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Urteil

12 K 30/08.F

VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:0701.12K30.08.F.0A
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2007 verpflichtet, der Klägerin eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik, zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2007 verpflichtet, der Klägerin eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik, zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik. Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.02.1939 i.d. geänderten Fassung vom 02.03.1974 (Heilpraktikergesetz) (BGBl. I S. 251 und BGBl. I S. 469) i. V. m. § 2 Abs. 1 Heilpraktikergesetz i. V. m. § 2 Abs. 1 der ersten DVO-Heilpraktikergesetz (StAnz. 10/1997 S. 813 u. 2/2001 S.99) i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG. Nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will; diese Erlaubnis kann – dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Heilpraktikergesetzes nach –„in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen“ erteilt werden. Im Hinblick darauf, dass es dem Grundrecht der Berufsfreiheit widerspricht, die Erteilung der Erlaubnis in das Ermessen der Behörde zu stellen, hat das Bundesverwaltungsgericht die zuletzt genannte Vorschrift bereits mit Urteil vom 24.01.1957 (I C 194.54 - BVerwGE 4, 250) gegen ihren Wortlaut dahin ausgelegt, dass ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis besteht, wenn kein – rechtsstaatlich unbedenklicher – Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1, insbesondere nach lit.i des § 2 Abs. 1 der ersten DVO-Heilpraktikergesetz, gegeben ist. Nach § 2 Abs. 1 lit.i der ersten DVO-Heilpraktikergesetz darf die Heilpraktikererlaubnis nicht erteilt werden, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. In welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikeranwärters zu erfolgen hat, ist weder im Heilpraktikergesetz noch in der Durchführungsverordnung hierzu geregelt. Form und Umfang der Überprüfung ergeben sich aber nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urteil v. 10.02.1983 – 3 C 21.82–BVerwGE 66, 367; Urteil v. 21.01.1993 – 3 C 34/90– NJW 1993, 2395; BVerfG, Beschluss v. 10.05.1988 – 1 BvR 482/84 u. a. – BVerfGE 78, 179 ) unter Heranziehung des Art. 12 Abs. 1 GG und des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ziel der nach § 2 Abs. 1 lit.i DVO-Heilpraktikergesetz vorgeschriebenen Überprüfung ist die Feststellung, ob durch die Ausübung der Heilkunde durch den Anwärter im konkreten Einzelfall Gesundheitsgefahren tatsächlich zu befürchten sind. Demgemäß soll nach dem Wortlaut der Vorschrift die Überprüfung ergeben, ob mit der Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden, das heißt durch die vom Antragsteller konkret beabsichtigte Heilkundetätigkeit, eine Gefahr für den Patienten ausgehen würde. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für die von ihr mit ihrem Hauptantrag begehrte Heilpraktikererlaubnis. Es liegt insbesondere nicht der Versagungsgrund des § 2 Abs. 1 lit.i der ersten DVO-Heilpraktikergesetz vor. Die von der Klägerin konkret beabsichtigte Heilkundetätigkeit ist die der Chiropraktorin. Dabei handelt es sich um einen eigenständigen Beruf, der den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG genießt. Art. 12 Abs. 1 GG erfasst nicht nur die Berufe, die sich in rechtlich fixierten Berufsbildern darstellen, sondern darunter fallen auch neue Berufsbilder (BVerfG, Urteil v. 11.6.1958 -1 BvR 596/56- BVerfGE 7, 377, 397). Die Chiropraktik ist ein solches neues Berufsbild, das sich in Deutschland nach dem Inkrafttreten des Heilpraktikergesetzes entwickelt hat. Bereits in seinem Urteil vom 25. Juni 1970 (I C 53.66-BVerwGE 35, 308) hat das Bundesverwaltungsgericht von dem Beruf des Chiropraktikers gesprochen. Auch die Weltgesundheitsorganisation geht von einem eigenständigen heilkundlichen Beruf aus; denn sie hat im Jahr 2006 Richtlinien zur Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik herausgegeben. In anderen Ländern wird das Berufsbild des Chiropraktors ausdrücklich geregelt, so in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Dänemark, Finnland, Island, Lichtenstein, Malta, Norwegen, Zypern, Schweiz