Urteil
15 E 1541/99
VG Frankfurt 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2001:0316.15E1541.99.0A
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Leitsätze
Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 74 Abs. 1 Satz 1 FeV) vor den Anforderungen an das Sehvermögen von Fahrerlaubnisbewer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 74 Abs. 1 Satz 1 FeV) vor den Anforderungen an das Sehvermögen von Fahrerlaubnisbewer 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angegriffene Bescheid des ! vom 15.01.1999 und der Widerspruchsbescheid der selben Behörde vom 19.04.1999 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weil der Kläger keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Entgegen der noch in dem Ausgangsbescheid angegebenen Rechtsgrundlagen ist der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung anhand der am 01.01.1999 in Kraft getretenen (vgl. insoweit § 78) Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) vom 18.08.1998 (BGBl. I Seite 2214) zu beurteilen. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 FeV können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen genehmigen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und E (Lastkraftwagen mit/ohne Anhänger) bedarf der Kläger einer Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen an das Sehvermögen, weil er diese Anforderungen nicht erfüllt. Die Anforderungen an das Sehvermögen ergeben sich aus der Anlage 6 zur FeV (§ 12 Abs. 1 FeV). Nach Ziffer 2.2.1 der Anlage 6 zur FeV dürfen Bewerber um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und E die Werte 0,8/0,5 für die zentrale Tagessehschärfe nicht unterschreiten. Diesen Anforderungen genügt der Kläger nicht, weil er nach dem augenärztlichen Gutachten von Dr. H. vom 10.07.1998 mit Sehhilfe auf dem linken Auge lediglich einen Wert von 0,2 erreicht; nach dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. L. vom 17.12.1998 erreicht der Kläger mit Sehhilfe auf dem linken Auge einen Wert von 0,4, während er nach beiden Gutachten auf dem rechten Auge mit Sehhilfe einen Wert von 1,0 erreicht. Der Beklagte ist der Auffassung, dass bei Nichterfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht in Betracht kommt und bezieht sich hierfür auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 30.08.1999 (Az.: 6 B 201/99) und einen Erlass des Hess. Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 22.05.2000 (Az.: VI b 1 B - 66 l -14 - 03-24-08). Dem widerspricht jedoch der Wortlaut des § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV, wonach in bestimmten Einzelfällen von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen genehmigt werden können. Zudem entspricht diese Vorschrift für den Fahrerlaubnisbereich inhaltlich im Wesentlichen der Bestimmung des § 70 StVZO, der vor Inkrafttreten der FeV auch auf Fälle von Ausnahmegenehmigungen von den Mindestanforderungen an das Sehvermögen der Kraftfahrer Anwendung gefunden hat (vgl. als Rechtsprechungsbeispiele BVerwG, Urteil vom 28.10.1992 - 11 C 29.92, BVerwGE 91, 117, 126, Urteil vom 08.12.1993 - 11 C 40.92, NVwZ-RR. 1995, 169; OVG Lüneburg, Urteil vom 11.12.1995 - 12 L 609/95). Die Beantwortung dieser Rechtsfrage kann das Gericht jedoch letztendlich dahingestellt sein lassen, weil der ablehnende Bescheid des Beklagten keine Ermessensfehler erkennen lässt, da der Beklagte entgegen der später im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geäußerten Rechtsansicht von einem ihm eröffneten Ermessen ausgegangen ist. Die Erteilung einer Ausnahme von den Mindestanforderungen an das Sehvermögen von Kraftfahrern wird nur in seltenen Fällen in Betracht kommen können. Im Rahmen einer solchen Entscheidung ist in den Blick zu nehmen, welchem Zweck die Vorschrift dient, von der die Ausnahme zugelassen werden soll. Je weniger ein Fahrerlaubnisbewerber den in den einschlägigen Vorschriften, von denen die Ausnahme erteilt werden soll, aufgestellten Anforderung entspricht, desto geringer wird der Ermessensspielraum der Genehmigungsbehörde sein, eine für den Betreffenden günstige Entscheidung zu treffen (BVerwG, Urteil vom 08.12.1993 a.a.O. Seite 170). Bei den Mindestanforderungen an das Sehvermögen ist unmittelbar einsichtig, dass durch die ihre Einhaltung gewährleistet werden soll, dass nur geeignete Fahrerlaubnisinhaber am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen. Sie sind deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG zu sehen, wonach die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse zu erteilen ist, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Es muss deshalb auch im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen an das Sehvermögen gewährleistet sein, dass ein Fahrerlaubnisbewerber gleichwohl zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der