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Urteil

15 E 2329/98

VG Frankfurt 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2000:1011.15E2329.98.0A
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Leitsätze
Zu einem Fall des nachträglichen "Hineinwachsens" in die (Abwasser- und Wasser) Beitragspflicht.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu einem Fall des nachträglichen "Hineinwachsens" in die (Abwasser- und Wasser) Beitragspflicht. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide des Magistrats der Stadt Hofheim am Taunus vom 26.01.1998 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 30.06.1998 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide über die Erhebung eines Wasser- und eines Abwasserbeitrages ist § 11 Abs.1 Hess.KAG in Verbindung mit der Wasserversorgungssatzung (WVS) bzw. der Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) der Kreisstadt Hofheim am Taunus, jeweils vom 17.12.1997. Nach § 11 Abs.1 Hess.KAG können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Beklagte mit dem Erlass der WVS und ABS Gebrauch gemacht. Gegen die Gültigkeit der vorgenannten Satzungen bestehe weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken. Gemäß § 1 Abs.1 WVS und § 1 Abs.1 ABS betreibt die Beklagte in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung Abwasseranlagen als öffentliche Einrichtung. Nach § 17 Abs.1 Satz 1 WVS erhebt die Beklagte zur Deckung des anfallenden Aufwandes für die Schaffung und Erweiterung der Wasserversorgungsanlagen einen Wasserbeitrag. Nach § 15 Abs.1 ABS erhebt sie zur Deckung des anfallenden Aufwandes für die Schaffung und Erweiterung der Abwasseranlagen, mit Ausnahme der Anschlussleitungen, Abwasserbehandlungsanlagen, Grundstücksentwässerungsanlagen, Grundstückskläreinrichtungen und den in § 1 Abs.2 genannten Anlagen und Einrichtungen einen Abwasserbeitrag. Nach § 18 lit. a) ABS bzw. § 20 lit. a) WVS unterliegen der Beitragspflicht die an die Abwasser- bzw. Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke und die anschließbaren, wenn für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Gemäß § 19 Abs.1 Satz 1 ABS bzw. § 21 Abs.1 Satz 1 WVS entsteht die Beitragspflicht mit der tatsächlichen Fertigstellung der beitragsfähigen Maßnahme. Nach § 19 Abs.3 Satz 1 ABS bzw. § 21 Abs.3 Satz 1 WVS entsteht die Beitragspflicht für Grundstücke, die zum Zeitpunkt der Fertigstellung noch nicht baulich oder gewerblich nutzbar sind oder wenn sei einen bei Fertigstellung nicht geplanten Anschluss erhalten, mit dem Eintritt der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit oder dem tatsächlichen Anschluss. In diesem Fall erfolgt die Heranziehung nach demjenigen Beitragssatz, der zum Zeitpunkt der Fertigstellung festgelegt war (§ 19 Abs.3 Satz 2 ABS bzw. § 21 Abs.3 Satz 2 WVS). Nach § 2 Abs.2 der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung der ehemals selbständigen Gemeinde Wallau vom 08.12.1970 wurde ein Beitrag in Höhe von DM 2,50 je angefangenen Quadratmeter Grundstücksfläche bei einer zulässigen Bebauung bis zu zwei Vollgeschossen erhoben; bei jedem weiteren zulässigen Vollgeschoss erhöhte sich dieser Beitrag je Quadratmeter des Grundstück um jeweils DM 1,--. Nach § 2 Abs.2 der Kanalbeitrags- und -gebührensatzung der ehemals selbständigen Gemeinde Wallau vom 21.12.1971 wurde ein Beitrag in Höhe von DM 6,50 je angefangenem Quadratmeter Grundstücksfläche bei einer zulässigen Bebauung bis zu zwei Vollgeschossen erhoben. Bei jedem weiteren zulässigen Vollgeschoss erhöhte sich dieser Beitrag je Quadratmeter des Grundstücks