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Urteil

2 E 30645/97.A

VG Frankfurt 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2001:0927.2E30645.97.A.0A
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Leitsätze
Zum Abschiebungsschutz für traumatisierte Flüchtlinge aus Bosnien und Herzego
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 1.) Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Abschiebungsschutz für traumatisierte Flüchtlinge aus Bosnien und Herzego Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 1.) Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG gerichtete Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.1997 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.5 VwGO). Nach der gemäß § 77 Abs.1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht den Klägern weder ein Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Artikel 16 a Abs.1 GG noch ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG zu. Das Gericht hat den Klägern diese Rechtslage in der mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung der aktuellen Lageberichte des Auswärtigen Amts erläutert und sieht deshalb in Anwendung des § 77 Abs.2 AsylVfG unter Verweis auf die - nach wie vor zutreffenden - Gründe des angegriffenen Bescheids von einer weiteren Begründung ab. Hingegen ist die Klage der Klägerin zu 1), soweit sie auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG gerichtet ist, begründet. Denn die Voraussetzungen des § 53 Abs.6 AuslG liegen im Fall der Klägerin vor. Nach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei es im einzelnen unerheblich ist, ob diese Gefahr vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. Insbesondere auch die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG darstellen (BVerwG Inf AuslR 1998, 125; BVerwGE 105, 383, 384 ff.; BVerwG, NVwZ 1998, 973). Nach § 53 Abs.6 Satz 2 werden Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Nach § 54 AuslG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten ausgesetzt wird (sog. Abschiebestopp-Erlasse). Diese Regelung soll die Einheitlichkeit der Entscheidungen bei allgemeinen Gefahrenlagen gewährleisten. Grundsätzlich "sperrt" sie die Anwendung des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG auch dann, wenn der einzelne Ausländer von der allgemeinen Gefahrenlage in konkreter und individualisierbarer Weise betroffen ist (BVerwGE 99, 324 ; 108, 77 ; BVerwG, Urt. v. 12.07.2001). Gibt es keinen sogenannten Abschiebestopp-Erlass, so liegt ausnahmsweise ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG vor, wenn angesichts dieser Gefahren eine Abschiebung des betreffenden Ausländers unter Würdigung des in seinem Fall verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes nicht verantwortet werden kann, sie mit anderen Worten unzumutbar ist (BVerwGE 102, 249 ). Der rechtliche Maßstab für die Unzumutbarkeit der Abschiebung ergibt sich aus dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art.2 Abs.2 Satz 1 und Art.1 Abs.1 GG). Leben und körperliche Unversehrtheit des einzelnen müssen hinsichtlich der drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung und der Eintrittswahrscheinlichkeit so erheblich, konkret und unmittelbar gefährdet sein, dass eine Abschiebung nur unter Verletzung dieser Verfassungsgebote erfolgen könnte. Danach ist die individuelle Furcht des Ausländers, von einer extremen Gefahrenlage in erheblicher Weise betroffen zu werden, begründet, wenn es ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in den betreffenden Staat abgeschoben zu werden. Maßgeblich ist insoweit eine objektive Beurteilung. Wann die Furcht eines einzelnen angesichts dieser allgemeinen Gefährdung als begründet anzusehen ist und damit zu einem zwingenden Abschiebungshindernis führt, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden (BVerwGE 102, 249 ; vgl. auch BVerwGE 99, 324 ; 108, 77 ). Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Zusammenhang allerdings von einem erhöhten Maßstab auszugehen. Andernfalls wäre die Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses, das die gesetzliche Sperrwirkung des § 53 Abs.6 Satz 2 AuslG suspendiert, nicht gerechtfertigt (BVerwGE 102, 249 ). Voraussetzung für die Annahme einer die Sperrwirkung des § 53 Abs.6 Satz 2 AuslG suspendierenden Gefahrenlage ist allerdings nicht, dass im Fall einer Abschiebung der Tod oder die Beeinträchtigung der Gesundheit sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebestaat eintreten. Eine solche Gefahrenlage besteht beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, NVwZ 1999, 668 ). Nach diesen Grundsätzen ist Abschiebungsschutz zu gewähren, weil die Klägerin an einer sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung leidet, für die es in Bosnien-Herzegowina keine (ausreichenden) Behandlungsmöglichkeiten gibt. Die mit einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina - also dem Land, in dem die zur Traumatisierung führenden Ereignisse stattgefunden haben - zu erwartende Verschlimmerung des Krankheitsbilds und die hiermit verbundenen Folgen stellen für sie eine extreme Gefahrenlage im Sinne der oben wiedergegebenen Grundsätze dar. Die Annahme einer extremen Gefahrenlage ist vorliegend Voraussetzung für die Gewährung von Abschiebungsschutz, weil man die Klägerin als zur Bevölkerungsgruppe der durch Kriegsereignisse traumatisierten Personen rechnen muss, mit anderen Worten eine allgemeine Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs.6 Satz 2 AuslG vorliegt (a.A. OVG Münster, Beschluss vom 08.07.1988, 19 B 1599/98). Die Klägerin leidet nach Überzeugung des Gerichts an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dies ergibt sich bereits hinreichend deutlich aus der dem Gericht vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr., datierend vom 31.07.2001. Dort heißt es einleitend, dass die aus Bosnien stammende Klägerin im Rahmen der gegen die muslimische Bevölkerungsgruppe gerichteten sogenannten ethnischen Säuberungen massiven Traumatisierungen ausgesetzt gewesen sei. Unter anderem habe sie sich in ständiger Todesangst längere Zeit versteckt halten müssen. Sie habe dann, nach ihrem Aufgriff, die brutale Ermordung und Mißhandlung anderer mitansehen müssen, unter anderem habe sie miterleben müssen, wie einer schwangeren Frau der Bauch aufgeschnitten und das Kind ermordet worden sei. Sodann wird unter Beschreibung der bekannten Symptome eine schwere posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und eine längerfristige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung vorgeschlagen. Auf keinen Fall, so heißt es weiter, dürfe die Klägerin nach Bosnien abgeschoben werden, weil sich dies retraumatisierend auswirken würde und mit einer in ihrem Umfang nicht überschaubaren Verschlimmerung des Leidenszustandes einhergehen würde. Die in den vorgelegten fachärztlichen Gutachten getroffene Aussage zu den Erlebnissen der Kläger in ihrem Heimatland - und also den Ursachen der festgestellten Krankheit - ist nach Überzeugung des Gerichts erstens zutreffend. Sie entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausführlich und intensiv zu ihren Erlebnissen befragt und ist zu der Überzeugung gelangt, dass ihr Vorbringen den Tatsachen entspricht. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass ihr Bruder und ihr Vater ermordet worden seien, und dass sie mit habe ansehen müssen, wie Kinder abgeholt worden seien. Auf Nachfrage des Gerichts konnte die Klägerin auch Einzelheiten hierzu berichten. Sie hat detailliert und eindringlich die näheren Umstände der Verbringung auf einen Spielplatz und über die dort und im angrenzenden Schulgebäude von den Serben begangenen Mißhandlungen beschrieben. Die Klägerin hat - ebenfalls auf gerichtliches Nachfragen - nachvollziehbar dargelegt, warum sie diese Einzelheiten nicht schon gegenüber dem Bundesamt berichten konnte, nämlich weil