und in Großbritannien. Auch in Deutschland ist die Chiropraktik etabliert, was sich unter anderem daran zeigt, dass es einen eigenen Berufsverband, die Deutsche Chiropraktoren-Gesellschaft e. V., gibt. Bei Ausübung der Chiropraktik durch die Klägerin sind keine Gesundheitsgefahren für die Patienten tatsächlich zu befürchten. Die Klägerin hat umfassende Kenntnisse und Fähigkeiten für die selbstständige Ausübung des Berufs der Chiropraktorin erworben. Dies ist durch ihre nach jeweils erfolgreichen Studien in den USA erzielten akademischen Abschlüssen, erworben am „Palmer College of Chiropractic“ in Davenport, Iowa, und ihre anschließende chiropraktische Tätigkeit in A-Stadt und E. belegt. Unabhängig davon, dass das Studium der Klägerin am „Palmer College of Chiropractic“ den Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation zu den Mindestanforderungen an das Studium zur Sicherheit in der Chiropraktik entspricht, hat sie am 09.11.2007 erfolgreich ihre Prüfung als Chiropraktorin bei der DCG absolviert, deren Anforderungen den internationalen Richtlinien des „European Council of Chiropractic Education“ und damit auch denen des „Council of Chiropractic Education-International“ entsprechen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb die von der Klägerin erworbene sachliche Fachqualifikation als Chiropraktorin nicht dem Minimalschutz des § 2 Abs. 2 lit.i der ersten DVO-Heilpraktikergesetz genügen sollte. Entsprechend hat auch die Schweiz durch die Verordnung des Eidgenössischen Departments des Inneren über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen vom 20.08.2007 den Studiengang für Chiropraktik am „Palmer College of Chiroparctic“ in Davenport, Iowa, anerkannt. Das „Palmer College of Chiropractic“ ist laut DCG die bekannteste Ausbildungsstätte für Chiropraktik, ins Leben gerufen 1897 von Daniel David Palmer, dem Begründer des Heilberufes Chiropraktik (www.chiropraktik.de/entwicklung.98.html). Eine Überprüfung durch das Gesundheitsamt ist nicht erforderlich. Die Verordnungsbestimmung kann aufgrund ihrer weiten Fassung dahin ausgelegt werden, dass bei der Überprüfung die Ausbildung zu berücksichtigen ist oder dass deren Nachweis allein ausreicht (BVerfG, Beschluss v. 10.05.1988 – 1 BvR 482/84 u. a. – BVerfGE 78, 179 ). Denn es handelt sich nicht um eine Prüfung im herkömmlichen Sinne, die eine zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringende Prüfungsleistung des Bewerbers zur Voraussetzung hat, sondern um die Umschreibung des Gegenstandes und des Zieles der der Behörde aufgegebenen Sachverhaltsermittlung (BVerwG, Urteil v. 21.01.1993 – 3 C 34/90– NJW 1993, 2395). Angesichts der umfassenden fachlichen Qualifikation der Klägerin auf dem Gebiet der Chiropraktik gibt es keinen weiteren Aufklärungsbedarf hinsichtlich ihrer diagnostischen und therapeutischen Fähigkeiten wie auch hinsichtlich ihrer Kenntnisse über die Abgrenzung der Tätigkeit einer Chiropraktorin zu ärztlichen und sonstigen heilkundlichen Tätigkeiten. (anders VG Lüneburg, Urteil vom 13.08.1997, Az.: 5 A 153/94 in juris Rechtsprechung im Falle einer in Frankreich absolvierten nicht vergleichbaren chiropraktischen Ausbildung an einem privaten Institut). Eine Überprüfung der Kenntnisse der rechtlichen Grenzen der Heilkundeausübung ohne Bestallung, wie sie die Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes des Hessischen Sozialministeriums vorsehen, ist nicht erforderlich. Die rechtlichen Grenzen der Berufsausübung als Heilpraktiker sind dadurch bestimmt, dass Heilpraktiker nicht befugt sind, Geburtshilfe zu leisten, Untersuchungen auf Geschlechtskrankheiten und Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane sowie ihre Behandlung vorzunehmen, meldepflichtige übertragbare Krankheiten zu behandeln sowie verschreibungspflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel zu verordnen. Diese Grenzen beschränken das Tätigkeitsfeld des Heilpraktikers, der Allgemeinmedizin ausüben will; für denjenigen, der Chiropraktik betreiben will und dem die Ausübung der allgemeinen Heilkunde außerhalb der Chiropraktik nicht gestattet ist, sind sie gegenstandslos. Die Chiropraktik befasst sich ausschließlich mit der Diagnose, Behandlung