OffeneUrteileSuche
Urteil

15 E 4901/99.A

VG Frankfurt 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2001:0622.15E4901.99.A.0A
16Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach §53 Abs.6 Satz1 AuslG darstellen. Laut dem Auswärtigen Amt ist von einer fast völligen Ausweglosigkeit bestimmter betroffener Gruppen psychisch kranker Menschen in der Türkei auszugehen, adäquate Behandlungsmethoden und Verfahren in Anspruch nehmen zu können. Hierzu gehören unter anderem traumatisierte Menschen, vergewaltigte Frauen und Menschen mit Angsttraumata nach Misshandlungen.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.10.1999 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 1) Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG vorliegen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.10.1999 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 1) Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG vorliegen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Soweit das Bundesamt mit dem angegriffenen Bescheid vom 20.10.1999 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG in der Person der Klägerin zu 1) verneint hat, ist die Klage begründet, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamtes insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin zu 1) in ihren Rechten verletzt, da diese einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs.6 S.1 AuslG hat (§ 113 Abs.5 Satz 1 VwGO). Im übrigen ist die Klage unbegründet, da der angefochtene Bescheid vom 20.10.1999 ansonsten keine Rechtsfehler aufweist und die Kläger im übrigen nicht in ihren Rechten verletzt. Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreits sind Folgeanträge der Kläger, denn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat mit dem angegriffenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 - 3 VwVfG verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, dem das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung folgt, darf das im Asylfolgeverfahren angerufene Verwaltungsgericht die Sache nicht zur Entscheidung über das begehrte Asyl an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zurückverweisen, wenn es die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens als erfüllt ansieht. Es hat vielmehr in einem solchen Fall auch die Anspruchsvoraussetzungen nach Art.16 a GG, §§ 51 Abs.1, 53 AuslG zu prüfen und eine das asylrechtliche Folgeverfahren abschließende Entscheidung zu treffen (vgl. Urt. v. 10.02.1998 - 9 C 28.97, InfAuslR 1998, 367). Dies hat zur Folge, dass die Klage eines Asylfolgeantragstellers nur dann Erfolg hat, wenn er Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen hat. Umgekehrt kann für den Fall, dass das Bundesamt im ersten Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt hat, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, auf den Asylfolgeantrag eines Ausländers hin eine erneute Prüfung und Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 AuslG nur unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen (BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 9 C 41/99, NVwZ 2000, 940). Dies gilt auch dann, wenn sich der Ausländer auf Abschiebungshindernisse beruft, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sind. Hinsichtlich der Gründe, die die Kläger im Rahmen der Stellung ihres Folgeantrages am 08.09.1999 vorgetragen haben, liegen bereits die Voraussetzungen des § 51 Abs.1- 3 VwVfG nicht vor. Das Gericht verweist insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 22.11.1999, mit dem der Antrag der Kläger auf Gewährung von einstweiligem gerichtlichen Rechtsschutz abgelehnt worden ist (Az. 15 G 4152/99.A[1]). Dagegen liegen mit dem vorgelegten psychologischen Gutachten des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge und Opfer organisierter Gewalt des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main vom 23.02.2000 Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 51 VwVfG vor. Bei dem Gutachten handelt es sich um ein neues Beweismittel i.S.d. § 51 Abs.1 Nr.2 VwVfG, welches eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die Klägerin zu 1) war auch nicht in der Lage, dieses Gutachten bereits in dem früheren Verfahren vorzulegen (vgl. § 51 Abs.2 VwVfG). Nach der psychologischen Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums vom 29.10.1999 hat die psychologische Betreuung der Klägerin zu 1) erst am 27.10.1999 begonnen. Das Gericht ist nach dem Inhalt der psychologischen Stellungnahme der Überzeugung, dass erst die nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens am 25.08.1999 drohende Abschiebung