es ihr damals, kurz nach ihrer Flucht, sehr schlecht gegangen sei. Plausibel ist diese Einlassung insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Anhörung insgesamt nur fünfzig Minuten dauerte und keinerlei Nachfragen seitens der Beklagten erfolgten, etwa auf die Feststellung der Klägerin hin, viele Ihrer Verwandten seien im Krieg getötet worden oder die Mutmaßung, im Falle ihrer Rückkehr werde sie, ebenso wie andere muslimische Frauen, vergewaltigt werden. Die Situationen, denen die Klägerin in ihrem Heimatland ausgesetzt war, sind zum zweiten solche, die allgemein als Auslöser für eine posttraumatische Belastungssituation angesehen werden. Allgemein gilt, dass die posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes entsteht, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (Lindstedt, Qualitätsanforderungen an medizinische Gutachten mit Beispielen aus dem Problemkreis traumatisierter Flüchtlinge, in: Asylpraxis, Schriftenreihe des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Band 7, 2001, S.121 ff.). Während dieses traumatischen Ereignisses erfolgt ein Erleben von Bedrohung, Ausgeliefertsein, Entsetzen, Hilflosigkeit bzw. Todesangst mit der Folge, dass die Situation psychisch nicht bewältigt werden kann (Herzig/Fischer/Foka, Fallgruppen traumatisierter Flüchtlinge im Asylverfahren, in: Asylpraxis, Schriftenreihe des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Band 7, 2001, 39 f.). Die von der Klägerin zu 1) beobachteten Demütigungen und körperlichen Mißhandlungen, Vergewaltigungen sowie grausamen Tötungen sind Ereignisse, die grundsätzlich geeignet sind, eine posttraumatische Belastungsstörung beim Beobachter, der sich in der hilflosen Situation eines potentiellen Opfers befinden, auszulösen. Der Stichhaltigkeit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen steht auch - drittens - nicht entgegen, dass sich die Klägerin relativ spät, nämlich erst im August des Jahres 2000, in fachärztliche Behandlung begeben hat. In allgemeinärztlicher Behandlung war sie wegen ihrer depressiven Störungen bereits seit ihrer Ankunft in Deutschland. Diese Störungen wurden - allerdings von einer Allgemeinmedizinerin - auch bereits im Jahr 1996 ausdrücklich diagnostiziert (Bl.38 GA). Dass die Klägerin nicht sofort oder zeitnah an einen Facharzt überwiesen wurde, kann ihr nicht angelastet werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sie sich in einem fremden Kulturkreis bewegt und in Fällen wie diesen auf Hilfe von außen - Sozialarbeiter, Mitarbeiter kirchlicher oder karitativer Hilfsdienste - angewiesen ist. Die Schwierigkeiten, bei psychischen Krankheiten einen Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung zu erlangen, dürfen nicht unterschätzt werden (vgl. zu den soziokulturellen Aspekten der Behandlung Traumatisierter Aycha, Behandlungsmöglichkeiten traumatisierter Flüchtlinge in Deutschland, in: Asylpraxis, Schriftenreihe des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Band 7, 2001, S.213 ff.). Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes ist die Behandlung von traumatisierten Personen in Bosnien und Herzegowina nur unzureichend möglich. Es fehlten Kapazitäten schon für die Versorgung der derzeit dort lebenden Personen. Generell mangele es in Bosnien und Herzegowina zumeist immer noch an der politischen und allgemein gesellschaftlichen Bereitschaft, Rückkehrer wieder aufzunehmen und zu integrieren; insbesondere sei die Lage auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt überall in Bosnien und Herzegowina schlecht bzw. sehr angespannt. Experten zufolge brauchten Traumatisierte in aller Regel sehr lange, bis sie an den Ort ihrer Traumatisierung zurückkehren könnten. Daraus resultiere, dass traumatisierte Rückkehrer zwar in ihr Heimatland, jedoch nicht in ihre eigentlichen Heimatorte zurückkehrten, sondern in der Regel woanders im Lande eine wiederum vorübergehende Bleibe fänden, stärker als nicht-traumatisierte