Urteil
12 K 1948/08.F
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:1023.12K1948.08.F.0A
7Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Anders als bei der Geburt von Kindern werden nach der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Hessen für die Adoption von Kindern keine Zusatzzeiten im Rahmen der Altersversorgung gewährt. -Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anders als bei der Geburt von Kindern werden nach der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Hessen für die Adoption von Kindern keine Zusatzzeiten im Rahmen der Altersversorgung gewährt. -Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der von der Klägerin angefochtene Bescheid des beklagten Versorgungswerks vom 30.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2008 , mit der der Klägerin die Anrechnung von Zusatzzeiten für ihre beiden adoptierten Kinder versagt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat keinen entsprechenden Anspruch gegen das beklagte Versorgungswerk auf Anrechnung von Zusatzzeiten. Die Voraussetzungen für die Anrechnung von Zusatzzeiten nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 lit. b) der Satzung liegen nicht vor. Gem. § 17 Abs. 3 Nr. 4 lit. b) der Satzung des Versorgungswerks erhalten alle weiblichen Mitglieder des Beklagten bei der Rentenberechnung auf Antrag Zusatzzeiten von einem Jahr für jede Geburt eines lebenden Kindes während der Mitgliedschaft gutgeschrieben.Eine direkte Anwendung der Norm auf die Klägerin scheitert, da nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die Gewährung der Zusatzzeiten von der „Geburt“ durch das Mitglied abhängig ist. Die Klägerin hat ihre Kinder nicht geboren sondern adoptiert. Eine analoge Anwendung der Satzungsvorschrift des § 17 Abs. 3 Nr. 4 lit. b) auf den bei der Klägerin vorliegenden Sachverhalt kommt nicht in Betracht, da eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarem Sachverhalt nicht gegeben ist. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass dem Satzungsgeber bei der Abfassung der Norm die weiteren Sachverhalte wie auch das Institut der Adoption bekannt waren und er daher bewusst den Kreis der Anspruchsberechtigten definiert hat. Wie bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 30.09.2003 festgestellt hat und es sich auch aus dem Schriftsatz des Beklagten ergibt, hat das Versorgungswerk keine Kindererziehungszeiten vorsehen wollen, sondern explizit nach Sinn und Zweck der Norm nur den spezifischen Belastungen nach einer Geburt im Rahmen des Mutterschutzes mit der Anrechnung eines Zusatzjahres Rechnung tragen wollen. Aufgrund dieser genauen Bestimmung des Privilegierungsgrundes und der bewussten, von der Satzungsautonomie des Normgebers gedeckten Entscheidung des Versorgungswerkes in Kenntnis anderer Sachverhalte entfällt aber eine planwidrige Regelungslücke, die Raum für eine analoge Anwendung der Satzungsvorschrift des § 17 Abs. 3 Nr. 4 lit. b) auf die Adoptionen durch die Klägerin geben könnten. Die so verstandene Satzungsvorschrift verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist § 17 Abs. 3 Nr. 4 lit. b) der Satzung des Versorgungswerkes mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 I GG vereinbar.Für den Normgeber ergibt sich aus Art. 3 I GG die Verpflichtung, die Merkmale zu definieren, nach denen Sachverhalte als vergleichbar anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Dabei besteht ein Gestaltungsspielraum und der Normgeber darf sich an einem vertypten Regelfall orientieren und muss nicht allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung tragen (st. Rspr. des BVerfG, unter anderem 07.10.1969 -2 BvR 555/67- BVerfGE 27, 142, 150; siehe zuletzt 10.04.1997 -2 BvL 77/92-BVerfGE 96, 1, 6 und BVerfG, Beschluss vom 20.03.2001 -1 BvR 491/96- BVerfGE 103, 172-195 zur Altersgrenze der Vertragsärzte sowie BVerfG, Beschluss vom 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99-NJW 