Urteil
12 E 4646/01
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:1130.12E4646.01.0A
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Leitsätze
Das Vertrauen einer Fluggesellschaft, die Flugsicherheitsgebühr werde nur einmal jährlich erhöht, ist nicht schutzbedürftig, wenn sie die Umstände, die die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Gebührenkalkulation begründen, kennt und die Fehlerhaftigkeit hat erkennen können.
Tenor
Die Festsetzung höherer Kosten für die Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren Überprüfung in sonstiger Weise (Luftsicherheitsgebühr gemäß § 29 c Abs. 2 Luftverkehrsgesetz) als 79.372,77 DM (40.582,65 EUR) für den Januar 2000 in dem Bescheid des Bundesgrenzschutzamtes Flughafen Frankfurt/Main vom 24.02.2000 (SG H/PK 13 02 01 AEF) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 27.09.2001 (BGSP M-SB 53-13 02 01-07-01-A) und die Festsetzung einer höheren Widerspruchsgebühr als 793,80 DM in dem Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 27.09.2001 (BGSP M- SB 53-13 02 01-07-01-A) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die auf Aufhebung des Bescheides des Bundesgrenzschutzamtes Flughafen Frankfurt/Main vom 24.02.2000 (SG H/PK 13 02 01 AEF) und des Widerspruchsbescheids des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 27.09.2001 (BGSP M-SB 53-13 02 01-07-01-A) gerichtete Klage abgewiesen.
Die Beklagte wird unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung mit den zur Insolvenztabelle angemeldeten Umsatzsteuerforderungen und Zinsen verurteilt, 906,08 EUR (1.772,13 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.10.2001 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100% der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit die Beklagte unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung mit den zur Insolvenztabelle angemeldeten Umsatzsteuerforderungen und Zinsen verurteilt wird, 906,08 EUR (1.772,13 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.10.2001 an den Kläger zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Vertrauen einer Fluggesellschaft, die Flugsicherheitsgebühr werde nur einmal jährlich erhöht, ist nicht schutzbedürftig, wenn sie die Umstände, die die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Gebührenkalkulation begründen, kennt und die Fehlerhaftigkeit hat erkennen können. Die Festsetzung höherer Kosten für die Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren Überprüfung in sonstiger Weise (Luftsicherheitsgebühr gemäß § 29 c Abs. 2 Luftverkehrsgesetz) als 79.372,77 DM (40.582,65 EUR) für den Januar 2000 in dem Bescheid des Bundesgrenzschutzamtes Flughafen Frankfurt/Main vom 24.02.2000 (SG H/PK 13 02 01 AEF) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 27.09.2001 (BGSP M-SB 53-13 02 01-07-01-A) und die Festsetzung einer höheren Widerspruchsgebühr als 793,80 DM in dem Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 27.09.2001 (BGSP M- SB 53-13 02 01-07-01-A) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die auf Aufhebung des Bescheides des Bundesgrenzschutzamtes Flughafen Frankfurt/Main vom 24.02.2000 (SG H/PK 13 02 01 AEF) und des Widerspruchsbescheids des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 27.09.2001 (BGSP M-SB 53-13 02 01-07-01-A) gerichtete Klage abgewiesen. Die Beklagte wird unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung mit den zur Insolvenztabelle angemeldeten Umsatzsteuerforderungen und Zinsen verurteilt, 906,08 EUR (1.772,13 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.10.2001 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100% der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit die Beklagte unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung mit den zur Insolvenztabelle angemeldeten Umsatzsteuerforderungen und Zinsen verurteilt wird, 906,08 EUR (1.772,13 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.10.2001 an den Kläger zu zahlen. Die Sache kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. Das auf die Aufhebung des Kostenbescheides des Bundesgrenzschutzamtes Flughafen Frankfurt/Main vom 24.02.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 27.09.2001 und der Festsetzung einer Widerspruchsgebühr in dem Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums Mitte gerichtete Anfechtungsbegehren ist zulässig und begründet, soweit bei der Gebührenberechnung ein Wagnisaufschlag von 2,5% und damit ein höherer Gebührensatz als 8,51 DM je kontrollierten Passagier berechnet wurde. Im Übrigen bleibt der Anfechtungsklage der Erfolg versagt. Das mit der Anfechtung gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO zulässigerweise verbundene Zahlungsbegehren ist in entsprechender Höhe begründet; die Beklagte wird insoweit allerdings nur unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung mit den zur Insolvenztabelle angemeldeten Umsatzsteuerforderungen und Zinsen zur Zahlung verurteilt, weil die Aufrechnung der Beklagten - sollte ihre zur Aufrechnung gestellte Umsatzsteuerforderung bestehen, worüber das angerufene Gericht nicht entscheiden darf - wirksam ist und den Zahlungsanspruch des Klägers zum Erlöschen gebracht hat. Die in dem Bescheid des Bundesgrenzschutzamtes Flughafen Frankfurt/Main vom 24.02.2000 erfolgte Festsetzung von Gebühren für 9327 kontrollierte Fluggäste von je 8,70 DM im Januar 2000 ist rechtswidrig, soweit ein höherer Gebührensatz als 8,51 DM je kontrollierten Fluggast angesetzt wurde und damit in Höhe von 1.772,13 DM (9.327 x 0,19 DM) gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzuheben. Die Bestimmung eines Gebührensatzes von 8,70 DM beruht ausweislich der vorgelegten "Neuberechnung der Luftsicherheitsgebühr" (Anlage B6, Bl. 161 d. GA.) auf der Berechnung eines Wagniszuschlages von 2,5% auf die errechnete Luftsicherheitsgebühr von 8,51 DM. Diese ergibt sich aus dem handschriftlichen Zusatz: "Plus 2,5% Wagn = LusiGeb 8,70", der sich unter der Schlusszeile "Luftsicherheitsgebühr letztendlich 8,51 DM" befindet. Die Voraussetzungen für die Kalkulation eines derartigen Wagniszuschlages liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 18.03.2004 (3 C 23.03; 3 C 24.03) zur Berücksichtigung eines Wagniszuschlages bei der Berechnung der Luftsicherheitsgebühr folgendes ausgeführt: "Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes handelt es sich - entgegen dieser Bezeichnung - um einen durchgängigen Prognosefaktor für sämtliche Kostenpositionen. Die Höhe dieses Prognosefaktors muss im Hinblick auf die gerade für den Flughafen Stuttgart zu erwartende Kostenentwicklung jedenfalls vertretbar sein, da - wie bereits dargelegt - der jeweilige Flugplatz die maßgebliche Bezugseinheit für die Gebührenkalkulation ist. Hierfür bietet der Umstand, dass die Luftsicherheitsgebühr I in Stuttgart nach der für den Flughafen Berlin Tegel die niedrigste aller deutschen Flughäfen ist, keinen hinreichenden Anhalt, solange Feststellungen zur Vergleichbarkeit von Kostenstruktur und Entwicklungen auf den verschiedenen Flughäfen fehlen. Das vom Bundesgrenzschutzamt Stuttgart bei der Gebührenkalkulation die Kostenansätze des Bundesministeriums der Finanzen für Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen herangezogen worden sind, genügt ebenfalls nicht. Bei der gerichtliche Überprüfung des Risiko-/Wagniszuschlages geht es nicht darum, ob von der Behörde die zutreffende Kostenbasis als Ausgangspunkt für die Kalkulation zugrundegelegt wurde. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist insoweit vielmehr, ob die Einschätzung der Kostenentwicklung vertretbar ist, die sich in den angenommenen Satz von 5% widerspiegelt. Ebenso wenig ist der angenommene Prognosefaktor bereits dadurch gerechtfertigt, dass ein Prognosezeitraum von bis zu 18 Monaten abgedeckt werden muss. Aus dem mit der Prognose zu überbrückenden Zeitraum allein ist noch nichts über die voraussichtliche Entwicklung von Sach- und Personalkosten ablesbar. Sie setzen sich zudem aus unterschiedlichen Einzelpositionen zusammen, die sich unterschiedlich und durchaus auch gegenläufig entwickeln können. Schließlich sind nach dem gewählten Berechnungsmodus (Kosten je Fluggast) für die Gebührenhöhe auch die Fluggastzahlen und deren voraussichtliche Zu- oder Abnahme im maßgeblichen Prognosezeitraum von Bedeutung. Überdies lassen die bislang von der Beklagten vorgetragenen Begründungselemente keine abschließende Bewertung der Rechtmäßigkeit der Gebührenhöhe zu. Nach dem von ihr vorgelegten "Grundlagen der Berechnung der Luftsicherheitsgebühren/Bund - Stand: 14.03.2001" geht der Risiko-/Wagniszuschlag auf eine Anregung des Bundesrechnungshofes zurück, in die Luftsicherheitsgebühr wegen des erheblichen Zeitraumes zwischen der Bekanntgabe der Gebührenänderung und dem Inkrafttreten der neuen Gebührensätze einen aus Erfahrungswerten prognostizierten Risiko- und Wagniszuschlag einzubeziehen. Seit 1999 werde daher - so heißt es in den "Berechnungsgrundlagen" weiter - jede zunächst konkret berechnete Luftsicherheitsgebühr um 5% erhöht. Eine nähere Begründung für die Vertretbarkeit dieses Prozentsatzes wird weder in den "Berechnungsgrundlagen" noch sonst von der Beklagten gegeben. Bezugspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist zudem die Kostenentwicklung gerade für den Flughafen Stuttgart als der für die Kalkulation der Luftsicherheitsgebühr maßgeblichen Einheit. Auch an einer solchen Differenzierung fehlt es in den "Berechnungsgrundlagen" (Bl. 15 f. des Urteilsumdruckes in dem Verfahren 3 C 24.03)." Bei dem Risiko-/Wagniszuschlag von 2,5%, der Eingang in die Neuberechnung der auf dem Flughafen Frankfurt am Main ab 01.01.2000 geltende Luftsicherheitsgebühr gefunden hat, handelt es sich wie auch bei dem Risiko-/Wagniszuschlag den das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.03.2004 zu beurteilen hatte, um einen durchgängigen Prognosefaktor für sämtliche Kostenpositionen. Dies ergibt sich daraus, dass die "Luftsicherheitsgebühr letztendlich" von 8,51 DM insgesamt um 2,5% erhöht worden ist und damit sämtliche Kostenpositionen, die Eingang in die Berechnung gefunden haben, erfasst werden. Die Beklagte hat keine Gesichtspunkte genannt, die ein pauschales Wagnis, welches auf alle einzelnen Kostenpositionen, die bei der Gebührenberechnung Eingang gefunden haben, darlegen könnte. Soweit der Wagniszuschlag von 2,5% auf die Anregung des Bundesrechnungshofes, wegen des erheblichen Zeitraumes zwischen der Bekanntgabe der Gebührenänderung und dem Inkrafttreten der neuen Gebührensätze ein Risiko-Wagniszuschlag zu berechnen, zurückgehen sollte, trifft dieser Umstand auf die Kalkulation der ab 01.01.2000 geltenden Luftsicherheitsgebühr gerade nicht zu, da diese im November 1999 und damit keine 2 Monate vor Inkrafttreten des neuen Gebührensatzes zum 01.01.2000 erfolgte. Die Beklagte hatte in dem Verfahren ausreichend Gelegenheit die Gründe anzugeben, die sie zur Berechnung des durchgängigen Wagniszuschlages von 2,5% bewogen haben. Die Klägerbevollmächtigten haben den Risiko-/Wagniszuschlag in ihrem Schriftsatz vom 09.08.2005 gerügt. Auch wenn diese Rüge sich auf eine andere Gebührenkalkulation, nämlich die, die dem ab 01.11.2000 geltenden Gebührensatz zugrundeliegt und damit für das hier streitgegenständliche Verfahren nicht einschlägig ist, bezieht, hatte die Beklagte, da sie auch bei der ab 01.01.2000 geltenden Luftsicherheitsgebühr einen Wagniszuschlag vorgenommen hatte, hinreichend Anlass auch vor dem Hintergrund der ihr bekannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2004 hierzu Stellung zu nehmen. Im Übrigen bleibt der Anfechtungsklage der Erfolg versagt. Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 07.09.2005 seine Klage erweitert hat und nicht nur die Aufhebung des Gebührenbescheides des Bundesgrenzschutzamtes Flughafen Frankfurt/Main vom 24.02.2000 soweit begehrt, als darin Gebühren in Höhe von mehr als 55.962,00 DM erhoben werden, sondern dessen Aufhebung insgesamt beantragt, ist die daran liegende gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO liegende Klageerweiterung zwar zulässig, ohne das die Voraussetzungen für eine Klageänderung vorliegen müssen; die erweiterte Klage ist jedoch unzulässig, da die Klageerweiterung nicht binnen der für die Anfechtungsklage geltende Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO, die am 02.11.2001, einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 27.09.1001 endete, erfolgte. Denn in dem die Gemeinschuldnerin ihre Klage in ihrer Klageschrift ausdrücklich auf den Betrag begrenzte, um dem die Luftsicherheitsgebühr am Flughafen Frankfurt/Main zum 01.01.2000 erhöht worden war, ist der angefochtene Bescheid im Übrigen, nämlich in Höhe von 55.962,00 DM, bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden. Mit Ausnahme des Betrages in Höhe von 1.772,13 DM, der sich aus der Berechnung eines 2,5 prozentigen Risiko/Wagnisaufschlages ergibt, ist die Festsetzung einer Luftsicherheitsgebühr gegenüber der Gemeinschuldnerin für den Monat Januar 2000 in dem angefochtenen Bescheid des Bundesgrenzschutzamtes Flughafen Frankfurt/Main vom 24.02.2000 rechtmäßig, weshalb sie nicht der von dem Kläger begehrten weitergehenden Aufhebung unterliegt (§ 113 Abs. 1.S.1 VwGO). Der angefochtene Gebührenbescheid beruht auf §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) i.V.m. Ziff. 23 Absch. VII des zur LuftKostV ergangenen Gebührenverzeichnisses in Fassung der am 01.November 2000 in Kraft getretenen 5. Verordnung zur Änderung der Luftkostenverordnung vom 12.10.2000 (BGBl. I S. 1470). Hiernach erheben die Luftfahrtbehörden und die vom Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen Beauftragten nach den §§ 31 b und 31 c des Luftverkehrsgesetzes für Maßnahmen auf dem Flugplatzgelände zum unmittelbaren Schutz der Fluggäste und Luftfahrtunternehmen vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 29 c Abs. 1 und 2 LuftVG) Gebühren in Höhe von 4,- bis 20,- DM je Fluggast für die Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren Überprüfung in sonstiger Weise einschließlich des bewaffneten Schutzes der Kontrollstellen, für die Bestreifung der Sicherheitsbereiche gemäß Rahmenplan Luftsicherheit und für die bewaffneten Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen. Ob die Erweiterung des Gebührentatbestandes durch die 5. Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im § 32 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG i.V.m. § 29 c Abs. 1 LuftVG nichtig ist, wie es das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.03.2004 (3 C 23.03; 3 C 24.03) entschieden hat, kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen, da die Beklagte die Berechnung des ab 01.01.2000 geltenden Gebührensatzes von 8,70 DM, der dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegt, nur Kosten für die Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren Überprüfung in sonstiger Weise als Amtshandlung, die schon vor der Erweiterung des Gebührentatbestandes durch die 5. Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung gebührenpflichtig waren, zugrundegelegt hat. Dies ergibt sich daraus, dass die angesetzten Kalkulationskosten dieselben sind, wie bei der Kalkulation der ab 01.11.2000 geltenden Luftsicherheitsgebühr, die noch vor Inkrafttreten der 5. Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung und der Luftfahrtverwaltung am 01.11.2000 erfolgte. Dies schließt das Gericht daraus, dass es in dem Anschreiben des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau-, und Wohnungswesen vom 22.11.1999 an die c und andere heißt, dass der BGS durch die Neukalkulation keine Mehreinnahmen erziele, sondern der gleichbleibende Kostenaufwand lediglich anders verteilt werde. Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung i.V.m. Ziff. 3 Absch. 7 des zur Luftkostenverordnung ergangenen Gebührenverzeichnisses ist insoweit mit höherrangigem Recht vereinbar, als Gebühren für die Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren Überprüfung in sonstiger Weise erhoben werden dürfen. Dies beruht auf der gesetzlichen Grundlage des § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 LuftVG, nachdem das Bundesministerium für Verkehr-, Bau-, und Wohnungswesen mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes und der Verordnung des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft notwendigen Rechtsverordnungen über die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz, dem Gesetz über das Luftfahrtbundesamt oder nach den auf diesen Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erlässt. In seinem Urteil vom 03.03.1994 (4 C 1.93, BVerwGE 95, 188 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Erheben einer Luftsicherheitsgebühr gemäß Ziff. 23 Abschn. 7 des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV für die Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren Überprüfung in sonstiger Weise sowie das hierzu ermächtigende Luftverkehrsgesetz, namentlich § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 LuftVG und die von dieser Vorschrift in Bezug genommenen §§ 29 c und 31 Abs. 2 Nr. 19 LuftVG formell und inhaltlich verfassungsgemäß sind. Dies ist vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.08.1998 (BVerfG -1 BvR 1270/94 -, NVwZ 1999, 176 ff. ) bestätigt worden. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Die Erhöhung des für den Flughafen Frankfurt/Main geltenden Gebührensatzes zum 01.01.2000 im November 1999 ist nicht deshalb rechtswidrig, weil dies der Gemeinschuldnerin nicht 6 Monate vorher mitgeteilt wurde und zudem zu einem für die Gemeinschuldnerin ungewohnten Termin erfolgte. Die ständige seit 1992 geübte Verwaltungspraxis, die Luftsicherheitsgebühr nur einmal jährlich zum 01.November neu festzusetzen und den Gebührensatz 6 Monate vor Inkrafttreten der Erhöhung in den Nachrichten für Luftfahrer zu veröffentlichen, wie es am 06.08.1992 im Bundesverkehrsministerium zwischen Vertretern des Bundesverkehrsministeriums, des Bundesinnenministeriums, des Bundesfinanzministeriums, der Länder, der Arbeitsgemeinschaft deutscher Luftfahrtunternehmen, der Deutschen B und der D besprochen wurde, steht der Rechtmäßigkeit der im November 1999 erfolgten Neuberechnung des Gebührensatzes aufgrund der nach unten korrigierten Zahl der tatsächlich kontrollierten Fluggäste und deren kurzfristigen Inkrafttreten zum 01.01.2000 nicht entgegen. Die Beklagte ist mit ihrer Neuberechnung der Luftsicherheitsgebühr auf dem Flughafen Frankfurt am Main zum 01.01.2000 nicht von der im Jahr 1992 besprochenen und dann jahrelang geübten Verwaltungspraxis abgewichen. Wie sich aus dem Protokoll über die Besprechung im Bundesverkehrsministeriums am 06.08.1992 zwischen Vertretern der Behörden (Ziff. 1 des Protokolls) ergibt, sollte zukünftig eine Erhöhung der Luftsicherheitsgebühr nur einmal jährlich zu einem festen Erhöhungstermin erfolgen und diese 6 Monate vor Inkrafttreten der Erhöhung in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht werden, um "Irritationen durch zu häufige isolierte Anhebungen einzelner Länder" zu vermeiden. Mit dieser den Vertretern von c, der b und der D in Aussicht gestellten Verwaltungspraxis (Ziff. 2 des Protokolls der Besprechung im Bundesverkehrsministeriums am 06.08.1992), sollte nach Einschätzung des Gerichtes eine unterjährige Erhöhung zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf den verschiedenen Flugplätzen in den Bundesländern infolge einer Änderung von Prognosetatsachen wie beispielsweise der Erhöhung von Kostenpositionen oder der Entwicklung der Fluggast die während eines Jahres eintreten, ausgeschlossen werden. Denn dies ist der Regelfall für eine Gebührenerhöhung. Hieran haben die Beteiligten gedacht und ihre Verwaltungspraxis daran ausgerichtet. Nicht bedacht haben sie aber den Fall, dass die Gebührensatzberechnung von Beginn an aufgrund unzutreffender Prognosetatsachen oder unhaltbarer Schätzungen rechtswidrig ist. Hierüber ist keine Übereinstimmung im Sinne des Protokolls der Besprechung im Bundesverkehrsministerium am 06.08.1992 hergestellt worden. Deshalb bezog sich die darauf basierende ständige Verwaltungsübung der Beklagten hierauf auch nicht. Diese kann auch nicht (ergänzend) dahingehend verstanden werden. Dem Protokoll der Besprechung im Bundesverkehrsministerium am 06.08.1992 ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die in Aussicht gestellte Verwaltungsübung es den Ländern bzw. der Beklagten verbieten sollte, fehlerhafte Gebührenberechnungen kurzfristig zu korrigieren. Dem Gericht ist auch nicht bekannt, dass die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis hierauf bislang regelmäßig verzichtet hätte. Dies wird auch von dem Kläger nicht vorgetragen. Er legt lediglich dar, dass es bislang immer nur einmal im Jahr zu einer Gebührenneufestsetzung bzw. Gebührenerhöhung gekommen sei. Damit sagt er aber nicht, dass es bislang überhaupt Fehler in der Gebührenberechnung gab, die erst im darauffolgenden Jahr korrigiert wurden. Eine ständige Verwaltungsübung in dieser Hinsicht ist deshalb nicht festzustellen. Unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten kann der Kläger die Verwaltungsübung auch nicht dahingehend verstehen. Unterläuft der Beklagten bei der Berechnung des Gebührensatzes ein Fehler zu Lasten der Fluggesellschaften, ist dieser, sobald er festgestellt wird, zu berichtigen und ein niedrigerer Gebührensatz festzusetzen. Die Verwaltungsübung nur einmal im Jahr den Gebührensatz neu zu bestimmen, schließt dies nicht aus, da sie keine rechtswidrige Kostenüberschreitung ermöglichen soll. Auf der anderen Seite soll sie aber genauso wenig eine von Anfang an rechtswidrige Kostenunterdeckung ermöglichen. Nach § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 S. 4 LuftVG sind Gebührensätze so zu bemessen, dass der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2004 (3 C 23.03; 3 C 24.03) schlägt diese Bindung des Verordnungsgebers an das Kostendeckungsgebot auch auf die zweite Stufe der Gebührenbemessung - die Festsetzung der Gebührenhöhe für die einzelnen Flughäfen - durch. Die Gebührenfestsetzung hat sich auch auf dieser Stufe strikt an die Deckung der für die entsprechenden Maßnahmen an dem betreffenden Flugplatz zu erwartenden notwendigen Kosten auszurichten. Damit ist sowohl das Gebot der Kostendeckung als auch das Verbot der Kostenüberschreitung ausdrücklich normiert. Da es sich verbietet, die Verwaltungsübung sowohl in der einen als auch in der anderen Hinsicht als Verstoß gegen das Kostenüberschreitungs- bzw. Kostendeckungsprinzip zu verstehen, könnte sie im Sinne des Kläger nur ausgelegt werden, wenn die Beklagte damit zugleich einen grundsätzlich möglichen Gebührenverzicht hat erklären wollen. Dies setzt Gründe der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses voraus. Anhaltspunkte für einen solchen Verzichtswillen ergeben sich aus dem Protokoll der Besprechung im Bundesverkehrsministerium am 06.08.1992, bei der die dann praktizierte Verwaltungsübung besprochen wurde, nicht. Wenn die Länder und die Beklagte die Gründe, die eine unterjährige Gebührenanhebung im Regelfall ermöglichen, nämlich Kostenersteigerungen, nicht geltend machen wollen, bedeutet dies im Gegenschluss, dass sie nicht noch auf die Gebühreneinnahmen verzichten wollen, die durch eine von Beginn an fehlerhafte Gebührenkalkulation ausfallen. Für ein derart weitgehenden Verzichtswillen gibt weder das Protokoll der Besprechung im Bundesverkehrsministerium am 06.08.1982 noch die daran anschließende Verwaltungsübung etwas her. Eine Kostenunterdeckung wegen einer von Beginn an falschen Gebührenkalkulation entsteht nicht nur, wenn gebührenfähige Kostenpositionen nicht oder zu niedrig in die Berechnung eingestellt werden, sondern auch wenn fehlerhaft eine zu hohe Zahl gebührenpflichtiger Amtshandlungen aufgrund fehlerhafter Tatsachenannahmen prognostiziert wird. Die Gebühreneinnahmen reichen dann bei richtiger Prognose nicht, die Kosten zu decken. Der Gebührensatz muss dann erhöht werden. So liegt der Fall hier. Die Beklagte hatte bis zur Neuberechnung im November 1999 einfach angenommen, dass alle Fluggäste der Fluggesellschaften, die am Flughafen Frankfurt/Main einsteigen, umsteigen oder bei einer Zwischenlandung das Flugzeug verlassen, der gebührenpflichtigen Sicherheitskontrolle unterzogen werden. Diese Annahme war von Beginn an falsch, da es Passagiere gab und gibt, die bei einem Zwischenstopp auf dem Flughafen Frankfurt/Main zwar das Flugzeug verlassen nicht aber den Sicherheitsbereich auf dem Flughafen und deswegen nicht kontrolliert werden. Dies war auch bekannt, wie das Protokoll der Dienstbesprechung vom 25.05.1993 bei der Grenzschutzdirektion Koblenz, an der auch ein Vertreter der c teilnahm, zeigt. So heißt es dort: "Im Verlauf der Diskussion über die Vorschläge des Grenzschutzpräsidiums Mitte und der Grenzschutzdirektion wurde mehrfach betont, dass die Meldungen der Fluggastzahlen zur Berechnung der Luftsicherheitsgebühr durch die Luftfahrtunternehmen absolut korrekt seien und im Bereich des Transfer-Verkehrs oftmals mehr Passagiere gemeldet würden als tatsächlich Kontrollstellen durchliefen." Dies wurde durch den Vortrag der Beteiligten bestätigt. So heißt es in dem Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 02.05.2005: "Da die Luftsicherheitsgebühr (nach dem damals geltenden Tatbestand) für die Durchsuchung der Fluggäste und ihrer mitgeführten Gegenstände erhoben wurde, war mit der Einbeziehung der Transferpassagiere eine höhere Passagieranzahl der Gebührenberechnung zugrundegelegt worden, als tatsächlich durchsucht wurden. Entsprechend waren von den Fluggesellschaften aber auch alle Passagiere einschließlich der Umsteiger den Behörden genannt und damit den monatlichen Berechnungen zugrundegelegt worden. Dieses war langjährige, allseits bekannte und von allen Seiten unbeanstandete Praxis. Die geschilderte Handhabung war auch den Beklagten/Behörden und der klagenden Fluggesellschaft bekannt." Selbst wenn man annimmt, dass die genaue Zahl der kontrollierten Passagiere aufgrund der Schwierigkeiten, die im Protokoll der Dienstbesprechung bei der Grenzschutzdirektion Koblenz im Jahr 1993 erörtert wurden, nicht ermittelbar war, so war es doch fehlerhaft, einfach die Gesamtzahl der Fluggäste auf dem Flughafen Frankfurt/Main kontrolliert zu prognostizieren. Denn dieser Flughafen ist seit je her, worauf die Klägerbevollmächtigten zu Recht hinweisen, eine der wichtigsten "Luftdrehkreuze" in Deutschland, so dass der Umsteigerverkehr dort eine nicht zu vernachlässigende Größe darstellt. Dies zeigt sich auch bei der Neuberechnung zum 01.01.2000, bei der ermittelt worden ist, dass insgesamt 48,4% der Passagiere auf dem Flughafen Frankfurt/Main Umsteiger sind. Auch zuvor dürfte der Umsteigeranteil bereits in einer nicht zu vernachlässigenden Größe gelegen haben. In dem die Beklagte dies unberücksichtigt ließ, hat sie eine nicht vertretbare Prognose über die Zahl der voraussichtlichen gebührenpflichtigen Amtshandlungen angestellt und infolge dessen einen zu niedrigen, entgegen § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 S. 4 LuftVG nicht kostendeckenden Gebührensatz berechnet. Nicht berufen kann der Kläger sich darauf, dass die Beklagte vor dem 01.01.2000 eine Kostenunterschreitung dadurch vermied, dass sie die Fluggesellschaften entsprechend der Gesamtzahl der von ihr von oder über den Flughafen Frankfurt am Main transportierten Passagiere zu Flugsicherheitsgebühren heranzog. Denn die Prognose, dass all diese auch tatsächlich einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden, war aus den genannten Gründen fehlerhaft. Unschädlich wäre diese Prognose nur dann gewesen, wenn die Zahl der nicht kontrollierten Transferpassagiere in ungefähr auf die