der gesamten Familie bei der Klägerin zu 1) die Erkrankung hat voll zum Ausbruch kommen lassen. Aufgrund dieser Stellungnahme und des psychologischen Gutachtens vom 23.02.2000 - beide Unterlagen sind innerhalb der Frist des § 51 Abs.3 VwVfG vorgelegt worden - ist das Gericht der Überzeugung, dass die Klägerin zu 1) in der Türkei vor ihrer Ausreise vergewaltigt worden ist, und dieses Ereignis bei ihr zu einer Erkrankung in Form einer Traumatisierung geführt hat. Angesichts der substantiierten und detailreichen Darstellung in dem Gutachten hält das Gericht die Stellungnahme der Beklagten, dass das Gutachten lediglich vorgeschoben sei, um auf diesem Wege ein Aufenthaltsrecht für die gesamte Familie zu erreichen, für nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist die posttraumatische Belastungsstörung in der vollständigen Auflistung aller Krankheiten durch die Weltgesundheitsorganisation in der ICD 10 (International Classification of Diseases) enthalten, und zwar unter F 43.1 (vgl. nur Dr. Lothar Lindstedt, Qualitätsanforderungen an medizinische Gutachten mit Beispielen aus dem Problemkreis traumatisierter Flüchtlinge, in: Asylpraxis, Schriftenreihe des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Band 7, S.97 ff.). In der internationalen Klassifikation psychischer Störungen sind Traumata definiert als kurz oder lang anhaltende Ereignisse oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung mit katastrophalem Ausmaß, die nahezu bei jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen werden. Man unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen sogenannten kurz dauernden traumatischen Ereignissen wie Naturkatastrophen oder auch Unfalltraumata und willentlich durch Menschen verursachten Traumata (z.B. Folter, Misshandlung und Krieg). Dass Letzteres bei der Klägerin zu 1) der Fall ist, ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen der Psychologin, die dabei auch die einschlägigen Klassifikationen nach der ICD 10 berücksichtigt hat. Im übrigen ist die Einschätzung der die Klägerin zu 1) behandelnden Psychologin auch durch die amtsärztliche Stellungnahme vom 25.01.2001 bestätigt worden. Immerhin musste die Klägerin zu 1) immer wieder stationär in der Psychiatrie in Gießen behandelt werden, was ebenfalls gegen die von der Beklagten vertretene Ansicht spricht. Dass ein lange seelisch abgekapseltes Foltererlebnis auch und gerade unter dem Druck einer Abschiebung zum Vorschein kommt, kann dabei durchaus dem Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung entsprechen und muss deshalb nicht zwangsläufig als gesteigertes Vorbringen einzustufen sein. Steht deshalb nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zu 1) derzeit unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und dies auf eine in der Türkei erlittene Vergewaltigung zurückzuführen ist, so führt dies gleichwohl nicht dazu, dass die Klägerin zu 1) als Asylberechtigte nach Art.16 a Abs.1 GG anzuerkennen ist. Bereits das Urteil des erkennenden Gerichts im Rahmen des Erstverfahrens hat ausgeführt, dass eine Asylanerkennung daran scheitert, dass sich die Klägerin zu 1) weiteren Drangsalierungen von Soldaten und Polizisten in ihrer Heimatregion durch einen Wegzug in eine andere Gegend des Landes, etwa nach Istanbul, wo sich zum damaligen Zeitpunkt bereits ihr Mann aufhielt, hätte entziehen können. Zudem bestand zwischen der Vergewaltigung, von der die Klägerin zu 1) bereits im Rahmen ihrer Anhörung durch das Verwaltungsgericht am 11.06.1999 gesprochen hatte, und ihrer Ausreise aus der Türkei kein ursächlicher Zusammenhang, weil sie ihr Heimatland erst ein Jahr nach diesem Ereignis verlassen hat. Schließlich ist ein politischer Hintergrund der Vergewaltigung der Klägerin nicht erkennbar. Hinsichtlich des Asylbegehrens ihres Ehemannes gibt es zwei rechtskräftige Urteile, wonach er in der Türkei nicht politisch verfolgt wird. Im Urteil vom 22.12.1999, mit dem das Verwaltungsgericht die nach Ablehnung des Folgeantrages des Ehemannes der Klägerin zu 1) erhobene Klage abwies, heißt es, dass nicht von einer politischen Verfolgung des Ehemanns der Klägerin zu 1) ausgegangen werden könne, weil die von ihm benannten, vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen ihre Aussagen nur aus reiner Gefälligkeit dem Ehemann der Klägerin zu 1) gegenüber gemacht haben. Steht deshalb aufgrund rechtskräftiger Urteile fest, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) in der Türkei nicht politisch verfolgt wird, so muss dies auch für sie selbst gelten, weil sie die Gefahr ihrer eigenen Verfolgung von seiner Person abgeleitet hat. Wird deshalb die