericht in der Maastrichtentscheidung eine Bindung der EG-Organe an deutsche Grundrechte angenommen habe und deshalb zulässiger Vorlagegegenstand i.S.d. Art. 100 Abs. 1 GG auch europäisches Gemeinschaftsrecht sein könne, holt die Klägerin nur das nach, was Aufgabe ihres Gutachtens gewesen wäre. Sonstige Beurteilungsfehler können die Ausführungen der Klägerin zu ihrer Aufsichtsarbeit im öffentlichen Recht nicht aufzeigen. Die Aufsichtsarbeit der Klägerin im Wahlpflichtfach ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bewertet worden. Soweit die Klägerin ausführt, die Arbeit sei zu schwierig, vermag dies einen Bewertungsfehler nicht aufzuzeigen. Insbesondere ergibt sich aus dem Votum von Prof. Dr. H, dass er den Schwierigkeitsgrad der Arbeit gesehen hat; denn er nennt die Aufgabenstellung anspruchsvoll. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Dr. I meint, die Aufgabenstellung differenziere vereinfachend zwischen nur ätiologischen Kriminalitätstheorien und Kriminalfisierungstheorien, führt dies nicht zu einer fehlerhaften Bewertung der klägerischen Arbeit. Denn die Klägerin hat diese schematisierende Einteilung ihren Ausführungen zugrunde gelegt, was von den Prüfern auch gar nicht beanstandet wurde. Die Aufgabenstellung zwang auch nicht dazu, diese Einteilung zu übernehmen. So führt Prof. Dr. I in seinem Gutachten überzeugend aus, man hätte auch eine eigenständige Einteilung der Kriminalitätstheorien vornehmen können, wenn man nur dabei auch den Labeling Approach einbringt. Die Arbeit der Klägerin ist nicht wegen der Übernahme der Einteilung der Kriminalitätstheorien in der Aufgabenstellung als mangelhaft beurteilt worden, sondern wegen fehlender Kenntnisse über die Kriminalitätstheorien und die sich aus ihnen ergebenden unterschiedlichen Konsequenzen für die Kriminalprävention. Sonstige Anhaltspunkte für unzutreffende Bewertungsmaßstäbe sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Sachfremde Erwägungen haben die Prüfer nicht angestellt. Sachfremde Erwägungen sind solche, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der Leistungskontrolle in der betreffenden Prüfung stehen und daher willkürlich sind. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere vermag das Gericht nicht zu sehen, dass die Prüfer sich im Vorhinein auf ein einmal gefundenes Ergebnis festgelegt hätten. Allein daraus, dass sie an ihrer Bewertung unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin festgehalten haben, kann dies nicht geschlossen werden. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, /711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung ihrer Hausarbeit und der 4 Aufsichtsarbeiten in der 1. juristischen Staatsprüfung, welche sie zum wiederholten Mal nicht bestanden hat. Bei der Hausarbeit war die Strafbarkeit dreier Personen, A, B, und C, zu begutachten, wobei Verstöße gegen das Waffengesetz nicht zu prüfen waren. Der Arbeit lag folgender Sachverhalt zugrunde: "A, B, und C planen zur Nachtzeit einen Luxuswagen vom Gelände des Gebrauchtwagenhändlers G an sich zu bringen, um das Fahrzeug an eine Autoschieberbande weiter zu veräußern. Von C stammt der Hinweis auf das Fahrzeug, den Standort und das große zeitliche Intervall der Kontrolle eines Wachdienstes. Als die Rede darauf kommt, es sollten für alle Fälle Schusswaffen mitgenommen werden, wird C die Sache zu heiß. Daher und weil ihm das Unrecht des Geplanten vor Augen kommt, bedrängt er A und B intensiv, das Vorhaben fallen zu lassen. Obwohl A und B dies glaubhaft versprechen, sind sie entschlossen, den Plan alleine umzusetzen. Für den Fall, dass sie von dem das Areal abschreitenden Wachdienst gestört werden sollten, besorgen sich A und B Schusswaffen. Beide sind sich einig, dass ein etwaiger Verfolger von demjenigen, der sich in der günstigsten Schussposition befindet, getötet werden soll, wenn sich eine eventuell erforderlich werdende Flucht mit dem PKW nicht anders bewerkstelligen ließe. Nach übersteigen der 2 m hohen Umzäunung des Verkaufsgeländes brechen A und B die Fahrzeugtür auf. Während sich B des Zündschlosses annimmt, eilt A zum Außentor, um dieses gewaltsam zu öffnen. Als A dort von dem Wachmann W überrascht wird, verlässt er in Panik den Tatort. Kurze Zeit später trifft W auf B. B konnte mittlerweile das Fahrzeug starten und fährt auf das Tor zu. Aus dem fahrenden Auto schießt B auf W, verletzt ihn aber nur leicht, was B - der glaubt, ihn getötet zu haben - nicht erkennt. Als B das verschlossene Tor erreicht, wird ihm klar, dass A aus der Sache ausgestiegen ist und er das Fahrzeug ohne einen riskanten Zeitverzug nicht vom Gelände bringen kann. B lässt es stehen und flüchtet zu Fuß. In ihrem Gutachten untersucht die Klägerin zunächst die Strafbarkeit des B wegen versuchten Mordes. Bei der Prüfung des Mordmerkmals "Verdeckung einer Straftat" heißt es: "B könnte sich vorgestellt haben durch den Schuss auf den W gem. § 211 Abs. 2 Nr. 3, 1. Alternative StGB eine andere Straftat - die Wegnahme des Fahrzeuges - zu ermöglichen." Bei der Prüfung des Mordmerkmals "Habgier" schreibt die Klägerin: "Weiterhin könnte sich der B vorgestellt haben, aus Habgier gemäß § 211 Abs. 2 Nr. 1, 3. Alternative StGB den W getötet zu haben. Habgier beinhaltet ein ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Gewinn "um jeden Preis". Hier stellte er sich vor, dass Fahrzeug später an eine Autoschieberbande weiter zu veräußern." Als nächsten Straftatbestand prüft die Klägerin eine gefährliche Körperverletzung durch den B. Bei der Prüfung des Tatvorsatzes führt sie aus: "B hat sich zuvor mit dem A darüber geeinigt, dass etwaige Verfolger getötet werden sollen. B handelte deshalb vorsätzlich." Im Anschluss prüft die Klägerin eine Strafbarkeit des B wegen schweren Raubes, die sie wegen eines fehlenden Gewahrsambruches verneint. Bei dem Tatbestandsmerkmal "fremde bewegliche Sache" schreibt sie: "Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen körperlichen Gegenstand, der im Eigentum oder zumindest im Besitz des W steht. Deshalb handelt es sich für den B bei dem Fahrzeug um eine fremde bewegliche Sache gemäß § 249 Abs. 1 StGB." Bei der Prüfung des Gewahrsams heißt es in dem klägerischen Gutachten: "Zunächst müsste eine andere Person als der B Gewahrsam an dem Fahrzeug gehabt haben. Als Gewahrsamsinhaber kommt der G in Betracht. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen und deren Reichweite nach der Verkehrsauffassung bestimmt wird." Bei der Prüfung des versuchten schweren Raubes untersucht die Klägerin den Tatentschluss. Hinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache schreibt sie: "Da der B mit dem A das Fahrzeug gegen den Willen des G an sich bringen wollte, um es später an eine Autoschieberbande weiter zu veräußern, hatte B Tatentschluss bezüglich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache." Hinsichtlich der Gewaltanwendung schreibt sie: "B hatte sich mit dem A zuvor darüber geeinigt, notfalls auf andere Personen zu schießen, die einer Flucht mit dem PKW entgegenstehen. Deshalb liegt bezüglich der Gewaltanwendung des B gegenüber dem W auch Tatentschluss vor." Hinsichtlich der Verknüpfung der Gewaltanwendung mit der Wegnahme fordert die Klägerin, dass die Gewaltanwendung nach der Vorstellung des Täters als Mittel der Wegnahme dient. Hinsichtlich der Verwendung zu einer Waffe schreibt die Klägerin: "Des weiteren müsste sich der B vorgestellt haben, gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 eine Waffe zu verwenden. Da sich der B mit dem A über den Einsatz der Waffen geeinigt hatte, liegt ein Tatentschluss hinsichtlich der Waffenverwendung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vor." Hinsichtlich des Merkmals "bei sich führen" schreibt die Klägerin: "Da der B die Waffe zum Tatort mitnahm, hat sich der B auch vorgestellt, dass er die Waffe gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB bei sich führt." Schließlich wendet sich die Klägerin der Frage zu, ob B vom schweren Raub zurückgetreten ist, wobei sie erörtert, ob ein fehlgeschlagener Versuch, der einen Rücktritt ausschließt, vorliegt. Hierzu führt sie unter anderem aus: "Der geplante Tatbeitrag des A zur Vollendung der Tat konnte nicht mehr erfolgen, da A in Panik den Tatort zuvor verlassen hatte. Nach der Vorstellung des B war eine Vollendung der Tat ohne zeitliche Verzögerung nicht mehr möglich. Es liegt deshalb ein fehlgeschlagener Versuch vor." Im Gutachten folgen dann Ausführungen zur Strafbarkeit des A und zwar zunächst wegen versuchten Mordes an W in Mittäterschaft. Den Tatvorsatz im Hinblick auf die Tötung des W bejaht sie, weil sich A und B zuvor darüber geeinigt hätten, dass etwaige Verfolger getötet werden sollten. Hinsichtlich der Frage der Mittäterschaft stellt die Klägerin zunächst die zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme entwickelte modifizierte subjektive Theorie und die funktionelle Tatherrschaftslehre kurz dar und führt dann aus: "Unter Beachtung der Theorien sind somit bezüglich des A sowohl die subjektiven als auch die objektiven Kriterien zu beachten." Bei der Prüfung, ob A zur Tat unmittelbar angesetzt hat, wirft die Klägerin die Frage auf, ob dem A der Schuss des B auf den W zugerechnet werden kann, wobei sie dabei auf die "Gesamtlösung" des BGH abstellt, wonach jede Ausführungshandlung, die ein Einzelner dem Tatplan entsprechend vornehme, zugleich eine Ausführungshandlung aller sei, so dass der A zu dem Zeitpunkt, als der B den Schuss auf den W abgegeben habe, ebenso in das Versuchsstadium eingetreten sei. Daran anschließend prüft die Klägerin dann noch, ob das Verhalten des A während seines Aufeinandertreffens mit W diesem Ergebnis entgegenstehe, was sie verneint, weil der A in einer Paniksituation, in der seine Entscheidungsmöglichkeit stark eingeschränkt gewesen sei, gehandelt habe, so dass der Rückzug des A nicht zu dessen Gunsten ausgelegt werden könne. Nach der Prüfung und Bejahung einer Strafbarkeit des A wegen mittäterschaftlicher gefährlicher Körperverletzung wendet sich die Klägerin in ihrem Gutachten der Strafbarkeit des A wegen versuchten schweren Raubes zu. Bei ihren Ausführungen zum Tatentschluss heißt es unter anderem: "Weiterhin müsste sich auch der A vorgestellt haben, Gewalt gegen eine andere Person zum Zwecke der Wegnahme anzuwenden. Da sich der A mit dem B zuvor über die Waffenanwendung geeinigt hatte, ist auch diesbezüglich auf Seiten des A Tatentschluss gegeben." Im letzten Abschnitt des Gutachtens prüft die Klägerin die Strafbarkeit des C wegen in Mittäterschaft begangenen Raubes und schweren Diebstahls sowie wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl und Nichtanzeige einer geplanten Straftat. Dabei bejaht die Klägerin den mittäterschaftlichen Tatvorsatz des C, weil er sich vorgestellt habe durch seine Informationsbeschaffung eine wesentliche Voraussetzung für die Wegnahme und damit einen Tatbeitrag im Sinne der funktionellen Tatherrschaftslehre geleistet zu haben. Diesen habe C zwar auch tatsächlich geleistet. Darin liege jedoch lediglich eine Vorbereitungshandlung, die ein mittäterschaftliches unmittelbares Ansetzen nicht begründen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Hausarbeit der Klägerin in dem beigezogenen Anlagenheft der Prüfungsakten Bezug genommen. Der Erstkorrektor Prof. Dr. A bewertete die Hausarbeit mit mangelhaft (3 Punkte). Hierzu führte er im Wesentlichen aus, bei der Prüfung einer Strafbarkeit des B wegen eines versuchten Tötungsdeliktes verkenne die Klägerin, dass es für den Vorsatz auf die Vorstellungen des Täters zum Zeitpunkt der Handlung ankomme; die Ausführungen zu nachträglichen Fehlvorstellungen seien deshalb fehlerhaft. Die Prüfung des Mordmerkmals "zur Ermöglichung einer Straftat" sei teilweise ungenau und ungeordnet. Nicht gesehen werde, dass auch eine heimtückische Tötung in Betracht komme. Eine vorsätzliche gefährliche Körperverletzung werde im Ergebnis zutreffend bejaht; allerdings