Urteil
2 E 2653/97
VG Frankfurt 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2001:1204.2E2653.97.0A
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Leitsätze
Arbeitsplätze, die im Laufe eines Jahres auf dem Arbeitsmarkt nur zeitweilig angeboten und dem Investitionsvorhaben nur vorübergehend zugeordnet werden können, sind keine Dauerarbeitsplätze i.S.d. Investitionszulagengesetzes 1986 (zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 INvZulG 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Arbeitsplätze, die im Laufe eines Jahres auf dem Arbeitsmarkt nur zeitweilig angeboten und dem Investitionsvorhaben nur vorübergehend zugeordnet werden können, sind keine Dauerarbeitsplätze i.S.d. Investitionszulagengesetzes 1986 (zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 INvZulG 1 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Kammer kann ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2000 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren - nach erfolgter Vertagung der Sache - einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), beteiligungsfähig, da sie als selbst nicht rechtsfähige oder sonst juristischen Personen gleichgestellte Personenmehrheit zu den in § 61 Nr. 2 VwGO aufgeführten Vereinigungen zu rechnen ist und sie als solche Trägerin des in Rede stehenden Rechts sein kann (hierzu: HessVGH, Urteil vom 23. November 1990 - 14 UE 2757/86 - S. 12 des Urteilsabdrucks; VG Frankfurt am Main, Gerichtsbescheid vom 04. September 1995 - 2 E 2512/90 (1)). Die Beteiligungsfähigkeit der Klägerin hat - wie auch bei Vereinigungen nach § 61 Nr. 1 VwGO - zur Folge, dass sie im Verfahren unter ihrem Namen auftreten kann (Kopp, Kommentar zur VwGO, 11. Auflage, § 61 RdNr. 8). Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Wirtschaft vom 27.02.1989 i.d.F. ihres Widerspruchsbescheids vom 15.08.1997 sind zu Recht ergangen und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist vorliegend das Investitionszulagengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 1986 (BGBl. I, Seite 231 ff., - InvZulG 1986 -), da die Klägerin die Herstellung der Apparthotelanlage nach dem 31.12.1985 beendet hat (§ 8 Abs. 1 InvZulG 1986). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Investitionszulagenbescheinigung sind nicht gegeben. So setzt die Erteilung der begehrten Bescheinigung voraus, dass die Errichtung der Betriebsstätte volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig ist und den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung entspricht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1986). Dies ist bei der hier in Rede stehenden Anlage, soweit es deren Förderungswürdigkeit betrifft, nicht der Fall. 1. Soweit die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid die Erteilung der begehrten Investitionszulagenbescheinigung mit der Begründung verweigert, das Investitionsvorhaben entspreche nicht den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung, so vermag dies in Ermangelung einer substantiierten Darlegung jener Gründe nicht zu überzeugen. Die Beklagte macht sich dabei die Stellungnahmen der Regierung von Niederbayern als der für die Beurteilung des Investitionsvorhabens hinsichtlich der Raumordnung und Landesplanung zuständigen Landesbehörde vom 20.02.1996, 12.07.1990 und 31.08.1992 zu eigen. Die übereinstimmung eines Investitionsvorhabens mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung wird in § 2 InvZulG nicht besonders erwähnt. Allein über die Verweisung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG 1986 hat die Bescheinigungsbehörde besonders förderungswürdige Investitionsmaßnahmen auch danach zu beurteilen, ob sie mit den genannten Zielen vereinbar sind. Soweit ersichtlich, ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt, ob die Bescheinigungsbehörde die Frage der übereinstimmung mit diesen Zielen und Grundsätzen selbst aufklären oder ihre Entscheidung von dem Votum der zuständigen Behörden abhängig machen kann, ohne selbst diesbezüglich Ermittlungen anzustellen. Angesichts der im Raumordnungsgesetz und den hierzu ergangenen