jeweils einschlägigen Klasse geeignet ist. Dies kann bei dem Kläger nicht vorausgesetzt werden. Zu Unrecht beruft er sich in diesem Zusammenhang auf die von ihm vorgelegten augenärztlichen Gutachten. Beide Gutachter kommen vielmehr zu dem Ergebnis, dass von einer Eignung des Klägers trotz der von ihren konstatierten Sehschwächen nur ausgegangen werden kann, wenn sein Wahrnehmungsvermögen im übrigen ausreichend zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C und E ist. Von einem entsprechend ausgebildetem Wahrnehmungsvermögen kann bei dem Kläger aufgrund des vorliegenden Gutachtens des Tü Hessen allerdings nicht ausgegangen werden. Der Inhalt des Gutachtens ist schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar. Zu Unrecht wirft der Kläger dem Gutachten vor, dass es bei ihm eine Rotblindheit konstatiere, während Prof. Dr. Dr. L. eine Grünblindheit festgestellt hat. Immerhin hat auch der frühere Gutachter Dr. H. eine Rotblindheit festgestellt. In jedem Fall liegt aber bei dem Kläger eine Farbsehschwäche vor. Warum das Gutachten - wie der Kläger im Rahmen der Klagebegründung hat vortragen lassen - veraltet und unübersichtlich sei, erschließt sich dem Gericht nicht. Insbesondere die Leistungstests, bei denen der Kläger unterdurchschnittliche bis stark unterdurchschnittliche Leistungen erzielte, gehören zum Standartrepertoire aktueller medizinisch-psychologischer Untersuchungen, wie dem Gericht aus zahlreichen anderen Verwaltungsstreitverfahren bekannt ist. Nach dem Inhalt der augenärztlichen und des medizinisch-psychologischen Gutachtens liegt es für das Gericht auch nicht auf der Hand, dass der Kläger bei einer erneuten Begutachtung ein besseres Ergebnis erzielen würde, weil Gegenstand der Begutachtung eine in der Vergangenheit angesichts der Sehschwäche erlernte (Kompensations-)Fähigkeit war. Die Einholung eines weiteren Gutachtens im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens kam deshalb aus Sicht des Gerichts nicht in Betracht. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt eine Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen an das Sehvermögen der Kraftfahrzeugführer. Am 27.05.1998 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, um den Führerschein der damaligen Klasse 2 machen zu können. Er wolle den Beruf des LKW-Fahrers erlernen, um im Fuhrunternehmen seiner Lebenspartnerin zu arbeiten. Dem Antrag fügte der Kläger ein augenärztliches Zeugnis des Facharztes für Augenheilkunde Dr. H. bei, wonach die zentrale Tagessehschärfe mit Sehhilfe rechts 1,0 und links 0,2 beträgt. In dem von dem Beklagten vom Kläger geforderten augenärztlichen Gutachten von Dr. H. heißt es, dass die zentrale Sehschärfe ohne Glas rechts 0,2 und links 0,2 beträgt. Mit Glas wird rechts eine Sehschärfe von 1,0 und links von 0,2 erreicht. Ferner wird eine Protanopie (Rotblindheit) diagnostiziert und festgehalten, dass Stereosehen nicht vorhanden sei. Als das Sehen beeinträchtigende Faktoren werden Schwachsichtigkeit und Innenschielen links sowie eine Farbsehschwäche festgehalten. Eine Ausnahmegenehmigung wird als vertretbar angesehen, da der Kläger mit Zahlen-Optotypen links eine Sehschärfe von 0,5 erreiche. Dem Kläger wurde daraufhin vom Beklagten aufgegeben, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Fragestellung einzuholen, ob er seine Sehmängel durch sein Wahrnehmungsvermögen kompensieren könne. In dem daraufhin erstellten Gutachten des Medizinisch-Psychologischen Instituts des Tü Hessen vom 12.10.1998 wird anlässlich des durchgeführten Labyrinth-Tests ein völlig mangelhaftes Orientierungsvermögen festgestellt. Im Ergebnis heißt es, dass bei den Leistungstests, die sich auf die Fähigkeit zur vorausplanenden optischen Orientierung und die visuelle Wahrnehmungsleistung am Tachistoskop beziehen, deutlich unterdurchschnittliche bis sehr stark unterdurchschnittliche Leistungen festzustellen seien. Andererseits habe der Kläger im Rahmen eines Leistungstests, der die visuelle Orientierung und Konzentration messe, ein weitgehend durchschnittliches Ergebnis erzielt. Auch sei der Test zur Konzentrationsfähigkeit mit einem zufriedenstellenden Ergebnis beendet worden, doch könne unter integrativer Bewertung aller Leistungsbefunde gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Lage sei, die bei ihm vorhandene geminderte Sehfähigkeit durch ein entsprechend psychophysisches Leistungsniveau derart zu kompensieren, dass die Eignungsvoraussetzungen für die Erteilung der Führerscheinklasse 2 angenommen werden könnten. Aus verkehrspsychologischer Sicht lasse sich daher gegenwärtig keine Empfehlung zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 geben. Der Kläger erfülle die Anforderungen der StVZO an die Sehfunktionen angesichts der erheblichen Fehlsichtigkeit auf dem linken Augen nicht, zudem sei bei ihm eine Rotblindheit (Protanopie) festgestellt worden und ein Stereosehen nicht vorhanden. Diesen Sehmängeln komme in Verbindung mit der Fehlsichtigkeit auf dem linken Auge eine zusätzliche Bedeutung zu. Der Kläger holte daraufhin ein augenärztliches Gutachten des Prof. Dr. Dr. B. L. ein. Dieses vom 17.12.1998 datierende Gutachten stellt eine Sehschärfe mit Glas von rechts 1,0 und links 0,4 fest. Ferner werden fehlendes Stereosehen, ein geringes Außenschielen und eine Grünblindheit festgestellt. Bei den das Sehen beeinträchtigenden Faktoren werden geringes Außenschielen links, leichte Schwachsichtigkeit (Amblyopie), links Weitsichtigkeit beiderseits und Stabsichtigkeit links festgestellt. Ferner empfiehlt der Gutachter, eine ausreichende Wahrnehmungsfähigkeit durch die MPU zu prüfen. In einer ergänzenden Stellungnahme führt der Gutachter aus, dass obwohl der Kläger hinsichtlich der Sehschärfe knapp unterhalb der geforderten Grenze liege und auch kein stereoskopisches Sehen aufweise, es aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles aus augenärztlicher Sicht vertretbar sei, dass der Kläger eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 erwerbe. Unabhängig vom augenärztlichen Befund sollte über ein Gutachten der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle die ausreichende Wahrnehmungsfähigkeit geprüft werden. Mit Bescheid vom 15.01.1999 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wird darin auf den Inhalt des medizinisch-psychologischen Gutachtens verwiesen, wonach das Wahrnehmungsvermögen des Klägers nicht zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 ausreiche. Die von Prof. Dr. Dr. L. geforderte Prüfung des Wahrnehmungsvermögens sei durch die Untersuchung durch den Tü Hessen erfolgt. Gegen den am 22.01.1999 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 12.02.1999 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass das medizinisch-psychologische Gutachten diverse Fehler aufweise. So werde bei dem Kläger eine Rotblindheit konstatiert, obwohl in dem späteren Gutachten von einer Grünblindheit die Rede sei. Aus diesem Grunde sei eine weitere Begutachtung geboten, da sich der Beklagte für die Ablehnung des Antrages nicht auf das vorhandene Gutachten habe stützen dürfen. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.1999 zurück. Darin heißt es zur Begründung im Wesentlichen, dass der Kläger die Voraussetzungen an das Sehvermögen ausweislich der vorliegenden augenärztlichen Gutachten nicht erfülle. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von diesen Anforderungen komme nicht in Betracht, weil das Wahrnehmungsvermögen des Klägers nicht ausreiche, um die festgestellten Mängel zu kompensieren, wie sich aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 12.10.1998 ergebe. Der Kläger habe bei mehreren Tests keine normgerechten Ergebnisse erzielt. Die Angaben im Gutachten seien detailliert und gut nachvollziehbar. Auch unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 17.12.1998 sei keine andere Entscheidung geboten. Auch der dort konstatierte Sehwert auf dem schlechteren Auge liege unterhalb des vorgesehenen Grenzwertes. Zum anderen sei die festgestellte Farbenblindheit (unabhängig ob Protanopie oder Deuteranopie vorliege) entgegen der Darstellung des Klägers nicht der eignungsausschließende Faktor gewesen. Auch dieses Gutachten empfehle eindeutig die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zur überprüfung ausreichender Wahrnehmungsfähigkeit. Da dieses Gutachten letztendlich in den entscheidungserheblichen Teilen keine neuen Tatsachen schaffe und somit keine nachhaltigen Zweifel an dem medizinisch-psychologischen Gutachten habe wecken können, seien die dort getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Wahrnehmungsfähigkeiten des Klägers verwertbar gewesen und die Verwaltungsbehörde habe ohne weitere Ermittlungen den Antrag auf Ausnahmegenehmigung ablehnen dürfen. Gegen den am 22.04.1999 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19.05.1999 Klage erhoben. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass Zweifel daran bestünden, ob das Gutachten des TüH verwertbar sei. Aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. Dr. L. stehe fest, dass der Tü Hessen gewisse Sehschwächen falsch festgestellt habe. Das Gutachten sei nicht in sich fehlerfrei und deswegen auch nicht schlüssig. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse 2 vom 27.05.1998 unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 15.01.1999 und des Widerspruchsbescheides vom 19.04.1999 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Ausnahmen von den Mindestanforderungen an das Sehvermögen zugelassen werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Behördenakte des Beklagten verwiesen.