Klägerin in der Türkei nicht politisch verfolgt im Sinne von Art.16 a Abs.1 GG, so kann auch ihr Begehren auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG keinen Erfolg haben. In der Person der Klägerin zu 1) liegt auch kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs.4 AuslG i.V.m. Art.3 EMRK vor. Nach diesen Vorschriften darf niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht ausdrücklich anschließt, liegen diese Voraussetzungen allerdings nur dann vor, wenn der um Abschiebungsschutz nachsuchende Ausländer im Zielland der Abschiebung Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder einer staatsähnlichen Organisation unterworfen zu werden (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95, BVerwGE 99, 331, 333 ff.; Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96, InfAuslR 1997, 341). Der Begriff der Behandlung setzt ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Art.3 EMRK schützt dagegen nicht vor den Folgen der allgemeinen Lebensumstände in einem Staat. Es liegt aus diesem Grunde kein Abschiebungshindernis nach Art.3 EMRK in der Person der Klägerin zu 1) vor, weil weder der Abbruch ihrer Behandlung in Deutschland, eine etwaige fehlende Möglichkeit der Fortsetzung dieser Behandlung in der Türkei oder die von der Gutachterin angesprochene Retraumatisierung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ein vorsätzliches und gezieltes Verhalten des türkischen Staates beinhaltet. Dagegen liegt in der Person der Klägerin zu 1) ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG vor. Gemäß dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auf zielstaatsbezogene Gefahren beschränkt. § 53 AuslG erfasst danach ausschließlich Gefahren, die dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen. Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil anderenfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde ("inlandsbezogene" Vollstreckungshindernisse), fallen dagegen nicht unter § 53 AuslG (Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96, InfAuslR 1998, 123; bestätigt durch Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 98.96, InfAuslR 1998, 189, 190). Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann demnach ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG darstellen. Es kommt nicht darauf an, ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist (BVerwG, a.a.O.; Beschl. v. 29.07.1999 - 9 C 2/99). Die durch die Vergewaltigung der Klägerin zu 1) bei ihr hervorgerufene Traumatisierung kann in der Türkei nicht behandelt werden. Laut dem Auswärtigen Amt ist von einer fast völligen Ausweglosigkeit bestimmter betroffener Gruppen psychisch kranker Menschen in der Türkei auszugehen, adäquate Behandlungsmethoden und Verfahren in Anspruch nehmen zu können. Hierzu gehören unter anderem traumatisierte Menschen, vergewaltigte Frauen und Menschen mit Angsttraumata nach Misshandlungen (Lagebericht vom 22.06.2000, Anlage S.5). Das türkische Gesundheitsministerium habe dem Auswärtigen Amt bestätigt, dass die rein medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen gesichert sei, weiterführende Therapien aus fachlichen und finanziellen Gründen im Allgemeinen jedoch nicht angeboten werden könnten. Selbst die wenigen psychologischen Beratungsstellen des Instituts für soziale Dienste des Staatsministeriums für Kinderschutz seien hier überfordert. Anschlusstherapien von aus Deutschland zurückkehrenden Patienten müssten schon aufgrund der unterschiedlichen Behandlungskonzepte der Länder ausgeschlossen werden. Der frühere Staatssekretär im Gesundheitsministerium, Mozaffer Kececi, habe erklärt, dass diese Patienten nach ihrer Rückkehr in die Türkei von einem Trauma in das nächste fallen würden: "Auffangen können wir sie nicht". Laut der Auskunft des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft in Ankara ist zwar eine Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen in der Türkei in allen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie möglich (Anlage zur Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara an das VG Stuttgart vom 16.03.2001). Bei dieser Behandlung handele es sich um medikamentöse und psychotherapeutische Therapien. Diese Aussage ist nach Auffassung des Gerichts aber zu pauschal und unsubstantiiert gehalten, um die zuvor zitierte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes als widerlegt ansehen zu können. Bei dem somit bei einer Rückkehr in die Türkei zwangsläufig erfolgenden Abbruch der therapeutischen Behandlung der Klägerin zu 1) liegt auch eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität vor, wie sie § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG voraussetzt. So heißt es in der Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Main-Kinzig-Kreises vom 25.01.2001, dass von einer latenten chronischen Suizidalität ausgegangen werden müsse, die durch äußere Stressoren, wie zum Beispiel die drohende Abschiebung, in eine akute umschlagen könne. Nach dem psychologischen Gutachten des Psychosozialen Zentrums des Evangelischen Regionalverbandes vom 23.02.2000 ist die posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin zu 1) in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung übergegangen, die zu Anpassungsstörungen und zu multiplen psychosomatischen Störungen geführt habe. Da deshalb schon allein der Gedanke der Klägerin zu 1) an eine Rückkehr in die Türkei bei ihr zu nicht unerheblichen körperlichen Beeinträchtigungen führt, muss dies erst recht für den Fall gelten, dass sie in die Türkei zurückkehrt, sodass alsbald nach einer Ankunft in ihrem Heimatland mit einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen ist. Ob darüber hinaus noch aus dem Grunde ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG anzunehmen wäre, weil die Klägerin nicht in der Lage wäre, etwaige ärztliche oder psychotherapeutische Behandlungen zu bezahlen, weil die "Yesil kart" die Kosten einer solchen Behandlung nicht deckt, wie das Verwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 21.08.2001 (Az. 3 K 3481/97.A) ausgeführt hat, kann von dem Gericht dahin gestellt bleiben. Die Entscheidung des Gerichts hat zur Folge, dass die Abschiebung der Klägerin zu 1) in die Türkei für zunächst drei Monate ausgesetzt ist (§ 41 Abs.1 Satz 1 AsylVfG). über die Erteilung einer Duldung für die Zeit danach entscheidet die Ausländerbehörde nach Ermessen (§ 41 Abs.2 Satz 2 AsylVfG). Die Klage der Kläger zu 2) und 3) ist unbegründet. Hinsichtlich ihres Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 und des § 53 Abs.4 AuslG gilt das zu der Klägerin zu 1) Ausgeführte entsprechend. In der Person der Kläger zu 2) und 3) liegen dagegen keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG vor. Die bei der Klägerin zu 1) konstatierte schwere psychische Erkrankung stellt kein Abschiebungshindernis für die Kläger zu 2) und 3) dar, weil § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG davon spricht, dass eine erhebliche konkrete Gefahr "für diesen Ausländer" vorliegt. Die Kläger zu 2) und 3) sind aber nicht erkrankt. Ob eine Abschiebung der Kläger zu 2) und 3) zu einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Klägerin zu 1) führt, muss deshalb ebenfalls in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.04.2000 - 9 B 153/00, NVwZ-Beilage 2000, 98, 99). Ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung der Kläger zu 2) und 3) von ihrer Mutter zulässig ist, ist ausschließlich von der Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung etwaiger Vollstreckungshindernisse zu entscheiden, die hierbei auch die weiteren Folgen der Trennung zu berücksichtigen hat, denn es handelt sich insoweit um inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Solche inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse umfassen gerade auch Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde (vgl. Urt. v. 11.11.1997, a.a.O.). Darunter fällt insbesondere der Schutz der Familie, in den durch die Abschiebung einzelner Familienmitglieder eingegriffen wird (BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12/99, NVwZ -Beilage 2000, 25, 26). Als zum weit überwiegenden Teil unterliegende Beteiligte haben die Kläger gemäß § 155 Abs.1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs.1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs.1 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Die am xx.xx.1967 in Pinarbasi (Provinz Kayseri) geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der am xx.xx.1986 bzw. xx.xx.1988 ebenfalls in Pinarbasi geborenen Kläger zu 2) und 3). Die Kläger reisten zusammen mit dem Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3) sowie weiteren Geschwistern der Kläger zu 2) und 3) ihren eigenen Angaben zufolge am 23.07.1994 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3) erklärte im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass man ihm in seinem Heimatdorf vorgeworfen habe, für die Unterhaltung eines Waffenlagers der PKK verantwortlich zu sein. Bevor man aus diesem Grunde seiner hätte habhaft werden können, sei er nach Istanbul gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise mehr als zwei Jahre lang unter einem falschen Namen gelebt habe. Die Klägerin zu 1) sei nach seinem Weggang ständig nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Während der Verhöre bei der Polizei und dem Militär sei sie sehr stark gefoltert und misshandelt worden. Die Klägerin zu 1) erklärte, dass sie sich in Gegenwart ihres Mannes schäme, zu schildern, was ihr widerfahren sei. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Asylanträge der Familie mit Bescheid vom 04.11.1994 ab. Dagegen erhoben die Kläger Klage. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin zu 1), dass sie von Seiten des Staates mitgenommen und unter Druck gesetzt worden sei, nachdem ihr Mann weggegangen sei. Sie sei dabei gefoltert worden. Einmal in der Nacht hätten bei ihr Leute an die Tür geklopft, die behauptet hätten, von der PKK zu sein. Sie habe die Tür geöffnet. Es seien zwei Personen gewesen, die sie in die Berge mitgenommen hätten, wo sie sie gefoltert und vergewaltigt hätten. Dies sei im siebten Monat des Jahres 1993 gewesen. Ihrem Mann habe sie davon erst erzählt, nachdem sie nach Deutschland gekommen seien. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil vom 11.06.1999 ab (Az. 15 E 34091/94.A[1]). Darin heißt es zur Begründung im Wesentlichen, dass das Gericht dahingestellt sein lassen könne, ob das Vorbringen der Kläger zu den von ihnen angeblich erlebten Ereignissen glaubhaft sei oder nicht. Auch bei Wahrunterstellung ihrer Angaben seien sie nicht vor einer ihnen drohenden Verfolgungsgefahr aus der Türkei ausgereist, weil ihnen eine inländische Fluchtalternative offengestanden habe. Gegen kein Mitglied der Familie sei ein Ermittlungsverfahren wegen der Unterstützung der PKK eingeleitet worden. Für sie habe deshalb die Möglichkeit bestanden, in eine andere Gegend des Landes, etwa eine der Großstädte der Westtürkei, umzuziehen und dort von staatlicher Verfolgung unbehelligt zu leben. Zudem seien sie nicht vor einer ihnen drohenden politischen Verfolgung ausgereist, weil zwischen den behaupteten Verfolgungsmaßnahmen und ihrer Flucht kein ursächlicher Zusammenhang bestanden habe. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 25.08.1999 ab (Az. 6 UZ 2398/99.A). Am 08.09.1999 stellten die Kläger gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater Asylfolgeanträge, welche sie unter anderem damit begründeten, dass es zwei Zeugen gebe, welche bekunden könnten, dass nach dem Ehemann bzw. Vater der Kläger in der Türkei weiter gesucht werde. Mit Bescheid vom 20.10.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag der Kläger auf Durchführung weiterer Asylverfahren ab; gleichzeitig lehnte es die Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 04.11.1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Dagegen haben die Kläger am 26.10.1999 Klage erhoben und um die Gewährung von einstweiligem gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung legen sie eine psychologische Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge und Opfer organisierter Gewalt des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main vom 29.10.1999 vor. Darin wird über die Klägerin zu 1) berichtet, die sich am 27. und 28.10.1999 zur Begutachtung vorgestellt habe. Nach einer vorläufigen Diagnose deute das vorherrschende klinische Bild auf eine extrem traumatisierte Person hin, die infolge der drohenden Abschiebung eine Retraumatisierung erlitten habe. Die Symptome, die die Klägerin zu 1) zeige, legten den Verdacht nahe, dass die Psychopathologie Folge einer möglicherweise erlittenen sexuellen Vergewaltigung sei. Für eine differenzialdiagnostische Aussage sei eine eingehende Untersuchung notwendig. Nach einem ferner vorgelegten Attest der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Gießen vom 15.12.1999 befand sich die Klägerin zu 1) seit dem 24.11.1999 in stationärer psychiatrischer Behandlung. Sie leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit Suizidalität. Nach einem des Weiteren vorgelegten psychologischen Gutachten des Psychosozialen Zentrums des Evangelischen Regionalverbandes vom 23.02.2000 kam es nach den Angaben der Klägerin zu 1) in ihrem Heimatland durch die Verfolgungen und den erlittenen sexuellen übergriff zu einer ständigen Angst um ihr Leben und hieraus bedingt zu einer schweren neurotischen Konfliktverarbeitung. Nach Darstellung der Gutachterin habe die anhaltende und an Intensität zunehmende Angst zur Ausprägung einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt, die in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung übergegangen sei und zu einer Anpassungsstörung sowie zu multiplen psychosomatischen Störungen geführt habe. Die medizinischen und psychologischen Untersuchungsergebnisse