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Urteil

12 E 3074/06

VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:0530.12E3074.06.0A
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Leitsätze
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwereren Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Taxiunternehmers führt zu dessen Unzuverlässigkeit.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwereren Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Taxiunternehmers führt zu dessen Unzuverlässigkeit. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Magistrats der Beklagten vom 14.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger am 10.02.2005 erteilten Genehmigung zum Verkehr mit Taxen gemäß § 47 PBefG ist § 25 Abs. 1 S. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690) - PBefG -. Nach dieser Bestimmung hat die Genehmigungsbehörde die (personenbeförderungsrechtliche) Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1-3 vorliegen. Eine der dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen ist, dass keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun (Nr. 2). Im vorliegenden Fall sind jedoch Tatsachen gegeben, die die Annahme rechtfertigen, dass es dem Kläger an der persönlichen Zuverlässigkeit für die Führung eines Taxiunternehmens fehlt. Denn aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 07.02.2005 bietet der Kläger nicht die Gewähr dafür, dass er sein Taxiunternehmen zukünftig ordnungsgemäß ausüben wird. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15.06.2000 (BGBl. I S. 851) - PBZugV - ergibt sich ein Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit des Verkehrsunternehmers insbesondere dann, wenn er wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt wurde. Dieser Tatbestand ist hier erfüllt. Der Kläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 07.02.2005 wegen Betruges in 49 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieser Verurteilung lagen auch schwerere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften zugrunde. Die Beurteilung der Frage, ob ein schwererer Verstoß i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der PBZugV vorliegt, richtet sich nicht ausschließlich nach dem entsprechenden Straftatbestand und dessen Einstufung als Verbrechen oder Vergehen i.S.d. § 12 Strafgesetzbuch. Vielmehr sind neben der Anzahl der Straftaten auch Art und Weise ihrer Ausführung zu berücksichtigen, insbesondere ob sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit begangen worden sind. Die Beurteilung, ob ein Verkehrsunternehmer trotz der von ihm begangenen Straftaten als zuverlässig angesehen werden kann, wird wesentlich dadurch beeinflusst, ob und welche Rückschlüsse aus den begangenen Straftaten für die Prognoseentscheidung zu ziehen sind, ob er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall von einem schweren Verstoß gegen Strafvorschriften auszugehen. Zwar handelt es sich bei dem Straftatbestand des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) nicht um ein Verbrechen, sondern um ein Vergehen, welches mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Wenngleich die gegen den Kläger verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten am unteren Rand des möglichen Strafrahmens liegt, so wurde doch immerhin eine Freiheitsstrafe und nicht nur eine Geldstrafe verhängt. In den Handlungen des Klägers kommt auch eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck. So hat der Kläger über einen Zeitraum von 4 1/2 Jahren 49 und damit eine erhebliche Anzahl von betrügerischen Abrechnungen vorgenommen. Besonders ins Gewicht fällt, dass er die strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Gewerbe als Taxiunternehmer begangen hat, in dem er das ihm von der LVA entgegengebrachte Vertrauen bei der Beförderung eines Behinderten missbraucht hat und somit der Allgemeinheit einen erheblichen Schaden zugefügt hat. Dass der Kläger diesen Schaden zwischenzeitlich wieder gut gemacht hat, ist schon deshalb vorliegend nicht zu beachten, weil bei einer Anfechtungsklage maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides abzustellen ist. Abgesehen davon, ändert die Schadenswiedergutmachung nichts an der Wertung der begangenen Straftaten als solche; sie bleiben nach wie vor schwerere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Vorliegen von schwereren Verstößen gegen strafrechtliche Vorschriften i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit fingiert, ohne dass es einer Abwägung mit anderen Umständen bedarf (so OVG Hamburg, Beschl. v. 02.03.2007 - 1 Bs 340/06 -, veröffentlicht in Juris). Allein der Umstand, dass der Kläger vor den betrügerischen Abrechnungen nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war, ist nicht geeignet, die aufgrund der begangenen Straftaten beruhenden Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit zu beseitigen. Entsprechendes gilt für den Umstand der Schadenswiedergutmachung, die im Übrigen auch Auflage des Bewährungsbeschlusses war. Da somit die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG entfallen war, war die Beklagte nach § 25 Abs. 1 S. 1 PBefG verpflichtet gewesen, die dem Kläger erteilte Genehmigung zum Verkehr mit Taxen zu widerrufen. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Ab s. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Der Kläger betreibt seit Januar 1991 in Frankfurt am Main einen Taxibetrieb mit einem Taxi. Die hierfür erforderliche Genehmigung wurde ihm zuletzt vom Magistrat der Beklagten am 10.02.2005 mit einer Befristung bis zum 17.02.2009 erteilt. Im Oktober 2005 erhielt der Magistrat der Beklagten Kenntnis davon, dass der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 07.02.2005, rechtskräftig seit dem 15.02.2005 ( ) wegen Betruges in 49 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden war, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger im Zeitraum Juni 1999 bis Januar 2004 im Rahmen der Beförderung eines bei der LVA versicherten Behinderten gegenüber der LVA in 49 Fällen Fahrdienste abrechnete, obwohl diese von ihm nicht erbracht worden waren. Nach Anhörung des Klägers widerrief der Magistrat der Beklagten mit Bescheid vom 14.02.2006 die dem Kläger am 10.02.2005 erteilte Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Genehmigung sei nach § 25 Abs. 1 PBefG zu widerrufen gewesen, da nicht mehr alle Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG gegeben seien. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers könne dieser nicht mehr als zuverlässig i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG angesehen werden. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Magistrat der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2006 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, angesichts der Dauer und der Intensität der vom Kläger begangenen Straftaten bestehe kein hinreichend sicherer Anhalt dafür, dass bei einem künftigen Betrieb eines Taxiunternehmens derartige Betrugstaten ausgeschlossen seien. Die Verfehlungen des Klägers müssten in Anbetracht der Tatumstände auch als „schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften“ i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Berufszugangs-VO PBefG gewertet werden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägervertreter am 06.07.2006 zugestellt. Der Kläger hat am 07.08.2006, einem Montag, die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger vertritt die Auffassung, der Widerruf der Genehmigung sei rechtswidrig. Der Kläger behauptet, er sei während seiner 25-jährigen Tätigkeit als Taxifahrer und während der 14 Jahre, in denen er den Taxibetrieb geführt habe, nie auffällig geworden. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe es unterlassen, diesen Umstand bei der Beurteilung seiner persönlichen Zuverlässigkeit zu berücksichtigen. Weiterhin sei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er seine Verfehlungen nicht unmittelbar bei der Beförderung von Fahrgästen begangen habe. Die von ihm begangenen Straftaten könnten nicht als „schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften“ i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Berufszugangs-VO PBefG gewertet werden. Die vom Amtsgericht Frankfurt am Main verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten liege im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens und führe in vergleichbaren Fällen nicht zu einem Berufsverbot. Schließlich sei zugunsten des Klägers noch zu berücksichtigen, dass er durch monatliche Ratenzahlungen den von ihm angerichteten Vermögensschaden wieder ausgleiche. Bei Abwägung aller Einzelfallumstände sei demnach davon auszugehen, dass der Kläger zukünftig als zuverlässig i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG anzusehen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Magistrats der Beklagten vom 14.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die vom Kläger begangenen Straftaten rechtfertigten den Widerruf der Genehmigung. Wegen der Einzelheiten nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Mit Beschluss vom 27.04.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat die betreffenden Behördenakten (1 Ordner und 1 Hefter) beigezogen und sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.