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Urteil

12 K 4069/09.F

VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2010:0428.12K4069.09.F.0A
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Leitsätze
Die Verpflichtung des Architekten, sich beruflich fortzubilden und hierzu durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen binnen 2 Jahren 32 Fortbildungspunkte zu erwerben, ist mit dem Recht auf freie Berufsausübung aus Art.12 Abs.1 GG vereinbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verpflichtung des Architekten, sich beruflich fortzubilden und hierzu durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen binnen 2 Jahren 32 Fortbildungspunkte zu erwerben, ist mit dem Recht auf freie Berufsausübung aus Art.12 Abs.1 GG vereinbar. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verweis und die ihm gegenüber verhängte Geldauflage in Höhe von 2500,- € sind rechtmäßig und verletzen ihn deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und 2 HASG kann in einem Berufsordnungsverfahren wegen einer schuldhaften Verletzung der Berufspflichten ein schriftlicher Verweis und eine Geldauflage bis zu 25.000,- € verhängt werden. Zu den Berufspflichten der Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen gehört gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 HASG, sich beruflich fortzubilden. Näheres hierzu konkretisiert die Fortbildungsordnung vom 17.12.2002. Diese sieht vor, dass die als Berufstätige in ein Berufsverzeichnis eingetragenen Mitglieder binnen 2 Kalenderjahren 32 Fortbildungspunkte erwerben und nachweisen müssen (§ 2 Abs. 1 und 3 Fortbildungsordnung), was durch die am 13.06.2005 in der Vertreterversammlung der Beklagten beschlossenen Änderung der Fortbildungsordnung dahingehend modifiziert worden ist, dass die Mitglieder im Abrechnungszeitraum vom 01.07.2003 bis 30.06.2005 insgesamt 32 Fortbildungspunkte und danach in dreijährigen Abrechnungszeiträumen jeweils 48 Fortbildungspunkte erwerben und nachweisen müssen. Bei Fortbildungsversäumnissen wird nicht mehr eine Nachfrist von 6 Monaten sondern nun von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Verpflichtungserfüllung spätestens hätte nachgewiesen sein müssen, gewährt. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht insbesondere mit dem grundrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Der darin liegende Eingriff auf der Ebene der Berufsausübung ist nicht zu beanstanden. Er wird durch das legitime Ziel, bestimmte Qualitätsstandards bei der Ausübung des Berufs zu sichern, legitimiert (siehe hierzu Landtagsdrucksache 15/3636, Begründung zu § 17 Abs. 3 HASG) und wahrt die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. Zur Geeignetheit hat der HessVGH in seinem Beschluss vom 17.03.2010 (7 A 1323/09.Z) ausgeführt: „Die genannten Regelungen sind auch geeignet, den verfolgten Zweck der Qualitätssicherung zu erreichen. Zwar können berufsspezifische Inhalte mit dem Erwerb von 32 Fortbildungspunkten in 2 Jahren, was im Durchschnitt etwa 16 Unterrichtsstunden a 45 Minuten pro Jahr entspricht, nur im begrenzten Umfang vermittelt werden. Auch mag die Wahlmöglichkeit zwischen den verschiedenen Veranstaltungen dazu führen, dass teilweise auch weniger anspruchsvolle Fortbildungsangebote ausgewählt werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das gewählte Mittel zur Zweckerreichung ungeeignet wäre und daher auf das vorgeschriebene Mindestmaß an Besuchen von Fortbildungsveranstaltungen verzichtet werden müsste. Eine Maßnahme ist nämlich bereits dann in verfassungsrechtlichem Sinne geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Dabei genügt die Möglichkeit der Zweckerreichung. Dem Normgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu. Ihm obliegt die Entscheidung, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will. Allein durch den Umstand, dass sich das angestrebte Ziel durch eine strengere Regelung möglicherweise besser erreichen ließe, wird die Eignung der betroffenen Regelung nicht in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.03.2009 – 1 B vR 144/09 – NJW 2009, 2587 ff. ).“ Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Dies gilt auch für Nachweispflicht. Auch hier genügt die generelle Eignung den gesetzgeberischem Zweck zu erreichen. Der Gesetzgeber und die Beklagte dürfen davon ausgehen, dass derjenige, der an einer Fortbildungsveranstaltung teilnimmt, ihr auch folgt und Nutzen aus ihr zieht. Einen Erfahrungssatz, das Architekten bei dem Besuch von Fortbildungsveranstaltungen generell schlafen, sich anderweitig beschäftigten oder nach den Tistat ihrer Anwesenheit sich entfernen, kann das Gericht nicht anerkennen. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit ist genüge getan, wenn kein anderes, gleich wirksames aber die Berufsfreiheit weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Ein weniger einschneidendes Mittel den Qualitätsstandard der Berufsausübung zu sichern, hat der Kläger nicht genannt, sondern Fortbildungsprüfungen das Wort geredet. Soweit der Kläger wiederum an anderer Stelle argumentiert, eine Überprüfung der Fortbildungsverpflichtung sei nicht erforderlich, da es keine empirischen Grundlagen über Fortbildungsdefizite von Architekten gebe, verkennt er, dass nicht die Beklagte sondern er gehalten ist, substantiiert darzulegen, dass es ein weniger einschränkendes aber gleich geeignetes Mittel nämlich die von ihm geforderte Überlassung der Fortbildungsverpflichtung in das Ermessen der Berufsangehörigen gibt. Ein Erfahrungssatz, dass alle Mitglieder der Architektenkammer sich von sich aus hinreichend fortbilden aber ist nicht anzuerkennen. Fortbildungs- und Nachweispflicht sind angemessen. Der HessVGH hat in dem oben angeführten Beschluss ausgeführt: „Die danach gebotene Gesamtabwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass die Verpflichtung der Kammermitglieder zum Erwerb von 32 Fortbildungspunkten im Zeitraum vom 01.07.2003-30.06.2005 angemessen ist. Den Betroffenen wird durch den großen zeitlichen Rahmen ein ausreichender Spielraum eröffnet, der Fortbildungsverpflichtung durch den Besuch einer längeren oder von mehreren kürzeren Veranstaltungen nachzukommen. Auch bei der Auswahl der Fortbildungsveranstaltung sind dem Betroffenen keine engen Grenzen gesetzt. Gemäß § 3 Abs. 1 Fortbildungsordnung sind zwar 5 Themenbereiche genannt, zu denen Fortbildungen erfolgen können. Deren Abdeckung ist jedoch nach § 3 Abs. 3 Fortbildungsordnung nicht zwingend. Zudem räumt § 6 Abs. 1 S. 1 Fortbildungsordnung die Möglichkeit ein, die versäumte Fortbildung bis zum Ablauf einer Nachfrist von 12 Monaten nachzuholen. Danach besteht für die Betroffenen die hinreichende Möglichkeit, etwaigen Hindernissen im beruflichen oder persönlichen Bereich Rechnung zu tragen und die Verpflichtung zu einem günstigeren Zeitpunkt zu erfüllen.“ Er wird auch ein hinreichend breites Spektrum an Fortbildungsveranstaltungen angeboten. Dem Betroffenen wird deshalb nicht auferlegt, eine für seine Berufsausübung letztlich sinnlose Veranstaltung zu besuchen. Gegen die durch die Fortbildungsordnung der Beklagten konkretisierte gesetzliche Fortbildungspflicht hat der Kläger schuldhaft verstoßen, da er die notwendigen 32 Fortbildungspunkte im Zeitraum vom 01.07.2003 bis 30.06..2005 nicht erworben hat und dies auch nicht während der ihm gewährten Nachfrist von 12 Monaten nachgeholt hat. Die Verletzung dieser Pflicht erfolgte wissentlich und willentlich und damit schuldhaft. In seinem Schreiben vom 24.11.2006 gab er an, er habe keine Punkte vorzuweisen und beabsichtige auch nicht dies zu tun. Bei einer schuldhaften Verletzung der Berufspflicht wie vorliegend der Pflicht zur Fortbildung kann gemäß § 18 Abs. 6 S. 1 Ziff. 1 HASG auf eine schriftlichen Verweis und daneben gemäß § 18 Abs. 6 S. 3 HASG i.V.m. § 18 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 HASG auf eine Geldauflage bis zu 25.000,- € bei berufsangehörigen Personen erkannt werden. Die Auswahl der Ordnungsmittel und die Höhe der Geldauflage stehen dabei im Ermessen der Beklagten. Diese Ermessensentscheidung kann das Gericht gemäß § 114 VwGO nur daraufhin kontrollieren, ob die gesetzlichen Grenzen überschritten worden sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Derartige Ermessensfehler bestehen nicht. Insbesondere hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, weshalb die angeboten Fortbildungsveranstaltungen für ihn alle ungeeignet gewesen seien. Einen bloßen Verweis hat der Ehrenausschuss nicht für ausreichend erachtet, um den Kläger zukünftig zur Einhaltung der berufsordnungsrechtlichen Fortbildungsverpflichtung anzuhalten. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden, da der Kläger bereits mehrfach im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen worden ist, sich beruflich fortzubilden, dem aber bewusst nicht nachgekommen ist. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist seit dem … als freischaffender Architekt in das bei der Beklagten geführte Berufsverzeichnis der Architekten eingetragen. Am 17.12.2002 verabschiedete die Vertreterversammlung der Beklagten eine Fortbildungsordnung, nach der alle als berufstätig in ein Berufsverzeichnis eingetragenen Mitglieder zur Erfüllung ihrer Fortbildungsverpflichtung aus § 17 Abs. 3 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) binnen 2 Kalenderjahre 32 Fortbildungspunkte, die für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen vergeben werden, erwerben und nachweisen müssen. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung genehmigte am 08.01.2003 diese Fortbildungsordnung. Sie wurde im Staatsanzeiger 4/2003 vom 27.01.2003 veröffentlicht. Mit Schreiben vom 01.12.2004 wies die Beklagten den Kläger auf seine Fortbildungsverpflichtung hin. Mit Schreiben vom März 2005 wiederholte sie dies und gewährte dem Kläger mit Schreiben vom August 2005 eine zwölfmonatige Nachfrist, binnen der er den Erwerb der geforderten 32 Fortbildungspunkte nachzuweisen habe. Diese Nachfrist lies der Kläger verstreichen, ohne sich bei der Beklagten zu melden. Mit Schreiben vom 10.10.2006 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich zum Vorwurf des Verstoßes gegen die berufsrechtliche Fortbildungspflicht bis zum 17.11.2006 zu äußern. Mit Schreiben vom 24.11.2006 teilte der Kläger mit, er habe sich sowohl in Deutschland aber auch in Italien, wo er der Architektenkammer von D. angehöre, stets intensiv weitergebildet und tue dies auch weiterhin; er sei mehrmals jährlich in Italien, um unter anderen die italienischen Baunormen kennenzulernen, bilde sich sprachlich fort, besuche immer wieder Baustellen oder besondere moderne Bauwerke, in Deutschland informiere er sich umfassend über all diejenigen Dinge, die für ihn als Architekt, der überwiegend entwerfe, wichtig sei, lese Fachzeitschriften, beschäftige sich mit Farbenlehre, besuche Messen und Ausstellungen; Punkte habe er keine vorzuweisen und beabsichtige dies auch nicht zu tun. Auf Antrag der Präsidentin der Beklagten vom 06.02.2009 leitete der Ehrenausschuss der Beklagten ein Berufsordnungsverfahren gegen den Kläger ein. In diesem wandte der Kläger sich nicht gegen die Weiterbildungsverpflichtung, aber gegen die Verpflichtung hierüber einen Nachweis im Rahmen des geschaffenen Punktesystems zu führen. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2009 belegte der Ehrenausschuss der Beklagten den Kläger mit einem Verweis und einer Geldauflage in Höhe von 2.500,- €. Zur Begründung führte der Ehrenausschuss im Wesentlichen aus, der Kläger habe schuldhaft gegen seine Fortbildungspflicht verstoßen, weil er keinerlei Fortbildungspunkte nachgewiesen habe. An der Fortbildung bestehe ein herausragendes öffentliches Interesse. Die Verpflichtung dies nachzuweisen sei unabdingbar, die Fortbildungspflicht indiziere die Nachweispflicht, die Nachweispflicht sei eine Konkretisierung der Fortbildungspflicht und kein eigenständiger Grundrechtseingriff. Ein bloßer Verweis genüge nicht, den Kläger anzuhalten zukünftig die Berufspflichten des Architekten zu beachten. Gegen den am 13.11.2009 zugestellten Bescheid hat der Kläger am Montag, den 14.12.2009 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, er bilde sich anderweitig fort. Die von der Beklagten vorgesehene regulierte Fortbildung mit formellem Teilnahmenachweis verletze sein Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG. Es