misslinge die Prüfung des subjektiven Tatbestandes, weil die Klägerin zum einen das Verhältnis von Tötungs- und Körperverletzungsvorsatz nicht thematisiere und zum anderen nicht berücksichtige, dass der Vorsatz zum Tatzeitpunkt gegeben sein müsse. Die Ablehnung eines vollendeten Raubes sei im Ergebnis gut vertretbar, in der Begründung allerdings völlig unzureichend. Schon die Prüfung der Fremdheit des Tatobjektes gerate ungenau. Die Argumentation, mit der die Klägerin einen Gewahrsamsbruch verneine, schöpfe weder die rechtlichen Probleme der Definition des Gewahrsamsbegriffes noch die Angaben zum Sachverhalt aus. Auch bei der anschließenden Prüfung eines versuchten schweren Raubes würden die relevanten Probleme übersehen oder nur fehlerhaft bzw. unzureichend behandelt. Schon die Prüfung des Wegnahmevorsatzes gerate ungenau. Beim Tatentschluss bezüglich der Gewaltanwendung stelle die Klägerin plötzlich auf den Zeitpunkt der Planung statt auf den konkreten Tatzeitpunkt ab. Die umstrittene Frage, ob für den Raub ein Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme ausreichend sei, werde nicht problematisiert. Die geprüften Alternativen des schweren Raubes würden im Ergebnis richtig aber mit fehlerhafter bzw. unschlüssiger Begründung bejaht. Dass ein Rücktritt in Betracht komme, werde gesehen, das Vorliegen eines fehlgeschlagenen Versuchs aber unzureichend begründet. Bei der Prüfung einer Strafbarkeit des A wegen versuchten Mordes in Mittäterschaft übersehe die Klägerin, dass A zum Zeitpunkt der - ihm möglicherweise zurechenbaren - Tathandlung des B den Plan zur Tötung eines potentiellen Verfolgers bereits aufgegeben habe; die Bejahung eines Tatvorsatzes sei deshalb unzureichend begründet. Die Darstellung unterschiedlicher Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme sei undifferenziert und münde in einer schwer interpretierbaren "Gesamtschau". Bei der Prüfung des unmittelbaren Ansetzens werde ohne Begründung und ohne Thematisierung der Gegenauffassungen auf die "Gesamtlösung" abgestellt. Die daran anschließenden Überlegungen zeigten, dass die Klägerin spüre, dass der "Rückzug" in irgendeiner Weise relevant sein müsse; es gelinge ihr aber nicht diesen Gesichtspunkt in eine strafrechtsdogmatische Kategorie zu übersetzen. Bei der Prüfung einer Strafbarkeit des A wegen gefährlicher Körperverletzung in Mittäterschaft fehle eine Problematisierung der zeitlichen Verhältnisse von Vorsatz und Tatausführung. Die Prüfung unterschiedlicher Theorien zur Täterschaft und Teilnahme sei unstrukturiert. Die Prüfung der Strafbarkeit des A wegen eines mittäterschaftlich begangenen versuchten schweren Raubes mit Todesfolge leide darunter, dass die Klägerin nicht erörtere, ob die verabredete Tötung eines "Verfolgers" der Erlangung des Gewahrsams oder lediglich der Sicherung des erlangten Gewahrsams bzw. der Ermöglichung der Flucht habe dienen sollen. Völlig misslungen sei die Prüfung der Strafbarkeit des C wegen eines mittäterschaftlich begangenen qualifizierten Raubes bzw. Diebstahles. Die Klägerin verkenne, dass die bloße Informationsbeschaffung nach keiner Spielart der von ihr zugrunde gelegten Tatherrschaftslehre eine Mittäterschaft begründen könne. Ebenso werde verkannt, dass die Informationsbeschaffung per se, also unabhängig von den Regeln der Mittäterschaft, nur eine Vorbereitungshandlung darstellen könne; die breiten Ausführungen zur Abgrenzung von Vorbereitungs- und Versuchshandlung seien völlig überflüssig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Votums von Prof. Dr. A wird auf dessen Schreiben vom 15.03.2001 in dem beigezogenen Anlagenheft Bezug genommen. Der Zweitkorrektor Dr. B schloss sich wie auch die weiteren Korrektoren der Bewertung der Hausarbeit mit mangelhaft (3 Punkte) an. Wegen der Einzelheiten ihrer Stellungnahmen wird auf deren im Anlagenheft enthaltenen Schreiben Bezug genommen. Bei der Aufsichtsarbeit im Zivilrecht waren ein Herausgabeanspruch und Ansprüche auf Nutzungsentschädigung und Verwendungssatz hinsichtlich eines Pkws zu prüfen. Die Klägerin verneint in ihrem Gutachten einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB. Bei der Prüfung, ob der Anspruchssteller Eigentümer geworden ist, schreibt sie: "Gemäß § 929 S. 1 BGB sind für die Übertragung des Eigentums die Übergabe der Sache und die Einigung bezüglich der Eigentumsübertragung erforderlich. Die Übergabe des Wagens an den E erfolgte nicht, da sich der Wagen weiterhin im Besitz des B befindet. Jedoch übersendete der G mit seinem Schreiben vom 09.02.2000 den Kfz-Brief an E. Mit dem Kfz-Brief erfolgte die Übergabe des Eigentums am 09.02.2000 an den E. E ist somit Eigentümer i.S.d. § 985 BGB." Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens der Klägerin wird auf die im Anlagenheft enthaltene Aufsichtsarbeit im Zivilrecht Bezug genommen. Der Erstkorrektor Prof. Dr. C bewertete die Arbeit mit mangelhaft (2 Punkte). Hierzu führte er im Wesentlichen aus, im Rahmen des § 985 BGB prüfe die Klägerin völlig unzulänglich einen Eigentumsübergang im Hinblick auf die Übersendung des Kfz-Briefes, ohne die Parteien der Einigung und die Art und Weise der Übereignung zu bezeichnen. Ohne Begründung werde sodann das Besitzrecht des B gegenüber A nach § 986 Abs. 1 S. 1 auf E erstreckt. Die Klägerin prüfe sodann sehr ausführlich einen Herausgabeanspruch aus Bereicherungsrecht, wobei verkannt werde, dass A, nicht E Vertragspartner des B sei. Die Ablehnung einer Leistungskondiktion sei nur im Ergebnis richtig, eine Eingriffskondiktion werde zu Unrecht nicht geprüft. Im zweiten Teil bleibe § 993 unbeachtet, so dass die Klägerin ohne weiteres einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 prüfe. Die Prüfung im Einzelnen sei zwar ausführlich, übergehe aber die entscheidende Station der Rechtswidrigkeit. Insgesamt handele es sich um eine Arbeit, die zu den eigentlichen Problemen des Falles nicht vordringe und aufgrund der zahlreichen inhaltlichen Mängel im ganzen