unter Entwurzelung litten und selten auf die Unterstützung von Angehörigen rechnen könnten. Unter diesen Umständen sei eine sinnvolle Therapie von Traumatisierten in Bosnien und Herzegowina derzeit kaum möglich. Dies führe, so die Folgerung des Auswärtigen Amts, "in aller Regel zu kaum lösbaren Problemen für die Betroffenen" (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, vom 20.12.2000). In gleicher Weise und in gleichem Kontext spricht der UNHCR von häufig unüberwindbaren Schwierigkeiten (vgl. die zu Bosnien und Herzegowina erstellte Studie des UNHCR vom November 1999 über die Notwendigkeit fortgesetzter internationaler Unterstützung angesichts der Reintegrationsprobleme bei der Rückkehr) Die zusammenfassende Bewertung der Probleme für traumatisierte Personen in Bosnien und Herzegowina als "kaum lösbar" oder "unüberwindbar" beschreibt - nicht trotz, sondern wegen ihrer Allgemeinheit - eine extreme Gefahrenlage im Sinne der oben genannten Grundsätze. Aufgrund der schwierigen allgemein-politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Situation, die nach sämtlichen Auskünften und Stellungnahmen in Bosnien und Herzegowina herrscht (vgl. UNHCR, a.a.O), kann eine Rückkehr schon gesunde Menschen bzw. solche, deren Krankheit in ihrer Heimat jedenfalls behandelt werden kann, in eine - von Rechts wegen allerdings hinzunehmende - prekäre Lage bringen. Für Menschen, deren Krankheit sich zum einen gerade durch die Rückkehr und die damit verbundene Konfrontation mit dem früher Erlebten noch verschlimmerte, deren Krankheit zum anderen nicht behandelt werden könnte, und die schließlich aufgrund der Folgen ihrer Krankheit - Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen (Lindstedt, Qualitätsanforderungen an medizinische Gutachten mit Beispielen aus dem Problemkreis traumatisierter Flüchtlinge, in: Asylpraxis, Schriftenreihe des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Band 7, 2001, S.121 ff.) - außerstande wären, den derzeit und in absehbarer Zukunft bestehenden sehr schwierigen Anforderungen an ein Leben in ihrer Heimat zu begegnen, ist eine Rückkehr aus Gründen des Verfassungsrechts nicht zumutbar. Allein die mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartende Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Klägerin im Fall einer Rückkehr durch Retraumatisierung - die fachärztlichen Bescheinigungen sprechen von einer "nicht überschaubaren Verschlimmerung der Beschwerden" bzw. "des Krankheitsbildes", mit der "zu rechnen wäre" - ist ihrer Intensität und Wahrscheinlichkeit nach eine extreme Gefahrenlage. Sie setzt nicht voraus, dass - obwohl dies auch zum Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung gehören kann (vgl. Lindstedt, a.a.O., S.126 ff.) - eine unmittelbare Suizidgefahr besteht. Vielmehr ist schon die Verschlechterung des Krankheitsbilds der Klägerin in einer Weise, die eine - im doppelten Wortsinn - Teilnahme am Leben praktisch ausschließt, als eine schwere Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität zu verstehen. Insoweit ist der in § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG verwendete Begriff der "Gefahr für Leib" nicht als auf den Körper beschränkt, sondern umfassend, nämlich als Gefahr für Gesundheit und damit auch die Psyche einschließend, zu verstehen. Hinzu kommt - und dies meint offensichtlich das Auswärtige Amt mit der Formulierung von den unlösbaren Problemen -, dass die durch die Krankheit hervorgerufene Teilnahmslosigkeit eine Inanspruchnahme der in Bosnien und Herzegowina angebotenen (internationalen) Hilfen in einer Weise erschwert, welche die Schaffung einer Lebensgrundlage praktisch unmöglich macht. Der UNHCR beschreibt diese Situation zusammenfassend wie folgt: Zurückkehrende Flüchtlinge würden - und dies gilt nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts gerade für Traumatisierte (a.a.O, S.20 f.) - häufig zu Binnenvertriebenen, und es gebe nur begrenzten Wohnraum für