ergänzenden Ländergesetzen abstrakt formulierten Zielen, aus denen sich unmittelbar keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Entscheidung ableiten lässt, geht die erkennende Kammer davon aus, dass die Bescheinigungsbehörde grundsätzlich befugt ist, das Votum der originär zuständigen Landesbehörde zu übernehmen und zur Grundlage ihrer Entscheidung zu machen (vgl. hierzu, VG Frankfurt, Urteil vom 30. September 1999 - 2 E 3474/95 (1)). Geht man von dieser Kompetenzverteilung aus, so ist im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung des in Rede stehenden Bescheids inzident auch über die Entscheidung der Landesbehörde über die angebliche Unvereinbarkeit des Investitionsvorhabens mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung zu befinden. Nach Ansicht des Gerichts hat die Beklagte - und ihr sind die Versäumnisse der zuständigen Landesbehörde verfahrensrechtlich zuzurechnen - nicht ausreichend und in sich stimmig dargelegt, dass die von der Klägerin durchgeführte Investitionsmaßnahme nicht mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmt. Die Verpflichtung zur substantiierten Darlegung der Gründe, die die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den genannten Zielen begründen, ergibt sich für die im Rahmen des Benehmens eingeschaltete Landesbehörde bereits aus der Tatsache, dass die Bescheinigungsbehörde keine eigenen Ermittlungen dazu anstellt, sondern sich auf das Votum der sachnäheren Behörde verlassen muss. Die Landesbehörde hat sich bei der Beurteilung der Vereinbarkeit an den rechtlichen Vorgaben des Raumordnungsgesetzes und der entsprechenden Landesgesetze bzw. -pläne zu orientieren und kann rechtlich wirksam auch nur im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben ein Vorhaben beurteilen. Dies hat zur Folge, dass zumindest bei einer behaupteten Unvereinbarkeit eines Vorhabens eine an den gesetzlichen Vorgaben sich orientierende Begründung für die Entscheidung notwendig wird und diese nicht mit Nebenbestimmungen verknüpft wird, die ihre Grundlage nicht im Raumordnungsrecht hat. Eine solche notwendige Begründung ihrer Entscheidung ist durch die Regierung von Niederbayern nicht erfolgt. Zwar hat sie in ihrer Stellungnahme vom 20.02.1986 dargetan, dass das Vorhaben mit erheblichen betriebswirtschaftlichen Risiken behaftet sei und den fremdenverkehrsfachlichen Vorstellungen für dieses Gebiet nicht entsprechen. Diese ablehnende Aussage wurde nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Hotelanlage jedoch nicht mehr aufrechterhalten. So hat die Behörde in ihrer weiteren Stellungnahme vom 12.07.1990 erklärt, dass nunmehr gegen die Erteilung der Investitionszulagenbescheinigung keine Bedenken mehr bestehen. Wenn sie demgegenüber in ihrer erneuten Stellungnahme vom 31.08.1992 ausführt, dass die Bedenken als ausgeräumt betrachtet werden können, "wenn alle Gesellschafter der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ins Grundbuch zustimmen" so vermag das Gericht in dieser Bedingung keinen sachlogischen Zusammenhang zu der von der Landesbehörde allein zu treffenden Entscheidung zu erkennen. Denn eine solche Nebenbestimmung müsste ihre Rechtfertigung im Zweck des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der geregelten Materie finden (BVerwG, Urteil vom 08. Oktober 1976 - VII C 54.73 - BVerwGE 51/164, 166). Raumordnungs- und Landesplanungsrecht bieten für jene Bedingung erkennbar keinen Anhalt. Kann mithin jener Nebenbestimmung in der Stellungnahme vom 31.08.1992 keine rechtliche Bedeutung zukommen, so ist auch für das Gericht - und dies insbesondere auch im Hinblick auf die vorausgegangene Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 12.07.1990 - nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Raumordnung und der Landesplanung gleichwohl "Bedenken" gegen das Vorhaben bestehen sollten. Diesen Mangel hat das Bundesamt für Wirtschaft gegenüber der Klägerin zu vertreten, da die Unerweislichkeit der Vereinbarkeit des Investitionsvorhabens mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung nach den Grundsätzen des "non liquet" zu ihren Lasten geht. Nach den Bestimmungen des dem Anspruch zu Grunde liegenden materiellen Rechts trägt nämlich die Beklagte die materielle Beweislast (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. September 1999 - a.a.O -). 