nicht mehr brauchbar sei. Der Zweitkorrektor Dr. D bewertete die Arbeit mit mangelhaft (1 Punkt). Zur Begründung schreibt er, die Arbeit bewege sich an der Grenze zur völligen Unbrauchbarkeit, da sie an den Problemen des Falles vorbeigeschrieben sei und auch in sich gravierende Fehler enthalte. Bei der strafrechtlichen Aufsichtsarbeit war im ersten Teil die Strafbarkeit des A zu begutachten. A und seine Lebensgefährtin B wollten gemeinsam aus dem Leben scheiden. A hatte Zyankali besorgt und das Gift zu gleichen Teilen in 2 Becher gefüllt und einen Becher der B gegeben; die ebenso wie A die Giftmixtur anschließend trank. Während B nach wenigen Minuten verstarb, wirkte das Gift bei A nicht sofort. Dieser wurde durch eine zufällig vorbeikommende Wandergruppe gerettet. In ihrem Gutachten prüft die Klägerin eine Strafbarkeit des A gemäß § 212 Abs. 1 StGB, was sie mangels objektiver Zurechenbarkeit des Todes der B verneinte. Desweiteren prüft die Klägerin noch eine Strafbarkeit einer Beteiligung des A an der Selbsttötung der B wie auch einer Tötung auf Verlangen und einer Körperverletzung. Der Erstkorrektor, Oberstaatsanwalt E, bewertete die Arbeit mit mangelhaft (3 Punkte). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Klägerin lehne mit Recht eine objektive Zurechnung des Todes der B ab. Allerdings sei die Argumentation zu oberflächlich. Das Vorliegen einer freien verantwortlichen Willensentscheidung der B hätte mit rechtlichen Erwägungen belegt werden müssen. Nachdem die Klägerin mangels einer rechtswidrigen Haupttat auch eine Anstiftung richtigerweise abgelehnt habe, habe es weder der Prüfung einer Beihilfe noch angesichts des angenommenen Selbstmordes der Prüfung einer Tötung auf Verlangen sowie von Körperverletzungsdelikten bedurft; dagegen seien Unterlassungstatbestände der Erwägung wert gewesen. Wegen den weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Oberstaatsanwalts E vom 15.03.2001, die sich in dem beigezogenen Anlagenheft befindet, Bezug genommen. Die Zweitkorrektorin Frau Richterin am Landgericht J schloss sich der Beurteilung des Erstkorrektors an. Bei der Aufsichtsarbeit im öffentlichen Recht war zu prüfen, auf welchen prozessualen Wegen eine GmbH, die 40 % ihres Umsatzes mit dem Import von Bananen aus Südamerika verdient, eine EG-Verordnung, die einen prohibitiv wirkenden Zoll von 800,- € pro Tonne für die Einfuhr von Bananen aus Drittstaaten einführt, überprüfen lassen kann. Des weiteren war danach gefragt, ob das VG Frankfurt, nachdem der EuGH bereits auf dessen Vorlage diese Verordnung für rechtmäßig erklärt hatte, die Verordnung noch durch das Bundesverfassungsgericht kontrollieren lassen könne. Schließlich war zu erörtern, aus welchen Gründen es zu einer Differenz zwischen dem vom EuGH gewährten europäischen Grundrechtsschutz und dem deutschen Grundrechtschutz nach dem Grundgesetz kommen könne. Die letzte Frage ließ die Klägerin unbearbeitet. Zur Frage der Statthaftigkeit einer Kontrolle der EU-Verordnung durch das Bundesverfassungsgericht führte sie aus: "Ein Normenkontrollantrag des Gerichtes könnte statthaft sein, Art. 100 GG i.V.m. § 13 S. 1 Nr. 11 VwGO. Kontrollgegenstand ist hier die EU-Verordnung. Gemäß § 13 S. 1 Nr. 11 VwGO müsste die EU-Verordnung mit dem Grundgesetz vereinbar sein." Daran anschließend prüft die Klägerin einen Verstoß der EU-Verordnung gegen Art. 12 und 14 GG, den sie im Ergebnis verneint. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens der Klägerin wird auf die in dem Anlagenheft enthaltene Aufsichtsarbeit Bezug genommen. Der Erstkorrektor Prof. Dr. F bewertete die Arbeit mit ausreichend (4 Punkte). Der Zweitkorrektor, Herr Regierungsdirektor G, bewertete die Arbeit dagegen mit mangelhaft ( 3 Punkte). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bei Frage 2 gehe die Klägerin auf das Hauptproblem des Falles, der Statthaftigkeit der konkreten Normenkontrolle bei einer Überprüfung von EG-Recht durch das Bundesverfassungsgericht nicht ein, sondern prüfe die Vereinbarkeit der Verordnung mit Art. 12 und 14 GG, nach der nicht gefragt gewesen sei. Bei Frage 1 werde die Problematik der unmittelbaren Betroffenheit zu oberflächlich behandelt. Die Ausführungen zur Klage vor einem nationalen Verwaltungsgericht enthielten unzutreffenden Aussagen zur Klageart. Auf die Vorlagemöglichkeiten des Art. 234 EGV sei die Klägerin nicht eingegangen. Stattdessen seien wieder überflüssige Ausführungen zur Begründetheit gemacht worden. Damit handele es sich um eine unvollständige Arbeit, in der die Probleme des Falles zu kurz kämen. Bei der Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtfach 5 war es Aufgabe der Klägerin zu beschreiben und zu analysieren, welche unterschiedlichen Ziele und Wege von Kriminalprävention sich aus unterschiedlichen kriminalitätstheoretischen Sichtweisen, den ätiologischen Kriminalitätstheorien und den Kriminalisierungstheorien, ergebe. Der Erstkorrektor, Prof. Dr. H, bewertete die Aufsichtsarbeit der Klägerin mit der Note mangelhaft (3 Punkte). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die - kriminologisch anspruchsvolle - Aufgabenstellung ermögliche eine vierfache Einteilung wissenschaftlicher Erklärungsansätze abweichenden Verhaltens: Die klassischen ätiologisch-individualisierenden und ätiologisch- sozialstrukturellen Theorien und die individualisierenden bzw. sozialstrukturellen Definitionsansätze. Aus jedem dieser 4 Erklärungsbereiche könnten unterschiedliche Präventionsorientierungen abgeleitet werden, die der Kriminalpolitik unterschiedliche Handlungsanleitungen vermittelten. Die Klägerin habe sich bemüht, der Fragestellung entlang präventive Aspekte der Kriminalpolitik nach zu zeichnen, leider mangele es ihr an kriminalitätstheoretischer Informiertheit und es würden lediglich einige alltagstheoretische Erwägungen referiert. Der Zweitkorrektor hat sich dieser Beurteilung angeschlossen. Mit Bescheid vom 02.05.2001 teilte der Beklagte der Klägerin die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten und ihrer Hausarbeit mit, erklärte die 1. juristische Staatsprüfung für nicht bestanden und schloss die Klägerin von der weiteren Prüfung aus. Zur Begründung führte er an, die Durchschnittspunktzahl der Aufsichtsarbeiten zuzüglich der Durchschnittspunktzahl der Hausarbeit betrage nicht mehr als 6 Punkte. Gegen den am 08.05.2001 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 11.05.2001 Widerspruch. Zur Begründung ihres Widerspruches rügte die Klägerin die Bewertungen ihrer Hausarbeit und ihrer Aufsichtsarbeit im Zivilrecht. Im Einzelnen ließ sie durch ihren früheren Bevollmächtigten folgendes ausführen: Ungerechtfertigt sei die kritische Randbemerkung zum Mordmerkmal "Verdeckung einer Straftat" auf S. 3 der Hausarbeit; die Klägerin habe an dieser Stelle lediglich den Gesetzeswortlaut referiert und gleichzeitig subsumiert, was in Anbetracht der insoweit unproblematischen Rechtslage in kursorischer Form geschehen könne; demgegenüber hätte es der Übersichtlichkeit der Darstellung geschadet, wenn die Klägerin eine vollständige Diebstahlsprüfung zwischengeschaltet hätte. Unverständlich bei der Prüfung dieses Mordmerkmals sei auch die Kritik in der Randbemerkung auf S. 4 der Hausarbeit, wonach sie hätte berücksichtigen müssen, dass nach dem Tatplan die Tötung die Flucht habe ermöglichen sollen; denn sie sei schon zu dem Schluss gekommen, dass der Schuss auf den Wachmann eine andere Straftat, den Diebstahl ermöglichen sollte; es wäre deshalb überflüssig gewesen darzulegen, ob er auch der Flucht habe dienen sollen. überzogen sei die Kritik des Erstkorrektors im Zusammenhang mit der Frage nach der Relevanz der Feststellung der Klägerin bei der Prüfung des Mordmerkmales "Habgier". Soweit der Erstkorrektor sodann noch die Prüfung des weiteren Mordmerkmales "Heimtücke" fordere, dürfe dies nicht für eine Arbeit zu fordern sein, die noch durchschnittlichen Anforderungen genüge. Die Bemerkung zur Fußnote 11 auf S. 7 der Hausarbeit verstoße gegen das Fairnessgebot; es werde hinreichend deutlich, dass das zitierte Erläuterungsbuch zum Strafgesetzbuch an der Belegstelle definiere, was unter lebensgefährlicher Behandlung zu verstehen sei. Die Kritik des Erstzensors an der Prüfung des Vorsatzes bei der gefährlichen Körperverletzung zeige mangelndes Verständnis für das, was die Klägerin erkennbar sagen wolle. Bei der Ausführung zur Strafbarkeit des B wegen schweren Raubes, W habe Eigentum am Fahrzeug gehabt, handele es sich offenkundig um einen Schreibfehler. Zu Unrecht fordere der Erstkorrektor die Darstellung unterschiedlicher Auffassungen zur Gewahrsamsfrage. Auf diese komme es nicht an, da es offensichtlich sei, dass der Gebrauchtwagenhändler Gewahrsam gehabt habe. Die kritische Randbemerkung zur Fußnote 14 belege die nicht ausreichende Distanz des Zweitzensors. Inwiefern die Begründung dafür, dass sich an der Gewahrsamslage trotz Aufbrechens des Pkws nichts geändert habe, "unzureichend und den Sachverhalt bei weitem nicht erschöpfend" sein solle, werde vom Erstkorrektor nicht dargelegt. Weshalb die Ausführungen zur Wegnahme bei der Prüfung der Strafbarkeit wegen schweren Raubes ungenau sein sollen, sei nicht ersichtlich. Die Kritik auf S. 12 der Hausarbeit, es werde unzutreffenderweise auf den Zeitpunkt der Tatplanung abgestellt, werde dem, was die Klägerin habe sagen wollen, nicht gerecht. Bei den Darlegungen des Zusammenhanges zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme beim Raub verweise sie auf S. 13 ihrer Hausarbeit zutreffend auf die herrschende Meinung, die einen Finalzusammenhang als erforderlich ansehe. Die Kontroverse zwischen dieser Ansicht und anderen Auffassungen betreffe ganz anders gelagerte Sachverhalte. Es könne der Klägerin nicht vorgehalten werden, die Verwendung einer Waffe kurz und bündig abgelehnt zu haben; dies sei in Anbetracht der Problemlage richtig. Ebenso wenig könne beanstandet werden, dass die Ausführungen zum Rücktritt zu knapp seien. Statt vieler Worte habe die Klägerin auf den entscheidenden Punkt verwiesen, was nicht als mangelhafte Arbeit angelastet werden könne. Die Kritik bei der Prüfung der Strafbarkeit des A wegen versuchten Mordes in Mittäterschaft, dass im Zeitpunkt der Tathandlung bei dem A kein Tatentschluss vorgelegen habe, sei unberechtigt, da die Klägerin diesen Umstand im Rahmen der Prüfung des unmittelbaren Ansetzens berücksichtigt habe. Eine ausführliche Darstellung unterschiedlicher Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme sei nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin sei auf den Theorienstreit eingegangen und habe zutreffend dargelegt, dass er für das Ergebnis keine Rolle spiele. Bei dem Tatbestandsmerkmal des unmittelbaren Ansetzens folge die Klägerin dem Bundesgerichtshof. Tatsache sei, dass die Klägerin das Problem des Ausscherens des A aus der gemeinsamen Tatbegehung gesehen habe. Die Kritik bei der Ausführung zum Tatentschluss bei der Strafbarkeit des A wegen versuchten schweren Raubes in Mittäterschaft, es werde nicht erörtert, ob die Tötung der Erlangung des Gewahrsams oder der Sicherung des Gewahrsams habe dienen sollen, sei ungerechtfertigt, da die Angaben im Sachverhalt eine Differenzierung nicht zuließen. Diese ungerechtfertigte Kritik wiederhole sich bei den Ausführungen zum Rücktritt. Die Bemerkung des Zweitzensors zur Fußnote 53 spreche für sich. Bei der Untersuchung der Strafbarkeit des C wegen versuchten schweren Diebstahles verlange der Zweitkorrektor eine auf Annahmen beruhende Unterstellung hinsichtlich der Frage, zu welchem Zeitpunkt der in der Informationsbeschaffung liegende Tatbeitrag des C habe geleistet werden sollen. Die Darlegung des Theorienstreites beim unmittelbaren Ansetzen müssten positiv bewertet werden. Es liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor, weil die Klägerin das Problem des Rückzuges des C vom Vorhaben erkannt und gelöst habe; dagegen sei die mangelnde Einordnung dieses