Urteil
12 K 138/24.F
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2024:0702.12K138.24.F.00
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Leitsätze
Der Vemieter eines e-Scooters hat als Zustandsverantwortlicher die Kosten für die Umsetzungsmaßnahme im öffentlichen Raum zu tragen, wenn der abgestellte Roller eine Gefährdung oder Beeinträchtigung im Straßenverkehr darstellt. Hierzu kann auf die Mindestgebühr in der Hessischen Verwaltungskostenordnung zurückgegriffen werden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vemieter eines e-Scooters hat als Zustandsverantwortlicher die Kosten für die Umsetzungsmaßnahme im öffentlichen Raum zu tragen, wenn der abgestellte Roller eine Gefährdung oder Beeinträchtigung im Straßenverkehr darstellt. Hierzu kann auf die Mindestgebühr in der Hessischen Verwaltungskostenordnung zurückgegriffen werden. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Kostenbescheid der Beklagten vom 05.10.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2023 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 113 Abs, 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 8 Abs. 2 S. 1 HSOG i.V.m. § 11 HSOG. Danach sind die nach §§ 6 oder 7 HSOG Verantwortlichen zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die den Gefahrenabwehr- oder den Polizeibehörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehen. Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass die unmittelbare Ausführung nach § 8 Abs. 1 HSOG rechtmäßig gewesen ist. Nach dieser Vorschrift können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden eine Maßnahme selbst oder durch eine beauftragte dritte Person unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. § 8 HSOG ist insbesondere in den Fällen heranzuziehen, in denen die dem Gebot, ein Kraftfahrzeug von einer bestimmten Stelle zu entfernen, zugrunde liegende Regelung nicht Gegenstand eines Verwaltungsaktes ist, sondern sich unmittelbar aus Rechtsvorschriften ergibt oder wenn der Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen nicht bekanntgemacht worden ist wie in den Fällen, in denen der Halter in Anspruch genommen wird, der das Fahrzeug nicht verkehrswidrig abgestellt hat (vgl. dazu Urteil des HessVGH vom 11.11.1997 – 11 UE 3450/95, zitiert nach juris). Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 HSOG liegen vor, weil ein fiktiver, unmittelbar ausgeführter Grundverwaltungsakt rechtmäßig gewesen wäre. Dieser hätte auf § 11 HSOG, wonach die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, gestützt werden können. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung lag vor, weil der e-Scooter vor dem Anwesen Goethestraße 29 in Frankfurt am Main quer auf dem dort befindlichen Bürgersteig abgestellt war und hierbei ein im Boden eingelassenes taktiles Leitsystem für Sehbehinderte und Blinde vollständig blockierte. Der dort abgestellte e-Scooter ist ein Elektrokleinstfahrzeug i.S.d. Elektro-Kleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Für das Parken von e-Scootern im öffentlichen Straßenraum gelten gem. § 11 Abs. 5 eKFV die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend. Dies bedeutet, dass die in § 12 StVO normierten Parkverbote unter Berücksichtigung der Besonderheiten für Fahrräder und E-Roller auch hier zur Anwendung kommen. Das nach § 12 Abs. 4 S. 1, Abs. 4 a StVO grundsätzlich bestehende Verbot des Parkens auf Gehwegen findet für Fahrräder und dementsprechend auch für e-Scooter keine Anwendung. Diese dürfen im Rahmen der Regelung des § 1 Abs. 2 StVO auf dem Gehweg geparkt oder abgestellt werden (vgl. dazu Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2020, Az. 11 B 1459/20, zitiert nach juris, Rdnr. 11 ff.). Der Verstoß ergibt sich vorliegend aus § 1 Abs. 2 StVO (dem sog. Rücksichtnahmegebot). § 1 StVO erstreckt sich von seinem Regelungsgehalt her auch auf den ruhenden Verkehr, das bedeutet, dass derjenige, der das Fahrzeug auf öffentlichem Verkehrsgrund abstellt, während der gesamten Dauer des Parkens oder Abstellens ein Verkehrsteilnehmer ist (vgl. dazu Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl, § 25a StVG, Rn.2; König in Hentschel/König/Dauer, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl; §12 StVO, Rn. 42 und 55). Das Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO ist dann verletzt, wenn das Verhalten des Verkehrsteilnehmers nicht nur zu einer konkreten Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer führt, sondern auch eine Behinderung oder Belästigung darstellt. Ausweislich der in der Akte befindlichen Lichtbilder (Bl. 2 der Behördenakte) war der angemeldete e-Scooter dergestalt auf dem Gehweg abgestellt, dass durch ihn der Fußgängerverkehr und soweit erlaubt der Radverkehr mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert wurde, so dass neben dem bußgeldbewehrten Verstoß auch eine sofortige Umsetzungsmaßnahme durchgeführt werden musste. Der Roller stand quer über den gesamten Bürgersteig und blockierte das für Sehbehinderte und Blinde im Boden eingelassene taktile Leitsystem vollständig. Dass dies einen Verstoß gegen das verkehrsrechtliche Rücksichtnahmegebot darstellte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Darüber hinaus stellt die Platzierung des Rollers auch ein Verkehrshindernis i.S.d. § 32 Abs. 1 S. 1 StVO dar. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erheblich erschwert werden kann. Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Norm im vorliegenden Fall ebenfalls zur Anwendung gelangt. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Klägerin benötigt für das geschäftsmäßige Inverkehrbringen der E-Roller eine Sondernutzungserlaubnis für die von ihr angebotenen Leistungen, soweit sie den öffentlichen Straßenraum für gewerbliche, und damit verkehrsfremde Zwecke nutzen möchte. Nach den Ausführungen des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung findet ein wesentlicher Teil der mit dem Geschäftsmodell verbundenen Tätigkeiten (Free-Floating-Modell) nach dem eingereichten Konzept auf der Straße statt. Dies bedeutet insbesondere, dass die e-Scooter vor Ort gewartet werden, also eine Schnell-Inspektion bzw. ein Batteriewechsel der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum stattfinden. Der Vertreter der Klägerin hat ebenfalls erklärt, dass das Einsammeln und Wiederaufstellen der Roller im öffentlichen Straßenraum stattfindet. Dort sind Mitarbeiter vor Ort, die die Roller einsammeln und an speziell vorgesehenen Orten wieder aufstellen. Zwar sind die eigentlichen Verkehrsvorgänge, das Fahren des Rollers und eine kurze Fahrtunterbrechung, dem Gemeingebrauch (§ 14 HStrG) zuzurechnen, soweit im fließenden Verkehr mit den Rollern gefahren wird und diese während der Fahrt kurzzeitig abgestellt oder geparkt werden. Auf der anderen Seite stellt sich aber das Abstellen des Scooters an einem Platz im öffentlichen Straßenraum nach Beendigung des Mietvertrages durch den vorherigen Nutzer und das dortige Anbieten des Rollers für einen weiteren Nutzer zum Zwecke der Inbetriebnahme als eine Sondernutzung dar. Denn mit dem Abstellen des Scooters wird zugleich das gewerbliche Mietangebot für Dritte eröffnet, und der Scooter steht für weitere Kunden zur Verfügung. Damit wird der Verkehrszweck dieses Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum eindeutig von dem gewerblichen Zweck der Weitervermietung und Anbahnung eines neuen Nutzungsverhältnisses überlagert (vgl. dazu Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2020, Az. 11 B 1459/20, zitiert nach juris; Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.10.2023, Az. 11 A 339/23, zitiert nach juris; VG Bremen, Beschluss vom 24.05.2023, Az. 5 V 829/23, zitiert nach juris; a.A. König, a.a.O. § 12 StVO, Rn. 42a m.w.N. aus der juristischen Literatur). Aufgrund dieser Überlegungen sind verkehrswidrig abgestellte Roller, die eine Gefährdung und erhebliche Beeinträchtigung für den Fuß- und Radverkehr darstellen, auch nach § 32 Abs. 1 StVO zu entfernen. Vorliegend ist die Klägerin auch rechtmäßig als Zustandsstörerin nach § 7 HSOG in Anspruch genommen worden. Sie ist als