2. Soweit weiterhin das Bundesamt für Wirtschaft die volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit der Investition der Klägerin verneint, sind die angefochtenen Bescheide - im Ergebnis - zu Recht ergangen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1986 ist ein Investitionsvorhaben u.a. dann volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig, wenn es in einer Betriebsstätte des Fremdenverkehrs durchgeführt wird, die auf Dauer gewerblich genutzt wird, nicht nur geringfügig der Beherbergung dient und sich in einem Fremdenverkehrsgebiet nach § 3 Abs. 2 InvZulG 1986 befindet. Die volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit der Investition der Klägerin ist vorliegend zu verneinen, weil die Klägerin nicht den Nachweis dafür erbracht hat, dass mit der Errichtung ihrer Betriebsstätte in Passau neue Dauerarbeitsplätze geschaffen wurden. Die volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit von Investitionen setzt auch bei der Errichtung einer dem Fremdenverkehr dienenden Betriebsstätte u.a. voraus, dass mit der Investition neue Dauerarbeitsplätze geschaffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 Az: 7 C 1.80 - NJW 1981, Seite 2428 ff.). Dies gilt auch für die hier zur Anwendung gelangende Fassung des Investitionszulagengesetzes von 1986. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Mai 1981 einen nach dem Investitionszulagengesetz vom 1969 zu beurteilenden Fall entschieden. Es hat zugleich aber auch ausgeführt, dass aus der gesetzlichen Definition des Begriffes "volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig" in § 2 Abs. 2 InvZulG 1973 und der Nr. 3 dieser Vorschrift, wonach bei der Erweiterung von dem im Fremdenverkehr dienenden Betriebsstätten die Förderungsvoraussetzungen der Schaffung zusätzliche Dauerarbeitsplätze alternativ auch durch die Erhöhung der Bettenzahl um mindestens 20 % erfüllt sein können, sich nicht folgern lasse, dass der Gesetzgeber bei der Errichtung von Betriebsstätten des Fremdenverkehrs das Erfordernis der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für verzichtbar gehalten habe. Bestätigt hat dies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 59.83 - BStBl. 1986, Teil II, Seite 108 f.) wonach weitere Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1979 die Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze bei Errichtung der Betriebsstätte sei. Zwar schreibe das Gesetz dies nur im Fall der Erweiterung einer Betriebsstätte vor; für eine Errichtungsinvestition gelte aber nichts anderes. Dies gilt gleichermaßen auch für das hier zur Anwendung gelangende Investitionszulagengesetz 1986, da § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 im wesentlichen in Nr. 2 dieser Vorschrift unverändert übernommen worden ist. Das erkennende Gericht befindet sich damit auch in übereinstimmung mit der Rechtsprechung des HessVGH (vgl. Urteil vom 05. Dezember 1988, 8 UE 2930/94 -; Urteil vom 21. April 1993 - 14 UE 269/90). Die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen ist mithin eine unverzichtbare Voraussetzung für die Förderungswürdigkeit des Vorhabens. Die demgegenüber von der Klägerin vertretene Auffassung, dass Dauerarbeitsplatzkriterium könne bei Investitionsvorhaben in einer Betriebsstätte des Fremdenverkehrs nicht zur Anwendung gelangen, weil der Gesetzgeber dieses Kriterium bewusst nicht in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1986 aufgenommen habe, vermag nicht zu überzeugen und widerspricht erkennbar der Intention des Gesetzgebers. In richtiger Gesetzesauslegung hat daher auch das Bundesministerium für Wirtschaft auf eine kleine Anfrage, welche Kriterien ein volkswirtschaftlich besonders förderungswürdiges Vorhaben i.S.d. Investitionszulagengesetzes erfüllen müsse, in seiner Antwort vom 28. August 1970 (BT- Drs. VI/1120, Seite 3) als Förderungsvoraussetzungen