handele sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff, weil das Fortbildungssystem der Beklagten weder geeignet, noch erforderlich, noch zumutbar sei. Es sei ungeeignet, weil es der beruflichen Diversifizierung nicht gerecht werde. Nur der einzelne Architekt könne darüber entscheiden, welche Fortbildung er benötige. Die Nachweispflicht sei ungeeignet, weil sie die erforderlichen Fortbildungen nicht hinreichend sicher stelle. Die ausgestellten Bescheinigungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sagten nichts über die Fortbildungsqualität und den Erfolg der Fortbildung aus. Jedem Teilnehmer stehe es frei, in diesen Veranstaltungen zu schlafen oder anderen Beschäftigungen nachzugehen. Zudem könnten Angebote gewählt werden, die für die tatsächliche Tätigkeit bedeutungslos seien. Die Einführung einer Nachweispflicht sei auch nicht erforderlich, weil die Beklagten nicht darlegen könne, dass ihre Angehörigen sich in der Vergangenheit nicht ausreichend fortgebildet hätten. Für Rechtsanwälte sei deshalb eine entsprechende Nachweispflicht vom Bundesministerium der Justiz abgelehnt worden. Die Beklagte biete schließlich auch keine Fortbildungsveranstaltung an, die seinem Tätigkeitsschwerpunkt entspreche; zudem habe er ausreichende eigene Fortbildungsmaßnahmen ergriffen, in dem er regelmäßig Fachzeitschriften lese, regelmäßig Messen für Möbel, Naturstein und Fliesen, Kunst, Antiquitäten, Heizung und Sanitär, Licht sowie Ausstellungen und Galerien für moderne Kunst und Museen besuche sowie intensiven Kontakt mit Restauratoren von Möbeln, Bilderrahmen, Naturstein, Ölgemälden und Fresken und Stukkateuren pflege. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Ehrenausschusses der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen vom 29.09.2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der von ihr geforderte Nachweis beruflicher Fortbildung durch den Besuch ausgewiesener Fortbildungsveranstaltungen stehe mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 abs. 1 GG im Einklang. Es werde ein hinreichend breites Spektrum an Fortbildungsveranstaltungen, die für jeden Architekten von Bedeutung seien, angeboten. Dies treffe auch für den Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers, den Entwurf und Innenausbau von hochwertigen Wohnhäusern und Wohnungen sowie deren Einrichtung zu. Hierfür gebe es Veranstaltungen, die sich mit der Instandsetzung von Altbauten im Bereich der erdberührten Bauteile und der Außenwände oder des Dachs, mit Problemen des Schallschutzes, der Betonsanierung, mit der Vermeidung von Bauschäden, mit dem Außenwandaufbau von Fachwerkbauten, mit Problemen der Schimmelbildung, mit grundsätzlichem bauphysikalischen Aspekten der Altbausanierung, mit bautechnischen und vorbeugendem Brandschutz, mit dem Erkennen von Schadstoffstellen und deren Beurteilung beim Bauen im Bestand oder mit Schäden an Estrichen und Bodenbelägen befassten. Daneben gebe es auch allgemeine Veranstaltungen, die für jeden tätigen Architekten von Bedeutung seien, nämlich solche die sich mit Konstruktions- und Gebäudetechnik, Kostenermittlung, Kostenplanung, dem Themenbereich Recht und der Büroorganisation beschäftigen. Ein Kontrolldefizit gebe es nicht. Es werde eine Anwesenheitskontrolle durchgeführt und die Referenten seien angewiesen, längere Abwesenheitszeiten der Teilnehmer zu notieren und bei längerer Abwesenheit eine Teilnahmebestätigung nicht oder nur anteilig auszustellen. Es könne auch erwartet werden, dass im Allgemeinen ein Architekt, der die Zeit für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung aufwende, dieser auch aufmerksam folge. Die Nachweispflicht setze nicht die Feststellung konkreter Fortbildungsdefizite voraus. Die Überwachung der Fortbildungsverpflichtung stärke auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Berufsangehörigen. Die genannte Auffassung des Bundesjustizministeriums zur Fortbildung von Rechtsanwälten sei primär rechtspolitisch motiviert. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogene Akte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.