Eigentümerin und Halterin des Rollers materiell Berechtigte hinsichtlich des Fahrzeugs. Die Klägerin trägt die Kosten und Nutzen des Scooters, aus diesem Grund scheint es sachgerecht und am erfolgversprechendsten, sie mit den Kosten des Abschleppvorgangs bzw. des Umsetzens des Rollers zu belangen (vgl. dazu zu einem Abschleppvorgang: VG Gießen, Urteil vom 02.03.2018 Az. 4 K 4578/17, zitiert nach juris). Zum Geschäftsmodell der Klägerin gehört es auch, dass die von ihr über eine App vermieteten Roller von den Mietern defacto überall, auch ordnungswidrig, abgestellt werden können. Die Klägerin hat durch das Inverkehrbringen des Rollers damit die polizeiliche Gefahrenlage mit zu verantworten. Auf ein wie auch immer geartetes schuldhaftes Handeln der Klägerin kommt es hierbei nicht an. Es steht der Klägerin frei, die Kosten der Umsetzungsmaßnahme im Rahmen der mietvertraglichen Gestaltung auf die jeweiligen Fahrzeugmieter umzulegen bzw. sie in die allgemeine Preiskalkulation einzupflegen. Der Vertreter der Klägerin hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass solche Maßnahmen bislang nicht erfolgt seien, weil ansonsten die Konkurrenzfähigkeit zu anderen Anbietern von e-Scootern stark eingeschränkt werden könnte. Dies ist für das Gericht durchaus nachvollziehbar, stellt aber keinen Grund dar, um die Klägerin vor einer Inanspruchnahme zu schützen. Denn letztendlich würde das bedeuten, dass die öffentliche Hand die Kosten für eine Umsetzungsmaßnahme zu tragen hätte und dies letztendlich in wirtschaftlicher Hinsicht die Anbieter von e-Scootern zulasten der Allgemeinheit privilegieren würde. Einen Vorrang der Heranziehung zu Kosten von Verhaltensverantwortlichen gegenüber den Zustandsstörern gibt es im Polizeirecht nicht. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus fraglich, ob die Kosten der Umsetzung von e-Rollern durch extrem zeitaufwändige Ermittlungen, wie sie beim Fehlen zustellungsfähiger Mieteranschriften erforderlich würden, überhaupt realisierbar wären (vgl. dazu auch Beschluss des HessVGH vom 21.12.2010, Az. 8 A 23547/10, zitiert nach juris). Der Vertreter der Klägerin gab in dem Termin zur mündlichen Verhandlung an, dass bei Abschluss des Nutzungsverhältnisses keine Meldedaten oder ähnliche Auskünfte über die Nutzer bekannt seien, lediglich die Zahlungsmodalitäten und die Bonität würden überprüft. Soweit sich die Klägerin gegen die Höhe der Verwaltungsgebühr in Höhe von 74,- Euro zuzüglich Zustellungskosten in Höhe von 3,50 Euro wendet, kann sie auch hiermit nicht durchdringen. Nach § 1 des HVwKostG i.V.m. § 1 der hier vorrangigen Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport i.V.m. der dortigen Ziffer 541 des aktuellen Verwaltungskostenverzeichnisses sind für Umsetzungsmaßnahmen bzw. die unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Maßnahme eine Mindestgebühr in Höhe von 74,- Euro aufzurufen. Durch diese Gebühr wird die Tätigkeit der Hilfspolizei hinsichtlich des Umsetzungsvorgangs des Rollers und der verwaltungsinternen Bearbeitung des Falls abgegolten. Ziffer 541 des Verwaltungskostenverzeichnisses sieht im Gegensatz zu der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung keine nach Zeitaufwand gestaffelte Gebühr oder einen zeitlichen Mindestaufwand einer Maßnahme vor. Es muss daher in den hier anzuwendenden Fällen ein zeitlicher Mindestaufwand der ursprünglichen Maßnahme als Voraussetzung für den Gebührenanspruch auch nicht im Wege der Analogie gebildet werden. Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Gebühr ist davon auszugehen, dass diese zum einen die Umsetzungsmaßnahme durch die Personalkräfte der Beklagten umfasst sowie die damit einhergehenden Kosten für den Verwaltungsaufwand im Innendienst, also die Kosten für die Feststellung des Kostenbescheides. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass zwar die Umsetzungsmaßnahme, also das reine mit körperlicher Kraft verbunden Umsetzen des Rollers nur einen geringen Zeitaufwand, unter einer Minute, ausmachte. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass diese Gefahrenquelle erkannt werden musste, angefahren werden musste und Lichtbilder gefertigt wurden, um den Vorgang zu dokumentieren und um später auch darzulegen, dass seitens der Hilfskräfte der Beklagten keine Beschädigungen an dem Roller durchgeführt wurden. Die bildliche Dokumentation ist auch vonnöten, um die Gefahrenquelle später deutlich und nachvollziehbar darlegen und beweisen zu können. Weiterhin hat der Vertreter der Beklagten anschaulich dargelegt, dass auch im Innendienst ein gewisser Zeitaufwand für die Fallbearbeitung notwendig sei. So sei der Vorgang zum einen zu überprüfen gewesen, ein Kostenbescheid habe erstellt werden müssen, es habe Anweisungen an die Rechnungsführung und an die Zahlstelle erteilt werden müssen. Darüber hinaus habe die manuelle Vorbereitung des Versands des Kostenbescheides gefertigt werden müssen. Unter Berücksichtigung all dieser Elemente handelt es sich bei der Mindestgebühr von 74,- Euro nicht um eine vollständig unverhältnismäßige Gebühr für das Umsetzen des Rollers. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass in anderen Bundesländern weitaus geringere Gebühren in Höhe von 30,- Euro oder 20 ,- Euro für die Umsetzung eines Rollers geltend gemacht werden, so mag dies zutreffend sein, spielt jedoch in dem föderalen System keine Rolle (Gebührenbescheide der Stadt Berlin, ausgestellt durch das Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf in Höhe von 30,- bzw. 20,- Euro (Anlage 1 zu der Klageschrift)). Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass im vorliegenden Fall ein sog. Bagatellfall anzunehmen sei. Dies ergibt sich daraus, dass für das Entfernen des Rollers von der Gefahrenstelle und die Umsetzung und Platzierung an einem anderen Ort ein erheblicher Kraftaufwand erforderlich ist. Es ist unstreitig, dass die e-Scooter ca. 25 Kilo wiegen, und der Motor am Hinterrad des Rollers zu einem Widerstand bei der rollenden Fortbewegung führt. Erst durch die entgeltliche Benutzung des Rollers und dem Einschalten des Motors wird der Widerstand gebrochen. Für das Gericht ist es unerheblich, ob die Umsetzungsstrecke eine Länge von zwei oder gar fünf Metern hatte. Erforderlich war jedenfalls ein körperlicher Aufwand, um den Roller an einen anderen Ort zu bewegen. Für das Gericht bedeutet die Mindestgebühr von 74,- Euro angesichts des Aufwandes des Umsetzvorganges und des Aufwandes im Innendienst zur Bearbeitung dieses Falles kein Missverhältnis zwischen der Gebührenhöhe und dem Verwaltungsaufwand. Einer Gebührensatzung der Beklagten für das Umsetzen von Fahrrädern und E-Rollern bedarf es deshalb nicht. Die Kosten für die Zustellung sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 des HVwKostG zu entrichten. Die Klägerin hat auch die Kosten für den Erlass des Widerspruchsbescheides zu tragen, da ihr Widerspruch zu Recht durch die Beklagte zurückgewiesen worden ist. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Kosten des Widerspruchsverfahrens ist § 14 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetzt zur VwGO i.V.m. der Satzung zur Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main (§ 5 Abs. 1 und 3 Verwaltungskostensatzung). In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen der Beklagten in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid, Bl. 9 und Bl. 10 verwiesen werden. Diese Ausführungen macht sich das Gericht zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO), zumal die Klägerin keine Einwendungen gegen die konkrete Berechnung der Widerspruchsgebühr erhoben hat. Rechtliche Bedenken gegen die festgesetzte Höhe der Widerspruchsgebühr bestehen nicht. Als unterliegender Beteiligter hat die Klägerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 74,50 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldleistung in Ansatz zu bringen. Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen einen Kostenbescheid der Beklagten für die Umsetzung eines sogenannten Elektro-Kleinstfahrzeugs (E-Roller oder e-Scooter). Die Klägerin, ein in München ansässiges Unternehmen betreibt bundesweit die Vermietung von e-Scootern (E-Rollern), bei denen es sich um Elektro-Kleinstfahrzeuge i.S.d Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr vom 06.06.2019 in der zuletzt geänderten Fassung vom 12.07.2021 (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung –eKFV) handelt. Die Roller werden von Mitarbeitern der Klägerin im Stadtgebiet zur entgeltlichen Nutzung angeboten und im Stadtgebiet platziert und können über eine kostenlose Smartphone-App angemietet werden. Bei Beendigung des Mietvorgangs werden die Fahrzeuge von den Nutzenden am Straßenrand oder an anderer geeigneter Stelle abgestellt, wo sie nach Rückgabe für die Anmietung durch den nächsten Nutzer bereitstehen. Das sogenannte Free-Floating-Modell basiert auf einer Vereinbarung der Stadt Frankfurt am Main und der Beklagten, aufgrund derer die Klägerin die Möglichkeit hat, ihr Geschäftsmodell im Stadtgebiet der Beklagten auszuüben. Der in ihrem Eigentum stehende e-Scooter mit dem Versicherungskennzeichen 354WCV befand sich am 26.09.2023 gegen ca. 08:20 Uhr vor der Hausnummer 29 in der Goethestraße in Frankfurt am Main. Er stand mitten auf dem Gehweg und blockierte hierbei ein im Boden eingelassenes taktiles Leitsystem für Sehbehinderte und Blinde (insoweit kann auf die Lichtbilder, Bl, 189 bis Bl. 191 der elektronischen Gerichtsakte verwiesen werden). Ein Hilfspolizeibeamter der Beklagten entfernte den Roller mittels Körperkraft und setzte ihn auf einen anderen Platz im Umfeld, ca. drei bis fünf Meter entfernt, ab. An der abgestellten Stelle stellte der Roller keine Gefährdung oder Behinderung für die den Bürgersteig nutzenden Fußgänger und -soweit erlaubt- Radfahrer mehr dar. Nach übereinstimmenden Auskünften hat der Roller ein Gesamtgewicht von ca. 25 kg. Für diese Maßnahme zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 05.10.2023 zur Zahlung von Kosten in Höhe von insgesamt 77,50 Euro heran. Der Betrag ergibt sich aus den Gebühren der Verwaltung in Höhe von 74,-Euro und den Auslagen (Zustellentgelt) in Höhe von 3,50 Euro. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass die Platzierung des Rollers einen Verstoß gegen § 32 Abs. 1 S. 1 StVO darstelle. Der abgestellte e-Scooter erschwere den Verkehr erheblich. Die Nutzenden des Gehwegs, gerade Menschen mit körperlichen Einschränkungen, könnten über den Roller stürzen und seien so erheblich gefährdet. Auch stelle die Platzierung des Rollers an dieser Stelle einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten, insbesondere das Rücksichtnahmegebot folgend aus § 1 Abs. 2 StVO, dar, da der e-Scooter behindernd oder belästigend, wenn nicht sogar gefährdend abgestellt gewesen war. Aus diesem Grund sei die Klägerin als Zustandsstörerin gem. § 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 HSOG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 und 32 Abs. 1 S. 1 StVO zu den Kosten der Umsetzungsmaßnahme heranzuziehen. Da diejenige Person, die den Roller dort platziert habe, nicht ohne größeren Verwaltungsaufwand – wenn überhaupt – ermittelt werden könne, sei die Klägerin als Zustandsstörerin für die Kosten der Umsetzungsmaßnahme in Anspruch zu nehmen. Sie habe das Elektrokleinstfahrzeug in den Straßenverkehr eingebracht und damit die polizeiliche Gefahrenlage letztendlich begründet. Die Klägerin trage die Kosten und ziehe letztendlich auch den Nutzen aus einem jeweiligen e-Scooter, so dass es sachgerecht sei, sie zu den Kosten der Umsetzungsmaßnahme heranzuziehen. Bei der festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 74,- Euro handele es sich um eine gesetzliche Mindestgebühr. Das Verbringen bzw. Wegschieben des Scooters an einen in unmittelbarer Nähe gelegenen Platz stelle eine durchaus aufwändige Tätigkeit dar, auch wenn der reine Zeitaufwand für den Umsetzungsvorgang unter einer Minute liege. Mit Schriftsatz vom 13.10.2023 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Festsetzung der Mindestgebühr in Höhe von 74,- Euro für die Umsetzung des Scooters zu hoch sei. Die Beklagte habe keine dementsprechenden Verwaltungsgebühren in einer Gebührenordnung festgesetzt. Der e-Scooter sei im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ein Fahrzeug, für das gem. § 11 Abs. 5 eKFV die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften angewandt werden müssten. Eine Gebührentabelle oder ein Gebührenverzeichnis für das Umsetzen eines Fahrrads habe die Stadt Frankfurt am Main nicht erlassen. Dies müsse dann auch entsprechend für die Umsetzung von e-Scootern gelten. Insoweit könnten lediglich nach der allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllGVwKostO) Gebühren geltend gemacht werden. Danach seien Aufwendungen für eine angebrochene Viertelstunde Arbeit in Höhe von 14,50 Euro zu erheben. Auch unter Berücksichtigung der internen Bearbeitung dieser Angelegenheit dürfe kein höheres Entgelt für die Kostenmaßnahme angesetzt werden, da es sich vornehmlich um automatisierte Verfahren handele, die nicht händisch bearbeitet werden müssen. Höhere Verwaltungskosten dürften daher nicht anfallen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Kosten für die Umsetzungsmaßnahme rechtmäßig erhoben seien, weil der Roller an seiner zunächst platzierten Stelle einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO und § 32 StVO dargestellt habe. Da in dem konkreten Zeitpunkt des Vorfalls ein Verhaltensstörer nicht bekannt und auch nicht schnellstmöglich zu ermitteln gewesen sei, könne die Beklagte die Klägerin als Halterin des E-Rollers in Anspruch nehmen. Die Maßnahme der Hilfspolizeikraft, also die unmittelbare Ausführung der Umsetzungsmaßnahme, sei erforderlich und auch verhältnismäßig gewesen. Zu den festgesetzten Kosten führte die Beklagte aus, dass für die Umsetzungsmaßnahme eine Verwaltungsgebühr festzusetzen sei, die sich aus den §§ 1 und 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) i.V.m. § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 28.01.2022 i.V.m. Ziffer 541 des dazugehörigen aktuellen Verwaltungskostenverzeichnisses ergebe. Es bedürfe daher keinesfalls eines von der Beklagten einzuführenden Gebührentatbestandes für das Umsetzen von Fahrrädern oder e-Rollern. Die Tätigkeit der Hilfspolizeikraft umfasse die Prüfung der Sachlage, die Entscheidung über die Umsetzung, die Durchführung der Maßnahme sowie die Dokumentation des gesamten Vorgangs. Es handele sich nicht um einen Bagatellfall, da die E-Roller nicht leicht zu verschieben seien. Am Hinterrad des Rollers befände sich der Motor, und deshalb sei dort mit einem erheblichen Rollwiderstand zu rechnen, der eine deutliche Kraftentwicklung für das Verschieben erfordere. In der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport mit seinem Kostenverzeichnis sei kein zeitlicher Mindestaufwand vorgesehen. Diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung müsse daher hingenommen werden; in den konkreten Fällen der unmittelbaren Ausführung und der Ersatzvornahme in Ziffer 541 des Verwaltungskostenverzeichnisses sei ein Mindestaufwand der Primärmaßnahme nicht Voraussetzung für den Gebührenanspruch, Analogien könnten auch nicht hergestellt werden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die veranschlagte Gebühr auch die Kosten der Maßnahme für den Personal- und den üblichen dazugehörenden Verwaltungsaufwand im Innendienst abdecke. Der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sei ebenfalls ansetzbar. Gegen den am 15.12.2023 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 11.01.2024 die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der angefochtene Kostenbescheid rechtswidrig sei. Insbesondere fehle es an einer tauglichen Rechtsgrundlage für die Anforderung der Kosten in Höhe von 77,50 Euro. Für den Fall des Umsetzens von E-Rollern fehle es an einem Gebührentatbestand der Beklagten. Die angewandte Kostenverordnung dürfe nicht herangezogen werden, weil der Roller zwar ein Elektrokleinstfahrzeug sei, aber nach § 11 Abs. 5 der eKFV für diesen die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften heranzuziehen seien. Dementsprechend dürften Verwaltungskosten