genannt: "Mit der Investition müssen in den förderungsbedürftigen Gebieten neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder bestehende Dauerarbeitsplätze gesichert werden". Hiervon ausgehend, hat die Klägerin nicht den Nachweis erbracht, dass die von ihr mit dem Investitionsvorhaben ab dem Jahr 1986 bzw. für die folgenden drei Jahre in Aussicht gestellten neuen Dauerarbeitsplätze auch tatsächlich geschaffen wurden. Zum Begriff des Dauerarbeitsplatzes i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1982 führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 86.87 -, NVwZ RR 1990 Seite 178 f. aus, dass mit dieser Bestimmung die Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze, nicht dagegen unmittelbar auch der Abschluss und der dauerhafte Bestand von Arbeitsverträgen mit bestimmten Arbeitnehmen gefördert werden solle. Es genüge, dass das Angebot an Dauerarbeitsplätzen erhöht werde, unabhängig davon, ob und wann der Platz von der Nachfrageseite auch tatsächlich besetzt werden könne. Der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts auf die Nachfrage macht freilich deutlich, dass die Dauerarbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt auch auf Dauer und nicht nur vorübergehend angeboten werden müssen. Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung eine Aufstellung der AOK Bayern vom 09.03.2000 über die bei ihr in den Jahren 1987 bis 1990 beschäftigten und bei der AOK-Direktion Passau gemeldeten Arbeitnehmer vorgelegt. Daraus ergibt sich für die ersten drei Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage, dass im Jahre 1987 und 1988 jeweils fünf und im Jahre 1989 neun Arbeitnehmer/innen gemeldet waren und zwar für die Dauer von wenigen Wochen bis zu einigen Monaten pro Jahr. Die durchschnittliche jährliche Beschäftigungsdauer der gemeldeten Arbeitnehmer/innen betrug im Jahre 1987 ca. 2, 6 Monate, im Jahre 1988 ca. 6, 8 Monate und im Jahre 1989 ca. 4,6 Monate. Eine weitere Arbeitnehmerin war einer Aufstellung der Klägerin zu Folge vom 10.08.1987 bis 31.12.1989 bei der DAK gemeldet. Die Arbeitsverhältnisse wurden nach Angabe der Klägerin jeweils mündlich begründet, ein Nachweis über die wöchentliche Arbeitszeit wurde nicht erbracht. Eine derartige Beschäftigungsstruktur rechtfertigt nach überzeugung des erkennenden Gerichts nicht die Prognose, dass das Vorhaben volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1986 ist. Denn dies setzt eine Verbesserung der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Lage in dem förderungswürdigen Gebiet auf Dauer voraus. Werden Arbeitsplätze aber nur vorübergehend für einige Wochen bzw. Monate im Laufe eines Jahres auf dem Arbeitsmarkt angeboten, so mag zwar auch dies grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zu Gute kommen. Dieser Effekt entspricht jedoch nicht dem vom Investitionszulagengesetz geforderten Maß an Nachhaltigkeit bei der Entlastung des Arbeitsmarktes zumindest für die ersten drei Jahre nach Inbetriebnahme des Investitionsvorhabens. Nur wenn die Arbeitsplätze als solche dem Markt dauerhaft auch zur Verfügung stehen, kann von einer Förderungswürdigkeit des Vorhabens ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - a.a.O.). Daran fehlt es jedoch erkennbar. Arbeitsplätze, die dem Investitonsvorhaben im Laufe eines Jahres nur vorübergehend zugeordnet werden können, sind keine Dauerarbeitsplätze i.S.d. InvZulG. Angesichts dessen drängt sich der Eindruck auf, dass die Apparthotelanlage offenbar auch nicht geeignet ist, zusätzliche Dauerarbeitsplätze i.S.d. InvZulG zu schaffen. Zwar wird im Antrag vom 16.07.1985 die Schaffung von 12 Dauerarbeitsplätzen bei Errichtung der Anlage vorausgesagt. Erreicht wurde diese Zahl jedoch nicht einmal annähernd, weder in den ersten drei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage noch offensichtlich danach. Ursache dafür dürfte die aufs Jahr bezogene und offenbar den Erwartungen der Klägerin auch nicht entsprechende geringe Auslastung und damit die Marktfähigkeit der Anlage sein. Ob dies auf saisonale oder konjunkturelle Gründe zurückzuführen ist, kann