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Urteil

12 E 2870/04

VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:0523.12E2870.04.0A
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Leitsätze
Verwaltungskostenbeitrag nach § 64 a HHG verstößt nicht gegen höherranginges Recht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verwaltungskostenbeitrag nach § 64 a HHG verstößt nicht gegen höherranginges Recht Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf eine Geldleistung ist nicht zwingend ein bewilligender Bescheid der Beklagten vorgeschaltet, und es wurde auch kein diese Forderung ablehnender Bescheid der Beklagten erlassen, so dass die allgemeine Leistungsklage hier die statthafte Klageart ist. Da der streitgegenständliche Verwaltungskostenbeitrag nicht mittels eines Bescheides gegenüber dem Studierenden festgesetzt wird, bedarf es bei der Rückgewährung dieses Beitrages keiner aufhebenden Entscheidung seitens der Beklagten. Über den Rückgewährungsanspruch ist nicht zwingend im Wege eines Verwaltungsaktes zu entscheiden. Die Beklagte hat auch nicht mit Verwaltungsakt über das Begehren der Klägerin auf Rückzahlung des Verwaltungskostenbeitrages entschieden. Das Schreiben der Beklagten vom 30.03.2004 ist mangels Regelungscharakters kein Verwaltungsakt. Es enthält lediglich den Hinweis auf die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung, weshalb dem Verlangen nach Rückzahlung des Verwaltungskostenbeitrages nicht entsprochen werden könne. Es folgt im weiteren lediglich eine Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtmäßigkeit der der Beitragserhebung zugrundeliegenden Norm. Eine eigenständige Regelung der Beklagten enthält das Schreiben nicht. Zwar ist nach herrschender Meinung die öffentliche Hand auch ohne gesetzliche Ermächtigung berechtigt, Verwaltungsakte zu erlassen und über geltend gemachte Ansprüche mittels Verwaltungsakt zu entscheiden, so dass grundsätzlich auch eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Anspruch feststellenden Verwaltungsaktes statthaft ist. Allerdings fehlt es dieser regelmäßig an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, weil demgegenüber die allgemeine Leistungsklage, die unmittelbar auf Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs auf Geldzahlung gerichtet ist, der einfachere Weg ist, das begehrte Rechtschutzziel zu erreichen (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar zu § 42, Rn. 14). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihr für das Sommersemester 2004 entrichteten Verwaltungskostenbeitrages in Höhe von 50,00 €. Die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren subjektiv öffentlichen Rechten. Ermächtigungsgrundlage für den streitgegenständlichen Verwaltungskostenbeitrag ist § 64 a HHG i.d.F. vom 31.07.2000 (GVBl. I, S. 374) zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1, 2. Gesetz zur Änderung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18.12.2006, (GVBl. I, S. 713). Hiernach erheben die Hochschulen des Landes Hessen für die Leistungen bei der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung und Exmatrikulation, bei der allgemeinen Studienberatung sowie für die Leistungen der Auslandsämter und bei der Vermittlung von Praktika einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 50,00 € für jedes Semester. Diese Vorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere verfassungsgemäß. Der Hessische Landesgesetzgeber hat mit Einführung des für die Inanspruchnahme von Verwaltungsdienstleistungen zu entrichtenden Verwaltungskostenbeitrages, der als Annex dem Hochschulwesen und damit der „Kulturhoheit“ der Länder zuzuordnen ist, von der ihm gem. Artikel 70 Abs. 1 GG zustehenden, insoweit nicht durch Rahmenvorschriften des Bundes beschränkten Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze Gebrauch gemacht (OVG Lüneburg, Urt. v. 21.10.2002, Az.: 10 L 517/00, OVG Berlin, Urt. v. 14.07.1998, Az.: 8 B 186.96; VG Ansbach, Urt. v. 21.09.2006, Az.: AN 2 K 04.01650; VG Hamburg, Urt. v. 21.06.2006, Az.: 4 K 573/06). Der mit § 64 a HHG in Hessen eingeführte Verwaltungskostenbeitrag genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die für die Erhebung von Abgaben entwickelt wurden. Beiträge sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die zur vollständigen oder teilweisen Deckung des Aufwandes einer öffentlichen Einrichtung von denjenigen erhoben werden, denn die öffentliche Einrichtung besondere Vorteile gewährt, wobei es genügt, dass der Beitragspflichtige die Möglichkeit hat, diese Vorteile in Anspruch zu nehmen. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme durch den Beitragspflichtigen kommt es nicht an (OVG Bremen, Beschl. v. 11.08.2006, Az.: 1 A 49/06 zu dem an den Hochschulen des Landes Bremen erhobenen Verwaltungskostenbeitrag). Nach den Grundsätzen der Finanzverfassung des Grundgesetzes bedarf die Erhebung eines Beitrages einer besonderen sachlichen Rechfertigung, die es als angemessen erscheinen lässt, die hiervon Betroffenen über ihre Steuerpflicht hinaus noch zu weiteren Beiträgen heranzuziehen. Die sachliche Rechtfertigung für die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages für die von den Hochschulen erbrachten Verwaltungsdienstleistungen beruht auf den besonderen Vorteilen, die der Gruppe der Studierenden und nur dieser durch das Verwaltungs- und Betreuungssystem der Universitäten gewährt wird. Die studienbegleitenden Maßnahmen der Universitätsverwaltung im Rahmen von Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung und Exmatrikulation sowie Studienberatung und Vermittlung von Praktika einschließlich der Leistungen der Auslandsämter sind für die Studierenden tatsächlich vorteilhaft. Die hier in Rede stehenden Verwaltungsdienstleistungen der Universitäten helfen den Studierenden bei der organisatorischen Bewältigung ihres Studiums, sei es im Hinblick auf Planung und Durchführung von Prüfungen und Praktika oder aber auch bei verschiedensten anderen Angelegenheiten, die Einfluss auf Ablauf und Durchführung des Studiums haben. Hier kompetente Ansprechpartner in der Verwaltung zu haben, die den Studierenden entsprechende Hilfestellungen geben können, ist für die Studierenden von großem Vorteil. Allein die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser von den Universitäten angebotenen Verwaltungsdienstleistungen ist ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil, der jedem bei der Beklagten eingeschriebenen Studierenden gewährt wird und die Beitragserhebung rechtfertigt (OVG Bremen, Beschl. v. 11.08.2006 a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 21.06.2006 a.a.O.). Der Verwaltungskostenbeitrag ist auch hinsichtlich seiner Höhe gerechtfertigt, insbesondere liegt kein Verstoß gegen das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Äquivalenzprinzip vor, welches besagt, dass die erhobenen Beiträge in keinem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Hand gebotenen Leistung stehen dürfen. Hierbei ist die gerichtliche Kontrolldichte im Hinblick auf den dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Beitragsbemessung eingeschränkt. Es obliegt dem Gesetzgeber, welche Maßstäbe oder Tarife er für eine individuell zurechenbare Leistung der öffentlichen Hand einsetzen will. Lediglich wenn die Beitragsbemessung in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten öffentlichen Leistung und den legitimen Beitragszwecken steht, ist sie verfassungsrechtlich zu beanstanden. Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der vom Gesetzgeber eingeführte Verwaltungskostenbeitrag in einem derart groben Missverhältnis zu dem Wert der von ihm abgegoltenen Leistung der Hochschulen des Landes Hessen steht. Mit dem Verwaltungskostenbeitrag sollen einzig und allein die Kosten, die durch die von den Hochschulen erbrachten Verwaltungsdienstleistungen in den im § 64 a HHG aufgeführten Bereichen zumindest teilweise gedeckt werden. Ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50,00 € je Semester für die von den Universitäten erbrachten Verwaltungsdienstleistungen erscheint hier angemessen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass hier eine grobe Kostenüberdeckung erfolgt. Die Beklagte hat sich zur Begründung der Höhe des in Ansatz gebrachten Verwaltungskostenbeitrages bezogen auf Erhebungen des Landes Baden-Württemberg vom 28.05.2003 sowie auf einen Bericht des Rechnungshofes des Landes Baden-Württemberg aus dem Jahr 1994, welcher zum damaligen Zeitpunkt bereits für studentenbezogene allgemeine Verwaltungsleistungen und Kosten der Universitäten pro Studierenden und Semester in Höhe von 120,00 DM veranschlagte. Das VG Ansbach konnte sich in seinem Urteil vom 21.09.2006 auf den Abschlussbericht des Bayrischen Staatsinstituts für Hochschulforschung und Hochschulplanung vom 11.03.2004 beziehen, ausweislich dem je Student ein durchschnittlicher Aufwand für das Angebot der Verwaltungsdienstleistungen der