Beschluss
12 L 4728/25.F.A
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2025:1128.12L4728.25.F.A.00
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Leitsätze
Das griechische Asylsystem weist für international schutzbeberechtigte junge arbeitsfähige Frauen keine systemischen Mängerl auf.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das griechische Asylsystem weist für international schutzbeberechtigte junge arbeitsfähige Frauen keine systemischen Mängerl auf. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der am 24.09.2025 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung der Abschiebung nach Griechenland gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 18.09.2025 bestehen keine ernstlichen Zweifel. Zu Recht hat das Bundesamt entschieden, dass der Asylantrag der Antragstellerin unzulässig ist. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein solcher unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Griechenland hat der Antragstellerin auf ihren Asylantrag hin internationalen Schutz in Form des Flüchtlingsschutzes zuerkannt. Zu Recht hat das Bundesamt ferner entschieden, dass das griechische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta mit sich bringen und die Zuständigkeit für den Asylantrag der Antragstellerin somit nicht auf Deutschland übergegangen ist. Nach Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta, der mit Art. 3 EMRK identisch ist, darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantwortenden Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in einem Staat, in dem die EMRK Geltung beansprucht, allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Art. 3 EMRK kann dabei nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren. Dieser Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12, NVwZ 2015, 127, Rdnr. 95). Allerdings kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Artikel 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12, NVwZ 2015, 127, Rdnr. 98 mit weiteren Nachweisen). Das gemeinsame europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert. Die Prüfung der Rechtstexte, die das gemeinsame europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, die die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten insoweit einander Vertrauen entgegenbringen dürfen [Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, Urteil vom 21.11.2011 – C-411/10 und C-493/10, NVwZ 2012, 417 Rdnr. 75, 77 und 78)]. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen gilt ein strenger Maßstab. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU entsprechen führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens nicht dazu, eine Unzulässigkeitsentscheidung für rechtswidrig zu erachten (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 u. a., Rdnr. 92). Demnach ist es nicht mit den Zielen und dem System der europäischen Asylrechtsregelungen vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen diese Vorschriften genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Die Überstellung ist nur dann unvereinbar, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizieren (EuGH a. a. O. Rdnr. 84 ff.). Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten verlangt von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondre die dort anerkannten Grundsätze beachten (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C–297/17, Rdnr. 84). Wegen des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens ist das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständige Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, bestehende Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen oder positiv festzustellen, dass dem um Auslieferung ersuchenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Wahrung des von Artikel 1 Grundgesetz und Artikel 3 EMRK geforderten Mindeststandards vertraut werden kann. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens wird jedoch dann erschüttert, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle einer Auslieferung die unverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der Menschenwürde nicht eingehalten würden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.08.2017 – 2 BvR 424/17, Rdnr. 33). Diese für die Rückführung von Asylbewerbern im Rahmen des sogenannten Dublin-Systems entwickelten Grundsätze sind auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, Artikel 3 EMRK widersprechen. Auch für diesen Personenkreis ergibt sich eine gesteigerte Schutzpflicht der EU-Mitgliedstaaten, der sie sich in Gestalt der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes unterworfen haben. Auch bei ihnen kann das für Artikel 