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Beschluss

2 G 1982/03

VG Frankfurt 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0605.2G1982.03.0A
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Leitsätze
1. Das Gericht kann in der Regel mangels hinreichender eigener Sachkunde ärztliche Atteste bzw. Gutachten nicht von sich aus als nicht aussagefähig einstufen. 2. Liegen allerdings Anhaltspunkte dafür vor, dass das objektiv gezeigte Verhalten des Betroffenen nach der Einreise in das Bundesgebiet in einem Widerspruch zu den im ärztlichen Gutachten getroffenen Feststellungen hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung stehen, ist es dem Gericht möglich, zu einer solchen Feststellung zu gelangen. 3. Auch privatärztliche Gutachten müssen einem Mindeststandard bei der Begutachtung traumatisierter Personen gerecht werden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann in der Regel mangels hinreichender eigener Sachkunde ärztliche Atteste bzw. Gutachten nicht von sich aus als nicht aussagefähig einstufen. 2. Liegen allerdings Anhaltspunkte dafür vor, dass das objektiv gezeigte Verhalten des Betroffenen nach der Einreise in das Bundesgebiet in einem Widerspruch zu den im ärztlichen Gutachten getroffenen Feststellungen hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung stehen, ist es dem Gericht möglich, zu einer solchen Feststellung zu gelangen. 3. Auch privatärztliche Gutachten müssen einem Mindeststandard bei der Begutachtung traumatisierter Personen gerecht werden. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Der am 22. April 2003 gestellte Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren von aufenthaltsbeendenden Vollzugsmaßnahmen abzusehen hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt, ist dieser bereits unstatthaft. Da der Antragsteller mit seiner Klage ( 2 E 1983/03 ) die Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung begehrt, mithin in der Hauptsache ein Verpflichtungsbegehren gegeben ist, kann als statthafter Antrag nur ein solcher nach § 123 Abs. 1 VwGO gegeben sein. Der so ausgelegte Antrag ist zwar statthaft und zulässig aber nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Für eine im einstweiligen Anordnungsverfahren allenfalls in Betracht kommende Verpflichtung der Antragsgegnerin, einstweilen von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen - ein vom materiellen Recht losgelöstes prozessuales Sicherungsmittel, zu dessen Anordnung das Gericht im Verfahren nach § 123 VwGO nach allgemeiner Rechtsauffassung befugt ist ( vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 18.02.1993 - 13 TG 2743/92 -) - fehlt es an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers. Eine solche sicherungsfähige Rechtsposition könnte ihm allein in der Form eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 4 AuslG zustehen, denn durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.08.1997 ist bestandskräftig entschieden worden, dass der Antragsteller ausreisepflichtig ist und abgeschoben werden kann. Nach § 55 Abs. 4 AuslG ist unter dem Gesichtpunkt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein Duldungsgrund anzunehmen, wenn die Abschiebung als solche bei dem von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt bzw. einen vorhanden Gesundheitsschaden weiter verfestigt. Denn aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat, folgt eine umfassende Schutzpflicht des Staates, die in Bezug auf eine beabsichtigte Abschiebung zu beachten ist. Zwar muss einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden, doch ist andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden (vgl. zur Schutzpflicht bei Abschiebungen BVerfG, Kammerbeschluss v. 26.02.1998, InfAuslR 1998, 241; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 07.05.2001 - 11 S 389/01 -, AuAs 2001, 174ff). Eine Abschiebung die als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeutet, hat zu unterbleiben. Es muss das ernsthafte Risiko bestehen, dass unmittelbar durch die Abschiebung der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert wird. Die Abschiebung muss den Ausländer krank oder kränker machen (vgl. Beschluss VGH Bad.