und die überprüfungen der geschilderten Ereignisse nach den gängigen Glaubwürdigkeitskriterien ließen aus psychologischer Sicht den Schluss zu, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass die Klägerin zu 1) sexuell vergewaltigt worden sei. Ihr psychischer Zustand sei als äußerst instabil und ernsthaft zu betrachten. Sie benötige eine kontinuierliche psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung und sei als dringend behandlungsbedürftig einzustufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl.23 - 33 der Gerichtsakte verwiesen. Laut einer weiteren ärztlichen Bescheinigung der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Gießen befand sich die Klägerin zu 1) seit dem 14.09.2000 zum dritten Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung. Während ihrer länger dauernden Krankenhausaufenthalte habe bei der Klägerin zu 1) permanent eine latente Suizidalität bestanden, die sich mit Phasen akuter Suizidalität abgewechselt habe. Für ihren Gesundheitszustand sei von herausragender Bedeutung, dass ihre Familie nicht in die Türkei abgeschoben würde. Laut einer amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Main-Kinzig-Kreises vom 25.01.2001 leide die Klägerin zu 1) an einer besonders schweren posttraumatischen Belastungsstörung und Wesensänderung nach Extrembelastung. Es müsse von einer latenten chronischen Suizidalität ausgegangen werden, die durch äußere Stressoren, wie zum Beispiel die drohende Abschiebung ihrer Person oder ihres Ehemannes, in eine akute umschlagen könne. Psychiatrischerseits müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 1) vor einer drohenden Abschiebung versuchen werde, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Sie sei durch ihre psychiatrische Erkrankung auf die psychische und tätliche Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen, da sie ein stabiles und schützendes familiäres Umfeld benötige. Bei Zerstörung des Familienverbandes würde somit eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Krankheitsbildes drohen. Aufgrund der Schwere der Erkrankung müsse zunächst von einem längeren, sicheren Zeitraum der Stabilisierung in Deutschland ausgegangen werden, bevor eine gezielte Behandlung möglich sei. Von einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren sei auszugehen. Die Kläger sind der Auffassung, dass sie als Asylberechtigte anzuerkennen seien, weil die Erkrankung der Klägerin zu 1) die Ursache für die Ausreise aus der Türkei gewesen sei. Aus dem Gutachten vom 07.02.2000 ergebe sich, dass die Klägerin zu 1) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Türkei vergewaltigt worden sei, was ihr im Rahmen des Asylerstverfahrens nicht geglaubt worden sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des den Asylantrag ablehnenden Bescheides des Bundesamtes vom 20.10.1999 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG und die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass es in keiner Weise nachvollziehbar sei, wieso bei der Klägerin zu 1) erst nach jahrelangem Aufenthalt in der Bundesrepublik plötzlich Traumatisierungen eingetreten seien, die im Zusammenhang mit ihrem angeblichen Verfolgungsschicksal stehen sollten. Von daher werte sie das eingereichte Gutachten als nachgeschoben mit dem Ziel, auf diesem Wege eine Aufenthaltsverlängerung für die gesamte Familie der Klägerin zu 1) zu erreichen. Mit Beschluss vom 22.11.1999 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag der Kläger auf Gewährung von einstweiligem gerichtlichen Rechtsschutz zurückgewiesen (Az. 15 G 4152/99.A[1]). Hinsichtlich des Ehemannes der Klägerin zu 1) bzw. Vaters der Kläger zu 2) und 3) untersagte das Verwaltungsgericht der zuständigen Ausländerbehörde mit dem gleichen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung, den Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3) bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuschieben. Die Klage des Ehemannes der Klägerin zu 1) und Vaters der Kläger zu 2) und 3) wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 22.12.1999 abgewiesen (Az. 15 E 3879/99.A[1]). Den Antrag des Ehemannes der Klägerin zu 1) und Vaters der Kläger zu 2) und 3) auf Zulassung der Berufung wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.07.2000 ab (Az. 6 UZ 400/00.A). Mit Beschluss vom 29.11.1999 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs.1 AsylVfG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Behördenakten der Beklagten (vier Hefter), den Inhalt der Gerichtsakten 15 G 3877/99, 15 E 3879/99, 15 G 4152/99 sowie auf die in das Verfahren eingeführten Unterlagen verwiesen.