um jeweils DM 2,--. Nach diesen Vorschriften ist die Klägerin verpflichtet, den in den angegriffenen Bescheiden festgesetzten Abwasser- bzw. Wasserbeitrag zu entrichten. Die Errichtung des Kanals in der N-Straße stellt sich als vorteilsbegründende Maßnahme im Sinne des § 11 Abs.1 Hess.KAG dar, weil für die Klägerin nunmehr die Möglichkeit besteht, ihr Grundstück an diesen Kanal anzuschließen. Wenn eine Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlage geschaffen wird, haben die in den Genuss der Anlage kommenden Grundstückseigentümer einen Vorteil erlangt, der die Erhebung eines Beitrags rechtfertigt. Mit Fertigstellung des Kanals in der N-Straße ist der Beitragstatbestand erfüllt. Gleichwohl sind die von der Beklagten geltend gemachten Beiträge noch nicht verjährt, weil die Beitragspflicht der Klägerin gemäß § 19 Abs.3 Satz 1 ABS bzw. § 21 Abs.3 Satz 1 WVS erst mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks entstanden ist. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden hat, verstößt diese Regelung nicht gegen § 11 Abs.9 Satz 1 Hess.KAG, wonach die Beitragspflicht, außer im Falle des Absatzes 8, mit der Fertigstellung der Einrichtung entsteht. Diese Vorschrift bestimmt nicht den einzig möglichen und zugleich spätesten Entstehungszeitpunkt. Vielmehr kann, wenn die vorteilsbegründenden Eigenschaften des Grundstücks wie seine Bebaubarkeit oder seine Anschließbarkeit erst nach der Fertigstellung entstehen, die Beitragspflicht auch noch in dem entsprechenden späteren Zeitpunkt entstehen. Das Grundstück "wächst" in einem solchen Falle nachträglich in die Beitragspflicht hinein (Hess.VGH, Beschl. v. 27.07.1984 - V TH 94/82, HSGZ 1984, 372, 373; Urt. v. 28.09.1995 - 5 UE 1173/93, HSGZ 1996, 128; ebenso Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rdnr.888). Ein späteres Entstehen der Beitragspflicht kommt auch dann in Betracht, wenn das Objekt, an das die Beitragspflicht anknüpft - das heißt das Grundstück als solches - erst nach Fertigstellung der Einrichtung entsteht, wie es der Fall ist bei einem Grundstück, welches im Fertigstellungszeitpunkt als neu zu bildendes und zuzuteilendes Grundstück Gegenstand eines Umlegungsverfahrens nach den §§ 45 ff. BauGB ist. Als "Grundstück im Rechtssinne" existiert ein solches Grundstück erst mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes, der - im Umlegungsverfahren - durch die in § 71 BauGB vorgesehene ortsübliche Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans bewirkt wird (§ 72 Abs.1 BauGB) (Hess.VGH, Urt. v. 24.06.1985 - 5 UE 17/83, HSGZ 1986, 213, 214; Urt. v. 28.09.1995, a.a.O.). Dies ist bei dem Grundstück der Klägerin der Fall, welches erst im Rahmen des Baulandumlegungsverfahrens für den Bereich des Bebauungsplanes Nr.84 "Unterm Weißen Stein" der Beklagten neu gebildet worden ist. Mit Beschluss vom 08.10.1997 hat der Magistrat der Beklagten den Teilumlegungsplan für das klägerische Grundstück aufgestellt. Da das Grundstück der Klägerin erst nach Inkrafttreten des Umlegungsplans rechtlich existent geworden ist, konnte eine Beitragspflicht vorher nicht entstehen. Die Erhebung des Abwasser- und Wasserbeitrages verstößt auch nicht gegen das Kostendeckungsprinzip. Die Beklagte ist gerade auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aufgrund ihrer satzungsrechtlichen Regelungen (§ 19 Abs.3 Satz 1 ABS und § 21 Abs.3 Satz 1 WVS) verpflichtet, einen Beitrag für die erstmalige Schaffung von Abwasser- bzw. Wasserversorgungsanlagen von jedem Eigentümer zu erheben, dessen Grundstück erst in Zukunft an bereits errichtete Anlagen angeschlossen