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Urteil

12 E 3466/04

VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0914.12E3466.04.0A
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Leitsätze
Ein Rechtsanwalt kann nicht beanspruchen, dass ihm zum Zweck des Aktentransports erlaubt wird, sein Kraftfahrzeug kurzfristig auf einem Behindertenparkplatz oder auf dem Bürgersteig abzustellen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsanwalt kann nicht beanspruchen, dass ihm zum Zweck des Aktentransports erlaubt wird, sein Kraftfahrzeug kurzfristig auf einem Behindertenparkplatz oder auf dem Bürgersteig abzustellen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit Bescheid der Beklagten vom 21.06.2004 ausgesprochene Ablehnung, die begehrte Ausnahmegenehmigung für das kurzfristige Abstellen eines klägerischen Pkws zu Be- und Entladezwecken vor dem Anwesen A 13 zu genehmigen, ist nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die rechtliche Überprüfung des Bescheides der Beklagten vom 21.06.2004 hat sich gemäß § 114 S. 1 VwGO darauf zu beschränken, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist; denn § 46 Abs. 1 StVO stellt in allen Varianten die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Die Ablehnung der begehrten Ausnahmegenehmigungen ist nicht ermessensfehlerhaft. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt begrifflich Gründe voraus, welche das öffentliche Interesse an dem Verbot, von welchen dispensiert werden soll, überwiegen. Der Kläger muss also wesentlich stärker darauf angewiesen sein, die Straßenverkehrsordnung nicht einhalten zu brauchen, als sonstige Personen in vergleichbarer Lage (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.02.1991 - 5 S 1052/90 - VBlBW 1991, 304). Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 46 (siehe Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., 1999, § 46 Rn. 4 ff.) ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, wobei an den Nachweis solcher Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. An diesem Maßstab hat sich auch die Beklagte vorliegend orientiert. Dies ist nicht zu beanstanden. Die genannte Verwaltungsvorschrift gibt eine allgemeine Richtlinie für die Ausübung des in § 46 StVO eingeräumten Ermessens und beschränkt so in zulässiger Weise die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen auf besondere Ausnahmefälle (BayVGH, Beschluss v. 16. April 1998, - 11 B 97.833 - BayVBl 1998, 536 f.). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das vom Kläger dargelegte Interesse unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Straßenverkehrsordnung nicht als dringenden Fall in diesem Sinne bewertet hat. Es ist eine von Rechts wegen nicht zu beanstandende Erwägung, den Kläger darauf zu verweisen, die mit seinem Pkw transportierten Akten von einem im Umfeld des Anwesens A 13 gefundenen Halte- oder Parkplatz mit einem Handwagen zu seiner Kanzlei zu verbringen. Nach dem Vortrag seiner Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung parkt der Kläger seinen Wagen in einer ca. 150 m entfernten Tiefgarage. Umfangreiche Akten kann der Kläger mit einem im Pkw vorgehaltenen zusammenklappbaren Handwagen, wie er insbesondere für Getränkekisten angeboten wird, befördern. Es ist deshalb nicht erforderlich, den Weg zur Kanzlei zweimal zurückzulegen. Anhaltspunkte, weshalb es dem Kläger nicht zumutbar sein soll, sich eines solchen Hilfsmittels zu bedienen, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Solange die Akten auf einem klappbaren Handwagen Platz finden, streitet für das klägerische Begehren an einer Ausnahmegenehmigung lediglich dessen Bequemlichkeit. Soweit die Akten umfangreicher sind - der Kläger spricht von bis zu 20 Leitz-Ordnern - muss der Kläger wohl ein weiteres Mal die Strecke von 150 m zum Parkplatz seines Pkws hin und zurück legen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den damit verbundenen Zeitaufwand nicht höher bewertet, als das öffentliche Interesse, die