Rückkehrer. Ferner ergäben sich Schwierigkeiten bei der Eintragung in das Melderegister und - daraus folgend - beim Zugang zu den ohnehin knappen Fürsorgeleistungen. Andere Probleme entstünden aus der hohen Arbeitslosigkeit, fehlender medizinischer Versorgung in einigen Gebieten, überfüllten örtlichen Sozialfürsorge-Einrichtungen und langen Verzögerungen für Personen, die ihr Vorkriegswohnungseigentum zurückforderten, weil es entweder belegt, beschädigt oder zerstört sei (UNHCR, a.a.O). Klägerin zu 1) wäre deshalb im Fall ihrer Rückkehr unmittelbar oder jedenfalls in einem überschaubaren Zeitraum auch in ihrer eigentlichen physischen Existenz gefährdet, weil sie wegen ihrer - in ihrer Heimat nicht heilbaren - Krankheit außerstande ist, sich eine Grundlage hierfür zu schaffen. Angesichts dieser besonderen Umstände kann deshalb ihre Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina derzeit nicht verantwortet werden. Für die Klägerinnen zu 2) und 3) gilt das Vorgesagte nicht. Sie haben keine Umstände vorgetragen, die - über das zur Begründung ihrer Verfolgungsfurcht gemäß Art.16 a Abs.1 GG und § 51 Abs.1 AuslG Gesagte hinaus (vgl. insbesondere Schriftsätze vom 05.05.1997 und vom 09.09.1997) - auf das Vorliegen von in ihrer Person liegenden Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG schließen ließen. Sie sind - 16 und 15 Jahre alt - zwar minderjährig und grundsätzlich hilfsbedürftig, aber selbst im Falle einer alleinigen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina keiner extremen Gefahrenlage im Sinne der oben genannten Grundsätze ausgesetzt. Gesunden Menschen oder solchen, deren Krankheit in ihrer Heimat behandelt werden kann, ist aufgrund der strengen Anforderungen, welche im Falle allgemeiner Gefahren an die Nähe und Intensität der Rechtsgütergefährdung gestellt werden, eine Rückkehr zuzumuten. Dass die Ausländerbehörde § 43 Abs.3 AsylVfG zu beachten hat, wonach unter bestimmten - hier vorliegenden - Umständen auf eine gemeinsame Ausreise von Familienangehörigen hingewirkt werden soll, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht beruht auf § 155 Abs.1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Kläger, eine Mutter und ihre zwei minderjährigen Töchter, sind Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und muslimischen Glaubens. Sie stammen aus Srebrenica. Sie reisten am 12.12.1994 auf dem Landweg nach Deutschland und stellten am 03.01.1995 Asylanträge mit der - von der Klägerin zu 1) bei der Anhörung zu Protokoll gegebenen - Begründung, vor dem Krieg, in dem viele ihrer Verwandten getötet worden seien, geflüchtet zu sein. Die Klägerin zu 1) gab auf Nachfrage an, sie habe Angst, von den Serben vergewaltigt oder gefoltert zu werden, wie es vielen anderen moslemischen Frauen ergangen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls verwiesen (Bl.24-26 BA). Mit Bescheid vom 18.04.1997 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Klägerinnen ab, stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG und das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und droht den Klägern die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina an. Eine Asylanerkennung nach Art.16 a Abs.1 GG scheide schon wegen der Einreis über einen sicheren Drittsstaat aus. Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG lägen nicht vor. Es könne offenbleiben, ob die Kläger wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrer Religionszugehörigkeit vor ihrer Ausreise einer staatlichen bzw. quasistaatlichen Verfolgung durch die Serben ausgesetzt gewesen seien. Denn es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern bei einer heutigen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina landesweit politische Verfolgung drohe. Da es vorliegend um die Frage des Schutzes der Antragsteller in ihrem Heimatstaat vor der Verfolgung durch einen anderen Verfolger gehe, werde nämlich nicht der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern nur der allgemeine Prognosemaßstab zugrundegelegt. Zur Begründung stützte sich die Beklagte auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.1996 (9 C 172.95). In Anwendung der in dieser Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze und unter Verweis auf die Lageberichte des Auswärtigen Amts kommt die Beklagte zu dem Schluss, dass den Klägern jedenfalls in der Föderation Bosnien und Herzegowina keine gruppengerichtete Verfolgung drohe und deshalb die auf die Asylanerkennung gerichteten Anträge abzulehnen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen. Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG lägen, soweit es den Bereich der Föderation betreffe, ebenfalls nicht vor. Insbesondere bestehe keine extreme Gefährdungslage. Zwar bestünden an vielen Orten im Gebiet der Föderation noch Engpässe im Bereich Wasser, Elektrizität und medizinischer Versorgung. Die medizinische Grundversorgung im Föderationsgebiet sei durch internationale Hilfen aber weitgehend gesichert. Auf den lokalen Märkten und in Geschäften seien Grundnahrungsmittel, wenn auch zu hohen Preisen, zu finden. Derzeit lebe die Bevölkerung aber noch hauptsächlich von humanitärer Unterstützung. Der Wiederaufbau der öffentlichen Dienste mache Fortschritte, auch die Gefahr durch Minen habe in den bewohnten Gebieten und auf den wichtigsten Straßen weitgehend gebannt werden können. Der überwiegende Teil der internationalen Wiederaufbauhilfe sei auf die Föderation konzentriert. Die Maßnahmen insbesondere im Bereich Infrastruktur, der Energie und des Transportwesens begännen allmählich zu greifen. Zwar könne es bei der Rückkehr einer größeren Anzahl von Flüchtlingen zu einer Verschlechterung der Versorgungslage sowie zu Wohnungsproblemen kommen. Eine kurz- bis mittelfristige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften sei deshalb wohl unvermeidlich. Dies sei aber keine konkrete Gefährdung im Sinne des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG. Die Einreise in Gebiete bzw. die Durchquerung von Gebieten, in welchen von der volkstumsmäßigen Bindung des Zurückkehrenden abweichende Ethnien mehrheitlich vertreten seien, sei innerhalb der Föderation weitgehend unproblematisch. Die Durchquerung der Serbischen Republik für die in die Föderation zurückkehrenden Flüchtlinge sei aufgrund der geographischen Verhältnisse nicht notwendig. Die Kläger haben am 06.05.1997 Klage erhoben. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 05.05.1997 verwiesen. Mit ergänzender Begründung im Schriftsatz vom 09.09.1997, auf dessen Inhalt im übrigen verwiesen wird, trug die Klägerin zu 1) unter Bezugnahme auf ein beigefügte ärztliches Attest vor, sie sei seit Dezember 1995 wegen der durch die Flucht verursachten psychischen Belastung in ärztlicher Behandlung. Nach der Diagnose der behandelnden Ärztin Dr. A. leide sie, die Klägerin zu 1), an reaktiven und depressiven Störungen, die auch zu körperlichen Beschwerden wie Migräneanfällen, Schlafstörungen und Kreislaufbeschwerden führten. Eine ständige ärztliche Behandlung sei notwendig, um eine Chronifizierung der Ängste der Klägerin zu 1) zu verhindern und eine Stabilisierung ihres psychischen Zustandes zu erreichen. Mit Schriftsatz vom 27.08.2001 legte die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. vor, in der es heißt, dass die Klägerin zu 1) infolge einer Extremtraumatisierung an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bescheinigung verwiesen (Bl.87 f. GA). Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 18.04.1997 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags bezieht sich die Beklagte auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie den Inhalt der den Beteiligten zur Kenntnis gegebenen Erkenntnismittelliste verwiesen. Bezug genommen wird außerdem auf den Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2001. Wegen seines Inhalts wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen.