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Urteil

2 E 3672/99

VG Frankfurt 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2001:0322.2E3672.99.0A
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Leitsätze
Der Kläger beantragte am 08.04.1998 unter Hinweis auf die Richtlinien über die Förderung des Baus einer Regenwassernutzungsanlage auf privaten Grundstücken vom 01.09.1979 einen Zuschuss zum Bau einer Regenwassernutzungsanlage auf seinem Grundstück
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren beendet ist. 1. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass das Verfahren beendet ist. 1. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der auf Fortsetzung des Verfahrens gerichtete Antrag ist zulässig aber nicht begründet. Das gerichtliche Verfahren ist mit dem am 17. Oktober 2000 in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich beendet worden. Gründe, die den Vergleich unwirksam werden ließen, weil er angefochten worden ist bzw. aus anderen Gründen, etwa durch Rücktritt, nachträglich weggefallen ist, sind nicht dargetan worden. Die förmlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Vergleiches sind gegeben. So ist der Vergleich in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2000 ohne Widerrufsvorbehalt von den Beteiligten geschlossen worden. Der Vergleich wurde zu Protokoll laut diktiert und nochmals vorgelesen bzw. vorgespielt und von den Beteiligten anschließend genehmigt. Die Beklagte hat auch die sie betreffende Verpflichtung aus dem Vergleich zwischenzeitlich erfüllt. Sie hat zunächst versucht, dem Kläger im Wege der bargeldlosen überweisung die von ihr zu zahlenden 300,-- DM zu überweisen. Nachdem dies fehlgeschlagen war, da der Kläger seine Kontonummer den Mitarbeitern der Beklagten nicht genannt hatte, hat die Beklagte ihm einen Verrechnungsscheck in der Höhe von 300,-- DM übersandt und der Kläger hat den Verrechnungsscheck zwischenzeitlich auf seinem Konto gutschreiben lassen. Er hat ihn damit eingelöst. Unabhängig davon, dass das Verhalten des Klägers im höchsten Maße widersprüchlich wenn nicht sogar rechtsmißbräuchlich erscheint, er hat nämlich einerseits die aus dem Vergleich an ihn zu zahlende Geldsumme angenommen, andererseits aber erklärt, dass er sich an den Vergleich nicht gebunden fühle, sind auch keine Gründe vom Kläger dargelegt worden, die den Vergleich als unwirksam erscheinen lassen könnten. Das einzige Argument, das er stets anfügt ist, er habe einen Vergleich geschlossen, der für ihn nicht widerrufbar gewesen sei. Aus dieser Tatsache leitet er die Unwirksamkeit des Vergleiches ab. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Gericht folgt bei der Beurteilung des Prozessvergleiches der zwischenzeitlich gefestigten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 27.10.1993 - 4 B 175.93 -. DVBl. 1994, 211 ff. zur Rechtsnatur des Prozessvergleiches folgendes aus: "Statt dessen hat es sich (gemeint ist das Bundesverwaltungsgericht) von Anfang an der Lehre von der Doppelnatur des gerichtlichen Vergleiches angeschlossen. Danach ist der Prozessvergleich nach § 106 VwGO sowohl eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechtes richtet, als auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die Rechtsregeln des materiellen Rechts gelten. Das bedeutet aber nicht, dass er in eine Prozesshandlung und in ein Rechtsgeschäft aufzuspalten ist, die getrennt nebeneinanderstehen. Vielmehr bildet er eine Einheit, die sich darin äußert, dass zwischen dem prozessualen und dem materiell-rechtlichen Teil ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Als Prozesshandlung führt er zu Prozess -, als materiell rechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung". Entscheidend für die Frage, ob der Prozess mit dem Vergleich in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2000 beendet worden ist, ist damit die Frage, ob der materiell-rechtliche Vertrag wirksam ist. Denn zwangsläufige Folge