Problems in dogmatische Kategorien nicht bedeutsam. Schließlich seien nur zu ihren Lasten sprechende Gesichtspunkte berücksichtigt worden, positive Gesichtspunkte würden nicht erwähnt. Die Randbemerkung des Erstkorrektors der Aufsichtsarbeit im Zivilrecht auf S. 2 der Klausur, die Ausführungen seien mangels Darlegung, in welcher Form Eigentum übertragen worden sei, unzulänglich, sei in dieser Schärfe unzutreffend; die Klägerin habe mit ihren Darlegungen in der Aufsichtsarbeit eindeutig auf § 931 BGB gezielt, wenn sie ihn auch dort nicht erwähnt habe. Da die Klägerin einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB verneint habe, sei es folgerichtig gewesen, die vorrangig zu prüfenden §§ 987 ff. BGB für die Nutzungsentschädigung und den Verwendungsersatz ungeprüft zu lassen. Dies müsse als Folgefehler geringer gewichtet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme der Klägerin zur Bewertung ihrer Aufsichtsarbeit im Zivilrecht wird auf Bl. 19 der beigezogenen Widerspruchsakte des Beklagten Bezug genommen. Der Beklagte forderte daraufhin die Prüfer auf, ihre Bewertungen unter Berücksichtigung der erhobenen Einwände zu überdenken. Mit Schreiben vom 15.05.2002 führte der Erstkorrektor der Hausarbeit aus, er sehe in keinem Punkt einen Anlass oder auch nur die Möglichkeit, seine Korrekturbemerkungen zu revidieren. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 39 der beigezogenen Widerspruchsakte des Beklagten Bezug genommen. Ebenso wenig sahen die anderen Korrektoren der Hausarbeit Anlass, aufgrund der vorgetragenen Einwände zu einer anderen Bewertung zu gelangen. Der Erstkorrektor der Aufsichtsarbeit im Zivilrecht hielt ebenfalls mit Schreiben vom 25.03.2002 (Bl. 29 d. beigezogenen Widerspruchsakte) an seiner Bewertung fest und führte unter anderem aus, worauf die Klägerin bei ihren Ausführungen zur Übertragung des Eigentums gezielt habe, könne diesen nicht entnommen werden, eine "Übergabe von Eigentum" gebe es nicht, dies sei ein elementarer Fehler; die Nichtberücksichtigung der § 987 ff. BGB werde nicht als Folgefehler gewertet, da die Klägerin nicht bei ihrer Linie geblieben sei, sondern einen deliktischen Anspruch wegen bloßer Benutzung trotz des zunächst aus ihrer Sicht bestehenden Besitzrechtes des B bejaht habe; die Klägerin sei zu den wesentlichen Fragen des Falles nicht vorgedrungen und habe andere zum Teil grob fehlerhaft erörtert; die zutreffenden Einzelteile bewegten sich ausschließlich im Bereich elementaren Wissens. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme des Erstkorrektors wird auf dessen Schreiben vom 25.03.2002, (Bl. 29 der beigezogenen Widerspruchsakte) Bezug genommen. Der Zweitkorrektor der Zivilrechtsklausur schrieb unter dem 15.04.2002 (Bl. 36 d. beigezogenen Widerspruchsakte), er bewerte die Arbeit nunmehr ebenfalls mit einem mittleren mangelhaft (2 Punkte). Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen. Mit Bescheid vom 04.11.2002, dem die Stellungnahmen der Prüfer beigefügt waren, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er vermöge nicht zu erkennen, dass die Prüfer bei der Bewertung der Hausarbeit und der Aufsichtsarbeit im Zivilrecht den ihnen eingeräumten Bewertungsspielraum überschritten hätten. Hiergegen hat die Klägerin am 29.11.2002 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt sie zunächst die gegen die Bewertung der Hausarbeit bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Rügen, ohne auf die ergänzenden Stellungnahmen der Prüfer, die im Widerspruchsverfahren eingeholt worden waren, einzugehen. Mit der Ausführung in seiner Stellungnahme vom 25.03.2002, es sei ein elementarer Fehler, dass sie von einer "Übergabe von Eigentum" in ihrer Zivilrechtsklausur gesprochen habe, verletze der Erstkorrektor der Aufsichtsarbeit im bürgerlichen Recht das Gebot der Sachlichkeit. Es sei klar und eindeutig, dass sie hier eine Übertragung des Eigentums i.S.d. § 929 S. 1 BGB gemeint habe, was sich aus ihren Ausführungen auf S. 1 ihrer Klausur, für die Übertragung des Eigentums sei die Übergabe der Sache und die Einigung bezüglich der Eigentumsübertragung erforderlich, ergebe. Ihre Ausführungen zu § 823 BGB seien nachvollziehbar. Sie habe die vorrangig zu prüfenden §§ 987 ff. BGB nicht geprüft, da nach ihrer Auffassung B berechtigter Fremdbesitzer des Kfz gewesen sei, insofern sei es folgerichtig gewesen, wegen Fehlens einer Vindikationslage die §§ 987 ff. BGB nicht anzuwenden. Hierbei handele es sich um einen Folgefehler. Die Aufsichtsarbeit im Strafrecht sei auch fehlerhaft beurteilt worden. Die Korrektoren würfen ihr zu Unrecht vor, im ersten Abschnitt der Klausur den Straftatbestand des Totschlages durch Unterlassen nicht geprüft zu haben. Hierzu habe aufgrund der Aufgabenstellung keinerlei Veranlassung bestanden. Ausweislich des insoweit klaren und eindeutigen Sachverhaltes sei nämlich B wenige Minuten nach der Einnahme der Giftmixtur verstorben, während A nicht sofort tot sondern nur bewusstlos und dann durch eine Wandergruppe gerettet worden sei, so dass ein etwaiges Unterlassen des A überhaupt nicht ursächlich für den Tod der B gewesen sei. Die Bewertung ihrer Aufsichtsarbeit im öffentlichen Recht durch den Zweitkorrektor sei ebenfalls rechtswidrig. Sie habe, wie vom Erstkorrektor zutreffend ausgeführt, das entscheidende Grundproblem der Klausur erkannt. Die Klausur enthalte zutreffende Ausführungen zur unmittelbaren und individuellen Betroffenheit bezüglich der Überprüfung der EU-Verordnung. Der Vorwurf des Zweitkorrektors, sie sei bei Frage 2 nicht auf das Hauptproblem, der Statthaftigkeit der Normenkontrolle, der Überprüfbarkeit von EG-Recht durch das Bundesverfassungsgericht eingegangen, sei in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Immerhin habe sie zutreffend erkannt, dass sich die Statthaftigkeit des Normenkontrollantrages des Gerichtes nach Art. 100 GG beurteile. Ihr könne auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie im Rahmen