-Württ. a.a.O). Insoweit macht der Antragsteller geltend, er könnte derzeit aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in sein Heimatland zurückkehren. Mit einem "Psychiatrischen Gutachten" überschriebenen Schreiben vom 22.04.2002 wird dem Antragsteller durch Herrn Dr. med. K. XXX nach "neuropsychiatrisch wiederholt erfolgter Exploration" bescheinigt, dass er an einer "posttraumatischen Belastungsstörung (ICD F 43.1) als Folge seiner militärischen Konflikte" leide. Daneben bestehe eine psychoreaktive abnorme Persönlichkeitsentwicklung (ICD F 62.0), die durch Depressivität und Ängstlichkeit (ICD F 43.0 ) zusätzlich verstärkt werde. Er gehöre zu jenen Traumatisierten und depressiv-ängstlich Erkrankten, welche "neuropsychiatrischerseits" einer besonders intensiven und langfristigen Behandlung mindestens noch für die Dauer der nächsten zwei bis drei Jahre bedürfe. Der Behandlungsplan sehe vor, dass der Antragsteller neben der eingeleiteten medikamentösen Behandlung mit sedierenden Antidepressiva, sich mindestens allmonatlich zu eingehenden therapeutischen Gesprächen vorstelle. Der Antragsteller sei psychisch derart destabilisiert, dass eine erzwungene Rückkehr nicht ohne gesundheitliche Folgen beachtlichen Ausmaßes bleiben würde. Es müsse eine dramatischen Zuspitzung der seelischen Dekompensation bis hin zu abnormen Erlebnisreaktionen, ja zu Suizidimpulsen, befürchtet werden. Wegen der psychopathologischen Phänomene sei er reiseunfähig. Mit gleichlautenden weiteren "gutachterlichen Äußerungen" vom 27.09.2002, 10.01.2003 und 12.03.2003 des Dr. K. XXX wird dargelegt, dass sich der Zustand des Antragstellers nicht wesentlich gebessert habe. Es müsse weiterhin mit den bereits beschriebenen Phänomenen gerechnet werden. Auch sei er weiterhin "reise- und fluguntauglich". Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Voraussetzungen einer Duldung gemäß § 55 Abs. 4 AuslG zu begründen. Die Abschiebung des Antragstellers ist weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen i.S.d. § 55 Abs. 4 AuslG unmöglich. Der Antragsteller ist bestandskräftig ausreisepflichtig. Denn weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus den gutachterlichen Äußerungen des Dr. K. XXX ist erkennbar geworden, dass bereits der Vorgang der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem gesundheitlichen Schaden des Antragstellers in Form einer weiteren Verfestigung der Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung führen wird, denn das tatsächliche Vorliegen der Erkrankungen ist bereits nicht nachvollziehbar glaubhaft gemacht worden. Das Gericht kann in der Regel mangels hinreichender eigener Sachkunde ärztliche Atteste bzw. Gutachten nicht von sich aus als nicht aussagefähig einstufen. Hier liegt allerdings eine Situation vor, die eine solche Schlussfolgerung rechtfertigt. Bei der "posttraumatischen Belastungsstörung" handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, in dessen Mittelpunkt ein inner-psychisches Erleben steht, das einer objektiven Befunderhebung in den meisten Fällen nicht zugänglich ist. Es kommt nach Ansicht des Gericht deshalb entscheiden auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an, die sich mit dem objektiv gezeigten Verhalten des Betroffenen nach der Einreise in das Bundesgebiet nicht in einem eklatanten Widerspruch stellen dürfen. Der Eigenart der geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung entsprechend, müssen bestimmte Anforderungen an das ärztliche Vorgehen, die ärztliche Diagnostik und die ärztliche Therapie, welche von vornherein nur Fachärzte für Psychiatrie oder psychotherapeutischen Medizin erfüllen können, gefordert sein. Auch erfordert die Komplexität des Krankheitsbildes einen längeren Zeitraum der Befassung des Arztes mit dem Patienten, so dass regelmäßig erst nach mehreren Sitzungen über einen längeren Zeitraum eine tragfähige Aussage zur Traumatisierung möglich erscheint (vgl. VG Osnabrück, Urteil v. 02.12.2002 - 5 A 179/02 -, S. 5). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers nicht. Er ist im März 1995 in das Bundesgebiet eingereist und erhielt in der Folge wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatland jeweils Duldungen. Nach seinen eigenen Angaben gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde der Antragsgegnerin in einem im Jahre 2001 betriebenen Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und im Anschluss daran gegenüber dem erkennenden Gericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ( 2 G 282 /02 und 2 E 283/02 ) erklärte er, dass er seit seiner Einreise bei verschiedenen Bauunternehmungen gearbeitet habe. Durch eidesstattliche Versicherungen verschiedener Arbeitskollegen - so u.a. vom 14.01.2002 und 17.05.2002 - wird dargelegt, dass er bis Ende 2001 gearbeitet habe. Mit zwei weiteren Schreiben seines Arbeitgebers XXX vom 09.04.2002 wird dem Antragsteller bescheinigt, dass er vom 10.05.2001 bis 14.12.2001 bei ihr beschäftigt gewesen sei. Gleichzeitig wird dargelegt, dass er bei der Verlängerung seiner Duldung weiter beschäftigt werden würde. In der vorliegenden Behördenakte sind Kopien seiner Arbeitserlaubnisse enthalten, letztmalig bis 14.12.2001 ( Bl. 237 bis 245 d. Behördenakte). Nach Klagerücknahme im Verfahren 2 E 283/02 verfolgte er seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht mehr weiter. Im Januar 2002 forderte die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin ihn auf, bis spätestens 22.01.2002 mit einem gültigen Ticket zur Ausreise vorzusprechen und drohte ihm andernfalls die Abschiebung an. Mit Beschluss vom 22.03.2002 lehnte das erkennende Gericht einen Antrag ab, mit dem der Ausländerbehörde aufgegeben werden sollte, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. In den gesamten Verfahrensstadien hat der Antragsteller nie auf die nun behauptete Erkrankung hingewiesen. Erst nach dem das Gericht seinen einstweiligen Rechtsschutzantrag abgelehnt hatte, begab sich der Antragsteller zu Herrn Dr. K. XXX, und lies sich das "Psychiatrische Gutachten" vom 22. April 2002 erstellen. Bei einer so gestalteten Verfahrenschronologie hätte der Antragsteller durch einen nachvollziehbaren und substantiierten Sachvortrag glaubhaft machen müssen, warum er sich erst zu einem Zeitpunkt in fachärztliche Behandlung begeben hat, als ihm erkennbar ein weiteres Verbleiben in Deutschland nicht mehr möglich war und aufenthaltsbeendende Maßnahmen unmittelbar bevorstanden. Eine nachvollziehbare Begründung hat der Antragsteller aber nicht vorgetragen. Aus den vorgelegten gutachterlichen Äußerungen ist eine nachvollziehbare Begründung ebenfalls nicht erkennbar. Die fachärztlichen Feststellungen sind notwendigerweise auch nicht getragen durch eine Wahrheitskontrollen oder eine irgendwie geartete Verifikation der Behauptungen eines traumatischen Erlebnisses. Sie stellen aus medizinischer Sicht allein zutreffend auf eine Wiedergabe der Angaben des Antragstellers ab und ordnen diese schematisch der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10; WHO 1991) zu. Dabei werden die gutachterlichen Äußerungen nicht einmal den Mindeststandards bei der Begutachtung traumatisierter Personen gerecht, nach denen die Vorgeschichte anhand der Aktenlage von der Vorgeschichte anhand eigener Angaben (Beschwerden/Angaben zur Symptomatik, spezielle Vorgeschichte (Traumaanamnese), biografischen Anamnese, Familienanamnese, allgemeine (somatische) Anamnese) getrennt werden. Auch die zur Anwendung gelangten testpsychologischen Untersuchungsverfahren sind nicht dargestellt worden. Eine Verifikationstestung ist ebenfalls nicht angedeutet worden. Die Befundtatsachen sollte getrennt von ihrer Interpretation dargestellt werden. Erforderlich ist dabei auch eine Verschriftlichung des Explorationstextes, da nur auf dieser Grundlage eine sorgfältige inhaltsanalytische Bearbeitung möglich ist. Ein bloß zusammenfassender Bericht