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18, Rdnr 11; EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 Rdnr. 35) Maßstab hierfür kann aber allein sein, ob insoweit eine im Vergleich zu den Staatsangehörigen des Staates, in dem ihnen internationaler Flüchtlingsschutz gewährt worden ist, ungleiche Behandlung vorliegt, denn nach den Bestimmungen der zitierten Richtlinie besteht lediglich ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung (vgl. Artikel 27, 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Unerheblich ist deshalb, ob die im betreffenden Staat gewährten Leistungen deutlich niedriger ausfallen, als diejenigen, die in Deutschland Schutzberechtigten gewährt werden. (vgl. EuGH, Beschluss vom 19.03.2019 a. a. O. Rdnr. 94). Dementsprechend ist zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, welche allerdings nur dann unter Artikel 4 der Grundrechte-Charta und Artikel 3 EMRK fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH a.a.O. Rdnr. 88 ff.). Die auf der Grundlage des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bestehende Vermutung für die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes hat die Antragstellerin im Falle der Hellenischen Republik nicht widerlegen können. Das Gericht verweist insoweit zunächst auf die Ausführungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid und sieht deshalb an dieser Stelle von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Darüber hinaus sieht sich das Gericht noch zu den folgenden Ausführungen veranlasst: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 und Urteil vom 23.10.2025 – 1 C 11.25, vgl. zu letztgenanntem Urteil die Pressemitteilung) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteile vom 06.08.2024 – 2 A 489/23.A und 2 A 1131/24.A) weist das griechische Asylsystem zwar für anerkannte international Schutzberechtigte erhebliche Defizite auf. Nichtvulnerablen männlichen Staatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, drohen aber bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 Grundrechte-Charta unvereinbare Lebensbedingungen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Dieser Rechtsprechung, die im Übrigen der bisherigen Rechtsprechung der Kammer entspricht, schließt sich das Gericht ausdrücklich an. Auf die Ausführungen der beiden Gerichte kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass Schutzberechtigten, soweit sie nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, zwar erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüberstehen mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der Schattenwirtschaft erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist gesichert (BVerwG a. a. O. Rdnr. 60). Diese Einschätzung lässt sich zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters auch auf die Personengruppe der jungen, alleinstehenden, arbeitsfähigen und gesunden Frauen mit einem internationalen Schutzstatus in Griechenland übertragen. Insbesondere kann auch diese Personengruppe bei einer Rückkehr nach Griechenland dort zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden und zudem durch ein eigenes Erwerbseinkommen – gegebenenfalls in Verbindung mit Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Hilfsorganisationen und karitativer Einrichtungen – ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen. Wie es im angefochtenen Bescheid zutreffend heißt (vgl. S. 10), stellt Obdachlosigkeit nach allen bekannten Informationen kein Massenphänomen in Griechenland dar. Weibliche Schutzberechtigte müssen sich dabei – ebenso wie männliche Schutzberechtigte – auf in Griechenland verfügbare (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen verweisen lassen. Besondere Bedürfnisse, welche bei der Unterbringung zu berücksichtigen wären und die einen Verweis auf die oben genannten Unterkünfte ausschließen würden, sind bei nichtvulnerablen Schutzberechtigten – unabhängig vom Geschlecht – nicht anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 – 1 C 24/23 Rdnr. 89). Die Tatsache, dass es sich bei der Antragstellerin um eine alleinstehende Frau handelt, begründet für sich genommen nicht die Annahme einer Vulnerabilität (Bay. VGH, Urt. v. 04.03.2024 – 24 B 22.30376 Rdnr. 43 ff.