Urteil
12 E 3403/06
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:1212.12E3403.06.0A
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Leitsätze
Die Meldefrist des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11.07.2002 (BfBL I, 2597 ff.) ist eine Ausschlussfrist i.S.d. § 32 Abs. 5 HessVwVfG, so dass eine Wiedereinsetzung nicht statthaft ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Meldefrist des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11.07.2002 (BfBL I, 2597 ff.) ist eine Ausschlussfrist i.S.d. § 32 Abs. 5 HessVwVfG, so dass eine Wiedereinsetzung nicht statthaft ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Begehren der Klägerin ist dahingehend zu verstehen, das beklagte Land zu verpflichten, sie zur ersten juristischen Staatsprüfung zuzulassen. Denn aus ihrem Klageschriftsatz wird deutlich, dass sie sich gegen den Bescheid des Justizprüfungsamtes vom 08.08.2006, mit dem ihr Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung zurückgewiesen wurde, wendet und sie ihre Zulassung begehrt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Justizprüfungsamtes vom 08.08.2006, mit dem das Gesuch der Kläger auf Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung zurückgewiesen wurde, ist rechtmäßig. Die Klägerin kann vom beklagten Land nicht beanspruchen, zur ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen zu werden. Durch das Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11.07.2002 tritt an die Stelle der ersten juristischen Staatsprüfung die erste Prüfung, die aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung und einer universitären Schwerpunktsbereichsprüfung besteht. Eine erste juristische Staatsprüfung dürfen nur noch diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dem Studium begonnen haben, ablegen, wenn sie sich bis zum 01.07.2006 zur ersten Staatsprüfung gemeldet haben. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall, da ihre Meldung erst am 03.07.2006 beim Justizprüfungsamt einging. Unerheblich ist, dass der 1. Juli 2006 auf einen Sonnabend fiel. Die Regelung des § 31 Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach der eine Frist, deren Ende auf ein Samstag fällt, erst mit dem Ablauf des nächsten darauf folgenden Werktages endet, wird durch die Stichtagsregelung des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11.07.2002 (BGBl. I, 2592 ff.) und des Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Juristenausbildung vom 27.02.2004 (GVBl. I, 86 ff.) verdrängt. Denn der Gesetzgeber hat den Tag des Fristendes ausdrücklich unabhängig davon, ob es sich um einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag handelt, bestimmt. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Meldefrist ist nicht möglich, weil es sich um eine Ausschlussfrist i.S.d. § 32 Abs. 5 HessVwVfG handelt. Hiernach ist eine Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Dies muss nicht notwendig ausdrücklich aus dem Wortlaut des jeweiligen Gesetzes hervorgehen. Es reicht aus, wenn es Sinn und Zweck der Regelung ist, einen verspäteten Antragsteller endgültig von der Geltendmachung eines Rechtes auszuschließen. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall aus Folgendem: Sinn der Stichtagsregelung ist es, dass das hier in Rede stehende Recht, der Anspruch der Klägerin auf Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung mit Ablauf des 01.07.2006 erlischt. Dies wird durch den Zweck der Stichtagsregelung bestätigt. Dieser besteht darin, dem Justizprüfungsamt spätestens mit Ablauf des 01.07.2006 einen zuverlässigen Überblick darüber zu verschaffen, für wie viele Prüfungskandidaten es noch eine juristische Staatsprüfung organisieren und durchführen muss. Hierdurch soll es ihm ermöglicht werden, die organisatorischen Vorbereitungen für den entsprechenden Prüfungsdurchgang treffen zu können, um auf diese Weise auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungsverfahrens für alle Prüflinge sicherzustellen. Dies ist bei der letztmaligen Durchführung der ersten juristischen Staatsprüfung von besonderer Bedeutung, da zu erwarten war, dass eine nicht bekannte Zahl von Studenten, die bereits seit geraumer Zeit immatrikuliert sind und sich noch nicht zur Prüfung gemeldet hatten, die Gelegenheit wahrnehmen würden, noch nach altem Recht geprüft zu werden, um unter anderem die veränderten und zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach neuem Recht nicht erfüllen zu müssen. Dieser Zweck würde gefährdet, wenn das Justizprüfungsamt auf unbestimmte Zeit - weil gegebenenfalls Wiedereinsetzungsanträgen stattzugeben ist - nicht einschätzen könnte, für wie viel Kandidaten die erste juristische Staatsprüfung noch durchzuführen ist. Nachsicht wegen der Versäumung der Frist kann der Klägerin nicht gewährt werden. Weder verstößt das beklagte Land gegen Treu und Glauben, wenn es sich auf die Frist beruft, noch war die Klägerin aus