verschiedenen Fluggesellschaften gleich verteilt wäre. Dies ist und war aber erkennbar nicht der Fall, da die Charterfluggesellschaften in der Regel keine Transferpassagiere befördern. Die bis zum 01.01.2000 durchgeführte Praxis der Gebührenerhebung benachteiligte damit - was für alle Beteiligte erkennbar war - die Linienfluggesellschaften und insbesondere die Deutsche B, die zu einem großen Anteil Transitpassagiere über den Flughafen Frankfurt am Main befördern. Auf die Fortsetzung dieser rechtswidrigen Praxis durfte die Gemeinschuldnerin nicht vertrauen. Ein Vertrauen, dass ein Dritter hier insbesondere die Deutsche B weiterhin rechtswidrig zu hoch in Anspruch genommen wird, ist nicht schutzwürdig. Auf entsprechende Rechtsbehelfe der Deutschen B wären die dieser gegenüber ergangenen Gebührenbescheide jedenfalls zum Teil aufzuheben gewesen. Die Deutsche B hatte ihre Rechte nicht dadurch verwirkt, dass sie diese Praxis der Gebührenerhebung kannte und zunächst nicht ausdrücklich beanstandete. Für die Annahme einer Verwirkung fehlte es schon an dem hierfür erforderlichen Zeitmoment. Die Gemeinschuldnerin durfte auch nicht erwarten, dass die Beklagte die Deutsche B nur noch für 25% der Transferpassagiere zu Luftsicherheitsgebühren in Anspruch nimmt, die Berechnung des Gebührensatzes aber zunächst bis zur nächsten turnusgemäßen Gebührenfestsetzung nicht berichtigt. Dies bedeutete einen Gebührenverzicht entgegen dem Kostendeckungsgebot des § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 S. 4 LuftVG. Für einen derartigen Gebührenverzicht bis zur nächsten jährlichen Gebührenfestsetzung gibt die am 06.08.1992 besprochene und dann praktizierte Verwaltungsübung aus den bereits dargelegten Gründen nichts her. Auf ein Vertrauen, den als rechtswidrig erkannten Berechnungsmodus nicht kurzfristig zu ändern, kann der Kläger sich auch deshalb nicht berufen, weil ein etwaiges Vertrauen, dass bei der Gemeinschuldnerin unter Missdeutung der Verwaltungspraxis möglicherweise entstanden war, nicht schutzbedürftig ist, so dass der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch für eine Übergangszeit dahinter nicht zurücktritt. Denn die Gemeinschuldnerin wusste von Beginn an, dass die Beklagte bei ihrer Gebührenberechnung auch solche Transferpassagiere einstellte, die nicht nochmals auf dem Flughafen Frankfurt/Main kontrolliert wurden. So heißt es auf S. 5 Abs. 4 und 5 des Schriftsatzes der Klägerbevollmächtigten vom 02.05.2005: "Da die Luftsicherheitsgebühr (nach dem damals geltenden Tatbestand) für die Durchsuchung der Fluggäste und ihrer mitgeführten Gegenstände erhoben wurde, war mit der Einbeziehung der Transferpassagiere eine höhere Passagierzahl der Gebührenberechnung zugrundegelegt worden, als tatsächlich durchsucht wurden. Entsprechend waren von den Fluggesellschaften aber auch alle Passagiere einschließlich der Umsteiger den Behörden genannt und damit die monatlichen Berechnungen zugrundegelegt worden. Dieses war langjährige allseits bekannte und von allen Seiten unbeanstandete Praxis. Die geschilderte Handhabung war auch den beklagten Behörden und der klagenden Fluggesellschaft bekannt." Die Gemeinschuldnerin hätte auch erkennen können, dass dieser Berechnungsmodus rechtswidrig ist. Ihr war bekannt, dass es auf dem Flughafen Frankfurt/Main als Luftverkehrsdrehkreuz eine nicht unerhebliche Anzahl von Transferpassagieren gibt, die nur dann erneut kontrolliert werden, wenn sie den sicherheitsrelevanten Bereich des Frankfurter Flughafens beim Umsteigen verlassen. Ebenfalls wusste sie, dass dies nur die Linienfluggesellschaften betrifft, da nur diese Transferpassagiere befördern und bei den Charterfluggesellschaften fast kein Umsteigeverkehr stattfindet. Insofern musste sich für sie der Schluss aufdrängen, dass die Linienfluggesellschaften insbesondere die Deutsche B für eine zu hohe Anzahl von Flugsicherheitskontrollen in Anspruch genommen werden und damit die Charterfluggesellschaften wie sie "subventioniert" werden. Da für die völlige Außerachtlassung der Transferpassagiere - auch wenn man ihre Zahl nicht genau bestimmen konnte - kein sachlicher Grund bestand, war es evident, dass dieser Gebührenberechnungsmodus einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand halten kann. Die Gemeinschuldnerin musste deshalb selbst jederzeit damit rechnen, dass dieser Berechnungsmodus kurzfristig und nicht nur bei der jährlichen Neuberechnung der Flugsicherheitsgebühr umgestellt wird. Die Kenntnis der Gemeinschuldnerin von der die Rechtswidrigkeit der Gebührensatzberechnung begründenden Umstände schließt es aus, ihr noch eine Übergangsfrist bis zur erneuten jährlichen Gebührenfestsetzung einzuräumen. Es war ihr deshalb auch möglich einer kurzfristigen Gebührenerhöhung vorzusorgen, da sie ihre Flugpreise in Kenntnis dieser Umstände entsprechend hätte gestalten können. Den erhöhten Vertrauensschutz, der für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, die eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzungen sind, gilt (vgl. § 48 Abs. 2 VwVfG) genießt die Gemeinschuldnerin nicht. Davon abgesehen, dass der Gebührensatz kein Verwaltungsakt ist und deshalb nur eine entsprechende Heranziehung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 2 VwVfG denkbar ist, ist der Gebührensatz von 6,- DM je kontrolliertem Passagier, der am 01.11.1999 für den Flughafen Frankfurt/Main in Kraft getreten ist, keine begünstigende Regelung. Wie die Festsetzung der Gebühr erschöpft sich der Gebührensatz in der Verpflichtung, den ausgewiesenen Geldbetrag zu zahlen. Er ist damit eine ausschließlich belastende Regelung. Die Ausweisung des ab 01.11.1999 geltenden Gebührensatzes enthält weder ausdrücklich noch stillschweigend begünstigende Regelungen. Den Regelungen eines Gebührensatzes mag zwar entnommen werden können, dass die Behörde glaubt, den zutreffenden Gebührensatz berechnet zu haben; daraus kann der Normadressat aber nicht schließen, dass die Behörde für den Fall, dass sie sich verrechnet haben sollte oder ihr bei der Rechtsanwendung ein Fehler unterlaufen sein sollte, auf eine weitergehende kostendeckende Ausschöpfung des rechtlichen Gebührenrahmens verzichtet. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass die Beklagte ebenso wie die Gemeinschuldnerin die Umstände kannte, die die Rechtswidrigkeit ihres ab 01.11.1999 geltenden Gebührensatzes von 6,- DM je kontrollierten Passagier begründeten. Ein Wille der Beklagten, auf Gebühreneinnahmen zu verzichten, kann daraus nicht gefolgert werden, weil - wie es der Gemeinschuldnerin bekannt war - die Fehlerhaftigkeit der Berechnung des Gebührensatzes dadurch ausglich, dass sie die bei der Festsetzung der konkreten Gebühr die Fluggesellschaften rechtswidrig für alle gemeldeten Passagiere in Anspruch nahm, sie also ihre Kosten decken wollte. Die Minderforderung gegenüber der Gemeinschuldnerin bei der konkreten Gebührenfestsetzung vor dem 01.01.2000, auf die der Kläger abstellt, ist ohne Belang, da diese Gebührenbescheide, die für die Monate November und Dezember 1999 ergangen sein durften, nicht zurückgenommen worden sind. Weitere Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des dem angefochtenen Gebührenbescheides zugrundeliegenden Beitragssatz neben der Berechnung eines Risiko-/Wagniszuschlages und des Schutzes des Vertrauens auf eine nur einmalige jährliche Gebührenerhöhung zum 01.11. mit einer sechsmonatigen vorherigen Bekanntgabe hat der Kläger nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht erkennbar. Insbesondere hegt das Gericht keine Zweifel an der Ermittlung der Zahl der kontrollierten Passagiere. Die Beklagte hat zutreffende Ausgangswerte zugrundegelegt, nämlich die Zahl der im Vorjahr kontrollierten Passagiere, eine 5 prozentige Steigerungsrate eingerechnet, hinsichtlich deren Berechtigung keine Einwände erhoben worden sind, und auch bei der Schätzung des Anteils der Transferpassagiere, die nochmals kontrolliert werden, Ausgangswerte zugrundegelegt, die durch die Flughafenbetreibergesellschaft, die die Kontrollen tatsächlich durchführt, in ihrer Größenordnung bestätigt worden sind, so dass es als vertretbar gelten kann, dass nur 25% der Umsteiger der Sicherheitskontrolle unterzogen werden. Die mit Schriftsatz vom 09.08.2005 von den Klägerbevollmächtigten vorgetragenen Einwände gegen die Kalkulation des Gebührensatzes betreffen allesamt die Kalkulation des ab 01.11.2000 und nicht des hier maßgeblichen ab 01.01.2000 geltenden Gebührensatzes am Flughafen Frankfurt am Main. Entsprechend haben die Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 17.08.2005 diese auch nicht aufrecht erhalten. In Anbetracht dessen sieht das Gericht auch keine Veranlassung die Gebührenberechnung einer vertieften inhaltlichen Kontrolle im Hinblick auf die angesetzten Kosten der Beklagten zu unterziehen. Die dem Gericht vorliegende Gebührenberechnung bietet mit Ausnahme des Wagniszuschlages von 2,5% keinen Anhaltspunkt für Fehler in dieser Hinsicht. Fehler bei der Anwendung des Gebührensatzes bei der Festsetzung der für den Monat Januar 2000 geschuldeten Luftsicherheitsgebühr in dem angefochtenen Bescheid sind ebenso wenig vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr in dem Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 27.09.2001 ist in Höhe von 16,20 DM aufzuheben. Gemäß § 2 Abs. 1 LuftKostV i.V.m. VII Nr. 39 des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV beträgt bei einem erfolglosen Widerspruch der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, die Widerspruchsgebühr höchstens ein Zehntel der Gebühr des streitigen Betrages. Bei der Ausfüllung dieser Rahmengebühr hat die Beklagte ein Hundertstel der mit Bescheid vom 24.02.2000 vom Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main angeforderten Luftsicherheitsgebühr angesetzt, was nicht zu beanstanden ist, ist aber fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Widerspruch insgesamt zurückgewiesen werden müsse. Dies ist aus oben genannten Gründen unzutreffend, da in die Berechnung des Gebührensatzes ein nicht berücksichtigungsfähiger Risiko-/Wagniszuschlag Eingang gefunden hatte. Der Kostenbescheid hätte bereits im Widerspruchsverfahren in Höhe von 1.772,13 DM aufgehoben werden müssen, was auch bei der Berechnung der Widerspruchsgebühr hätte berücksichtigt werden müssen. 