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass Frauen aus physiologischen Gründen von vornherein erheblich weniger mit widrigen Umständen umgehen könnten als Männer oder anders als diese wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten. Darüber hinaus könnte Obdachlosigkeit lediglich dann zu einer für die Verletzung des Art. 4 Grundrechte-Charta hinreichenden Bedingung anwachsen, wenn die Betroffenen zusätzlich besondere Vulnerabilitäten aufweisen und/oder wenn sie in der Obdachlosigkeit auch in denjenigen Situationen auf sich selbst gestellt bleiben, in denen eine Unterstützung zur Vermeidung einer extremen materiellen Not zwingend notwendig wäre. Ein erhebliches Risiko sexueller Übergriffe in den in Betracht kommenden (Not-)Unterkünften ist weder substantiiert aufgezeigt noch sonst erkennbar. Im Übrigen ist die Antragstellerin nicht gehalten, sich eine Übernachtungsmöglichkeit in einer informellen Unterkunft der Community ihrer Staatsangehörigen zu suchen, sondern kann sich insoweit an eine der zahlreichen Hilfsorganisationen wenden (vgl. die Aufzählung auf S. 10 – 11 des angefochtenen Bescheides). Neben den allgemeinen Unterkünften oder Notschlafstellen gibt es in Griechenland auch speziell an Frauen ausgerichtete Hilfsangebote. So werden im Projekt Night Shelter for the Homeless von Medicines du Monde (MDM) in Athen zu jeder Zeit elf Plätze für Frauen vorgehalten und Aufenthaltszentren speziell für Frauen und Kinder betrieben. Des Weiteren richten sich einige Einrichtungen und Hilfsangebote des National Centre for Social Solidarity (NCSS bzw. EKKA) speziell an Frauen. Es erscheint nicht beachtlich wahrscheinlich, dass nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft in eine unmenschliche oder erniedrigende Situation geraten. Sie können sich über Hilfsangebote und das Verfahren zum Erhalt von Unterstützungsleistungen informieren (vgl. insoweit beispielsweise die Ausführungen auf S. 6 – 7 des angefochtenen Bescheides). Eine Reihe von Informationen staatlicher und nichtstaatlicher Stellen zu Anlaufstellen für rückkehrende Schutzberechtigte sowie zu erforderlichen Dokumenten sind in Englisch, teilweise auch in weiteren Sprachen jedenfalls im Internet verfügbar. Sollten Rückkehrer allenfalls rudimentäre Informationen erhalten, ist zu berücksichtigen, dass Angehörige der Referenzgruppe bereits Erfahrungen und Orientierung in Griechenland haben. Sie haben ein Asylverfahren durchlaufen, ihnen wurde der Schutzstatus zuerkannt und sie haben Kontakt mit griechischen Behörden gehabt. Sie haben sich bereits in Griechenland aufgehalten und das dortige Leben kennengelernt, sodass zumindest eine erste Orientierung vorausgesetzt werden kann. Die im Internet verfügbaren Informationen sind für Rückkehrer bereits in Deutschland, gegebenenfalls mit Unterstützung von Flüchtlingshilfeorganisationen, verfügbar (BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 a. a. O. Rdnr. 25 f.). Es muss auch davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt durch eigenes Erwerbseinkommen zu sichern. Die griechische Wirtschaft hat sich in der jüngeren Vergangenheit insgesamt erholt. Das Bruttoinlandsprodukt ist nach Angaben des griechischen Wirtschaftsministeriums im Jahre 2024 real um 2,5 % gewachsen und für 2025 wird ein Wachstum von 2,6 % prognostiziert Die Inflationsrate lag im September 2024 bei 3 % und soll in 2025 auf 2,1 % sinken. Das Wirtschaftswachstum wirkt sich auch positiv auf den Arbeitsmarkt aus. Die Arbeitslosenquote sinkt seit 2009 stetig und lag zuletzt im Januar 2024 bei unter 9 %, prognostisch weiter sinkend. Bei Migranten, davon etwa 30 % international Schutzberechtigte, liegt die Arbeitslosenquote höher; sie sind nur zu etwa 30 % legal beschäftigt. Andere Quellen berichten, dass sich die Arbeitslosenquote von Migranten und Griechen angenähert habe. Ein Indiz für den Bedarf an ausländischen Arbeitskräften sind die staatlichen Anwerbungsprogramme und Programme zur Umwandlung von illegaler in legale Arbeit. Trotz hoher Arbeitslosigkeit besteht eine hohe Nachfrage an Arbeitnehmern, insbesondere von Ausländern. Der Arbeitskräftemangel zeichnet sich zu Beginn des zweiten Quartals eines jeden Jahres durch nicht weniger als 400000 offene Stellen aus. Die Bedarfsermittlung für den Prozess der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland für saisonale oder nicht saisonale Beschäftigung für die Jahre 2023 und 2024 beziffert die offenen Stellen auf 168000 von insgesamt 380000 Arbeitgeberanfragen aus den Regionen (BVerwG a. a. O. Rdnr. 47). Die Schwierigkeiten der zurückgekehrten anerkannten Schutzberechtigten bei der Arbeitssuche auf dem regulären Arbeitsmarkt können durch den Sektor der Schattenwirtschaft zunächst behoben werden. Über soziale Netzwerke finden anerkannt Schutzberechtigte im Bereich der Schattenwirtschaft eine Arbeit. In den Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht Arbeitskräftemangel. Arbeitgeber suchen aktiv nach Arbeitskräften auch unter anerkannt Schutzberechtigten (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Deutschland, Stand: 01.02.2023, Seite 7). In diesen Bereichen haben Flüchtlinge mittlerweile eine