2000, 1779-1781 zur Psychotherapeutenübergangsregelung).In Anbetracht dieser Typisierungsfreiheit des Satzungsgebers ist eine normative Ausgestaltung der Anspruchsberechtigung aus Gleichheitsgesichtspunkten zunächst nicht zu bemängeln, soweit eine hinreichende bestimmte sachliche Differenzierung erfolgt.Diesem Grundsatz wird die Satzungsvorschrift gerecht. Die Satzungsvorschrift knüpft typisierend an das Merkmal „Geburt eines lebenden Kindes“ an, um den spezifischen Belastungen nach einer Geburt Rechnung zu tragen Dies ist nicht zu beanstanden, da mit der Geburt typischerweise Belastungen einhergehen, die die Erwerbstätigkeit und damit die mögliche Altersvorsorge beeinträchtigen. Deshalb ist es auch unerheblich, ob das Kind nach der Geburt zur Adoption freigegeben wird oder es verstirbt.Das Ausscheiden der Belastungen durch eine Adoption ist nicht zu beanstanden. Wie bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30.09.2003 -11 UE 1716/00-NJW 2004, 3649-3651 ausgeführt hat, wird mit der Anknüpfung an die Geburt in der Satzung wegen den spezifischen Gesichtspunkten des Mutterschutzes auf ein legitimes Privilegierungsmerkmal abgestellt. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber die Belastungen einer Adoption nicht denen einer gebärenden Mutter gleichgestellt hat. Die gebärdende Mutter muss sich von den körperlichen und psychischen Auswirkungen einer Geburt erholen. In einer derartigen Situation befindet sich die Adoptivmutter nicht. Die Berücksichtigung des Schutzauftrages des Art. 6 I GG führt ebenfalls nicht zu einem Verstoß der Norm gegen das Grundgesetz.Ein Satzungsgeber kann zwar durch den gebotenen Schutz der Familie aus Art. 6 I GG verpflichtet sein, Nachteile auszugleichen, die sich durch Zeiten der Kinderversorgung ergeben. Inwieweit diese Verpflichtung besteht, ist aber wesentlich von dem Finanzierungssystem der in Frage stehenden Altersversorgung abhängig (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.09.2003 - 11 UE 1716/00- NJW 2004, 3649-3651).Wegen der grundlegenden Unterscheidung der beiden Systeme besteht eine solche Verpflichtung, mit Rücksicht auf das Schutzgebot des Art 6 GG Nachteile aus der Versorgung von Kindern auszugleichen, für die Versorgungswerke grundsätzlich nicht (so auch der VGH Kassel a.a.O.). Der als Motivation der Normfassung angegebene Grund, die grundsätzliche Verschiedenheit der Finanzierung eines berufsständischen Versorgungswerkes im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung gebiete für die Zusatzzeiten als systemfremde Leistungen einen engen Anwendungsbereich, ist ein zulässiges sachliches Kriterium. Denn anders als das umlagenfinanzierte Alterssicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung, das auf dem Generationenbeitrag basiert und Nachteile aus der Kindererziehung ausgleichen muss, weil von Versicherten mit Kindern durch die Aufziehung der künftigen Beitragszahler zusätzlich ein "generativer Beitrag" erbracht wird (BVerwG, Urteil vom 23.01.2002 - 6 C 9.01 -,NJW 2002, 2193-2195 ) arbeitet das berufsständische Versorgungswerk mit dem sog. offenen Deckungsplanverfahren. Die Leistungen werden nur aus den von den Mitgliedern selbst geleisteten Beiträgen erbracht; Zusatzzeiten sind daher tatsächlich systemfremde Leistungen des Versorgungswerkes und können eng begrenzt werden, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden ist. Es widerspricht auch nicht Art. 6 Abs. 4 GG und damit dem Schutz einer jeden Mutter, wenn für die adoptierten Kinder die Zusatzzeiten bei der Rentenberechnung nicht gewährt werden, da die vom Normgeber beabsichtigte Gewährung dieser Kinderzusatzzeit wie bereits ausgeführt an das spezifische Schutzbedürfnis anknüpft, das bei einer Frau durch die körperlichen Belastungen von Schwangerschaft und Geburt entsteht. Art. 6 Abs. 4 GG stellt zwingend zunächst nur die biologische Mutterschaft insoweit