Urteil
12 K 4759/17.F
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:ECLI:DE:VGFFM:2018:0126.12K4759.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist im Hinblick auf den Gebührenbescheid der Beklagten vom 16.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2017 zwar zulässig, jedoch unbegründet, denn der Bescheid vom 16.10.2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage der in dem Bescheid enthaltenen und festgesetzten Sondernutzungsgebühr ist § 18 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in Verbindung mit der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Sondernutzungsgebühren vom 31.01.2002. Nach § 18 Abs. 1 S. 1 HStrG können für Sondernutzungen Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Nach § 9 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung werden für Sondernutzungen Gebühren nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses, das als Anlage Bestandteil der Satzung ist, erhoben. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr besteht gemäß § 9 Abs. 2 der Sondernutzungssatzung auch für den Fall, dass eine Sondernutzung ohne die vorgeschriebene förmliche Erlaubnis ausgeübt wird. Zu Recht hat die Beklagte für den aufgestellten Altkleidersammelcontainer der Klägerin eine Sondernutzungsgebühr in Rechnung gestellt, denn durch das Aufstellen des Containers hat die Klägerin die Straße über den Gemeingebrauch hinaus (vgl. insoweit § 16 Abs. 1 HStrG) genutzt und damit eine Sondernutzung ausgeübt. Das Abstellen von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum ohne die dafür erforderliche Erlaubnis stellt grundsätzlich eine unerlaubte Sondernutzung dar. Dies gilt auch für Container - wie den hier streitgegenständlichen Container der Klägerin -, die zwar nicht auf öffentlichem Straßengrund, aber so auf dem angrenzenden Privatgelände aufgestellt sind, dass die Benutzer während des Befüllens auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen (OVG Nordrhein Westfalen, Urt. v. 16.06.2014 - 11 A 2816/12, NVwZ - RR 2014, 748; B. v. 14.12.2016 - 11 B 1346/16, zitiert nach Juris Rn. 5). Wie aus dem von der Beklagten gefertigten Lichtbild hervorgeht, war der Altkleidercontainer der Klägerin (in seiner ursprünglichen Position) nur von der öffentlichen Verkehrsfläche aus zu befüllen. Er stand direkt an der Grenze des Gehwegs. Die mit dem Befüllen des Containers verbundenen Handlungen - Lektüre der Gebrauchsanweisung, Öffnen der Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung - stellen keine Vorgänge mehr dar, die überwiegend dem Verkehr dienen, sondern sind der gewerblichen Betätigung der Klägerin zuzurechnen. Aufgrund des Standortes direkt an der Grundstücksgrenze unterscheidet sich der Standort von demjenigen in dem Fall, den das VG Wiesbaden zu entscheiden hatte, auf den sich die Klägerin bezogen hatte. Dort war der Altkleidersammelcontainer auf privatem Grund mit einem Abstand von mindestens 30 cm zum Gehweg errichtet worden, so dass die Nutzer erst die Grundstücksgrenze überqueren mussten, um zu dem Altkleidersammelcontainer zu gelangen (vgl. VG Wiesbaden, B. v. 09.01.2015 - 7 L 1576/14.Wi, zitiert nach Juris Rn. 46). Da der Altkleidercontainer der Klägerin zumindest an einem Tag ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis an dem betreffenden Standort gestanden hat, wurde die Klägerin zu Recht zu einer Sondernutzungsgebühr von 10,- Euro nach Ziff. 4.3 des Gebührenverzeichnisses zur Sondernutzungssatzung herangezogen. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 115,- Euro findet ihre Rechtsgrundlage in Ziff. 7.1.6 der Anlage zur Verwaltungskostensatzung der Beklagten, wonach die Verwaltungsgebühr bei unerlaubten Sondernutzungen von Schuttcontainern 115,- Euro beträgt. Soweit sich die Klage gegen die Beseitigungsverfügung der Beklagten vom 16.10.2015 richtet, ist sie unzulässig. Zwar kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin der Beseitigungsverfügung durch das Drehen des Containers nachgekommen ist, denn von ihr ist ausdrücklich die Entfernung des Containers verlangt worden. Allerdings hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 09.05.2017 und erneut mit ihren Ausführungen im Rahmen der Klageerwiderung klargestellt, dass sie an der Beseitigungsverfügung nicht mehr festhalten will, so dass davon auszugehen ist, dass sich diese erledigt hat (vgl. § 43 Abs. 2 HVwVfG). Die gegen die Beseitigungsverfügung erhobene Klage geht somit ins Leere. Schließlich ist auch die auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis erhobene Klage unzulässig. Soweit der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auf den Standort "C-Straße/D-Straße" gerichtet ist, fehlt der Klägerin insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage, da der Altkleidercontainer nach der Veränderung seiner Ausrichtung nicht mehr von der öffentlichen Straße aus, sondern von der Einfahrt zum Grundstück aus zu befüllen ist. Demnach bedarf die Klägerin für die Errichtung des Containers an dieser Stelle keiner Sondernutzungserlaubnis, denn das Befüllen des Containers von der privaten Einfahrt her stellt keine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Soweit die Klage ferner auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern auf allen angrenzenden Grundstücken gerichtet ist, ist sie mangels Bestimmtheit des entsprechenden Begehrens unzulässig, denn es bleibt unklar, für welche Grundstücke und für welche konkreten Standorte im Einzelnen die Sondernutzungserlaubnis begehrt wird. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Klägerin somit keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte hat, erübrigt sich ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Bei einer Straßenbegehung am 10.09.2015 wurde im Bereich "C-Straße/D-Straße" im Stadtgebiet der Beklagten ein Altkleidercontainer vorgefunden. Dieser war dergestalt aufgestellt, dass er sich auf privater Fläche direkt an der Grundstücksgrenze zum Gehweg befand. Die Klappe zum Befüllen des Altkleidercontainers war zur Seite des Gehwegs hin ausgerichtet, so dass die Benutzung des Altkleidercontainers ausschließlich von der öffentlichen Fläche aus erfolgen konnte. Der Container war mit einem auf die Klägerin hinweisenden Aufkleber versehen. Mit Bescheid vom 16.10.2015 verpflichtete die Beklagte die Klägerin zur Entrichtung einer Gebühr in Höhe von insgesamt 125,- Euro. Dabei wurde eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 10,- Euro und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 115,- Euro berechnet. Mit einem weiteren Bescheid vom 16.10.2015 wurde die Klägerin seitens der Beklagten verpflichtet, den Altkleidercontainer bis zum 04.11.2015 zu entfernen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung dieses Bescheides angeordnet. Sollte die Klägerin der Aufforderung zur Beseitigung des Containers nicht nachkommen, wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro angedroht. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin am 11.11.2015 Widerspruch ein mit der Begründung, dass sich der Container auf einem Privatgrundstück, aber nicht auf einer öffentlichen Fläche befinde. Eine Sondernutzung könne durch das bloße Aufstellen eines Sammelcontainers auf einem privaten Grundstück nicht dadurch begründet werden, dass er ausschließlich von öffentlicher Fläche genutzt werden könne. Hilfsweise beantragte die Klägerin die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern auf der Fläche "C-Straße/D-Straße" und allen angrenzenden Grundstücken. Am 11.04.2017 stellte die Beklagte anlässlich einer Ortsbegehung fest, dass der Altkleidercontainer um 90 Grad gedreht worden ist, so dass die Klappe zum Befüllen nunmehr zur Einfahrt des Grundstücks hin ausgerichtet ist. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 09.05.2017 mit, dass die Benutzung des Containers nicht mehr als unerlaubte Sondernutzung zu bewerten sei und der Beseitigungsverfügung insoweit nachgekommen worden sei und der Widerspruch sich damit erledigt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2017 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid zurück. Zur Begründung heißt es darin im Wesentlichen, dass das Abstellen von Altkleidercontainern dergestalt auf privater Fläche, dass die Benutzung desselben ausschließlich von der öffentlichen Fläche aus stattfinden könne, eine über den Gemeingebrauch hinausgehende erlaubnispflichtige Sondernutzung darstelle. Die Befüllung des Containers durch die Benutzer entspreche nicht mehr einem Handeln im Rahmen des erlaubnisfreien Gemeingebrauchs. Entscheidend sei dabei, dass die Benutzer sich beim Befüllen des Containers ausschließlich auf öffentlichem Straßenraum befänden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 19.04.2017 zugestellt. Am 19.05.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Sondernutzung durch das bloße Aufstellen eines Sammelcontainers auf einem privaten Grundstück nicht dadurch begründet werden könne, dass es ausschließlich von öffentlicher Fläche aus genutzt werden könne. Eine Sondernutzung könne nicht mit einem Verhalten Dritter - hier der den Sammelcontainer nutzenden Personen - begründet werden. Für eine Zurechnung von Handlungen Dritter fehle es an einer Rechtsgrundlage. Soweit auf die Handlungen "Lektüre der Gebrauchsanweisung", "Öffnen der Klappe" und das "Einwerfen von Kleidern" abgestellt werde, werde dabei übersehen, dass diese Handlungen sich nicht auf der öffentlichen Straße, sondern bereits auf dem privaten Grundstück zutragen würden. Selbst wenn die genannten Handlungen noch auf der Straßenfläche erfolgen sollten, sei nicht erkennbar, dass diese in irgendeiner Weise den Gemeingebrauch beeinträchtigen könnten. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Gebührenbescheid der Stadt Frankfurt am Main vom 16.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2017 aufzuheben, die Beseitigungsverfügung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.10.2015 aufzuheben, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise der Klägerin die Sondernutzung zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern auf der Fläche "C-Straße/D-Straße" und allen angrenzenden Grundstücken zu erlauben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin die öffentliche Verkehrsfläche über deren Widmungszweck hinaus genutzt habe, indem sie den Altkleidercontainer derart aufgestellt habe, dass eine Befüllung nur vom öffentlichen Straßenraum aus erfolgen könne. Entscheidend sei dabei, dass die Benutzer sich beim Befüllen des Containers ausschließlich auf öffentlichen Straßenraum befänden. Die Nutzer müssten hierfür entweder ihr Fahrzeug in Containernähe anhalten und verlassen oder aber die öffentliche Straßenfläche betreten, um den Container zu bedienen. Dies sowie das Öffnen der Klappe und/oder das Einwerfen der Gegenstände seien keine Vorgänge, die überwiegend dem straßenrechtlichen Verkehr dienten. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass die Untätigkeitsklage gegen die Beseitigungsverfügung unzulässig sei, da ein Widerspruchsbescheid nicht mehr habe ergehen dürfen, nachdem die Klägerin der Beseitigungsverfügung nachgekommen und den streitgegenständlichen Altkleidercontainer dergestalt gedreht habe, dass dieser nicht mehr von öffentlicher Fläche aus zu bedienen sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf denjenigen der beigezogenen Behördenakte der Beklagten (zwei Hefter) verwiesen.