dahinstehen, fällt dies doch in die Risikosphäre der Klägerin. Sie hat das Risiko des Fehlschlags ihrer Investition zu tragen. Soweit in dem angefochtenen Bescheiden der Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Investitionszulagenbescheinigung weiterhin mit der Begründung verneint wird, das Investitionsvorhaben sei seiner rechtlichen Konstruktion nach keine auf Dauer angelegte Betriebsstätte des Fremdenverkehrs (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1986), da von der begründeten Prognose eines dauerhaften Betriebs nicht ohne eine dingliche Absicherung im Grundbuch ausgegangen werden könne, so bedarf es hierzu vorliegend keiner abschließenden Beurteilung. Die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Förderungswürdigkeit eines Investitionsvorhabens (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 a.a.O.). Fehlt es bereits an diesem Erfordernis, dann ist ein Vorhaben schon allein aus diesem Grund volkswirtschaftlich nicht besonders förderungswürdig i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1986. Die Erteilung einer Investitionszulagenbescheinigung kommt daher nicht in Betracht. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 14.03.1985 von 44 Gesellschaftern/Bauherren gegründet. Gegen- stand des Unternehmens ist die gemeinschaftliche Wahrnehmung und Ausübung der Bauherrenrechte des geplanten Bauvorhabens "Apparthotelanlage xxxx auf den Grundstücken XXXX der Gemarkung Passau XXXXXX und die Vermietung der Appartements nach Fertigstellung der Anlage. Laut Gesellschaftsvertrag erstellen die Gesellschafter zu diesem Zweck eine Apparthotelanlage mit 51 Appartements und 4 Teileigentumseinheiten (Gastronomie, Kiosk, Rezeption und Frühstücksraum mit Café) und bilden hierzu entsprechende Wohnungs- und Teileigentumseinheiten. Weiterhin sollen die Appartements für die Führung eines Haushalts voll eingerichtet, insbesondere voll möbliert werden. Sie sollen weiterhin einheitlich mit den Einheiten der Mitgesellschafter und den Gemeinschaftseinrichtungen als Hotelanlage genutzt werden, wobei Werbung und Verwaltung von einer gemeinsamen Organisation übernommen werden sollen. Die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum sei so bald als zulässig vorzunehmen. Die Apparthotelanlage soll zur jederzeitigen Vermietung entsprechend einer hotelmäßigen Nutzung bereit gehalten werden. Die Appartement-Eigentümer sind berechtigt, ihr Appartement sechs Wochen eines Jahres selbst zu nutzen. Die Gesellschaft wurde zunächst bis zum Ablauf von 5 Jahren, dann von 25 Jahren (vgl. Änderung des Gesellschaftsvertrags vom 15.12.1987) seit Bezugsfertigkeit fest abgeschlossen. Die Geschäftsführung der Gesellschaft wurde im Gesellschaftsvertrag für die Dauer der Durchführung des Bauvorhabens Herrn Wilhelm Bauer übertragen, der zugleich mit Treuhandsvertrag vom 13.03.1985 zum Treuhänder bestellt und damit beauftragt wurde, auch Anträge zur Gewährung von Investitionszulagen zu stellen. Mit der Geschäftsführung für die aus den Bauherren bestehende Betriebsgesellschaft wurde zunächst der Mitgesellschafter Herr A., ihm folgend der Leiter des benachbarten Hotels XXXX, beauftragt. Mit Antrag vom 16.07.1985 beantragte der Geschäftsführer/Treuhänder der Bauherrengemeinschaft die Erteilung der Bescheinigung nach § 2 Investitionszulagengesetz (InvZulG) für die in den Jahren 1985/86 durchzuführende Errichtung eines Hotels als Betriebsstätte des Fremdenverkehrs mit einem Investitionsvolumen von 5.210.000 DM. Davon entfielen 4.580.000 DM auf bauliche Investition und 630.000 DM auf den Grundstückserwerb. Durch die Maßnahme sollten 12 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden. Die Regierung von Niederbayern sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 20.02.1986 gegen das Vorhaben aus, da es mit erheblichen betriebswirtschaftlichen Risiken behaftet und im Zusammenhang mit dem Landesentwicklungsprogramm Bayern i.d.F. September 1984 den fremdenverkehrsfachlichen Vorstellungen für die fragliche Region (= Modernisierung und sinnvolle Erweiterung des vorhandenen Angebots statt Errichtung neuer Anlagen) nicht