unter Schutz (v. Münch/Kunig, GG, 5. Auflage 2003, Art 6 Rn 104), weshalb auch das Mutterschutzgesetz nur auf diese anwendbar ist und die Situation von anderen Schutzzwecken wie im Bundeserziehungsgeldgesetz zu unterscheiden ist. Schließlich trägt auch der Hinweis der Klägerin auf die Gleichstellung der unehelichen Kinder in Art. 6 Abs. 5 GG nicht, da in § 17 Abs. 3 Nr. 4 lit. b) der Satzung des Versorgungswerks nicht die Rechte der Kinder geregelt werden, sondern in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Zusatzzeit für Frauen bei der Rentenberechnung gewährt wird, die den Belastungen der leiblichen Mutterschaft unterliegen. Der Ausschluss der Klägerin als Adoptivmutter von den Zusatzzeiten nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 lit. b) der Satzung verstößt auch nicht gegen die EMRK. Art. 8 Abs. 1 EMRK, nach dem jeder Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs hat, ist nicht berührt, da die Nichtanerkennung der Zusatzzeiten in diese Rechte nicht eingreift. Das Diskriminierungsverbot des Art. 14 der EMRK ist nicht einschlägig, da dieser Artikel keine eigenständige Bedeutung hat, sondern andere materielle Vorschriften der Konvention nur ergänzt. Voraussetzung für seine Anwendung ist damit, dass der Sachverhalt in den Anwendungsbereich eines anderen Artikels der EMRK fällt (Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 2. Auflage 2006., Art. 14 Rn 5). Dies ist für den von der Klägerin gerügten Art. 8 Abs. 1 EMRK gerade nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 30.09.2003 herangezogene Richtlinie 79/7/EWG auch auf den Fall der Differenzierung zwischen leiblicher Mutterschaft und Adoptivmutterschaft anwendbar und nicht nur auf das Verhältnis von Ungleichbehandlung von Mann und Frau. Denn der in der Präambel ausdrücklich erlaubte Erlass von Regelungen zum Schutz von Frauen wegen Mutterschaft ist genau das, wovon der Satzungsgeber hier Gebrauch gemacht hat, indem er an die spezifischen Belastungen durch die Geburt abstellt. Auch der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften stellt unter anderem in seinem Urteil vom 20.09.2007, Kiiski - C 116/06 - EuZW 2007, 1274 auf den Gesichtspunkt des reinen Mutterschutzes wegen Schwangerschaft und Stillzeit ab. Gerade dieser Schutz wird auch von der fraglichen Richtlinie 79/7/EWG beabsichtigt, so dass eine Ungleichbehandlung einer Frau, die ihr Kind nicht geboren hat, dem Regelungsgehalt der Richtlinie unterfällt und zugleich auch von ihr ausdrücklich zugelassen wird, wodurch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausscheidet. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass die Entwicklung und Veränderung des gesellschaftlichen Verständnisses von Mutterschaft eine Änderung der Satzung nötig mache, die unter Einbeziehung der Adoptionsmutterschaft eine Verpflichtung für die Gewährung der Zusatzzeiten auch für diesen Lebenssachverhalt vorsehe, so vermag das Gericht sich hierzu nicht zu äußern, da es sich um eine der Satzungsautonomie unterliegende Entscheidung des Normgebers handelt. Das Gleiche gilt für die Ansichten der Klägerin, dass eine Mehrbelastung des Versorgungswerks auch bei Durchgreifen ihres Begehrs nicht gegeben sei und der Kreis der Anspruchsberechtigten bei Einbeziehung des Sachverhalts der Adoption geringer sei als beispielsweise im Fall der Übertragung der Zusatzzeiten auf den Vater eines Kindes. Von Seiten des Gerichts bleibt nur festzustellen, dass die bisherige Regelung jedenfalls in rechtlicher Hinsicht in nicht zu beanstanden ist. Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen, da sie unterliegt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung bestehen nicht. Insbesondere weist die Sache keine grundsätzliche Bedeutung auf, weil die streitentscheidende Rechtsfrage hinreichend durch das Urteil des HessVGH vom 30.09.2003 - 11 UE 1716/00- NJW 2004, 3649-3651 geklärt ist. Die Klägerin ist Rechtsanwältin und ordentliches Mitglied des beklagten Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen. Sie begehrt die Anrechnung von Zusatzzeiten im Rahmen der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerks für die Adoption ihrer Kinder. Mit Datum vom 18.01.2008 beantragte die Klägerin die Gewährung von Kinderzusatzzeiten gem. § 17 Abs. 3 Nr. 4 lit. b) der Satzung des Versorgungswerks für die von ihr adoptierten Kinder D. E. A., geboren 06.08.2006 und B. C. A., geboren am 05. 11.2007. Mit Bescheid vom 30.01.2008 lehnte das beklagte Versorgungswerk den Antrag mit der Begründung ab, nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 lit. b) der Satzung komme ausschließlich solchen weiblichen Mitgliedern die Anrechnung einer Zusatzzeit von einem Jahr zugute, die während ihrer Mitgliedschaft ein lebendes Kind geboren haben. Die direkte Anwendung scheitere daran, dass die Klägerin ihre Kinder nicht geboren, sondern adoptiert habe und eine analoge Anwendung der Norm komme mangels unbeabsichtigter Regelungslücke ebenfalls nicht in Betracht. Den unter dem 28.02.2008 dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Versorgungswerk mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2008, bei der Klägerin eingegangen am 26.06.2008, zurück. Zur Begründung wiederholte die Beklagte ihre Gründe aus dem Bescheid vom 30.01.2008 und führte ergänzend aus, der Satzungsgeber habe bewusst eine enge Regelung der Antragsberechtigten vorgenommen, da die Kinderzusatzzeiten bei einem eigenfinanzierten System ohne staatliche Zuschüsse ohnehin systemfremde Leistungen darstellten. Es werde daher ausschließlich auf die Geburt eines lebenden Kindes abgestellt, wodurch alle anderen Lebenssachverhalte unberücksichtigt bleiben müssten. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung der Satzung werde der Sache nach durch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.09.2003 (Az.: 11 UE 1716/00) bestätigt, in dem die Übertragung der Zusatzzeiten auf den Ehemann eines Mitglieds abgelehnt worden sei. Zwar handele es sich im Falle der Klägerin nicht um einen identischen Sachverhalt, der Verwaltungsgerichtshof habe jedoch die zugrunde liegende Frage der Rechtmäßigkeit einer Anknüpfung an die Geburt eines Kindes als Privilegierungsgrund für die Zusatzzeiten bejaht. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung bezwecke der Satzungsgeber mit der Regelung in § 17 Abs. 3 Nr. 4 lit. b) keine Anerkennung von Kindererziehungszeiten, sondern stelle auf Gesichtspunkte des Mutterschutzes ab, die bei der Klägerin nicht gegeben seien. Zur Begründung ihrer am 21.07.2008 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die Vorschrift aus der Satzung sei wenn nicht direkt, dann zumindest analog auf sie anzuwenden. Eine planwidrige Regelungslücke liege vor. Das Versorgungswerk habe die Zusatzzeiten jedem weiblichen Mitglied zu gewähren, eine Beschränkung auf leibliche Kinder wie in der Satzung, verstoße gegen höherrangiges Recht, denn durch die Ausscheidung der Adoptivmütter aus dem Anwendungsbereich verstoße die Norm gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung aus Art. 3 GG und gegen Art. 6 GG. Der Gesetzgeber habe, was insbesondere in Art. 6 Abs. 5 GG deutlich werde, jede Mutter unter den Schutz der Gemeinschaft gestellt, so dass eine Differenzierung zwischen adoptierten und leiblichen Kindern sowie leiblicher und Adoptivmutterschaft nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Wenn der HessVGH in seinem Urteil vom 30.09.2003 ausführe, dass der Satzungsgeber „... den spezifischen familiären und beruflichen Belastungen der Frauen nach der Geburt Rechnung tragen wollte“, so müsse diese Regelung auch der Adoptivmutter zugute kommen, denn sie sei in ihrem spezifischen Schutzbedürfnis einer leiblichen Mutter gleichgestellt, da sich ihre Belastung nicht von denen einer leiblichen Mutter unterscheide. Das Abstellen allein auf