Hochschulen in Höhe von 63,18 € entsteht. Auch die in den anderen Bundesländern erhobenen Verwaltungskostenbeiträge belaufen sich, sofern solche erhoben werden, auf 40,00 bis 75,00 €. Angesichts der konkreten Umstände, die den der aus anderen Bundesländern vorliegenden Berechnungen zugrundeliegen sieht die erkennende Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass hier ein grobes Missverhältnis zwischen den von den Hochschulen erbrachten Verwaltungsdienstleistungen und dem hierfür erhobenen Verwaltungskostenbeitrag vorliegt. Es konnte daher im Entscheidungszeitpunkt auf die Erhebung von entsprechenden Daten bei der Beklagten zum Zwecke der Vergleichbarkeit verzichtet werden. Auch substantiierter Vortrag seitens der Klägerin, der die Annahme eines solchen groben Missverhältnisses zwischen erbrachter Verwaltungsdienstleistung und dem Wert für die Studierenden nahelegen könnte, erfolgte nicht. Soweit sie geltend gemacht hat, die in Ansatz zu bringenden Kostenfaktoren wie Personal, Material und Raumkosten könnten nicht danach aufgeschlüsselt werden, ob sie für die in § 64 a HHG erbrachten Verwaltungsdienstleistungen oder für andere Aufgaben der Universitäten erforderlich seien, ist dies im Hinblick auf die Wahrung des Äquivalenzprinzips unerheblich und steht der Verfassungsmäßigkeit des Verwaltungskostenbeitrages nicht entgegen. Dies folgt schon daraus, dass dem Gesetzgeber in diesem Rahmen ein weiter Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht. Er darf Bewertungen und Einschätzungen vornehmen und ist nicht gehalten, die exakten Kosten der Verwaltungsdienstleistung zu ermitteln. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Verfassung des Landes Hessen insbesondere gegen Artikel 59 Abs. 1 Hessische Verfassung, beinhaltet der im § 64 a HHG eingeführte Verwaltungskostenbeitrag gleichfalls nicht. Art. 59 Abs. 1 Hess.Verf. gewährleistet lediglich unentgeltlichen Unterricht an den hessischen Hochschulen. Hierzu zählen nur die rein zu Ausbildungszwecken durch die Hochschulen zur Verfügung zu stellenden Sach- und Personalmittel, nicht jedoch die Leistungen die die Hochschulen im Rahmen der Verwaltung und sonstigen Betreuung der Studierenden erbringt (VG Kassel, Urteil vom 13.02.2006, Az.: 3 E 1194/05). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über den von der Beklagten im Rahmen von Immatrikulation bzw. Rückmeldung auf der Grundlage des § 64 a HHG erhobenen Verwaltungskostenbeitrag für das Sommersemester 2004. Die Klägerin ist, bzw. war bei der Beklagten als Studentin eingeschrieben. Bei der Rückmeldung zum Sommersemester 2004 erhob die Beklagte von den Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von 216,00 €. Darin enthalten waren Beiträge für das Studentenwerk, die studentische Selbstverwaltung (AStA) und das Semesterticket. Darin enthalten war zum Sommersemester 2004 erstmals auch ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50,00 € für studentenbezogene Verwaltungsdienstleistungen, wie die Leistungen des Studentensekretariats, die Einrichtungen der zentralen Studienberatung, der akademischen Auslandsämter und die Vermittlung freiwilliger Praktika. Mit Antrag vom 24.02.2004 stellte die Klägerin einen Eilantrag mit dem Ziel, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihre Rückmeldung für das Sommersemester 2004 nicht von der Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages nach § 64 a HHG in Höhe von 50,00 € abhängig zu machen (Az.: 12 G 862/04). Der Eilantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26.02.2004 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens die begehrte Regelungsanordnung zur Abwehr wesentlicher Nachteile, drohender Gefahr oder aus anderen Gründen nicht notwendig erscheine. Der Klägerin sei zuzumuten den Verwaltungskostenbeitrag unter Vorbehalt zu entrichten, um im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens dessen Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Die Entscheidung wurde mit Beschluss des Hess. VGH vom 09.03.2004 bestätigt (8 TG 676/04). Um ihre Rückmeldung für das Sommersemester 2004 zu erreichen, zahlte die Klägerin daraufhin den Verwaltungskostenbeitrag an die beklagte Universität unter Vorbehalt. Mit Schreiben vom 11.03.2004 forderte sie von der Beklagten die Rückzahlung dieses Beitrages, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 30.03.2004 mitteilte, dass sie diesem Begehren nicht entsprechen werde. Sie erläuterte, dass nach ihrer Ansicht die der Beitragserhebung zugrunde liegende Norm unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verfassungswidrig sei. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10.05.2004 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2004 mit der Begründung zurückwies, ihr Widerspruch sei unzulässig, da es sich bei der begehrten Rückzahlung des Verwaltungskostenbeitrages um schlichtes Verwaltungshandeln handele und das Schreiben vom 30.03.2004 keinen Verwaltungsakt darstelle. Die Zahlungspflicht knüpfe an die Tatsache der Rückmeldung an, ohne dass eine inhaltliche Prüfung erfolge oder ein gesonderter Bescheid ergehe. Für eine Einzelfallprüfung von Rückzahlungsforderungen sei daher ebenfalls kein Raum. Am 21.06.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertritt die Ansicht, die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig. Die von der Beklagten herangezogene Kehrseitentheorie sei nicht einschlägig. Die Verweigerung der Vornahme eines Realaktes erfolge regelmäßig durch Verwaltungsakt. Mithin sei das die Rückzahlung ablehnende Schreiben vom 30.03.2004 ein Verwaltungsakt. Dieses Schreiben enthalte auch die Regelung eines Einzelfalles, da es sich mit der Argumentation der Klägerin auseinandersetze. In der Sache vertritt sie die Ansicht, ihr stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, da § 64 a HHG verfassungswidrig sei und damit keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages darstelle. Die Klägerin rügt die fehlende Kompetenz des Landesgesetzgebers und einen Verstoß gegen die Finanzverfassung des Grundgesetzes. Es sei schon kein Grund für die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages ersichtlich, da sich in diesem Rahmen vor Einführung des Verwaltungskostenbeitrages keine Änderung ergeben habe. Auch hinsichtlich der Höhe fehle es an einem rechtfertigenden Grund. Sie macht geltend, dass die Beklagte völlig überhöhte Kosten abrechne und die von ihr in Ansatz gebrachte Höhe des Verwaltungskostenbeitrages nicht nachvollziehbar sei. Zu bemängeln sei in diesem Zusammenhang auch, dass bei den berücksichtigten universitären Einrichtungen keine klare Trennung vorgenommen werden könne, inwieweit diese der Erfüllung der in § 64 a HHG aufgeführten Zwecken dienten oder andere Aufgaben erfüllten. Die von der Beklagten verfolgten Zwecke genügten darüber hinaus verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Verwaltungsdienstleistungen fielen nicht in die Finanzierungsverantwortlichkeit der Studierenden. Im- und Exmatrikulation fielen bei jedem Studenten in der Regel nur einmal an. Die allgemeine Studienberatung oder die Vermittlung von Praktika im Ausland werde von vielen Studenten gar nicht genutzt. Abschließend beruft sie sich auf die in Artikel 59 der Hess. Verfassung garantierte Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit. Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Verwaltungskostenbeitrag für das Sommersemester 2004 in Höhe von 50,-- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Vertreterin der Beklagtenseite beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält an ihrer Auffassung, dass es sich bei dem Schreiben vom 30.03.2004 nicht um einen Verwaltungsakt handele und die Kehrseitentheorie hier zur Anwendung komme, fest. Ebenfalls fest hält sie an ihrer Auffassung, dass § 64 a HHG verfassungsgemäß sei. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder sei gegeben. Die Einführung des Verwaltungskostenbeitrages diene einzig dem Zweck, Studenten teilweise an den Kosten für studentenbezogene Verwaltungsdienstleistungen zu beteiligen. Erfasst seien keine Leistungen, die man dem Lehrbetrieb zuordnen könne, so dass höherrangiges Recht dem insoweit nicht entgegenstehe. Hinsichtlich der Höhe habe man die Personal-, Sach- und Raumkosten, die zur Erbringung der allgemeinen Verwaltungsleistungen erforderlich seien, berücksichtigt und habe sich orientiert an einer Erhebung des Landes Baden-Württemberg vom 28.05.2003, deren Daten mit denen in Hessen vergleichbar seien. Bereits eine Untersuchung aus dem Land Baden-Württemberg aus dem Jahr 1994 habe Verwaltungskosten in Höhe von 120,00 DM pro Studierenden und Semester für die aufgeführten Verwaltungsdienstleistungen ergeben, so dass gar keine volle Kostendeckung durch die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages erfolge. Ein Hefter Behördenunterlagen sowie die Gerichtsakte 12 G 862/04 waren dem Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.05.2007 verwiesen.