der rechtlichen Doppelnatur eines gerichtlichen Vergleiches ist, dass sich der prozessuale und materiell-rechtliche Vertrag in ihrer Wirksamkeit wechselseitig, wenn auch unterschiedlich, beeinflussen. "Ist die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam, so verliert auch die Prozesshandlung ihre Wirksamkeit, da sie nur die Begleitform für den materiell-rechtlichen Vergleich ist. Entbehrt der Vergleich der sachlich-rechtlichen Grundlage, so geht ihm auch die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozessbeendigung ab. Im umgekehrten Fall gilt dies nicht in gleicher Weise. Kommt ein wirksamer Prozessvergleich wegen eines Verfahrensmangels nicht zustande, so zieht das nicht ohne weiteres die Ungültigkeit des materiell-rechtlichen Vertrages nach sich. Denn auch ein prozessual unwirksamer Vergleich kann als materiell-rechtliche Vereinbarung eine von der Rechtsordnung anerkannte Funktion erfüllen." (Bundesverwaltungsgericht a.a.O.). Der Kläger macht geltend, dass der Vergleich für ihn nicht bindend sein könne, weil er ohne Widerrufsvorbehalt geschlossen worden sei. Er macht damit Gründe geltend, die den materiell-rechtlichen Teil des Vergleiches behandeln. Gründe für eine Unwirksamkeit auf Grund prozessrechtlicher Mängel sind nicht geltend gemacht worden. Für das Gericht sind solche auch nicht erkennbar. Der Vergleich ist ausführlich mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2000 erörtert worden. Er wurde ins Protokoll diktiert und nochmals vorgespielt und von den Beteiligten genehmigt. Andere Unwirksamkeitsgründe prozessrechtlicher Art sind weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Aber auch die vom Kläger geltend gemachten materiell-rechtlichen Unwirksamkeitsgründe sind nicht gegeben. Die Tatsache, dass die Beteiligten den Vergleich unwiderruflich geschlossen haben, ist als solches nicht geeignet, die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Prozessvergleiches in Frage zu stellen. Diese Frage liegt in der Dispositionsbefugnis die der Kläger im Verfahren hat. Es liegt an ihm, einen Prozessvergleich nur dann abzuschließen, wenn er sich eine Widerrufsmöglichkeit offen hält. Das Gericht ist sich auch sicher, dass die Frage der Widerrufbarkeit des Vergleiches in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2000 erörtert worden ist und beide Beteiligte, sowohl der Kläger als auch die Beklagte, haben ausdrücklich auf die Einräumung einer Widerrufsmöglichkeit im Vergleich verzichtet. Andere Anfechtungsgründe, hier ist insbesondere an einen möglichen Irrtum i.S.d. § 119 BGB zu denken, sind vom Kläger nicht dargelegt worden. Es ist unabhängig davon für das Gericht auch nicht erkennbar, in welcher Tatsache sich der Kläger bei Abschluss des Vergleiches in einem Irrtum hätte befinden können. Ihm ist in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich dargelegt worden, dass mit Abschluss des Vergleiches und der Erfüllung der mit dem Vergleich eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere mit der überweisung bzw. Auszahlung des Betrages von 300,-- DM durch die Beklagte an den Kläger unmittelbar zur Streitbeendigung führen wird. Im Vergleich ist nochmals ausdrücklich unter Ziff. 2 die prozessrechtliche Folge des Vergleiches aufgenommen worden. Der Kläger verfolgt nämlich mit Abschluss des Vergleiches seine Klage nicht mehr weiter. Insoweit führt der Vergleich als Prozesshandlung unmittelbar zur Prozessbeendigung. Auch andere Gründe, die zur Unwirksamkeit des Vergleiches führen könnten, sind aus dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich. So insbesondere ist nicht erkennbar, dass oder aus welchen Gründen der Kläger vom Vergleich zurücktreten will. Gründe die einen solchen Rücktritt rechtfertigen könnten, sind auch nicht ersichtlich. Unabhängig davon ist für das Gericht aus dem Vortrag des Klägers in seinen beiden Schriftsätzen auch nicht ersichtlich, dass die Geschäftsgrundlage, auf der der Vergleich gründet, weggefallen sein könnte. Der Kläger hat auch die mündliche Verhandlung nicht dazu genutzt, dem Gericht gegenüber nochmals seinen Standpunkt darzulegen. Er hat zwar mit Telefaxschreiben vom 16. März, d.h. sechs Tage vor der mündlichen Verhandlung, einen Antrag auf Vertagung bzw. Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt und dies mit einer Erkrankung begründet. Dem Telefaxschreiben war beigefügt ein ärztliches Attest, das jedoch völlig unleserlich war. Der Kläger ist umgehend, noch mit gerichtlicher Verfügung vom gleichen Tag aufgefordert worden, ein lesbares Attest einzureichen. Bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung ist eine Stellungnahme bzw. ein lesbares Attest zur Beurteilung einer möglichen Verhandlungsunfähigkeit des Klägers bei Gericht nicht eingegangen. Der Kläger hat damit einen erheblichen Grund i.S.d. § 227 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig davon ist für das Gericht aus dem gesamten Prozessverlauf bislang der Eindruck entstanden, dass der Kläger in der Sache eigentlich nicht geneigt ist, das Verfahren sachdienlich zu fördern. Darüber hinaus sind für das Gericht auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung über das bereits sehr ausführlich schriftsätzlich Dargelegte hinaus hätte vortragen können. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung... Der Kläger beantragte am 08.04.1998 unter Hinweis auf die Richtlinien über die Förderung des Baus einer Regenwassernutzungsanlage auf privaten Grundstücken vom 01.09.1979 einen Zuschuss zum Bau einer Regenwassernutzungsanlage auf seinem Grundstück in der R.straße in Hanau. Mit Bescheid vom 08.06.1998 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass zum einen Maßnahmen zur Erstellung der Regenwassernutzungsanlage bereits vor Erhalt eines Bewilligungsbescheides ausgeführt worden seien und zum anderen die Antragsunterlagen nur unvollständig vorgelegt worden seien. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 15.07.1998 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 08.09.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, das Land Hessen gewähre nach § 6 Abs. 2 und 3 des Hessischen Grundwasserabgabengesetzes Zuwendung für Vorhaben zur Verringerung von Grundwasserentnahmen sowie zur Sicherung und Verbesserung der Grundwasservorkommen in Hessen. Die inhaltliche Verwendung der zweckgebundenen Zuwendung nach dem vorgenannten Paragraphen regele sich nach der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Verringerung von Grundwasserentnahmen sowie zur Sicherung und Verbesserung der Grundwasservorkommen. Auf der Grundlage dieser Richtlinie könnten die Kommunen den Bau von Regenwassernutzungsanlagen, der von natürlichen Personen ausgeführt werde, fördern. Art und Umfang dieser Förderung habe der Magistrat der Beklagten in der Richtlinie zur Förderung des Baus von Regenwassernutzungsanlagen mit Wirkung vom 01.09.1997 festgelegt. Diese städtische Vergaberichtlinie regele die Detailfragen zum Bau von Regenwassernutzungsanlagen und diene der Gleichbehandlung bei der Förderung von Projekten. Gem. § 8 Abs. 5 der Richtlinie der Beklagten, sei eine Anlage nur förderungsfähig, wenn mit der Bauausführung nach Erhalt des Bewilligungsbescheides begonnen werde. Die Anlage des Klägers sei jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits errichtet worden. Ferner seien gem. § 9 Abs. 1 Ziff. a bis f mit der Antragstellung technische Unterlagen für die Regenwassernutzungsanlage einzureichen. Die vom Kläger eingereichten Unterlagen seien unvollständig gewesen. Es habe daher nicht beurteilt werden können, ob die Anlage dem Anhang "Technische Anforderungen" entsprochen habe und die dauerhafte Betriebssicherheit der Anlage gewährleistet sei. Aus dem Kapitel A des Anhangs Technische Anforderungen sei ersichtlich, dass eine Nutzung des Regenwassers in der Toilette, der Waschmaschine, zu Putz- und Reinigungszwecken und zur Gartenbewässerung zu erfolgen habe. Nach den eigenen