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Urteil

12 K 1155/08.F.A

VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2010:1129.12K1155.08.F.A.0A
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Tenor
Unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 04.03.2008 wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Ruanda vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 04.03.2008 wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Ruanda vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren ergehen, da die Beteiligten einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren subjektiv öffentlichen Rechten. Daher ist die Beklagte zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 04.03.2008 festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person der Klägerin vorliegen (§ 113 Abs. 5, 1 VwGO). Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor. Im Falle ihrer Rückkehr ist die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch Inhaftierung und körperliche Gewalt durch ruandische Sicherheitskräfte bedroht. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts steht fest, dass die Klägerin einer exponierten Hutu-Familie entstammt. Ihr Vater war während der Kriegsjahre in Ruanda Bürgermeister in C.. Unter dem 19.08.2007 wurde gegen ihn seitens der ruandischen Strafverfolgungsbehörden ein internationaler Haftbefehl erlassen und unter dem 19.09.2007 eine Anklageschrift verfasst. Dem Vater der Klägerin wurde vorgeworfen, sich an den Völkermordhandlungen, die insbesondere im Jahre 1994 in Ruanda durch Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Hutu und der von diesen beherrschten Milizen und Regierungsverbänden gegenüber der Bevölkerungsgruppe der Tutsi begangen wurden, beteiligt und im Verlaufe dieser Geschehnisse selbst Tötungshandlungen mit dem Ziel der Vertreibung und Ausrottung der Tutsi begangen zu haben. Die einzelnen Taten, die dem Vater der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgeworfen wurden, sind aufgeführt im Beschluss des BGH vom 21.04.2008. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.09.2009 hat die Klägerin glaubhaft dargelegt, dass ihr Onkel, F., der Bruder ihres Vaters, allein aufgrund seiner Verwandtschaft zum Vater der Klägerin von 1997 bis April 2007 in Ruanda inhaftiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist auch für die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Ruanda staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. Auch wenn es für eine formale Strafverfolgung der Klägerin, die als Minderjährige aus Ruanda ausgereist ist, keine Grundlage nach dem ruandischen Rechtssystem gibt, steht jedoch mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass sie ein sogenanntes Umerziehungslager durchlaufen muss und/oder anderen willkürlichen Schikanen staatlicher Stellen ausgesetzt sein wird. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen besteht in Ruanda eine weitverbreitete Furcht vor Repressionen durch staatliche Sicherheitsdienste. Die Unabhängigkeit der ruandischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ist bislang nicht gewährleistet und längst nicht frei von politischer Intervention. Regelmäßig werden den Sicherheitsbehörden willkürliches Vorgehen und Menschenrechtsverstöße vorgeworfen. Aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zu den Hutus und ihres familiären Hintergrundes ist die Klägerin in besonderem Maße von derartigem Vorgehen staatlicher Stellen bedroht. Dies ergibt sich nachvollziehbar sowohl aus der Stellungnahme des Instituts für Afrika-Studien vom 24.09.2009 als auch aus der gutachterlichen Stellungnahme des Dr. E. vom 10.10.2009. Dieser Einschätzung kann die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2009, wonach die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Ruanda keine asylrelevanten staatlichen Maßnahmen zu befürchten habe, nicht entgegen gehalten werden. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes beschränkt sich insoweit anders als die vorgenannten Auskünfte, auf die bloße Behauptung, dass der Klägerin bei Rückkehr nach Ruanda keine Verfolgungsmaßnahmen drohen ohne hierfür vor dem Hintergrund der allgemeinen politischen und gesellschaftlichen Situation unter Einbeziehung des tatsächlichen Vorgehens der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden einen nachvollziehbaren Hintergrund darzulegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Die am ##.##.1988 in Kiyombe geborene Klägerin ist ruandische Staatsangehörige, Volkszugehörige der Hutu. Bereits als kleines Kind reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte schließlich am 16.08.2007 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Eltern und Geschwister der Klägerin sind ebenfalls Volkszugehörige der Hutu. Ihr Vater war von März 1988 bis April 1999 amtlicher Bürgermeister von C.. Seit 1990 befand sich die Familie der Klägerin auf der Flucht, wobei der Vater der Klägerin als Bürgermeister bei seinem Volk blieb und sich zeitweise getrennt von der Familie aufhielt. Die Flucht der Familie verlief über mehrere Stationen. Auf dem Weg von dem Flüchtlingslager Mugunga in Zaire nach Tingi-Tingi 1996/1997 wurde die Klägerin von ihrer Familie getrennt. Die nächsten drei Jahre verbrachte sie in einem von Nonnen geführten Kinderlager, von dem aus sie im Jahr 2000 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und im Dezember im G. untergebracht wurde. Dort wurde sie im Sommer 2005 von ihrer Familie ausfindig gemacht, der im