und Prävention funktioneller Störungen der Statik und Dynamik des menschlichen Bewegungsapparates, weshalb der Chiropraktor weder Geburtshilfe leistet noch Patienten auf Geschlechtskrankheiten untersucht noch meldepflichtige übertragbare Krankheiten behandelt. Die Behandlung erfolgt primär durch Manipulationen der Wirbelsäule. Medikamentöse Behandlungen sowie Injektionen werden nicht angewandt. Der Chiropraktor verordnet deshalb auch keine Arzneimittel oder Betäubungsmittel. Es braucht auch nicht damit gerechnet zu werden, dass die Praxis der Klägerin zur – verfehlten – Anlaufstelle für Patienten übertragbarer Krankheiten oder Geschlechtskrankheiten werden könnte; denn die Klägerin firmiert als Chiropraktorin. Die Firmierung als Chiropraktorin bietet schließlich auch Gewähr dafür, dass die Klägerin sich auf die Ausübung der Chiropraktik beschränkt und die Abgrenzung zur ärztlichen und sonstigen Heilkunde beachten wird. Sonstige Versagungsgründe nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 1. Halbsatz Heilpraktikergesetz i. V. m. § 2 Abs. 1 DVO-Heilpraktikergesetz stehen der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis an die Klägerin nicht entgegen. Die Erlaubnis ist auf die Ausübung der Chiropraktik zu beschränken. Das Bundesverwaltungsgericht geht seit seinem Urteil vom 21.01.1993 – 3 C 34/90– NJW 1993, 2395 von einer Teilbarkeit der Erlaubnis aus. Der Chiropraktor/die Chiropraktorin darf nur im Rahmen seines/ihres Berufes Heilkunde ausüben. Es ist unerheblich, dass das Heilpraktikergesetz und seine Durchführungsverordnungen eine inhaltlich beschränkte Erlaubnis nicht vorsehen. Das Grundrecht der Berufsfreiheit und der rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fordern, dass von dem Chiropraktor/der Chiropraktorin nicht Kenntnisse und Fähigkeiten gefordert werden, die für die Ausübung seines/ihres Berufes nicht erforderlich sind. Diese dem Berufsbild des Chiropraktors/der Chiropraktorin geschuldete Beschränkung der Überprüfung seiner/ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, dass die der Klägerin zu erteilende Heilpraktikererlaubnis vom Umfang beschränkt wird. Das Heilpraktikergesetz ist insofern, worauf das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.01.1993 hinweist, an die neuen Berufsbilder, die sich auf dem Sektor der Heilberufe seit dem Erlass des Heilpraktikergesetzes entwickelt haben, anzupassen. Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte zu tragen, da sie unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt eine Heilpraktikererlaubnis für ihre berufliche Tätigkeit als Chiropraktorin. Die Chiropraktik ist ein Heilberuf, der sich mit der Diagnose, Behandlung und Prävention funktioneller Störungen der Statik und Dynamik des menschlichen Bewegungsapparates beschäftigt. Dazu gehören die Wirbelsäule, das Nervensystem, die Muskeln, Sehnen und Gelenke. Die Weltgesundheitsorganisation hat im Jahr 2006 Richtlinien zu Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik herausgegeben. In den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und mehreren europäischen Ländern, darunter Großbritannien, sind die Ausbildung zum Chiropraktor und die Berufsausübung gesetzlich geregelt. In Deutschland bestehen kein Ausbildungsgang und auch keine gesonderte Regelung zur qualifizierten Ausübung der Chiropraktik. Die am ##.##.#### geborene Klägerin absolvierte nach ihrem 1989 abgelegten Abitur eine Ausbildung zur Datenverarbeitungskauffrau und war in diesem Beruf bis 1994 tätig. Von 1995 bis 1998 absolvierte sie an der Appalachian State University in Boone, North Carolina ein Studium, dass sie mit dem Bachelor of Science in Child Developement abschloss. Ihr sich 1999 bis 2001 anschließendes Studium am National College of Chiropractic in Lombard, Illinois, USA, und ihr von 2001 bis 2004 absolviertes Studium am „Palmer College of Chiropractic“ in Davenport, Iowa, USA schloss sie am 27.02.2004 mit dem akademischen Grad „Doctor of Chiropractic“ mit „Magna Cum Laude“ ab. Nach einem weiteren, zwei Jahre dauernden Studium von November 2004 bis Oktober 2006 im Masterstudiengang für Chiropraktik in der klinischen Forschung wurde der Klägerin am 20. Oktober 2006 vom „Palmer College of Chiropractic“ in Davenport, Iowa der akademische Grad „Master of Science in Clinical Research“ verliehen. Entsprechend der ihr vom Prüfungsausschuss für Chiropraktiker des Bundesstaates Iowa am 01.03.2004 ausgestellten Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit als Chiropraktorin arbeitete die Klägerin von März bis Oktober 2004 in der F.-Clinic in Davenport Iowa. Seit dem 03.11.2006 ist die Klägerin als Chiropraktorin in der Chiropraktikpraxis C. tätig, wobei ihre eigentliche Arbeitszeit im ersten Jahr zwischen 26 und 30 Stunden betrug und seit November 2007 zwischen 16 und 22 Stunden beträgt. Mit weiteren 20 Wochenstunden arbeitet die Klägerin seit dem 12.11.2007 als Chiropraktorin in der Chiropraktikpraxis des Chiropraktors D. in E. Sie ist Mitglied der Deutschen Chiropraktoren-Gesellschaft e.V., (DCG) die ihr unter dem 30.09.2008 bestätigt hat, ihre Prüfung am 09.11.2007 erfolgreich absolviert zu haben und alle Voraussetzungen der Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Fortbildungsrichtlinien der DCG zu erfüllen; sie sei berechtigt den Titel „Chiropraktorin“ zu führen. Unter dem 05.04.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und unter Verzicht auf eine Kenntnisprüfung zu erteilen. Ihre Kenntnisse habe sie aufgrund ihrer Ausbildung sowie ihrer praktischen Tätigkeit hinlänglich unter Beweis gestellt. Mit Schreiben vom 29.06.2007 beschränkte sie ihren Antrag auf eine Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Chiropraktik. Nachdem die Beklagte unter dem 09.07.2007 mitgeteilt hatte, eine Heilpraktikererlaubnis sei grundsätzlich nicht teilbar, weshalb auch auf eine Kenntnisprüfung nicht verzichtet werden könne, beantragte die Klägerin hilfsweise eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis unter Verzicht auf die Kenntnisprüfung. Mit Bescheid vom 29.11.2007 lehnte die Beklagte die Anträge ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine eingeschränkte Erlaubnis sei nach den hessischen Richtlinien nicht möglich. Dies sei nur für Psychotherapeuten vorgesehen. Auch sei die Tätigkeit als Chiropraktor kein staatlich geregelter Ausbildungsberuf. Gegen den am 05.12.2007 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am Montag, dem 07.01.2008, Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, die Chiropraktik sei ein durch Art. 12 GG geschützter Beruf, auch wenn er staatlicherseits nicht geregelt sei. Es wäre deshalb unverhältnismäßig von ihr Kenntnisse zu fordern, die für die Ausübung dieses Berufes nicht erforderlich seien. Auf die Kenntnisüberprüfung könne verzichtet werden, weil sie einen akademischen Abschluss in diesem Beruf in den USA erworben habe. Da andere Bundesländer entsprechend verführen, gebiete der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, ihr eine entsprechende Erlaubnis ohne eingehende Kenntnisüberprüfung zu erteilen. Schließlich fordere dies auch die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit aus Art. 43 des EG-Vertrages. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2007 zu verpflichten, ihr eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik, zu erteilen; hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2007 zu verpflichten, ihr eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz zu erteilen; weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2007 zu verpflichten, sie zu einer Heilpraktikerprüfung, beschränkt auf den Bereich Gesetzeskunde, zuzulassen und ihr nach erfolgreich absolvierter Prüfung die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik zu erteilen; weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2007 zu verpflichten, sie zu einer Heilpraktikerprüfung, beschränkt auf den Bereich Gesetzeskunde, zuzulassen und ihr nach erfolgreich absolvierter Prüfung die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf die Begründung ihres angefochtenen Bescheides und weist noch einmal darauf hin, dass eine staatliche Regelung des Ausbildungsberufes des Chiropraktors nicht bestehe, weshalb auch eine Gleichbehandlung mit Psychotherapeuten, denen unter Verzicht auf die Kenntnisprüfung eine entsprechende Heilpraktikererlaubnis erteilt werden könne, nicht möglich sei. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.