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Urteil

12 E 5622/06

VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:1203.12E5622.06.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Präsidenten des Justizprüfungsamtes vom 31.10.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihre im Rahmen der ersten juristischen Staatsprüfung vorgelegten Aufsichtsarbeiten im Pflichtfach Öffentliches Recht und im Wahlpflichtfach 6 zu bewerten, und in Folge der Klägerin die Anfertigung einer schriftlichen Hausarbeit zu ermöglichen (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 5 VwGO). Der Präsident des Justizprüfungsamtes hat die erste juristische Staatsprüfung der Klägerin zu Recht gemäß §§ 17 Abs. 3 Nr. 1, 21 a Abs. 1 S. 1 Juristenausbildungsgesetz - JAG - in der Fassung vom 19. Januar 1994 (GVBl. I S. 73) für nicht bestanden erklärt. Nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 JAG a. F. hat das Justizprüfungsamt eine Prüfung für nicht bestanden zu erklären, wenn eine Bewerberin aus einem von ihr zu vertretenen Grund mehrere Aufsichtsarbeiten nicht abgibt. Aufgabe der Bewerberin ist es, eine Bearbeitung der jeweiligen Klausuraufgabe abzugeben, die unter Darstellung der maßgeblichen Erwägungen einen Vorschlag für die rechtliche Behandlung des Falles enthalten soll (vgl. § 13 Abs. 1 JAG a. F.). Dies bedeutet, dass eine Aufsichtsarbeit die Formulierung eigener Gedanken des Kandidaten enthalten muss, mit denen die Erfassung und Behandlung des aufgeworfenen Problems schriftlich dokumentiert wird. Daher liegt eine Bearbeitung der Aufgabe nicht vor, wenn schriftliche Äußerungen des Kandidaten fehlen, die eine Stellungnahme zu den durch die Aufgabe aufgeworfenen Problemen wenigstens ansatzweise enthalten. Dies trifft auf die beiden von der Klägerin vorgelegten Aufsichtsarbeiten im Pflichtfach Öffentliches Recht und im Wahlpflichtfach 6 zu. Die Klägerin hat sich bei beiden Aufsichtsarbeiten darauf beschränkt, die Aufgabenstellung wiederzugeben. Eine irgendwie geartete inhaltliche Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Problemen und deren rechtlichen Behandlung ist unterblieben. Die Sachlage wäre keine andere gewesen, wenn die Klägerin ein völlig leeres Blatt Papier abgegeben hätte. Dass weder das eine noch das andere eine Abgabe im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 1 JAG a. F. sein kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn anderenfalls käme die Vorschrift nur dann zur Anwendung, wenn der Kandidat oder die Kandidatin noch nicht einmal ein leeres Blatt Papier abgegeben hätte. Dass die Klägerin die Nichtabgabe nicht zu vertreten hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da die Klägerin zwei Aufsichtsarbeiten nicht bearbeitet hat, hat sie zugleich die Vergünstigungen des § 21 a Abs. 1 JAG a. F. verwirkt. Denn ein im Freiversuch unternommener Prüfungsversuch gilt nur dann als nicht unternommen, wenn die Prüfungsleistungen vollständig erbracht werden. Dies ist hier jedoch - wie ausgeführt - nicht der Fall. Demzufolge war die erste juristische Staatsprüfung der Klägerin wie ein gewöhnlicher erster Prüfungsversuch für nicht bestanden zu erklären mit der Folge, dass die Klägerin die Prüfung einmal wiederholen kann. Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die Klägerin wurde vom Präsidenten des Justizprüfungsamtes am 06.09.2006 - im Freiversuch - zur ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen, wobei für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten der Zeitraum 25. bis 29.09.2006 festgelegt wurde. Die am 28.09.2006 gestellte Aufsichtsarbeit im Pflichtfach Öffentliches Recht hatte einen Abschleppkosten-Fall zum Gegenstand, bei der die Klage des betreffenden Fahrzeughalters vor dem zuständigen Verwaltungsgericht auf Aufhebung des Kostenbescheides und Rückzahlung von 143,-- Euro zu begutachten war. Die Klägerin gab als Bearbeitung dieser Aufsichtsarbeit ein Blatt ab, auf dem die Klagebegehren des Fahrzeughalters wiedergegeben werden. Aufgabestellung der am 29.09.2006 ausgegebenen Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtfach 6 (Verfassungs- und Verfassungsprozessrecht, Europarecht) war es gewesen, in einem Gutachten zu klären, ob das Europarecht die nationalen Kartellbehörden in ähnlicher Weise wie das GWB dazu verpflichtet, Konkurrenten, deren Interessen durch die Entscheidung in einem Verfahren beim Vollzug der VO (EG) Nr. 1/2003 erheblich berührt werden, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auch bei dieser Klausur gab die Klägerin nur ein Blatt ab, auf dem die Aufgabenstellung wiedergegeben wird. Nach Anhörung der Klägerin erklärte der Präsident des Justizprüfungsamtes mit Bescheid vom 31.10.2006 gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1, 21 a Abs. 1 S. 1 JAG a. F. die erste juristische Staatsprüfung für nicht bestanden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe die Aufsichtsarbeiten im Öffentlichen Recht und im Wahlpflichtfach 6 nicht abgegeben, ohne dass ersichtlich sei, dass sie die Nichtabgabe nicht zu vertreten habe. Der Bescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 06.11.2006 zugestellt. Die Klägerin hat am 06.12.2006 die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie habe sowohl die Aufsichtsarbeit im Öffentlichen Recht als auch die im Wahlpflichtfach 6 abgegeben, so dass § 17 Abs. 3 Nr. 1 JAG a. F. nicht zur Anwendung komme. Der Vorschrift ließe sich nicht entnehmen, dass die Bearbeitung einer Aufsichtsarbeit einen bestimmten Umfang annehmen müsse. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Justizprüfungsamtes vom 31.10.2006 zu verpflichten, ihre in der ersten juristischen Staatsprüfung vorgelegten Aufsichtsarbeiten im Pflichtfach Öffentliches Recht und im Wahlpflichtfach 6 neu zu bescheiden sowie den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Erbringung einer schriftlichen Hausarbeit im Rahmen der ersten juristischen Staatsprüfung zu ermöglichen sowie über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und nach deren Bestehen über das Bestehen der Prüfung insgesamt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, der angefochtene Bescheid vom 31.10.2006 sei nicht zu beanstanden. Die bei einer Aufsichtsarbeit geforderte schriftliche Prüfungsleistung werde in § 13 Abs. 1 JAG a. F. umschrieben. Danach müsse der Bearbeiter unter Darstellung seiner Erwägungen einen Vorschlag für die rechtliche Behandlung erarbeiten. Dies habe die Klägerin in den beiden genannten Klausuren jedoch nicht geleistet. Bei beiden Klausuren fehle die Formulierung eigener Gedanken, so dass eine Nichtbearbeitung gegeben sei. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erteilt. Das Gericht hat die Behördenakten des Justizprüfungsamtes (Prüfungs-Akten, Anlagenheft) beigezogen und sie zum Gegenstand der Entscheidung gemacht.