1.772,13 DM der angefochtenen 81.144,90 DM sind 2%. Entsprechend ist die Widerspruchsgebühr zu ermäßigen. 2% von 810,- DM sind die ausgewiesenen 16,20 DM. Eine Regelung entsprechend § 155 Abs. 1 S. 2 VwGO, dass bei einem geringfügigen Unterliegen einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, hat in das Gebührenrecht der LuftKostV keinen Eingang gefunden. Ansonsten ist die Bemessung der Widerspruchsgebühr nicht zu beanstanden. Insbesondere trifft es nicht zu, dass wie der Kläger vorträgt, der Bescheid vom 24.02.2000 im Widerspruchsverfahren nur in Höhe des Differenzbetrages von 25.182,90 DM angefochten worden war. So heißt es im Widerspruchsschreiben vom 10.03.2000 (Bl. 93 d. GA.): "Namens und in Vollmacht unserer Mandantin legen wir hiermit gegen den Bescheid über die Festsetzung der Luftsicherheitsgebühr vom 24.02.2000 über insgesamt 81.144,90 DM Widerspruch ein." Auch dem Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 22.06.2000, mit dem sie ihren Widerspruch begründet haben, kann eine Begrenzung ihres Aufhebungsbegehrens nicht entnommen werden. Die mit der Anfechtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO verbundene Klage auf Rückzahlung der bereits beglichenen Forderung aus dem angefochtenen Bescheid in Höhe von 25.182,90 DM nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit ist zulässig und in Höhe von 906,08 € (1.772,13 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2001 begründet. Da die Gemeinschuldnerin die mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesgrenzschutzamtes Flughafen Frankfurt/Main vom 24.02.2000 angeforderte Flugsicherheitsgebühr von 81.144,90 DM beglichen hat und der Bescheid des Bundesgrenzschutzamtes Flughafen Frankfurt/Main vom 24.02.2000 in Höhe von 1.772,13 DM gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufgehoben wird, ist die Beklagte gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verurteilen, diesen Betrag zurückzuzahlen. Der Zinsausspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB. Es ist allgemein anerkannt, dass auch im Verwaltungsprozess eine Geldschuld mit Eintritt der Rechtshängigkeit, die hier mit Eingang der Klage am 31.10.2001 eintrat, zu verzinsen ist. Der Rückzahlungsanspruch entsteht zwar formal erst mit der gerichtlichen (teilweisen) Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 24.02.2000. Ist der zurückzuzahlende Betrag aber ohne weitere Rechtsanwendung durch einen bloßen Rechenvorgang wie im vorliegenden Fall ermittelbar, so gilt er für den Anspruch auf Prozesszinsen schon als zuvor entstanden. Die Verurteilung zur Zahlung von 906,08 € (1.772,13 DM) ist unter den Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung mit der zur Insolvenztabelle angemeldeten Umsatzsteuerforderung und Zinsen zu stellen (§ 173 VwGO i.V.m. § 302 ZPO). Dies ergibt sich aus Folgendem: Das angerufene Gericht ist nicht befugt, über das Bestehen der Umsatzsteuerforderung, mit der die Beklagte im Prozess aufgerechnet hat, zu entscheiden. Es handelt sich hierbei um eine rechtswegfremde Forderung. Die Umsatzsteuerforderung festzustellen obliegt nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Diese Zuweisung muss nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.1998 (3 B 68/97, NVwZ 1999, 184), dem das Gericht folgt, auch dann beachtet werden, wenn es um die aufrechnungsweise Geltendmachung dieser Forderung geht. Der gegenteiligen Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 28.01.1994 - 3 TG 2026/93, NJW 1995, 1107 ff. folgt das Gericht nicht. Da die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung nach § 322 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 173 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, der Rechtskraft fähig ist, würde bei einer umfassenden gerichtlichen Entscheidungsbefugnis das Gericht über das Bestehen oder Nichtbestehen von Forderungen, die seiner Rechtsprechung entzogen sind, befinden. Dies ist wegen der besonderen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Rechtswegzuständigkeit beigemessen hat, unzulässig. Hieran hat sich durch die Neufassung des § 17 GVG durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17.12.1990 nichts geändert. Nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges nunmehr zwar den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Damit hat das angerufene Gericht aber nur eine Klageforderung, die auf mehrere, an sich verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann, hinsichtlich aller Anspruchsgrundlagen zu entscheiden. Damit dehnt sich der Prüfungsumfang des angerufenen Gerichtes aber nicht auf die Überprüfung einer rechtswegfremden Forderung, mit der im Prozess aufgerechnet wird aus. Denn insofern handelt es sich um keinen rechtlichen Gesichtspunkt i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG, sondern um ein selbständiges Gegenrecht (BFH, 15.06.1999 - 7 R 3/97). Eine umfassende Entscheidungsbefugnis über rechtswegfremde Forderungen hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 17 GVG gerade nicht geschaffen. Die zur Aufrechnung gestellte Umsatzsteuerforderung ist nicht rechtskräftig festgestellt. Sie ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin zur Tabelle angemeldet worden. Nach § 178 Abs. 3 Insolvenzordnung wirkt erst die Eintragung in die Tabelle für die festgestellte Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Eine Eintragung der zur Aufrechnung gestellten Umsatzsteuerforderung ist nach dem Vortrag der Beteiligten bislang noch nicht erfolgt. Ebenso wenig gibt es für die Umsatzsteuerforderung der Beklagten einen bestandskräftig gewordenen Umsatzsteuerbescheid. Der Kläger hat die Umsatzsteuerforderung auch nicht anerkannt, sondern diese vielmehr substantiiert bestritten. Die derzeitige prozessuale Unbeachtlichkeit der Aufrechnung der Beklagten darf aber nicht dazu führen, ihren Aufrechnungseinwand endgültig zurückzuweisen, wenn die Aufrechnung sachlichrechtlich zulässig ist (BVerwG, Urt. v. 12.02.1987 - 3 C 22/86 - BVerwGE 77, 19-29). So liegt der Fall hier. Die Aufrechnung der Beklagten mit der Umsatzsteuerforderung ist sachlich rechtlich zulässig, wenn eine solche besteht. Die Beklagte ist Teilgläubigerin der Umsatzsteuerforderung, da ihr in Höhe des Bundesanteiles die Ertragshoheit zusteht (Art. 106 Abs. 3 GG). Der Verwaltungshoheit bedarf sie hierzu nicht. Es ist auch nicht erforderlich, dass sie erklärt, mit welcher der zur Aufrechnung gestellten einzelnen aus verschiedenen Monaten herrührenden Umsatzsteuerforderungen sie zunächst aufrechnen will. Gemäß § 396 Abs. 1 BGB kann der Aufrechnende eine solche Bestimmung treffen, muss sie aber nicht treffen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt, findet gemäß § 396 Abs. 1 S. 2 BGB die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung. Ebenso wenig muss die Beklagte erklären, in welcher Höhe ihr die von der Gemeinschuldnerin geschuldete Umsatzsteuer zusteht. Es wird hinreichend deutlich, dass die Beklagte mit der gesamten ihr zustehenden Umsatzsteuerforderung prozessual aufrechnen will. In welcher Höhe die zur Aufrechnung gegenüberstehenden Forderungen zum Erlöschen kommen, ist eine Rechtsfolge der erklärten Aufrechnung und vom Gericht festzustellen (vgl. § 389 BGB). Der Aufrechnung steht auch nicht das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung entgegen. Hiernach ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 31.05.2005 - VII R 74/04 - BFH/NV 2005, 1745 ff., der das Gericht folgt, ist für die Frage, ob § 96 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung der Aufrechnung durch den Insolvenzgläubiger entgegensteht, entscheidend, ob die Hauptforderung ihrem Grunde nach vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Maßgeblich ist deshalb nicht, dass der Anspruch des Klägers aus § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO, 1.723,13 DM an ihn zurückzuzahlen, erst mit der entsprechenden Aufhebung des Bescheides des Bundesgrenzschutzamtes Flughafen Frankfurt/Main vom 24.02.2000 entsteht, sondern ob im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dieser Anspruch bereits insolvenzrechtlich "begründet" gewesen ist, der Rechtsgrund für den Anspruch also bereits gelegt war. Dies ist hier der Fall. Der zur Aufhebung des Bescheides vom 24.02.2000 und damit auch zur Verpflichtung zur Rückzahlung von 1.723,13 DM führende Sachverhalt war bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Dezember 2003 verwirklicht worden, nämlich im Jahr 2000. Von der Möglichkeit eines Vorbehaltsurteils gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 302 ZPO macht das Gericht Gebrauch, weil die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf Rückzahlung der bereits geleisteten Luftsicherheitsgebühr in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der zur Aufrechnung gestellten Umsatzsteuerforderung steht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 2 VwGO. Die Beklagte unterliegt nur zu einem geringen Teil im Sinne dieser Vorschrift, weshalb die Kosten dem Kläger ganz auferlegt werden. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, soweit die Beklagte unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung mit den zur Insolvenztabelle angemeldeten Umsatzsteuerforderungen und Zinsen verurteilt wird, 906,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 31.10.2001 an den Kläger zu zahlen. In dieser Hinsicht weicht das Gericht von der Entscheidung des HessVGH vom 28.01.1994 - 3 TG 2026/93 - ab und beruht auf dieser Abweichung, da der HessVGH in dieser Entscheidung entscheidungserheblich eine Entscheidungskompetenz des Gerichts des zulässigen Rechtsweges über eine zur Aufrechnung gestellte rechtswegfremde Gegenforderung bejaht. Wäre das Gericht dieser Ansicht gefolgt, hätte es das Urteil hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung nicht unter den Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung mit den zur Insolvenztabelle angemeldeten Umsatzsteuerforderungen und Zinsen stellen dürfen, sondern hätte selbst über das Bestehen dieser Umsatzsteuerforderungen entscheiden müssen. Die Beteiligten streiten um die Erhöhung der Flugsicherheitsgebühr auf dem Flughafen Frankfurt am Main zum 01.01.2000 von 6,- DM auf 8,70 DM je kontrollierten Passagier. Am 19.02.1991 fand im Bundesverkehrsministerium eine Besprechung betreffend die Erhebung der Luftsicherheitsgebühren statt, an dem unter anderem ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft C (c), deren Mitglied die Gemeinschuldnerin ist, als auch ein Vertreter der Deutschen B (b) teilnahm. In dem Ergebnisvermerk über diese Besprechung heißt es unter anderem: "c und b baten den BMV, ihnen bis Anfang Juli die neue Sätze ab 01.November verbindlich mitzuteilen. Die Länder stimmten diesem Verfahren zu und werden die Beträge bis Ende Mai dem BMV angeben". Am 06.08.1992 erörterten zunächst Vertreter des Bundesverkehrsministeriums, des Bundesinnenministeriums, des Bundesfinanzministeriums und der Länder miteinander und dann mit Vertretern der c/b/D die Luftsicherheitsgebühr. In dem Terminprotokoll heißt es unter anderem: „1. Erörterung Behörden (BMV, BMI, BMF, Länder) - Luftsicherheitsgebühr - 1.1 Vorlauf Von der c, der b und der D ist der Wunsch an das BMV herangetragen worden, einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf vor Änderungen sicherzustellen. Damit soll ermöglicht werden, dass die Erhöhung in den einzelnen Bundesländern in die Tarife und die Kataloge der Reisebüros eingearbeitet werden kann. Es wurde Übereinstimmung darüber erzielt, dass zukünftig die erforderliche Veröffentlichung in den Nachrichten für Luftfahrer 6 Monate vor Inkrafttreten der Erhöhung erfolgen soll. 1.2 Erhöhungstermin Im Hinblick auf die Vermeidung von Irritationen durch zu häufige isolierte Anhebungen einzelner Länder sollte zukünftig eine Erhöhung nur einmal jährlich zu einem festen Erhöhungstermin erfolgen. Es wurde der 1. November als Stichtag vereinbart, so dass die Veröffentlichung in den Nachrichten für Luftfahrer spätestens zum 01. Mai erfolgen muss. Der BMV wird hierbei kollektiv koordinieren. ... 2. Luftsicherheitsgebühr Erörterung der Behörden (BMV, BMI, BMF, Länder) mit c/b/D Von den Verbänden und der Deutschen B wurde übereinstimmend darum gebeten, zukünftig eine ausreichende Vorlaufzeit, eine Anhörung sowie einen einheitlichen Erhöhungstermin festzulegen. Die Frage eines Anhörungstermins bzw. eines Informationsgespräches wurde kontrovers diskutiert. Von Behördenseite wurde dazu festgestellt, dass die Länder Kostenunterlagen, falls erwünscht, transparent zur Verfügung stellen könnten. Daher sei eine Anhörung nicht notwendig. Bei der Ankündigung einer Anhebung sei es den Verbänden überlassen, entsprechende Unterlagen einzusehen. Es konnte Übereinstimmung zu folgendem zeitlichen Ablauf erzielt werden: 1. März: Bekanntgabe des jeweiligen Bundeslandes an die Verbände, wenn eine Veränderung erfolgen soll. 1. Mai: Bekanntgabe der Veränderung für alle Bundesländer in den Nachrichten für Luftfahrer. 1. November: Inkrafttreten der Gebührenänderung." Dementsprechend wurden in der Folgezeit die Luftsicherheitsgebühren in jedem Jahr ab dem 01.11. neu festgesetzt und 6 Monate zuvor in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht. Bei der Berechnung der Luftsicherheitsgebühr zeigte sich bei der Ermittlung der Fluggastzahlen die Schwierigkeit, die Transferpassagiere, das sind die Passagiere, die bei einem Zwischenstopp das Flugzeug verlassen und mit dem selben oder einem anderen Flugzeug die Reise zum endgültigen Zielort fortsetzen, zu erfassen. Die Luftverkehrsgesellschaften, die die Zahl der Einsteiger meldeten, konnten nämlich nicht erkennen, ob der einsteigende Passagier den Sicherheitsbereich beim Zwischenstopp verlassen hatte oder sogar beim Terminalwechsel verlassen musste und demgemäß nochmals kontrolliert worden war. So heißt es im Protokoll der Dienstbesprechung bei der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 26.05.1993: "Zunächst wurde der Vorschlag des Grenzschutzpräsidiums Mitte diskutiert, die Zahl der durchsuchten und überprüften Fluggäste mittels eines automatisierten Kontrollsystems zu erfassen und den jeweiligen Luftfahrtunternehmen zuzuordnen. Diesem Vorschlag widersprachen insbesondere die Vertreter der Deutschen B, nach deren Aussage seitens der Luftfahrtunternehmen jeder Zusteiger, auch diejenige im Transfer-Verkehr, den Luftfahrtbehörden zur Erhebung der Luftsicherheitsgebühr gemeldet würden. Dies geschehe auch in den Fällen, in denen davon auszugehen sei, dass eine Luftsicherheitskontrolle nicht stattfindet. Bereits aus diesem Grunde sei eine Änderung des bisherigen Verfahrens der Meldung der Fluggastzahlen zur Berechnung der Luftsicherheitsgebühr nicht erforderlich. Entschieden abgelehnt wurde die Installation von Drehkreuzen, die angeblich den Passagierfluss beeinträchtigten, zu Staubildungen in Verkehrsspitzenzeiten führten und zudem erhebliche bauliche Veränderungen bedeuteten. Hiernach stellte Herr E. die Konzeption der Grenzschutzdirektion vor, wonach jeder Passagier durch Vorlage eines "Kontrollcoupons" den Nachweis der Entrichtung der Luftsicherheitsgebühr erbringen müsse. Hiernach wäre vorgesehen, dass dem Passagier beim einchecken zusammen mit der Bordkarte ein entsprechender "Kontrollcoupon" ausgehändigt würde. Diesem Vorschlag wurde entgegengehalten, dass auf verschiedenen Flughäfen in einer Vielzahl von Fällen das Einchecken erst nach dem Passieren der Luftsicherheitskontrollstelle erfolgen würde, so dass der Passagier zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Besitz eines "Kontrollcoupons" sein könne. Des weiteren wurde darauf hingewiesen, dass es ausländischen Fluggästen, die die deutsche Sprache nicht beherrschen, kaum verständlich zu machen sei, dass sie weitere "Kontrollcoupons" bei einem mehrmaligem Passieren der Luftsicherheitskontrollstelle erwerben müssten. Die Vertreter der Deutschen B wiesen darauf hin, dass zusätzliche Tätigkeiten (Aushändigen der "Kontrollcoupons") im Zusammenhang mit den Vorgängen beim Einchecken aus zeitlichen Gründen unmöglich seien und darüber hinaus einen nicht zumutbaren Personalmehraufwand für die Luftfahrtunternehmen zur Folge hätten. Im Verlauf der Diskussion über die Vorschläge des Grenzschutzpräsidiums Mitte und der Grenzschutzdirektion wurde mehrfach betont, dass die Meldungen der Luftgastzahlen zur Berechnung der Luftsicherheitsgebühr durch die Luftfahrtunternehmen absolut korrekt seien und die Bereiche des Transfer-Verkehrs oftmals mehr Passagiere gemeldet würden als tatsächlich Kontrollstellen durchliefen. ... Nach weiterer eingehender Diskussion der verschiedenen Möglichkeiten der Erhebung der Fluggastzahlen bestand abschließend unter den Besprechungsteilnehmern Einvernehmen, künftig folgendermaßen zu verfahren: 1. Es soll erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen die jeweiligen Flughafenbetreiber ermächtigen, die entsprechenden Fluggastzahlen den die Luftsicherheitsgebühr erhebenden Dienststellen mitzuteilen. 