Angaben des Klägers nutze er das Regenwasser lediglich zur Bewässerung seiner Grundflächen. Daher seien auch in diesem Punkt die Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt gewesen. Die Einlassungen des Klägers hätten sich im wesentlichen immer auch nur auf das erzielte Einsparergebnis bezogen. Sinn und Zweck der Förderung sei es aber, Private zu motivieren, wassersparende Einrichtungen zu installieren. Als Anreiz erfolge eine Bezuschussung der investiven Aufwendungen. Gefördert werde nicht das Ergebnis der Wassereinsparung, sondern in einem klar vorgegebenen Rahmen der Aufwand zum Erreichen dieses Wassersparzieles. § 9 Abs. 5 der Richtlinie regele auch, dass bei Nichtbeachtung der Richtlinie eine Förderung nicht gewährt werden könne. Der Kläger habe mit seiner Unterschrift auf der Erklärung vom 01.04.1998 bestätigt, dass er die Richtlinie inhaltlich anerkenne. Mit Schreiben vom 05.10.1999, bei Gericht am 11.10.1999 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage führte er im wesentlichen auch unter Vorlage von verschiedenen Zeitungsartikeln aus, dass er die Regenwassernutzungsanlage in seinem Garten noch nicht errichtet habe. Er wolle allein nur eine vorhandene ehemalige betonierte Kompostieranlage als Auffangbecken für Regenwasser nutzen und auf diese Art und Weise im Zusammenhang mit anderen noch näher beschriebenen Maßnahmen angesammeltes Regenwasser zum Bewässern seines Gartens nutzen. Dabei spare er in erheblichem Maße Trinkwasser ein. Der Kläger ist vielmehr der Ansicht, dass er auch die Richtlinien und die zu der Richtlinie ergangenen technischen Anforderungen eingehalten habe. Zur weiteren Begründung wird auf die umfangreichen Schriftsätze in der Gerichtsakte verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2000, die auf dem Grundstück des Klägers in der Röntgenstraße 7 in Hanau stattgefunden hat, sind die einzelnen baulichen Maßnahmen zur Auffangung von Regenwasser ausführlich und detailliert aufgeführt und protokolliert worden. Im Laufe der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten dann auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich geschlossen, nach dem die Beklagte sich bis zum 31. November 2000 verpflichtete, an den Kläger einen Betrag von 300,-- DM zu zahlen. Der Kläger verfolge demgegenüber seine Klage nicht mehr weiter. Das Protokoll ist den Beteiligten am 02.11.2000 bzw. 06.11.2000 zugestellt worden. Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich nachgekommen und hat dem Kläger einen Verrechnungsscheck über 300,-- DM übersandt, den der Kläger zwischenzeitlich auch auf seinem Konto eingelöst hat. Mit Schreiben vom 27.11.2000 teilt der Kläger mit, dass er sich an den Vergleich nicht gebunden fühle und die Fortsetzung des Verfahrens begehre. Im übrigen ist er der Ansicht, dass die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 17.10.2000 nicht ordnungsgemäß die Verhandlung wiedergebe. Auf die weiteren Einzelheiten wird verwiesen (Bl. 116 ff. der GA). Der Kläger beantragt, das Verfahren fortzusetzen und unter Aufhebung des Bescheides vom 08.06.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.1999 die Beklagte zu verpflichten, erneut über den Förderungsantrag vom 08.04.1998 zu entscheiden und ihm eine Förderung für den Bau einer Regenwassernutzungsanlage entsprechend dieser Richtlinien zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, dass der Vergleich in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2000 das Verfahren beendet habe. Sie habe ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich, nämlich die Auszahlung von 300,-- DM an den Kläger, erfüllt. Der Kläger habe zwischenzeitlich den ihm übersandten Verrechnungsscheck über diese Höhe auch auf seinem Konto eingezahlt. Der Vergleich sei auch unwiderruflich geschlossen worden. Gründe für eine Anfechtung des Vergleichs seien vom Kläger nicht vorgetragen worden. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 22. März 2001 Bezug genommen.