die Geburt eines Kindes sei zudem nicht mehr mit der geltenden Auffassung von Gesellschaft vereinbar und stelle keinen zulässigen Anknüpfungspunkt für die Gewährung von Zusatzzeiten im Rahmen der Rentenberechnung dar. Auch das Bundeserziehungsgeldgesetz gewähre inzwischen in § 1 Abs. 3 Nr. 1 Erziehungsgeld für adoptierte Kinder, was das Ergebnis einer gesellschaftlichen Entwicklung des Verständnisses von der Mutterschaft darstelle und auch vom Versorgungswerk als Satzungsgeber zu berücksichtigen sei.Die Anknüpfung an die Geburt eines lebenden Kindes führe auch zu widersprüchlichen Ergebnissen, wenn eine Frau nach der Geburt ihr Kind zur Adoption freigebe, da sie dann Zusatzzeiten erhielte, ohne den spezifischen familiären Belastungen ausgesetzt zu sein, die die Norm ausgleichen wolle und die die Klägerin als Adoptivmutter träfen. Das gleiche gelte für den ebenfalls denkbaren Fall, dass ein Kind eines Mitglieds nach der Geburt versterbe. Schließlich verstoße die Regelung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Sie diskriminiere sie entgegen dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, wonach alle Konventionsrechte jeder Person ohne Diskriminierung unter anderem wegen Geschlechts, Rasse, Herkunft und der Geburt zuständen sowie im Widerspruch zum europäischen Schutz der Familie gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die vom HessVGH herangezogene Richtlinie 79/7/EWG, wonach Ungleichbehandlung durch Bestimmungen zum Schutz von Frauen wegen Mutterschaft dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht entgegenstehen, greife dagegen im Falle der Klägerin deshalb nicht, weil es nicht um die dort angesprochene Ungleichbehandlung von Mann und Frau gehe, sondern um die ungleiche Behandlung von Adoptivmüttern zu leiblichen Müttern, die durch die Richtlinie nicht beabsichtigt sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2008 zu verpflichten festzustellen, dass durch die Adoption der Kinder D. E. A. und B. C. F. A. bei der Klägerin die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 lit. b) der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen bestehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dem Satzungsgeber sei bei der Abfassung der Norm das Institut der Adoption als abweichender Lebenssachverhalt bekannt gewesen, er habe sich dennoch bewusst für das Merkmal „Geburt eines lebenden Kindes“ als Anknüpfungspunkt für die Anrechnung von Zusatzzeiten entschieden. Das Privilegierungsmerkmal „Geburt“ habe dabei den Zweck, im Rahmen eines typisierten Verfahrens einen eng zu fassenden Kreis von Berechtigten zu bestimmen. Motiv der Gewährung von Zusatzzeiten durch das Versorgungswerk sei die besondere Situation von Müttern nach der Geburt eines Kindes, die aus dem Grund der Ausnahmestellung in einem beitragsfinanzierten System eng gefasst sein müsse und vom Beklagten als einzigem deutschen Versorgungswerk gewährt werde. Dass nicht alle Sachverhalte enthalten seien, stelle ein Wesenselement der Typisierung dar, die von der Satzungsautonomie des Beklagten gedeckt sei. Daneben bilde der Beklagte, anders als von der Klägerin behauptet, bislang keine gesonderten Rücklagen für Kinderzusatzzeiten, was aber ohne Belang sei, da eine Mehrbelastung des Beklagten bei einer Verpflichtung zur Anerkennung des klägerischen Begehrs unabhängig davon gegeben sei durch die höhere Rentenleistung. Die Norm verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere sei eine Ungleichbehandlung aufgrund von Gesichtspunkten des Mutterschutzes, wie in § 17 Abs. 3 Nr. 4 lit. b) beabsichtigt, verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies gelte nicht nur im vom HessVGH entschiedenen Verhältnis Mann - Frau, sondern auch im Verhältnis Adoptivmutter - leibliche Mutter, was sich auch der fehlenden Geltung des Mutterschutzgesetzes bei Adoptionen entnehmen lasse. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.