reicht insoweit nicht aus, um dem methodischen Vorgehen zu genügen. So setzen sich die gutachterlichen Äußerungen auch in keiner Weise mit der Besonderheit des Falles auseinander. Der Antragsteller hat seit seiner Einreise nach Deutschland stets gearbeitet. Eine fachärztliche Behandlung hat sieben Jahre nicht stattgefunden. Zwar wird im "Psychiatrischen Gutachten" vom 22.04.2002 angedeutet, dass der Antragsteller bereits in allgemeinmedizinischer Behandlung bei Frau Dr. K. XXX gestanden habe. In der gutachterlichen Äußerung vom 12.03.2003 wird aber mitgeteilt, dass sich der Antragsteller erst seit dem 27.09.2001 in "hausärztlicher Behandlung" begeben habe. Warum er trotz der festgestellten Schwere seiner psychischen Erkrankung einer Berufstätigkeit bis Ende 2001 nachgehen konnte und bei der Verlängerung seiner Duldung darüber hinaus auch weiter auf verschiedenen Baustellen arbeiten wollte, wird nicht erörtert. Eine kritische Bewertung dieser Tatsachen findet nicht statt. Ebenso fehlt eine Motivationsanalyse, bei der es darum geht, zu rekonstruieren, welche Motivation den Patienten zu seinem Vorbringen veranlasst hat. Zudem hätte es einer Erklärung darüber bedurft, warum entgegen den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen der Traumaforschung, eine posttraumatische Belastungsreaktion erst sieben Jahre nach einem möglichen traumatisierenden Erlebnis bzw. Ereignis auftreten konnte. In der dem Gericht vorliegenden wissenschaftlichen Abhandlungen über das Phänomen der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) geht man selbstverständlich davon aus, dass der Beginn einer PTBS dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann, folgt ( vgl. ICD-10-SGBV, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, Stand Juli 1999, Hrsg. Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), Köln 1999; Dr. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, , Heidelberg 2002, Seite 32). Zwar wird in der neueren Trauma-Literatur als Folge der in Asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren phänomenologisch erst Jahre nach dem erlebten Trauma aufgetretenen Beginn einer PTBS davon ausgegangen, dass sie sich auch manchmal erst Jahre später nach einer scheinbar symptomfreien Zeit entwickeln kann (vgl. Angelika Birck, a.a.O.). Doch ist dies nur in Ausnahmefällen erklärbar und nicht die Regel. Auch hier hätte eine Auseinandersetzung mit diesem Phänomen erfolgen müssen. Entscheidend ist zudem, dass der Antragsteller bislang keinen Behandlungsplan vorgelegt hat, aus dem der bisherige Verlauf der möglichen fachärztlichen Behandlung erkennbar wird. Es ist nicht dargelegt, dass er tatsächlich seit seiner Erstkonsultation des Facharztes eine Traumatherapie durchführt. überraschend ist für das Gericht, dass der Facharzt Dr. K. XXX bei der Schwere der von ihm diagnostizierten Erkrankung lediglich eine Gesprächstherapie einmal im Monat vorschlägt. Wie bei einem so langen zeitlichen Abstand ein Therapieerfolg möglich sein sollte, ist bereits aus laienhafter Sicht für das Gericht nicht nachvollziehbar und unterstreicht den vorgefunden Widerspruch der gutachterlichen Feststellungen. Dies umso mehr als der Facharzt Dr. K. XXX in seinen Feststellungen unterstreicht, dass der Antragsteller "einer besonders intensiven und langfristigen Behandlung" bedürfe. Das Schwergewicht seiner gutachterlichen Intention liegt also mehr auf einer langjährigen Sicherung eines Aufenthaltsrechtes als auf einer intensiven therapeutischen Maßnahme. Nach alledem hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass bereits die Abschiebung als solche für den Antragsteller Gefahren birgt, die es ausreichend erscheinen lassen, der Antragsgegnerin aufzugeben, vorerst von aufenthaltsbeendenden Vollzugsmaßnahmen abzusehen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwertfestsetzung ist nach §§ 20 Abs. 3; 13 Abs. 1 Satz 2 GKG der sogenannte Regelstreitwert zugrundegelegt, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung mit der Hälfte in Ansatz gebracht ist.