2. Diejenigen Luftfahrtunternehmen, die diesem Verfahren nicht zustimmen, werden wie bisher aufgefordert, diese Zahlen selbst zu melden. In diesen Fällen allerdings sollten Kontrollmechanismen gefunden werden, die eine Überprüfung der Richtigkeit der gemeldeten Zahlen ermöglichen. Einer derartigen Überprüfung der gemeldeten Zahlen durch die Luftfahrtbehörden stimmten alle Besprechungsteilnehmer zu. Vorgeschlagen wurde in diesem Zusammenhang zu prüfen, in wie weit eine rechtliche Handhabe gegeben ist, Einsicht in die Flugstreckenakten zu verlangen. Um Probehalber festzustellen, in wie weit die von den Luftfahrtunternehmen gemeldeten Fluggastzahlen zur Erhebung der Luftsicherheitsgebühr mit den dem Statistischem Bundesamt über die Flughafenbetreiber gemäß dem Luftfahrtstatistikgesetz zu meldeten Fluggastzahlen identisch sind, wurde die Grenzschutzdirektion einvernehmlich beauftragt, entsprechende Erhebungen für die Monate Januar bis März 1993 durchzuführen." Im Jahr 1999 griff die Deutsche B die Frage der Ermittlung der Zahl der kontrollierten Fluggäste wieder auf. Die Deutsche B hatte seinerzeit den Eindruck gewonnen, dass gerade am Flughafen Frankfurt am Main die Zahl der kontrollierten Passagiere zu ihren Ungunsten fehlerhaft zu hoch angesetzt wurde, da sämtliche Umsteiger miterfasst wurden. Die Deutsche B war davon überzeugt, dass nur jeder fünfte Umsteiger den sicherheitskontrollierten Bereich verlässt und demgemäß erneut zu kontrollieren war. Ihre Schätzung begründete sie wie folgt: Im Jahr 1998 habe die Zahl ihrer Transferpassagiere am Flughafen in Frankfurt am Main 7,8 Mio. betragen. Hiervon seien 1 Mio. an einer Busankunft angekommen, die auch von Passagieren aus sogenannten "Unclean-Airports" frequentiert worden seien und damit zu 100% kontrolliert worden seien. Dies seien 13 % ihrer Transferpassagiere. Von den verbleibenden 6,8 Mio. Transferpassagieren hätten 8-9% den Sicherheitsbereich verlassen und hätten insofern erneut kontrolliert werden müssen. Insgesamt seien damit nur 21-22% ihrer Transferpassagiere erneut kontrolliert worden. Der Betreiber des Frankfurter Flughafens, die Fraport AG, die für den Bundesgrenzschutz die Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen durchführt, rechnete aufgrund einer Passagierbefragung aus dem Jahre 1995 und ihres Aufwandes hoch, dass ca. 30% aller Umsteiger kontrolliert würden. Die Beklagte nahm daraufhin an, dass die Zahl der in Frankfurt/Main nochmals kontrollierten Umsteiger für eine Luftverkehrsgesellschaft bei durchschnittlich 25% liegt und berechnete auf dieser Grundlage die Luftsicherheitsgebühren neu. Unter Berücksichtigung der prognostizierten Zahl der Einsteiger für das Jahr 1999 und einer Steigerungsrate von 5% für das Jahr 2000 ermittelte die Beklagte aufgrund der Angaben der FAG vom 02.11.1999 eine Zahl von 24.150.000 Einsteigern, wovon 96.000 Transitpassagiere, die lediglich zwischenlanden, das Flugzeug jedoch nicht verlassen, seien von 11.398.200 Umsteigern und von 14.800.742 insgesamt kontrollierten Passagieren. Unter Zugrundelegung von Kalkulationskosten von insgesamt 125.986.093,69 DM errechnete die Beklagte eine Luftsicherheitsgebühr von 8,51 DM je kontrollierten Passagier. Diesen Gebührensatz erhöhte sie um einen Wagniszuschlag von ca. 2,5%, so dass sich ein Gebührensatz von 8,70 DM ergab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kalkulation "Neuberechnung der Luftsicherheitsgebühr", Anlage B6, Bl. 161 d. GA Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.11.1999 informierte das Bundesverkehrsministerium die Arbeitsgemeinschaft deutscher Luftfahrtunternehmen (c), die Deutsche B, die Deutsche BA und die D) über die Erhöhung der Luftsicherheitsgebühr für den Flughafen Frankfurt am Main ab 01.01.2000 um 2,70 DM auf 8,70 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben, Anlage B5, Bl. 158 ff. d. GA Bezug genommen. Gleichzeitig veranlasste das Bundesverkehrsministerium eine Veröffentlichung in den "Nachrichten für Luftfahrer" und dem "Aeronautic Information Circular". Mit Bescheid vom 24.02.2000 setzte das Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main die für den Monat Januar 2000 zu entrichtete Luftsicherheitsgebühr gegenüber der A Flugreisen GmbH und Co. Luftverkehrs KG, der jetzigen Gemeinschuldnerin unter Zugrundelegung eines Gebührensatzes von 8,70 DM und einer Fluggastzahl von 9.327 auf 81.144,90 DM fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 10.03.2000 wies das Grenzschutzpräsidium Mitte mit Bescheid vom 27.09.2001, zugestellt am 02.10.2001, zurück, und setzte eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 810,- DM fest. Am 31.10.2001 hat die Gemeinschuldnerin Klage gegen den Kostenbescheid vom 24.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2001 erhoben. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ist mit Beschluss des Amtsgerichtes Bad Homburg vor der Höhe vom 17.12.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt. Mit Schriftsatz vom 07.04.2005 hat der Kläger das Verfahren wiederaufgenommen. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger folgendes vor: Die Gebührenerhebung zum 01.01.2000 verstoße gegen den rechtstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil sie sowohl unter Außerachtlassung der 1992 vereinbarten sechsmonatigen Vorlaufzeit, abweichend von der Vereinbarung, nicht zum 01.11. sondern zum 01.01. erfolgt sei. Hierdurch habe die höhere Gebühr bei der Kalkulation der Flugpreise der Gemeinschuldnerin für den Winterflugplan nicht mehr berücksichtigt werden können, wodurch diese wettbewerbsverzerrend belastet worden sei. Durch die langjährige Verwaltungspraxis, die Luftsicherheitsgebühren nur zum 01.11. des jeweiligen Jahres erneut zu kalkulieren und den Gebührensatz 6 Monate vorher bekannt zu geben, habe sich die Beklagte selbst gebunden und einen Vertrauenstatbestand für die Gemeinschuldnerin geschaffen. Zudem seien den Fluggesellschaften in der Besprechung im Bundesverkehrsministerium am 19.02.1991 seitens der zuständigen Vertreter der Bundesländer sowie der zuständigen Vertreter des Bundesverkehrsministeriums ausdrücklich zugesichert worden, dass die Höhe der Luftsicherheitsgebühr bis Ende Mai jeden Jahres für das folgende Jahr mitgeteilt werde. Im Vertrauen auf diese Verfahrensweise seien die Flugreisendpreise kalkuliert und mit den Reiseveranstaltern vereinbart worden. Für die Gemeinschuldnerin habe keine Möglichkeit bestanden, während der laufenden Saison Gebührenerhöhungen bei den Flugpreisen zu berücksichtigen und weiterzugeben. Die Gebührenerhöhung zum 01.November eines Jahres entspreche den Erfordernissen und Besonderheiten insbesondere des Ferienflugverkehrs, da der größte Teil der Flugzeugkapazitäten jeweils pro Flugplanperiode an die Reiseveranstalter verkauft werde. Die angebotenen Pauschalflugreiseengagements würden von den Reiseveranstaltern in den Reisekatalogen jeweils für die Dauer einer Flugplanperiode unter Angabe des Endpreises veröffentlicht und unter anderem über die Reisebüros/Reisekataloge dem Verbraucher angeboten. Dies erfordere einen erheblichen Zeitvorlauf. Eine derart kurzfristige massive Erhöhung wie im vorliegenden Fall führe bei den Ferienfluggesellschaften wie der Gemeinschuldnerin zu unzumutbaren, wettbewerbsverzerrenden Belastungen; sie blieben auf den Kosten "sitzen". Ein sachlicher Grund, der es rechtfertigte von der bisherigen Verfahrensweise abzuweichen, habe nicht bestanden. Auf eine Änderung des Verfahrens habe ausschließlich die Deutsche B nicht aber die Gemeinschuldnerin oder die anderen seinerzeit in der c zusammengeschlossenen Fluggesellschaften gedrängt. Diese hätten sich vielmehr ausdrücklich dagegen gewandt, als sie von der Änderung des Berechnungsmodus erfahren hätten. Der Wunsch einer einzigen Fluggesellschaft, der Deutschen B, hebe die Bindung der Beklagten an ihre Zusicherung und an die ständige Verwaltungspraxis nicht auf. Der geänderte Berechnungsmodus hätte im Rahmen der normalen Erhöhungsrunde im Mai 2000 bekannt gegeben werden und im November 2000 in Kraft treten können. Die im Widerspruchsbescheid angeführte Erhöhung des Anteils der Umsteigepassagiere auf fast 50% am Frankfurter Flughafen rechtfertige eine derart kurzfristige Reaktion nicht. Der Flughafen Frankfurt/Main sei seit je her ein Umsteigeflughafen und es sei eher zu vermuten, dass nach der Eröffnung des Flughafens in München der Umsteigeanteil in Frankfurt/Main zurückgegangen sei. Jedenfalls sei kein sprunghafter Anstieg im Herbst 1999 erfolgt, so dass dies rechtzeitig hätte bemerkt und berücksichtigt werden können und müssen. Auch die Deutsche B habe den bisherigen Berechnungsmodus jahrelang unbeanstandet mitgetragen. Die Gefahr einer Gebührenunterdeckung für die Beklagte bestand nicht. Selbst wenn die Beklagte von ihrer langjährigen Verwaltungspraxis habe nun abweichen wollen, wäre dies beim ersten Mal mit einer entsprechenden Vorlaufzeit von 6 Monaten anzukündigen gewesen. Von der ständigen Verwaltungspraxis, wie sie bei den Besprechungen im Bundesverkehrsministerium in den Jahren 1991 und 1992 vereinbart worden sei, werde nicht nur eine Gebührenerhebung erfasst, die auf steigenden Kosten beruhe, sondern auch eine solche, die auf weniger zu kontrollierenden Passagieren beruhe. Für die Gemeinschuldnerin mache es keinen Unterschied, aufgrund welcher Erwägungen die Beklagte sich veranlasst sehe, anders abzurechnen. Unerheblich sei auch, dass der bisherige Abrechnungsmodus möglicherweise rechtswidrig gewesen sei. Denn maßgeblich sei die geübte Verwaltungspraxis, Gebührenerhebungen 6 Monate im Voraus anzukündigen und diese nur zum 01.11.des Jahres in Kraft treten zu lassen. Diese Verwaltungspraxis sei gerade nicht