auch nur dann erhoben werden, wenn diese auch für das Umsetzen eines Fahrrades Geltung erlangen könnten. Nach der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung dürften pro angefangener Viertelstunde maximal 14,50 Euro in Rechnung gestellt werden. Die Klägerin sei auch bereit, diesen Betrag zu zahlen. Das Umsetzen des Rollers stelle eine unaufwändige Tätigkeit (Bagatellfall) dar. Der reine Umsetzvorgang dauere maximal 30 Sekunden, da der Roller leicht zu verschieben sei. Ein möglicher Rollwiderstand am Hinterrad des Rollers stehe dem Verschieben nicht entgegen. Der Roller habe bei der Umsetzungsmaßnahme auch nicht angehoben werden müssen. In ähnlich gelagerten Fällen erhebe das Ordnungsamt des Bezirks Marzahn-Hellersdorf in Berlin lediglich zehn bis zwanzig Euro pro verschobenem Scooter. In einem ähnlichen Verfahren vor dem VG Berlin sei es nicht zu einer Entscheidung gekommen, weil die beklagte Ordnungsverwaltung von Berlin eine Erklärung abgegeben habe, dass für das Umsetzen eines einzelnen Rollers in Zukunft keine Gebühren mehr erhoben werden. Darüber hinaus sei es mehr als zweifelhaft, ob der gesamte Verwaltungsvorgang auch im Innenbereich der Beklagten einen Zeitaufwand von 35 Minuten benötige. Weiterhin weist die Klägerin auf zivilrechtliche Urteile des Amtsgerichts München hin, die Klagen wegen Abschleppvorgängen von Privatpersonen abgewiesen hatten, weil die in den dortigen Fällen auf einem Privatgrundstück abgestellten störenden e-Scooter leicht von Hand von einem privaten Grundstück in den öffentlichen Raum hätten verschoben werden können. Im Übrigen seien hier in der Stadt Frankfurt am Main weitere gleichgelagerte Fälle im Verwaltungsverfahren anhängig, so dass die Kostenanforderung im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand in doch eher typisch gelagerten Fällen unverhältnismäßig hoch sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 05.10.2023 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2023 aufzuheben, soweit darin Gebühren in Höhe von 77,50 Euro festgesetzt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kostenbescheid rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der Umsetzungsmaßnahme sei § 8 i.V.m. § 11 HSOG. Die Klägerin sei als Zustandsstörerin in Anspruch zu nehmen. Für die Umsetzungsmaßnahme bedürfe es keiner Gebührenordnung für Roller oder Fahrräder. Rechtsgrundlage seien § 1 Abs. 2 StVO und § 32 StVO. Danach dürften Gegenstände und auch Fahrzeuge, die eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, hier den Fußgängerverkehr darstellten, umgesetzt bzw. abgeschleppt werden. Die Kosten dieser Maßnahme hätten ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 und 2 des HVwKostG i.V.m. der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, dort Ziffer 541 des dazugehörigen Kostenverzeichnisses. Hinsichtlich des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung weist die Beklagte auf § 32 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO hin. Danach sei es verboten, Gegenstände auf die Straße zu verbringen, wenn dadurch der Verkehr, wozu auch der Fußgängerverkehr zählt, erschwert oder beeinträchtigt wird. Ein im Straßenverkehr abgestellter Scooter müsse als ein solcher Gegenstand angesehen werden und stelle insoweit eine Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs dar. Weiterhin sei die Regelung des § 1 Abs. 2 StVO i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO heranzuziehen. Quer über einem Gehweg und dem taktilen Leitsystem für sehbehinderte Menschen abgestellte Roller bedeuteten eine Gefährdung des Fußgängerverkehrs und möglicherweise auch des Radverkehrs, soweit dieser auf dem Bürgersteig zulässig sei. Insgesamt sei die Maßnahme auch verhältnismäßig. Letztendlich verweist die Beklagte auch auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf denjenigen der beigezogenen Behördenakte der Beklagten und die Ausführungen der Beteiligten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.07.2024, wie sie im Sitzungsprotokoll ersichtlich sind, Bezug genommen.