Fahrbahn und den Bürgersteig vor dem Anwesen A 13 von haltenden Kraftfahrzeugen, wie auch die dort vorhandenen Behindertenparkplätze für den berechtigten Personenkreis durchgehend freizuhalten. Es handelt sich hierbei um zutreffende Erwägungen der Beklagten. Zunächst weist sie zu Recht darauf hin, dass die Sicherheit des Verkehrs auf den Gehwegflächen beeinträchtigt würde, wenn es dem Kläger erlaubt würde, diese regelmäßig zum Be- und Entladen mit seinem Pkw zu befahren und dort zu halten. Auf den Gehwegflächen hat die Sicherheit des Fußgängerverkehrs besonderen Vorrang. Durch die Trennung des Kraftfahrzeugverkehrs von dem Fußgängerverkehr werden die Fußgänger davor geschützt, durch Kraftfahrzeuge überrascht, erschreckt oder gefährdet zu werden. Die ausnahmsweise Zulassung von Kraftfahrzeugen auf dem Gehweg, mit denen Fußgänger dort nicht rechnen, ist deshalb allgemein geeignet, Fußgänger zu gefährden. Dies gilt insbesondere dort, wo das Fußgängeraufkommen - wie vor dem Anwesen A 13 - auf Grund der Innenstadtlage und der vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte groß ist. Zudem wird durch ein auf dem Fußgängerweg vor dem Anwesen A 13 haltendes Kraftfahrzeug der Fußgängerverkehr auch wesentlich beeinträchtigt. Nach den vom Kläger vorgelegten Kopien von Lichtbildern - insbesondere der Nr. 2 a (Blatt 53 d. GA) - die den Bürgersteig vor dem Anwesen A 13 zeigen, ist es nur möglich über den im Seitenstreifen vorhandenen Behindertenparkplatz zwischen zwei etwas weiter auseinanderstehenden Pollern hindurch auf den Bürgersteig mit einem Kraftfahrzeug zu gelangen. Dieses versperrte dann der Länge nach fast den gesamten Gehwegbereich zwischen den Pollern und dem Haus A 13, so dass nur noch schmale Bereiche für die Fußgänger übrig blieben. Dies könnte nur dadurch vermieden werden, wie die Bevollmächtigte des Klägers im Verhandlungstermin ausführte, in dem der Wagen auf dem Bürgersteig hin und her rangiert würde. Dies wären dann aber wieder zusätzliche Kraftfahrzeugbewegungen, die die Fußgänger gefährdeten. Schließlich bestünde auch die Gefahr, dass das auf dem Gehweg abgestellte Fahrzeug des Klägers durch ein berechtigterweise im Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug blockiert würde und dort für längere Zeit ein Hindernis für den Fußgängerverkehr darstellte. Ein Halten des Pkws des Klägers auf der Fahrbahn führte zu den von der Beklagten befürchteten Verkehrsgefährdungen und Verkehrsstockungen. Denn aufgrund des Verkehrsaufkommens und der vor dem Anwesen A 13 nur zur Verfügung stehenden einen Fahrspur je Verkehrsrichtung ist die Prognose der Beklagten gerechtfertigt, dass es zu kleineren Verkehrsstaus und gefährlichen Situationen beim Passieren des haltenden Fahrzeuges kommt. Das Interesse der Beklagten, die eingerichteten Behindertenparkplätze vor dem Haus A 13 ausnahmslos und ununterbrochen dem berechtigten Personenkreis vorzuhalten, ist nicht zu beanstanden. Dies ist eine zulässige Erwägung des Gemeinwohls. Der Kläger kann das Bedürfnis an den vorhandenen Behindertenparkplätzen nicht dadurch ernsthaft in Frage stellen, dass er noch nie beobachtet haben will, dass alle Plätze belegt gewesen seien. Zum einen dürfte der Kläger aufgrund seiner Berufstätigkeit nie durchgehend die Belegung dieser Parkplätze über den Tag beobachtet haben. Zum anderen lässt die Einrichtung solcher Parksonderberechtigungen ein entsprechendes Bedürfnis vermuten. Die Abwägung der Beklagten, diesen dargestellten öffentlichen Interessen den Vorrang vor dem Interesse des Klägers, Zeit beim Aktentransport zu sparen, einzuräumen, ist nicht zu beanstanden. Die Zeitersparnis mag für den Betrieb der klägerischen Kanzlei vorteilhaft sein, sie kann die dargestellten öffentlichen Interessen aber nicht überwiegen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Kanzlei "sehenden Auges" in einem innenstädtischen Bereich eingerichtet hat, in dem ein Mangel an öffentlichem Halte- und Parkraum für Kraftfahrzeuge besteht und er über eine eigene Parkfläche nicht verfügt. Der Kläger hat also die eingeschränkten Halte- und Parkmöglichkeiten durch die Begründung des Kanzleisitzes im Anwesen A 13 in Kauf genommen. Deshalb ist es nicht zu rügen, wenn die Beklagte ihm zumutet, durch eigene organisatorische Maßnahmen den reibungslosen Betrieb seiner Kanzlei und damit auch den Transport von Akten sicherzustellen. Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Rechtsanwalt und betreibt seine Kanzlei im Anwesen A 13, 60313 Frankfurt am Main. Er erstrebt eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung der Beklagten, die ihm das kurzfristige Abstellen eines seiner beiden Pkws vor dem Kanzleisitz erlaubt, um den jeweiligen Pkw mit umfangreichen Akten zu be- oder entladen. Vor dem Anwesen A 13 sind 6 Behindertenparkplätze ausgewiesen. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinden sich 14 Plätze im eingeschränkten Halteverbot mit dem Zusatz: "Montags bis Freitags 7.00-17.00 und Samstags 7.00-14.00 Uhr im Seitenstreifen." Im Umfeld des Anwesens A 13 befinden sich folgende weitere Halte- und Parkmöglichkeiten: Von Haus A Nr. 26 bis zur Einmündung K-straße 14 Plätze schräg im Seitenstreifen als Parkscheinautomatenzonen; daran anschließend von der Klapperfeldstraße bis zur x-straße 11 Plätze schräg im Seitenstreifen als Parkscheinautomatenzone; A ungerade Hausnummerseite von der Einmündung Klingerstraße bis Hausnummer A 19/21 14 Plätze im eingeschränkten Halteverbot mit Zusatz: " Montags bis Freitags 7.00-17.00 und Samstags 7.00-14.00 Uhr," Seilerstraße Nr. 25 bis zur Einmündung in die A 28 Plätze als Parkscheinautomatenzone von 8.00-18.00 Uhr; Südseite der Albusstraße 6 Plätze im eingeschränkten Halteverbot und 8 frei beparkbare Plätze; Klingerstraße zwischen Albusstraße und A 7 Plätze in einer Parkscheinautomatenzone; Klapperfeldstraße zwischen A und Heiligkreuzgasse 6 Plätze in einer Parkscheinautomatenzone; Heiligkreuzgasse ab Klapperfeldstraße östlich 23 Plätze in einer Parkscheinautomatenzone auf der Südseite und 22 Plätze in einer Parkscheinautomatenzone auf der Nordseite; Heiligkreuzgasse vor Gericht 26 Plätze in einer Parkscheinautomatenzone. Mit Schreiben vom 19.05.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm eine Sondergenehmigung für das kurzfristige Abstellen seiner beiden Pkws F- und F-1 auf dem Gehweg, den Behindertenparkplätzen oder der Straßenfläche vor dem Anwesen A 13 in Frankfurt am Main zu erteilen, weil der Betrieb seines Büros es mit sich bringe, dass er regelmäßig zahlreiche Leitzordner mit Unterlagen aus und in sein Büro transportieren müsse, wobei es nicht möglich sei, diese Unterlagen über eine längere Strecke zu tragen; die 6 Behindertenparkplätze vor dem Anwesen A 13 würden regelmäßig nur von einem Fahrzeug mit Behindertenausweis genutzt; es sei noch nie festgestellt worden, dass alle Behindertenparkplätze belegt gewesen seien. Mit Bescheid vom 21.06.2004 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger könne die Parkscheinautomatenplätze und die Andienungszonen im Umfeld nutzen, für den Transport zum Kanzleisitz könne er sich erforderlichenfalls eines Transportwägelchens oder einer Sackkarre bedienen. Unabhängig davon sei die Ausnahmegenehmigung aber auch aus Gründen der Verkehrssicherheit abzulehnen; auf der Fahrbahn stehe jeder Fahrtrichtung nur eine Fahrspur zur Verfügung, auf dem Bürgersteig herrsche reger Fußgängerverkehr und die Behindertenparkplätze seien ausschließlich dem Personenkreis vorbehalten, welcher über die diesbezüglichen medizinischen Voraussetzungen verfüge. Gegen den am 24.06.2004 bei dem Kläger eingegangenen Bescheid hat dieser am 23.07.2004 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, er sei im Bereich des Insolvenzrechtes tätig. Dies bringe es mit sich, regelmäßig umfangreiche Akten, die Geschäftsunterlagen und die Buchführung seiner Mandanten, aus seinem Büro zu auswärtigen Terminen mitzunehmen oder solche, die ihm bei auswärtigen Besprechungen mitgegeben worden seien, in sein Büro zu bringen. Im