entspreche. Es bestehe der Eindruck, dass die Errichtung der Anlage nicht auf marktwirtschaftliche Bedarfsgesichtspunkte zurückzuführen, sondern ausschließlich auf eine steuersparende Bauspekulation ausgerichtet sei. Das Bundesamt für Wirtschaft lehnte mit Bescheid vom 27.02.1989 die Erteilung einer Investitionszulagenbescheinigung im wesentlichen mit der Begründung ab, es sei nicht sichergestellt, dass die in Rede stehende Betriebsstätte gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 2 InvZulG auch auf Dauer fremdenverkehrsgewerblich genutzt werde. Eine solche positive Prognose könne auf Grund der Entwicklung im Fremdenverkehr in jener Region und auf Grund betriebswirtschaftlicher Risiken, wie sie sich aus den Angaben der Kläger ergeben, nicht gestellt werden. Die Errichtung der Anlage beruhe nicht auf einer marktwirtschaftlichen Bedarfsanalyse. Vielmehr sei hier das Modell einer Bauherrengemeinschaft allein zum Zwecke der Steuerersparnis der einzelnen Gesellschafter (als Abschreibungsvorhaben) gewählt worden. Der hiergegen unter dem 17.03.1989 eingelegte Widerspruch wird im wesentlichen damit begründet, dass das Investitionsvolumen sich zwischenzeitlich auf ca. 9.300.000 DM erhöht habe. Grund dafür sei gewesen, dass die Bauherren im Jahre 1986 sämtliche Teileigentumseinheiten (= Zentralbereiche: Restaurant, Küche, Rezeption) der Investitionsgruppe und Mitgesellschafter nach deren Zusammenbruch übernommen und dadurch zusätzlich 4.000.000 DM investiert haben, um das Projekt fertigzustellen. Neben der eigenen Baufertigstellung durch die Bauherren liege nun auch der Betrieb der Anlage in eigener Hand der Bauherren, wobei die Betriebsführung vor Ort durch Managementvertrag vom 24.09.1987 dem Hotel XXXX übertragen worden sei. Damit sei der betriebswirtschaftlich erfolgversprechende Betrieb der Anlage sichergestellt. Auch die fremdenverkehrswirtschaftliche Bedeutung der Anlage sei gesichert und werde einmal mehr unterstrichen durch die Zunahme der übernachtungen im Gebiet der Stadt Passau, bedingt durch den Anschluss der Stadt an das Bundesautobahnnetz, die Zunahme des Fremdenverkehrs auf der Donau zum Schwarzen Meer, den Anstieg des Fahrradtourismus, die Entwicklung zur blühenden Universitätsstadt und die Sanierung der Altstadt, in deren ältester gotischer Straße die Hotelanlage liege. In dem sich daran anschließenden Schriftwechsel führt das Bundesamt für Wirtschaft unter Hinweis auf Ziff. 2 des von ihr herausgegebenen "Aufklärungsschreiben" (Stand: Juni 1986) über die "Voraussetzungen für die begründete Prognose einer auf Dauer angelegten Betriebsstätte des Fremdenverkehrs bei Personenvereinigungen i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG" aus, dass von einer dauerhaften und ausschließlich fremdenverkehrsgewerblichen Nutzung über einen Mindestzeitraum von 25 Jahren nur dann ausgegangen werden könne, wenn eine entsprechende Grunddienstbarkeit - auf jeder Wohnung zu Gunsten des Freistaats Bayern und - zu Gunsten der die Anlage betreibenden Gesellschaft bestellt und ins Grundbuch eingetragen werde. Diese Anforderungen entsprechen ständiger Verwaltungsübung. Daran fehle es vorliegend. Durch notarielle Urkunde vom 29.04.1991 - ergänzt durch Urkunde vom 10.07.1991 -über die Bestellung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten" räumen die Grundstückseigentümer dem Freistaat Bayern eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein unter anderem mit dem Inhalt, dass dem jeweiligen Eigentümer des Grundbesitzes bis auf die Dauer von 25 Jahren ab Eintragung der Dienstbarkeit untersagt ist, ganz oder teilweise den Grundbesitz zu anderen beruflichen oder gewerblichen Zwecken als denen eines fremdenverkehrsgewerblichen Beherbergungsbetriebes mit ständig wechselnder Belegung zu nutzen. Weiterhin bestellen die Grundstückseigentümer zugunsten der von ihnen gebildeten Gesellschaft eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit des Inhalts, wonach die belastenden Grundstücke bis zum Ablauf von 25 Jahren ab Eintragung der Grunddienstbarkeit ausschließlich von der aus den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks gebildeten BGB-Gesellschaft für Zwecke des gewerblichen Fremdenverkehrs verwendet werden, wobei jede von diesen Nutzungsrecht abweichende Nutzung zu unterlassen ist, mit Ausnahme einer jährlichen Eigennutzung durch den Eigentümer bis zu insgesamt 6 Wochen in einem der Appartements. Eine Eintragung dieser Grunddienstbarkeiten in das Grundbuch erfolgte bislang nicht. Die Regierung von Niederbayern teilte dem Bundesamt für Wirtschaft unter dem 12.07.1990 zunächst mit, dass gegen die Erteilung der beantragten Investitionszulagenbescheinigung keine Einwendungen mehr bestehen. In ihrer weiteren Stellungnahme vom 31.08.1992 fügte sie dem hinzu, dass die aus landesplanerischer Sicht vormals erhobenen Bedenken als ausgeräumt zu betrachten seien, wenn alle Gesellschafter der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ins Grundbuch zustimmen. Das Bundesamt für Wirtschaft wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.1997 zurück und führte zur Begründung aus, das Vorhaben widerspreche den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung, da die von der Regierung von Niederbayern aus landesplanerischer Sicht erhobenen Bedenken in Ermangelung der wiederholt von den Betreibern der Anlage geforderten Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ins Grundbuch fortbestehen. Auf diesem Erfordernis müsse auch unter Beachtung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG bestanden werden, da nur so eine sichere Prognose für eine dauerhafte Nutzung einer Betriebsstätte zu Fremdenverkehrszwecken getroffen werden könne. In Fällen der Erteilung einer Investitionszulagenbescheinigung bei Bauherrengemeinschaften entspreche dies ständiger Verwaltungspraxis des Bundesamtes seit 1985. Mit bei Gericht am 18.09.1997 eingegangenen Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin wurde die vorliegende Klage erhoben. Ergänzend zu dem seitherigen Vorbringen wird ausgeführt, entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid stehen dem Anspruch auf Erteilung einer Investitionszulagenbescheinung keine landsplanerischen und raumordnungsrechtlichen Gründe entgegen. Zum einen werde diesen Belangen bereits durch die gesetzliche Festlegung der förderungsbedürftigen Gebiete gemäß § 3 InvZulG Rechnung getragen. Zum anderen sei die Beklagte an die insoweit von der Regierung von Niederbayern vorgetragenen Bedenken, die im übrigen weder landesplanerische noch raumordnungsrechtliche Gründe enthalten würden, nicht gebunden und hätte sich über sie hinwegsetzen können. Deren Beurteilung komme keine Außenwirkung zu. Hinzu komme, dass es sich vorliegend um eine Betriebsstätte des Fremdenverkehrs i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG handele, die bereits ihrer Rechtskonstruktion nach auf Dauer fremdenverkehrsgewerblich genutzt werden solle. Dies ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag, der eine Laufzeit von nunmehr 25 Jahren habe und vorsehe, dass die Anlage zur jederzeitigen Vermietung entsprechend einer hotelmäßigen Nutzung bereitgehalten werden müsse. Damit erübrige sich die Eintragung einer Grunddienstbarkeit. überdies fehle es für das dahingehende Verlangen der Beklagten an einer gesetzlichen Grundlage. Denn bei der nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG zu treffenden Entscheidung handele es sich um eine gebundene Entscheidung, die keinen Raum für die Ausübung eines gleich wie gearteten Ermessens biete. Auch sei die Eintragung einer Grunddienstbarkeit nicht geeignet, eine zusätzliche Sicherheit für die Prognose einer dauerhaften gewerblichen Nutzung als Betriebsstätte des Fremdenverkehrs abzugeben. Das Gesetz verlange lediglich, dass das Objekt für eine dauerhafte gewerbliche Nutzung geeignet sei, nicht aber auch eine Garantie dafür, die durch eine Grunddienstbarkeit abzusichern wäre. überdies stehe gegen das Erfordernis einer dinglichen Absicherung auch die Tatsache, dass die Anlage bereits seit 10 Jahren bestehe, ständig Gewinn erwirtschafte und Dauerarbeitsplätze in der Region geschaffen habe. Auch dadurch werde belegt, dass die Anlage ein auf Dauer