Gründen höherer Gewalt (vgl. § 32 Abs. 3 HessVwVfG) an der Wahrung der Frist gehindert. Das Justizprüfungsamt hat die Klägerin nicht unzutreffend über die einzuhaltende Frist für die Meldung zur ersten juristischen Staatsprüfung belehrt. Vielmehr ist sie in dem von ihr ausgefüllten Meldeformular ausdrücklich darauf hingewiesen worden. In diesem befindet sich unter der Überschrift der Klammerzusatz „Nur für Bewerber, die das Studium der Rechtswissenschaften vor dem 01.07.2003 aufgenommen haben und sich vor dem 01.07.2006 melden)“. Zudem ergibt sich aus den Schreiben der Klägerin vom 22. und 29.06.2006 an das Justizprüfungsamt, dass ihr die Frist bekannt war. Im Schreiben vom 22.06.2006 beantragte sie ausdrücklich die Verlängerung dieser Frist, weil es ihr unter anderem nicht möglich sei, die beizufügenden Unterlagen bis zum 30.06.2006 beizubringen. Gleiches wiederholt sie in ihrem Schreiben vom 29.06.2006. Dort heißt es: „...vorbehaltlich ihrer Antwort zu meinen oben genannten schriftlichen Anträgen vom 22.06.2006 (mündlich vom 19.06.2006) kann ich leider aus den dargelegten Gründen weder ein Studienbuch mit Beleg nachweisen, noch diverse weitere Seminarscheine in der Frist bis zum 30.06.2006 beifügen;...“. Die Postlaufzeit vom 29.06. bis zum 03.07.2006 stellt keinen Fall höherer Gewalt dar. Denn die Klägerin hätte das Risiko eines verspäteten Eingangs ihres Zulassungsgesuches dadurch vermeiden können, dass sie den ausgefüllten und unterschriebenen Meldebogen vorab per Telefax übermittelt. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen, da sie unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt ihre Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung. Sie ist seit dem Wintersemester 1979/1980 im Studiengang Rechtswissenschaften immatrikuliert. Mit Schreiben vom 22.06.2006 wandte sie sich an das Justizprüfungsamt - Prüfungsabteilung I - und beantragte unter dem Betreff „Meldung zur ersten juristischen Staatsprüfung (Studienbeginn vor dem 01.07.2003) Anträge zur Befreiung von Fristen“ die Verlängerung der Frist für das aktuelle Meldeverfahren, falls sie die dem Antrag auf Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung beizufügende Unterlagen nicht bis zum 30.06. beibringen könne, wie auch die Verlängerung der Frist für eine Prüfung nach der „alten“ Prüfungsordnung, weil sie durch vielseitige, langjährige Belastungen leider nicht optimal auf den kommenden Prüfungstermin vorbereitet sei. Den Meldebogen zur ersten juristischen Staatsprüfung gab die Klägerin als Einschreiben Einwurf am Donnerstag, den 29.06.2006 in Mainz zur Post. Erst am darauf folgenden Montag, dem 03.07.2006 ging diese Briefsendung beim Justizprüfungsamt - Prüfungsabteilung I - in Frankfurt am Main ein. Mit Bescheid vom 08.08.2006 wies das Justizprüfungsamt den Zulassungsantrag der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus, zur ersten juristischen Staatsprüfung habe nur noch derjenige zugelassen werden können, der sich bis zum 01.07.2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet habe; dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, weil die Meldung erst am 03.07.2006 eingegangen sei. Zur Begründung ihrer dagegen am 23.08.2006 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, ihr sei die Meldefrist nicht bekannt gewesen. Auf der Homepage der Universität Frankfurt am Main sei ein veraltetes Merkblatt für die Meldung zur ersten juristischen Staatsprüfung, welches als Meldetermin unter anderem den Juli nenne, veröffentlicht worden und auf dessen Richtigkeit habe sie vertraut. Im Übrigen betrage die Postlaufzeit für einen Brief von Mainz nach Frankfurt am Main üblicherweise nur einen Tag, so dass ihre Meldeunterlagen am 30.06.2006 beim Justizprüfungsamt hätten eingehen müssen. Einen ausdrücklichen Antrag hat die Klägerin nicht gestellt. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land trägt vor, eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist komme nicht in Betracht; die Klägerin habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass ihre Meldeunterlagen binnen eines Tages von der Post übermitteln werden; die fehlende Kenntnis von der Frist sei vorwerfbar, da die Klägerin persönlich das Anmeldeformular und das Merkblatt beim JPA abgeholt habe, in welchem als Meldefrist Juni 2006 angegeben sei; sie habe auch jederzeit im Justizprüfungsamt anrufen oder auch direkt das Gesetz einsehen können. Schließlich zeige das von der Klägerin selbst eingereichte Merkblatt, dass sie fälschlich den Termin zur „staatlichen Pflichtfachprüfung“ abgefragt habe und auf diesem Merkblatt ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die Universität keine Hinweise zum Termin der ersten juristischen Staatsprüfung veröffentlichen könne, sondern das hierzu der Aushang im Erdgeschoss des Juridicums zu beachten sei. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Akte des Justizprüfungsamtes Bezug genommen.