Sommer 2002 die Flucht in die Bundesrepublik Deutschland gelungen war. Mit Bescheid der Beklagten vom 15.01.2007 wurden hinsichtlich der Eltern der Klägerin aufgrund der mit Urteil des VG Würzburg vom 23.11.2006, Az.: W 3 K 02.31082, ausgesprochenen Verpflichtung festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Ruanda vorliegen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Urteils des VG Würzburg vom 23.11.2006 wird auf Bl. 5 – 9 des amtlichen Umdrucks der Entscheidung verwiesen. Im Rahmen ihres Asylverfahrens legte die Klägerin ein ärztlich psychotherapeutisches Gutachten der Frau Dr. med. D., Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychotherapie vom 30.06.2007 vor, mit welchem der Klägerin aufgrund des Erlebten eine schwere, chronifizierte, posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach sequentieller Traumatisierung, DSM IV 309.81, analog dazu nach ICD 10 F 43.1, eine schwere Ich-Erschütterung, Zustand nach psychischer Dekompensation F 43.9 Z, Mitralprolaps mit minimaler MitralInsuffizienz ICD I 34.0 attestiert wird. Wegen der Einzelheiten der Begutachtung wird auf Bl. 48 bis 64 der Behördenakte, Az.:5270575-265, verwiesen. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 17.08.2007 wurde die Klägerin zu ihren Erinnerungen an ihre Zeit im Heimatland, während der Flucht und schließlich zu ihrer Situation in der Bundesrepublik Deutschland ebenso befragt wie zu ihrer Rückkehr in die eigene Familie (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 93 – 98 der Behördenakte, Az.: 5 270 575-265, verwiesen). Mit Bescheid vom 04.03.2008, lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Ruanda festgestellt und im Übrigen das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 – 7 des Aufenthaltsgesetzes verneint (wegen der Einzelheiten der Begründung des Bescheides wird auf Bl. 101 – 118 der Behördenakte, Az. 5 270 575-265, verwiesen). Am 20.03.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertritt die Ansicht, der Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig, soweit in diesem festgestellt werde, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Klägerin nicht gegeben seien. Die Entscheidung der Beklagten werde der Verfolgungssituation der Klägerin nicht gerecht. Diese habe ihr Heimatland aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung aufgrund Sippenhaft verlassen. Sie müsse wegen der Verfolgung ihrer Eltern auch mit ihrer eigenen Verfolgung rechnen. Seit September 2007 habe sich die Verfolgungssituation der Klägerin noch verstärkt. Zum Beleg dessen legt sie einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2008 vor, aus welchem sich ergibt, dass die ruandischen Strafverfolgungsbehörden unter dem 19.08.2007 einen internationalen Haftbefehl wegen angeblicher Straftaten veranlasst haben, welche in der Zeit von 1990 bis 1994 von dem Vater der Klägerin verübt worden sein sollen (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 36 – 39 der Akte verwiesen). Mit weiterem von der Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Beschluss des BGH vom 14.05.2009 wurde im Ergebnis ein vom Ermittlungsrichter des BGH erlassener Haftbefehl aufgehoben, weil gegen den Vater der Klägerin ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten nicht bestehe (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 53 – 56 der Gerichtsakte verwiesen). Sie beantragt, Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.03.2008 aufzuheben, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in ihrer Person vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2008 vertritt sie die Ansicht, dass es auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Klägerin als Tochter einer politisch aktiven Hutu-Familie keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Ruanda als aktuelle Oppositionelle angesehen werde und über Befragungen und Verhöre hinaus Maßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten habe (Az.: 11 A 1586/06). Ein Hefter Behördenunterlagen betreffend das Verfahren der Klägerin, Az.: 5 270 575-265, sowie ein Hefter Behördenunterlagen das Verfahren der Eltern betreffend, Az.: 2 781 806-265, waren dem Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 15.09.2009. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin gehört. Mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben über die Fragen, 1. ob und ggf. welche staatlichen Maßnahmen die Klägerin als Tochter des ehemaligen Bürgermeisters von C., der zwischenzeitlich veranlasst durch die ruandischen Strafverfolgungsbehörden mit internationalem Haftbefehl gesucht wird, im Falle ihrer Rückkehr nach Ruanda zu befürchten hat, 2. ob und ggf. welchen staatlichen Maßnahmen die Klägerin aufgrund ihrer durch die staatlichen Behörden angenommenen Gesinnung als Angehörige einer intellektuellen und herausgehobenen Hutu-Familie im Falle ihrer Rückkehr nach Ruanda zu befürchten hat durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes, des Instituts für Afrikakunde und des Ruanda-Sachverständigen Herrn Dr. E.. Wegen der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung am 15.09.2009 wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 113-115, 120-137 und 144 ff. verwiesen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zur abschließenden Stellungnahme, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 149 bis 154 sowie auf Bl. 163 – 194 und 196 – 198 verwiesen wird. Mit Schriftsatz vom 12.10.2010 bzw. 23.11.2010 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.