gewerblich genutzter Fremdenverkehrsbetrieb sei. Allein darauf komme es an. Soweit nunmehr von der Beklagten die besondere Förderungswürdigkeit des Investitionsvorhabens auch mangels Erfüllung des Dauerarbeitsplatzkriteriums nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 InvZulG bestritten werde, so stehen dem entgegen, dass diese Vorschrift vorliegend keine Anwendung finden könne. Das in Rede stehende Verfahren beurteile sich ausschließlich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG. In dieser Vorschrift seien vom Gesetzgeber "bewusst die Arbeitsplätze" nicht aufgenommen worden. Die Klägerin beantragt, das Bundesamt für Wirtschaft (jetzt Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) unter Aufhebung des Bescheides vom 27.02.1989 und des Widerspruchsbescheides vom 15.08.1997 zu verpflichten, der Klägerin die unter dem 16.07.1985 beantragte Investitionszulagenbescheinigung für die Errichtung der Betriebsstätte in Passau über eine Investitionssumme von 9.300.000 DM zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie legt dar, dass sie die von der Regierung von Niederbayern aus landesplanerischer Sicht erhobenen Bedenken teile und dass die ausschließliche und dauerhafte Nutzung der Anlage zu Zwecken des gewerblichen Fremdenverkehrs nur durch die Eintragung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten ins Grundbuch garantiert werden könne. Der weitere Hinweis der Klägerin, das Vorhaben liege in einem förderungswürdigen Gebiet i.S.v. § 3 Abs. 1 InvZulG, so dass bereits deswegen der landesplanerische Gesichtspunkt nicht mehr in Betracht gezogen werden könne, gehe fehl und übersehe, dass es sich dabei nach dem Investitionszulagengesetz um zwei verschiedene Voraussetzungen handele, die nebeneinander vorliegen müssen. überdies werde darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn die bislang geltend gemachten Bedenken durch die Eintragung der geforderten Grunddienstbarkeiten nachträglich entfielen, zum derzeitigen Zeitpunkt die Erteilung einer Investitionszulagenbescheinigung nicht in Betracht kommen könne. Denn nach Sinn und Zweck des Investitionszulagengesetzes müsse auch das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung spätestens 3 Jahre nach Beendigung des Investitionsvorhabens gegeben sein. Weiterhin erfülle das Investitionsvorhaben auch nicht die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG, da nicht sichergestellt sei, dass die Anlage auf Dauer fremdenverkehrsgewerblich genutzt werde. Um dies sicherzustellen, sei an dem Erfordernis der Eintragung von Grunddienstbarkeiten festzuhalten. Dabei sei auch davon auszugehen, dass die Gesellschafter einstimmig die Eintragung derartiger Dienstbarkeiten beschlossen haben. Dies ergebe sich aus dem Versammlungsprotokoll der Bauherrengemeinschaft vom 27.03.1987, wo es unter TOP 10 heißt: "Jeder Bauherr hat eine 25-jährige Grunddienstbarkeit eintragen zu lassen, um die fremdenverkehrsgewerbliche Objektbindung zu sichern." Auch werde darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag der Klägerin eine begründete Prognose eines dauerhaften Betriebes der Anlage aufgrund der rechtlichen Konstruktion der Klägerin nicht möglich gewesen sei. Die spätere tatsächliche Entwicklung habe in diesem Zusammenhang allenfalls eine Indizwirkung. Auf das Erfordernis einer bedinglichen Sicherung könne daher nicht verzichtet werden. Hinzu komme schließlich, dass dem geltend gemachten Investitionsvorhaben auch mangels Erfüllung des Dauerarbeitsplatzkriteriums nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 InvZulG die volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit fehle. Dies sei aber ein wesentliches Beurteilungskriterium. Die neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen auf Dauer angelegt und auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich angeboten worden sein. Dies gelte insbesondere auch für Investitionen in Betriebsstätten des Fremdenverkehrs. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgelegten Behördenvorgang (Bl. 1-452) sowie die Verhandlungsniederschrift vom 17.02.2000 Bezug genommen.