wird, wenn die Abwasser von diesem Grundstück der Anlage zufließen (können) bzw. wenn das Grundstück mit Wasser versorgt wird (bzw. werden kann). Die Eigentümer solcher Grundstücke unterscheiden sich in Bezug auf die Vorteile aus der Einrichtung, die die Erhebung von Beiträgen rechtfertigt, nicht von den Eigentümern, für die die Beitragspflicht schon mit der Fertigstellung der Einrichtung entstanden ist. Geboten ist insoweit lediglich, dass Eigentümer von erst später an die Wasser- bzw. Abwasserversorgungsanlagen angeschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage geltenden Gebührensätzen herangezogen werden, wie dies auch bei den bereits damals angeschlossenen Grundstücken der Fall gewesen ist (vgl. insoweit Hess.VGH, Beschl. v. 27.01.1987 - 5 TH 47/85, HSGZ 1987, 528). Soweit die Klägerin behauptet, mit dem "Hineinwachsen" in die Beitragspflicht liege ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip vor, so kann dies nicht nachvollzogen werden. Im übrigen ist der Einwand der Klägerin vollkommen unsubstantiiert. Die Klägerin übersieht dabei, dass das Gesetz dem Satzungsgeber zwei verschiedene Abrechnungstechniken eröffnet: Die Abrechnung auf der Grundlage eines satzungsmäßig vorgegebenen Beitragssatzes und die Abrechnung ohne normativ vorgegebenen Beitragssatz, bei dem im Wege der nachträglichen Verteilung eines vom Abgabengläubiger vorfinanzierten Aufwands abgerechnet wird (vgl. Lohmann, a.a.O., Rdnr.861). Während letztere Methode häufig im Bereich des Straßenausbaubeitragsrechts Anwendung findet, hat sich die Beklagte bei der Festsetzung der Abwasser- und Wasserbeiträge für eine betragsmäßige Gebührenfestsetzung entschieden. Eine Verteilung der tatsächlich angefallenen Kosten auf die einzelnen Beitragspflichtigen findet bei dieser Art der Beitragserhebung - abgabenrechtlich unbedenklich - deshalb nicht statt. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte erhebe von ihr Abgaben, für die die Gegenleistung bereits vollständig von anderen Beitragspflichtigen erbracht worden sei, geht deshalb ins Leere. Im übrigen hätte die Rechtsansicht der Klägerin zur Folge, dass ein vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof für zulässig erachtetes "Hineinwachsen" in die Beitragspflicht von vornherein unzulässig wäre. Dies behauptet sie jedoch selbst nicht. Ihre Behauptung, die Beitragszahlung führe zu einer unzulässigen Kostenüberdeckung der Beklagten, ist außerdem unsubstantiiert. Sie beruht auf der Annahme, durch die Beitragserhebung der Gemeinde Wallau nach Errichtung der Kanäle sei eine vollständige Kostendeckung eingetreten. Hierfür fehlt es aber an jedwedem Anhaltspunkt. Der Umstand, dass nunmehr lediglich drei Grundstücke in die Beitragspflicht "hineingewachsen" sind, lässt es aber als äußerst unwahrscheinlich erscheinen, dass nunmehr eine Kostenüberdeckung besteht, zumal die Beiträge nicht nach dem derzeitig geltenden, sondern nach dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Kanäle festgelegten, bedeutend niedrigeren Beitragssatz (§§ 21 Abs.3 Satz 2 WVS, 19 Abs.3 Satz 2 ABS) berechnet werden. Die Festsetzung des Abwasser- und des Wasserbeitrags ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Berechnung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden lässt keine Rechtsfehler erkennen. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin gemäß § 154 Abs.1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs.1 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen ihre Heranziehung zum Wasserbeitrag und zum Abwasserbeitrag. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück xx/y, Flur ## in Hofheim-Wallau. Das 2.593 m² große Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.## "Unterm Weißen Stein" der Beklagten, welcher am 02.09.1995 in Kraft getreten ist. Der Bebauungsplan trifft für das Grundstück der Klägerin unter anderem die Festsetzungen, dass es in einem Gewerbegebiet liegt, in dem drei Vollgeschosse zulässig sind. Das Grundstück liegt im Bereich des mit Magistratsbeschluss vom 15.11.1995 eingeleiteten Baulandumlegungsverfahrens gewerblicher Bauflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.##. Mit Magistratsbeschluss vom 08.10.1997 wurde für das klägerische Grundstück ein Teilumlegungsplan aufgestellt. Am 25.11.1997 schloss die Beklagte mit dem Vater der Klägerin einen städtebaulichen Vertrag mit dem Inhalt, dass dem Vater der Klägerin die Erschließung des Grundstücks übertragen wird. Die Erschließung umfasst die Herstellung der öffentlichen Wege zur Anbindung des Grundstücks an das öffentliche Straßennetz. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein sogenanntes Hinterliegergrundstück, da es nicht unmittelbar an die N-straße und die W-Straße grenzt. Eine Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung erfolgt über das Grundstück ##/# (N-Straße 29). Zur Herstellung einer Verbindung zwischen dem klägerischen Grundstück und dem vor 1977 in der N-Straße verlegten Kanal wurden im erforderlichen Umfang Grunddienstbarkeiten und Baulasten begründet. Mit zwei Bescheiden vom 26.01.1998 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, einen Wasserbeitrag in Höhe von DM 9.710,79 und einen Abwasserbeitrag in Höhe von DM 22.040,50 zu entrichten. Zur Begründung wurde auf die einschlägigen Bestimmungen der Wasserbeitrags- bzw. Abwasserbeitragssatzung verwiesen. Gegen die Bescheide legte die Klägerin am 18.02.1998 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Beitragserhebung unzulässig sei, weil die Beklagte keinerlei Ausbau- oder Erschießungsmaßnahmen durchgeführt habe und ihr dementsprechend keine Kosten entstanden seien. Dies verstoße gegen das Kostendeckungsprinzip. Eine Beitragspflicht habe zu keiner Zeit entstehen können, sodass auch ein "Hineinwachsen" in die Beitragspflicht zu verneinen sei. Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 30.06.1998 zurückgewiesen. Darin führte die Beklagte zur Begründung aus, dass die vorteilsbegründende Eigenschaft des Grundstücks, die Bebaubarkeit und die Anschließbarkeit, erst nach Errichtung der Abwasseranlage entstanden sei. Deshalb müsse von einem späteren "Hineinwachsen" des Grundstücks in die Beitragspflicht ausgegangen werden. Dagegen hat die Klägerin am 03.08.1998 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf ihre Widerspruchsbegründung, welche sie weiter vertieft. Sie ist ferner der Auffassung, dass aufgrund der nachträglichen Heranziehung der Grundstückseigentümer ......... und ....... sowie ihrer eigenen Person nicht von einer geringfügigen Kostenüberdeckung ausgegangen werden könne, sodass ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip vorliege. Die Klägerin beantragt, die beiden Bescheide der Beklagten vom 26.01.1998 über die Heranziehung zum Wasserbeitrag - Az.: 23/81-15-04-ko/rö - sowie über die Heranziehung zum Abwasserbeitrag - Az.: 23/66-46-04-Ko/rö - in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 30.06.1998 - Az.: ### - aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 17.08.2000 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs.1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf denjenigen der beigezogenen Behördenakte der Beklagten (ein Hefter) verwiesen.