rechtswidrig, weshalb die Beklagte an sie gebunden sei. Selbst wenn die volle Berücksichtigung aller Transferpassagiere bei der Kalkulation rechtswidrig gewesen sein sollte, sei dies eine dauerhaft geübte Verwaltungspraxis gewesen und deshalb sei die Beklagte an dem rechtmäßigen Einhalten der Vorlaufzeit gebunden gewesen. In diesem Zusammenhang gelte zudem vor allem, dass die Einbeziehung aller Transferpassagiere höchstens zur Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide gegenüber der Deutschen B geführt habe nicht aber zur Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide gegenüber der Gemeinschuldnerin. Denn die Tatsache, dass eine Gebühr möglicherweise nicht kostendeckend festgesetzt werde, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides, da das Kostendeckungsprinzip lediglich eine Obergrenze der Gebührenfestsetzung regele. Unabhängig davon sei die Beklagte auch an den Abrechnungsmodus gebunden, sollte er sich als rechtswidrig erweisen. Denn andernfalls würde gerade die Rechtswidrigkeit des Abrechnungsmodus, also ein Fehler der Beklagten, diese von der Bindung befreien, was der "Messbarkeit und Verlässlichkeit staatlichen Handelns" und Art. 3 Grundgesetz widerspreche. § 48 Abs. 2 VwVfG sei entsprechend anzuwenden, da es sich bei der Änderung der zunächst festgelegten Gebührenhöhe im laufenden Gebührenjahr um die Rücknahme eines auch begünstigenden Verwaltungsaktes handele, in dem nicht mehr als der festgesetzte Gebührensatz verlangt werde und auf darüber hinausgehende höhere Gebühren für das Gebührenjahr verzichtet werde. Die Beklagte sei sich darüber klar gewesen, dass sie von der Gemeinschuldnerin mehr Gebühren hätte verlangen können, wenn sie die Transferpassagiere ermittelt hätte. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 VwVfG lägen aufgrund der Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Gemeinschuldnerin und der von ihr getätigten Vermögensdispositionen nicht vor. Selbst wenn eine entsprechende Anwendung des § 48 Abs. 2 VwVfG ausscheide, folge aus einer entsprechenden Anwendung des § 48 Abs. 3 VwVfG, dass der Verwaltungsakt in der Höhe rechtswidrig sei, in welcher die neu festgesetzte Gebührenhöhe die zunächst festgesetzte Gebühr übersteige. Das Vertrauensprinzip verbiete zusätzliche Belastungen über einen bereits ergangenen belastenden Verwaltungsakt hinaus, wenn das Vertrauen schutzwürdig sei. Dies sei hier der Fall, da die Gemeinschuldnerin erhebliche Vermögensdispositionen getroffen habe, die sie nicht mehr habe rückgängig machen könne. Die Flugpreise auf Basis der Gebühren und der Berücksichtigung aller Transferpassagiere sei mit den Reiseveranstaltern im Voraus für die sechsmonatige Flugplan/Gebührenperiode verbindlich vereinbart worden, so dass eine nachträgliche Gebührenänderung nicht mehr "weiter gereicht" hätte werden können. Die kurzfristige massive Erhöhung von immerhin 45% habe bei der Gemeinschuldnerin zu einer unzumutbaren, wettbewerbsverzerrenden Belastung geführt. Die Schutzwürdigkeit der Vorlaufzeit sei auch bei den Besprechungen in den Jahren 1991 und 1992 im Bundesverkehrsministerium anerkannt worden. Die Entlastung der Deutschen B hätte auch durch einen geringeren Ansatz gebührenpflichtiger Passagiere ohne eine Neufestsetzung der Gebühren gegenüber den anderen Luftverkehrsgesellschaften ohne weiteres erreicht werden können. Der angefochtene Verwaltungsakt sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Kalkulation der Gebühr in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft erfolgt sei. Der streitbefangene Bescheid sei im Gebührenjahr 2001 erlassen worden und beruhe deshalb auf der in einem Parallelverfahren vorgelegten Kalkulation für das Gebührenjahr 2001 (Az.: 12 E 3159/01 (3)), so dass die dort bekanntgewordenen Tatsachen hier ebenfalls zum Tragen kämen. Wegen der Einzelheiten wird auf die S. 13-35 des Schriftsatzes der Klägerbevollmächtigten vom 09.08.2005, Bl. 183-205 d. GA Bezug genommen. Der berechnete Risiko-/Wagniszuschlag werde jedenfalls bereits seit dem Jahr 1999 erhoben und sei, wie das Bundesverwaltungsgericht in der Revisionsentscheidung vom 18.03.2004 (3 C 24.03) festgestellt habe, rechtswidrig. Nach dem der Kläger ursprünglich mit seiner Klageschrift vom 31.10.2001 beantragt hat, den Gebührenbescheid der Beklagten hinsichtlich der Luftsicherheitsgebühr auf dem Flughafen Frankfurt/Main für den Monat Januar 2000 (Gesamthöhe: DM 81.144,90) vom 24.02.2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums Mitte, Fuldatal, vom 27.09.2001 insoweit aufzuheben, als darin Gebühren in Höhe von mehr als DM 55.962,00 erhoben werden und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den zu viel gezahlten Betrag in Höhe von DM 25.182,90 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit Rechtshängigkeit zu zahlen beantragt er nun mit Schriftsatz vom 07.09.2005, den Verwaltungsakt insgesamt aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass es keinen Rechtsgrundsatz des Inhaltes gäbe, dass die Festlegung der Gebührenhöhe einen bestimmten, längeren Zeitraum vor Beginn des Erhebungszeitraumes zu erfolgen habe. Eine verbindliche Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin, dass Gebührenerhöhungen nur zum 01.11. eines jeden Jahres erfolgen durften und stets 6 Monate vorher angekündigt werden müssten, sei nicht getroffen worden. Eine die Beklagten bindende Erklärung sei bei der Besprechung am 22.02.1991 nicht abgegeben worden, da nur die Länder dieser Verfahrensweise ausweislich des Vermerkes zugestimmt hätten. Bei der Besprechung am 06.08.1992 sei ebenfalls keine verbindliche Vereinbarung getroffen worden, sondern nur ein tatsächlicher Verfahrensablauf festgelegt worden. Außerdem sei es nur um Gebührenerhöhungen gegangen, mit denen auf eine Veränderung der Kostensituation habe reagiert werden sollen. Vorliegend handele es sich jedoch bei gleichbleibenden Kosten um die Kalkulation einer geringeren Zahl von Passagieren. Die Änderung der Gebührenhöhe habe vorgenommen werden müssen, da sie der Rechtslage entsprochen habe. Das entgegengesetzte Vertrauen der Gemeinschuldnerin sei nicht schutzwürdig. Für die sogenannten Umsteiger, die nicht mehr kontrolliert würden, dürften keine Luftsicherheitsgebühren verlangt werden, deshalb sei auch eine Neuberechnung der Gebühr erforderlich gewesen und zwar kurzfristig, da andernfalls entweder eine Kostenunterdeckung von ca. 31,5 Mio. DM entstanden wäre oder die Deutsche B ihre Mitbewerber weiter subventioniert hätte. Unerheblich sei, dass die Gemeinschuldnerin die durch die Gebührenerhöhung entstandenen Kosten nicht an die Passagiere habe weitergeben können, weil für die Rechtsbeziehung zwischen dem Gebührengläubiger und dem Gebührenschuldner die Beziehung des Gebührenschuldners zu Dritten grundsätzlich ohne Bedeutung sei. Für den Fall, dass das Gericht dem Zahlungsantrag des Klägers stattgibt, hat die Beklagte die Aufrechnung mit einer Forderung der Beklagten auf Zahlung von Umsatzsteuer in Höhe von 2.974.038,76 €, die vom Finanzamt Bad Homburg zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist, erklärt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Auflistung, Bl. 169 d. GA. Bezug genommen. Die Umsatzsteuerforderung ergebe sich daraus, dass die Vorsteuerbeträge im Laufe des Jahres 2003, in dem die Gemeinschuldnerin den Insolvenzantrag gestellt habe, bereits antragsgemäß erstattet worden seien und diese nun in voller Höhe zurückzuzahlen seien, weil davon auszugehen sei, dass jeder insolvente Schuldner in dem Jahr vor der Insolvenz keine Rechnungen mehr bezahlt habe. Mit der Umsatzsteuerforderung könne sie in Höhe des Bundesanteiles aufgerechnet werden, weil ihr insoweit die Ertragshoheit zustehe - die Verwaltungshoheit müsse sie nicht besitzen. § 96 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung stehe der Aufrechnung nicht entgegen. Die Beklagte sei nicht erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden, da sämtliche den von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch begründenden Tatsachen bereits vor der Insolvenzeröffnung am 17.12.2003 vorlagen. Der Aufrechnung hat der Kläger widersprochen. Er trägt hierzu vor, die Umsatzsteuerschulden würden wie auch im Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Bad Homburg bestritten. Angeblich erstattete Vorsteuer tauche in der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin nicht auf. Die Gemeinschuldnerin habe sämtliche Rechnungen bis einschließlich August 2003 bezahlt und insoweit die Vorsteuer zu Recht erstattet erhalten. Eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle i.S.d. § 178 Abs. 1 S. 1 Insolvenzordnung sri bislang nicht erfolgt. Die Beklagte habe auch nicht mit hinreichender Genauigkeit dargelegt, mit welcher Umsatzsteuerschuld aufgerechnet werde und in welcher Höhe die behauptete Forderung ihr zustehe. Der Aufrechnung stehe das Verbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung entgegen. Der streitgegenständliche Rückzahlungsanspruch des Klägers entstehe erst mit der gerichtlichen Aufhebung des angegriffenen rechtswidrigen Bescheides und damit zu einem Zeitpunkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In der mündlichen Verhandlung am 17.08.2005 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.