Regelfall sei es erforderlich, 2-3 mal pro Woche 10-20 Leitz-Ordner zu transportieren. Ab 17.00 Uhr stehe ihm hierfür in der Regel kein Kanzleibediensteter mehr zur Verfügung. Er müsse deshalb die Akten selbst vom Auto in das Büro und umgekehrt verbringen, wozu er seinen Wagen kurz mit eingeschalteter Warnblinkanlage auf einem der Behindertenparkplätze abstelle. Eine zumutbare andere Möglichkeit gebe es nicht. Die Parkscheinautomatenplätze im Umfeld der Kanzlei seien regelmäßig von 8.30 Uhr bis mindestens 21.00 Uhr vollständig belegt. Dies gelte ebenso für die auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhandenen Halteplätze zum Be- und Entladen. Die Behindertenparkplätze stünden dagegen meist leer. Die Parkmöglichkeiten für Behinderte würden nicht beeinträchtigt, weil er es noch nie beobachtet habe, dass alle Behindertenparkplätze belegt gewesen seien. Auf die Albusstraße und auf die Klingerstraße könne er nicht verwiesen werden, da es dort immer wieder zu Taschendiebstählen, überfallen und Schlägereien komme. Die Akten von dem ca. 150 m entfernten Parkplatz in einer Tiefgarage zur Kanzlei zu transportieren, sei ihm nicht zumutbar. Hierfür benötige er voraussichtlich eine Stunde, da er zunächst ein Transportwägelchen holen müsse, es beladen und anschließend den Weg zurück in sein Büro gehen müsse. Diese Vorstellung allein erscheine ihm abwegig; es handele sich um eine Zeit- als auch um eine Geldverschwendung. Schließlich beeinträchtige auch ein kurzes Abstellen seines Fahrzeuges auf dem Bürgersteig nicht wesentlich den Verkehr. Die Breite des Gehweges dort betrage mindestens 8 m, weshalb auch zahlreiche Sondernutzungsgenehmigungen für Kaffee- und Restaurantbetriebe im Umfeld erteilt worden seien. Ein Parken zum Be- und Entladen behindere keinen Fußgänger mehr als die Außeneinrichtungen der Geschäfte auf der gesamten unteren A bis zum Konrad-Adenauer-Ring. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.06.2004 zu verpflichten, ihm eine Sondergenehmigung für das kurzfristige Abstellen einer seiner beiden Pkws, amtliche Kennzeichen: F- und F-1 für den Bereich des Gehweges vor dem Anwesen A 13 zu erteilen, hilfsweise eine entsprechende Sondergenehmigung für die vor dem Anwesen A 13 bestehenden Behindertenparkplätze zu erteilen, höchst hilfsweise ihm eine entsprechende Genehmigung für die Fahrbahn vor dem Anwesen A 13 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf ihren Bescheid vom 21.06.2004. Ergänzend führt sie aus, das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit spreche gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im ausgeschilderten absoluten Halteverbot oder auf den Gehwegflächen. Das absolute Halteverbot sei angeordnet worden, weil nur eine Fahrspur je Fahrtrichtung zur Verfügung stehe und ein erheblichen Verkehrsaufkommen in diesem Bereich zu verzeichnen sei. Bedingt durch die vielen dortigen Geschäftslokale sei auch ein hohes Fußgängeraufkommen auf den Gehwegflächen zu verzeichnen. Gegen eine Ausnahmegenehmigung zum Parken auf einen Behindertenparkplatz spreche bereits der Zweck von Behindertenparkplätzen, einem Personenkreis zu dienen, der angesichts erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage sei, längere Strecken zu Fuß zu bewältigen. Dieser Zweck werde auch durch ein kurzfristiges Abstellen des klägerischen Fahrzeuges auf einem Behindertenparkplatz beeinträchtigt, da nicht absehbar sei, wann dieser Parkplatz gerade von Berechtigten benötigt werde. In der Entfernung zwischen 16 und 300 m befänden sich insgesamt 171 Andienungsmöglichkeiten und 8 frei beparkbare Plätze, wobei von diesen Flächen mindestens 100 in einer fußläufigen Entfernung von weniger als 200 m lägen. Ein Parksuchverkehr sei dem Kläger genauso zumutbar wie sich eines Transportwägelchens oder einer Sackkarre zu bedienen. Nach alledem komme dem Interesse des Klägers an einer möglichst bequemen Möglichkeit zur Aktenbeförderung ein geringeres Gewicht zu. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.