Beschluss
12 G 3863/04
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:1115.12G3863.04.0A
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Leitsätze
Wird eine gemeindliche Ringstraße erneuert nicht aber deren innerliegende Verbindungswege, sind die ausschließlich an die innerhalb des Straßenringes liegenden Verbindungswege angrenzenden Grundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes - unabhängig von der Frage, ob die Verbindungswege selbstständige Straßen oder unselbstständige Teile der Ringstraße sind - nicht zu berücksichtigen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 140,85 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine gemeindliche Ringstraße erneuert nicht aber deren innerliegende Verbindungswege, sind die ausschließlich an die innerhalb des Straßenringes liegenden Verbindungswege angrenzenden Grundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes - unabhängig von der Frage, ob die Verbindungswege selbstständige Straßen oder unselbstständige Teile der Ringstraße sind - nicht zu berücksichtigen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 140,85 Euro. Dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.03.2004 anzuordnen, bleibt der Erfolg versagt. Die Heranziehung des Antragstellers zu einer Vorausleistung auf den Straßenbeitrag in Höhe von 422,56 Euro begegnet keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln, die den Antragsteller in eigenen Rechten verletzten würden noch hätte die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Das gesetzlich begründete Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Anforderung von Vorausleistungen auf Straßenbeiträge (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) überwiegt deshalb das private Interesse des Antragstellers, die Beitragsschuld bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zu begleichen. Gem. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Hiervon hat die Antragsgegnerin durch ihre am 10.12.2002 beschlossene und am 25.02.2003 veröffentlichte Straßenbeitragssatzung Gebrauch gemacht. Hiernach erhebt sich zur Deckung des Aufwandes für den Um- oder Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge. Eine Vorausleistung auf eine künftige Straßenbeitragsschuld darf die Antragsgegnerin gem. § 14 ihrer Straßenbeitragssatzung ab Beginn des Jahres, in dem mit der Baumaßnahme begonnen wird, bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangen. Dies entspricht der in § 11 Abs. 10 KAG getroffenen Regelung. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Die Flurstücke 45/75 und 45/76, Flur 4 in der Gemarkung R, deren Miteigentümer der Antragsteller als Wohnungseigentümer ist, gehören zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke, weil sie an den K-Ring, der grundhaft erneuert werden soll angrenzen. Die von der Antragsgegnerin begonnene Maßnahme ist geeignet, eine künftige Straßenbeitragspflicht auszulösen. Die von der Antragsgegnerin geplante und begonnene Maßnahme stellt bei summarischer Prüfung der Sachlage, auf die das Gericht im Eilverfahren beschränkt ist, eine beitragsfähige Erneuerung einer Gemeindestraße dar. Die Antragsgegnerin schreibt in ihrem Bescheid, sie wolle den K-Ring grundhaft erneuern. Dies hat der Antragsteller ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die Frage, ob der K-Ring erneuerungsbedürftig ist. Zweifel an der Schätzung des beitragsfähigen Aufwandes in Höhe von 110.000 Euro für den begonnenen ersten Bauabschnitt hat der Antragsteller ebenso wenig geltend gemacht. Bei der Bemessung des umlagefähigen Aufwandes hat die Antragsgegnerin zu Recht einen Gemeindeanteil von 25 % abgesetzt, da es sich bei dem K-Ring nach dem vorliegenden Lageplan um eine überwiegend dem Anliegerverkehr dienende Straße handelt, da sie als Ringstraße ausschließlich der Erschließung der an sie anliegenden Grundstücke dient. Bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für den ersten Bauabschnitt begegnet es keinen ernsthaften rechtlichen Bedenken, die den Antragsteller in eigenen Rechten verletzten könnten, dass die Antragsgegnerin die Grundstücke, die ausschließlich an die innerhalb des Straßenringes liegenden Verbindungswege angrenzen nicht bei der Bildung des Abrechnungsgebietes berücksichtigt hat. Unerheblich ist es, ob diese innenliegenden Verbindungswege, die wohl nicht erneuert werden sollen, unselbstständige Teile der Ringstraße sind. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: eine straßenbeitragspflichtige Maßnahme muss nicht beitragsrechtlich auf die gesamte öffentliche Einrichtung, das heißt auf die gesamte Straße gem. § 11 Abs. 1 KAG verteilt werden. Hierzu hat der Hess. VGH in seinem von dem Antragstellerbevollmächtigten zitierten Beschluss vom 30.09.1996 (Az.: 5 TG 2165/96) ausgeführt: "Zwar ist es richtig, dass die gesamte Erschließungsanlage als öffentliche Einrichtung den Erschließungsvorteil allen erschlossenen Grundstücken vermittelt. Dies zwingt allerdings nicht dazu, Baumaßnahmen, die sich als Erneuerung oder Erweiterung darstellen, immer auf die gesamte öffentliche Einrichtung zu beziehen und deshalb auch bei einer von vornherein auf einen Teil der Straße beschränkten Erneuerung und Erweiterung (Um- oder Ausbau) als beitragspflichtig alle durch die gesamte Straße erschlossenen Grundstückseigentümer anzusehen. Der Senat hat bereits früher entschieden, dass sich - im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht, wo die erstmalige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage die Regel sein dürfte - Erneuerungen und Erweiterungen (Um- und Ausbau) im Straßenbeitragsrecht nicht als Regelfall auf die ganze Länge einer Straße beziehen müssen. Solche Arbeiten werden vielmehr stets auf die Strecke der Straße beschränkt werden, auf der nach dem Ermessen der Gemeinde ein Bedürfnis nach ihnen besteht (vgl. Urteil d. Senats vom 03. Dezember 1980 - V OE 60/77 -, HSGZ 1981, 312, Beschluss v. 04. März 1986 - 5 TH 160/85 -, GemHH 1987,20; dazu ausführlich auch Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 1996, § 8 Rdnr. 96). In solchen Fällen bedarf es keiner besonderen Abschnittsbildung. § 11 Abs. 1 KAG lässt es nämlich zu, nur Teile der öffentlichen Einrichtung zu erweitern oder zu erneuern. Dies gilt für Straßen wie für leitungsgebundene öffentliche Einrichtungen. In folge dessen erzwingt § 11 Abs. 1 KAG eben gerade nicht die Inanspruchnahme sämtlicher Anlieger der gesamten Straße, sondern knüpft die Beitragserhebung an den vermittelten Vorteil. Dabei bestimmt die räumliche Reichweite den beitragspflichtigen Personenkreis (vgl. Driehaus, a. a. O.). Nur diese Auslegung führt letztlich zu praktikablen Ergebnissen. Gerade das Beispiel besonders langer Straßen zeigt die Richtigkeit der vom Senat vertretenen Auslegung, da ansonsten nicht nur Schwierigkeiten der Vermittelbarkeit bei der Inanspruchnahme der Eigentümer von weit entfernt von der Baumaßnahme liegenden Grundstücken bestehen würden, sondern weil auch - im Bezug auf die Gesamtstraße - bei langen Straßen letztlich kaum eine Baumaßnahme als "Erneuerung" der gesamten Straße zu qualifizieren wäre, weil die Einstufung einer Baumaßnahme als Erneuerungs- oder Unterhaltungsmaßnahme allein von der Länge der gesamten Straße abhänge. Dies wäre jedoch bei längeren Straßen ein rein zufälliges Kriterium. Abzustellen ist deshalb auf den der Baumaßnahme zugrundeliegenden Gesamtplan. Bezieht sich dieser auf einen nach natürlicher Betrachtungsweise abtrennbaren Abschnitt, auf dessen Anlieger sich der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil bei Maßnahmen der Erneuerung oder Erweiterung eingrenzen lässt, so ist dieser Teil auch selbstständig abzurechnen. Deckt sich der aus- oder umgebaute Straßenteil räumlich nicht mit einem abrechnungsfähigen Abschnitt, muss auf die nächstgrößere - den ausgebauten Teil umfassende Abrechnungseinheit zurückgegriffen werden, was sowohl ein einzelner Abschnitt, eine Mehrheit von Abschnitten oder auch die gesamte Straße sein kann (vgl. Beschl. v. 04. März 1986, a. a. O.)." Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Hiernach sind die innenliegenden Verbindungswege, die nach dem Ausbauplan der Antragsgegnerin nicht erneuert werden sollen, nicht mit in die Abrechnung einzubeziehen. Diese gehören nämlich nicht mehr zu dem abrechnungsfähigen Abschnitt. Typischerweise werden derartige Abschnitte unter anderem durch Straßeneinmündungen, Kreuzungen oder auch markante Punkte, wie etwa Brücken o. ä. begrenzt. So liegt der Fall hier. Der Vorteil, den der Ausbau der Ringstraße vermittelt, findet seine Grenzen an den Einmündungen der innerhalb liegenden Verbindungswege. Die Einmündungen sind markante Punkte, die einen Abschnitt begrenzen. Die Ringstraße ist deshalb ein beitragsrechtlich relevanter Abschnitt unabhängig von der Frage, ob die Verbindungswege als unselbstständige Bestandteile der Ringstraße anzusehen wären. Die Verbindungswege sind vielmehr bei auf sie bezogenen Außenbaumaßnahmen selbst getrennt abrechnungsfähig. Dies hat der Hess. VGH in seinem Beschluss v. 30.09.1996 ebenso für von einer Straße abzweigende Stichwege so gesehen. Ob die Antragsgegnerin zu Recht alle an die Ringstraße angrenzenden Grundstücke zu einer Vorausleistung herangezogen hat oder ob sie sich darauf hätte beschränken müssen, die direkt an die bisherige Ausbaustrecke angrenzenden Grundstücke heranzuziehen, kann hier dahinstehen, da der Antragsteller hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt wird. Beschränkte sich das Abrechnungsgebiet auf die Ausbaustrecke des ersten Bauabschnittes wäre die auf ihn entfallende Vorausleistung auf den Straßenbeitrag höher. Der Gesamtplan der Gemeinde scheint im übrigen dahin zu gehen, die gesamte Ringstraße zu erneuern, so dass alle angrenzenden Grundstücke auch bei einer Vorausleistung für den 1. Bauabschnitt zu berücksichtigen sein dürften. Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet im Ergebnis die Berechnung des auf den Antragsteller entfallenden Vorausleistungsbetrages von 422,56 Euro. Bei einem m²-Preis von 4,95 Euro entfallen auf das Grundstück K-Ring 2, deren Miteigentümer der Antragsteller ist, 1.346 m² x 1,5 Geschossflächenzahl = 2.019 m² x 4,95 Euro = 9.994,05 Euro. Auf das Grundstück K-Ring 2 a, dessen Miteigentümer der Antragsteller ebenfalls ist, entfallen bei einer Grundstücksfläche von 1.364 m² und einer Geschossflächenzahl von 1,5 1.364 x 1,5 x 4,95 Euro = 10.127,70 Euro. Da gem. § 17 Abs. 2 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Bruchköbel bei Wohnungseigentum die einzelnen Wohnungseigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig sind, beträgt die Beitragspflicht des Antragstellers, der zu 21/1000 sowohl Miteigentümer des Grundstücks Kurt-Schumacher Ring 2 als auch des Grundstückes K-Ring 2 a ist 9.994,05 Euro x 21/1000 = 209,88 Euro + 10.127,70 Euro x 21/1000 = 212,68 Euro 422,56 Euro Keinen Bedenken unterliegt es, dass die Antragsgegnerin für die beiden Grundstücksparzellen keinen gesonderten Bescheid erlassen hat. Im Straßenbeitragsrecht gilt zwar grundsätzlich wie im Erschließungsbeitragsrecht der Grundbuchgrundstücksbegriff, weshalb es notwendig ist, für jedes selbstständig bebaubare Grundbuchgrundstück den Straßenbeitrag festzusetzen. Doch beide Flurstücke gehören zum Abrechnungsgebiet und die Summe der Beiträge ist wie ausgeführt zutreffend errechnet worden. Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller zu tragen, da er unterliegt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 3 GVG.