der Frage nach der Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrages die Vereinbarkeit der Verordnung mit Art. 12 und 14 GG geprüft habe. Statthaftigkeit bedeute bei einem Rechtsbehelf, dass er gegen eine Entscheidung überhaupt stattfinden könne. Es sei deshalb nicht abwegig, im Rahmen der Statthaftigkeit auch die Erfolgsaussichten der Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen. Rechtsfehlerhaft sei schließlich auch die Bewertung ihrer Klausur im Wahlpflichtfach 5. Die Aufgabe sei nach dem Gutachten des Direktors des Institutes für Kriminologie an der Justus-Liebig-Universität Gießen, Herr Prof. Dr. I, von ganz erheblicher Schwierigkeit und somit nicht geeignet, Wissen und Fähigkeiten von Kandidaten in der 1. juristischen Staatsprüfung im Wahlpflichtfach 5 angemessen zu prüfen. Selbst Experten hätten Schwierigkeiten, eine überzeugende Bearbeitung vorzunehmen. Entgegen der Aufgabenstellung würden Kriminalitätstheorien auch nicht angemessen "nur" in ätiologische und Kriminalisierungstheorien eingeteilt, da heute überwiegend vermittelnde Ansätze im Vordergrund stünden. Seien die zugrundegelegten Theorien wenig überzeugend, sei es um so schwerer, diesen eine spezifische kriminalpräventive Strategie zuzuordnen. Hinzu komme, dass das Thema Kriminalprävention in den üblichen Lehrveranstaltungen eine verhältnismäßig geringe Rolle spiele. Schließlich habe sie auch Anspruch darauf, dass die Prüfer der Wahlpflichtklausur 5 ihre Bewertung angesichts ihrer Einwendungen überdächten. Hinsichtlich der von der Klägerin in dem Verwaltungsstreitverfahren erhobenen Einwände gegen die Bewertung der Strafrechtsklausur und die Zweitkorrektur der öffentlich-rechtlichen Klausur hat der Beklagte Stellungnahmen der jeweiligen Prüfer eingeholt. Diese haben im Rahmen ihres Bewertungsspielraumes keine Möglichkeit gesehen, von ihren ursprünglichen Einschätzungen der Prüfungsleistungen zugunsten der Klägerin abzuweichen. Der Erstkorrektor der strafrechtlichen Aufsichtsarbeit hat mit Schreiben vom 02.10.2003 im Wesentlichen ausgeführt, bei der Begutachtung des 1. Handlungsabschnittes seien Unterlassungstatbestände der Erwägung wert gewesen und zwar nicht nur Totschlag durch Unterlassung, sondern auch unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323 c StGB. Sicherlich seien beide Tatbestände sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen nicht verwirklicht, was ihre gänzliche Nichterwähnung allerdings nicht rechtfertige. Im übrigen sei diesem Gesichtspunkt bei der Bewertung der Klausur kein durchschlaggebendes Gewicht beigemessen worden. Entscheidend für das Misslingen in diesem Teil der Klausur sei gewesen, dass die Klägerin die zentrale Frage der objektiven Zurechnung viel zu oberflächlich und pauschal behandelt habe. Die Zweitkorrektorin der strafrechtlichen Aufsichtsarbeit, Frau Richterin am Landgericht J, schrieb unter dem 30.10.2003 im Wesentlichen, die Aufgabenstellung habe sehr wohl Anlass gegeben, die Frage, ob eine Strafbarkeit des A wegen Unterlassens gegeben sei, anzusprechen, nämlich ob A aufgrund seines vorangegangenen Tuns verpflichtet gewesen wäre, die B an der Einnahme des Giftes zu hindern. Die Verneinung einer Strafbarkeit setze eine entsprechende Prüfung voraus, was bedeute, dass eine Prüfung nicht erst dann zu erfolgen habe, wenn von einer Strafbarkeit auszugehen sei. Der Zweitkorrektor der öffentlich- rechtlichen Aufsichtsarbeit, Herr Regierungsdirektor G, schrieb unter dem 07.10.2003 im Wesentlichen, der erste Teil der Arbeit könne isoliert betrachtet zwar als ausreichende Leistung gewertet werden. Zu berücksichtigen sei aber, dass bei Aufgabe 2 die entscheidende Problematik - die Möglichkeit einer konkreten Normenkontrolle und die Kompetenzverteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - nicht behandelt worden sei und eine Bearbeitung der dritten Aufgabe völlig fehle. Allein der in der Klageschrift erwähnte Hinweis auf Art. 100 GG bei Aufgabe 2 werde der Aufgabenstellung nicht gerecht. Man könne die Erwähnung als "Ansatz" werten, der aber keinesfalls ausreiche, zumal eine Prüfung der Statthaftigkeit nicht erfolgt sei. Die in der Klageschrift erwähnten brauchbaren Ansätze bei den Ausführungen zu Art. 12 und 14 GG seien nicht positiv zu werten, sie seien nicht gefordert gewesen, sondern gingen an der Aufgabenstellung vorbei. Mit Bescheid vom 04.12.2003 hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 02.05.2001 auch insoweit zurückgewiesen, als die Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens die Bewertung der Zweitkorrektur der Aufsichtsarbeit im öffentlichen Recht sowie die Bewertung der Strafrechtsklausur angegriffen hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er könne nicht erkennen, dass die Prüfer bei der Bewertung der beiden Klausuren den ihnen eingeräumten Bewertungsspielraum überschritten hätten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 02.05.2001 sowie der Widerspruchsbescheide vom 04.11.2002 und 04.12.2003 zu verpflichten, die Hausarbeit und die Aufsichtsarbeiten erneut zu bewerten und über das Bestehen der 1. juristischen Staatsprüfung erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Einwände gegen die Bewertung der Hausarbeit bezieht er sich auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid vom 04.11.2002 und auf die diesem zugrundeliegenden dienstlichen Stellungnahmen der beteiligten Prüfer. Mit der Klagebegründung würden keine neuen materiellen Einwände gegen die Bewertung der Hausarbeit erhoben, insbesondere setze sich die Klägerin nicht mit dem Inhalt des Widerspruchsbescheides und den dienstlichen Stellungnahmen der Prüfer auseinander, die diese zu den bereits im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwendungen abgegeben hätten. Die dienstlichen Stellungnahmen seien in sich geschlossen und wiesen keine Fehler auf, da die Prüfer von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen seien und nicht erkennbar sei, dass sie den ihnen eingeräumten Bewertungsspielraum überschritten hätten. Auch bezüglich der Bewertung der zivilrechtlichen Aufsichtsarbeit wiederhole die Klägerin weitgehend die in dem Widerspruchsverfahren erhobenen Einwände, ohne sich vertieft inhaltlich mit den Ausführungen der Prüfer in ihren dienstlichen Stellungnahmen im Überdenkensverfahren auseinander zu setzen. Der tragende Gesichtspunkt der Bewertung, dass sich die brauchbaren Teile der Bearbeitung ausschließlich im Bereich des elementaren Wissens bewegten, sei stimmig und richtig. Soweit die Klägerin ausführe, die Anmerkung des Erstkorrektors im Überdenkensverfahren, eine Übertragung von Eigentum gebe es nicht, sei unsachlich, sei diese Annahme unzutreffend. Zwar werde in der Klausurbearbeitung von der Klägerin zunächst dargestellt, dass die Voraussetzungen für eine Übereignung nach § 929 BGB die Übergabe der Sache und die Einigung bezüglich der Eigentumsübertragung seien. Dieser an sich zutreffende Obersatz werde dann aber von der Klägerin nicht mit der hinreichenden Substanz ausgefüllt, sie beschäftige sich im weiteren Verlauf nämlich nur mit der Übergabe des Fahrzeugs und lehne diese zunächst ab. Es fänden sich dann hinsichtlich der Übersendung des Kfz-Briefes Ausführungen, die sachlich im Rahmen der Prüfung des § 929 BGB nicht veranlasst gewesen seien. Im Rahmen dieser Darstellung, die rechtlich nicht hinreichend klar eingeordnet sei, stelle die Klägerin dann aber fest, dass mit dem Kfz-Brief die Übergabe des Eigentums erfolgt sei. Dies sei völlig unsystematisch und nicht mit dem vorangestellten Obersatz in Einklang zu bringen, so dass die Feststellung des Erstkorrektors, dass es eine Übergabe des Eigentums nicht gebe, aufgrund der konkreten Vorgehensweise der Klägerin sachgerecht und richtig sei. Es gehöre nicht zur Aufgabe eines Prüfers, einen möglichen Sinn in Darstellungen hinein zu interpretieren, die von dem Prüfling nicht mit der notwendigen Deutlichkeit aufgezeigt seien. Der Hinweis der Klägerin, die fehlende Untersuchung der §§ 987 ff. sei ein Folgefehler, könne die Bewertung durch die Prüfer nicht in Frage stellen. Die Prüfer hätten in ihren dienstlichen Stellungnahmen die Vernachlässigung der Untersuchung des § 987 BGB durchaus als Folge des von der Klägerin verneinten Herausgabeanspruches gemäß § 985 BGB gesehen. Maßgebend für die Bewertung sei jedoch nicht die fehlende Untersuchung des § 987 BGB, sondern der gedankliche Bruch, der in der Arbeit der Klägerin stattfinde. So habe sie im Rahmen der Prüfung des § 985 BGB ein Besitzrecht des B angenommen. Dem widerspreche jedoch im Rahmen der Untersuchung des § 823 BGB die Annahme, der Wagen sei von B unberechtigt benutzt worden. Hinsichtlich der Aufsichtsarbeit im Strafrecht könne ein Bewertungsfehler weder in den ursprünglichen Bewertungen noch in den Stellungnahmen der beiden Korrektoren im Rahmen des Überdenkens festgestellt werden. Zu Recht hätten beide Korrektoren in ihren Stellungnahmen im Überdenkensverfahren ausgeführt, dass allein der Umstand, dass letztlich beide Tatbestände nicht verwirklicht seien, nicht ausschließe, dass sie wenigstens erörtert werden müssten. Hinsichtlich der Aufsichtsarbeit im öffentlichen Recht sei ebenso wenig ein Bewertungsfehler erkennbar. Da im 2. Teil der Klausur die entscheidende Problematik nach der Stellungnahme von Herrn Regierungsdirektor G nicht behandelt worden sei, und zum dritten Teil keinerlei Ausführungen gemacht worden seien, erscheine es nicht rechtsfehlerhaft, wenn Herr G die Arbeit insgesamt nur mit 3 Punkten bewerte. Die Abweichung von einem Punkt gegenüber der Bewertung des Erstkorrektors sei durch den Bewertungsspielraum des Prüfers gedeckt. Hinsichtlich der Bewertung der Klausur im Wahlpflichtfach 5 sei es nicht geboten, ein Überdenkensverfahren durchzuführen, da die Klägerin keine "wirkungsvolle Hinweise" gegeben habe. Konkrete Darlegungen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach ihrer Auffassung einen Bewertungsfehler aufweise, habe sie nicht erhoben. Herr Prof. Dr. I habe selbst ausgeführt, dass auch trotz des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe wegen der grundsätzlichen Mängel der Bearbeitung eine im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung vorliege. Die Klägerin mache nur Ausführungen zur Einschätzung des Schwierigkeitsgrades der Prüfungsaufgabe und dazu, ob und in welchem Maße ihre Ausführungen und Begründungen und Art der Darstellungen noch brauchbar seien, womit sie ausschließlich Benotungsfragen aufgreife, die aber gerade zu den prüfungsspezifischen Wertungen gehörten. Eine Auseinandersetzung mit den Noten der Prüfer finde nicht statt. Soweit die Klägerin vorbringe, die Klausur sei nicht als Prüfungsaufgabe geeignet, könne dieser Einwand nicht durchdringen. Die typische Konstellation des von der Klägerin gewählten Wahlpflichtfaches bringe es mit sich, dass sehr häufig als Klausuren keine konkreten Falllösungen ausgegeben würden, sondern vielmehr sogenannte Themenarbeiten, in denen von einem wissenschaftlichen Ansatz verschiedene Meinungen zu diskutieren und gegenüber zu stellen seien. Die Möglichkeit der Stellung einer solchen Aufgabe sehe § 13 Abs. 2 S. 2 JAG vor. Die Aufgabe gehe auch nicht von einem falschen Ansatz aus, denn es würden nicht nur 2 Kriminalitätstheorien als vertretbar angesehen, vielmehr sei allgemein in der Aufgabenstellung von Kriminalitätstheorien und deren unterschiedlichen Ansätzen die Rede. Lediglich 2 dieser Theorien würden dann in der Aufgabenstellung in den Vordergrund gestellt. Soweit in der Beurteilung von Prof. Dr. I anklinge, dass das Thema der Kriminalprävention in den üblichen Lehrveranstaltungen eine verhältnismäßig geringe Rolle spiele, sei dies eine subjektive Einschätzung, der keine allgemeine Aussagekraft zukomme. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Prüfungsakten 741/00 F, Anlagenheft zu den Prüfungsakten, 1 Hefter Widerspruchsakte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.