gute Chance, eine Arbeit zu finden. Der Antragstellerin als gesunder jungen Frau ist es nicht unzumutbar, nach einer Rückkehr nach Griechenland für eine Übergangszeit auf eine Arbeit im Bereich der Schattenwirtschaft verwiesen zu werden. Dies ist eine Übergangslösung, bis sie eine offizielle Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt wird finden können. Die griechischen Behörden gehen in solchen Fällen zwar bisweilen gegen den Arbeitgeber vor, jedoch nicht gegen den Arbeitnehmer (vgl. dazu: VG Hamburg, Urteil vom 28.06.2024 – 12 A 4603/22 -, juris). Wieso die Antragstellerin keine Arbeit in den Bereichen Tourismus und Landwirtschaft finden sollte, ist nicht ersichtlich, gerade angesichts der oben dargestellten aktuellen Situation der griechischen Wirtschaft. Im Falle der Antragstellerin kommt noch hinzu, dass sie Unterstützung nach dem Programm Helios+ verlangen kann, das sich der Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen in Griechenlands Arbeitsmarkt und Gesellschaft widmet. Das Programm setzt sich dafür ein, in Griechenland lebende Schutzberechtigte zu stärken, indem es ihnen die Werkzeuge und Ressourcen zur Verfügung stellt, die für die sozioökonomische Unabhängigkeit und die aktive Teilnahme an der griechischen Gemeinschaft erforderlich sind. Zugangsberechtigt sind Schutzberechtigte, die nachgewiesen arbeitslos sind, deren Anerkennung als Schutzberechtigte bei der Anmeldung für das Programm nicht länger als 24 Monate zurückliegt und die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen. Im Jahr 2024 ist es zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem griechischen Ministerium für Migration und Asyl zu einer Verständigung über die Konzeption eines aus EU-Mitteln finanzierten griechischen Überbrückungsprojekts in das Programm Helios+ gekommen, welches von der internationalen Organisation für Migration IOM umgesetzt wird. Das Programm soll eine Laufzeit von 12 Monaten haben und dann eigenständig von Griechenland weitergeführt werden. Ziel des Projekts ist es, Personen, die nach einer Schutzgewährung in Griechenland nach Deutschland weitergezogen sind und hier einen weiteren Asylantrag gestellt haben, bei der Rückkehr in den für sie zuständigen Mitgliedstaat Griechenland zu unterstützen und ihnen dort eine langfristige Integration zu ermöglichen. Zur Teilnahme an dem Unterstützungsprogramm berechtigt sind Personen, deren Schutzerteilung in Griechenland nicht länger als 20 Monate zurückliegt. Diese Frist beruht darauf, dass für den Zugang zu dem Integrationsprogramm Helios+ die Schutzerteilung nicht länger als 24 Monate zurückliegen darf und eine Teilnahme am Überbrückungsprojekt bis zu vier Monaten möglich ist. Das Überbrückungsprogramm stellt für Rückkehrende nach Abholung am vereinbarten Flughafen eine Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Sozialberatung) in den ersten bis zu vier Monaten nach der Ankunft sicher. Außerdem werden die notwendigen Unterlagen vorbereitet, um eine möglichst rasche und nahtlose Aufnahme in das griechische nationale Integrationsprogramm Helios+ in die Wege zu leiten (BVerwG a. a. O. Rdnr. 30). Danach erscheint die Deckung der elementarsten Bedürfnisse für zurückkehrende Schutzberechtigte, die an dem Überbrückungsprogramm teilnehmen können, unmittelbar nach der Ankunft und darüber hinaus gesichert. Dies trifft auch auf die Antragstellerin zu, deren Schutzzuerkennung in Griechenland noch nicht 20 Monate zurückliegt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände lässt sich somit feststellen, dass das Aufnahmesystem für anerkannt international Schutzberechtigte in Griechenland zwar erhebliche Defizite aufweist, diese jedoch für gesunde alleinstehende Rückkehrer aufgrund der verbesserten Arbeitsmarktlage nicht allgemein zu systemischen Mängeln führen. Auch die Gerichte in der Schweiz und Österreich sehen das griechische Asylsystem in ständiger Rechtsprechung auch gerade für alleinstehende junge Frauen nicht als mit systemischen Mängeln behaftet an (Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 28.03.2022 – E-3427/2021, E-3431/2021 und Urteil vom 11.09.2025 – D-2586/2025, zitiert nach www.bvger.ch; Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 11.08.2025 – W235 2310917-1, zitiert nach www.ris.bka.gv.at, betreffend eine Frau mit zwei minderjährigen Kindern). Auch im Hinblick auf das Nichtbestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bestehen keine ernstlichen Zweifel. Die nach §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG erlassene Androhung der Abschiebung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit basiert auf § 83 b AsylG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).