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Beschluss

2 L 2891/11.F

VG Frankfurt 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:1122.2L2891.11.F.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.07.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Klage des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 10.08.2011, AZ: 2 K 2175/11.F (V) hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 AufenthG noch aus sonstigen Gründen. Ein Anspruch nach § 38 a Abs. 1 AufenthG ergibt sich nicht allein aus der vorliegenden Rechtsstellung des Antragstellers eines langfristig aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen im EU-Staat Spanien, sondern ist zusätzlich an die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gebunden. Nach § 38 a Abs. 3 AufenthG berechtigt ein Titel nur zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn u. a. die in § 18 Abs. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Hess. VGH und der erkennenden Kammer (zuletzt Beschluss vom 10.05.2011, Az 2 L 82/11.F (V)kommen durch die in § 18 Abs. 3 AufenthG in Bezug genommenen Normen die arbeitsmarktpolitischen Restriktionen, die sich aus § 18 Abs. 2 AufenthG i. V. m. den Regelungen der Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung – BeschV) vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937) ergeben, zur Anwendung (Hess.VGH, Beschluss vom 08.12.2009, AZ: 3 B 2830/09– NVwZ RR 2010, 288 = InfAuslR 2010, 151 = Auas 2010, 50). In dem vorgenannten Beschluss des Hess. VGH wird u. a. ausgeführt: „Soweit die Bevollmächtigte des Antragstellers in Weiteren meint, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei rechtsfehlerhaft, weil es den Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG ausschließlich unter Verweis auf § 18 Abs. 3 AufenthG ohne Durchführung einer individuellen Arbeitsmarktprüfung und ohne Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit verneint habe, obgleich § 38 a Abs. 3 AufenthG nur auf § 18 Abs. 2 AufenthG verweise, obgleich der Antragsteller drei Stellenangebote im Reinigungsgewerbe vorgelegt habe, rechtfertigt dies im Ergebnis keine andere Entscheidung in der Sache. Zwar ist der Bevollmächtigten des Antragstellers darin zu folgen, dass die Verweisung in § 38 a Abs. 2 AufenthG auf § 18 Abs. 2 AufenthG die Schlussfolgerung nahelegt, die weiteren Absätze des § 18 AufenthG sollten für daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, deren Aufenthaltsstatus durch § 38 a AufenthG erfasst wird, keine Anwendung finden. Im Ergebnis kann die Beantwortung dieser Frage jedoch dahinstehen, da auch durch die in § 18 Abs. 2 AufenthG in Bezug genommenen Normen die arbeitsmarktpolitischen Restriktionen, die sich aus § 18 Abs. 3 AufenthG i. V. m. den Regelungen der Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung – BeschV) vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937) ergeben, zur Anwendung kommen. Durch die Einführung des § 38 a AufenthG werden die Art. 14 und 15 der Richtlinie 2003/109 EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Amtsblatt Nr. L 16/44 vom 23.01.2004) umgesetzt. Gem. Art 14 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109 EG kann sich ein langfristig Aufenthaltsberechtigter aus folgenden Gründen in einem zweiten Mitgliedstaat aufhalten: a) Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, b) Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung c) für sonstige Zwecke. Gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2003/109/EG können in Fällen der Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach Absatz 2 Buchstabe a) die Mitgliedstaaten eine Arbeitsmarktprüfung durchführen und hinsichtlich der Anforderungen für die Besetzung einer freien Stelle bzw. hinsichtlich der Ausübung einer solchen Tätigkeit ihre nationalen Verfahren anwenden. Dabei ist der Bevollmächtigten des Antragstellers zwar beizupflichten, dass § 38 a Abs. 3 AufenthG lediglich § 18 Abs. 2 AufenthG in Bezug nimmt, jedoch folgt auch nach § 18 Abs. 2 AufenthG eine Arbeitsmarktprüfung nicht losgelöst von den sonstigen für die Bundesagentur für Arbeit erlassenen Vorschriften und Beschränkungen. Dabei kann gem. § 18 Abs. 2 AufenthG einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, wobei Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit in den Aufenthaltstitel zu übernehmen ist. Durch die Verweisung auf § 39 AufenthG wird, unabhängig von einer Anwendbarkeit des § 18 Abs. 3 AufenthG der Weg geöffnet zu den übrigen für die Bundesagentur für Arbeit erlassenen Regelungen hinsichtlich einer Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung. Gem. § 39 Abs. 1 AufenthG kann ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Rechtsverordnung, auf die in § 39 Abs. 1 AufenthG abgestellt wird, ist die auf Grund von § 42 AufenthG erlassene Beschäftigungsverordnung. In dem hier einschlägigen zweiten Abschnitt der Beschäftigungsverordnung ist die Zustimmung zur Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen – der Antragsteller möchte als Hotelreinigungskraft arbeiten – geregelt. Gem. § 17 Abs. 1 BeschV kann die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur nach den Vorschriften dieses Abschnitts gem. § 39 des AufenthG zustimmen. In §§ 18 – 24 BeschV sind sodann einzelne Beschäftigungstatbestände erfasst, zu denen die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung erteilen kann. Da die angestrebte Tätigkeit des Antragstellers nicht zu den Beschäftigungen zählt, für die die Bundesagentur für Arbeit nach der Systematik der Beschäftigungsverordnung überhaupt eine Zustimmung erteilen darf, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Insoweit gelten mithin für daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige hinsichtlich der Arbeitsmarktprüfung keine anderen Regelung als dies für nicht daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige der Fall ist, wobei es sich bei den Regelungen der Beschäftigungsverordnung hinsichtlich der Zustimmung zu einer Beschäftigung ohne qualifizierte Berufsausbildung (§§ 17 ff. BeschV) um abstrakt generalisierende Arbeitsmarktprüfkriterien handelt. Sie steht auch im Einklang mit der Richtlinie 2003/109/EG, da es nach deren Art. 14 Abs. 3 den Mitgliedstaaten unbenommen ist, eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen. Aus dem Richtlinientext kann auch nicht zwingend entnommen werden, die Arbeitsmarktprüfung müsse in jedem Fall individuell mithin nicht nach im Vorhinein festgelegter, antizipierter und abstrakter Vorgaben erfolgen. Die Regelungen der Beschäftigungsverordnung stellen in dem hier interessierenden Bereich eine derartige abstrakte Arbeitsmarktprüfung dar, die mit Art. 14 Abs.3 der Richtlinie 2003/119/EG im Einklang stehen.“ Die vom Antragsteller angestrebte Bestätigkeit zählt ebenfalls nicht zu den Beschäftigungen, für die die Bundesagentur für Arbeit nach der Systematik der Beschäftigungsverordnung eine Zustimmung erteilen darf, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG und auch nach sonstigen Regelungen nicht vorliegen. Das Gericht nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung vom 07.07.2011 und macht sich die diesbezüglichen Ausführungen zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52, 53 GKG.